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Document 52013PC0071
Proposal for a COUNCIL DIRECTIVE implementing enhanced cooperation in the area of financial transaction tax
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer
/* COM/2013/071 final - 2013/0045 (CNS) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer /* COM/2013/071 final - 2013/0045 (CNS) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Hintergrund und Vorgeschichte Die jüngste weltweite Finanz- und
Wirtschaftskrise hatte schwerwiegende Folgen für unsere Volkswirtschaften und
öffentlichen Finanzen. Der Finanzsektor hat bei der Auslösung der Wirtschaftskrise
eine wichtige Rolle gespielt, während die Staaten und allgemein die europäischen
Bürger die Kosten getragen haben. In Europa und weltweit besteht ein hohes Maß
an Übereinstimmung darüber, dass der Finanzsektor angesichts der Kosten der Krisenbewältigung
und seiner derzeit schwachen Besteuerung einen angemesseneren Beitrag leisten
sollte. Mehrere Mitgliedstaaten haben im Bereich der Besteuerung des
Finanzsektors bereits unterschiedliche Maßnahmen ergriffen. Die Kommission legte daher am 28. September
2011 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame
Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG vor[1]. Die Rechtsgrundlage der
vorgeschlagenen Richtlinie des Rates war Artikel 113 AEUV, da mit den
vorgeschlagenen Bestimmungen die Rechtsvorschriften über die Besteuerung von
Finanztransaktionen so weit harmonisiert werden sollen, wie dies für das
ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes für Transaktionen mit
Finanzinstrumenten und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich
ist. Diese Rechtsgrundlage schreibt vor, dass der Rat die Bestimmungen
einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlässt. Mit dem Vorschlag wurden im Wesentlichen die
folgenden Ziele verfolgt: –
Harmonisierung der Rechtsvorschriften für die
indirekte Besteuerung von Finanztransaktionen. Dies ist erforderlich, um das
ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes für Transaktionen mit
Finanzinstrumenten zu gewährleisten und Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen
Finanzinstrumenten, Akteuren und Märkten in der Europäischen Union zu
verhindern; –
Gewährleistung, dass die Finanzinstitute einen angemessenen
und substanziellen Beitrag zu den Kosten der jüngsten Krise leisten und dass in
steuerlicher Hinsicht die gleichen Ausgangsbedingungen geschaffen werden wie
sie für andere Wirtschaftszweige bestehen[2]; –
Schaffung geeigneter Hemmnisse für Transaktionen,
die der Effizienz der Finanzmärkte nicht förderlich sind, womit regulatorische
Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Krisen ergänzt werden sollen. Angesichts der äußerst hohen Mobilität eines
Großteils der potenziell zu besteuernden Transaktionen kam es und kommt es
darauf an, Wettbewerbsverzerrungen infolge einseitiger Steuerregelungen der
Mitgliedstaaten zu verhindern. Tatsächlich schiebt allein das Vorgehen auf
EU-Ebene einer Zersplitterung der Finanzmärkte nach Tätigkeiten und Staaten
sowie Produkten und Akteuren einen Riegel vor und stellt sicher, dass
Finanzinstitute innerhalb der EU gleichbehandelt werden und der Binnenmarkt
ordnungsgemäß funktioniert. Mit der Entwicklung eines gemeinsamen
Finanztransaktionssteuersystems in der EU wird die Gefahr einer Verzerrung der
Märkte aufgrund steuerbedingter Tätigkeitsverlagerungen verringert. Außerdem
kann ein solches gemeinsames System durch weitreichende Harmonisierung – die
insbesondere auch sehr mobile Produkte wie Derivate, mobile Akteure und Märkte
erfasst und damit zu einer Verringerung von Doppelbesteuerung und doppelter
Nichtbesteuerung beiträgt – Steuerneutralität gewährleisten. Der Vorschlag sah daher – um das
ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen – die
Harmonisierung der Steuern der Mitgliedstaaten auf Finanztransaktionen vor und
erläuterte die Grundzüge eines gemeinsamen Systems für eine
Finanztransaktionssteuer auf breiter Basis in der EU. Seit dem ursprünglichen Vorschlag der
Kommission haben konkrete Entwicklungen die Argumente für eine Harmonisierung
weiter gestärkt: Frankreich erhebt seit dem 1. August 2012 eine nationale
Steuer auf bestimmte Finanztransaktionen, und Spanien, Italien und Portugal
haben unlängst angekündigt, ebenfalls derartige Steuern einzuführen – alle mit
unterschiedlichem Anwendungsbereich, unterschiedlichen Steuersätzen und
Strukturmerkmalen. Das Europäische Parlament gab am 23. Mai
2012[3] eine befürwortende
Stellungnahme zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag ab, der Wirtschafts- und
Sozialausschuss am 29. März 2012[4].
Auch der Ausschuss der Regionen gab am 15. Februar 2012[5] eine befürwortende
Stellungnahme ab. Der Vorschlag und seine Varianten wurden auf
den Ratstagungen ausführlich erörtert, zunächst unter polnischem Vorsitz[6] und dann beschleunigt unter
dänischem Vorsitz. Wegen grundlegender und unüberbrückbarer Differenzen
zwischen den Mitgliedstaaten konnte die erforderliche Einstimmigkeit jedoch
nicht erzielt werden. Auf den Ratstagungen vom 22. Juni und vom
10. Juli 2012 wurde festgestellt, dass nach wie vor wesentliche Meinungsverschiedenheiten
bezüglich der Notwendigkeit zur Einführung eines gemeinsamen
Finanztransaktionssteuersystems auf EU-Ebene bestehen und dass der Grundsatz
einer harmonisierten Besteuerung von Finanztransaktionen in absehbarer Zukunft
im Rat keine einstimmige Unterstützung finden würde. Daraus ergibt sich, dass die Ziele eines
gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems, wie sie nach dem ursprünglichen
Vorschlag der Kommission im Rat erörtert wurden, von der Union in ihrer
Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden
können. Nachdem elf Mitgliedstaaten (Belgien,
Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich,
Portugal, Slowenien und die Slowakei) entsprechende Anträge gestellt hatten,
legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss über die
Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der
Finanztransaktionssteuer[7]
vor. All diese Mitgliedstaaten erklärten in ihren
Anträgen, dass sich der Anwendungsbereich und die Ziele des
Legislativvorschlags der Kommission für die Umsetzung der Verstärkten
Zusammenarbeit auf den ursprünglichen Vorschlag der Kommission für eine
Finanztransaktionssteuer stützen sollten. Zudem stellten sie klar, dass
Steuerumgehungsmaßnahmen, Wettbewerbsverzerrungen und Verlagerungen in andere
Steuergebiete vorzubeugen sei. Der vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie
über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der
Finanztransaktionssteuer steht im Einklang mit der nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 erteilten Ermächtigung des
Rates vom 22. Januar 2013. In diesem neuen Kontext der Verstärkten
Zusammenarbeit ist der oben genannte Kommissionsvorschlag von 2011
gegenstandslos, und die Kommission gedenkt ihn daher zurückzuziehen. Der Vorschlag der Kommission für einen
Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union vom
29. Juni 2011[8] in der geänderten Fassung vom 9. November 2011[9] sieht vor, dass die Einnahmen
aus der Finanztransaktionssteuer teilweise als Eigenmittel in den EU-Haushalt
fließen. Damit würden sich die auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens von
den teilnehmenden Mitgliedstaaten erhobenen Eigenmittel entsprechend verringern. 1.2. Ziele des Vorschlags Die allgemeinen Ziele des vorliegenden
Vorschlags entsprechen dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission von 2011.
Die jüngste weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise dauert an und hat schwerwiegende
Folgen für die Volkswirtschaften und die öffentlichen Finanzen in der EU. Der
Finanzsektor hat bei der Auslösung der Wirtschaftskrise eine wichtige Rolle
gespielt, während die Staaten und allgemein die europäischen Bürger die Kosten
getragen haben. In den letzten zwei Jahrzehnten war der Finanzsektor insgesamt
– wobei angemerkt werden muss, dass er sich aus einem breiten Spektrum von
Akteuren zusammensetzt – von hoher Rentabilität gekennzeichnet, die teilweise
auf (implizit oder explizit) von den Regierungen eingerichtete
Sicherheitsnetze, die Regulierung des Finanzsektors und die Befreiung von der
Mehrwertsteuer zurückzuführen sein könnte. In dieser Situation haben mehrere
Mitgliedstaaten begonnen, zusätzliche Formen der Besteuerung des Finanzsektors
einzuführen, während es in anderen Mitgliedstaaten bereits spezielle
Steuerregelungen für Finanztransaktionen gab. Die derzeitige Situation hat
folgende unerwünschte Auswirkungen: –
Angesichts der wachsenden Zahl unkoordinierter
steuerlicher Maßnahmen der Mitgliedstaaten entsteht eine Fragmentierung der
steuerlichen Behandlung im Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen, was EU-weit
zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Finanzinstrumenten, Akteuren und Märkten
sowie Doppelbesteuerung oder doppelter Nichtbesteuerung führen kann; –
die Finanzinstitute leisten keinen angemessenen und
substanziellen Beitrag zu den Kosten der jüngsten Krise, und es ist nicht
sichergestellt, dass in steuerlicher Hinsicht die gleichen Ausgangsbedingungen
bestehen wie für andere Wirtschaftszweige; –
die Steuerpolitik trägt weder dazu bei, von Transaktionen
abzuhalten, die der Effizienz der Finanzmärkte nicht förderlich sind, aber der
Realwirtschaft Mittel zugunsten der Finanzinstitute entziehen und damit
übermäßige Investitionen in nicht wohlstandsfördernde Tätigkeiten auslösen könnten,
noch ergänzt sie laufende regulatorische und Aufsichtsmaßnahmen zur Vermeidung
künftiger Krisen im Bereich der Finanzdienstleistungen. Die Verwirklichung eines gemeinsamen
Finanztransaktionssteuersystems in einer ausreichenden Zahl von Mitgliedstaaten
hätte in Bezug auf die unter die Verstärkte Zusammenarbeit fallenden
Finanztransaktionen unmittelbare, spürbare Vorteile bei allen drei genannten
Aspekten. In diesem Zusammenhang würde die Position der teilnehmenden
Mitgliedstaaten im Hinblick auf Verlagerungsrisiken, Steuereinnahmen, die Effizienz
des Finanzmarktes und die Vermeidung von Doppelbesteuerung oder doppelter
Nichtbesteuerung gestärkt. Im Beschluss über die Ermächtigung zu einer
Verstärkten Zusammenarbeit wird festgestellt, dass alle Anforderungen des
Vertrags an eine solche Zusammenarbeit, insbesondere in Bezug auf die
Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten,
erfüllt sind. Im vorliegenden Vorschlag wird die Ausgestaltung dieser
Zusammenarbeit im Einklang mit den Vertragsbestimmungen festgelegt. 1.3. Grundkonzept und Bezug zum
ursprünglichen Vorschlag der Kommission Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf den
ursprünglichen Kommissionsvorschlag von 2011 und bewahrt dessen wesentliche
Grundsätze. Einige Anpassungen wurden jedoch vorgenommen, und zwar: –
Dem neuen Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit
wird Rechnung getragen; vor allem bedeutet dies, dass das „Steuergebiet für die
Finanztransaktionssteuer“ nur die teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst, dass sichergestellt
ist, dass in einem teilnehmenden Mitgliedstaat getätigte Transaktionen, die
gemäß dem ursprünglichen Vorschlag steuerpflichtig wären, dies auch bleiben,
und dass die Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008
betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital[10], deren Änderung im
ursprünglichen Vorschlag vorgeschlagen worden war, unberührt bleibt; –
einige der vorgeschlagenen Bestimmungen werden
präzisiert; –
die Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung
werden weiter gestärkt; bewerkstelligt wird dies durch Vorschriften, wonach
sich die Besteuerung auf das „Ausgabeprinzip“ als letztes Mittel stützt, das
das „Ansässigkeitsprinzip“ – das das Hauptprinzip bleibt – ergänzt. Mit dieser
Ergänzung wird insbesondere den Belangen jener Mitgliedstaaten Rechnung
getragen, die auf die Notwendigkeit hingewiesen haben,
Steuerumgehungsmaßnahmen, Wettbewerbsverzerrungen und Verlagerungen in andere
Steuergebiete vorzubeugen. Tatsächlich macht es die Kombination des
Ansässigkeitsprinzips mit Elementen des Ausgabeprinzips weniger vorteilhaft,
Tätigkeiten und Einrichtungen aus den Steuergebieten für die
Finanztransaktionssteuer zu verlagern, da der Handel mit nach dem
Ausgabeprinzip der Steuer unterliegenden Finanzinstrumenten, die in den
Steuergebieten für die Finanztransaktionssteuer ausgegeben werden, in jedem
Fall steuerpflichtig sein wird. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Externe Konsultation und
externes Fachwissen Der ursprüngliche Vorschlag wurde auf der
Grundlage eines breiten Spektrums externer Beiträge ausgearbeitet. Bei diesen
Beiträgen handelte es sich um das Echo auf eine öffentliche Konsultation zur
Besteuerung des Finanzsektors und gezielte Konsultationen mit den
Mitgliedstaaten, Sachverständigen und Vertretern des Finanzsektors sowie um
drei mit unterschiedlicher Ausrichtung von der Kommission in Auftrag gegebene
Studien zu der den ursprünglichen Vorschlag begleitenden Folgenabschätzung. Die
Ergebnisse der Konsultationen und der externen Beiträge spiegeln sich in dieser
Folgenabschätzung wider. Der vorliegende Vorschlag unterscheidet sich
nicht wesentlich von dem von der Kommission im September 2011 vorgelegten
Vorschlag. Da für ein gemeinsames Finanztransaktionssteuersystem im Rahmen der
Verstärkten Zusammenarbeit an den gleichen Lösungsansätzen (z. B. in Bezug
auf den Anwendungsbereich der Steuer, die Ansässigkeit eines an einer
Transaktion beteiligten Finanzinstituts als Anknüpfungskriterium, die
Bemessungsgrundlage, die Steuersätze und den Steuerschuldner gegenüber den
Steuerbehörden) festgehalten wird, hat die Kommission keine neu ausgerichtete
Konsultation eingeleitet. Hilfreich für die Kommission waren im Verlauf
des letzten Jahres die Konsultationen mit allen interessierten Kreisen wie den
Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten,
Branchenvertretern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union,
Wissenschaftlern und Nichtregierungsorganisationen sowie die Ergebnisse von
externen Ad-hoc-Studien, die im Anschluss an die Vorlage des ursprünglichen
Vorschlags der Kommission für ein gemeinsames Finanztransaktionssteuersystems
für die gesamte Europäische Union veröffentlicht wurden. Die Vertreter der Kommission nahmen innerhalb
und außerhalb von Europa an zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen zur
Einführung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems teil. Außerdem
führte die Kommission mit nationalen Parlamenten und Ausschüssen, die dies
wünschten, einen aktiven Dialog über den ursprünglichen Vorschlag. 2.2. Folgenabschätzung Die Dienststellen der Kommission haben eine
Folgenabschätzung durchgeführt, die mit ihrem ursprünglichen Vorschlag vom
28. September 2011 vorgelegt wurde. Weitere technische Analysen zu diesem
Vorschlag wurden auf der Website der Kommission[11] veröffentlicht. Wie von den
Mitgliedstaaten, die die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit
beantragt haben, gefordert, stützen sich der Anwendungsbereich und die Ziele
des vorliegenden Vorschlags auf den ursprünglichen Vorschlag der Kommission.
