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Document 32003R2160

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern

OJ L 325, 12.12.2003, p. 1–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 041 P. 328 - 342
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 041 P. 328 - 342
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 041 P. 328 - 342
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 041 P. 328 - 342
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 041 P. 328 - 342
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 041 P. 328 - 342
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 041 P. 328 - 342
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 041 P. 328 - 342
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 041 P. 328 - 342
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 051 P. 252 - 266
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 051 P. 252 - 266
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 018 P. 215 - 229

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/04/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2160/oj

32003R2160

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern

Amtsblatt Nr. L 325 vom 12/12/2003 S. 0001 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 17. November 2003

zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Lebende Tiere und Lebensmittel tierischen Ursprungs sind in der Liste des Anhangs I des Vertrags aufgeführt. Tierhaltung und Vermarktung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs sind eine wichtige Einkommensquelle für die Landwirte. Die rationelle Entwicklung des Agrarsektors wird durch die Einführung seuchenhygienischer Maßnahmen zum immer besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft gefördert.

(2) Der Schutz der menschlichen Gesundheit vor Krankheiten und Infektionen, die direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können (Zoonosen), ist von höchster Bedeutung.

(3) Durch Lebensmittel übertragbare Zoonosen können beim Menschen Krankheitszustände hervorrufen und der Lebensmittelerzeugung und der Lebensmittelindustrie wirtschaftliche Verluste verursachen.

(4) Zoonosen, die nicht über Lebensmittel, sondern insbesondere durch Kontakt mit Wild- und Haustieren übertragen werden, sind ebenfalls von Belang.

(5) Auf der Ebene der Primärproduktion auftretende Zoonosen müssen angemessen bekämpft werden, um zu gewährleisten, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden. Jedoch ist im Fall einer Primärproduktion, die zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Primärprodukten durch die Lebensmittelunternehmer, die diese Produkte herstellen, an den Endverbraucher oder an Geschäfte vor Ort führt, die öffentliche Gesundheit durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu schützen. In diesem Fall besteht ein enges Verhältnis zwischen dem Erzeuger und dem Verbraucher. Diese Art der Produktion sollte im Vergleich zur durchschnittlichen Prävalenz von Zoonosen in den Tierbeständen der Gemeinschaft insgesamt keine große Rolle spielen. Die allgemeinen Anforderungen an die Entnahme von Stichproben und die Analyse sind im Fall von Erzeugern, die nur über sehr kleine Bestände verfügen, die sich in Regionen in schwieriger geografischer Lage befinden können, möglicherweise nicht zweckmäßig bzw. nicht angemessen.

(6) Die Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen(4) sah vor, Systeme zur Überwachung bestimmter Zoonosen und zur Salmonellenbekämpfung in bestimmten Gefluegelbeständen einzuführen.

(7) Gemäß dieser Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten der Kommission die einzelstaatlichen Maßnahmen übermitteln, die sie zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie erlassen hatten, und Pläne zur Salmonellenüberwachung bei Gefluegel aufstellen. Mit der Richtlinie 97/22/EG des Rates(5) zur Änderung der Richtlinie 92/117/EWG wurde diese Verpflichtung jedoch bis zur Überprüfung gemäß Artikel 15a der Richtlinie 92/117/EWG ausgesetzt.

(8) Mehrere Mitgliedstaaten haben ihre Pläne zur Salmonellenüberwachung bereits vorgelegt, die die Kommission genehmigt hat. Darüber hinaus waren alle Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 1998 verpflichtet, die Mindestmaßnahmen hinsichtlich Salmonellen gemäß Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 92/117/EWG zu erfuellen und außerdem zu regeln, welche Maßnahmen zu treffen sind, um ein Einschleppen von Salmonellen in einen landwirtschaftlichen Betrieb zu vermeiden.

(9) Diese Mindestmaßnahmen betrafen gezielt die Überwachung und Bekämpfung von Salmonellen in Zuchtbeständen der Art Gallus gallus. Wurden in den entnommenen Proben Serotypen von Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt und bestätigt, so mussten gemäß der Richtlinie 92/117/EWG besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion getroffen werden.

(10) Die Überwachung und Bekämpfung bestimmter Zoonosen in Tierpopulationen sind Gegenstand anderer Gemeinschaftsvorschriften. Insbesondere enthält die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(6) Bestimmungen in Bezug auf Rinderbrucellose und Rindertuberkulose. Die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen(7) enthält Bestimmungen in Bezug auf Schaf- und Ziegenbrucellose. In der vorliegenden Verordnung sollte es keine unnötigen Überschneidungen mit den genannten Bestimmungen geben.

(11) Darüber hinaus sollten künftige Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene bestimmte Aspekte der Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern regeln und spezifische Anforderungen an die mikrobiologische Qualität von Lebensmitteln enthalten.

(12) Die Richtlinie 92/117/EWG regelte die Erfassung von Daten über das Vorkommen von Zoonosen und Zoonoseerregern in Futtermitteln, bei Tieren, in Lebensmitteln und beim Menschen. Diese Datenerfassung ist zwar nicht harmonisiert und gestattet daher keinen Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten, bildet jedoch eine Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Lage in Bezug auf Zoonosen und Zoonoseerreger in der Gemeinschaft.

(13) Die Ergebnisse dieser Datenerfassung zeigen, dass die meisten Zoonosen beim Menschen durch ganz bestimmte Zoonoseerreger, nämlich Salmonella spp. und Campylobacter spp., verursacht werden. Salmonellosefälle, und zwar insbesondere die auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium zurückzuführenden, scheinen rückläufig zu sein, was den Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen in der Gemeinschaft widerspiegelt. Dennoch wird davon ausgegangen, dass es eine hohe Dunkelziffer gibt und die erfassten Daten daher nicht unbedingt ein vollständiges Bild der Situation vermitteln.

