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Document 32006R1893

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 393, 30.12.2006, p. 1–39 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 058 P. 126 - 164
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 058 P. 126 - 164
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 030 P. 229 - 267

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 393/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1893/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 2006

zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates (3) wurde die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden als „NACE Rev. 1“ oder „NACE Rev. 1.1“ bezeichnet) aufgestellt.

(2)

Um der technischen Entwicklung und den strukturellen Veränderungen der Wirtschaft Rechnung zu tragen, sollte eine aktuelle Klassifikation mit der Bezeichnung NACE Revision 2 (im Folgenden als „NACE Rev. 2“ bezeichnet) aufgestellt werden.

(3)

Eine auf dem neuesten Stand befindliche Klassifikation wie die NACE Rev. 2 ist für die fortdauernden Bemühungen der Kommission, die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken zu modernisieren, von zentraler Bedeutung; sie wird voraussichtlich durch besser vergleichbare und sachdienlichere Daten zu einer besseren Wirtschaftspolitik auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene beitragen.

(4)

Der Binnenmarkt bedarf für sein Funktionieren statistischer Normen, die für die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und gemeinschaftlicher Statistiken gelten, so dass Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und alle anderen Binnenmarktteilnehmer Zugang zu zuverlässigen und vergleichbaren statistischen Daten haben können. Hierfür ist es unabdingbar, dass die einzelnen Kategorien der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten einheitlich interpretiert werden.

(5)

Die Unternehmen benötigen zuverlässige und vergleichbare Statistiken, um ihre Wettbewerbsfähigkeit beurteilen zu können, und solche Statistiken helfen den Gemeinschaftsorganen bei der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

(6)

Die Aufstellung einer überarbeiteten gemeinsamen statistischen Klassifikation der Wirtschaftszweige verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Erhebung, Veröffentlichung oder Bereitstellung von Daten. Nur wenn die von den Mitgliedstaaten verwendeten Wirtschaftszweigklassifikationen mit der Gemeinschaftsklassifikation verknüpft sind, ist es möglich, integrierte Informationen so zuverlässig, schnell, flexibel und so tief gegliedert bereit zu stellen, wie es für die Steuerung des Binnenmarktes erforderlich ist.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten in die Lage versetzt werden, zur Berücksichtigung nationaler Bedürfnisse in ihren nationalen Klassifikationen zusätzliche Kategorien einzuführen, die sich auf die statistische Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft stützen.

(8)

Für die internationale Vergleichbarkeit von Wirtschaftsstatistiken ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane Wirtschaftszweigklassifikationen verwenden, die unmittelbar mit der International Standard Industrial Classification of all economic activities (ISIC) Rev. 4 (Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (ISIC) Rev. 4) verknüpft sind, die von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommenen worden ist.

(9)

Der Einsatz der Wirtschaftszweigklassifikationen in der Gemeinschaft erfordert es, dass die Kommission vom dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (4) eingesetzten Ausschuss für das statistische Programm unterstützt wird; dies gilt insbesondere für die Prüfung von Problemen, die sich aus der Umsetzung der NACE Rev. 2 ergeben, den vollständig koordinierten Übergang von der NACE Rev. 1 zur NACE Rev. 2 sowie die Ausarbeitung künftiger Änderungen der NACE Rev. 2.

(10)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (5) ist ein gemeinsamer Rahmen für den Aufbau von statistischen Unternehmensregistern mit harmonisierten Definitionen, Merkmalen, Erfassungsbereich und Aktualisierungsverfahren geschaffen worden.

(11)

Zur Aufstellung einer überarbeiteten statistischen Wirtschaftszweigklassifikation ist es notwendig, insbesondere die verschiedenen Verweise auf die NACE Rev. 1 anzupassen und mehrere einschlägige Instrumente zu ändern. Es ist daher notwendig, die folgenden Instrumente zu ändern: die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90, die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (6), die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (7), die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (8), die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (9), die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (10), die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (11), die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex (12), die Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009 (13), die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (14) und die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung (15).

(12)

Vor der Umstellung auf die NACE Rev. 2 müssen mehrere Instrumente der Gemeinschaft nach den auf sie anzuwendenden besonderen Verfahren geändert werden, und zwar die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (16), die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (17) sowie die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (18).

(13)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (19) erlassen werden.

(14)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die NACE Rev. 2 zu ändern oder zu ergänzen, um technologischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder sie auf andere Wirtschafts- und Sozialklassifikationen auszurichten. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung bewirken oder eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sollten diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

(15)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Bereitstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16)

Der Ausschuss für das statistische Programm ist gehört worden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1.   Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden als „NACE Rev. 2“ bezeichnet, aufgestellt. Diese Klassifikation gewährleistet die Relevanz der gemeinschaftlichen Klassifikationen für die wirtschaftliche Wirklichkeit und verbessert die Vergleichbarkeit zwischen nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Klassifikationen und somit auch von nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Statistiken.

2.   Diese Verordnung gilt nur für die Verwendung der Klassifikation zu statistischen Zwecken.

Artikel 2

NACE Rev. 2

1.   Die NACE Rev. 2 besteht aus:

a)

einer ersten Ebene, deren Positionen mit einem alphabetischen Kode gekennzeichnet sind (Abschnitte);

b)

einer zweiten Ebene, deren Positionen mit einem zweistelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Abteilungen);

c)

einer dritten Ebene, deren Positionen mit einem dreistelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Gruppen); und

d)

einer vierten Ebene, deren Positionen mit einem vierstelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Klassen).

2.   Die NACE Rev. 2 ist in Anhang I wiedergegeben.

Artikel 3

Verwendung der NACE Rev. 2

Die Kommission verwendet die NACE Rev. 2 für alle Statistiken, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind.