Somit bleiben die Grundelemente des ursprünglichen Vorschlags unverändert,
weswegen eine neuerliche Folgenabschätzung in derselben Sache nicht für
angemessen erachtet wurde. Die Mitgliedstaaten hatten jedoch im Rahmen
des ursprünglichen Kommissionsvorschlags verschiedene alternative
Politikoptionen in Erwägung gezogen. Außerdem zielt dieser neue Vorschlag
anders als der ursprüngliche Vorschlag für eine für alle Mitgliedstaaten
geltende Richtlinie auf die Verstärkte Zusammenarbeit ab, und die
Mitgliedstaaten haben ein ausdrückliches Interesse daran gezeigt, mehr über die
besonderen Mechanismen, die in diesem Zusammenhang wirken könnten, und deren
wichtigste Folgen zu erfahren. Daher haben die Dienststellen der Kommission
zusätzliche Analysen dieser Politikoptionen und ihrer Auswirkungen
durchgeführt, die die Ergebnisse der den ursprünglichen Vorschlag von 2011
begleitenden Folgenabschätzung ergänzen und nötigenfalls modifizieren. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Durch den Beschluss 2013/52/EU des Rates vom
22. Januar 2013 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit
im Bereich der Finanztransaktionssteuer[12]
werden die in Artikel 1 des Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten
ermächtigt, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der
Finanztransaktionssteuer zu begründen. Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Richtlinie
ist Artikel 113 AEUV, ihr Ziel die Harmonisierung der Rechtsvorschriften
für die indirekte Besteuerung von Finanztransaktionen. Dies ist erforderlich,
um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und
Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Auch den Finanzinstituten in den nicht
teilnehmenden Mitgliedstaaten wird die Verstärkte Zusammenarbeit zugutekommen,
da sie es nur mit einem gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystem in den
teilnehmenden Mitgliedstaaten zu tun haben werden und nicht mir einer Vielzahl
von Systemen. 3.2. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über
die Besteuerung von Finanztransaktionen, die für das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarkts und die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen
erforderlich ist, kann – auch wenn sie nur für die teilnehmenden
Mitgliedstaaten gilt – nur durch einen Rechtsakt der Union, d. h. eine einheitliche
Festlegung der Grundzüge einer Finanztransaktionssteuer, erreicht werden. Es
bedarf gemeinsamer Vorschriften, um unangemessene Verlagerungen von
Transaktionen oder Standortwechsel von Marktakteuren und die Substitution von
Finanzinstrumenten zu verhindern. Zudem könnte eine einheitliche Festlegung eine
wichtige Rolle dabei spielen, die gegenwärtige Zersplitterung des Binnenmarkts
– auch im Hinblick auf die verschiedenen Produkte des Finanzsektors, die oft
als Substitute verwendet werden – zu verringern. Ohne Harmonisierung führt die
Finanztransaktionssteuer zur Steuerarbitrage und möglicherweise zu Doppel- oder
Nichtbesteuerung. Dies würde nicht nur verhindern, dass Finanztransaktionen
unter gleichen Wettbewerbsbedingungen durchgeführt werden, sondern sich auch
auf die Einnahmen der Mitgliedstaaten auswirken. Zudem würden dem Finanzsektor
aus zu unterschiedlichen Steuerregelungen zusätzliche Befolgungskosten
entstehen. Diese Feststellungen verlieren auch im Rahmen der Verstärkten
Zusammenarbeit nichts an ihrer Gültigkeit, auch wenn eine solche Zusammenarbeit
räumlich enger gefasst ist als eine vergleichbare Regelung auf Ebene aller
27 Mitgliedstaaten. Der vorliegende Vorschlag konzentriert sich
somit auf die Festlegung einer einheitlichen Struktur für die Steuer und
einheitlicher Vorschriften für das Entstehen des Steueranspruchs. Damit lässt
der Vorschlag den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausreichend Spielräume bei der
Festlegung der Steuersätze oberhalb des Mindestsatzes. Zugleich wird
vorgeschlagen, der Kommission delegierte Befugnisse zur Festlegung von
Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie anderen
Pflichten zu übertragen, mit denen sichergestellt wird, dass die den
Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer auch wirklich entrichtet
wird. In Bezug auf einheitliche Verfahren zur Erhebung der geschuldeten
Finanztransaktionssteuer wird vorgeschlagen, der Kommission
Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Eine einheitliche Rahmenregelung für eine
Finanztransaktionssteuer wahrt somit die Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV. Das Ziel der vorgeschlagenen
Richtlinie lässt sich von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen;
es ist daher – im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des
Binnenmarktes – besser auf Unionsebene zu verwirklichen, nötigenfalls durch eine
Verstärkte Zusammenarbeit. Die vorgeschlagene Harmonisierung in Form
einer Richtlinie (statt einer Verordnung) geht nicht über das zur Erreichung
der angestrebten Ziele – vor allem des ordnungsgemäßen Funktionierens des
Binnenmarktes – erforderliche Maß hinaus. Der Vorschlag entspricht daher dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 3.3. Der Vorschlag im Einzelnen 3.3.1. Kapitel I (Gegenstand und
Begriffsbestimmungen) Dieses Kapitel definiert den Gegenstand der
vorgeschlagenen Richtlinie über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im
Bereich der Finanztransaktionssteuer. Zudem enthält das Kapitel die für diesen
Vorschlag wesentlichen Begriffsbestimmungen. 3.3.2. Kapitel II (Anwendungsbereich
des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems) Dieses Kapitel definiert die wesentlichen
Elemente des vorgeschlagenen gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems im
Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit. Die Finanztransaktionssteuer ist auf die
Besteuerung des Bruttowerts der Transaktionen (vor der Aufrechnung)
ausgerichtet. Der Anwendungsbereich der Steuer ist weit
gefasst, da sie Transaktionen mit Finanzinstrumenten aller Art betreffen soll,
die oft als Substitute füreinander verwendet werden. So werden Instrumente
erfasst, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, Geldmarktinstrumente (mit
Ausnahme von Zahlungsinstrumenten), Anteile an Organismen für gemeinsame
Anlagen – die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und
alternative Investmentfonds (AIF)[13]
umfassen – sowie Derivatkontrakte. Zudem gilt die Steuer nicht nur für den
Handel in organisierten Märkten wie etwa geregelten Märkten, für multilaterale
Handelssysteme oder systematische Internalisierer, sondern auch für andere
Handelsformen einschließlich des außerbörslichen Handels. Sie erfasst ferner
nicht nur die Übertragung von Eigentum, sondern auch die Übernahme einer
Verpflichtung und spiegelt also wider, ob die betroffene Partei das mit einem
Finanzinstrument verbundene Risiko übernimmt („Kauf und Verkauf“). Wenn Finanzinstrumente, deren Kauf oder
Verkauf steuerpflichtig ist, Gegenstand einer Übertragung zwischen getrennten Unternehmen
einer Gruppe sind, ist diese Übertragung steuerpflichtig, auch wenn es sich
nicht um einen Kauf oder Verkauf handelt. Der Austausch von Finanzinstrumenten,
Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapierverleih- und
-leihgeschäfte fallen ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Steuer. Zur
Verhinderung von Steuerumgehung wird davon ausgegangen, dass es beim Austausch
von Finanzinstrumenten zu zwei Finanztransaktionen kommt. Hingegen wird durch
Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapierverleih- und
-leihgeschäfte ein Finanzinstrument für einen bestimmten Zeitraum einer
bestimmten Person zur Verfügung gestellt. Derartige Geschäfte sind daher nur
als eine Finanztransaktion anzusehen. Zur Verhinderung von Steuerumgehung ist zudem
jede wesentliche Änderung einer steuerpflichtigen Finanztransaktion als eine
neue steuerpflichtige Finanztransaktion von der Art der ursprünglichen
Finanztransaktion anzusehen. Vorgeschlagen wird zudem ein nicht erschöpfendes
Verzeichnis dessen, was als wesentliche Änderung gelten kann. Führt zudem ein Derivatkontrakt zur Lieferung
von Finanzinstrumenten, ist nicht nur der Derivatkontrakt, sondern auch die
Lieferung dieser Finanzinstrumente steuerpflichtig, sofern alle anderen
Voraussetzungen für die Besteuerung erfüllt sind. Für die Finanzinstrumente, die Gegenstand
einer steuerpflichtigen Finanztransaktion sein können, liegen im einschlägigen
Regelungsrahmen auf EU-Ebene klare, umfassende und allseits anerkannte
Begriffsbestimmungen vor[14].
