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Document 32017R0920

Verordnung (EU) 2017/920 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in Bezug auf Vorschriften für Großkunden-RoamingmärkteText von Bedeutung für den EWR.

OJ L 147, 9.6.2017, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2022; Aufgehoben durch 32022R0612

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/920/oj

9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/1


VERORDNUNG (EU) 2017/920 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Mai 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in Bezug auf Vorschriften für Großkunden-Roamingmärkte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird ein gemeinsamer Ansatz für die Regulierung des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union eingeführt.

(2)

In der Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ wurde das Paket für den Telekommunikationsbinnenmarkt, das anschließend mit der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verabschiedet wurde, als erster Schritt zur Beseitigung der Endkunden-Roamingaufschläge betrachtet, mit dem der Aufbau eines digitalen Binnenmarkts in der Union vorangebracht wird.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2015/2120 wird ein neuer Mechanismus für die Endkundenpreise für unionsweite regulierte Roamingdienste festgelegt, um Roamingaufschläge für Endkunden zum 15. Juni 2017 abzuschaffen, ohne den Wettbewerb auf den inländischen und den besuchten Märkten zu verzerren.

(4)

Die durch die Verordnung (EU) 2015/2120 festgelegte Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge, auch als „Roaming zu Inlandspreisen“ (Roam-like-at-Home, RLAH) bezeichnet, ist notwendig, um einen digitalen Binnenmarkt in der gesamten Union zu schaffen und dessen Funktionieren zu erleichtern. Mit der genannten Verordnung allein lässt sich aber nicht sicherstellen, dass der Roamingmarkt ordnungsgemäß funktioniert. Daher sollte mit dieser Verordnung dazu beigetragen werden, dass sich die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge nicht auf die Preisgestaltung auf den Inlandsmärkten auswirkt.

(5)

Die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge zum 15. Juni 2017 ist abhängig von der Anwendbarkeit eines von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsakts, der geeignete Maßnahmen entsprechend der Überprüfung der Großkunden-Roamingmärkte vorsieht.

(6)

Die Kommission hat eine umfassende Überprüfung der Großkunden-Roamingmärkte durchgeführt, um abzuschätzen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge ab dem 15. Juni 2017 zu ermöglichen.

(7)

Auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Überprüfung hat die Kommission am 15. Juni 2016 ihren Bericht über die Überprüfung des Großkunden-Roamingmarkts angenommen („Kommissionsbericht“). Danach müssen, damit Endkunden-Roamingdienste zu nationalen Endkundenpreisen bereitgestellt werden können, Großkunden-Roamingvorleistungen zu einem Entgeltniveau zur Verfügung stehen, bei dem Heimatanbieter Roaming zu Inlandspreisen anbieten können. Wenn es vollständig vom Wettbewerb geprägte nationale Großkunden-Roamingmärkte mit Preisen in Höhe der Kosten gäbe, die den zugrundeliegenden Kosten der besuchten Netze entsprächen, wäre Roaming zu Inlandspreisen zwar zweifellos tragfähiger, doch der Kommissionsbericht hat ergeben, dass das nicht der Fall ist. Außerdem zeigt der Kommissionsbericht, dass die künftige Verpflichtung, für die Endkunden das Roaming zu Inlandspreisen abzuwickeln, für sich allein genommen höchstwahrscheinlich nicht zu gut funktionierenden Großkunden-Roamingmärkten führen wird, die das Roaming zu Inlandspreisen in der Union ab dem 15. Juni 2017 möglich machen würden.

(8)

Insbesondere könnte die gegenwärtige Funktionsweise der Großkunden-Roamingmärkte durch überzogene Großkunden-Roamingentgelte im Vergleich zu den für Endkunden geltenden Inlandspreisen den Wettbewerb und die Investitionen auf den Inlandsmärkten der Heimatanbieter beeinträchtigen. Das betrifft insbesondere kleinere Betreiber, Betreiber virtueller Mobilfunknetze oder Betreiber mit überwiegend abgehendem Verkehr, was das Roaming zu Inlandspreisen strukturell nicht tragfähig macht.

