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Document 52013IP0514
European Parliament resolution of 21 November 2013 on the European Defence Technological and Industrial Base (2013/2125(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 zur verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis Europas (2013/2125(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 zur verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis Europas (2013/2125(INI))
OJ C 436, 24.11.2016, p. 26–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/26 |
P7_TA(2013)0514
Industrielle und technologische Grundlagen der europäischen Verteidigung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 zur verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis Europas (2013/2125(INI))
(2016/C 436/05)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 21, 42, 45 und 46 sowie auf Artikel 173, 179–190 und 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und das ihm beigefügte Protokoll (Nr. 10), |
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in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13./14. Dezember 2012 und des Verfahrens im Vorfeld der für den 19. und 20. Dezember 2013 anberaumten Tagung des Europäischen Rates zum Thema Verteidigung, |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2013 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem wettbewerbsfähigeren und effizienteren Verteidigungs- und Sicherheitssektor“ (COM(2013)0542), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Dezember 2007 mit dem Titel „Eine Strategie für eine stärkere und wettbewerbsfähigere europäische Verteidigungsindustrie“ (COM(2007)0764), |
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unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie, die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommen wurde, und auf den Bericht über ihre Umsetzung, der am 11. und 12. Dezember 2008 vom Europäischen Rat gebilligt wurde, |
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in Kenntnis der Erklärung zum Ausbau der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2008 angenommen wurde, und der Erklärung zur Stärkung der Fähigkeiten, die vom Rat am 11. Dezember 2008 angenommen wurde, |
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unter Hinweis auf die Strategie für die europäische verteidigungstechnologische und -industrielle Basis, die am 14. Mai 2007 vom Lenkungsausschuss der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) verabschiedet wurde, |
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unter Hinweis auf den Beschluss 2011/411/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP (1), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. November 2012 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (3) und vom 14. Dezember 2011 zu den Auswirkungen der Finanzkrise auf den Verteidigungssektor in den EU-Mitgliedstaaten (4), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0358/2013), |
Eine funktionierende Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik setzt eine starke europäische verteidigungstechnologische und -industrielle Basis voraus
1. |
weist darauf hin, dass eine funktionierende Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik eine starke europäische verteidigungstechnologische und -industrielle Basis voraussetzt (EDTIB), die eine wesentliche Bedingung für die Fähigkeit Europas ist, die Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten sowie seine Werte und Interessen zu schützen; weist darauf hin, dass die europäische Verteidigungsindustrie in hohem Maße zu Wachstum und Innovation beiträgt, die wiederum grundlegende Faktoren für Stabilität und Sicherheit sind; ist der Auffassung, dass die Schaffung und der Ausbau einer wettbewerbsfähigen EDTIB zu den strategischen Prioritäten der EU gehören sollten; |
2. |
verweist auf den in der Erklärung des Rates vom 11. Dezember 2008 zur Stärkung der Fähigkeiten dargestellten Anspruch der operativen Ziele und auf die in Artikel 43 Absatz 1 EUV verankerten zivilen und militärischen Aufgaben; verweist auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Stärkung ihrer militärischen Fähigkeiten; fordert den Europäischen Rat auf, zu diesem Zweck mit der Ausarbeitung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung nach Artikel 42 Absatz 3 EUV zu beginnen; |
3. |
betont, dass manche Drittstaaten wie China, Indien, Brasilien und Russland ihre Verteidigungsausgaben erhöhen, während die entsprechenden Mittel in der EU gekürzt werden; macht auf das sich wandelnde strategische globale Umfeld sowie die insbesondere durch die Wirtschafts- und Finanzkrise bedingten Einschnitte in den Verteidigungshaushalten sowie auf die sich rasant beschleunigende technologische Entwicklung aufmerksam und verweist darauf, dass europäische Unternehmen der Verteidigungsbranche dieser veränderten Lage dadurch begegnen, dass sie verstärkt in Drittländer exportieren, was mit der Weitergabe von sensiblen Technologien und Rechten des geistigen Eigentums einhergeht, und dass sie ihre Produktion in Länder außerhalb der EU verlagern; |
4. |
äußert seine Besorgnis über die sinkenden Investitionen im Verteidigungsbereich und fordert die Mitgliedstaaten, die EVA und die Kommission auf, durch das Ergreifen von Maßnahmen dem Umstand entgegenzuwirken, dass die EDTIB immer mehr dem Risiko ausgesetzt wird, von Drittmächten mit anders gelagerten strategischen Interessen in ihren Aktivitäten fremdgesteuert und eingeschränkt zu werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die europäische industrielle Zusammenarbeit zu stärken, um die strategische Autonomie soweit wie möglich durch die Entwicklung und Schaffung leistungsstarker militärischer und sicherheitstechnischer Fähigkeiten sicherzustellen, wobei auf Spitzentechnologie zurückgegriffen werden sollte; |