(14) In seiner Zoonosen-Stellungnahme vom 12. April 2000 gelangte der Wissenschaftliche Ausschuss für veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit zu dem Schluss, dass die damaligen Maßnahmen zur Bekämpfung lebensmittelbedingter Zoonosen unzulänglich waren. Er stellte ferner fest, dass die von den Mitgliedstaaten zusammengetragenen epidemiologischen Daten unvollständig und nicht ohne weiteres vergleichbar waren. Der Ausschuss empfahl deshalb eine Verbesserung der Überwachungsregelungen und schlug Optionen für das Risikomanagement vor.

(15) Es ist daher erforderlich, die bestehenden Bekämpfungsmaßnahmen bezüglich spezifischer Zoonoseerreger zu verbessern. Gleichzeitig werden die mit der Richtlinie 92/117/EWG eingeführten Überwachungs- und Datenerfassungssysteme durch die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates(8) ersetzt.

(16) Die Bekämpfungsmaßnahmen sollten grundsätzlich die gesamte Lebensmittelkette vom Erzeuger bis zum Verbraucher umfassen.

(17) Solche Bekämpfungsmaßnahmen sollten generell nach den Gemeinschaftsvorschriften für Futtermittel, Tiergesundheit und Lebensmittelhygiene durchgeführt werden.

(18) Für bestimmte Zoonosen und Zoonoseerreger müssen jedoch spezifische Bekämpfungsanforderungen festgelegt werden.

(19) Diese spezifischen Anforderungen sollten an Zielen für die Senkung der Zoonosen- und Erregerprävalenz ausgerichtet sein.

(20) Die Ziele für Zoonosen und Zoonoseerreger in der Tierpopulation sollten insbesondere unter Berücksichtigung der Häufigkeit und der epidemiologischen Entwicklungstendenzen in der Tier- und Humanpopulation, in Lebensmitteln und Futtermitteln, der Schwere der Krankheitsfälle beim Menschen, der potenziellen wirtschaftlichen Konsequenzen, wissenschaftlicher Gutachten und des Vorhandenseins angemessener Maßnahmen zur Senkung der Zoonosen- und Erregerprävalenz festgelegt werden. Erforderlichenfalls können Ziele für andere Stufen der Lebensmittelkette festgelegt werden.

(21) Um sicherzustellen, dass die Ziele rechtzeitig erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten gezielte Bekämpfungsprogramme aufstellen, die die Gemeinschaft genehmigen sollte.

(22) Für die Lebensmittelsicherheit sollten in erster Linie die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer verantwortlich sein. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Aufstellung branchenweiter Bekämpfungsprogramme fördern.

(23) Möglicherweise möchten Mitgliedstaaten und Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer im Rahmen ihrer Bekämpfungsprogramme spezifische Bekämpfungsmethoden anwenden. Bestimmte Methoden können jedoch inakzeptabel sein, und zwar insbesondere dann, wenn sie die Verwirklichung des Ziels allgemein behindern, insbesondere die erforderlichen Untersuchungsverfahren beeinträchtigen oder eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen. Daher sollten geeignete Verfahren festgelegt werden, damit die Gemeinschaft entscheiden kann, dass bestimmte Methoden nicht als Teil von Bekämpfungsprogrammen angewandt werden sollten.

(24) Es kann auch gegenwärtige oder künftige Bekämpfungsmethoden geben, die als solche zwar unter keine besonderen Gemeinschaftsvorschriften für Produktzulassungen fallen, die aber dazu beitragen können, die angestrebten Ziele bei der Prävalenzsenkung spezifischer Zoonosen oder Zoonoseerreger zu erreichen. Es sollte daher möglich sein, die Anwendung solcher Methoden auf Gemeinschaftsebene zu genehmigen.

(25) Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass zur Wiederbelegung von Betrieben nur Tiere aus Herden oder Beständen verwendet werden, die nach Maßgabe dieser Verordnung kontrolliert worden sind. Ist ein spezifisches Bekämpfungsprogramm in Kraft, sollten die Untersuchungsergebnisse den Käufern der Tiere mitgeteilt werden. Zu diesem Zweck sollten die entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel und die Einfuhr aus Drittländern um besondere Bestimmungen, insbesondere zum Versand von lebenden Tieren und Bruteiern, ergänzt werden. Die Richtlinie 64/432/EWG, die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(9) und die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern(10) sollten entsprechend geändert werden.

(26) Die Annahme dieser Verordnung sollte die für Finnland und Schweden bei ihrem Beitritt zur Gemeinschaft vereinbarten und durch die Entscheidungen 94/968/EG(11), 95/50/EG(12), 95/160/EG(13), 95/161/EG(14), 95/168/EG(15) der Kommission und die Entscheidungen 95/409/EG(16), 95/410/EG(17) und 95/411/EG(18) des Rates bestätigten zusätzlichen Garantien nicht berühren. Diese Verordnung sollte ein Verfahren vorsehen, nach dem für eine Übergangszeit jedem Mitgliedstaat, der über ein genehmigtes nationales Bekämpfungsprogramm verfügt, das über die Mindestanforderungen der Gemeinschaft in Bezug auf Salmonellen hinausgeht, Garantien gewährt werden. Die Ergebnisse der Untersuchungen an lebenden Tieren und Bruteiern im Handel mit diesen Mitgliedstaaten sollten die in ihren nationalen Bekämpfungsprogrammen festgelegten Kriterien erfuellen. Künftige Gemeinschaftsvorschriften über Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs sollten ein ähnliches Verfahren für Fleisch und Konsumeier vorsehen.