(9)

Die Funktionsweise der Großkunden-Roamingmärkte sollte es den Betreibern ermöglichen, alle Kosten der Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste, einschließlich gemeinsamer Kosten und Gemeinkosten, zu decken. Dabei sollten Anreize für Investitionen in die besuchten Netze gewahrt bleiben und Verzerrungen des inländischen Wettbewerbs auf den besuchten Märkten verhindert werden, die aus der Regulierungsarbitrage erwachsen können, wenn Betreiber Abhilfemaßnahmen betreffend den Großkunden-Roamingzugang nutzen, um auf besuchten Inlandsmärkten in den Wettbewerb zu treten.

(10)

In Anbetracht der festgestellten Hindernisse sollten die derzeit für die Großkunden-Roamingmärkte geltenden Maßnahmen geändert werden, damit die Höhe der Großkunden-Roamingsentgelte es ermöglicht, Roaming zu Inlandspreisen in der Union wirtschaftlich tragfähig bereitzustellen.

(11)

Um die Entwicklung effizienterer, stärker integrierter und wettbewerbsgeprägter Märkte für Roamingdienste zu ermöglichen, sollte den Betreibern, wenn sie Großkunden-Roamingzugang zur Erbringung von Endkunden-Roamingdiensten verhandeln, die Möglichkeit eröffnet werden, innovative Preissysteme auf Großkundenebene auszuhandeln, die nicht direkt an tatsächlich verbrauchte Volumina geknüpft sind, z. B. Pauschalzahlungen, Vorabzusagen oder Verträge über bestimmte Kapazitäten, oder Preissysteme, bei denen Nachfrageschwankungen im Jahresverlauf berücksichtigt werden. Deshalb sollte den Verhandlungsparteien die Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, die maximalen regulierten Großkunden-Roamingentgelte für die Dauer der Großkunden-Roamingvereinbarung nicht anzuwenden. So würde ausgeschlossen, dass eine der Parteien anschließend die Anwendung der volumengestützten maximalen Großkundenentgelte auf den tatsächlichen Verbrauch verlangen kann, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 festgelegt ist. Diese Möglichkeit sollte die Verpflichtungen zur Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste gemäß der genannten Verordnung unberührt lassen.

(12)

Die Bedingungen, die in die Standardangebote aufgenommen werden können, damit Mobilfunknetzbetreiber dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs verhindern können, sollten präzisiert werden. Insbesondere sollte der Betreiber des besuchten Netzes für den Fall, dass er berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil der Kunden des Roaminganbieters oder eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs erfolgt, von dem Roaminganbieter verlangen können, dass dieser in aggregierter Form und unter uneingeschränkter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten Informationen bereitstellt, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein erheblicher Anteil der Kunden des Roaminganbieters sich im Zustand dauerhaften Roamings befinden oder ob eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs erfolgt; solche Informationen wären beispielsweise der Anteil der Kunden mit im Vergleich zum Roamingverbrauch unbedeutendem inländischem Verbrauch. Überdies sollte die Beendigung von Großkunden-Roamingvereinbarungen zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs nur dann erfolgen, wenn das Problem durch weniger strenge Maßnahmen nicht behoben werden konnte. Eine solche Beendigung sollte der Voraussetzung unterliegen, dass sie vorab von der nationalen Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes genehmigt wurde, wobei Stellungnahmen des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) in den Fällen, in denen es konsultiert wurde, so weit wie möglich Rechnung zu tragen ist. Weniger strenge Maßnahmen könnten darin bestehen, dass höhere Großkundenentgelte, die die maximalen Großkundenentgelte gemäß dieser Verordnung nicht übersteigen, festgelegt werden, und zwar für Volumina oberhalb eines im Voraus in der Vereinbarung festgelegten Gesamtvolumens. Diese höheren Großkundenentgelte sollten vorab festgelegt werden oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreiber des besuchten Netzes festgestellt und den Heimatnetzbetreiber davon in Kenntnis gesetzt hat, dass auf der Grundlage objektiver Kriterien dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil von Kunden des Roaminganbieters oder eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs erfolgt. Weniger strenge Maßnahmen könnten auch darin bestehen, dass sich der Heimatnetzbetreiber verpflichtet, die für seine Kunden geltenden Regelungen der angemessenen Nutzung gemäß den nach Artikel 6d der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erlassenen detaillierten Vorschriften anzunehmen oder zu überarbeiten, oder darin, dass der Betreiber des besuchten Netzes die Möglichkeit erhält, eine Überarbeitung der Großkunden-Roamingvereinbarung zu fordern. Im Interesse der Transparenz sollte die nationale Regulierungsbehörde Informationen über Anträge auf Genehmigung der Beendigung von Großkunden-Roaminvereinbarungen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen.