Aus den verwendeten Begriffsbestimmungen geht hervor, dass Währungskassatransaktionen
im Gegensatz zu Währungsderivatkontrakten keine steuerpflichtigen
Finanztransaktionen sind. Derivatkontrakte im Zusammenhang mit Waren sind
ebenfalls erfasst, physische Warentransaktionen hingegen nicht. Strukturierte Produkte, d. h. handelbare
Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente, die auf dem Wege einer Verbriefung
angeboten werden, können ebenfalls Gegenstand steuerpflichtiger
Finanztransaktionen sein. Solche Produkte sind sonstigen Finanzinstrumenten
vergleichbar und müssen daher von der im vorliegenden Vorschlag verwendeten
Begriffsbestimmung für Finanzinstrumente erfasst sein. Bei einer Ausnahme von
der Finanztransaktionssteuer würden Umgehungsmöglichkeiten entstehen. Diese
Produktkategorie umfasst insbesondere bestimmte Schuldverschreibungen,
Optionsscheine und Zertifikate sowie Bankverbriefungen, die üblicherweise einen
großen Teil des mit Anlagen wie Hypotheken oder Darlehen verbundenen
Ausfallrisikos in den Markt verlagern, sowie Versicherungsverbriefungen, die
Risiken anderer Art, z. B. das Übernahmerisiko, in den Markt verlagern. Die Steuer ist jedoch vor allem auf
Finanztransaktionen ausgerichtet, die von Finanzinstituten durchgeführt werden,
die entweder für eigene oder fremde Rechnung als Partei einer Finanztransaktion
oder im Namen einer Transaktionspartei handeln. Dieser Ansatz stellt eine
umfassende Anwendung der Finanztransaktionssteuer sicher. In der Praxis ist das
Vorliegen von Finanztransaktionen üblicherweise aus den entsprechenden
Einträgen in den Büchern ersichtlich. Die Erhebung der Finanztransaktionssteuer
darf weder die Refinanzierungsmöglichkeiten von Finanzinstituten und Staaten
noch die Geldpolitik im Allgemeinen oder die öffentliche Schuldenverwaltung
beeinträchtigen. Transaktionen mit der Europäischen Zentralbank, der
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen
Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Union, wenn sie ihr Vermögen oder
Zahlungsbilanzdarlehen verwaltet oder vergleichbare Tätigkeiten ausübt, und den
Zentralbanken der Mitgliedstaaten sollten daher nicht in den Anwendungsbereich
der Richtlinie fallen. Die Vorschriften der Richtlinie 2008/7/EG
bleiben uneingeschränkt gültig. Nach Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe e und Absatz 2 dieser Richtlinie, die für die von der
vorliegenden Richtlinie betroffenen Bereiche relevant sind, dürfen auf die
darin aufgeführten Transaktionen – vorbehaltlich des Artikels 6
Absatz 1 Buchstabe a derselben Richtlinie – keinerlei Steuern erhoben
werden. Soweit die Richtlinie 2008/7/EG damit die Erhebung von Steuern auf
bestimmte Transaktionen, insbesondere Finanztransaktionen im Rahmen von
Umstrukturierungen oder der Ausgabe von Wertpapieren im Sinne dieser
Richtlinie, untersagt oder untersagen könnte, sollten diese nicht der
Finanztransaktionssteuer unterliegen. Auf diese Weise sollen mögliche Konflikte
mit der Richtlinie 2008/7/EG vermieden werden, ohne dass dabei die genauen
Grenzen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten zu bestimmen wären.
Unabhängig von der Frage, inwieweit die Richtlinie 2008/7/EG die Erhebung von
Steuern auf die Ausgabe von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen
untersagt, erfordern zudem Erwägungen der Steuerneutralität eine einheitliche
Behandlung der Ausgaben aller dieser Organismen. Die Einlösung von auf diese
Weise ausgegebenen Anteilen ist jedoch nicht von der Art einer
Primärmarkttransaktion und sollte daher steuerpflichtig sein. Abgesehen von der oben genannten Ausnahme der
Primärmärkte unterliegen die meisten für Bürger und Unternehmen wichtigen
laufenden Finanztätigkeiten nicht der Finanztransaktionssteuer. Dies gilt für
den Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen,
Verbraucherkredite, Unternehmenskredite, Zahlungsdienste usw. (obwohl der
anschließende Handel damit mittels strukturierter Produkte der Steuer
unterliegt). Auch Währungstransaktionen am Kassamarkt unterliegen nicht der
Finanztransaktionsstreuer, wodurch die Freiheit des Kapitalverkehrs gewahrt
bleibt. Derivatkontrakte auf der Grundlage von Währungstransaktionen
unterliegen hingegen der Steuer, da es sich dabei nicht um
Währungstransaktionen als solche handelt. Die Begriffsbestimmung „Finanzinstitut“ ist weit
gefasst und schließt Wertpapierfirmen, geregelte Märkte, Kreditinstitute,
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame
Anlagen und ihre Anlageverwalter, Pensionsfonds und ihre Anlageverwalter,
Holdinggesellschaften, Finanzverleihunternehmen und Zweckgesellschaften ein;
soweit möglich, wird auf die Begriffsbestimmungen der einschlägigen
Rechtsvorschriften der EU für Regulierungszwecke Bezug genommen. Auch andere
Unternehmen, Institute, Einrichtungen oder Personen, die bestimmte
Finanztätigkeiten ausüben, sind als Finanzinstitute anzusehen, sofern ihre
Finanztransaktionen einen signifikanten jährlichen Durchschnittswert erreichen.
Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der Schwellenwert auf 50 % des
durchschnittlichen Netto-Jahresumsatzes der betreffenden Einrichtung
festgelegt. Die vorgeschlagene Richtlinie sieht weitere
technische Einzelheiten zur Berechnung des Werts der Finanztransaktionen und
der genannten Durchschnittswerte im Hinblick auf Einrichtungen vor, die nur
aufgrund des Werts der von ihnen durchgeführten Finanztransaktionen als
Finanzinstitute angesehen werden können, und regelt Situationen, in denen diese
Einrichtungen nicht mehr als Finanzinstitute einzustufen sind. Zentrale
Gegenparteien (CCP), Zentralverwahrer (CSD), internationale Zentralverwahrer
(ICSD) sowie Mitgliedstaaten und mit der öffentlichen Schuldenverwaltung
betraute öffentliche Einrichtungen bei Ausübung dieser Funktion gelten nicht
als Finanzinstitute, soweit sie keiner eigentlichen Handelstätigkeit nachgehen.
Zudem spielen sie für ein effizienteres und transparenteres Funktionieren der
Finanzmärkte und für die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Schulden
eine Schlüsselrolle. Bestimmte Pflichten in Bezug auf die Gewährleistung der
Entrichtung der Steuer an die Steuerbehörden und die Überprüfung der
Entrichtung sollten jedoch aufgrund ihrer zentralen Bedeutung beibehalten
werden. In räumlicher Hinsicht folgt die Anwendung der
vorgeschlagenen Finanztransaktionssteuer und der Besteuerungsrechte der
teilnehmenden Mitgliedstaaten den Vorschriften in Artikel 4
(„Ansässigkeit“). Im Wesentlichen stützt sich dieser Artikel auf das „Ansässigkeitsprinzip“,
das hauptsächlich zur Stärkung von Hemmnissen für Verlagerungen um Elemente des
Ausgabeprinzips ergänzt wurde (Einzelheiten dazu unten). Damit eine Finanztransaktion in den
teilnehmenden Mitgliedstaaten steuerpflichtig ist, muss eine Transaktionspartei
gemäß den Kriterien in Artikel 4 im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden
Mitgliedstaats ansässig sein. Die Steuer wird in dem teilnehmenden
Mitgliedstaat erhoben, in dessen Hoheitsgebiet ein Finanzinstitut ansässig ist,
sofern dieses Institut Partei der Finanztransaktion ist und entweder für eigene
oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt. Sind die Finanzinstitute, die
Transaktionsparteien sind oder im Namen solcher Parteien handeln, gemäß den
Kriterien in Artikel 4 im Hoheitsgebiet verschiedener teilnehmender
Mitgliedstaaten ansässig, so ist jeder dieser Mitgliedstaaten befugt, die
Transaktionen nach den Sätzen zu besteuern, die er im Einklang mit dem
vorliegenden Vorschlag erlassen hat. Sind die betreffenden Einrichtungen im
Hoheitsgebiet eines Staates ansässig, der nicht ein teilnehmender Mitgliedstaat
ist, unterliegt die Transaktion nicht der Finanztransaktionssteuer in einem
teilnehmenden Mitgliedstaat, es sei denn, eine der Transaktionsparteien ist in
einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig; in diesem Fall gilt das nicht in
einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Finanzinstitut als in diesem
teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig und die Transaktion ist dort
steuerpflichtig. Eine im neuen Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit
erforderliche Änderung betrifft Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
des ursprünglichen Vorschlags. Im Kontext dieses Vorschlags betraf die
Bezugnahme auf die einem Finanzinstitut von einem Mitgliedstaat erteilte
„Genehmigung“ sowohl für den Sitz des Instituts erteilte Genehmigungen wie
Genehmigungen des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf Transaktionen, die
von Finanzinstituten aus Drittländern ohne physische Präsenz im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaates durchgeführt werden. In der vormaligen Konstellation
können Transaktionen je nach Sachlage unter einen im EU-Recht vorgesehenen
„Pass“ fallen. Die einzige „Genehmigung“ ist dann die dem Sitz des
Finanzinstituts erteilte. Im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit kann eine
neue Konstellation auftreten – nämlich die der Institute mit Sitz in einem
nicht teilnehmenden Mitgliedstaat, die aufgrund eines „Passes“ im Steuergebiet
für die Finanztransaktionssteuer tätig sind (vergleiche z. B.
Artikel 31 der Richtlinie 2004/39/EG). Diese Situation sollte der Situation
von Instituten aus Drittländern gleichgestellt werden, die aufgrund einer
besonderen Genehmigung des von der Transaktion betroffenen Mitgliedstaats tätig
sind. Das Ansässigkeitsprinzip wird um Elemente des
„Ausgabeprinzips“ als letztes Mittel ergänzt, um das Systems gegen
Verlagerungen robuster zu machen. Tatsächlich macht es die Kombination des
Ansässigkeitsprinzips mit dem Ausgabeprinzip weniger vorteilhaft, Tätigkeiten
und Einrichtungen aus den Steuergebieten für die Finanztransaktionssteuer zu
verlagern, da der Handel mit nach dem Ausgabeprinzip der Steuer unterliegenden
Finanzinstrumenten, die in den Steuergebieten für die Finanztransaktionssteuer
ausgegeben werden, in jedem Fall steuerpflichtig sein wird. Dies gilt, wenn
nach den Kriterien des ursprünglichen Kommissionsvorschlags keine der
Transaktionsparteien in einem teilnehmenden Mitgliedstaat „ansässig“ ist, die
Parteien aber mit in diesem Mitgliedstaat ausgegebenen Finanzinstrumenten
handeln. Hierbei geht es im Wesentlichen um Anteile, Anleihen und gleichwertige
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, strukturierte Produkte, Anteile an
Organismen für gemeinsame Anlagen und an organisierten Handelsplätzen oder auf
organisierten Plattformen gehandelte Derivate. Beim Ausgabeprinzip, das auch
bestimmten nationalen Steuern für den Finanzsektor zugrunde liegt, wird die
Transaktion mit dem teilnehmenden Mitgliedstaat verknüpft, in dem die
ausgebende Stelle ansässig ist. Personen, die an solchen Transaktionen beteiligt
sind, gelten wegen dieses Anknüpfungspunkts als in diesem Mitgliedstaat
ansässig, und die betreffenden Finanzinstitute müssen in diesem Staat
Finanztransaktionssteuer entrichten. Alle vorgenannten Kriterien unterliegen einer
allgemeinen Vorschrift für den Fall, dass der Steuerschuldner nachweist, dass
zwischen der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion und dem Hoheitsgebiet
eines teilnehmenden Mitgliedstaats kein Zusammenhang besteht. In diesem Fall
gilt das Finanzinstitut oder die sonstige Person nicht als in einem
teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig. Aufgrund der gewählten Verknüpfungsfaktoren
und der Kombination mit der oben genannten allgemeinen Vorschrift ist insgesamt
sichergestellt, dass eine Besteuerung nur bei einem hinreichenden Zusammenhang
zwischen der Transaktion und dem Hoheitsgebiet, in dem die
Finanztransaktionssteuer gilt, möglich ist. Wie bei den bestehenden
EU-Rechtsvorschriften im Bereich der indirekten Steuern bleiben
Territorialitätsprinzipien in vollem Umfang gewahrt. 3.3.3. Kapitel III
(Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze) Als Zeitpunkt der Entstehung des
Steueranspruchs ist der Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Finanztransaktion
durchgeführt wird. Eine anschließende Stornierung kann außer im Falle von
Fehlern nicht als Grund für ein Nichtentstehen des Steueranspruchs angesehen
werden. Da sich Transaktionen mit Derivaten und mit
anderen Finanzinstrumenten als Derivaten ihrer Art und ihren Merkmalen nach
unterscheiden, bedürfen sie unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen. Für den Kauf oder Verkauf von anderen
Finanzinstrumenten als Derivaten wird üblicherweise ein Preis oder eine
Gegenleistung in anderer Form festgelegt. Logischerweise gilt dieser bzw. diese
als Bemessungsgrundlage. Damit es jedoch nicht zu Verzerrungen des Marktes
kommt, sind besondere Vorschriften erforderlich, wenn die Gegenleistung
geringer ist als der Marktpreis oder zwischen Unternehmen einer Gruppe Transaktionen
durchgeführt werden, die nicht unter die Begriffe „Kauf“ und „Verkauf“ fallen.
In diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage der zwischen voneinander
unabhängigen Geschäftspartnern festgelegte Marktpreis zum Zeitpunkt des
Entstehens des Steueranspruchs. Transaktionen zwischen Unternehmen einer Gruppe
umfassen aller Wahrscheinlichkeit nach Übertragungen ohne Gegenleistung; Übertragungen
gegen Gegenleistungen entsprechen hingegen den Begriffen „Kauf “ und „Verkauf“. Für den Kauf/Verkauf, die Übertragung, den
Tausch, den Abschluss von Derivatkontrakten und wesentliche Änderungen daran
ist die Bemessungsgrundlage der Finanztransaktionssteuer der im Derivatkontrakt
genannte Nominalbetrag zu dem Zeitpunkt, an dem er gekauft/verkauft,
übertragen, getauscht, abgeschlossen oder der betreffende Vorgang wesentlich
geändert wird. Dieser Ansatz ermöglicht eine klare und einfache Anwendung der
Finanztransaktionssteuer auf Derivatkontrakte bei geringen Befolgungs- und
Verwaltungskosten. Zudem erschwert er es, die Steuerbelastung durch eine
kreative Ausgestaltung des Derivatkontrakts künstlich zu verringern, da es zum
Beispiel keinen steuerlichen Anreiz dafür geben würde, einen Kontrakt nur auf
Preis- oder Wertdifferenzen einzugehen. Zudem erfolgt die Besteuerung zum
Zeitpunkt des Kaufs/Verkaufs, der Übertragung, des Tauschs, des Abschlusses des
Kontrakts oder einer wesentlichen Änderung des betreffenden Vorgangs –
gegenüber einer Besteuerung von Cashflows zu verschiedenen Zeitpunkten während
der Kontraktdauer. Der in diesem Fall anzuwendende Steuersatz müsste für eine
angemessene Steuerlast eher niedrig sein. In den Mitgliedstaaten wären gegebenenfalls
besondere Vorschriften zur Verhinderung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung
erforderlich, und es wird eine allgemeine Vorschrift zur Bekämpfung des
Missbrauchs vorgeschlagen (siehe auch Abschnitt 3.3.4). Diese Vorschrift könnte
zum Beispiel in Fällen Anwendung finden, in denen der Nominalbetrag künstlich
geteilt ist – so könnte etwa der Nominalbetrag eines Swaps durch einen
willkürlich großen Faktor geteilt sein, während alle Zahlungen mit diesem
Faktor multipliziert werden. Der Cashflow des Instruments bliebe damit
unverändert, die Bemessungsgrundlage aber würde willkürlich verkleinert. Bei Transaktionen, bei denen die
Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der des
teilnehmenden Mitgliedstaats der Steuerfestsetzung ausgedrückt wird, sind besondere
Vorschriften zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage erforderlich. Transaktionen mit Derivaten und Transaktionen
mit anderen Finanzinstrumenten unterscheiden sich ihrer Art nach. Zudem dürften
die Märkte auf eine Transaktionssteuer auf diese beiden Kategorien
unterschiedlich reagieren. Daher und zur Gewährleistung einer insgesamt
ausgewogenen Besteuerung sollten für diese beiden Kategorien unterschiedliche
Steuersätze gelten. Die Steuersätze sollten auch den Unterschieden
bei den Verfahren zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage Rechnung tragen. Allgemein gilt, dass die vorgeschlagenen
Mindeststeuersätze (oberhalb deren die Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume
haben) hoch genug sind, um die mit dem vorliegenden Vorschlag angestrebte
Harmonisierung zu erreichen. Zugleich sind sie niedrig genug, um die
Verlagerungsrisiken gering zu halten. 3.3.4. Kapitel IV (Entrichtung
der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Pflichten und Verhinderung von
Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch) Der vorliegende Vorschlag legt den
Anwendungsbereich der Finanztransaktionssteuer in Bezug auf Finanztransaktionen
fest, bei denen ein im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden
Mitgliedstaats ansässiges Finanzinstitut Transaktionspartei ist (und entweder
für eigene oder fremde Rechnung handelt) oder im Namen einer Transaktionspartei
handelt. Tatsächlich führen Finanzinstitute den Großteil der Transaktionen an
den Finanzmärkten durch, und die Finanztransaktionssteuer sollte ihr
Hauptaugenmerk auf den Finanzsektor und nicht die Bürger legen. Daher sollten
diese Finanzinstitute die Steuer den Steuerbehörden der teilnehmenden
Mitgliedstaaten schulden, in deren Hoheitsgebiet sie als ansässig gelten.
Handelt ein Finanzinstitut im Namen oder für Rechnung eines anderen
Finanzinstituts, sollte jedoch zur Vermeidung steuerlicher Kaskadeneffekte
lediglich das andere Finanzinstitut die Finanztransaktionssteuer entrichten. Zudem soll möglicht weitgehend sichergestellt
werden, dass die Finanztransaktionssteuer tatsächlich entrichtet wird. Gemäß
diesem Vorschlag haftet daher in Fällen, in denen die aufgrund einer
Transaktion geschuldete Finanztransaktionssteuer nicht fristgerecht entrichtet
wird, jede Vertragspartei dieser Transaktion gesamtschuldnerisch für die
Entrichtung der Steuer. Zudem sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten
vorsehen können, dass andere Personen gesamtschuldnerisch für die Entrichtung
der Steuer haften, auch in Fällen, in denen eine Transaktionspartei ihren Sitz
außerhalb des Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten hat. Des Weiteren sieht dieser Vorschlag Fristen
vor, innerhalb deren die Finanztransaktionssteuer auf die von den teilnehmenden
Mitgliedstaaten festgelegten Konten eingezahlt werden muss. Die meisten
Finanztransaktionen werden elektronisch durchgeführt. In diesen Fällen sollte
die Finanztransaktionssteuer unmittelbar zum Zeitpunkt des Entstehens des
Steueranspruchs entrichtet werden. In anderen Fällen sollte die
Finanztransaktionssteuer innerhalb eines Zeitraums entrichtet werden, der so
bemessen sein sollte, dass die Zahlung zwar manuell bearbeitet werden kann,
aber verhindert wird, dass den betreffenden Finanzinstituten ungerechtfertigte
Cashflow-Vorteile entstehen. Ein Zeitraum von drei Arbeitstagen nach Entstehen
des Steueranspruchs kann in dieser Hinsicht als angemessen gelten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten in
Bezug auf Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie auf
andere Pflichten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die
Finanztransaktionssteuer ordnungs- und fristgemäß erhoben und an die
Steuerbehörden entrichtet wird. In dieser Hinsicht wird vorgeschlagen, der
Kommission die Befugnis zur Festlegung weiterer Einzelheiten zu übertragen.
Dies ist erforderlich, um harmonisierte Maßnahmen zu gewährleisten, mit denen
die Befolgungskosten für die Wirtschaftsbeteiligten möglichst gering gehalten
werden, und jederzeit rasche technische Anpassungen zu ermöglichen. Hier
sollten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten an den bestehenden und in
Vorbereitung befindlichen EU-Rechtsvorschriften für die Finanzmärkte
orientieren, in denen Pflichten für die Berichterstattung und die
Datenverwaltung in Bezug auf Finanztransaktionen vorgesehen sind. Durch die vorgeschlagene Richtlinie werden die
Mitgliedstaaten zudem verpflichtet, Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerbetrug
und Steuerhinterziehung zu ergreifen. Zudem wird vorgeschlagen, in der Richtlinie
eine Reihe von Einzelheiten festzulegen, um dem Risiko des Missbrauchs zu
begegnen, der das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Systems
behindern könnte. Daher enthält der Vorschlag eine allgemeine Vorschrift zur Bekämpfung
des Missbrauchs, die sich auf eine vergleichbare Vorschrift in der Empfehlung
der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung[15] stützt, sowie eine auf den
gleichen Grundsätzen beruhende Bestimmung zur Bewältigung der besonderen
Probleme im Zusammenhang mit Aktienzertifikaten und vergleichbaren
Wertpapieren. Um bei der Erhebung der Steuer Komplikationen
aufgrund unterschiedlicher Erhebungsverfahren und damit unnötige
Befolgungskosten zu vermeiden, sollten die von den teilnehmenden
Mitgliedstaaten bei der Erhebung der geschuldeten Finanztransaktionssteuer
angewendeten Verfahren – soweit für diese Zwecke erforderlich – einheitlich
sein. Solche einheitlichen Verfahren würden auch dazu beitragen, dass alle
Steuerpflichtigen gleichbehandelt werden. Daher sieht die vorgeschlagene
Richtlinie vor, der Kommission die Befugnis zum Erlass entsprechender
Durchführungsmaßnahmen zu übertragen. Um die Steuerverwaltung zu erleichtern,
könnten die teilnehmenden Mitgliedstaaten nationale (öffentlich zugängliche)
Register für die Finanztransaktionssteuer einführen. In der Praxis könnten sie
sich die bestehende Kodifizierung zunutze machen, z. B. die
Unternehmensidentifikationscodes (BIC/ISO 9362) für Finanz- und
Nichtfinanzinstitute, die Klassifizierung von Finanzinstrumenten
(CFI/ISO 10962) für Finanzinstrumente und den Marktidentifikationscode (MIC/ISO
10383) für die verschiedenen Märkte. Abgesehen von den Diskussionen zur Festlegung
einheitlicher Erhebungsverfahren im einschlägigen Ausschuss könnte die
Kommission regelmäßige Sachverständigentreffen organisieren, um nach Annahme
der Richtlinie mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise
der Richtlinie zu diskutieren, und zwar insbesondere darüber, wie gewährleistet
werden soll, dass die Steuer ordnungsgemäß entrichtet und dies überprüft wird,
sowie über Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung,
Steuerumgehung und Missbrauch. Im Richtlinienentwurf wird nicht auf die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden eingegangen, die in den verfügbaren
Instrumenten in Bezug auf die Festsetzung und Beitreibung von Steuern geregelt
ist, insbesondere in der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und
zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG[16]
(gültig ab dem 1. Januar 2013) und der Richtlinie 2010/24/EU des
Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von
Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen[17] (gültig ab dem 1. Januar 2012).
Die vorgeschlagene Richtlinie fügt diesen Instrumenten nichts hinzu, noch begrenzt
sie ihren Anwendungsbereich. Sie bleiben für alle von einem oder für einen
Mitgliedstaat erhobene Steuern gültig[18],
und dies betrifft sowohl die Finanztransaktionssteuer wie jede andere Steuer.
