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Document 02015D1601-20161002

Consolidated text: Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1601/2016-10-02

2015D1601 — DE — 02.10.2016 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS (EU) 2015/1601 DES RATES

vom 22. September 2015

zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland

(ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2016/1754 DES RATES vom 29. September 2016

  L 268

82

1.10.2016




▼B

BESCHLUSS (EU) 2015/1601 DES RATES

vom 22. September 2015

zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland



Artikel 1

Gegenstand

(1)  Mit diesem Beschluss werden vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland eingeführt, um diese Länder dabei zu unterstützen, eine durch den plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen in die betreffenden Mitgliedstaaten geprägte Notlage besser zu bewältigen.

(2)  Die Kommission überwacht die Lage hinsichtlich des massiven Zustroms von Drittstaatsangehörigen in die Mitgliedstaaten kontinuierlich.

Die Kommission wird gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieses Beschlusses vorlegen, um den Entwicklungen der Situation vor Ort und ihren Auswirkungen auf die Umsiedlungsregelung sowie dem sich entwickelnden Druck auf die Mitgliedstaaten, insbesondere die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, Rechnung zu tragen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a) „Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

b) „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

c) „internationaler Schutz“ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e bzw. g der Richtlinie 2011/95/EU;

d) „Familienangehörige“ die Familienmitglieder im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013;

e) „Umsiedlung“ die Überstellung eines Antragstellers aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der nach den Kriterien in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in das Hoheitsgebiet des Umsiedlungsmitgliedstaats;

f) „Umsiedlungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nach Umsiedlung des Antragstellers in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zuständig ist.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)  Eine Umsiedlung nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgt nur bei Antragstellern, die einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien oder Griechenland gestellt haben und für die diese Staaten nach den Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sonst zuständig gewesen wären.

(2)  Eine Umsiedlung nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgt nur bei Antragstellern, die Staaten angehören, bei deren Staatsangehörigen der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes im Verhältnis zu allen in erster Instanz ergangenen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz gemäß Kapitel III der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) nach den jüngsten aktualisierten vierteljährlichen Eurostat-Daten im Unionsdurchschnitt mindestens 75 % beträgt. Bei Staatenlosen wird das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts herangezogen. Die vierteljährlichen Aktualisierungen werden nur bei Antragstellern berücksichtigt, bei denen nicht bereits festgestellt wurde, dass sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses umgesiedelt werden könnten.

Artikel 4

Umsiedlung von 120 000 Antragstellern in andere Mitgliedstaaten

(1)  Es werden 120 000 Antragsteller in die anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt, wobei Folgendes gilt:

a) 15 600 Antragsteller werden entsprechend der Tabelle in Anhang I aus Italien in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt.

b) 50 400 Antragsteller werden entsprechend der Tabelle in Anhang II aus Griechenland in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt.

c) 54 000 Antragsteller werden im Verhältnis zu den Zahlen in den Anhängen I und II entweder gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder durch eine in Artikel 1 Absatz 2 und Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Änderung dieses Beschlusses in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt.

(2)  Ab dem 26. September 2016 werden die in Absatz 1 Buchstabe c genannten 54 000 Antragsteller aus Italien und Griechenland anteilsgemäß auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstaben a und b im Verhältnis zu den Zahlen in den Anhängen I und II in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt. Die Kommission legt dem Rat einen Vorschlag mit den jeweils pro Mitgliedstaat zuzuweisenden Zahlen vor.

(3)  Ist die Kommission bis 26. September 2016 der Ansicht, dass eine Anpassung der Umsiedlungsregelung durch die Entwicklung der Situation vor Ort gerechtfertigt ist, oder dass sich ein Mitgliedstaat infolge einer deutlichen Verlagerung von Wanderungsbewegungen in einer Notlage befindet, die von einem plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen geprägt ist, so kann sie dem Rat gemäß Artikel 1 Absatz 2 entsprechende Vorschläge unterbreiten; dabei berücksichtigt sie die Auffassung des voraussichtlichen begünstigten Mitgliedstaats.

Ebenso kann ein Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission unter Angabe berechtigter Gründe mitteilen, dass er sich in einer ähnlichen Notlage befindet. Die Kommission prüft die Begründung und unterbreitet dem Rat gegebenenfalls Vorschläge gemäß Artikel 1 Absatz 2.