(13)

Bei den Vorschriften über Großkundenentgelte sollten Verpflichtungen auf Unionsebene aufrechterhalten werden, weil durch alle Maßnahmen, die unionsweites Roaming zu Inlandspreisen ermöglichen, ohne dass die mit der Erbringung von Großkunden-Roamingdiensten verbundenen Vorleistungskosten berücksichtigt würden, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Roamingdienste gestört werden könnte und der Wettbewerb nicht gefördert würde. Durch Großkundenentgelte in angemessener Höhe sollte dauerhafter Wettbewerb begünstigt werden, in den auch neue Marktteilnehmer, kleine und mittlere Unternehmen und Start-up-Unternehmen treten können.

(14)

Durch die maximalen Großkundenentgelte, die als Schutzniveau wirken sollten, sollte sichergestellt werden, dass die Betreiber ihre Kosten, einschließlich gemeinsamer Kosten und Gemeinkosten, decken können. Außerdem sollten sie die flächendeckende tragfähige Bereitstellung des Roamings zu Inlandspreisen ermöglichen und gleichzeitig Spielraum für kommerzielle Verhandlungen zwischen Betreibern lassen.

(15)

Die Kostenschätzung für die Bereitstellung von Großkunden-Roamingdiensten, einschließlich gemeinsamer Kosten und Gemeinkosten, sind anhand mehrerer Quellen geprüft worden. Eine Quelle war ein allgemeines Kostenmodell für Großkunden-Roamingdienste, das mit nationalen Daten gespeist wird und auf der Methode beruht, mit der die nationalen Regulierungsbehörden die Obergrenzen für Mobilfunkzustellungsentgelte nach Maßgabe des Unionsrechts festlegen. Eine zweite Quelle waren alternative Kostenschätzungen auf der Grundlage unionsweit einheitlicher Methoden für die Regulierung der nationalen Mobilfunkzustellungsentgelte. Darüber hinaus wurden auch die derzeitigen Großkunden-Roamingentgelte für unausgeglichenen Verkehr in der Union und Daten über die derzeitigen Großkundenzugangsentgelte auf Inlandsmärkten in die Prüfung einbezogen.

(16)

Bei der Betrachtung der Kostenschätzungen wurden auch die möglichen Auswirkungen saisonbedingter Variationen des Roamingverkehrs auf die Gesamtkosten der Bereitstellung von Großkunden-Roamingdiensten auf nationaler Ebene berücksichtigt. In diesen Schätzungen zeigten sich die ausgleichenden Effekte, aufgrund deren mögliche Kostensteigerungen, die durch die Saisonabhängigkeit des Roamingverkehrs verursacht werden, gering bleiben würden. Insbesondere bei Datendiensten bedeutet dies, dass bei steigender Inlandsnachfrage eine saisonbedingte Datenverkehrsspitze in einem Jahr von der gesamten Inlandsnachfrage im Folgejahr bzw. in den Folgejahren wahrscheinlich übertroffen werden dürfte. Da terrestrische öffentliche Mobilfunknetze schon für einen solchen allgemeinen, von der Inlandsnachfrage vorangetriebenen Aufwärtstrend dimensioniert werden, ist es unwahrscheinlich, dass durch eine aufgrund saisonbedingten Roamingverkehrs im Netz auftretende Gesamtnachfragespitze die Dimensionierungskosten des Mobilfunknetzes in die Höhe getrieben würden. Bei Sprachanrufen, bei denen die Nachfrage stabiler ist, können saisonbedingte Roamingnachfragespitzen in einigen Mitgliedsstaaten dagegen auf die Netzdimensionierungskosten insgesamt durchschlagen. Allerdings werden solche saisonbedingten örtlichen Verkehrsspitzen wahrscheinlich auch von der Ortsveränderung inländischer Nutzer in Tourismusgebiete mitverursacht und durch den ausgleichenden Effekt der Nutzer von Roamingdiensten auf die Kapazitätsauslastung in städtischen Ballungsgebieten während der Sommerferienzeit aufgefangen.