Artikel 4

Nationale Wirtschaftszweigklassifikationen

1.   Die Statistiken der Mitgliedstaaten, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert dargeboten werden, werden unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder einer von ihr abgeleiteten nationalen Klassifikation erstellt.

2.   Die nationalen Klassifikationen können zusätzliche Positionen und Ebenen aufweisen; ebenso kann eine unterschiedliche Kodierung verwendet werden. Jede Ebene außer der höchsten besteht entweder aus denselben Positionen wie die entsprechende Ebene der NACE Rev. 2 oder aus Positionen, die eine genaue Untergliederung dieser Positionen darstellen.

3.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Entwurfsfassungen zur Festlegung oder Änderung ihrer nationalen Klassifikationen vor deren Veröffentlichung zur Genehmigung. Die Kommission prüft binnen zwei Monaten die Übereinstimmung dieser Entwurfsfassungen mit Absatz 2. Die Kommission übermittelt die genehmigten nationalen Klassifikationen den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme. Die nationalen Klassifikationen der Mitgliedstaaten enthalten eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den nationalen Klassifikationen und der NACE Rev. 2.

4.   Sollten sich bestimmte Positionen der NACE Rev. 2 als mit der nationalen Wirtschaftsstruktur unvereinbar erweisen, kann die Kommission einem Mitgliedstaat die Genehmigung erteilen, in einem bestimmten Sektor ein Aggregat von Positionen der NACE Rev. 2 zu verwenden.

Um eine solche Genehmigung zu erhalten, muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission alle Angaben bereitstellen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Die Kommission trifft ihre Entscheidung binnen drei Monaten.

Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 berechtigt eine solche Genehmigung den betreffenden Mitgliedstaat jedoch nicht dazu, die aggregierten Positionen anders zu untergliedern als die NACE Rev. 2.

5.   Die Kommission überprüft zusammen mit dem betroffenen Mitgliedstaat in regelmäßigen Abständen, ob die gemäß Absatz 4 erteilten Genehmigungen noch gerechtfertigt sind.

Artikel 5

Aufgaben der Kommission

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Verbreitung, Pflege und Förderung der NACE Rev. 2, indem sie insbesondere

a)

Erläuterungen zur NACE Rev. 2 abfasst, aktualisiert und veröffentlicht,

b)

Anleitungen zur Einordnung statistischer Einheiten gemäß der NACE Rev. 2 erstellt und veröffentlicht,

c)

Korrespondenztabellen für die Entsprechungen zwischen der NACE Rev. 1.1 und der NACE Rev. 2 und zwischen der NACE Rev. 2 und der NACE Rev. 1.1 veröffentlicht und

d)

auf eine Verbesserung der Kohärenz mit anderen Sozial- und Wirtschaftsklassifikationen hinarbeitet.

Artikel 6

Durchführungsmaßnahmen

1.   Die folgenden Maßnahmen zur Umsetzung der NACE Rev. 2 werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

a)

Entscheidungen, die bei Problemen erforderlich sind, die sich aus der Umsetzung der NACE Rev. 2 ergeben, einschließlich der Einreihung von wirtschaftlichen Tätigkeiten in bestimmte Klassen; und

b)

technische Maßnahmen, die einen vollständig koordinierten Übergang von der NACE Rev. 1.1 zur NACE Rev. 2 sicherstellen, insbesondere hinsichtlich der Thematik von Brüchen in Zeitreihen, einschließlich doppelter Berichterstattung und der Rückrechnung von Zeitreihen.

2.   Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der NACE Rev. 2 zur Änderung oder Ergänzung von nicht-wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, wenn sie folgenden Zwecken dienen:

a)

Berücksichtigung technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen; oder

b)

Ausrichtung auf andere Wirtschafts- und Sozialklassifikationen .

3.   Der Grundsatz, dass der Nutzen der Aktualisierung der NACE Rev. 2 deren Kosten überwiegen muss, und der Grundsatz, dass die zusätzlichen Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, ist zu berücksichtigen.

Artikel 7

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom, eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren der Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren des Artikels 5a Absätze 1 bis 4 und des Artikels 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 8

Durchführung der NACE Rev. 2

1.   Die statistischen Einheiten, auf die in gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 eingerichteten Unternehmensregistern Bezug genommen wird, sind gemäß der NACE Rev. 2 einzuordnen.

2.   Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken, die sich auf vom 1. Januar 2008 an durchgeführte Wirtschaftstätigkeiten beziehen, auf der Grundlage der NACE Rev. 2 oder einer von dieser gemäß Artikel 4 abgeleiteten nationalen Klassifikation.

3.   Abweichend von Absatz 2 sind Konjunkturstatistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 und der Arbeitskostenindex gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 ab dem 1. Januar 2009 im Einklang mit der NACE Rev. 2 zu erstellen.

4.   Absatz 2 gilt nicht für folgende Statistiken:

a)

Statistiken der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96;

b)

die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004; und

c)

Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005.

ABSCHNITT II

ÄNDERUNG VERBUNDENER RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 9

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90

Die Artikel 3, 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 3037/90 werden gestrichen.

Artikel 10

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91

Die Verordnung (EG) Nr. 3924/91 wird wie folgt geändert:

1)

Im gesamten Text wird „NACE Rev. 1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

2)

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Der Erhebungsbereich der Statistik nach Artikel 1 umfasst die Tätigkeiten der Abschnitte B und C der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).“

Artikel 11

Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird wie folgt geändert:

1)

Im gesamten Text und in den Anhängen wird „NACE Rev. 1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt, jedoch nicht in Anhang 1 Abschnitt 10 „Berichte und Pilotuntersuchungen“, Anhang 3 Abschnitt 5 „Erstes Berichtsjahr“ und Anhang 3 Abschnitt 9 „Berichte und Pilotuntersuchungen“, wo die Angabe „NACE Rev. 1“ bestehen bleibt.