(27) Drittländer, die in die Gemeinschaft ausführen, müssen zu der gleichen Zeit, zu der in der Gemeinschaft Zoonosebekämpfungsmaßnahmen angewandt werden, gleichwertige Maßnahmen anwenden.

(28) Was die Salmonellenbekämpfung angeht, so deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass Gefluegelerzeugnisse eine der Hauptquellen für menschliche Salmonellosen sind. Bekämpfungsmaßnahmen sollten daher bei deren Erzeugung ansetzen, womit die im Rahmen der Richtlinie 92/117/EWG eingeleiteten Maßnahmen ausgedehnt würden. Im Hinblick auf die Erzeugung von Konsumeiern sind spezifische Maßnahmen für die Vermarktung von Erzeugnissen aus Herden zu treffen, deren Salmonellenfreiheit nicht durch eine Untersuchung bestätigt worden ist. Bei Gefluegelfleisch ist anzustreben, dass nur Gefluegelfleisch vermarktet wird, bei dem mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass es frei von den betreffenden Salmonellen ist. Den Lebensmittelunternehmern muss eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die vorgesehenen Maßnahmen einstellen können, die insbesondere auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Risikobewertung angepasst werden können.

(29) Zur Unterstützung und Beratung in Fragen, die in den Regelungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten nationale und gemeinschaftliche Referenzlaboratorien benannt werden.

(30) Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten im Einklang mit anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich Audits und Kontrollen der Gemeinschaft vorgesehen werden.

(31) Es sollten geeignete Verfahren festgelegt werden, die es ermöglichen, bestimmte Vorschriften dieser Verordnung zu ändern, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sowie Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen zu treffen.

(32) Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(19) eingesetzten Ständigen Ausschusses sichergestellt werden.

(33) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(20) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, auch in Futtermitteln, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken.

(2) Diese Verordnung regelt

a) die Festlegung von Zielen für die Senkung der Prävalenz bestimmter Zoonosen in Tierpopulationen:

i) auf der Ebene der Primärproduktion und

ii) auf anderen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich in Lebens- und Futtermitteln, wenn dies im Fall der betreffenden Zoonose oder des betreffenden Zoonoseerregers angebracht ist;

b) die Genehmigung spezifischer Bekämpfungsprogramme der Mitgliedstaaten und Lebens- und Futtermittelunternehmer;

c) die Festlegung spezifischer Vorschriften für bestimmte Bekämpfungsmethoden, die zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern angewandt werden;

d) die Festlegung von Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie für deren Einfuhr aus Drittländern.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Primärproduktion, die

a) für den privaten häuslichen Gebrauch bestimmt ist oder

b) zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese Primärerzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, führt.

(4) Die Mitgliedstaaten erlassen nach einzelstaatlichem Recht Vorschriften für die in Absatz 3 Buchstabe b) aufgeführten Tätigkeiten. Diese einzelstaatlichen Vorschriften gewährleisten, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.

(5) Diese Verordnung gilt unbeschadet spezifischerer Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Tiergesundheit, Tierernährung, Lebensmittelhygiene, übertragbare Krankheiten des Menschen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gentechnologie und transmissible spongiforme Enzephalopathien.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten:

1. die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

2. die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG und

3. folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Bestand" ein Tier oder eine Gruppe von Tieren, die in einem Betrieb als epidemiologische Einheit gehalten wird bzw. werden, und

b) "Herde" sämtliches Gefluegel mit identischem Gesundheitsstatus, das im selben Stallraum oder Auslauf gehalten wird und eine epidemiologische Einheit bildet; bei Gefluegelhäusern sind darunter alle Vögel zu verstehen, die sich im selben Luftraum aufhalten.

Artikel 3

Zuständige Behörden

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke dieser Verordnung eine oder mehrere zuständige Behörde(n) und unterrichtet die Kommission hiervon. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so

a) teilt er der Kommission mit, welche zuständige Behörde als Kontaktstelle für die Kommission dienen wird, und

b) gewährleistet, dass die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, damit die Anforderungen dieser Verordnung ordnungsgemäß erfuellt werden.

(2) Die zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden ist/sind insbesondere zuständig

a) für die Aufstellung der Programme gemäß Artikel 5 Absatz 1 und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Änderungen, die sich insbesondere aufgrund der Daten und der Ergebnisse als notwendig erweisen;

b) für die Erfassung von Daten zur Bewertung der Mittel, die zur Durchführung der in Artikel 5 vorgesehenen nationalen Bekämpfungsprogramme eingesetzt wurden, und der dabei erzielten Ergebnisse, sowie für die jährliche Übermittlung dieser Daten und Ergebnisse, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Erhebungen, an die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG festgelegten Bestimmungen;

c) für die Durchführung regelmäßiger Kontrollen auf dem Gelände von Lebensmittelunternehmen und erforderlichenfalls von Futtermittelunternehmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen.

KAPITEL II GEMEINSCHAFTSZIELE

Artikel 4

Gemeinschaftsziele zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern

(1) Es werden Gemeinschaftsziele zur Senkung der Prävalenz der in Anhang I Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerregern in den in Anhang I Spalte 2 genannten Tierpopulationen festgelegt, wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist:

a) die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen und

b) die Informationen, die der Kommission oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aufgrund geltender Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere im Rahmen der Informationen gemäß der Richtlinie 2003/99/EG, insbesondere des Artikels 5 der Richtlinie, übermittelt wurden.