(17)

In der Union und weltweit nimmt die Nutzung von Datendiensten rasant zu. Die Einführung des Roamings zu Inlandspreisen zum 15. Juni 2017 dürfte zu dieser Zunahme des Roamings beitragen und zu einer erheblichen Senkung der Kosten pro übermittelter Dateneinheit führen. Das maximale Großkundenentgelt für regulierte Datenroamingdienste sollte jedes Jahr gesenkt werden, um der zunehmenden Nutzung von Datendiensten und den sinkenden Kosten pro übermittelter Dateneinheit Rechnung zu tragen, und es sollte in Euro pro Gigabyte angegeben werden, wobei ein Gigabyte 1 000 Megabyte entspricht. Bei der Festsetzung des maximalen Großkundenentgelts für regulierte Datenroamingdienste sind sämtliche für die Bereitstellung von Roamingdiensten erforderlichen Zugangsbestandteile berücksichtigt worden, auch die Transitkosten für die Übergabe des Datenverkehrs an einem vom Heimatnetzbetreiber bestimmten Austauschpunkt.

(18)

Die Palette der Dienste, die jeder Anbieter von Großkunden-Roamingdiensten anbietet, und deren zu erwartende Verkehrsvolumina sollten berücksichtigt werden, wenn die Schutzfunktion der Großkunden-Roamingentgelte im Hinblick darauf betrachtet wird, wie das doppelte Ziel zu erreichen ist, dass einerseits die Anbieter von Großkunden-Roamingdiensten alle ihre relevanten Kosten decken können und andererseits eine mangelnde Tragfähigkeit des Roamings zu Inlandspreisen die Ausnahme bleibt.

(19)

Die bestehenden maximalen Großkunden-Roamingentgelte für Sprach-, SMS- und Datendienste sollten deshalb erheblich gesenkt werden.

(20)

Unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sowie zur Überwachung und Beaufsichtigung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sowie der Entwicklungen auf den Großkunden-Roamingmärkten sollten die nationalen Regulierer dazu befugt sein, die Herausgabe von Informationen über Großkunden-Roamingvereinbarungen, die keine Anwendung der maximalen Großkunden-Roamingentgelte vorsehen, zu verlangen. Außerdem sollten diese Regulierer berechtigt sein, die Herausgabe von Informationen über die Annahme und Anwendung von Bedingungen in Großkunden-Roamingvereinbarungen zu verlangen, die darauf abzielen, dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union zu verhindern.

(21)

Die besondere Preisregulierung der Großkunden-Roamingdienste bewirkt eine unionsweite Obergrenze für ein zusammengesetztes Produkt, das auch weitere Zugangs- und Zusammenschaltungsleistungen auf der Großkundenebene enthalten kann, darunter vor allem auch solche, die einer nationalen oder möglicherweise grenzübergreifenden Regulierung unterliegen. Dabei wird davon ausgegangen, dass Unterschiede bei der Regulierung dieser Leistungen innerhalb der Union zurückgehen dürften, und zwar insbesondere wegen der Aussicht auf zusätzliche Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (Rahmenrichtlinie) getroffen werden könnten, um für eine größere Einheitlichkeit der Regulierungsansätze zu sorgen. In der Zwischenzeit sollten Streitigkeiten zwischen Betreibern besuchter Netze und anderen Betreibern über die Entgelte für jene regulierten Leistungen, die zur Bereitstellung von Roamingvorleistungsdiensten erforderlich sind, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des GEREK in den Fällen, in denen es konsultiert wurde, entsprechend den für das Roaming geltenden besonderen Verpflichtungen sowie in Übereinstimmung mit der Rahmenrichtlinie und den Richtlinien 2002/19/EG (6), 2002/20/EG (7) und 2002/22/EG (8) des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt werden.