5. |
betont, dass mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon die Industrie-, die Raumfahrt- und die Forschungspolitik der EU um eine verteidigungspolitische Dimension erweitert wurden; weist darauf hin, dass Programme der Union in anderen Bereichen wie der inneren Sicherheit, der Sicherung der Grenzen, des Katastrophenschutzes und der Entwicklung eine gute Möglichkeit zum gemeinsamen Aufbau von einschlägigen Fähigkeiten für diese Politikbereiche sowie für die Durchführung von Missionen im Rahmen der GSVP bieten; |
6. |
erinnert daran, dass Fortschritte bei der Konsolidierung der EDTIB erzielt werden müssen, und weist darauf hin, dass es angesichts der zunehmenden Komplexität und der steigenden Kosten von Technologien, des zunehmenden internationalen Wettbewerbs, der Einschnitte in den Verteidigungshaushalten und des Rückgangs der Produktionsvolumina weiterhin Anwendungsmöglichkeiten für multinationale Verteidigungsvorhaben gibt und dass es der Verteidigungsindustrie in keinem Mitgliedstaat mehr möglich ist, auf rein nationaler Ebene nachhaltig zu wirtschaften; bedauert, dass in der europäischen Raumfahrtindustrie zwar ein gewisses Maß an Konzentration erreicht wurde, die Bereiche der Ausrüstung von Heer und Marine aber nach wie vor überwiegend national ausgerichtet sind; |
7. |
betont, dass der Aufbau einer europäischen Verteidigungsindustrie in sämtlichen Mitgliedstaaten auf nachhaltige Weise vollzogen werden sollte, und zwar nicht nur nach dem Grundsatz des freien Wettbewerbs, sondern auch auf der Grundlage der vorhandenen industriellen Basis und der bereits bestehenden Normen der europäischen Industriepolitik gemäß Artikel 173 AEUV; |
8. |
weist die Mitgliedstaaten der EU, die VP/HV, die Kommission und die Europäische Verteidigungsagentur darauf hin, dass die Mitgliedstaaten mehr als zwei Jahrzehnte nach dem Kalten Krieg, und nachdem sie von relativ hohen nationalen Verteidigungshaushalten profitieren konnten, nicht in der Lage waren, die Planziele von Helsinki zu erfüllen und weitere gemeinsame Ziele zum Aufbau militärischer Fähigkeiten zu verwirklichen; |
9. |
weist darauf hin, dass eine starke Sicherheits- und Verteidigungsindustrie in Europa nur unter der Voraussetzung aufrechterhalten werden kann, dass die Mitgliedstaaten — um Überschneidungen zu vermeiden — ihre Verteidigungshaushalte aufeinander abstimmen und die gemeinsamen Forschungsprogramme intensivieren; |
10. |
stellt fest, dass die Bürgerinnen und Bürger Europas trotz der Krise und der Haushaltskürzungen weiterhin eine europäische Abstimmung und Zusammenarbeit in der Verteidigungsindustrie fordern, da sie sich hierdurch Sicherheit, Wirksamkeit und Einsparungen erhoffen; |
11. |
nimmt die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2013 und den Bericht der VP/HV vom 15. Oktober 2013 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Kenntnis; bedauert, dass die Kommission und der EAD im Vorfeld des für Dezember dieses Jahres anberaumten Gipfeltreffens des Europäischen Rates zur Verteidigung keine gemeinsame europäische Erklärung abgegeben haben; sieht den spezifischen Legislativvorschlägen der Kommission erwartungsvoll entgegen, in denen deutlich gemacht werden soll, wie die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, das Enterprise Europe Network, der Europäische Sozialfonds und der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung dafür eingesetzt werden können, dass die Verteidigungsindustrie überall in der Europäischen Union ausgewogen weiterentwickelt wird; |
12. |
weist erneut darauf hin, dass die Kommission und die Verteidigungsminister der EU bereits 2007 mittels einer besonderen Mitteilung der Kommission und mittels der EDTIB-Strategie der Europäischen Verteidigungsagentur darauf hingewiesen haben, dass dringend Maßnahmen in diesem Bereich ergriffen werden müssen; bedauert, dass seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Chancen zur Vorlage von Durchführungsberichten und zur Aktualisierung von Strategien regelmäßig verpasst wurden; äußert sein Bedauern darüber, dass in der neuen Mitteilung keine Bestandsaufnahme der vorhergehenden Strategien enthalten ist; fordert die Kommission und die Europäische Verteidigungsagentur auf, zukünftig eine gemeinsame EDTIB-Strategie zu entwickeln, die auf bereits gesammelten Erfahrungen aufgebaut sein sollte; |
13. |
ist auf der Grundlage seiner eigenen umfassenden Bewertung der Ansicht, dass beide Strategien aufgrund eines unterschiedlichen Verständnisses der EDTIB infolge divergierender nationaler und industrieller Interessen sowie nach wie vor vorhandener festgefahrener nationaler Gewohnheiten im Rüstungssektor unzureichend umgesetzt wurden; stellt fest, dass sich Mitgliedstaaten ohne eine eigene nationale Verteidigungsindustrie bzw. Nischenindustrie bemühen, auf dem Weltmarkt einen möglichst großen Gegenwert für ihr Geld zu erhalten; stellt des Weiteren fest, dass Mitgliedstaaten mit wenig wettbewerbsfähigen Verteidigungsindustrien nationale Lieferketten bevorzugen und Mitgliedstaaten mit starken Verteidigungsindustrien sich dem ausgeprägten weltweiten Wettbewerb stellen; |
14. |