2)

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).“

3)

Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 12

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

1)

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).“

2)

In Artikel 17 werden folgende Buchstaben angefügt:

„k)

das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist;

l)

für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Berichtszeitraum und den Berichtszeitraum.“

3)

Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 13

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98

Im gesamten Text und in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 werden „NACE Rev. 1“ und „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999

Die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 wird wie folgt geändert:

1)

Im gesamten Text wird „NACE Rev. 1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

2)

In Artikel 3

a)

erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„1.   Die Statistik erfasst alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), C (Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren), D (Energieversorgung), E (Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen), F (Baugewerbe/Bau), G (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen), H (Verkehr und Lagerei), I (Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie), J (Information und Kommunikation), K (Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen), L (Grundstücks- und Wohnungswesen), M (Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen), N (Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen), P (Erziehung und Unterricht), Q (Gesundheits- und Sozialwesen), R (Kunst, Unterhaltung und Erholung) und S (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).“

b)

wird Absatz 2 gestrichen.

Artikel 15

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert:

1)

Im gesamten Text und in den Anhängen werden „NACE Rev. 1“ und „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

2)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 16

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 wird wie folgt geändert:

1)

Im gesamten Text wird „NACE Rev. 1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

2)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Erfassungsbereich

1.   Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis S der NACE Rev. 2.

2.   Die Aufnahme der Wirtschaftszweige der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren und unter Berücksichtigung der Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 festgelegt.“

3)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Häufigkeit und Rückrechnungen

1.   Die Daten für den AKI werden erstmals gemäß der NACE Rev. 2 für das erste Quartal 2009 und danach für jedes Quartal (das am 31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember jedes Jahres endet) erstellt.

2.   Rückrechnungen für den Zeitraum vom ersten Quartal 2000 bis zum vierten Quartal 2008 werden von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Rückrechnungen werden für jeden der Abschnitte B bis N der NACE Rev. 2 und für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bestandteile der Arbeitskosten bereitgestellt.“

4)

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die in Artikel 5 genannten rückgerechneten Daten werden der Kommission (Eurostat) gleichzeitig mit dem AKI für das erste Quartal 2009 übermittelt.“

5)

Artikel 11 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Aufnahme der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 (Artikel 3),“

Artikel 17

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 48/2004

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnung bezieht sich auf Daten über die Stahlindustrie, die als Gruppe 24.1 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) festgelegt ist.“

Artikel 18

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird nach Maßgabe des Anhangs V der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 19

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wird wie folgt geändert:

1)

Im gesamten Text wird „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

2)

Artikel 2 Absatz 2 wird gestrichen.

3)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Erfassungsbereich der Statistiken

Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis N und R bis S der NACE Rev. 2.“

ABSCHNITT III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

Entsprechend den Erfordernissen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die strukturellen Unternehmensstatistiken für das Kalenderjahr 2008 sowohl gemäß der NACE Rev. 1.1 als auch gemäß der NACE Rev. 2.

Für jeden Anhang der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird über die Liste der Merkmale und die erforderlichen Untergliederungen, die gemäß der NACE Rev. 1.1 zu übermitteln sind, gemäß dem Verfahren des Artikels 13 jener Verordnung entschieden.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. C 79 vom 1.4.2006, S. 31.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006.

(3)  ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(5)  ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(6)  ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(7)  ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(8)  ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15).

(9)  ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(10)  ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(11)  ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 783/2005 der Kommission (ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 38).

(12)  ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1.

(13)  ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 1.

(14)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49.

(15)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 1.

(16)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1 ).

(17)  ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 909/2006 der Kommission (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 14).

(18)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10).

(19)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


ANHANG I

NACE REV. 2

 

 

 

a. n. g.: anderweitig nicht genannt

*Teil von

Abteilung

Gruppe

Klasse

 

ISIC

Rev. 4

 

 

 

ABSCHNITT A — LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI

 

01

 

 

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

 

 

01.1

 

Anbau einjähriger Pflanzen

 

 

 

01.11

Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten

0111

 

 

01.12

Anbau von Reis

0112

 

 

01.13

Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen

0113

 

 

01.14

Anbau von Zuckerrohr

0114

 

 

01.15

Anbau von Tabak

0115

 

 

01.16

Anbau von Faserpflanzen

0116

 

 

01.19

Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen

0119

 

01.2

 

Anbau mehrjähriger Pflanzen

 

 

 

01.21

Anbau von Wein- und Tafeltrauben

0121

 

 

01.22

Anbau von tropischen und subtropischen Früchten

0122

 

 

01.23

Anbau von Zitrusfrüchten

0123

 

 

01.24

Anbau von Kern- und Steinobst

0124

 

 

01.25

Anbau von sonstigem Obst und Nüssen

0125

 

 

01.26

Anbau von ölhaltigen Früchten

0126

 

 

01.27

Anbau von Pflanzen zur Herstellung von Getränken

0127

 

 

01.28

Anbau von Gewürzpflanzen, Pflanzen für aromatische, narkotische und pharmazeutische Zwecke

0128

 

 

01.29

Anbau sonstiger mehrjähriger Pflanzen

0129

 

01.3

 

Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken

 

 

 

01.30

Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken

0130

 

01.4

 

Tierhaltung

 

 

 

01.41

Haltung von Milchkühen

0141*

 

 

01.42

Haltung von anderen Rindern

0141*

 

 

01.43

Haltung von Pferden und Eseln

0142

 

 

01.44

Haltung von Kamelen

0143

 

 

01.45

Haltung von Schafen und Ziegen

0144

 

 

01.46

Haltung von Schweinen

0145

 

 

01.47

Haltung von Geflügel

0146

 

 

01.49

Sonstige Tierhaltung

0149

 

01.5

 

Gemischte Landwirtschaft

 

 

 

01.50

Gemischte Landwirtschaft

0150

 

01.6

 

Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen

 

 

 

01.61

Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau

0161

 

 

01.62

Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für die Tierhaltung

0162

 