(22)

Es ist notwendig, das Funktionieren der Großkunden-Roamingmärkte sowie deren Wechselbeziehung mit dem Endkunden-Roamingmarkt zu überwachen und regelmäßig zu überprüfen und dabei die Wettbewerbsentwicklung, die technologische Entwicklung und die Verkehrsflüsse zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Dezember 2018 einen Zwischenbericht vorlegen, in dem sie die Auswirkungen der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge unter Berücksichtigung der einschlägigen Berichte des GEREK zusammenfasst. Anschließend sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre Berichte vorlegen. Der erste dieser Berichte sollte bis zum 15. Dezember 2019 vorgelegt werden. Die Kommission sollte in ihren zweijährlichen Berichten insbesondere prüfen, ob sich das Roaming zu Inlandspreisen auf die Entwicklung der in den Endkundenmärkten verfügbaren Tarife auswirkt. Dabei sollte sie zum einen prüfen, ob Tarife eingeführt wurden, die nur Inlandsdienste umfassen und bei denen Endkunden-Roamingdienste von vornherein ausgeschlossen sind, wodurch dem eigentlichen Ziel des Roamings zu Inlandspreisen entgegengewirkt würde, und zum anderen prüfen, ob weniger Pauschaltarife zur Auswahl stehen, was ebenfalls Nachteile für die Verbraucher bedeuten und den Zielen des digitalen Binnenmarkts zuwiderlaufen könnte. In den zweijährlichen Berichten der Kommission sollte insbesondere untersucht werden, in welchem Umfang die nationalen Regulierungsbehörden Endkunden-Roamingaufschläge in Ausnahmefällen genehmigt haben, ob die Heimatnetzbetreiber die Tragfähigkeit ihrer inländischen Entgeltmodelle erhalten können und ob die Betreiber besuchter Netze die entstandenen effizienten Kosten der Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste decken können. Damit die Berichte ausgearbeitet werden können, mit denen beurteilt werden soll, wie sich die Roamingmärkte auf die Vorschriften über das Roaming zu Inlandspreisen einstellen, sollten nach der Umsetzung dieser Vorschriften ausreichende Daten über das Funktionieren dieser Märkte erhoben werden.

(23)

Für die Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen auf den unionsweiten Roamingmärkten und die regelmäßige Berichterstattung über Änderungen bei den tatsächlichen Großkunden-Roamingentgelten für unausgeglichenen Verkehr zwischen Anbietern von Roamingdiensten sollte das GEREK von den nationalen Regulierungsbehörden Daten über die tatsächlich berechneten Entgelte für ausgeglichenen bzw. unausgeglichenen Roamingverkehr erheben. Außerdem sollte das GEREK Daten über die Fälle erheben, in denen die Parteien einer Großkundenvereinbarung von der Anwendung der maximalen Großkunden-Roamingentgelte abweichen oder auf der Großkundenebene Maßnahmen getroffen haben, um dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters für vorübergehende Reisen innerhalb der Union zu verhindern. Auf der Grundlage der erhobenen Daten sollte das GEREK regelmäßig über das Verhältnis zwischen Endkundenpreisen, Großkundenentgelten und kosten für Roamingdienste Bericht erstatten.

(24)

Die Kommission, das GEREK und die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden sollten uneingeschränkt das Geschäftsgeheimnis wahren, wenn sie Informationen weitergeben, um die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zu überprüfen, zu überwachen und zu beaufsichtigen. Daher sollten die nationalen Regulierungsbehörden durch die Einhaltung der Anforderungen an die Wahrung von Geschäftsgeheimissen nicht daran gehindert werden, zu den genannten Zwecken vertrauliche Informationen rechtzeitig weitergeben zu können.

