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Document 32004L0114

Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst

OJ L 375, 23.12.2004, p. 12–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 153M, 7.6.2006, p. 330–336 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 007 P. 94 - 100
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 007 P. 94 - 100
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 012 P. 78 - 84

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/05/2018; Aufgehoben und ersetzt durch 32016L0801

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/114/oj

23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 375/12


RICHTLINIE 2004/114/EG DES RATES

vom 13. Dezember 2004

über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) und Nummer 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist im Vertrag die Annahme von Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Staatsangehörigen dritter Länder vorgesehen.

(2)

Nach dem Vertrag beschließt der Rat einwanderungspolitische Maßnahmen im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln durch die Mitgliedstaaten.

(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 anerkannt, dass eine Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist; er bat daher den Rat um rasche Beschlüsse auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission.

(4)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen.

(6)

Ein Ziel der bildungspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft ist es, darauf hinzuwirken, dass ganz Europa im Bereich von Studium und beruflicher Bildung weltweit Maßstäbe setzt. Die Förderung der Bereitschaft von Drittstaatsangehörigen, sich zu Studienzwecken in die Gemeinschaft zu begeben, ist ein wesentliches Element dieser Strategie. Dazu gehört auch die Annäherung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.

(7)

Die Zuwanderung zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken, die per definitionem zeitlich begrenzt und von der Situation auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats unabhängig ist, stellt sowohl für die betreffenden Personen als auch für ihren Herkunfts- und den Aufnahmestaat eine Bereicherung dar und trägt zugleich allgemein zu einem besseren interkulturellen Verständnis bei.

(8)

Der Begriff Zulassung umfasst Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken.

(9)

Die neuen Gemeinschaftsvorschriften stützen sich auf die Begriffsbestimmungen von Student, Auszubildender, Bildungseinrichtung und Freiwilliger, die bereits im Gemeinschaftsrecht, insbesondere in den verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen (Sokrates, Europäischer Freiwilligendienst usw.) zur Förderung der Mobilität der betreffenden Personen verwendet werden.

(10)

Die Dauer und die sonstigen Bedingungen der Vorbereitungskurse für die unter diese Richtlinie fallenden Studenten sollten von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden.

(11)

Drittstaatsangehörige mit dem Status unbezahlter Auszubildender und Freiwilliger, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder der Art der ihnen gewährten Entgelte oder Vergütungen nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten, fallen nicht unter diese Richtlinie. Über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die Fachbildungslehrgänge im Bereich der Medizin zu absolvieren beabsichtigen, sollte von den Mitgliedstaaten entschieden werden.

(12)

Als Nachweis der Annahme eines Studenten an einer höheren Bildungseinrichtung könnte unter anderem eine schriftliche Zusicherung der Aufnahme oder eine Einschreibebestätigung gelten.

(13)

Bei der Beurteilung der Frage, ob die nötigen Mittel zur Verfügung stehen, können Stipendien berücksichtigt werden.

(14)

Die Zulassung für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke kann aus besonderen Gründen abgelehnt werden. Insbesondere könnte die Zulassung verweigert werden, falls ein Mitgliedstaat ausgehend von einer auf Tatsachen gestützten Beurteilung zu der Auffassung gelangt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Begriff der öffentlichen Ordnung kann die Verurteilung wegen der Begehung einer schwerwiegenden Straftat umfassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit auch Fälle umfasst, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, eine solche Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder extremistische Bestrebungen hat oder hatte.

(15)

Bestehen Zweifel an den Antragsgründen, so könnten die Mitgliedstaaten alle Nachweise verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags — insbesondere anhand der Studienpläne des Antragstellers — erforderlich sind, um dem Missbrauch und der falschen Anwendung des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen.

(16)

Es gilt, die Mobilität von Studenten mit Drittstaatsangehörigkeit, die ihr Studium in mehreren Mitgliedstaaten absolvieren, und die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die an Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung der Mobilität innerhalb der Gemeinschaft oder in die Gemeinschaft zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken teilnehmen, zu erleichtern.

(17)

Um die erstmalige Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu ermöglichen, können die Mitgliedstaaten rechtzeitig einen Aufenthaltstitel oder, wenn Aufenthaltstitel ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden, ein Visum erteilen.