 

01.63

Nach der Ernte anfallende Tätigkeiten in der pflanzlichen Erzeugung

0163

 

 

01.64

Saatgutaufbereitung

0164

 

01.7

 

Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten

 

 

 

01.70

Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten

0170

02

 

 

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

 

 

02.1

 

Forstwirtschaft

 

 

 

02.10

Forstwirtschaft

0210

 

02.2

 

Holzeinschlag

 

 

 

02.20

Holzeinschlag

0220

 

02.3

 

Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz)

 

 

 

02.30

Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz)

0230

 

02.4

 

Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag

 

 

 

02.40

Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag

0240

03

 

 

Fischerei und Aquakultur

 

 

03.1

 

Fischerei

 

 

 

03.11

Meeresfischerei

0311

 

 

03.12

Süßwasserfischerei

0312

 

03.2

 

Aquakultur

 

 

 

03.21

Meeresaquakultur

0321

 

 

03.22

Süßwasseraquakultur

0322

 

 

 

ABSCHNITT B — BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

 

05

 

 

Kohlenbergbau

 

 

05.1

 

Steinkohlenbergbau

 

 

 

05.10

Steinkohlenbergbau

0510

 

05.2

 

Braunkohlenbergbau

 

 

 

05.20

Braunkohlenbergbau

0520

06

 

 

Gewinnung von Erdöl und Erdgas

 

 

06.1

 

Gewinnung von Erdöl

 

 

 

06.10

Gewinnung von Erdöl

0610

 

06.2

 

Gewinnung von Erdgas

 

 

 

06.20

Gewinnung von Erdgas

0620

07

 

 

Erzbergbau

 

 

07.1

 

Eisenerzbergbau

 

 

 

07.10

Eisenerzbergbau

0710

 

07.2

 

NE-Metallerzbergbau

 

 

 

07.21

Bergbau auf Uran- und Thoriumerze

0721

 

 

07.29

Sonstiger NE-Metallerzbergbau

0729

08

 

 

Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

 

 

08.1

 

Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin

 

 

 

08.11

Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer

0810*

 

 

08.12

Gewinnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin

0810*

 

08.9

 

Sonstiger Bergbau; Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.

 

 

 

08.91

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

0891

 

 

08.92

Torfgewinnung

0892

 

 

08.93

Gewinnung von Salz

0893

 

 

08.99

Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.

0899

09

 

 

Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden

 

 

09.1

 

Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas

 

 

 

09.10

Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas

0910

 

09.9

 

Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden

 

 

 

09.90

Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden

0990

 

 

 

ABSCHNITT C — VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN

 

10

 

 

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

 

 

10.1

 

Schlachten und Fleischverarbeitung

 

 

 

10.11

Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)

1010*

 

 

10.12

Schlachten von Geflügel

1010*

 

 

10.13

Fleischverarbeitung

1010*

 

10.2

 

Fischverarbeitung

 

 

 

10.20

Fischverarbeitung

1020

 

10.3

 

Obst- und Gemüseverarbeitung

 

 

 

10.31

Kartoffelverarbeitung

1030*

 

 

10.32

Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften

1030*

 

 

10.39

Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse

1030*

 

10.4

 

Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten

 

 

 

10.41

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)

1040*

 

 

10.42

Herstellung von Margarine u. ä. Nahrungsfetten

1040*

 

10.5

 

Milchverarbeitung

 

 

 

10.51

Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)

1050*

 

 

10.52

Herstellung von Speiseeis

1050*

 

10.6

 

Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

 

 

 

10.61

Mahl- und Schälmühlen

1061

 

 

10.62

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

1062

 

10.7

 

Herstellung von Back- und Teigwaren

 

 

 

10.71

Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)

1071*

 

 

10.72

Herstellung von Dauerbackwaren

1071*

 

 

10.73

Herstellung von Teigwaren

1074

 

10.8

 

Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln

 

 

 

10.81

Herstellung von Zucker

1072

 

 

10.82

Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)

1073

 

 

10.83

Verarbeitung von Kaffee und Tee, Herstellung von Kaffee-Ersatz

1079*

 

 

10.84

Herstellung von Würzmitteln und Soßen

1079*

 

 

10.85

Herstellung von Fertiggerichten

1075

 

 

10.86

Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln

1079*

 

 

10.89

Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.

1079*

 

10.9

 

Herstellung von Futtermitteln

 

 

 

10.91

Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere

1080*

 

 

10.92

Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere

1080*

11

 

 

Getränkeherstellung

 

 

11.0

 

Getränkeherstellung

 

 

 

11.01

Herstellung von Spirituosen

1101

 

 

11.02

Herstellung von Traubenwein

1102*

 

 

11.03

Herstellung von Apfelwein und anderen Fruchtweinen

1102*

 

 

11.04

Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen

1102*

 

 

11.05

Herstellung von Bier

1103*

 

 

11.06

Herstellung von Malz

1103*

 

 

11.07

Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer

1104

12

 

 

Tabakverarbeitung

 

 

12.0

 

Tabakverarbeitung

 

 

 

12.00

Tabakverarbeitung

1200

13

 

 

Herstellung von Textilien

 

 

13.1

 

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

 

 

 

13.10

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

1311

 

13.2

 

Weberei

 

 

 

13.20

Weberei

1312

 

13.3

 

Veredlung von Textilien und Bekleidung

 

 

 

13.30

Veredlung von Textilien und Bekleidung

1313

 

13.9

 

Herstellung von sonstigen Textilwaren

 

 

 

13.91

Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff

1391

 

 

13.92

Herstellung von konfektionierten Textilwaren (ohne Bekleidung)

1392

 

 

13.93

Herstellung von Teppichen

1393

 

 

13.94

Herstellung von Seilerwaren

1394

 

 

13.95

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

1399*

 

 

13.96

Herstellung von technischen Textilien

1399*

 

 

13.99

Herstellung von sonstigen Textilwaren a. n. g.