Diese Instrumente gelten für alle Mitgliedstaaten, die innerhalb ihrer Grenzen
und Bedingungen Amtshilfe zu leisten haben. Andere in diesem Zusammenhang
relevante Instrumente umfassen das Übereinkommen über die gegenseitige
Amtshilfe in Steuersachen (OECD/Europarat)[19]. Zusammen mit dem der Finanztransaktionssteuer zugrunde
liegenden Konzept (umfangreicher Anwendungsbereich, weit gefasstes
Ansässigkeitsprinzip, keine Ausnahmen) können mit den vorstehend erläuterten
Vorschriften Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch auf ein
Mindestmaß beschränkt werden. 3.3.5. Kapitel V
(Schlussbestimmungen) Aus der mit dem vorliegenden Vorschlag
angestrebten Harmonisierung ergibt sich, dass es den teilnehmenden
Mitgliedstaaten nicht gestattet sein darf, andere Steuern auf
Finanztransaktionen im Sinne dieses Vorschlags beizubehalten oder einzuführen
als die durch diese Richtlinie geregelte Finanztransaktionssteuer oder die
Mehrwertsteuer. Was die Mehrwertsteuer angeht, bleibt das in Artikel 137
Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[20]
vorgesehene Recht, sich für eine Besteuerung zu entscheiden, anwendbar. Andere
Steuern wie etwa auf Versicherungsprämien usw. sind selbstverständlich von
anderer Art. Gleiches gilt für Zulassungsgebühren für Finanztransaktionen,
sofern es sich dabei um eine echte Erstattung der Kosten oder das Entgelt für
eine Dienstleistung handelt. Solche Steuern und Gebühren bleiben somit von dem
vorliegenden Vorschlag unberührt. Den teilnehmenden Mitgliedstaaten wird
vorgeschlagen, der Kommission den Wortlaut der Rechtsvorschriften zu
übermitteln, mit denen sie die vorgeschlagene Richtlinie in nationales Recht
übertragen. Aufgrund der geringen Anzahl der Artikel des Vorschlags und der
damit verbundenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten wird ferner
vorgeschlagen, keine erläuternden Unterlagen beizufügen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Würde der ursprüngliche Vorschlag für die
EU-27 auf die EU-11 angewendet, könnten die Einnahmen der
Finanztransaktionssteuer in den teilnehmenden Mitgliedstaaten nach vorläufigen
Schätzungen je nach Reaktion der Märkte zwischen 30 und 35 Milliarden Euro
jährlich betragen. Werden jedoch die Nettoeffekte der gegenüber dem
ursprünglichen Vorschlag vorgenommenen Anpassungen – insbesondere der Tatsache,
dass (i) die Ausgabe von Anteilen von OGAW und AIF nicht mehr als
Primärmarkttransaktion angesehen wird und (ii) die Standortverlagerungen
hemmenden Vorschriften des Ansässigkeitsprinzips in der ursprünglichen
Definition durch die Ergänzung um Elemente des Ausgabeprinzips gestärkt wurden
– berücksichtigt, könnten die Einnahmen aus der Steuer nach vorläufigen
Schätzungen die Größenordnung von 31 Milliarden EUR jährlich erreichen. Der Vorschlag der Kommission für einen
Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union vom
29. Juni 2011[21] in der geänderten Fassung vom 9. November 2011[22] sieht vor, dass die Einnahmen
aus der Finanztransaktionssteuer teilweise als Eigenmittel in den EU-Haushalt
fließen. Die auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens von den
teilnehmenden Mitgliedstaaten erhobenen Eigenmittel würden sich entsprechend
verringern. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom
7. und 8. Februar 2013 die teilnehmenden Mitgliedstaaten ersucht zu
prüfen, ob die Finanztransaktionssteuer die Grundlage für eine neue
Eigenmittelkategorie für den EU-Haushalt werden könnte. 2013/0045 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Umsetzung einer Verstärkten
Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf den Beschluss 2013/52/EU des
Rates vom 22. Januar 2013 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten
Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer[23], auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[24], nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[25], gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Jahr 2011 stellte die
Kommission fest, dass auf allen Ebenen eine Debatte über eine zusätzliche
Besteuerung des Finanzsektors im Gang war. Diese Debatte entspringt dem Wunsch
sicherzustellen, dass der Finanzsektor angemessen und in beträchtlichem Umfang
an den Kosten der Krise beteiligt und in Zukunft gegenüber anderen
Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, die Finanzinstitute von übermäßig
riskanten Tätigkeiten abzuhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige
Krisen verhindert werden sollen, zu ergänzen und zusätzliche Einnahmen für die
öffentlichen Haushalte oder für besondere politische Ziele zu generieren. (2) Mit dem Beschluss 2013/52/EU
hat der Rat eine Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Belgien, Deutschland,
Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal,
Slowenien und der Slowakei (nachstehend „teilnehmende Mitgliedstaaten“) im
Bereich der Finanztransaktionssteuer genehmigt. (3) Damit angesichts der äußerst
hohen Mobilität der meisten relevanten Finanztransaktionen einseitige Maßnahmen
der teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht zu Verzerrungen führen und um das
ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, müssen die
grundlegenden Merkmale einer Finanztransaktionssteuer der teilnehmenden
Mitgliedstaaten auf EU-Ebene harmonisiert werden. Dadurch sollen Anreize für
Steuerarbitrage zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten, allokative Verzerrungen
zwischen den Finanzmärkten in diesen Staaten sowie Fälle von Doppel- oder
Nichtbesteuerung verhindert werden. (4) Um die Funktionsweise des
Binnenmarkts zu verbessern und insbesondere Verzerrungen zwischen den
beteiligten Mitgliedstaaten zu vermeiden, muss die Finanztransaktionssteuer auf
ein breites Spektrum an Finanzinstituten und Transaktionen, auf den Handel mit
einer Vielzahl an Finanzinstrumenten einschließlich strukturierter Produkte
sowohl in geregelten Märkten als auch im außerbörslichen Handel und auf den
Abschluss aller Derivatkontrakte sowie auf wesentliche Änderungen der
betreffenden Vorgänge Anwendung finden. (5) Generell bezieht sich jede
vereinbarte Übertragung eines oder mehrerer Finanzinstrumente auf eine
bestimmte Transaktion, die wiederum aufgrund einer solchen vereinbarten
Übertragung der Finanztransaktionssteuer unterliegen sollte. Da ein Austausch
von Finanzinstrumenten zwei solcher Übertragungen umfasst, sollte zur
Vermeidung von Steuerumgehung bei jedem derartigen Austausch davon ausgegangen
werden, dass es zu zwei Transaktionen kommt. Bei Pensionsgeschäften und
umgekehrten Pensionsgeschäften sowie Wertpapierverleih- und -leihgeschäften
wird einer bestimmten Person ein Finanzinstrument für einen festgelegten
Zeitraum zur Verfügung gestellt. Bei all diesen Geschäften sowie ihren
wesentlichen Änderungen sollte daher davon ausgegangen werden, dass es zu lediglich
einer Transaktion kommt. (6) Zur Gewährleistung des
effizienten und transparenten Funktionierens der Finanzmärkte oder der öffentlichen
Schuldenverwaltung sind bestimmte Einrichtungen von dem Anwendungsbereich der
Finanztransaktionssteuer auszunehmen, da sie Funktionen erfüllen, die nicht als
eigentliche Handelstätigkeit, sondern eher als den Handel ermöglichende oder
die öffentliche Schuldenverwaltung unterstützende Tätigkeit anzusehen sind.
Einrichtungen, die aufgrund ihrer zentralen Bedeutung für das Funktionieren der
Finanzmärkte oder die öffentliche Schuldenverwaltung von der
Finanztransaktionssteuer ausgenommen sind, sollten jedoch den Vorschriften
unterliegen, mit denen die ordnungsgemäße Entrichtung der Steuer an die
Steuerbehörden und die Überprüfung der Zahlungen sichergestellt werden. (7) Die Erhebung der
Finanztransaktionssteuer darf weder die Refinanzierungsmöglichkeiten von
Finanzinstituten und Staaten noch die Geldpolitik im Allgemeinen
beeinträchtigen. Transaktionen mit der Europäischen Zentralbank, der
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen
Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Union, wenn sie ihr Vermögen oder
Zahlungsbilanzdarlehen verwaltet oder vergleichbare Tätigkeiten ausübt, und den
Zentralbanken der Mitgliedstaaten sollten daher nicht der
Finanztransaktionssteuer unterliegen. (8) Mit Ausnahme des Abschlusses
oder der wesentlichen Änderung von Derivatkontrakten sollten der Handel in
Primärmärkten und für Bürger und Unternehmen wichtige Transaktionen wie der
Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkredite
oder Zahlungsdienste nicht der Finanztransaktionssteuer unterliegen, damit die
Kapitalbeschaffung für öffentliche Haushalte und Unternehmen nicht erschwert
wird und es keine Auswirkungen auf private Haushalte gibt. (9) Die Bestimmungen der
Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend
die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital[26] bleiben uneingeschränkt
gültig. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2
dieser Richtlinie, die für die von der vorliegenden Richtlinie betroffenen
Bereiche relevant sind, dürfen auf die darin aufgeführten Transaktionen –
vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a derselben
Richtlinie – keinerlei Steuern erhoben werden. Transaktionen, auf die gemäß
Richtlinie 2008/7/EG keine Steuer erhoben werden darf oder deren Besteuerung untersagt
werden könnte, sollten daher nicht der Finanztransaktionssteuer unterliegen.
Unabhängig von der Frage, inwieweit die Richtlinie 2008/7/EG die Erhebung von
Steuern auf die Ausgabe von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen
verbietet, erfordern Erwägungen der Steuerneutralität eine einheitliche
Behandlung der Ausgaben aller dieser Organismen. Die Einlösung von auf diese
Weise ausgegebenen Anteilen entspricht jedoch nicht einer
Primärmarkttransaktion und sollte daher steuerpflichtig sein. (10) Die Entstehung des
Steueranspruchs und die Bemessungsgrundlage sollten zur Vermeidung von
Verzerrungen im Binnenmarkt harmonisiert werden. (11) Das Entstehen des
Steueranspruchs sollte nicht unangemessen aufgeschoben werden und mit dem
Zeitpunkt, zu dem die Transaktion durchgeführt wird, zusammenfallen. (12) Damit die Bemessungsgrundlage
im Interesse geringer Kosten für Unternehmen und Steuerbehörden möglichst
einfach zu bestimmen ist, sollte bei anderen Transaktionen als solchen im
Zusammenhang mit Derivatkontrakten üblicherweise auf die bei der Transaktion
erbrachte Gegenleistung Bezug genommen werden. Wird keine Gegenleistung
erbracht oder ist die erbrachte Gegenleistung geringer als der Marktpreis, ist
auf diesen als angemessene Widerspiegelung des Wertes der Transaktion Bezug zu
nehmen. Werden Derivatkontrakte gekauft/verkauft, übertragen, ausgetauscht oder
abgeschlossen oder werden diese Vorgänge einer wesentlichen Änderung
unterzogen, sollte – ebenfalls zur einfachen Bestimmung – der in diesen
Kontrakten genannte Nominalbetrag verwendet werden. (13) Im Interesse der
Gleichbehandlung sollte innerhalb jeder Transaktionskategorie, also auf den
Handel mit anderen Finanzinstrumenten als Derivaten und wesentliche Änderungen
der betreffenden Vorgänge einerseits und den Kauf/Verkauf, die Übertragung, den
Austausch und den Abschluss von Derivatkontrakten und wesentliche Änderungen
dieser Vorgänge andererseits, nur ein einziger Steuersatz angewendet werden. (14) Damit sich die Besteuerung auf
den Finanzsektor und nicht die Bürger konzentriert und da Finanzinstitute die
überwiegende Mehrheit der Transaktionen in den Finanzmärkten durchführen,
sollte die Steuer von diesen Instituten entrichtet werden, unabhängig davon, ob
sie in eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung handeln. (15) Aufgrund der hohen Mobilität
von Finanztransaktionen und zur Verringerung potenzieller Steuerumgehung sollte
die Steuer auf der Grundlage des Ansässigkeitsprinzips erhoben werden. Um das
Risiko der Verlagerung von Transaktionen weiter zu verringern und gleichzeitig zur
Vereinfachung der Anwendung einen einzigen Bezug auf den Begriff der
„Ansässigkeit“ beizubehalten, sollte dieses Prinzip um Elemente des
Ausgabeprinzips ergänzt werden. Somit gelten Personen, die an Transaktionen mit
bestimmten Finanzinstrumenten beteiligt sind, als in dem teilnehmenden
Mitgliedstaat ansässig, in dem das Instrument ausgegeben wurde. (16) Die Mindeststeuersätze sollten
hoch genug sein, um die mit der gemeinsamen Finanztransaktionssteuer
angestrebte Harmonisierung zu erreichen. Zugleich müssen sie niedrig genug
sein, um die Verlagerungsrisiken gering zu halten. (17) Es sollte vermieden werden,
dass eine Partei einer einzigen Transaktion mehr als einmal besteuert wird.