Die Ziele sowie etwaige Änderungen werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele umfassen zumindest

a) die Bezifferung

i) des Hoechstprozentsatzes epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, und/oder

ii) des Mindestprozentsatzes der Verringerung der Zahl epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben;

b) die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels;

c) die Definition der epidemiologischen Einheiten gemäß Buchstabe a);

d) die Festlegung der zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren; und

e) gegebenenfalls die Definition der Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit oder anderer in Anhang I Spalte 1 genannter Subtypen von Zoonosen oder Zoonoseerregern unter Berücksichtigung der in Absatz 6 Buchstabe c) aufgeführten allgemeinen Kriterien und der in Anhang III genannten besonderen Kriterien.

(3) Die Gemeinschaftsziele werden erstmals vor den in Anhang I Spalte 4 genannten relevanten Daten festgelegt.

(4) a) Die Kommission legt, wenn sie Gemeinschaftsziele definiert, für jedes Ziel eine Kosten/Nutzen-Analyse vor. Diese Analyse trägt insbesondere den in Absatz 6 Buchstabe c) festgelegten Kriterien Rechnung. Die Mitgliedstaaten leisten der Kommission auf Anforderung jede zur Erstellung der Analyse erforderliche Unterstützung.

b) Bevor sie ein Gemeinschaftsziel vorschlägt, konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschusses in Bezug auf die Ergebnisse ihrer Analyse.

c) Anhand der Ergebnisse dieser Analyse und der Konsultation der Mitgliedstaaten schlägt die Kommission gegebenenfalls Gemeinschaftsziele vor.

(5) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe e) und Absatz 4 gelten für Gefluegel während einer Übergangszeit folgende Vorschriften:

Das für die Übergangszeit festgelegte Gemeinschaftsziel für Gallus-gallus-Zuchtherden bezieht sich auf die fünf häufigsten Salmonella-Serotypen, die menschliche Salmonellosen verursachen; diese werden anhand von über EG-Überwachungssysteme gesammelten Daten ermittelt. Die für die Übergangszeit festgelegten Gemeinschaftsziele für Legehennen, Masthähnchen und Puten erstrecken sich auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium. Diese Ziele können jedoch auf der Grundlage der Ergebnisse einer gemäß Absatz 4 durchgeführten Analyse gegebenenfalls auf andere Serotypen ausgeweitet werden.

Die Übergangszeit findet auf jedes Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonellen in Gefluegel Anwendung. Sie dauert in jedem Fall drei Jahre und beginnt jeweils zu dem in Anhang I Spalte 5 genannten Zeitpunkt.

(6) a) Anhang I kann gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren zu den unter Buchstabe b) genannten Zwecken geändert werden, wobei insbesondere die Kriterien nach Buchstabe c) zu berücksichtigen sind.

b) Der Anwendungsbereich der Vorschriften für die Festlegung von Gemeinschaftszielen kann durch Änderungen des Anhangs I, d. h. Ergänzungen, Streichungen oder Modifizierungen hinsichtlich

i) der Zoonosen oder Zoonoseerreger,

ii) der Stufen der Lebensmittelkette und/oder

iii) der betroffenen Tierpopulationen

geändert werden.

c) Die Kriterien, die bei einer Änderung des Anhangs I zu berücksichtigen sind, umfassen in Bezug auf die betreffende Zoonose oder den betreffenden Zoonoseerreger

i) die Häufigkeit des Auftretens in der Human- und Tierpopulation sowie in Lebensmitteln und Futtermitteln,

ii) die Schwere ihrer Auswirkungen auf den Menschen,

iii) die wirtschaftlichen Konsequenzen für die Tiergesundheit und das Gesundheitswesen sowie für die Lebensmittel- und die Futtermittelindustrie,

iv) die epidemiologischen Entwicklungstendenzen in der Human- und Tierpopulation sowie bei Futtermitteln und Lebensmitteln,

v) wissenschaftliche Gutachten,

vi) technische Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf die praktische Durchführbarkeit der verfügbaren Bekämpfungsmöglichkeiten und

vii) Anforderungen und Trends bei den Zuchtsystemen und Produktionsmethoden.

(7) Anhang III kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden.

(8) Die Kommission überprüft die Umsetzung der Gemeinschaftsziele und trägt dieser Überprüfung Rechnung, wenn sie neue Ziele vorschlägt.

(9) Maßnahmen zur Senkung der Prävalenz der in Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger werden gemäß dieser Verordnung und auf deren Grundlage erlassener Vorschriften getroffen.

KAPITEL III BEKÄMPFUNGSPROGRAMME

Artikel 5

Nationale Bekämpfungsprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten stellen für alle in Anhang I genannten Zoonosen und Zoonoseerreger nationale Bekämpfungsprogramme auf, um die Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 4 zu erreichen. In den nationalen Bekämpfungsprogrammen wird der geografischen Verteilung der Zoonosen in den einzelnen Mitgliedstaaten und den finanziellen Auswirkungen der Einführung wirksamer Bekämpfungsmaßnahmen für Primärerzeuger und Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer Rechnung getragen.

(2) Die nationalen Bekämpfungsprogramme haben eine ununterbrochene Laufzeit von mindestens drei Jahren.