1399*

14

 

 

Herstellung von Bekleidung

 

 

14.1

 

Herstellung von Bekleidung (ohne Pelzbekleidung)

 

 

 

14.11

Herstellung von Lederbekleidung

1410*

 

 

14.12

Herstellung von Arbeits- und Berufsbekleidung

1410*

 

 

14.13

Herstellung von sonstiger Oberbekleidung

1410*

 

 

14.14

Herstellung von Wäsche

1410*

 

 

14.19

Herstellung von sonstiger Bekleidung und Bekleidungszubehör a. n. g.

1410*

 

14.2

 

Herstellung von Pelzwaren

 

 

 

14.20

Herstellung von Pelzwaren

1420

 

14.3

 

Herstellung von Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff

 

 

 

14.31

Herstellung von Strumpfwaren

1430*

 

 

14.39

Herstellung von sonstiger Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff

1430*

15

 

 

Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

 

 

15.1

 

Herstellung von Leder und Lederwaren (ohne Herstellung von Lederbekleidung)

 

 

 

15.11

Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen

1511

 

 

15.12

Lederverarbeitung (ohne Herstellung von Lederbekleidung)

1512

 

15.2

 

Herstellung von Schuhen

 

 

 

15.20

Herstellung von Schuhen

1520

16

 

 

Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)

 

 

16.1

 

Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke

 

 

 

16.10

Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke

1610

 

16.2

 

Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)

 

 

 

16.21

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten

1621

 

 

16.22

Herstellung von Parketttafeln

1622*

 

 

16.23

Herstellung von sonstigen Konstruktionsteilen, Fertigbauteilen, Ausbauelementen und Fertigteilbauten aus Holz

1622*

 

 

16.24

Herstellung von Verpackungsmitteln, Lagerbehältern und Ladungsträgern aus Holz

1623

 

 

16.29

Herstellung von Holzwaren a.n.g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)

1629

17

 

 

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

 

 

17.1

 

Herstellung von Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

 

 

 

17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

1701*

 

 

17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

1701*

 

17.2

 

Herstellung von Waren aus Papier, Karton und Pappe

 

 

 

17.21

Herstellung von Wellpapier und -pappe sowie von Verpackungsmitteln aus Papier, Karton und Pappe

1702

 

 

17.22

Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe

1709*

 

 

17.23

Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe

1709*

 

 

17.24

Herstellung von Tapeten

1709*

 

 

17.29

Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe

1709*

18

 

 

Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

 

 

18.1

 

Herstellung von Druckerzeugnissen

 

 

 

18.11

Drucken von Zeitungen

1811*

 

 

18.12

Drucken a. n. g.

1811*

 

 

18.13

Druck- und Medienvorstufe

1812*

 

 

18.14

Binden von Druckerzeugnissen und damit verbundene Dienstleistungen

1812*

 

18.2

 

Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

 

 

 

18.20

Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

1820

19

 

 

Kokerei und Mineralölverarbeitung

 

 

19.1

 

Kokerei

 

 

 

19.10

Kokerei

1910

 

19.2

 

Mineralölverarbeitung

 

 

 

19.20

Mineralölverarbeitung

1920

20

 

 

Herstellung von chemischen Erzeugnissen

 

 

20.1

 

Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen

 

 

 

20.11

Herstellung von Industriegasen

2011*

 

 

20.12

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

2011*

 

 

20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

2011*

 

 

20.14

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

2011*

 

 

20.15

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

2012

 

 

20.16

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

2013*

 

 

20.17

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

2013*

 

20.2

 

Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln

 

 

 

20.20

Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln

2021

 

20.3

 

Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten

 

 

 

20.30

Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten

2022

 

20.4

 

Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie von Duftstoffen

 

 

 

20.41

Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln

2023*

 

 

20.42

Herstellung von Körperpflegemitteln und Duftstoffen

2023*

 

20.5

 

Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen

 

 

 

20.51

Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen

2029*

 

 

20.52

Herstellung von Klebstoffen

2029*

 

 

20.53

Herstellung von etherischen Ölen

2029*

 

 

20.59

Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.

2029*

 

20.6

 

Herstellung von Chemiefasern

 

 

 

20.60

Herstellung von Chemiefasern

2030

21

 

 

Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

 

 

21.1

 

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

 

 

 

21.10

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

2100*

 

21.2

 

Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen

 

 

 

21.20

Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen

2100*

22

 

 

Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

 

 

22.1

 

Herstellung von Gummiwaren

 

 

 

22.11

Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen

2211

 

 

22.19

Herstellung von sonstigen Gummiwaren

2219

 

22.2

 

Herstellung von Kunststoffwaren

 

 

 

22.21

Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen

2220*

 

 

22.22

Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen

2220*

 

 

22.23

Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen

2220*

 

 

22.29

Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren

2220*

23

 

 

Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

 

 

23.1

 

Herstellung von Glas und Glaswaren

 

 

 

23.11

Herstellung von Flachglas

2310*

 

 

23.12

Veredlung und Bearbeitung von Flachglas

2310*

 

 

23.13

Herstellung von Hohlglas

2310*

 

 

23.14

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

2310*

 

 

23.19

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

2310*

 

23.2

 

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

 

 

 

23.20

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

2391

 

23.3

 

Herstellung von keramischen Baumaterialien

 

 

 

23.31

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

2392*

 

 

23.32

Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

2392*

 

23.4

 

Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen

 

 

 

23.41

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

2393*

 

 

23.42

Herstellung von Sanitärkeramik

2393*

 

 

23.43

Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik

2393*

 

 

23.44

Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke

2393*

 

 

23.49

Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen

2393*

 

23.5

 

Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips

 

 

 

23.51

Herstellung von Zement

2394*

 

 

23.52

Herstellung von Kalk und gebranntem Gips

2394*

 

23.6

 

Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips

 

 

 

23.61

Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Kalksandstein für den Bau

2395*

 

 

23.62

Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau

2395*

 

 

23.63

Herstellung von Frischbeton (Transportbeton)

2395*

 

 

23.64

Herstellung von Mörtel und anderem Beton (Trockenbeton)

2395*

 

 

23.65

Herstellung von Faserzementwaren

2395*

 

 

23.69

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips a. n. g.