(18)

Um den Studenten mit Drittstaatsangehörigkeit zu ermöglichen, einen Teil der Kosten ihres Studiums zu tragen, sollten sie nach Maßgabe der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Der Grundsatz des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu den Bedingungen dieser Richtlinie sollte zur allgemeinen Regel erhoben werden; allerdings sollten die Mitgliedstaaten bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Möglichkeit erhalten, die Lage auf ihrem eigenen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

(19)

Der Begriff der vorherigen Erlaubnis umfasst auch die Erteilung von Arbeitserlaubnissen an Studenten, die eine Erwerbstätigkeit ausüben möchten.

(20)

Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Teilzeitarbeit bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

(21)

Es sollten beschleunigte Verfahren für die Zulassung zum Studium oder zur Teilnahme an Schüleraustauschprogrammen der von den Mitgliedstaaten zugelassenen Organisationen vorgesehen werden.

(22)

Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass der Öffentlichkeit insbesondere über das Internet möglichst vollständige und aktuelle Informationen über die in dieser Richtlinie genannten Einrichtungen und die Studiengänge, zu denen Drittstaatsangehörige zugelassen werden können, sowie über die Bedingungen und Verfahren, die für die zu diesen Zwecken erfolgende Einreise in sein Hoheitsgebiet und den entsprechenden Aufenthalt gelten, zur Verfügung stehen.

(23)

Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige in keiner Weise berühren.

(24)

Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Bedingungen für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken oder zur Teilnahme an Schüleraustauschprogrammen, unbezahlter Ausbildung oder Freiwilligendienst festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(25)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist.

(26)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung

a)

der Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zu Studienzwecken oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst;

b)

der Bestimmungen über die Verfahren, nach denen Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu diesen Zwecken zugelassen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist;

b)

„Student“ einen Drittstaatsangehörigen, der von einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von dem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad von höheren Bildungseinrichtungen führt, einschließlich Vorbereitungskursen für diese Studien gemäß dem einzelstaatlichen Recht;

c)

„Schüler“ einen Drittstaatsangehörigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, um im Rahmen eines Austauschprogramms, das von einer nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannten Organisation durchgeführt wird, ein anerkanntes Bildungsprogramm im Sekundarbereich zu absolvieren;

d)

„unbezahlter Auszubildender“ einen Drittstaatsangehörigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für einen Zeitraum der unbezahlten Ausbildung gemäß dem einzelstaatlichen Recht zugelassen wurde;

e)

„Einrichtung“ eine öffentliche oder private Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat anerkannt ist und/oder deren Studienprogramme gemäß seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken anerkannt sind;

f)

„Freiwilligendienst“ ein Programm praktischer solidarischer Tätigkeit, das sich auf eine staatliche oder gemeinschaftliche Regelung stützt und Ziele von allgemeinem Interesse verfolgt;

g)

„Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis, die einen Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken stellen.

Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, diese Richtlinie auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die einen Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst stellen.

(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

a)

Drittstaatsangehörige, die sich als Asylbewerber oder im Rahmen eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufhalten;

b)

Drittstaatsangehörige, deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;

c)

Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben;

d)

Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat über die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (4) verfügen, und ihr Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zur Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsbildung ausüben.

e)

Drittstaatsangehörige, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats als Arbeitnehmer oder Selbstständige gelten.

Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

(1)   Diese Richtlinie lässt günstigere Bestimmungen in

a)

bi- oder multilateralen Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten andererseits; oder

b)

bi- oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten

unberührt.

(2)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen.

KAPITEL II

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

Artikel 5

Grundsatz

Ein Drittstaatsangehöriger wird nach dieser Richtlinie nur dann zugelassen, wenn sich nach Prüfung der Unterlagen zeigt, dass er die Bedingungen der Artikel 6 und — je nach Kategorie — der Artikel 7, 8, 9, 10 oder 11 erfüllt.