(3) Die nationalen Bekämpfungsprogramme:

a) enthalten Vorschriften für die Feststellung von Zoonosen und Zoonoseerregern entsprechend den Anforderungen und den Mindestvorschriften für Probenahmen gemäß Anhang II;

b) legen die jeweiligen Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden und der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer fest;

c) regeln die Bekämpfungsmaßnahmen nach Feststellung einer Zoonose oder eines Zoonoseerregers, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, einschließlich der Durchführung der spezifischen Maßnahmen gemäß Anhang II;

d) ermöglichen die Bewertung ihrer Fortschritte und ihre Überprüfung, insbesondere anhand der Ergebnisse bei der Feststellung von Zoonosen und Zoonoseerregern.

(4) Die nationalen Bekämpfungsprogramme betreffen zumindest folgende Stufen der Lebensmittelkette:

a) die Futtermittelherstellung;

b) die Primärproduktion von Tieren;

c) die Verarbeitung und Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(5) Für die Untersuchung von Tieren und Bruteiern, die innerhalb des nationalen Hoheitsgebietes verschickt werden, enthalten die nationalen Bekämpfungsprogramme im Rahmen der amtlichen Kontrollen gemäß Anhang II Abschnitt A erforderlichenfalls die Bestimmungen über Untersuchungsmethoden und -kriterien, auf deren Grundlage die Ergebnisse der Untersuchungen zu bewerten sind.

(6) Die Anforderungen und Mindestvorschriften für Probenahmen gemäß Anhang II können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren geändert, angepasst oder ergänzt werden, wobei insbesondere den Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c) Rechnung zu tragen ist.

(7) Innerhalb von sechs Monaten nach Festlegung der Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 4 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Bekämpfungsprogramme zusammen mit den geplanten Maßnahmen.

Artikel 6

Genehmigung der nationalen Bekämpfungsprogramme

(1) Hat ein Mitgliedstaat ein nationales Bekämpfungsprogramm gemäß Artikel 5 übermittelt, so hat die Kommission zwei Monate Zeit, um von diesem Mitgliedstaat weitere einschlägige und erforderliche Informationen anzufordern. Der Mitgliedstaat übermittelt diese zusätzlichen Informationen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anforderung. Die Kommission stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der zusätzlichen Informationen oder - wenn sie keine zusätzlichen Informationen angefordert hat - innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung des Bekämpfungsprogramms fest, ob das Programm in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und insbesondere mit dieser Verordnung steht.

(2) Nach Feststellung der Übereinstimmung des nationalen Bekämpfungsprogramms durch die Kommission oder auf Antrag des Mitgliedstaats, der das Programm übermittelt hat, wird das Programm unverzüglich nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren im Hinblick auf seine Genehmigung geprüft.

(3) Änderungen eines zuvor gemäß Absatz 2 genehmigten Programms können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt werden, um veränderten Umständen in dem betreffenden Mitgliedstaat - insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d) - Rechnung zu tragen.

Artikel 7

Bekämpfungsprogramme von Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern

(1) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer oder die sie vertretenden Organisationen können Bekämpfungsprogramme aufstellen, die möglichst alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen abdecken.

(2) Wünschen die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder die sie vertretenden Organisationen, dass ihre Bekämpfungsprogramme Teil eines nationalen Bekämpfungsprogramms sind, so legen sie ihre Bekämpfungsprogramme und etwaige Änderungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zur Genehmigung vor. Erfolgen die betreffenden Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten, so werden diese Programme für jeden Mitgliedstaat getrennt genehmigt.

(3) Die zuständige Behörde kann die gemäß Absatz 2 vorgelegten Bekämpfungsprogramme nur genehmigen, wenn sie sich vergewissert hat, dass diese Programme den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang II und der Zielsetzung des einschlägigen nationalen Bekämpfungsprogramms genügen.

(4) Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen genehmigter Bekämpfungsprogramme von Lebens- und Futtermittelunternehmern oder sie vertretenden Organisationen. Diese Listen werden der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

(5) Die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder die sie vertretenden Organisationen teilen den zuständigen Behörden regelmäßig die Ergebnisse ihrer Bekämpfungsprogramme mit.

KAPITEL IV BEKÄMPFUNGSMETHODEN

Artikel 8

Spezifische Bekämpfungsmethoden

(1) Auf Betreiben der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren

a) Beschlüsse gefasst werden, wonach zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern auf der Stufe der Primärproduktion von Tieren und auf anderen Stufen der Lebensmittelkette spezifische Bekämpfungsmethoden angewandt werden können oder müssen;

b) Bestimmungen über die Anwendungsbedingungen für die Methoden gemäß Buchstabe a) erlassen werden;

c) detaillierte Bestimmungen zu den erforderlichen Dokumenten und Verfahren sowie den Mindestanforderungen an die Methoden gemäß Buchstabe a) erlassen werden und

d) Beschlüsse gefasst werden, wonach bestimmte spezifische Bekämpfungsmethoden nicht als Teil von Bekämpfungsprogrammen angewandt werden.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) gelten nicht für Methoden, bei denen Substanzen oder Techniken verwendet werden, die unter Gemeinschaftsvorschriften in den Bereichen Tierernährung, Futtermittelzusatzstoffe oder Tierarzneimittel fallen.

KAPITEL V HANDEL

Artikel 9

Innergemeinschaftlicher Handel

(1) Spätestens ab den in Anhang I Spalte 5 genannten Zeitpunkten werden die Herkunftsherden und Herkunftsbestände der in Spalte 2 genannten Arten vor dem Versand von lebenden Tieren oder Bruteiern aus dem Herkunftslebensmittelunternehmen auf die in Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerreger untersucht. Das Datum und das Ergebnis der Untersuchung werden in die einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingetragen.