▼M1

(3a)  Im Zusammenhang mit der Umsiedlung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Antragsteller können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, ihre Verpflichtung zu erfüllen, indem sie in der Türkei aufhältige Syrer im Rahmen von nationalen oder multilateralen Aufnahmeregelungen für Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen, mit Ausnahme der Neuansiedlungsregelung, die Gegenstand der Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 war. Die Zahl der auf diese Weise von einem Mitgliedstaat aufgenommenen Personen führt zu einer entsprechenden Verringerung der Verpflichtung des jeweiligen Mitgliedstaats.

Artikel 10 gilt entsprechend für jede derartige legale Aufnahme, die zu einer Verringerung der Umsiedlungsverpflichtung führt.

Die Mitgliedstaaten, die sich für die in diesem Absatz vorgesehene Option entscheiden, melden der Kommission jeden Monat die Zahl der für die Zwecke dieses Absatzes legal aufgenommenen Personen und geben dabei die Art der Regelung, in deren Rahmen die Aufnahme erfolgte, sowie die verwendete Form der legalen Aufnahme an.

▼B

(4)  Bestätigt die Kommission, nachdem sie eine Mitteilung von einem von Protokoll Nr. 21 erfassten Mitgliedstaat nach Artikel 4 dieses Protokolls erhalten hat, gemäß Artikel 331 Absatz 1 AEUV die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats an diesem Beschluss, so legt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Anzahl der Antragsteller fest, die in diesen Mitgliedstaat umgesiedelt werden. In demselben Durchführungsbeschluss passt der Rat ferner die Zuweisungen der anderen Mitgliedstaaten entsprechend an, indem er diese anteilsmäßig verringert.

(5)  Ein Mitgliedstaat kann dem Rat und der Kommission bei außergewöhnlichen Umständen und unter Angabe berechtigter Gründe, die mit den Grundwerten der Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union vereinbar sind, bis zum 26. Dezember 2015 mitteilen, dass er nicht in der Lage ist, sich an dem Umsiedlungsprozess von bis zu 30 % der Antragsteller, die ihm gemäß Absatz 1 zugewiesen wurden, zu beteiligen.

Die Kommission prüft die Begründung und unterbreitet dem Rat Vorschläge zur zeitweiligen Aussetzung der Umsiedlung von bis zu 30 % der Antragsteller, die dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 zugewiesen wurden. Sofern dies gerechtfertigt ist, kann die Kommission vorschlagen, die Frist für die Umsiedlung der Antragsteller der verbleibenden Zuweisung um bis zu zwölf Monate über den in Artikel 13 Absatz 2 genannten Tag hinaus aufzuschieben.

(6)  Der Rat entscheidet binnen eines Monats über die in Absatz 5 genannten Vorschläge.

(7)  Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 2, 4 und 6 des vorliegenden Artikels und des Artikels 11 Absatz 2 erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Durchführungsbeschluss.

Artikel 5

Umsiedlungsverfahren

(1)  Für die Zwecke der zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen administrativen Zusammenarbeit benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle, deren genaue Angaben er den anderen Mitgliedstaaten und dem EASO mitteilt. Die Mitgliedstaaten treffen in Abstimmung mit dem EASO und den anderen zuständigen Agenturen alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, auch über die Gründe nach Absatz 7.

(2)  Die Mitgliedstaaten geben in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die Zahl der Antragsteller an, die schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden können, und übermitteln alle sonstige einschlägige Informationen.

(3)  Auf der Grundlage dieser Informationen bestimmen Italien und Griechenland mit Unterstützung des EASO und gegebenenfalls der in Absatz 8 genannten Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten die einzelnen Antragsteller, die in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt werden könnten, und übermitteln den Kontaktstellen dieser Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle einschlägigen Informationen. Dabei wird schutzbedürftigen Personen im Sinne der Artikel 21 und 22 der Richtlinie 2013/33/EU Vorrang eingeräumt.