Artikel 6

Allgemeine Bedingungen

(1)   Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in den Artikeln 7 bis 11 genannten Zwecken beantragt, muss folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Er muss ein nach einzelstaatlichem Recht gültiges Reisedokument vorlegen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Geltungsdauer des Reisedokuments mindestens die Dauer des geplanten Aufenthalts abdeckt.

b)

Sofern er nach dem einzelstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats minderjährig ist, muss er eine Erlaubnis der Eltern für den geplanten Aufenthalt vorlegen.

c)

Er muss über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

d)

Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden.

e)

Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats einen Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Bearbeitung des Antrags nach Artikel 20 erbringen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erleichtern das Zulassungsverfahren für die in den Artikeln 7 bis 11 bezeichneten Drittstaatsangehörigen, die an Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung der Mobilität in die Gemeinschaft oder innerhalb der Gemeinschaft teilnehmen.

Artikel 7

Besondere Bedingungen für Studenten

(1)   Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu Studienzwecken beantragt, muss zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Er muss von einer höheren Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm zugelassen worden sein.

b)

Er muss den von einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, das Studium und die Rückreise zu tragen. Die Mitgliedstaaten geben bekannt, welchen Mindestbetrag sie als monatlich erforderliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung unbeschadet einer Prüfung im Einzelfall vorschreiben.

c)

Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats eine hinreichende Kenntnis der Sprache nachweisen, in der das Studienprogramm, an dem er teilnehmen möchte, erteilt wird.

d)

Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass er die von der Einrichtung geforderten Gebühren entrichtet hat.

(2)   Für Studenten, die mit ihrer Einschreibung bei einer Einrichtung automatisch über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind, gilt die Vermutung, dass sie die Bedingung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) erfüllen.

Artikel 8

Mobilität der Studenten

(1)   Ein Drittstaatsangehöriger, der bereits als Student zugelassen wurde und einen Teil seiner bereits begonnenen Studien in einem anderen Mitgliedstaat fortführen oder sie durch verwandte Studien in einem anderen Mitgliedstaat ergänzen möchte, erhält von diesem anderen Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2, des Artikels 16 und des Artikels 18 Absatz 2 eine Zulassung innerhalb eines Zeitraums, der ihn nicht daran hindert, die entsprechenden Studien fortzuführen, und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags lässt, wenn er

a)

die Bedingungen der Artikel 6 und 7 im Verhältnis zu diesem Mitgliedstaat erfüllt und

b)

mit seinem Antrag auf Zulassung ein vollständiges Dossier über seine akademische Laufbahn übermittelt und nachweist, dass das neue Studienprogramm, das er absolvieren möchte, das von ihm bereits abgeschlossene Studienprogramm tatsächlich ergänzt, und

c)

an einem gemeinschaftlichen oder bilateralen Austauschprogramm teilnimmt oder in einem Mitgliedstaat als Student für die Dauer von mindestens zwei Jahren zugelassen wurde.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht, wenn der Student im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums in einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaats zu absolvieren.

(3)   Die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats erteilen auf Antrag der zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats sachdienliche Informationen über den Aufenthalt des Studenten im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats.

Artikel 9

Besondere Bedingungen für Schüler

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 3 muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu einem Schüleraustauschprogramm beantragt, zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Er darf das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Mindestalter nicht unter- und das Höchstalter nicht überschreiten.

b)

Er muss nachweisen, dass er von einer Bildungseinrichtung des Sekundarbereichs angenommen worden ist.

c)

Er muss einen Nachweis über die Teilnahme an einem anerkannten Schüleraustauschprogramm erbringen, das von einer nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannten Organisation durchgeführt wird.

d)

Er muss den Nachweis erbringen, dass die Schüleraustauschorganisation die Verantwortung für ihn während seines gesamten Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere für die Aufenthalts-, Unterrichts-, Gesundheits- und Rückreisekosten übernimmt.

e)

Er muss während des gesamten Aufenthalts bei einer Familie untergebracht sein, die die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen erfüllt und entsprechend den Vorschriften des Schüleraustauschprogramms, an dem er teilnimmt, ausgewählt wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Zulassung von Schülern, die an einem Austauschprogramm teilnehmen, auf Staatsangehörige von Drittstaaten beschränken, die ihren eigenen Staatsangehörigen ebenfalls eine solche Möglichkeit einräumen.