(2) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann während eines Übergangszeitraums nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren ermächtigt werden, zu verlangen, dass die Untersuchungsergebnisse in den einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen für Sendungen von Tieren und Bruteiern, die im Versandmitgliedstaat untersucht wurden, bezüglich Salmonellen dieselben Kriterien erfuellen, wie sie nach dem gemäß Artikel 5 Absatz 5 genehmigten nationalen Programm dieses Mitgliedstaats für Sendungen innerhalb des eigenen Hoheitsgebiets gelten.

Diese Ermächtigung kann nach demselben Verfahren widerrufen werden.

(3) Die Sondermaßnahmen bezüglich Salmonellen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Versand lebender Tiere nach Finnland und Schweden angewandt wurden, gelten fort, als wären sie nach Absatz 2 zugelassen worden.

(4) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren besondere Regeln für die Festlegung der Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 5 sowie gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgestellt werden.

Artikel 10

Einfuhr aus Drittländern

(1) Ab den in Anhang I Spalte 5 genannten Zeitpunkten ist die Aufnahme in eine bzw. das Verbleiben in einer der in den Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Verordnung fallende Tiere oder Bruteier einführen dürfen, davon abhängig, dass das betreffende Drittland der Kommission ein den Programmen nach Artikel 5 gleichwertiges Programm vorlegt, das gemäß dem vorliegenden Artikel genehmigt wird. Aus diesem Programm müssen sich die Einzelheiten der von diesem Land angebotenen Garantien bezüglich der Kontrolle und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern ergeben. Diese Garantien müssen den in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien mindestens gleichwertig sein. Das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission wird in die Überwachung des Bestehens gleichwertiger Bekämpfungsprogramme in Drittländern eng eingebunden.

(2) Diese Programme werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt, sofern die Gleichwertigkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen mit den entsprechenden, in Gemeinschaftsvorschriften geforderten Maßnahmen objektiv nachgewiesen ist. Andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien können nach demselben Verfahren zugelassen werden, sofern sie nicht günstiger sind als die im innergemeinschaftlichen Handel geltenden Garantien.

(3) Für Drittländer, mit denen regelmäßig Handel getrieben wird, gelten für die Übermittlung und Genehmigung von Programmen die Fristen gemäß Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 6 Absatz 1. Für Drittländer, mit denen erstmals oder erneut Handelsbeziehungen aufgenommen werden, gelten die Fristen gemäß Artikel 6.

(4) Herkunftsherden und Herkunftsbestände der in Anhang I Spalte 2 genannten Arten werden vor dem Versand von lebenden Tieren oder Bruteiern aus dem Herkunftslebensmittelunternehmen untersucht. Die Herden und Bestände werden auf Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I Spalte 1 getestet oder, wenn dies im Hinblick auf das Ziel der Gleichwertigkeit der Garantien gemäß Absatz 1 erforderlich ist, auf diejenigen Zoonosen und Zoonoseerreger, die nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt werden. Das Datum und das Ergebnis der Untersuchung werden auf den betreffenden Einfuhrbescheinigungen vermerkt, deren durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften festgelegte Muster entsprechend geändert werden.

(5) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren ermächtigt werden, während eines Übergangszeitraums zu verlangen, dass die Untersuchungsergebnisse gemäß Absatz 4 dieselben Kriterien erfuellen, wie sie nach dem gemäß Artikel 5 Absatz 5 aufgestellten nationalen Programm gelten. Nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren kann diese Ermächtigung widerrufen und können unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 spezifische Bestimmungen für diese Kriterien festgelegt werden.

(6) Die Aufnahme in eine bzw. das Verbleiben in einer der in den Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Erzeugniskategorie vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse einführen dürfen, ist davon abhängig, dass das betreffende Drittland der Kommission Garantien vorlegt, die den in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien gleichwertig sind.

KAPITEL VI LABORATORIEN

Artikel 11

Referenzlaboratorien

(1) Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die Analyse und Untersuchung der Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I Spalte 1 werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren benannt.

(2) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der nationalen Referenzlaboratorien, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3) Die Mitgliedstaaten benennen nationale Referenzlaboratorien für die Analyse und Untersuchung der Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I Spalte 1. Die Namen und Anschriften dieser Laboratorien werden der Kommission mitgeteilt.

(4) Bestimmte Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) benannten einschlägigen Laboratorien in den Mitgliedstaaten, können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 12

Zulassung von Laboratorien, Qualitätsanforderungen und zugelassene Untersuchungsmethoden

(1) Laboratorien, die an den Bekämpfungsprogrammen gemäß den Artikeln 5 und 7 beteiligt sind, müssen, um Proben auf Zoonosen und Zoonoseerreger nach Anhang I Spalte 1 untersuchen zu können,

a) durch die zuständige Behörde benannt sein und

b) Qualitätssicherungsnormen anwenden, die spätestens binnen 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung oder binnen 24 Monaten nach Ergänzung des Anhangs I Spalte 1 um neue Zoonosen oder Zoonoseerreger den Anforderungen der geltenden EN/ISO-Norm entsprechen.

(2) Die Laboratorien beteiligen sich regelmäßig an den vom nationalen Referenzlabor veranstalteten oder koordinierten Ringprüfungen.

(3) Bei der Untersuchung auf Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I Spalte 1 werden als Referenzmethoden die von internationalen Normenorganisationen empfohlenen Methoden und Protokolle angewandt.

Andere Methoden dürfen angewandt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit international anerkannten Bestimmungen validiert wurden und gleichwertige Ergebnisse liefern wie die einschlägige Referenzmethode.

Erforderlichenfalls können weitere Untersuchungsmethoden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt werden.