(4)  Nach Zustimmung des Umsiedlungsmitgliedstaats entscheiden Italien und Griechenland in Abstimmung mit dem EASO so bald wie möglich, dass jeder ermittelte Antragsteller in einen bestimmten Umsiedlungsmitgliedstaat umgesiedelt wird, und setzen den Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 4 davon in Kenntnis. Der Umsiedlungsmitgliedstaat kann nur dann entscheiden, der Umsiedlung eines Antragstellers nicht zuzustimmen, wenn berechtigte Gründe nach Absatz 7 vorliegen.

(5)  Antragsteller, deren Fingerabdrücke entsprechend den Vorgaben in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 abgenommen werden müssen, dürfen nur dann für eine Umsiedlung vorgeschlagen werden, wenn ihre Fingerabdrücke gemäß der genannten Verordnung abgenommen und dem Zentralsystem von Eurodac übermittelt wurden.

(6)  Die Überstellung eines Antragstellers in das Hoheitsgebiet des Umsiedlungsmitgliedstaats erfolgt so bald wie möglich, nachdem die Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieses Beschlusses der betroffenen Person zugestellt wurde. Italien und Griechenland teilen dem Umsiedlungsmitgliedstaat das Datum und die Uhrzeit der Überstellung sowie jegliche anderen einschlägigen Informationen mit.

(7)  Die Mitgliedstaaten behalten nur dann das Recht, die Umsiedlung eines Antragstellers abzulehnen, wenn berechtigte Gründe dafür vorliegen, dass der Antragsteller als Gefahr für ihre nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung betrachtet wird oder wenn schwerwiegende Gründe für die Anwendung der Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 17 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegen.

(8)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Durchführung sämtlicher Aspekte des Umsiedlungsverfahrens nach Maßgabe dieses Artikels nach Austausch aller einschlägigen Informationen Verbindungsbeamte in Italien und Griechenland zu benennen.

(9)  Im Einklang mit dem Besitzstand der Union kommen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nach. Dementsprechend werden die Identifizierung, Registrierung und Abnahme von Fingerabdrücken für das Umsiedlungsverfahren von Italien und Griechenland garantiert. Um sicherzustellen, dass dieser Prozess sich auch künftig effizient und praktikabel gestaltet, werden ordnungsgemäß Aufnahmemöglichkeiten organisiert und Maßnahmen getroffen, um die Menschen im Einklang mit dem Besitzstand der Union vorübergehend unterzubringen, bis rasch eine Entscheidung über ihre Situation getroffen wird. Antragsteller, die sich dem Umsiedlungsverfahren entziehen, werden von der Umsiedlung ausgeschlossen.

(10)  Das in diesem Artikel vorgesehene Umsiedlungsverfahren wird so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Angabe durch den Umsiedlungsmitgliedstaat nach Absatz 2, abgeschlossen, es sei denn, die Zustimmung des Umsiedlungsmitgliedstaates gemäß Absatz 4 erfolgt weniger als zwei Wochen vor Ablauf dieser Zweimonatsfrist. In diesem Fall kann die Frist für den Abschluss des Umsiedlungsverfahrens um höchstens zwei weitere Wochen verlängert werden. Darüber hinaus kann die Frist erforderlichenfalls um weitere vier Wochen verlängert werden, wenn Italien oder Griechenland objektive praktische Hindernisse vorweisen, die die Überstellung verhindern.

Wird das Umsiedlungsverfahren nicht innerhalb dieser Fristen abgeschlossen und verständigen sich Italien und Griechenland mit dem Umsiedlungsmitgliedstaat nicht auf eine angemessene Verlängerung dieser Frist, sind Italien und Griechenland weiterhin für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständig.

(11)  Nach der Umsiedlung des Antragstellers nimmt der Umsiedlungsmitgliedstaat die Fingerabdrücke des Antragstellers ab und übermittelt sie dem Zentralsystem von Eurodac im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 und aktualisiert die Datensätze gemäß Artikel 10 und gegebenenfalls Artikel 18 der genannten Verordnung.

Artikel 6

Rechte und Pflichten der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und unter diesen Beschluss fallen

(1)  Bei der Durchführung dieses Beschlusses berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Familienangehörige, die unter diesen Beschluss fallen, in das Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats umgesiedelt werden.

(3)  Vor der Entscheidung zur Umsiedlung eines Antragstellers informieren Italien und Griechenland den Antragsteller in einer Sprache, die dieser versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, über das in diesem Beschluss festgelegte Umsiedlungsverfahren.