begrüßt den Beschluss des Europäischen Rates, die Stärkung der europäischen Verteidigung auf die Tagesordnung des für Dezember anberaumten Gipfeltreffens zu setzen; fordert den Europäischen Rat auf, der Unterstützung einer echten europäischen verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis neuen und anhaltenden Schwung zu verleihen und entsprechende Leitlinien, übergreifende politische Prioritäten sowie Zeitpläne aufzustellen, wobei diese Basis durch angemessene integritäts- und vertrauensbildende Maßnahmen gestützt und auf Fähigkeiten ausgerichtet sein und Synergien fördern wird, eine effiziente Nutzung der begrenzten Ressourcen ermöglichen und Überschneidungen vermeiden sowie in den Weltmarkt integriert und auf ihm wettbewerbsfähig sein wird; |
Harmonisierung von Anforderungen und Konsolidierung der Nachfrage
15. |
äußert sein Bedauern darüber, dass die Bemühungen um eine Konsolidierung der Nachfrage in der Vergangenheit nicht dazu geführt haben, die Nachfrage in der EU zu bündeln, da nach wie vor 28 Staaten ihre Verteidigungsgüter getrennt voneinander beschaffen, wobei diese Zahl im Falle von Gütern mit zivilem und militärischem Verwendungszweck sogar noch höher ist; bedauert, dass bei dem Plan der Europäischen Verteidigungsagentur zur Fähigkeitsentwicklung nur spärliche Ergebnisse erzielt wurden; fordert aus diesem Grund den Europäischen Rat auf, ein Verfahren zur Überprüfung der europäischen Verteidigung einzuleiten und darauf hinzuwirken, dass die nationalen Planungsverfahren im Verteidigungsbereich auf EU-Ebene abgestimmt werden; fordert auf der Grundlage dieser Einschätzung die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, ein breit angelegtes Verfahren zur Ausarbeitung eines Weißbuchs für europäische Sicherheit und Verteidigung einzuleiten, damit die strategischen Ziele und Prozesse zum Aufbau von Fähigkeiten in der EU aneinander angeglichen werden; |
16. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten, wie die Aufwendungen für den Lebenszyklus ihrer Fähigkeiten im Verteidigungsbereich in Zusammenarbeit mit der EVA angeglichen und gemeinsam geplant werden können, weiter auszuloten; ist der Auffassung, dass ein höheres Maß an Synergien, das zu einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung gemäß Artikel 42 EUV führen würde, Grundvoraussetzung dafür wäre, dass die Harmonisierung der militärischen Anforderungen in eine unter den Mitgliedstaaten abgestimmte Beschaffung von Ausrüstungen umgesetzt werden könnte, womit die Voraussetzungen dafür geschaffen wären, die Verteidigungsindustrie in der EU erfolgreich, nachfrageorientiert und grenzüberschreitend umzustrukturieren; |
17. |
nimmt den Prozess der Verteidigungsplanung der NATO zur Kenntnis, in dessen Rahmen sich die Mitglieder der Allianz einschließlich der 26 europäischen Verbündeten gegebenenfalls untereinander abstimmen, damit angemessene Verteidigungskapazitäten entwickelt und aufrechterhalten werden, um künftige Herausforderungen zu bewältigen; stellt fest, dass die NATO seit Langem erkannt hat, dass sie eng mit der Industrie zusammenarbeiten muss, nicht zuletzt, um die Entwicklung der Anforderungen an die militärischen Fähigkeiten insbesondere in Bezug auf Normung und Interoperabilität zu begleiten, wobei gleichzeitig die transatlantische verteidigungstechnologische und -industrielle Zusammenarbeit gefördert wird; |
Industriepolitik
18. |
vertritt die Auffassung, dass das Ziel einer europäischen verteidigungsbezogenen Industriepolitik darin bestehen sollte, die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten durch die Abstimmung der Entwicklung, des Einsatzes und der Instandhaltung eines breiten Spektrums an Fähigkeiten, Anlagen, Ausrüstungen und Dienstleistungen zu optimieren, um unterschiedlichste, auch anspruchsvollste Aufgaben erfüllen zu können, wobei die europäische Verteidigungsindustrie durch die Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und der Technologie und durch den Aufbau von Programmen der ausrüstungsbezogenen Zusammenarbeit gestärkt werden muss; |
19. |
erkennt an, dass der europäischen Verteidigungsindustrie, von der direkt und indirekt ca. 400 000 Arbeitsplätze in der Union abhängen, eine große Bedeutung für Innovation und Wachstum zukommt; betont, dass die europäische Verteidigungswirtschaft vor verschiedenen Herausforderungen steht und dass daher ein neuer Ansatz erforderlich ist, der zu weniger Redundanz, vermehrten Skaleneffekte und verstärktem industriellen Wettbewerb führt; |
20. |
ist der Ansicht, dass es an der Zeit ist, einen auf Freiwilligkeit beruhenden Ansatz zu fördern und der Fragmentierung des europäischen Verteidigungsmarktes entgegenzuwirken, seine Konsolidierung in Bezug auf Angebot und Nachfrage, Regelungen und Normen voranzutreiben und eine Harmonisierung einzuleiten, und dass außerdem jetzt der Zeitpunkt gekommen ist, zu dem in eine integrierte nachhaltige Industriepolitik investiert werden muss, die auf Forschung, Innovation, steigender Ressourceneffizienz, einer Strategie für Rohstoffe, der Stärkung von KMU und der Entwicklung regionaler Netzwerke beruht; unterstützt die Kommission auf Grundlage der Strategie „Europa 2020“ vorbehaltlos in ihren Bemühungen um die Vertiefung des Binnenmarkts für Verteidigung und Sicherheit durch die angemessene Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen, die für Innovation, für die Entwicklung spezieller Fähigkeiten und Spitzentechnologien sowie für die Schaffung von Arbeitsplätzen eine wichtige Rolle spielen; |
21. |
hält es für wichtig, dass die Mitgliedstaaten ihre Zusammenarbeit verstärken, um industriellen Herausforderungen zu begegnen, und stellt fest, dass die Haushaltszwänge und der zunehmende weltweite Wettbewerb interne Partnerschaften, Zusammenschlüsse und Aufgabenteilung in der EU unumgänglich machen; unterstützt die Europäische Verteidigungsagentur in ihren Bemühungen um die Förderung regionaler Zusammenschlüsse; |
22. |