Handelt ein Finanzinstitut im Namen oder für Rechnung eines anderen
Finanzinstituts, sollte lediglich das andere Finanzinstitut die
Finanztransaktionssteuer entrichten. (18) Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, die erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, damit die Finanztransaktionssteuer ordnungs- und fristgemäß erhoben
wird. (19) Die teilnehmenden
Mitgliedsstaaten sollten verpflichtet sein, angemessene Maßnahmen zu ergreifen,
um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu verhindern. (20) Zur Vermeidung von
Steuerumgehung und Missbrauch durch künstliche Systeme muss eine allgemeine
Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch vorgesehen werden. Um den besonderen
Problemen bei Aktienzertifikaten und vergleichbaren Wertpapieren zu begegnen,
bedarf es zudem einer auf den gleichen Grundsätzen beruhenden
Spezialvorschrift. (21) Damit in bestimmten
steuertechnischen Bereichen im Hinblick auf Registrierungs-, Rechnungslegungs-
und Berichtspflichten sowie auf andere Pflichten Durchführungsbestimmungen
erlassen werden können, die sicherstellen, dass die den Steuerbehörden
geschuldete Finanztransaktionssteuer tatsächlich entrichtet wird, und damit
diese Durchführungsbestimmungen rechtzeitig entsprechend angepasst werden
können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Festlegung
der zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen Rechtsakte gemäß Artikel 290
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es kommt
insbesondere darauf an, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene
Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Rat rechtzeitig und auf
angemessene Weise übermittelt werden. (22) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die
Erhebung der Steuer in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang
mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[27], ausgeübt werden. (23) Da die Marktteilnehmer eine
gewisse Zeit für die Anpassung an die neuen Vorschriften benötigen werden,
sollte zwischen der Annahme der für die Einhaltung dieser Richtlinie
erforderlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der Anwendung dieser
Vorschriften ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden. (24) Da das Ziel der vorliegenden
Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der wesentlichen Merkmale einer
Finanztransaktionssteuer in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf EU-Ebene, von
diesen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und – im
Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes – besser auf
Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel
niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht
über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen Artikel 1
Gegenstand 1. Mit der vorliegenden
Richtlinie wird die durch den Beschluss 2013/52/EU genehmigte Verstärkte
Zusammenarbeit durch Festlegung von Bestimmungen für eine harmonisierte
Finanztransaktionssteuer (FTS) umgesetzt. 2. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten erheben eine Finanztransaktionssteuer gemäß dieser Richtlinie. Artikel 2
Begriffsbestimmungen 1. Für die Zwecke dieser
Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1)
„Teilnehmende Mitgliedstaaten“ sind
Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs gemäß
dieser Richtlinie an einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der
Finanztransaktionssteuer gemäß dem Beschluss 2013/52/EU oder auf der Grundlage
eines gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV
gefassten Beschlusses teilnehmen; (2)
„Finanztransaktionen“ sind die folgenden
Transaktionen: a) Kauf und Verkauf eines Finanzinstruments
vor der Aufrechnung (Netting) oder Abrechnung; b) zwischen den Unternehmen einer Gruppe
vorgenommene Übertragung des Rechts, wie ein Eigentümer über Finanzinstrumente
zu verfügen, sowie alle gleichwertigen Vorgänge, bei denen das mit dem
Finanzinstrument verbundene Risiko übertragen wird, sofern diese Fälle nicht
unter Buchstabe a fallen; c) Abschluss von Derivatkontrakten vor
Aufrechnung oder Abrechnung; d) Austausch von Finanzinstrumenten; e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte
Pensionsgeschäfte, Wertpapierverleih- und ‑leihgeschäfte; (3)
„Finanzinstrumente“ sind Finanzinstrumente im Sinne
von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[28]
sowie strukturierte Produkte; (4)
„Derivatkontrakte“ sind Finanzinstrumente im Sinne
von Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie
2004/39/EG, durchgeführt durch die Artikel 38 und 39 der Verordnung
(EG) Nr. 1287/2006 der Kommission[29]; (5)
„Pensionsgeschäfte“ und „umgekehrte
Pensionsgeschäfte“ sind Vereinbarungen im Sinne von Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[30]; (6)
„Wertpapierverleihgeschäfte“ und
„Wertpapierleihgeschäfte“ sind Geschäfte im Sinne von Artikel 3 der
Richtlinie 2006/49/EG; (7)
„Strukturierte Produkte“ sind handelbare
Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente, die auf dem Wege einer Verbriefung
im Sinne von Artikel 4 Nummer 36 der Richtlinie 2006/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[31]
oder auf dem Wege gleichwertiger Transaktionen, die mit einer Übertragung
anderer Risiken als Kreditrisiken verbunden sind, angeboten werden; (8)
„Finanzinstitute“ sind die folgenden Institute: a) eine Wertpapierfirma im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG; b) ein geregelter Markt im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG und sämtliche
andere organisierte Handelsplätze oder -plattformen; c) ein Kreditinstitut im Sinne von
Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG; d) ein Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie
2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[32]; e) ein Organismus für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie
2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[33] und eine
Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG; f) ein Pensionsfonds oder eine Einrichtung
der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a
der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[34], ein Anlageverwalter eines
solchen Fonds oder einer solchen Einrichtung; g) ein alternativer Investmentfonds (AIF)
und ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von
Artikel 4 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates[35]; h) eine Zweckgesellschaft, auf die die
verbrieften Forderungen übertragen werden, im Sinne von Artikel 4
Nummer 44 der Richtlinie 2006/48/EG; i) eine Zweckgesellschaft im Sinne von
Artikel 13 Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG; j) andere Unternehmen, Institute,
Einrichtungen oder Personen, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten
ausüben, sofern der jährliche Durchschnittswert ihrer finanziellen
Transaktionen über fünfzig Prozent ihres durchschnittlichen
Netto-Jahresumsatzes gemäß Artikel 28 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates[36] ausmacht: i) Tätigkeiten
gemäß Anhang I Nummern 1, 2, 3 und 6 der Richtlinie
2006/48/EG; ii) Handel für
eigene oder fremde Rechnung oder im Namen von Kunden in Bezug auf sämtliche
Finanzinstrumente; iii) Erwerb von
Beteiligungen an Unternehmen; iv) Beteiligung
an oder Ausgabe von Finanzinstrumenten; v) Erbringung
von Dienstleistungen im Zusammenhang mit den in Ziffer (iv) angeführten
Tätigkeiten; (9)
„Zentrale Gegenpartei“ (CCP) ist eine CCP im Sinne
von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates[37]; (10)
„Aufrechnung“ (Netting) ist eine Aufrechnung im
Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[38]; (11)
„Ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I
Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG und ein strukturiertes Produkt, das
im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats ausgegeben wird“ ist ein
Finanzinstrument, das von einer Person ausgegeben wird, die ihren eingetragenen
Sitz bzw. im Fall einer natürlichen Person ihren ständigen Wohnsitz oder, falls
kein ständiger Wohnsitz festgestellt werden kann, ihren gewöhnlichen
Aufenthaltsort in diesem Staat hat; (12)
„Nominalbetrag“ ist der zugrunde liegende nominelle
Betrag, der zur Berechnung von Zahlungen herangezogen wird, die auf einem
bestimmten Derivatkontrakt beruhen; 2. Bei jedem der in
Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b, c und e aufgeführten Vorgänge wird
davon ausgegangen, dass er eine einzige Finanztransaktion umfasst. Bei jedem
Austausch gemäß Buchstabe d wird davon ausgegangen, dass er zwei
Finanztransaktionen umfasst. Jede wesentliche Änderung eines Vorgangs gemäß
Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a bis e gilt als neuer Vorgang
der gleichen Art wie der ursprüngliche Vorgang. Eine Änderung wird insbesondere
als wesentlich erachtet, wenn diese den Austausch von mindestens einer Partei
betrifft, sollte das Ziel oder der Umfang des Vorgangs, einschließlich des
zeitlichen Umfangs, oder die vereinbarte Gegenleistung verändert werden, oder
wenn der ursprüngliche Vorgang bei Abschluss gemäß der Änderung eine höhere
Steuer nach sich gezogen hätte. 3. Für die Zwecke von
Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe j gilt: a) der in dieser Nummer genannte jährliche
Durchschnittswert wird entweder auf der Grundlage der drei vorangegangenen
Kalenderjahre oder, im Falle eines kürzeren Zeitraums der früheren Tätigkeit,
dieses kürzeren Zeitraums berechnet; b) der Wert jeder Transaktion gemäß
Artikel 6 bildet die Steuerbemessungsgrundlage im Sinne dieses Artikels; c) der Wert jeder Transaktion gemäß Artikel 7
wird auf 10 % der Steuerbemessungsgrundlage im Sinne dieses Artikels
festgesetzt; d) übersteigt der jährliche
Durchschnittswert der Finanztransaktionen in zwei aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren nicht fünfzig Prozent des durchschnittlichen Netto-Jahresumsatzes
gemäß Artikel 28 der Richtlinie 78/660/EWG, sind die betroffenen
Unternehmen, Institute, Einrichtungen oder Personen berechtigt, darum zu
ersuchen, nicht oder nicht länger als Finanzinstitut zu gelten. Kapitel II
Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems Artikel 3
Anwendungsbereich 1. Diese Richtlinie findet auf
alle Finanztransaktionen Anwendung, sofern zumindest eine an der Transaktion
beteiligte Partei im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaates ansässig
ist und ein im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaates ansässiges
Finanzinstitut eine Transaktionspartei ist, die entweder für eigene oder fremde
Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt. 2. Diese Richtlinie gilt mit
Ausnahme von Artikel 10 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 11
Absätze 1 bis 4 nicht für die folgenden Einrichtungen: a) zentrale Gegenparteien (CCP), sofern sie
die Funktion einer CCP ausüben; b) Zentralverwahrer (CSD – Central
Securities Depositories) und internationale Zentralverwahrer (ICSD –
International Central Securities Depositories), sofern sie die Funktion eines
CSD oder ICSD ausüben; c) Mitgliedstaaten, soweit sie öffentliche
Schulden verwalten, sowie mit der Verwaltung öffentlicher Schulden betraute
öffentliche Einrichtungen, soweit sie diese Funktion ausüben. 3. Unterliegt eine Einrichtung
gemäß Absatz 2 nicht der Steuer, so steht dies der Steuerbarkeit ihrer
Gegenpartei nicht entgegen. 4. Diese Richtlinie gilt nicht
für die folgenden Transaktionen: a) Primärmarktgeschäfte gemäß Artikel 5
Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, einschließlich der
Emissionsübernahme und anschließenden Zuweisung von Finanzinstrumenten im
Rahmen ihrer Ausstellung; b) Transaktionen mit den Zentralbanken der
Mitgliedstaaten; c) Transaktionen mit der Europäischen
Zentralbank; d) Transaktionen mit der Europäischen
Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen
Stabilitätsmechanismus, Transaktionen mit der Europäischen Union im
Zusammenhang mit einer im Rahmen von Artikel 143 AEUV gewährten
Finanzhilfe und einer im Rahmen von Artikel 122 Absatz 2 AEUV gewährten
Finanzhilfe sowie Transaktionen mit der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung ihres Vermögens; e) unbeschadet der Buchstaben c und d
Transaktionen mit der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft,
der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank und von der
Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffenen
Einrichtungen, auf die das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Union anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den
Bedingungen, die in diesem Protokoll, den Abkommen über ihren Sitz oder anderen
Übereinkünften zur Umsetzung des Protokolls festgelegt sind; f) Transaktionen mit anderen als den in den
Buchstaben c, d und e genannten internationalen Organisationen
oder Einrichtungen, die als solche von den Behörden des Gaststaates anerkannt
sind, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den
internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in
den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind; g) Transaktionen im Rahmen von
Umstrukturierungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/7/EG des Rates[39]. Artikel 4
Ansässigkeit 1. Für die Zwecke dieser
Richtlinie gilt ein Finanzinstitut als im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden
Mitgliedstaates ansässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) ihm wurde von den zuständigen Behörden
des betreffenden Mitgliedstaates die Genehmigung erteilt, als solches zu
handeln, in Bezug auf durch diese Genehmigung abgedeckte Transaktionen; b) ihm wurde die Genehmigung erteilt bzw. es
wurde anderweitig berechtigt, bezüglich des Hoheitsgebiets dieses
Mitgliedstaates vom Ausland aus als Finanzinstitut tätig zu sein, in Bezug auf
durch diese Genehmigungen oder Berechtigungen abgedeckte Transaktionen; c) es hat seinen eingetragenen Sitz in
diesem Mitgliedstaat; d) es hat seine feste Anschrift oder, falls
keine feste Anschrift festgestellt werden kann, seinen gewöhnlichen Sitz in
diesem Mitgliedstaat; e) es hat eine Zweigstelle in diesem
Mitgliedstaat, in Bezug auf von dieser Zweigstelle durchgeführte Transaktionen; f) es ist eine für eigene oder fremde
Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelnde Partei einer
Finanztransaktion mit einem anderen gemäß den Buchstaben a, b, c, d oder e in
diesem Mitgliedstaat ansässigen Finanzinstitut oder mit einer im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaates ansässigen Partei, die kein Finanzinstitut ist; g) es ist eine für eigene oder fremde
Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelnde Partei einer
Finanztransaktion mit einem strukturierten Produkt oder einem der Finanzinstrumente
im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG, das im