(25)

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(26)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil durch nationale Maßnahmen nicht sichergestellt werden kann, dass die Vorschriften über Großkunden-Roamingmärkte mit den Unionsvorschriften über Endkunden-Roamingdienste vereinbar sind, sondern vielmehr wegen der grenzüberschreitenden Auswirkungen nationaler Großkunden-Roamingmärkte auf die Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten in der Union auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Vorschriften über regulierte Großkunden-Roamingentgelte in den Artikeln 7, 9 und 12 gelten für die Gewährung des Zugangs zu allen Komponenten eines Großkunden-Roamingzugangs im Sinne des Absatzes 3, es sei denn, beide Parteien der Großkunden-Roamingvereinbarung vereinbaren ausdrücklich, dass ein durchschnittliches Großkunden-Roamingentgelt, das sich aus der Anwendung der Vereinbarung ergibt, während der Laufzeit der Vereinbarung nicht dem maximalen regulierten Großkunden-Roamingentgelt unterliegt.“;

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Das Standardangebot gemäß Absatz 5 muss hinreichend detailliert sein und alle für einen Großkunden-Roamingzugang erforderlichen Komponenten gemäß Absatz 3, eine Beschreibung der für einen direkten Großkunden-Roamingzugang und einen Großkunden-Roaming-Wiederverkaufszugang relevanten Angebotsbestandteile und die entsprechenden Geschäftsbedingungen enthalten.

Dieses Standardangebot kann Bedingungen zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für die Kunden des Roaminganbieters bei deren vorübergehenden Reisen innerhalb der Union umfassen. Sind solche Bedingungen in einem Standardangebot angegeben, so müssen sie die besonderen Maßnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes treffen darf, um dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs zu verhindern, ebenso enthalten wie die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage diese Maßnahmen getroffen werden dürfen. In diesen Kriterien darf auf aggregierte Informationen über den Roamingverkehr Bezug genommen werden. Auf spezifische Informationen über den persönlichen Verkehr von Kunden des Roaminganbieters darf in ihnen hingegen nicht Bezug genommen werden.

In dem Standardangebot darf unter anderem festgelegt werden, dass der Betreiber des besuchten Netzes, wenn er hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil von Kunden des Roaminganbieters oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs erfolgt, vom Roaminganbieter verlangen kann, unbeschadet der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten Informationen bereitzustellen, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein erheblicher Anteil der Kunden des Roaminganbieters sich im Zustand dauerhaften Roamings befindet oder ob eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs im Netz des besuchten Betreibers erfolgt; darunter fallen beispielsweise Informationen über den Anteil der Kunden, bei denen anhand objektiver Indikatoren, die gemäß den detaillierten, auf der Grundlage von Artikel 6d erlassenen Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung festgelegt wurden, das Risiko festgestellt wurde, dass sie regulierte Endkunden-Roamingdienste, die zu den geltenden inländischen Endkundenpreisen erbracht werden, zweckwidrig oder missbräuchlich nutzen.

In dem Standardangebot kann als letztes Mittel, wenn das Problem durch weniger strenge Maßnahmen nicht gelöst werden konnte, die Möglichkeit vorgesehen sein, eine Großkunden-Roamingvereinbarung zu beenden, wenn der Betreiber des besuchten Netzes auf der Grundlage objektiver Kriterien festgestellt hat, dass dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil von Kunden des Roaminganbieters oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs erfolgt, und den Heimatnetzbetreiber davon in Kenntnis gesetzt hat.

Der Betreiber des besuchten Netzes darf die Großkunden-Roamingvereinbarung wegen dauerhaften Roamings oder der zweckwidrigen und missbräuchlichen Nutzung des Roamingzugangs nur dann einseitig beenden, wenn die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes diese Beendigung zuvor genehmigt hat.

Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags des Betreibers des besuchten Netzes auf Genehmigung der Beendigung einer Großkunden-Roamingvereinbarung entscheidet die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatnetzbetreibers, ob sie die Genehmigung erteilt oder ablehnt, und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

Die nationalen Regulierungsbehörden des Betreibers des besuchten Netzes und des Heimatnetzbetreibers können jeweils das GEREK ersuchen, eine Stellungnahme zu den gemäß dieser Verordnung zu treffenden Maßnahmen anzunehmen. Das GEREK nimmt seine Stellungnahme binnen eines Monats nach Eingang dieses Ersuchens an.