ist der Ansicht, dass sich die Märkte für Verteidigungsgüter durch zu berücksichtigende Besonderheiten auszeichnen, wobei insbesondere die aus der Ausfuhrkontrolle und der Nichtverbreitung erwachsenden Verpflichtungen, die strenge Vertraulichkeit sowie die Tatsache zu nennen sind, dass nur eine begrenzte Anzahl Unternehmen auf diesem Markt aktiv ist und die Nachfrage fast ausschließlich von Regierungen ausgeht; |
23. |
ist der Ansicht, dass die Verteidigungsindustrie Besonderheiten aufweist, weil sie mit langen Entwicklungszeiten, der Verpflichtung, die Systeme über mehrere Jahrzehnte lang einsatzbereit zu halten, sowie mit erheblichen und weiter steigenden Kosten der Programme konfrontiert ist und weil schlussendlich die Vermarktung der Produkte weitgehend von den Regierungen der Mitgliedstaaten abhängt; |
24. |
unterstützt das Potenzial und befürwortet den doppelten Verwendungszweck der Produkte im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie insbesondere in der Raumfahrt, im See- und Luftverkehr und bei der Telekommunikation; betont, dass die Verteidigungsindustrie ein wichtiger Motor für die spätere Verwendung fortschrittlicher Technologien zu kommerziellen Zwecken ist; |
25. |
fordert den Europäischen Rat nachdrücklich auf, die EDTIB mit allen Mitteln zu unterstützen und dazu in erster Linie ihren Wirkungsbereich klarer zu definieren, was insbesondere dadurch erfolgen sollte, dass man den an ihr Beteiligten einen besonderen Status, nämlich den eines Wirtschaftsteilnehmers für Verteidigung in Europa, verleiht; |
26. |
fordert, dass diese Wirtschaftsteilnehmer für Verteidigung in Europa in Abhängigkeit des technologischen und sozioökonomischen Nutzens, den sie für Europa erbringen, ausgesucht werden; vertritt daher die Ansicht, dass nur diese Wirtschaftsteilnehmer für Verteidigung in Europa in den Genuss der europäischen Programme kommen sollten; |
27. |
ist der Ansicht, dass das Konzept der „Wirtschaftsteilnehmer für Verteidigung in Europa“ anerkannt werden sollte und dass zu deren Schutz angemessene Kriterien in Bezug auf Arbeitsplätze, wissenschaftliches und technologisches Fachwissen, Beschlussfassung und Fertigung innerhalb der EU erfüllt werden sollten; |
28. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung ihrer verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis und Exzellenzzentren an Schlüsseltechnologien zu orientieren und mit wirksamen Mechanismen der Unternehmensführung in der Europäischen Union zu flankieren, um so eine größere Verflechtung zwischen ihnen herzustellen; |
29. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit zwischen großen Rüstungsunternehmen und Universitäten zu unterstützen; betont, dass die Wissensbasis von Universitäten durch diese Form der Zusammenarbeit verbreitert werden kann; |
30. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, unnötige regulatorische Hürden so weit wie möglich abzubauen, den Dialog zwischen Verteidigungsunternehmen zu verbessern und ihre Rationalisierung zu fördern, um die Beschaffung von Ausrüstungen zu ermöglichen, die ihren Anforderungen an Leistung und Kosten am besten gerecht werden; fordert eine umgehende Umstrukturierung der europäischen Unternehmen, wobei nationale Schranken überwunden werden müssen und ein globaler Blickwinkel eingenommen werden muss; |
31. |
ist der Auffassung, dass kleine und mittlere Unternehmen, die viele innovative Produkte konzipieren und herstellen, eine wichtige Rolle bei der Aufrechterhaltung und Konsolidierung der EDTIB spielen; nimmt zur Kenntnis, dass es durch die Fragmentierung des europäischen Verteidigungsmarkts den KMU erschwert wird, ihre Produkte zu vertreiben; fordert die Mitgliedstaaten, die EVA und die Kommission zur Zusammenarbeit auf, um Mittel und Wege zu finden, anhand derer kleine und mittlere Unternehmen nachhaltig konsolidiert werden können und ihnen der Zugang zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Verteidigungsbereich erleichtert werden kann; weist darauf hin, dass ein gemeinsames Normungs- und Zertifizierungssystem den europäischen Unternehmen — auch den KMU — zugutekommen würde, da dadurch ihr Zugang zu den europäischen und globalen Märkten verbessert würde, Arbeitsplätze geschaffen würden und der Zugang dieser Unternehmen zu Finanzierungsmöglichkeiten der EU erweitert würde; |
Die Notwendigkeit eines gemeinsamen Ansatzes bei Standardisierung und Zertifizierung
32. |
verweist erneut auf die grundlegende Bedeutung einer Standardisierung der Ausrüstungen im Verteidigungsbereich, da nur so ein wettbewerbsfähiger europäischer Binnenmarkt für Verteidigung entstehen, Interoperabilität gewährleistet werden und die Zusammenarbeit bei Rüstungsprogrammen erleichtert werden kann sowie Projekte im Bereich des Bündelns und Teilens („pooling and sharing“) und eine nachhaltige Interoperabilität der Streitkräfte der Mitgliedstaaten umgesetzt werden können, wobei die Kosten für Instandhaltung und Einsätze reduziert werden und sichergestellt wird, dass die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten im Verteidigungsbereich optimal im Rahmen von gemeinsamen Operationen eingesetzt werden können; |
33. |
weist erneut darauf hin, dass es immer mehr miteinander konkurrierende Industrienormen für zivile und militärische Güter gibt; bedauert den begrenzten Erfolg bei der Umsetzung der Standardisierungsübereinkommen (STANAG) und der Standardisierungsempfehlungen (STANREC) der NATO; fordert die Kommission und die EVA auf, die Festsetzung kohärenter gemeinsamer Normen im Bereich der Verteidigung zu fördern und „Hybridnormen“ für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre zukünftigen Maßnahmen zur Festlegung von Normen im Verteidigungsbereich auf den von der Kommission und den europäischen Normungsgremien formulierten Empfehlungen aus dem zivilen Bereich beruhen; |
34. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die von der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) eröffneten Chancen auszuloten und europäische Standards für militärische Produkte und Anwendungen wie beispielsweise in den Bereichen des Baus von Lazarettschiffen oder der ferngesteuerten Luftfahrzeugsysteme zu erarbeiten; |
35. |
begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Normung und fordert den Europäischen Rat auf, diese zur Kenntnis zu nehmen und konkrete Vorschläge in diesem Bereich zu unterbreiten; |
36. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, europäische Zertifizierungsverfahren durch die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten und die Ausarbeitung gemeinsamer ziviler und militärischer europäischer Zertifizierungsverfahren aneinander anzugleichen; |
Gewährleistung der Versorgungssicherheit
37. |
betont im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Industrie, dass die Versorgungssicherheit nicht gefährdet werden darf; fordert die Mitgliedstaaten, die EVA und die Kommission auf, zügig ein EU-weites umfassendes und ambitioniertes System zur Gewährleistung der Versorgung insbesondere mit strategischem Material und grundlegenden Technologien aufzubauen, das auf gegenseitigen Garantien und einer Analyse der Risiken und Anforderungen begründet sein sollte und für das unter Umständen der rechtliche Rahmen der ständigen strukturierten Zusammenarbeit genutzt werden kann; |
38. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zur Verwirklichung dieses Ziels zunächst das Potenzial der in der Richtlinie 2009/43/EG zur innergemeinschaftlichen Verbringung von Verteidigungsgütern vorgesehenen Allgemein- und Globalgenehmigungen voll auszuschöpfen und die Arbeit zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung von 2006 über die Versorgungssicherheit in Situationen, in denen einsatzbedingt Dringlichkeit geboten ist, zu beschleunigen; |
39. |
fordert die EVA und die Kommission auf, eine gemeinsame Strategie zur Vermeidung von Abhängigkeit im Bereich von Schlüsseltechnologien vorzuschlagen, wobei insbesondere der uneingeschränkte Zugang zu und die Verfügbarkeit von zivil und militärisch nutzbaren („dual-use“) neuen Technologien und Schlüsseltechnologien im Mittelpunkt stehen muss, wie beispielsweise die innovative Mikro-/Nanoelektronik, künstliche Intelligenz und die Fotonik, die von immenser Bedeutung für die Missionen der GSVP sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die EDTIB für die Stärkung der Autonomie der EU in diesen Schlüsselbereichen zu nutzen; |
Neuer Schwung für die Rüstungszusammenarbeit
40. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die sich aus dem Nachfragerückgang ergebenden industriellen Überkapazitäten durch neue gemeinsame Projekte aufzufangen, wobei sie verstärkt auf die unterforderte und unterfinanzierte EVA zurückgreifen und aus den Erfahrungen kürzlich durchgeführter gemeinsamer Operationen lernen müssen, bei denen Mängel beispielsweise im Bereich des strategischen und taktischen Transports und der Luftraumbeobachtung zutage getreten sind; empfiehlt insbesondere, grundlegende Ausrüstungen mit sowohl zivilen als auch militärischen Anwendungsmöglichkeiten — die in den meisten Mitgliedstaaten dringend benötigt werden — wie beispielsweise ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (Remotely Piloted Aircraft Systems — RPAS) zu entwickeln und so die Entwicklung fortgeschrittener Technologien zu fördern und einen Beitrag zur Erhaltung von Schlüsselkompetenzen in Europa zu leisten; fordert die EU auf, sich durch das Leasing bzw. den Erwerb von Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck und die etwaige Beschaffung von Prototypen an gemeinsamen Projekten zu beteiligen; |
41. |
ist aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Ansicht, dass die Aufteilung der aus den gemeinsamen Rüstungsprogrammen erwachsenden Aufgaben in Bezug auf Entwicklung und Fertigung streng nach dem Grundsatz der industriellen Effizienz und wirtschaftlichen Leistung erfolgen muss, um Überschneidungen und ausufernde Kosten zu vermeiden; |
42. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bei ihren Überlegungen zum groß angelegten Erwerb von Verteidigungstechnologie EU-eigenen Projekten, gemeinsamen Programmen oder neuen Technologien aus Europa Vorrang einzuräumen, durch die der Handel innerhalb Europas, eine verstärkte Zusammenarbeit und gleichzeitig der Wettbewerb in Bezug auf Qualität und Preis auf dem Markt für Verteidigungsgüter weltweit gefördert werden können; |
43. |
fordert den Europäischen Rat angesichts der bestehenden administrativen Absprache zwischen der Europäischen Verteidigungsagentur und der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) nachdrücklich auf, für die erfolgreiche Umsetzung gemeinsamer Projekte Sorge zu tragen und eine engere Verknüpfung der beiden Organisationen in Erwägung zu ziehen; |
44. |
fordert den Europäischen Rat auf, es der Europäischen Verteidigungsagentur zu ermöglichen, ihre institutionelle Rolle gemäß Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 45 EUV in vollem Umfang einzunehmen, indem sie mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet wird; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsagentur umgehend angemessene Mittel für die Erfüllung aller ihr zukommenden Missionen und Aufgaben zur Verfügung stellen müssen; ist der Auffassung, dass dies am besten dadurch erreicht würde, indem die Personal- und Betriebskosten der Agentur ab dem kommenden mehrjährigen Finanzrahmen aus dem Haushaltsplan der Union finanziert würden; |