(4)  Wenn die Entscheidung zur Umsiedlung eines Antragstellers getroffen wurde, setzen Italien und Griechenland die betreffende Person vor der tatsächlichen Umsiedlung von der Entscheidung, sie umzusiedeln, schriftlich in Kenntnis. In dieser Entscheidung wird der Umsiedlungsmitgliedstaat angegeben.

(5)  Antragsteller oder internationalen Schutz genießende Personen, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der nicht der Umsiedlungsmitgliedstaat ist, einreisen, ohne die Voraussetzungen für den Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedstaat zu erfüllen, müssen unverzüglich zurückkehren. Sie müssen unverzüglich wieder vom Umsiedlungsmitgliedstaat aufgenommen werden.

Artikel 7

Operative Unterstützung für Italien und Griechenland

(1)  Um Italien und Griechenland dabei zu unterstützen, den durch den derzeit erhöhten Migrationsdruck an ihren Außengrenzen bedingten außergewöhnlichen Druck auf ihre Asyl- und Migrationssysteme besser zu bewältigen, verstärken die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit Italien und Griechenland ihre operative Unterstützung im Bereich des internationalen Schutzes mittels der vom EASO, Frontex und anderen zuständigen Agenturen koordinierten Tätigkeiten, insbesondere indem sie gegebenenfalls nationale Sachverständige für die folgenden Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen:

a) die Überprüfung der in Italien und Griechenland eintreffenden Drittstaatsangehörigen, einschließlich ihrer eindeutigen Identifizierung, der Abnahme ihrer Fingerabdrücke und der Registrierung sowie gegebenenfalls der Registrierung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und, auf Antrag von Italien oder Griechenland, deren Erstbearbeitung;

b) die Bereitstellung von Informationen und eventuell benötigter besonderer Unterstützung für Antragsteller oder potenzielle Antragsteller, die auf der Grundlage dieses Beschlusses umgesiedelt werden könnten;

c) die Vorbereitung und Organisation von Rückführungsaktionen für Drittstaatsangehörige, die entweder keinen internationalen Schutz beantragt haben oder deren Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet nicht mehr besteht.

(2)  Zusätzlich zu der Unterstützung nach Absatz 1 und zum Zwecke der Erleichterung der Durchführung aller Schritte des Umsiedlungsverfahrens erhalten Italien und Griechenland gegebenenfalls spezifische Unterstützung mittels relevanter Tätigkeiten, die vom EASO, Frontex und anderen einschlägigen Agenturen koordiniert werden.

Artikel 8

Von Italien und Griechenland zu ergreifende ergänzende Maßnahmen

(1)  Italien und Griechenland legen eingedenk der Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/1523 bis zum 26. Oktober 2015 dem Rat und der Kommission jeweils einen aktualisierten Fahrplan vor, der der Notwendigkeit, eine angemessene Durchführung des vorliegenden Beschlusses zu gewährleisten, Rechnung trägt.

(2)  Sollte dieser Beschluss zugunsten eines anderen Mitgliedsstaates gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 geändert werden, so legt dieser Mitgliedstaat an dem Tag, an dem der entsprechende Änderungsbeschluss des Rates in Kraft tritt, dem Rat und der Kommission einen Fahrplan mit adäquaten Maßnahmen im Bereich Asyl, Erstaufnahme und Rückkehr, die zur Verbesserung der Kapazität, Qualität und Effizienz seiner Systeme in diesem Bereich beitragen, sowie mit Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Durchführung dieses Beschlusses vor. Dieser Mitgliedstaat setzt diesen Fahrplan vollständig um.

(3)  Wenn Italien oder Griechenland den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nachkommt, kann die Kommission, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, beschließen, die Anwendung dieses Beschlusses in Bezug auf diesen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten auszusetzen. Die Kommission kann einmal beschließen, diese Aussetzung für einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Monaten zu verlängern. Eine solche Aussetzung berührt nicht die Überstellung von Antragstellern, die nach Zustimmung des Umsiedlungsmitgliedstaats nach Artikel 5 Absatz 4 anhängig ist.