2395*

 

23.7

 

Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen a. n. g.

 

 

 

23.70

Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen a. n. g.

2396

 

23.9

 

Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage sowie sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.

 

 

 

23.91

Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage

2399*

 

 

23.99

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.

2399*

24

 

 

Metallerzeugung und -bearbeitung

 

 

24.1

 

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

 

 

 

24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

2410*

 

24.2

 

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

 

 

 

24.20

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

2410*

 

24.3

 

Sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl

 

 

 

24.31

Herstellung von Blankstahl

2410*

 

 

24.32

Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm

2410*

 

 

24.33

Herstellung von Kaltprofilen

2410*

 

 

24.34

Herstellung von kaltgezogenem Draht

2410*

 

24.4

 

Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen

 

 

 

24.41

Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen

2420*

 

 

24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

2420*

 

 

24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

2420*

 

 

24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

2420*

 

 

24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

2420*

 

 

24.46

Aufbereitung von Kernbrennstoffen

2420*

 

24.5

 

Gießereien

 

 

 

24.51

Eisengießereien

2431*

 

 

24.52

Stahlgießereien

2431*

 

 

24.53

Leichtmetallgießereien

2432*

 

 

24.54

Buntmetallgießereien

2432*

25

 

 

Herstellung von Metallerzeugnissen

 

 

25.1

 

Stahl- und Leichtmetallbau

 

 

 

25.11

Herstellung von Metallkonstruktionen

2511*

 

 

25.12

Herstellung von Ausbauelementen aus Metall

2511*

 

25.2

 

Herstellung von Metalltanks und -behältern; Herstellung von Heizkörpern und -kesseln für Zentralheizungen

 

 

 

25.21

Herstellung von Heizkörpern und –kesseln für Zentralheizungen

2512*

 

 

25.29

Herstellung von Sammelbehältern, Tanks u. ä. Behältern aus Metall

2512*

 

25.3

 

Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel)

 

 

 

25.30

Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel)

2513

 

25.4

 

Herstellung von Waffen und Munition

 

 

 

25.40

Herstellung von Waffen und Munition

2520

 

25.5

 

Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen

 

 

 

25.50

Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen

2591

 

25.6

 

Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Mechanik a. n. g.

 

 

 

25.61

Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung

2592*

 

 

25.62

Mechanik a. n. g.

2592*

 

25.7

 

Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen

 

 

 

25.71

Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen

2593*

 

 

25.72

Herstellung von Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen

2593*

 

 

25.73

Herstellung von Werkzeugen

2593*

 

25.9

 

Herstellung von sonstigen Metallwaren

 

 

 

25.91

Herstellung von Fässern, Trommeln, Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall

2599*

 

 

25.92

Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall

2599*

 

 

25.93

Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn

2599*

 

 

25.94

Herstellung von Schrauben und Nieten

2599*

 

 

25.99

Herstellung von sonstigen Metallwaren a. n. g.

2599*

26

 

 

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

 

 

26.1

 

Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten

 

 

 

26.11

Herstellung von elektronischen Bauelementen

2610*

 

 

26.12

Herstellung von bestückten Leiterplatten

2610*

 

26.2

 

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

 

 

 

26.20

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

2620

 

26.3

 

Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik

 

 

 

26.30

Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik

2630

 

26.4

 

Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik

 

 

 

26.40

Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik

2640

 

26.5

 

Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen; Herstellung von Uhren

 

 

 

26.51

Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen

2651

 

 

26.52

Herstellung von Uhren

2652

 

26.6

 

Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten

 

 

 

26.60

Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten

2660

 

26.7

 

Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten

 

 

 

26.70

Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten

2670

 

26.8

 

Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern

 

 

 

26.80

Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern

2680

27

 

 

Herstellung von elektrischen Ausrüstungen

 

 

27.1

 

Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen

 

 

 

27.11

Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren

2710*

 

 

27.12

Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen

2710*

 

27.2

 

Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

 

 

 

27.20

Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

2720

 

27.3

 

Herstellung von Kabeln und elektrischem Installationsmaterial

 

 

 

27.31

Herstellung von Glasfaserkabeln

2731

 

 

27.32

Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln

2732

 

 

27.33

Herstellung von elektrischem Installationsmaterial

2733

 

27.4

 

Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten

 

 

 

27.40

Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten

2740

 

27.5

 

Herstellung von Haushaltsgeräten

 

 

 

27.51

Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten

2750*

 

 

27.52

Herstellung von nichtelektrischen Haushaltsgeräten

2750*

 

27.9

 

Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.

 

 

 

27.90

Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.

2790

28

 

 

Maschinenbau

 

 

28.1

 

Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen

 

 

 

28.11

Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge)

2811

 

 

28.12

Herstellung von hydraulischen und pneumatischen Komponenten und Systemen

2812

 

 

28.13

Herstellung von Pumpen und Kompressoren a. n. g.

2813*

 

 

28.14

Herstellung von Armaturen a. n. g

2813*

 

 

28.15

Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen

2814

 

28.2

 

Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen

 

 

 

28.21

Herstellung von Öfen und Brennern

2815

 

 

28.22

Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln

2816

 

 

28.23

Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte)

2817

 

 

28.24

Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb

2818

 

 

28.25

Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt

2819*

 

 

28.29

Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen a. n. g.