Unterstützung der Missionen der GSVP durch europäische Forschung und Entwicklung
45. |
stellt fest, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise sowie die in den meisten Mitgliedstaaten vorgenommenen Kürzungen im Verteidigungshaushalt dazu führen könnten, dass die Programme für Forschung und technologische Innovation so gut wie aller Mitgliedstaaten gekürzt, zurückgenommen oder mit erheblichen Verspätungen umgesetzt werden, was die europäische Verteidigungsindustrie und die wissenschaftlichen Fortschritte der Union in diesem Bereich wohl weiter beeinträchtigen würde; betont, dass sich diese Situation mittel- und langfristig im Verlust von Arbeitsplätzen und im Verlust von industriellen Kapazitäten und Know-how niederschlagen könnte; |
46. |
weist erneut auf die große Bedeutung von Forschung und Innovation im Verteidigungs- und Sicherheitssektor und des Forschungsprogramms „Horizont 2020“ hin; verweist insbesondere auf den Stellenwert der siebten gesellschaftlichen Herausforderung, die sich dem Thema „Sichere Gesellschaften — Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger“ widmet; unterstreicht die Bedeutung einer Stärkung der multinationalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren jeweiligen Agenturen in diesem Bereich; ist der Auffassung, dass die Finanzierung dieser Forschung angesichts der hohen Vertraulichkeit der innovativen Forschung im Bereich der Verteidigungsindustrie unbedingt bedarfsorientiert erfolgen muss; ist daher der Meinung, dass die Einrichtung eines Europäischen Instituts für Verteidigung und Sicherheit im Rahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle erwogen werden sollte; |
47. |
begrüßt die Absicht der Kommission, eine vorbereitende Maßnahme für von der EU finanzierte Forschungsarbeiten als Unterstützung von Missionen der GSVP in die Wege zu leiten und fordert die Kommission auf, zu Beginn des kommenden mehrjährigen Finanzrahmens einen spezifischen Vorschlag als Vorläufer solcher Programme zu unterbreiten; |
48. |
ist der Auffassung, dass die verteidigungsbezogene Forschung und Innovation im Rahmen der EDTIB nach wie vor eine maßgebliche ethische Grundlage darstellt; nimmt zur Kenntnis, dass ein ganzer Abschnitt des Vertrags von Lissabon der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gewidmet ist, wobei hierin u. a. die Forschung auf dem Gebiet der Verteidigungstechnologie und die Schaffung einer gemeinsamen Verteidigung in der Union genannt werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Verteidigungsagentur auf, die Quantität und Qualität der gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprojekte beträchtlich zu erhöhen; |
49. |
erinnert daran, dass die Union nach Artikel 179 AEUV verpflichtet ist, alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund der Verträge für erforderlich gehalten werden; |
50. |
erinnert daran, dass die europäischen Verteidigungsminister im November 2007 gemeinsame Maßstäbe vereinbart haben, um die für F&T im Verteidigungsbereich aufgewandten Mittel auf 2 % aller Verteidigungsausgaben zu erhöhen und um die Mittel für F&T, die im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit im Verteidigungssektor eingesetzt werden, auf 20 % anzuheben; |
51. |
unterstützt die Task Force „Verteidigung“, der die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) und die Europäische Verteidigungsagentur (EVA) angehören, in ihren Bemühungen darum, die im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ erzielten Forschungsergebnisse in die Forschungsarbeiten zur Innovation im Bereich der Verteidigung einfließen zu lassen, sowie in ihren Bemühungen um die Optimierung der Synergien zwischen zivilen und militärischen Anwendungen; fordert außerdem, die Möglichkeiten der Nutzung öffentlich-privater Finanzierung durch die Gründung gemeinsamer Unternehmen gemäß Artikel 187 AEUV zu prüfen; |
52. |
fordert die Europäische Verteidigungsagentur auf, auf der Erfolgsbilanz ihrer gemeinsamen erfolgreichen Investitionsprogramme aufzubauen und zusammen mit der Kommission darauf hinzuarbeiten, dass Forschungs- und Entwicklungsprogramme nach Artikel 185 AEUV in die Wege geleitet werden; |
53. |
erinnert an die große Bedeutung von Synergien zwischen ziviler und militärischer Forschung in Bereichen mit hohem zusätzlichem Nutzen; betont, dass zwar berücksichtigt werden muss, dass manche Projekte hauptsächlich der zivilen Nutzung dienen und andere Projekte hoheitliche Angelegenheiten sind, die effektivere Anwendung des doppelten Verwendungszwecks im Interesse der Einsparung von Kosten aber trotzdem geprüft werden sollte, da diese Sektoren zu Wachstum und Beschäftigung beitragen; betont, dass diese Synergien auch zu einer Stärkung des privaten europäischen Angebots auf den Absatzmärkten führen könnte; |
54. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, eine geeignete Plattform für die Ausweitung der Verteidigungsforschung auf den zivilen Bereich zu schaffen, wobei Anwendungen für Spitzentechnologien Vorrang eingeräumt werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Forschung im Bereich der Verteidigungstechnologien auch auf die Bewältigung von Naturkatastrophen zu richten (in den letzten 40 Jahren hat sich die Anzahl der Naturkatastrophen in Europa vervierfacht); |
55. |
ist der Ansicht, dass die Verteidigungsindustrie der EU weiterhin sowohl im militärischen als auch im zivilen Bereich in hohem Maße innovativ sein sollte, um sämtliche Bedrohungen und Herausforderungen zu bewältigen, vor denen die Mitgliedstaaten und die EU in den nächsten Jahren stehen werden, und dass sie sich dabei auf die vielversprechendsten technologischen Entwicklungen stützen muss, ob diese nun speziell für die Verteidigung oder für zivile Anwendungen entwickelt wurden; |