KAPITEL VII DURCHFÜHRUNG

Artikel 13

Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen

Nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren können geeignete Übergangs- oder Durchführungsmaßnahmen, einschließlich der erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen, erlassen werden.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Die Kommission hört die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in jeder in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheit an, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, insbesondere bevor sie Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 4 oder spezifische Bekämpfungsmethoden gemäß Artikel 8 vorschlägt.

Artikel 16

Bericht über die Finanzierungsregelungen

(1) Die Kommission legt binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vor.

(2) Dieser Bericht bezieht sich auf

a) die auf Gemeinschaftsebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern und

b) die Auswirkungen dieser Regelungen auf die Wirksamkeit dieser Maßnahmen.

(3) Die Kommission fügt diesem Bericht gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bei.

(4) Die Mitgliedstaaten leisten der Kommission auf Anfrage jede zur Erstellung dieses Berichts erforderliche Unterstützung.

KAPITEL VIII ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Gemeinschaftskontrollen

(1) Experten der Kommission führen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durch, um sicherzustellen, dass diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften sowie etwaige Schutzmaßnahmen einheitlich angewandt werden. Ein Mitgliedstaat, in dessen Gebiet Kontrollen durchgeführt werden, leistet den Experten jede für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde über die Ergebnisse der Kontrollen.

(2) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere für das Verfahren der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie wird sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 260.

(2) ABl. C 94 vom 18.4.2002, S. 18.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2002 (ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 160), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Februar 2003 (ABl. C 90 E vom 15.4.2003, S. 25) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 29. September 2003.

(4) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(5) ABl. L 113 vom 30.4.1997, S. 9.

(6) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 der Kommission (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 13).

(7) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(8) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.

(9) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(10) ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(11) ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 36.

(12) ABl. L 53 vom 9.3.1995, S. 31.

(13) ABl. L 105 vom 9.5.1995, S. 40. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/278/EG (ABl. L 110 vom 26.4.1997, S. 77).

(14) ABl. L 105 vom 9.5.1995, S. 44. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/278/EG.

(15) ABl. L 109 vom 16.5.1995, S. 44. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/278/EG.

(16) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 21. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/227/EG des Rates (ABl. L 87 vom 21.3.1998, S. 14).

(17) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 25. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/227/EG.

(18) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 29. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/227/EG.

(19) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(20) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG I

Spezielle Zoonosen und Zoonoseerreger, für die gemäß Artikel 4 Gemeinschaftsziele zur Senkung der Prävalenz festzulegen sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

BEKÄMPFUNG DER ZOONOSEN UND ZOONOSEERREGER GEMÄSS ANHANG 1

A. Allgemeine Anforderungen an nationale Bekämpfungsprogramme

Das Programm muss der Art der betreffenden Zoonose bzw. des betreffenden Zoonoseerregers und der besonderen Lage des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung tragen. Es muss

a) das Programmziel unter Berücksichtigung der Bedeutung der betreffenden Zoonose bzw. des betreffenden Zoonoseerregers nennen;

b) die Mindestanforderungen für die Probenahmen gemäß Abschnitt B erfuellen;

c) erforderlichenfalls die besonderen Anforderungen gemäß den Abschnitten C bis E erfuellen und

d) folgende Punkte umfassen:

1. Angaben allgemeiner Art:

1.1. Vorkommen der betreffenden Zoonose bzw. des betreffenden Zoonoseerregers in dem Mitgliedstaat mit spezieller Bezugnahme auf die Ergebnisse, die im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/99/EG erzielt wurden;

1.2. das geografische Programmgebiet bzw. gegebenenfalls die epidemiologischen Einheiten, für die das Programm Anwendung findet;

1.3. die Struktur und Organisation der jeweils zuständigen Behörden;

1.4. die zugelassenen Laboratorien, in denen im Rahmen des Programms genommene Proben analysiert werden;

1.5. die zur Untersuchung der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers angewandten Methoden;

1.6. die amtlichen Kontrollen (einschließlich Probenahmeverfahren) auf der Ebene der Futtermittel, der Herde und/oder des Bestands;

1.7. die amtlichen Kontrollen (einschließlich Probenahmeverfahren) auf anderen Stufen der Lebensmittelkette;

1.8. die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden bei Feststellung von Zoonosen oder Zoonoseerregern bei bestimmten Tieren oder Erzeugnissen insbesondere zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergriffen haben, sowie alle vorbeugenden Maßnahmen, wie etwa Impfung;

1.9. die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einschließlich Bestimmungen über die Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b);

1.10. etwaige finanzielle Unterstützung, die Lebens- und Futtermittelunternehmen im Rahmen des nationalen Bekämpfungsprogramms gewährt wird;

2. Angaben zu den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, die unter das Programm fallen:

2.1. die Produktionsstruktur im Zusammenhang mit der betreffenden Tierart und den daraus gewonnenen Erzeugnissen;

2.2. die Struktur der Futtermittelproduktion;

2.3. einschlägige Leitlinien für eine gute Tierhaltungspraxis oder andere (verbindliche oder freiwillige) Leitlinien, die zumindest Folgendes regeln:

- das Hygienemanagement in landwirtschaftlichen Betrieben,

- die Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von Infektionen über Tiere, Futtermittel, Trinkwasser, Betriebsangehörige und

- die Hygienebedingungen für die Beförderung von Tieren von und zu landwirtschaftlichen Betrieben,

2.4. die routinemäßige tierärztliche Überwachung von landwirtschaftlichen Betrieben;

2.5. die Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben;

2.6. die Buchführung in landwirtschaftlichen Betrieben;

2.7. die Begleitpapiere für Tiersendungen;

2.8. andere wichtige Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Tieren.