Wurde das GEREK konsultiert, so hat die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes die Stellungnahme des GEREK abzuwarten und ihr so weit wie möglich Rechnung zu tragen, bevor sie entscheidet, vorbehaltlich der in Unterabsatz 6 genannten Drei-Monats-Frist, ob sie die Genehmigung für die Beendigung der Großkunden-Roamingvereinbarung erteilt oder ablehnt.

Die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes veröffentlicht Informationen über Genehmigungen der Beendigung von Großkunden-Roamingvereinbarungen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses.

Die Unterabsätze 5 bis 9 dieses Absatzes gelten unbeschadet des Rechts einer nationalen Regulierungsbehörde, gemäß Artikel 16 Absatz 6 die sofortige Abstellung von einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung anzuordnen, und des Rechts des Betreibers des besuchten Netzes, angemessene Maßnahmen gegen Betrug zu treffen.

Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben erforderlichenfalls Änderungen des Standardangebots vor, und zwar auch bezüglich der besonderen Maßnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes treffen darf, um dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs zu verhindern, und bezüglich der objektiven Kriterien, auf deren Grundlage der Betreiber des besuchten Netzes diese Maßnahmen treffen darf, um den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen Geltung zu verschaffen.“

2.

Artikel 7 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Mit Wirkung vom 15. Juni 2017 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs aus dem jeweiligen besuchten Netz berechnet, einschließlich unter anderem der Kosten für Verbindungsaufbau, Transit und Anrufzustellung, eine Schutzobergrenze von 0,032 EUR pro Minute nicht übersteigen. Dieses maximale Großkundenentgelt bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis zum 30. Juni 2022 bei 0,032 EUR.

(2)   Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des Höchstbetrags des durchschnittlichen Großkundenentgelts gemäß Absatz 1 oder bis zum 30. Juni 2022 verbleibt, berechnet.“

3.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mit Wirkung vom 15. Juni 2017 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung einer aus dem jeweiligen besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, eine Schutzobergrenze von 0,01 EUR pro SMS-Nachricht nicht übersteigen und bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis zum 30. Juni 2022 bei 0,01 EUR.“

4.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mit Wirkung vom 15. Juni 2017 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das jeweilige besuchte Netz berechnet, eine Schutzobergrenze von 7,70 EUR pro Gigabyte übertragener Daten nicht übersteigen. Dieses maximale Großkundenentgelt sinkt am 1. Januar 2018 auf 6,00 EUR pro Gigabyte, am 1. Januar 2019 auf 4,50 EUR pro Gigabyte, am 1. Januar 2020 auf 3,50 EUR pro Gigabyte, am 1. Januar 2021 auf 3,00 EUR und am 1. Januar 2022 auf 2,50 EUR pro Gigabyte. Sie bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis zum 30. Juni 2022 bei 2,50 EUR pro Gigabyte übertragener Daten.“

5.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden und, gegebenenfalls, das GEREK stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 6a, 6b, 6c, 6e, 7, 9 und 12, in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.“

b)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Sieht eine nationalen Regulierungsbehörde Informationen gemäß den Unionsvorschriften und den nationalen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich an, so stellen die Kommission, das GEREK und die anderen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden eine entsprechende vertrauliche Behandlung sicher. Durch die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses wird nicht verhindert, dass die nationale Regulierungsbehörde, die Kommission, das GEREK und die anderen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden einander rechtzeitig Informationen weitergeben, um die Durchführung dieser Verordnung zu überprüfen, zu überwachen und zu beaufsichtigen.“

6.