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausgegeben wurde, mit Ausnahme der in den
Nummern 4 bis 10 dieses Abschnitts genannten Instrumente, die nicht
auf einer organisierten Plattform gehandelt werden. 2. Eine Person, die kein
Finanzinstitut ist, gilt als in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig,
wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) sie hat ihren eingetragenen Sitz bzw. im
Fall einer natürlichen Person ihren ständigen Wohnsitz oder, falls kein
ständiger Wohnsitz festgestellt werden kann, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort
in diesem Staat; b) sie unterhält eine Zweigstelle in diesem
Staat, in Bezug auf die von dieser Zweigstelle durchgeführten
Finanztransaktionen; c) sie ist Partei einer Finanztransaktion
mit einem strukturierten Produkt oder einem der Finanzinstrumente im Sinne von
Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG, das im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaats ausgegeben wurde, mit Ausnahme der in den Nummern 4
bis 10 dieses Abschnitts genannten Instrumente, die nicht auf einer
organisierten Plattform gehandelt werden. 3. Ungeachtet der Absätze 1
und 2 gilt ein Finanzinstitut oder eine Person, die kein Finanzinstitut
ist, im Sinne dieser Absätze nicht als ansässig, wenn der Schuldner der
Finanztransaktionssteuer nachweist, dass zwischen der wirtschaftlichen Substanz
der Transaktion und dem Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaates kein
Zusammenhang besteht. 4. Ist mehr als jeweils eine der
in den Absätzen 1 und 2 angeführten Bedingungen erfüllt, dient die
erste vom Beginn der Auflistung in absteigender Reihenfolge erfüllte Bedingung
zur Bestimmung des teilnehmenden Mitgliedstaats der Ansässigkeit. Kapitel III
Steueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze der gemeinsamen
Finanztransaktionssteuer Artikel 5
Finanztransaktionssteueranspruch 1. Der
Finanztransaktionssteueranspruch entsteht für jede Finanztransaktion zum
Zeitpunkt ihrer Durchführung. 2. Eine anschließende
Stornierung oder Berichtigung einer Finanztransaktion hat, sofern kein Fehler
vorliegt, keine Auswirkung auf den Steueranspruch. Artikel 6
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit
Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen 1. Bei anderen als den in
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und in Bezug auf
Derivatkontrakte in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2
Buchstaben a, b und d genannten Finanztransaktionen setzt sich
die Steuerbemessungsgrundlage aus allen Komponenten zusammen, die die von der
Gegenpartei oder einer dritten Partei für die Übertragung entrichtete oder
geschuldete Gegenleistung darstellen. 2. Ungeachtet des
Absatzes 1 gilt in den in diesem Absatz genannten Fällen der zum Zeitpunkt
der Entstehung des Anspruchs auf Finanztransaktionssteuer ermittelte Marktpreis
als Steuerbemessungsgrundlage: a) wenn die Gegenleistung geringer ist als
der Marktpreis; b) in den in Artikel 2 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b genannten Fällen. 3. Für die Zwecke des
Absatzes 2 wird unter dem Marktpreis der Gesamtbetrag verstanden, der als
Gegenleistung für das betreffende Finanzinstrument bei einer Transaktion
zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern gezahlt worden wäre. Artikel 7
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit
Derivatkontrakten Bei in Artikel 2 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe c und in Bezug auf Derivatkontrakte in
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d
genannten Finanztransaktionen ist die Steuerbemessungsgrundlage der im
Derivatkontrakt zum Zeitpunkt der Finanztransaktion genannte Nominalbetrag. Wird mehr als ein Nominalbetrag festgestellt,
dient der höchste Betrag zur Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage. Artikel 8
Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage Wird der für die Festsetzung der
Steuerbemessungsgrundlage relevante Wert für die Zwecke von Artikel 6 und
Artikel 7 ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der des
teilnehmenden Mitgliedstaats der Besteuerung ausgedrückt, gilt als
Umrechnungskurs der letzte Verkaufskurs, der zu dem Zeitpunkt des Entstehens
des Finanztransaktionssteueranspruchs an dem repräsentativsten Devisenmarkt des
betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats verzeichnet wurde, oder ein Kurs, der
mit Bezug auf diesen Devisenmarkt entsprechend den von dem betreffenden
Mitgliedstaat festgelegten Regeln festgesetzt wird. Artikel 9
Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze 1. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten wenden die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs
geltenden Finanztransaktionssteuersätze an. 2. Jeder teilnehmende
Mitgliedstaat legt die Steuersätze durch Angabe eines prozentualen Anteils der
Steuerbemessungsgrundlage fest. Diese Steuersätze dürfen nicht niedriger sein als: a) 0,1 % in Bezug auf die in
Artikel 6 genannten Finanztransaktionen; b) 0,01 % in Bezug auf die in
Artikel 7 genannten Finanztransaktionen. 3. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten wenden auf alle Finanztransaktionen, die gemäß Absatz 2
Buchstaben a und b unter dieselbe Kategorie fallen, dieselben
Steuersätze an. Kapitel IV
Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und
Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch Artikel 10
Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden
verpflichtete Personen 1. Jedes Finanzinstitut schuldet
für jede Finanztransaktion die Finanztransaktionssteuer, sofern es eine der
folgenden Bedingungen erfüllt: a) es ist Transaktionspartei und handelt
entweder für eigene oder fremde Rechnung; b) es handelt im Namen einer
Transaktionspartei oder c) die Transaktion wurde für seine Rechnung
durchgeführt. Die Finanztransaktionssteuer ist an die
Steuerbehörden des teilnehmenden Mitgliedstaats zu entrichten, in dessen
Hoheitsgebiet das Finanzinstitut als ansässig gilt. 2. Handelt ein Finanzinstitut im
Namen oder für Rechnung eines anderen Finanzinstituts, schuldet lediglich das
andere Finanzinstitut die Finanztransaktionssteuer. 3. Wurde die geschuldete Steuer
nicht innerhalb der in Artikel 11 Absatz 5 festgelegten Frist
entrichtet, haften alle Parteien einer Transaktion einschließlich anderer
Personen als Finanzinstitute gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der
Steuer, die aufgrund dieser Transaktion von einem Finanzinstitut geschuldet
wird. 4. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten können vorsehen, dass andere als die in den
Absätzen 1, 2 und 3 genannten Personen, die die Finanztransaktionssteuer
schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer haften. Artikel 11
Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der
Finanztransaktionssteuer, die Pflichten, durch die die Entrichtung
sichergestellt wird, und die Überprüfung der Entrichtung 1. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten legen Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten
sowie andere Pflichten fest, die sicherstellen, dass die geschuldete
Finanztransaktionssteuer tatsächlich an die Steuerbehörden entrichtet wird. 2. Die Kommission kann gemäß
Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der von den teilnehmenden
Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen erlassen. 3. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um dafür Sorge zu tragen, dass jede
Person, die die Finanztransaktionssteuer schuldet, bei den Steuerbehörden eine
Steuererklärung einreicht, in der alle Angaben enthalten sind, die zur
Berechnung der innerhalb eines Monats angefallenen Finanztransaktionssteuer
benötigt werden, einschließlich des Gesamtwerts der zu den jeweiligen
Steuersätzen besteuerten Transaktionen.
Die Finanztransaktionssteuererklärung wird jeweils bis zum Zehnten des Monats
eingereicht, der auf den Monat, in dem der Steueranspruch entstanden ist, folgt. 4. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzinstitute die relevanten Daten
in Bezug auf sämtliche Finanztransaktionen, die sie durchgeführt haben,
mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung der Steuerbehörden
halten, unabhängig davon, ob die Finanzinstitute dabei in eigenem oder fremdem
Namen oder für eigene oder fremde Rechnung gehandelt haben.
Bei der Ausgestaltung dieser Pflicht tragen sie gegebenenfalls den Pflichten
Rechnung, die den Finanzinstituten bereits gemäß Artikel 25 Absatz 2
der Richtlinie 2004/39/EG auferlegt sind. 5. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die geschuldete Finanztransaktionssteuer
zu folgenden Zeitpunkten auf die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten
festgelegten Konten eingezahlt wird: a) im Fall von elektronisch durchgeführten
Transaktionen zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs; b) in allen anderen Fällen innerhalb von
drei Arbeitstagen nach Entstehen des Steueranspruchs. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte
erlassen, um einheitliche Methoden für die Erhebung der geschuldeten
Finanztransaktionssteuer festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen. 6. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Steuerbehörden überprüfen, ob die
Steuer ordnungsgemäß entrichtet wurde. Artikel 12
Verhinderung von Betrug und Hinterziehung Die teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen
Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und Steuerhinterziehung. Artikel 13
Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch 1. Eine künstliche Vorkehrung
oder eine künstliche Reihe von Vorkehrungen, die mit dem wesentlichen Zweck
eingeführt wurde, eine Besteuerung zu vermeiden und die zu einem steuerlichen
Vorteil führt, bleibt außer Acht. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten behandeln
solche Vorkehrungen für steuerliche Zwecke entsprechend ihrer wirtschaftlichen
Substanz. 2. Für die Zwecke des
Absatzes 1 gelten Transaktionen, Regelungen, Handlungen, Vorgänge, Vereinbarungen,
Zusagen, Verpflichtungen oder Ereignisse als Vorkehrung. Eine Vorkehrung kann
mehr als einen Schritt oder Teil umfassen. 3. Für die Zwecke der
Absatzes 1 gilt eine Vorkehrung oder eine Reihe von Vorkehrungen als
künstlich, wenn sie keine wirtschaftliche Substanz hat. Bei der Entscheidung,
ob eine Vorkehrung oder eine Reihe von Vorkehrungen künstlich ist, prüfen die
teilnehmenden Mitgliedstaaten, ob eine oder mehrere der folgenden Situationen
vorliegt: a) die rechtlichen Merkmale der einzelnen
Schritte, aus denen eine Vorkehrung besteht, stehen nicht im Einklang mit der
rechtlichen Substanz der Vorkehrung als Ganzes; b) die Vorkehrung oder die Reihe von
Vorkehrungen wird auf eine Weise ausgeführt, die bei einem als vernünftig
anzusehenden Geschäftsgebaren in der Regel nicht angewandt würde; c) die Vorkehrung oder die Reihe von
Vorkehrungen umfasst Elemente, die die Wirkung haben, einander auszugleichen
oder zu aufzuheben; d) die Transaktionen sind zirkulär; e) die Vorkehrung oder die Reihe von Vorkehrungen
führt zu einem bedeutenden steuerlichen Vorteil, der sich aber nicht in den vom
Steuerpflichtigen eingegangenen unternehmerischen Risiken oder seinen Cashflows
widerspiegelt. 4. Für die Zwecke des
Absatzes 1 hat eine Vorkehrung oder eine Reihe von Vorkehrungen dann den
Zweck, die Besteuerung zu vermeiden, wenn sie ungeachtet der subjektiven
Absichten des Steuerpflichtigen den Gegenstand, Geist und Zweck der
Steuervorschriften unterläuft, die andernfalls gelten würden. 5. Für die Zwecke des
Absatzes 1 ist ein Zweck dann als wesentlich anzusehen, wenn jeder andere
Zweck, der der Vorkehrung oder der Reihe von Vorkehrungen zugeschrieben wird
oder werden könnte, in Anbetracht aller Umstände des Falls allenfalls als
vernachlässigbar gilt. 6. Bei der Entscheidung, ob eine
Vorkehrung oder eine Reihe von Vorkehrungen zu einem steuerlichen Vorteil gemäß
Absatz 1 geführt hat, vergleichen die teilnehmenden Mitgliedstaaten den
Steuerbetrag, den der Steuerpflichtige angesichts dieser Vorkehrung(en)
schuldet, mit dem Betrag, den derselbe Steuerpflichtige unter denselben
Umständen ohne diese Vorkehrung(en) schulden würde. Artikel 14
Missbrauch bei Aktienzertifikaten und vergleichbaren Wertpapieren 1. Unbeschadet des Artikels 13
gilt ein Aktienzertifikat oder vergleichbares Wertpapier, das im Wesentlichen
mit dem Ziel ausgegeben wird, die Steuer auf Transaktionen mit dem zugrunde
liegenden, in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ausgegebenen Wertpapier zu
umgehen, als in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat ausgegeben, sofern
andernfalls ein Steuervorteil entstünde. 2. Für die Zwecke von
Absatz 1 gilt Artikel 13 Absätze 4, 5 und 6. 3. Bei der Anwendung von Absatz
1 wird von dem Ausmaß ausgegangen, in dem der Handel mit dem Aktienzertifikat
oder vergleichbaren Wertpapier den Handel mit dem zugrunde liegenden Wertpapier
ersetzt hat. Hat diese Substitution ein erhebliches Ausmaß, so muss der
Schuldner der Finanztransaktionssteuer nachweisen, dass das Aktienzertifikat
oder vergleichbare Wertpapier nicht im Wesentlichen mit dem Ziel ausgegeben
wurde, die Steuer auf Transaktionen mit dem zugrunde liegenden Wertpapier zu
umgehen. Kapitel V
Schlussbestimmungen Artikel 15
Andere Steuern auf Finanztransaktionen Die teilnehmenden Mitgliedstaaten dürfen keine
anderen Steuern auf Finanztransaktionen beibehalten oder einführen als die
durch diese Richtlinie geregelte Finanztransaktionssteuer oder die durch die
Richtlinie 2006/112/EG des Rates[40]
geregelte Mehrwertsteuer. Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den Bedingungen dieses Artikels
übertragen. 2. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 11 Absatz 2 gilt ab dem in Artikel 19 genannten Datum
für einen unbefristeten Zeitraum. 3. Die Befugnisübertragung nach
Artikel 11 Absatz 2 kann jederzeit vom Rat widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten
Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft
getretenen delegierten Rechtsakte. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 11
Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn der Rat
binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn erhebt
oder wenn der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass
er nicht die Absicht hat, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Rates kann
diese Frist um zwei Monate verlängert werden. Artikel 17
Unterrichtung des Europäischen Parlaments Das Europäische Parlament wird von der Annahme
eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen diesen vorgebrachten
Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in
Kenntnis gesetzt. Artikel 18
Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr.182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 19