Artikel 10

Besondere Bedingungen für unbezahlte Auszubildende

Vorbehaltlich des Artikels 3 muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung als unbezahlter Auszubildender beantragt, zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikel 6 folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Er muss eine gegebenenfalls von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften oder dessen Verwaltungspraxis genehmigte Ausbildungsvereinbarung über die Teilnahme an einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme in einem privaten oder öffentlichen Unternehmen oder einer öffentlichen oder privaten Berufsbildungseinrichtung, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt ist, unterzeichnet haben.

b)

Er muss den von einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, die Ausbildungsmaßnahme und die Rückreise zu tragen. Die Mitgliedstaaten geben bekannt, welchen Mindestbetrag sie als monatlich erforderliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung unbeschadet einer Prüfung im Einzelfall vorschreiben.

c)

Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats an einer Sprachgrundausbildung teilnehmen, um die erforderlichen Kenntnisse für die Absolvierung der Ausbildungsmaßnahme zu erwerben.

Artikel 11

Besondere Bedingungen für Freiwillige

Vorbehaltlich des Artikels 3 muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu einem Freiwilligenprogramm beantragt, zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Er darf das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Mindestalter nicht unter- und das Höchstalter nicht überschreiten.

b)

Er muss eine Vereinbarung mit der Organisation vorlegen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Freiwilligenprogramm zuständig ist, an dem er teilnimmt; die Vereinbarung muss Folgendes enthalten: eine Aufgabenbeschreibung, Angaben darüber, wie der Freiwillige bei der Erfüllung dieser Aufgaben beaufsichtigt wird, Angaben über seine Arbeitszeit und die ihm während seines gesamten Aufenthalts zur Verfügung stehenden Mittel für Reise, Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der Ausbildung, die er erhält, damit er seine Aufgaben ordnungsgemäß durchführen kann.

c)

Er muss nachweisen, dass die Organisation, die für das Freiwilligenprogramm, an dem er teilnimmt, zuständig ist, eine Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeiten abgeschlossen hat und die vollständige Verantwortung für ihn während seines gesamten Aufenthalts insbesondere für die Aufenthalts-, Gesundheits- und Rückreisekosten übernimmt und

d)

falls der Aufnahmemitgliedstaat dies ausdrücklich verlangt, muss er an einer Einführung in Sprache und Geschichte sowie in die politischen und sozialen Strukturen dieses Mitgliedstaats teilnehmen.

KAPITEL III

AUFENTHALTSTITEL

Artikel 12

Aufenthaltstitel für Studenten

(1)   Der Aufenthaltstitel wird dem Studenten für mindestens ein Jahr erteilt und kann verlängert werden, wenn der Inhaber die Bedingungen der Artikel 6 und 7 weiterhin erfüllt. Beträgt die Dauer des Studienprogramms weniger als ein Jahr, so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer dieses Programms erteilt.

(2)   Unbeschadet des Artikels 16 kann ein Aufenthaltstitel in den Fällen nicht verlängert oder entzogen werden, in denen der Inhaber

a)

die Beschränkungen seines Zugangs zur Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie nicht einhält;

b)

keine ausreichenden Studienfortschritte gemäß dem einzelstaatlichen Recht oder der einzelstaatlichen Verwaltungspraxis macht.

Artikel 13

Aufenthaltstitel für Schüler

Ein Aufenthaltstitel für Schüler wird für die Dauer von höchstens einem Jahr ausgestellt.

Artikel 14

Aufenthaltstitel für unbezahlte Auszubildende

Der Aufenthaltstitel für unbezahlte Auszubildende wird für die Dauer der unbezahlten Ausbildung oder höchstens für ein Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen kann die Gültigkeitsdauer ein Mal für ausschließlich den Zeitraum verlängert werden, der zum Erwerb eines nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten beruflichen Abschlusses erforderlich ist, sofern der Inhaber des Aufenthaltstitels die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 11 weiterhin erfüllt.

Artikel 15

Aufenthaltstitel für Freiwillige

Ein Aufenthaltstitel für Freiwillige wird nur für die Dauer von höchstens einem Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen, wenn das entsprechende Programm länger als ein Jahr dauert, kann der Aufenthaltstitel für die Dauer des Programms erteilt werden.