56. |
weist darauf hin, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass Forschungsergebnisse im Rahmen einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, und ist der Auffassung, dass die Rolle der EVA in diesem Bereich weiter gestärkt werden muss, damit bereits in einem frühen Stadium eine zukünftige technologische und industrielle Zusammenarbeit zwischen den EU-Partnern ermöglicht wird; |
Raumfahrt
57. |
ist der Überzeugung, dass die Raumfahrt zur strategischen Autonomie der EU beiträgt und dass einem autonomen Zugang der Mitgliedstaaten eine Schlüsselrolle im Bereich der Verteidigung und Sicherheit zukommt; betont, dass das Spitzenniveau dieser technologisch innovativen und leistungsstarken Industrie erhalten werden muss, um die technologische Unabhängigkeit der Europäischen Union sicherzustellen; |
58. |
begrüßt die Errichtung und den Ausbau eines europäischen Satellitensystems (Galileo, Copernicus und EGNOS); betont, dass die Entwicklung eines solchen Systems nicht nur der Raumfahrtindustrie, sondern auch der Autonomie Europas wichtige Impulse verleihen wird und eine Möglichkeit darstellt, eine wesentliche Komponente der industriellen und technologischen Basis für europäische Verteidigung zu entwickeln; |
59. |
betont die Notwendigkeit des Schutzes der europäischen Raumfahrtinfrastruktur durch die Schaffung von Fähigkeiten zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking — SST); |
IKT und Datensicherheit
60. |
weist darauf hin, dass das digitale Zeitalter zunehmende Herausforderungen für den Schutz und die Sicherheit von Infrastrukturen und Technologien mit sich bringt und betont daher, dass einerseits die Mitgliedstaaten untereinander und andererseits die Europäische Union und ihre wichtigsten Partner enger zusammenarbeiten und ihr Wissen austauschen müssen; |
61. |
betont die große Bedeutung der Erarbeitung europäischer Normen im Bereich der IKT und der Cybersicherheit sowie der Einbettung dieser europäischen Standards in die internationalen Normen; |
62. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf, damit Cybersicherheit als grundlegender Faktor durch Forschung und Innovation im Sicherheits- und Verteidigungssektor besonders gefördert und Teil der kurz-, mittel- und langfristigen Strategie wird; |
63. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Fragen der Cybersicherheit in den bestehenden oder künftigen europäischen zivilen und militärischen Programmen (Galileo, Copernicus, einheitlicher Luftraum/SESAR usw.) konsequent zu berücksichtigen; |
Stärkung des Binnenmarkts für Verteidigungsausrüstung
64. |
weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten ihre Verteidigungsmärkte unter allen Umständen transparenter und offener gestalten müssen, betont aber gleichzeitig die Besonderheiten der öffentlichen Beschaffung im Verteidigungsbereich und weist darauf hin, dass dieser Bereich lebenswichtige nationale Sicherheitsinteressen berührt und deshalb nicht wie in anderen Branchen verfahren werden kann; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Richtlinien aus dem Jahr 2009 über die Beschaffung und Verbringung von Rüstungsgütern korrekt und kohärent angewendet werden, wobei insbesondere die Ausnahmen von EU-Regelungen gemäß Artikel 346 AEUV zu beachten sind, um so gegebenenfalls durch eine Verringerung der Komplexität der Regelungen für die öffentliche Beschaffung von Verteidigungsgütern den Binnenmarkt zu stärken; |
65. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen auf dem Markt für Verteidigungsgüter zu verstärken, indem der Einsatz marktverzerrender Praktiken auf das absolute Minimum angemessen gerechtfertigter Ausnahmen beschränkt wird; weist insbesondere darauf hin, dass staatliche Beihilfen stärker kontrolliert werden müssen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, hinsichtlich der staatlichen Beihilfen und der Beschaffungspraktiken im Verteidigungssektor sowohl gegenüber den Behörden und Einrichtungen der EU als auch gegenüber der Öffentlichkeit ein höheres Maß an Transparenz zu üben; |
66. |
äußert seine Besorgnis darüber, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten den Erwerb gebrauchter F-16-Kampfflugzeuge vorbereiten, ohne europäischen Unternehmen eine faire Chance zum Wettbewerb einzuräumen; ist der Ansicht, dass eine solche Praxis dem Ziel des Europäischen Rates zuwiderläuft, die industrielle Basis der europäischen Verteidigung zu stärken; weist die betreffenden Mitgliedstaaten darauf hin, dass auch die im Vertrag von Lissabon für Geschäfte zwischen Regierungen verankerten Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Transparenz umgesetzt werden müssen; |
67. |
fordert die Mitgliedstaaten, die Europäische Verteidigungsagentur und die Kommission auf, auf ein schrittweises Auslaufen von Kompensationsanforderungen hinzuarbeiten, und gleichzeitig die Integration der Unternehmen kleinerer Mitgliedstaaten in die europäische verteidigungstechnologische und -industrielle Basis mit anderen Mitteln als Kompensationsgeschäften zu fördern; legt insbesondere den Mitgliedstaaten nahe, im Interesse der Verwirklichung dieses Ziels die Bestimmungen der Richtlinien hinsichtlich der Vergabe von Unteraufträgen und allgemeinen Lizenzen uneingeschränkt auszuschöpfen; |
68. |