Überprüfungsklausel Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals
bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über
die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag. In diesem Bericht überprüft die Kommission
mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft und
berücksichtigt die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im
internationalen Kontext. Artikel 20
Umsetzung 1. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September
2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser
Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut
dieser Rechtsvorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem
1. Januar 2014 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die teilnehmenden
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen. Artikel 21
Inkrafttreten Diese
Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft. Artikel 22
Adressaten Diese
Richtlinie ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur 14 05 Steuerpolitik 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative Der Vorschlag betrifft eine neue Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission Finanzstabilität 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel Nr. 3 Erarbeitung neuer Steuerinitiativen und -maßnahmen zur Förderung von Zielen der EU-Politik ABM/ABB-Tätigkeiten Titel 14 Steuern und Zollunion, ABB 05 Steuerpolitik 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Vermeidung einer Zersplitterung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen angesichts der steigenden Zahl unkoordinierter einzelstaatlicher Steuermaßnahmen Sicherstellung einer angemessenen und substanziellen Beteiligung der Finanzinstitute an den Kosten der jüngsten Krise und Angleichung der Besteuerung des Finanzsektors an andere Wirtschaftszweige Schaffung von angemessenen Anreizregelungen zur Unterbindung von Transaktionen, die dem Wohlstand und der Effizienz der Finanzmärkte nicht förderlich sind, und zur Ergänzung regulatorischer Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Krisen 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Beitrag zum übergeordneten Ziel der Schaffung von Stabilität in der EU nach der Finanzkrise 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Allein das Vorgehen auf EU-Ebene, gegebenenfalls durch eine Verstärkte Zusammenarbeit, kann eine Zersplitterung der Finanzmärkte nach Tätigkeiten und Staaten verhindern und die Gleichbehandlung der Finanzinstitute innerhalb der EU und damit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherstellen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die Einführung einer umfassenden Finanztransaktionssteuer auf nationaler Ebene, mit der die drei oben genannten Ziele erreicht werden sollen, ohne schwerwiegende Standortverlagerungen hervorzurufen, hat sich als nahezu unmöglich erwiesen (Beispiel Schweden). 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Steuern sind Teil des weltweiten Krisenmanagements. Die Erhebung der Finanztransaktionssteuer würde die Bemühungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten um Haushaltskonsolidierung unterstützen. Zudem hat die Kommission vorgeschlagen, die Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer teilweise als Eigenmittel zur Finanzierung des EU-Haushalts zu verwenden, womit sich die auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens berechneten Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten verringern würden. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen Vorschlag mit unbefristeter Geltungsdauer 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung N/A. 2. Verwaltungsmassnahmen 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Die teilnehmenden Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Finanztransaktionssteuer ordnungs- und fristgemäß erhoben wird, einschließlich Maßnahmen zur Überprüfung. Die Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Sicherstellung der Entrichtung der Steuer und zur Überwachung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Entrichtung obliegt den teilnehmenden Mitgliedstaaten. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken 1. Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie auf Ebene der teilnehmenden Mitgliedstaaten 2. Gefahr der Hinterziehung, Umgehung und des Missbrauchs 3. Gefahr der Standortverlagerung 2.2.2. Vorgesehene(s)
Kontrollverfahren In Artikel 12 der Richtlinie werden besondere Bestimmungen für die Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch angeführt: delegierte Rechtsakte und Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Steuersachen. Die Gefahr der Standortverlagerung soll durch angemessene Steuersätze und eine weit gefasste Besteuerungsgrundlage abgewendet werden. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an, welche Präventions- und
Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubriken(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung….] || GM/NGM[41] || von EFTA-Ländern[42] || von Bewerber-ländern[43] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushalts-ordnung || [XX.YY.YY.YY] || GM/NGM || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…..] || GM/NGM || von EFTA- Ländern || von Bewerber-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushalts-ordnung || [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer || [Bezeichnung … … … … …... … … … … … … … … … … … … … …] GD: <…….> || || || Jahr N[44] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGE-SAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || || || || || || || Zahlungen || (2) || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[45] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD <….> || Verpflichtungen || = 1 + 1a + 3 || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A Zahlungen || =2+2a +3 || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A Zahlungen || (5) || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A Zahlungen || =5+ 6 || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A Zahlungen || =5+ 6 || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || ab 2017 GD: TAXUD || Personalausgaben || 0,254 || 0,762 || 0,762 || 0,762 || 0,762 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,040 || 0,036 || 0,036 || 0,036 || 0,036 GD TAXUD INSGESAMT || || 0,294 || 0,798 || 0,798 || 0,798 || 0,798 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,294 || 0,798 || 0,798 || 0,798 || 0,798 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || ab 2017 Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,294 || 0,798 || 0,798 || 0,798 || 0,798 Zahlungen || 0,294 || 0,798 || 0,798 || 0,798 || 0,798 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || ab 2017 RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || Personalausgaben || 0,254 || 0,762 || 0,762 || 0,762 || 0,762 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,040 || 0,036 || 0,036 || 0,036 || 0,036 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,294 || 0,798 || 0,798 || 0,798 || 0,798 Außerhalb RUBRIK 5[46] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || Personalausgaben || || || || || sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A INSGESAMT || 0,294 || 0,798 || 0,798 || 0,798 || 0,798 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf –
X Für den Vorschlag/die
Initiative wird das folgende Personal benötigt: || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || ab 2017 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || || || 14 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,254 || 0,762 || 0,762 || 0,762 || 0,762 14 01 01 02 (in den Delegationen) || p. m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 14 01 05 01 (indirekte Forschung) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 10 01 05 01 (direkte Forschung) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[47] || || || || || 14 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 14 01 02 02 (CA, INT, JED, LA und SNE in den Delegationen) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. XX 01 04 yy [48] || - am Sitz[49] || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. - in den Delegationen || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. XX 01 05 02 (CA, INT, SNE - indirekte Forschung) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 10 01 05 02 (CA, INT, SNE - direkte Forschung) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || INSGESAMT || 0,254 || 0,762 || 0,762 || 0,762 || 0,762 Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) 14 steht für den
jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel. Der Personalbedarf wird durch Personal der GD,
das der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnet ist, oder GD-interne Personalumsetzung
gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden können. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Die gegenwärtige Personalausstattung der GD TAXUD ist nicht dafür ausgelegt, den gesamten Bereich eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems abzudecken, so dass eine interne Umverteilung erforderlich sein wird. Hauptaufgaben der zuständigen Beamten: Erarbeitung der technischen Modalitäten für das Funktionieren der Steuer in der Praxis und somit Unterstützung im Verhandlungsprozess, Überwachung der anschließenden Umsetzung, Vorbereitung von Rechtsauslegungen und Arbeitsdokumenten, Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte unter anderem zur Verhinderung von Umgehung und Missbrauch, Vorbereitung von diesbezüglichen Vertragsverletzungsverfahren etc. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/die
Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der Vorschlag/die
Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. Würden jedoch die Einnahmen
aus der Finanztransaktionssteuer teilweise als Eigenmittel verwendet und würden
sich damit die auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens von den
teilnehmenden Mitgliedstaaten erhobenen Eigenmittel verringern, so hätte dies
Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Einnahmequellen. [1] KOM(2011) 594 endg. [2] Die Finanzinstitute haben entweder direkt oder indirekt
massiv von den Rettungs- und Bürgschaftsmaßnahmen profitiert, die im Zeitraum
2008 bis 2012 vom europäischen Steuerzahler (vor-)finanziert wurden. Diese
Maßnahmen sowie die Tatsache, dass die Wirtschaftstätigkeit wegen der
zunehmenden Unsicherheit bezüglich der Stabilität des Wirtschafts- und
Finanzsystems insgesamt ins Stocken geraten ist, haben in ganz Europa die Lage
der Staatshaushalte verschlechtert (um mehr als 20 % des BIP). Außerdem
sind die meisten Finanz- und Versicherungsdienstleistungen von der
Mehrwertsteuer befreit. [3] P7_TA-(2012)0217. [4] ECO/321 – CESE 818/2012 (ABl. C 181 vom 21.6.2012,
S. 55). [5] CDR 332/2011 (ABl. C 113 vom 18.4.2012, S. 7). [6] Die Finanztransaktionssteuer war der erste
Tagesordnungspunkt der Tagung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom
8. November 2011 und der drei folgenden Tagungen im März, Juni und Juli
2012. Von Dezember 2011 bis Juni 2012 befasste sich die Arbeitsgruppe des Rates
„Steuerfragen – indirekte Besteuerung“ in sieben Sitzungen mit dem Thema. [7] COM(2012) 631 final. [8] KOM(2011)
510 endg.
http://ec.europa.eu/budget/library/biblio/documents/fin_fwk1420/proposal_council_own_resources_de.pdf [9] KOM(2011) 739 endg. http://ec.europa.eu/budget/library/biblio/documents/fin_fwk1420/COM_2011_0739_DE.pdf [10] ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 11. [11] http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/other_taxes/financial_sector/index_de.htm [12] ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 11. [13] Verwiesen wird auf die Definition von Finanzinstrumenten
in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur
Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004,
S. 1). Diese Definition erfasst Anteile an Organismen für
gemeinsame Anlagen. Somit sind Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie
2009/65/EG (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) und alternativen
Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. L 174
vom 1.7.2011, S. 1) Finanzinstrumente. [14] Vor allem Richtlinie 2004/39/EG (siehe vorherige
Anmerkung). [15] ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 41. [16] ABl.
L 64 vom 11.3.2011, S. 1. [17] ABl.
L 84 vom 31.3.2010, S. 1. [18] Mit bestimmten Ausnahmen im Fall der Richtlinie
2011/16/EU, die hier aber nicht relevant sind. [19] http://www.oecdilibrary.org/docserver/download/fulltext/2311331e.pdf?expires=1309623132&id=id&accname=ocid194935&checksum=37A9732331E7939B3EE154BB7EC53C41
[20] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [21] KOM(2011)
510 endg.
http://ec.europa.eu/budget/library/biblio/documents/fin_fwk1420/proposal_council_own_resources_de.pdf [22] KOM(2011) 739 endg. http://ec.europa.eu/budget/library/biblio/documents/fin_fwk1420/COM_2011_0739_DE.pdf [23] ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 11. [24] ABl. C … vom …, S. . [25] ABl. C … vom …, S. . [26] ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 11. [27] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [28] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. [29] ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1. [30] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201. [31] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. [32] ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1. [33] ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32. [34] ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10. [35] ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1. [36] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. [37] ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1. [38] ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45. [39] ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 11. [40] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [41] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [42] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [43] Bewerberländer sowie gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [44] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [45] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw.
Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [46] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw.
Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [47] CA= Contract Agent; INT= agency staff („Intérimaire“);
JED= „Jeune Expert en Délégation“ (Young Experts in Delegations); LA=
Local Agent; SNE= Seconded National Expert. [48] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln
finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien). [49] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds
(EFF).