B. Mindestanforderungen für die Probenahmen

1. Nach Genehmigung des betreffenden Bekämpfungsprogramms gemäß Artikel 5 müssen die Lebensmittelunternehmer folgende Proben nehmen und auf die in Anhang I Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerreger analysieren lassen, wobei die Mindestanforderungen für die Probenahmen gemäß der folgenden Tabelle einzuhalten sind.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die in Nummer 1 festgelegten Anforderungen gelten unbeschadet der Anforderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Schlachttieruntersuchung.

3. Die Ergebnisse der Analyse müssen zusammen mit folgenden Angaben aufgezeichnet werden:

a) Datum und Ort der Probenahme und

b) Kennzeichnung der Herde/des Bestands.

4. Geimpfte Tiere dürfen immunologisch nur untersucht werden, wenn die angewandte Untersuchungsmethode durch den verwendeten Impfstoff erwiesenermaßen nicht beeinträchtigt wird.

C. Besondere Anforderungen an Gallus-Gallus-Zuchtherden

1. Die in den Nummern 3 bis 5 genannten Maßnahmen müssen getroffen werden, wenn bei einer Probenanalyse gemäß Abschnitt B bei Tieren von Gallus-gallus-Zuchtherden unter den in Nummer 2 dargelegten Umständen Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt wird.

2. a) Hat die zuständige Behörde die Analysemethode für die gemäß Abschnitt B entnommenen Proben genehmigt, so kann sie verlangen, dass die in den Nummern 3 bis 5 genannten Maßnahmen getroffen werden, wenn bei der Analyse Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt wird.

b) Die in den Nummern 3 bis 5 genannten Maßnahmen müssen ferner getroffen werden, wenn die zuständige Behörde den Verdacht auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium bestätigt, der sich aus der gemäß Abschnitt B durchgeführten Probenanalyse ergibt.

3. Nicht bebrütete Eier der Herde müssen vernichtet werden.

Solche Eier können jedoch für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sie in einer Weise behandelt werden, dass die Tilgung von Salmonella enteritidis bzw. Salmonella typhimurium gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene gewährleistet ist.

4. Alle Vögel der Herde - einschließlich der Eintagsküken - müssen geschlachtet oder vernichtet werden, um das Risiko der Salmonellenausbreitung möglichst gering zu halten. Die Schlachtung muss gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene erfolgen. Aus solchen Vögeln gewonnene Erzeugnisse dürfen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene und - sobald anwendbar - gemäß Abschnitt E für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Sind solche Erzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, so müssen sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1) verwendet oder beseitigt werden.

5. Befinden sich Bruteier aus Herden, in denen Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium vorkommt, noch in Brütereien, so müssen die Bruteier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vernichtet oder behandelt werden.

D. Besondere Anforderungen an Legehennenherden

1. Nach Ablauf von 72 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen für den direkten menschlichen Verzehr (als Konsumeier) nur noch Eier verwendet werden, die aus einer Legehennenherde stammen, die einem nach Artikel 5 aufgestellten nationalen Programm unterliegt und für die keine amtliche Sperre gilt.

2. Eier, die aus Herden mit unbekanntem Gesundheitsstatus stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, oder die aus infizierten Herden stammen, dürfen nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sie in einer Weise behandelt werden, dass die Tilgung aller Salmonella-Serotypen mit Belang für die öffentliche Gesundheit gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene gewährleistet ist.

3. Wenn Vögel von infizierten Herden geschlachtet oder vernichtet werden, so sind Maßnahmen zu treffen, um das Risiko der Ausbreitung von Zoonosen möglichst gering zu halten. Die Schlachtung muss gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene erfolgen. Aus solchen Vögeln gewonnene Erzeugnisse dürfen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene und - sobald anwendbar - gemäß Abschnitt E für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Sind solche Erzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, so müssen sie gemäß der Richtlinie (EG) Nr. 1774/2002 verwendet oder beseitigt werden.

E. Besondere Anforderung an Frischfleisch

1. Nach Ablauf von 84 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung darf frisches Gefluegelfleisch von in Anhang I aufgeführten Tieren nur dann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, wenn das folgende Kriterium erfuellt wird:

"Salmonellen: in 25 Gramm nicht vorhanden."

2. Binnen 72 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für dieses Kriterium nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Darin werden insbesondere die Probenahme- und Analyseverfahren spezifiziert.

3. Das in Nummer 1 festgelegte Kriterium gilt nicht für frisches Gefluegelfleisch, das für eine industrielle Wärme- oder eine sonstige Behandlung zur Tilgung der Salmonellen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene bestimmt ist.

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1).

ANHANG III

Besondere Kriterien für die Bestimmung der Salmonella-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind

Bei der Bestimmung der Salmonella-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind und auf die Gemeinschaftsziele angewandt werden sollen, ist folgenden Kriterien Rechnung zu tragen:

1. den häufigsten Salmonella-Serotypen, die menschliche Salmonellosen verursachen, ermittelt anhand von über EG-Überwachungssysteme gesammelten Daten;

2. dem Infektionsweg (d. h. Vorkommen des Serotyps in den betreffenden Tierpopulationen und Futtermitteln);

3. der Frage, ob sich ein Serotyp in jüngster Zeit als fähig erwiesen hat, sich rasch auszubreiten und Erkrankungen bei Mensch und Tier zu verursachen;

4. der Frage, ob Serotypen erhöhte Virulenz zeigen, beispielsweise im Hinblick auf Invasivität oder Resistenz gegenüber einschlägigen Therapien für menschliche Infektionen.

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