Artikel 16

Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln

(1)   Die Mitgliedstaaten können einen auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitel entziehen oder dessen Verlängerung ablehnen, wenn er auf betrügerische Weise erworben wurde oder wenn sich zeigt, dass der Inhaber die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt des Artikels 6 sowie — je nach Kategorie — der Artikel 7 bis 11 nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder deren Verlängerung ablehnen.

KAPITEL IV

BEHANDLUNG DER BETREFFENDEN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN

Artikel 17

Erwerbstätigkeit von Studenten

(1)   Außerhalb ihrer Studienzeiten sind Studenten vorbehaltlich der Regeln und Bedingungen für die jeweilige Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt, eine Anstellung anzunehmen, und ihnen kann die Berechtigung erteilt werden, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei kann die Lage auf dem Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden.

Falls erforderlich erteilen die Mitgliedstaaten den Studenten und/ oder Arbeitgebern zuvor eine Erlaubnis gemäß dem nationalen Recht.

(2)   Der einzelne Mitgliedstaat legt fest, wie viele Stunden pro Woche oder wie viele Tage bzw. Monate pro Jahr eine solche Tätigkeit maximal ausgeübt werden darf; diese Obergrenze darf 10 Stunden pro Woche oder eine entsprechende Zahl von Tagen bzw. Monaten pro Jahr nicht unterschreiten.

(3)   Der Aufnahmemitgliedstaat kann den Zugang zur Erwerbstätigkeit im ersten Jahr des Aufenthalts beschränken.

(4)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Studenten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einer von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörde, sei es im Voraus oder anderweitig, melden. Eine Meldepflicht, im Voraus oder anderweitig, kann auch ihren Arbeitgebern auferlegt werden.

KAPITEL V

VERFAHREN UND TRANSPARENZ

Artikel 18

Verfahrensgarantien und Transparenz

(1)   Entscheidungen über Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels werden innerhalb eines solchen Zeitraums getroffen und dem Antragsteller mitgeteilt, der diesen nicht daran hindert, die entsprechenden Studien zu absolvieren und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags lässt.

(2)   Sind die Unterlagen zur Begründung des Antrags unzureichend, so kann die Prüfung des Antrags ausgesetzt werden, und die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen sie benötigen.

(3)   Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen nach den Zustellungsverfahren gemäß dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht bekannt gegeben. Hierbei ist anzugeben, welche Rechtsbehelfe gegeben sind und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf einzulegen ist.

(4)   Wird ein Antrag abgelehnt oder ein gemäß dieser Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel entzogen, so ist der betroffenen Person das Recht einzuräumen, vor den öffentlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 19

Beschleunigtes Verfahren zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa für Studenten und Schüler

Zwischen der Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einreise und den Aufenthalt von Studenten oder Schülern mit Drittstaatsangehörigkeit verantwortlich ist, und einer höheren Bildungseinrichtung oder einer Organisation, die Schüleraustauschprogramme durchführt und nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannt ist, kann eine Vereinbarung über ein beschleunigtes Zulassungsverfahren geschlossen werden, in dessen Rahmen Aufenthaltstitel oder Visa für den betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgestellt werden.

Artikel 20

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Bearbeitung der Anträge gemäß dieser Richtlinie Gebühren entrichten.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig und zum ersten Mal bis zum 12. Januar 2010 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Artikel 22

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 12. Januar 2007 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 23

Übergangsbestimmung

Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels III sind die Mitgliedstaaten für eine Dauer von bis zu zwei Jahren nach dem in Artikel 22 genannten Datum nicht verpflichtet, Genehmigungen im Sinne dieser Richtlinie in Form von Aufenthaltstiteln auszustellen.

Artikel 24

Fristen

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Zeit, in der sich der Student, Austauschschüler, unbezahlte Auszubildende oder Freiwillige in dieser Eigenschaft in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bei der Gewährung weiterer Rechte nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an die betroffenen Drittstaatsangehörigen anzurechnen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 107.

(2)  ABl. C 133 vom 6.6.2003, S. 29.

(3)  ABl. C 244 vom 10.10.2003, S. 5.

(4)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.


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