betont, dass eine vermehrte Nutzung innovativer Vergabemethoden und insbesondere der elektronischen Vergabe und der vorkommerziellen Auftragsvergabe sowie die Schaffung von Anreizen für Forschung und Entwicklung im Rahmen der Beschaffung im Verteidigungsbereich gefördert werden sollten, da sich diese Methoden für diesen Sektor besonders gut eignen könnten und eine wichtige Rolle spielen können, wenn es darum geht, den mit Vergabeverfahren verbundenen Verwaltungs- und Kostenaufwand zu senken; vertritt die Auffassung, dass gleichzeitig der Schutz von Rechten des geistigen Eigentums und des Know-hows gewährleistet werden muss; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Beschaffung im Verteidigungsbereich strategisch einzusetzen und innovative Vergabegrundsätze anzuwenden, die auf dem Konzept des wirtschaftlich günstigsten Angebots beruhen; |
69. |
vertritt die Auffassung, dass den öffentlichen Auftraggebern in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ein spezifisches Beschaffungsverfahren zugänglich sein sollte, wenn es um Aufträge geht, bei denen ein innovatives Produkt, eine innovative Dienstleistung oder innovative Bauprojekte entwickelt werden müssen und die daraus resultierenden Erzeugnisse, Leistungen oder Bauleistungen, die durch auf dem Markt bereits erhältliche Lösungen nicht abgedeckt werden können, anschließend erworben werden; |
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vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass ein solches Verfahren die Funktionsweise des Binnenmarkts und die Entstehung eines europäischen Markts für Rüstungsgüter und einer europäischen verteidigungstechnologischen und –industriellen Basis verbessern sowie das Wachstum innovativer KMU ankurbeln würde; betont, dass ein solches Verfahren bereits in den überarbeiteten Richtlinien über die allgemeine Auftragsvergabe und die Auftragsvergabe im Versorgungssektor vereinbart wurde, wobei den öffentlichen Auftraggebern ermöglicht wird, langfristige Innovationspartnerschaften zur Entwicklung und zum anschließenden Erwerb neuer und innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen einzugehen, die die erforderliche Marktzugkraft bewirken und Anreize für die Entwicklung einer innovativen Lösung bieten, ohne jedoch zu einer Marktabschottung zu führen; |
71. |
fordert die Kommission daher auf, diese Entwicklungen in ihrem Durchführungsbericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern (Richtlinie 2009/81/EG) bis zum 21. August 2016 vorzulegen hat, zu berücksichtigen und dem Bericht einen Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG beizufügen, durch den das Verfahren der Innovationspartnerschaft für die betreffenden Aufträge eingeführt wird; |
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fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auch Schritte einzuleiten, um Überschneidungen und Überkapazitäten in der Branche abzubauen, indem die Zusammenarbeit im Binnenmarkt gestärkt wird; weist auf die potenziellen Vorteile einer gemeinsamen Auftragsvergabe in Form von Skaleneffekten und Interoperabilität hin; weist darauf hin, dass durch gemeinsame Projekte die Kosten gesenkt und langfristige Investitionen ermöglicht werden; |
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weist darauf hin, dass die im Bereich der Verteidigung und der Sicherheit vergebenen Aufträge häufig technisch komplex sind; betont, dass im Interesse einer vereinfachten Durchführung von grenzüberschreitenden Ausschreibungen unnötige, unvereinbare oder unangemessene technische Anforderungen gegebenenfalls überdacht werden müssen, um Hemmnisse für den Binnenmarkt abzubauen und nach Möglichkeit vollständig zu beseitigen; |
Die EDTIB in einem globalen Zusammenhang
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stellt fest, dass der Aufbau einer lebensfähigen EDTIB nur als Teil des Weltmarkts verstanden werden kann und fordert die Kommission und den Europäischen Rat auf, diese Fragestellung unter einer globalen Perspektive anzugehen; ist der Auffassung, dass die Ergreifung protektionistischer Maßnahmen dem Ziel einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie entgegenstehen würde; |
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bedauert die Unausgewogenheit der gegenwärtigen Marktzugangsbedingungen zwischen den USA und Europa und das daraus entstehende Ungleichgewicht beim Handel mit Verteidigungsgütern; fordert, dass auf beiden Seiten des Atlantiks Bemühungen um eine echte Reziprozität beim Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten im Verteidigungsbereich unternommen werden; |
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fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich strikt an die Verpflichtungen zu halten, die in dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern festgelegt sind, und dafür Sorge zu tragen, dass alle Genehmigungsanträge wie gefordert anhand der acht Kriterien streng geprüft werden; fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, sich in internationalen Foren insbesondere durch eine Stärkung des Vertrags über den Waffenhandel für ein höheres Maß an Transparenz auf den internationalen Beschaffungsmärkten im Verteidigungsbereich einzusetzen, damit die weltweiten Handelsströme bei den Rüstungsgütern besser kontrolliert werden können; fordert die Mitgliedstaaten zur unverzüglichen Ratifizierung des Vertrags auf, damit er nach der Zustimmung des Parlaments in Kraft treten kann; |
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beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Versammlung der NATO und dem Generalsekretär der NATO zu übermitteln. |
(1) ABl. L 183 vom 13.7.2011, S. 16.
(2) ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0455.
(4) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 9.