Artikel 9

Weitere Notlagen

Befindet sich ein Mitgliedstaat in einer Notlage, die von einem plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen geprägt ist, so kann der Rat gemäß Artikel 78 Absatz 3 AEUV auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats erlassen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls eine Aussetzung der Beteiligung dieses Mitgliedstaats an der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Umsiedlung sowie eventuelle Ausgleichsmaßnahmen für Italien und Griechenland umfassen.

Artikel 10

Finanzielle Unterstützung

(1)  Für jede nach diesem Beschluss umgesiedelte Person

a) erhält der Umsiedlungsmitgliedstaat einen Pauschalbetrag von 6 000 EUR;

b) erhalten Italien oder Griechenland einen Pauschalbetrag von mindestens 500 EUR.

(2)  Die finanzielle Unterstützung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014. Abweichend von der Vorfinanzierungsregelung in der genannten Verordnung erhalten die Mitgliedstaaten 2016 einen Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von 50 % der ihnen auf der Grundlage dieses Beschlusses insgesamt zugewiesenen Mittel.

Artikel 11

Zusammenarbeit mit assoziierten Staaten

(1)  Mit Unterstützung der Kommission können bilaterale Vereinbarungen zwischen Italien einerseits und Island, Liechtenstein, Norwegen bzw. der Schweiz andererseits sowie zwischen Griechenland einerseits und Island, Liechtenstein, Norwegen bzw. der Schweiz andererseits über die Umsiedlung von Antragstellern aus dem Hoheitsgebiet Italiens und Griechenlands in das Hoheitsgebiet der letztgenannten Staaten geschlossen werden. Die zentralen Elemente dieses Beschlusses, insbesondere die Elemente betreffend das Umsiedlungsverfahren und die Rechte und Pflichten der Antragsteller, werden in diesen Abkommen in gebührender Weise berücksichtigt.

(2)  Werden solche bilateralen Vereinbarungen geschlossen, teilt Italien bzw. Griechenland dem Rat und der Kommission die Anzahl der Antragsteller mit, die in die assoziierten Staaten umgesiedelt werden sollen. Der Rat passt auf Vorschlag der Kommission die Zuweisungen der Mitgliedstaaten entsprechend an, indem er sie anteilsmäßig verringert.

Artikel 12

Berichterstattung

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den zuständigen Agenturen bereitgestellten Informationen erstattet die Kommission dem Rat alle sechs Monate über die Durchführung dieses Beschlusses Bericht.

Auf der Grundlage der von Italien und Griechenland bereitgestellten Informationen erstattet die Kommission dem Rat alle sechs Monate über die Umsetzung der in Artikel 8 genannten Fahrpläne Bericht.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1)  Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)  Er gilt bis zum 26. September 2017.

(3)  Er gilt für Personen, die ab dem 25. September 2015 bis zum 26. September 2017 auf dem Hoheitsgebiet Italiens und Griechenlands eintreffen, sowie für Antragsteller, die seit dem 24. März 2015 auf dem Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten eingetroffen sind.




ANHANG I

Zuweisungen aus Italien



 

Zahl der umzusiedelnden Personen je Mitgliedstaat (von insgesamt 15 600 umzusiedelnden Antragstellern)

Österreich

462

Belgien

579

Bulgarien

201

Kroatien

134

Zypern

35

Tschechische Republik

376

Estland

47

Finnland

304

Frankreich

3 064

Deutschland

4 027

Ungarn

306

Lettland

66

Litauen

98

Luxemburg

56

Malta

17

Niederlande

922

Polen

1 201

Portugal

388

Rumänien

585

Slowakei

190

Slowenien

80

Spanien

1 896

Schweden

567




ANHANG II

Zuweisungen aus Griechenland



 

Zahl der umzusiedelnden Personen je Mitgliedstaat (von insgesamt 50 400 umzusiedelnden Antragstellern)

Österreich

1 491

Belgien

1 869

Bulgarien

651

Kroatien

434

Zypern

112

Tschechische Republik

1 215

Estland

152

Finnland

982

Frankreich

9 898

Deutschland

13 009

Ungarn

988

Lettland

215

Litauen

318

Luxemburg

181

Malta

54

Niederlande

2 978

Polen

3 881

Portugal

1 254

Rumänien

1 890

Slowakei

612

Slowenien

257

Spanien

6 127

Schweden

1 830



( 1 ) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

( 2 ) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

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