In Artikel 17 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Mit Streitigkeiten zwischen Betreibern besuchter Netze und anderen Betreibern über Entgelte für Leistungen, die zur Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste erforderlich sind, kann (können) die zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) gemäß den Artikeln 20 und 21 der Rahmenrichtlinie befasst werden. In solchen Fällen kann (können) die zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) das GEREK zu der Frage konsultieren, welche Maßnahmen gemäß der Rahmenrichtlinie, den Einzelrichtlinien oder dieser Verordnung zur Beilegung der Streitigkeit zu ergreifen sind. Wenn das GEREK konsultiert wurde, wartet (warten) die zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) die Stellungnahme des GEREK ab, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift (ergreifen).“

7.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Darüber hinaus legt die Kommission bis zum 15. Dezember 2018 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht vor, in dem sie die Auswirkungen der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge unter Berücksichtigung aller einschlägigen Berichte des GEREK zusammenfasst. Außerdem legt die Kommission, nach Konsultation des GEREK, dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht vor, dem sie, falls notwendig, einen Legislativvorschlag zur Änderung der in dieser Verordnung festgelegten maximalen Großkundenentgelte für regulierte Roamingdienste beifügt. Der erste dieser Berichte wird spätestens am 15. Dezember 2019 vorgelegt.

In diesen zweijährlichen Berichten werden unter anderem folgende Elemente beurteilt:

a)

die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu regulierten Endkunden-Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten bieten, besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen;

b)

die Intensität des Wettbewerbs auf dem Endkunden- und Großkunden-Roamingmarkt, insbesondere die Wettbewerbssituation kleiner, unabhängiger oder neu in den Markt eingetretener Betreiber und der Betreiber virtueller Mobilfunknetze, einschließlich der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb;

c)

der Grad, zu dem die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen, insbesondere des — auf der Grundlage von Informationen der nationalen Regulierungsbehörden eingeleiteten — Verfahrens der vorherigen Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 6 bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für regulierte Roamingdienste zu Ergebnissen geführt hat;

d)

die Entwicklung der für Endkunden verfügbaren Tarife;

e)

die Änderungen der Nutzungsstruktur bei Datendiensten im Inland und für Roaming;

f)

ob die Heimatnetzbetreiber in der Lage sind, die Tragfähigkeit ihrer inländischen Entgeltmodelle zu erhalten, und in welchem Umfang ausnahmsweise Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Artikel 6c genehmigt wurden;

g)

ob die Betreiber besuchter Netze in der Lage sind, die entstandenen effizienten Kosten der Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste zu decken;

h)

die Auswirkungen der Anwendung von Regelungen der angemessenen Nutzung durch die Betreiber gemäß Artikel 6d, einschließlich der Ermittlung von Unstimmigkeiten bei der Anwendung und Durchsetzung von Regelungen der angemessenen Nutzung.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Zur Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen auf den unionsweiten Roamingmärkten erhebt das GEREK regelmäßig Daten von den nationalen Regulierungsbehörden über die Entwicklungen der Endkunden- und Großkundenentgelte für regulierte Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste, einschließlich der für ausgeglichenen bzw. unausgeglichenen Roamingverkehr berechneten Großkundenentgelte. Außerdem erfasst es Daten über die Großkunden-Roamingvereinbarungen, die nicht den in Artikel 7, 9 oder 12 vorgesehenen Höchstbeträgen der Großkunden-Roamingentgelte unterliegen, sowie über die Anwendung vertraglicher Maßnahmen auf der Großkundenebene zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder der zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union.

Diese Daten werden der Kommission mindestens zweimal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten.

Auf der Grundlage der erhobenen Daten berichtet das GEREK regelmäßig darüber, wie sich in den Mitgliedstaaten die Preise und die Muster bei der Nutzung von Inlands- und Roamingdiensten entwickeln, wie sich die tatsächlichen Großkunden-Roamingentgelte für unausgeglichenen Verkehr zwischen Anbietern von Roamingdiensten entwickeln und über das Verhältnis zwischen Endkundenpreisen, Großkundenentgelten und Großkundenkosten für Roamingdienste. Das GEREK prüft, wie eng diese Elemente miteinander zusammenhängen.

Das GEREK erhebt ebenfalls jährlich Informationen der nationalen Regulierungsbehörden zur Transparenz und Vergleichbarkeit der verschiedenen Tarife, die die Betreiber ihren Kunden anbieten. Die Kommission veröffentlicht diese Daten und Ergebnisse.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 2, 3 und 4 gilt ab dem 15. Juni 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 162.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. April 2017.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).

(4)  Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

(5)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

(6)  Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).

(7)  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).

(8)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).


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