2819*

 

28.3

 

Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen

 

 

 

28.30

Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen

2821

 

28.4

 

Herstellung von Werkzeugmaschinen

 

 

 

28.41

Herstellung von Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung

2822*

 

 

28.49

Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen

2822*

 

28.9

 

Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige

 

 

 

28.91

Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung, von Walzwerkseinrichtungen und Gießmaschinen

2823

 

 

28.92

Herstellung von Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen

2824

 

 

28.93

Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung

2825

 

 

28.94

Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung

2826

 

 

28.95

Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und –verarbeitung

2829*

 

 

28.96

Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk

2829*

 

 

28.99

Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige a. n. g.

2829*

29

 

 

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

 

 

29.1

 

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren

 

 

 

29.10

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren

2910

 

29.2

 

Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern

 

 

 

29.20

Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern

2920

 

29.3

 

Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftwagen

 

 

 

29.31

Herstellung elektrischer und elektronischer Ausrüstungsgegenstände für Kraftwagen

2930*

 

 

29.32

Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen

2930*

30

 

 

Sonstiger Fahrzeugbau

 

 

30.1

 

Schiff- und Bootsbau

 

 

 

30.11

Schiffbau (ohne Boots- und Yachtbau)

3011

 

 

30.12

Boots- und Yachtbau

3012

 

30.2

 

Schienenfahrzeugbau

 

 

 

30.20

Schienenfahrzeugbau

3020

 

30.3

 

Luft- und Raumfahrzeugbau

 

 

 

30.30

Luft- und Raumfahrzeugbau

3030

 

30.4

 

Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen

 

 

 

30.40

Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen

3040

 

30.9

 

Herstellung von Fahrzeugen a. n. g.

 

 

 

30.91

Herstellung von Krafträdern

3091

 

 

30.92

Herstellung von Fahrrädern sowie von Behindertenfahrzeugen

3092

 

 

30.99

Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.

3099

31

 

 

Herstellung von Möbeln

 

 

31.0

 

Herstellung von Möbeln

 

 

 

31.01

Herstellung von Büro- und Ladenmöbeln

3100*

 

 

31.02

Herstellung von Küchenmöbeln

3100*

 

 

31.03

Herstellung von Matratzen

3100*

 

 

31.09

Herstellung von sonstigen Möbeln

3100*

32

 

 

Herstellung von sonstigen Waren

 

 

32.1

 

Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen

 

 

 

32.11

Herstellung von Münzen

3211*

 

 

32.12

Herstellung von Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren (ohne Fantasieschmuck)

3211*

 

 

32.13

Herstellung von Fantasieschmuck

3212

 

32.2

 

Herstellung von Musikinstrumenten

 

 

 

32.20

Herstellung von Musikinstrumenten

3220

 

32.3

 

Herstellung von Sportgeräten

 

 

 

32.30

Herstellung von Sportgeräten

3230

 

32.4

 

Herstellung von Spielwaren

 

 

 

32.40

Herstellung von Spielwaren

3240

 

32.5

 

Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien

 

 

 

32.50

Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien

3250

 

32.9

 

Herstellung von Erzeugnissen a. n. g.

 

 

 

32.91

Herstellung von Besen und Bürsten

3290*

 

 

32.99

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.

3290*

33

 

 

Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

 

 

33.1

 

Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen

 

 

 

33.11

Reparatur von Metallerzeugnissen

3311

 

 

33.12

Reparatur von Maschinen

3312

 

 

33.13

Reparatur von elektronischen und optischen Geräten

3313

 

 

33.14

Reparatur von elektrischen Ausrüstungen

3314

 

 

33.15

Reparatur und Instandhaltung von Schiffen, Booten und Yachten

3315*

 

 

33.16

Reparatur und Instandhaltung von Luft- und Raumfahrzeugen

3315*

 

 

33.17

Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen a. n. g.

3315*

 

 

33.19

Reparatur von sonstigen Ausrüstungen

3319

 

33.2

 

Installation von Maschinen und –Ausrüstungen a. n. g.

 

 

 

33.20

Installation von Maschinen und –Ausrüstungen a. n. g.

3320

 

 

 

ABSCHNITT D — ENERGIEVERSORGUNG

 

35

 

 

Energieversorgung

 

 

35.1

 

Elektrizitätsversorgung

 

 

 

35.11

Elektrizitätserzeugung

3510*

 

 

35.12

Elektrizitätsübertragung

3510*

 

 

35.13

Elektrizitätsverteilung

3510*

 

 

35.14

Elektrizitätshandel

3510*

 

35.2

 

Gasversorgung

 

 

 

35.21

Gaserzeugung

3520*

 

 

35.22

Gasverteilung durch Rohrleitungen

3520*

 

 

35.23

Gashandel durch Rohrleitungen

3520*

 

35.3

 

Wärme- und Kälteversorgung

 

 

 

35.30

Wärme- und Kälteversorgung

3530

 

 

 

ABSCHNITT E — WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN

 

36

 

 

Wasserversorgung

 

 

36.0

 

Wasserversorgung

 

 

 

36.00

Wasserversorgung

3600

37

 

 

Abwasserentsorgung

 

 

37.0

 

Abwasserentsorgung

 

 

 

37.00

Abwasserentsorgung

3700

38

 

 

Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung

 

 

38.1

 

Sammlung von Abfällen

 

 

 

38.11

Sammlung nicht gefährlicher Abfälle

3811

 

 

38.12

Sammlung gefährlicher Abfälle

3812

 

38.2

 

Abfallbehandlung und Beseitigung

 

 

 

38.21

Behandlung und Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle

3821

 

 

38.22

Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle

3822

 

38.3

 

Rückgewinnung

 

 

 

38.31

Zerlegen von Schiffs- und Fahrzeugwracks und anderen Altwaren

3830*

 

 

38.32

Rückgewinnung sortierter Werkstoffe

3830*

39

 

 

Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

 

 

39.0

 

Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

 

 

 

39.00

Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

3900

 

 

 

ABSCHNITT F — BAUGEWERBE/BAU

 

41

 

 

Hochbau

 

 

41.1

 

Erschließung von Grundstücken; Bauträger

 

 

 

41.10

Erschließung von Grundstücken; Bauträger

4100*

 

41.2

 

Bau von Gebäuden

 

 

 

41.20

Bau von Gebäuden

4100*

42

 

 

Tiefbau

 

 

42.1

 

Bau von Straßen und Bahnverkehrsstrecken

 

 

 

42.11

Bau von Straßen

4210*

 

 

42.12

Bau von Bahnverkehrsstrecken

4210*

 

 

42.13

Brücken- und Tunnelbau

4210*

 

42.2

 

Leitungstiefbau und Kläranlagenbau

 

 

 

42.21

Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau

4220*

 

 

42.22

Kabelnetzleitungstiefbau

4220*

 

42.9

 

Sonstiger Tiefbau

 

 

 

42.91

Wasserbau

4290*

 

 

42.99

Sonstiger Tiefbau a. n. g.

4290*

43

 

 

Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe

 

 

43.1

 

Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten

 

 

 

43.11

Abbrucharbeiten

4311

 

 

43.12

Vorbereitende Baustellenarbeiten

4312*

 

 

43.13

Test- und Suchbohrung

4312*

 

43.2

 

Bauinstallation

 

 

 

43.21

Elektroinstallation

4321

 

 

43.22

Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation

4322

 

 

43.29

Sonstige Bauinstallation

4329

 

43.3

 

Sonstiger Ausbau

 

 

 

43.31

Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei

4330*

 

 

43.32

Bautischlerei und -schlosserei

4330*

 

 

43.33

Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Tapeziererei

4330*

 

 

43.34

Malerei und Glaserei

4330*

 

 

43.39

Sonstiger Ausbau a. n. g.

4330*

 

43.9

 

Sonstige spezialisierte Bautätigkeiten

 

 

 

43.91

Dachdeckerei und Zimmerei

4390*

 

 

43.99

Sonstige spezialisierte Bautätigkeiten a. n. g.

4390*

 

 

 

ABSCHNITT G — HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN

 

45

 

 

Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

 

 

45.1

 

Handel mit Kraftwagen

 

 

 

45.11

Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger

4510*

 

 

45.19

Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t

4510*

 

45.2

 

Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen

 

 

 

45.20

Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen

4520

 

45.3

 

Handel mit Kraftwagenteilen und -zubehör

 

 

 

45.31

Großhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör

4530*

 

 

45.32

Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör

4530*

 

45.4

 

Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern

 

 

 

45.40

Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern

4540

46

 

 

Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern)

 

 

46.1

 

Handelsvermittlung

 

 

 

46.11

Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren

4610*

 

 

46.12

Handelsvermittlung von Brennstoffen, Erzen, Metallen und technischen Chemikalien

4610*

 

 

46.13

Handelsvermittlung von Holz, Baustoffen und Anstrichmitteln

4610*

 

 

46.14

Handelsvermittlung von Maschinen, technischem Bedarf, Wasser- und Luftfahrzeugen

4610*

 

 

46.15

Handelsvermittlung von Möbeln, Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen, Eisen- und Metallwaren

4610*

 

 

46.16

Handelsvermittlung von Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren

4610*

 

 

46.17

Handelsvermittlung von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren

4610*

 

 

46.18

Handelsvermittlung von sonstigen Waren

4610*

 

 

46.19

Handelsvermittlung von Waren ohne ausgeprägten Schwerpunkt

4610*

 

46.2

 

Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren

 

 

 

46.21

Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln

4620*

 

 

46.22

Großhandel mit Blumen und Pflanzen

4620*

 

 

46.23

Großhandel mit lebenden Tieren

4620*

 

 

46.24

Großhandel mit Häuten, Fellen und Leder

4620*

 

46.3

 

Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren

 

 

 

46.31

Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln

4630*

 

 

46.32

Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren

4630*

 

 

46.33

Großhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten

4630*

 

 

46.34

Großhandel mit Getränken

4630*

 

 

46.35

Großhandel mit Tabakwaren

4630*

 

 

46.36

Großhandel mit Zucker, Süßwaren und Backwaren

4630*

 

 

46.37

Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen

4630*

 

 

46.38

Großhandel mit sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln

4630*

 

 

46.39

Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt

4630*

 

46.4

 

Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern

 

 

 

46.41

Großhandel mit Textilien

4641*

 

 

46.42

Großhandel mit Bekleidung und Schuhen

4641*

 

 

46.43

Großhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen, elektrischen Haushaltsgeräten und Geräten der Unterhaltungselektronik

4649*

 

 

46.44

Großhandel mit keramischen Erzeugnissen, Glaswaren und Reinigungsmitteln

4649*

 

 

46.45

Großhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln

4649*

 

 

46.46

Großhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Erzeugnissen

4649*

 

 

46.47

Großhandel mit Möbeln, Teppichen, Lampen und Leuchten

4649*

 

 

46.48

Großhandel mit Uhren und Schmuck

4649*

 

 

46.49

Großhandel mit sonstigen Gebrauchs- und Verbrauchsgütern

4649*

 

46.5

 

Großhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik

 

 

 

46.51

Großhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software

4651

 

 

46.52

Großhandel mit elektronischen Bauteilen und Telekommunikationsgeräten

4652

 

46.6

 

Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör

 

 

 

46.61

Großhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen, und Geräten

4653

 

 

46.62

Großhandel mit Werkzeugmaschinen

4659*

 

 

46.63

Großhandel mit Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen

4659*

 

 

46.64

Großhandel mit Textil-, Näh- und Strickmaschinen

4659*

 

 

46.65

Großhandel mit Büromöbeln

4659*

 

 

46.66

Großhandel mit sonstigen Büromaschinen und –einrichtungen

4659*

 

 

46.69

Großhandel mit sonstigen Maschinen und Ausrüstungen

4659*

 

46.7

 

Sonstiger Großhandel

 

 

 

46.71

Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen

4661

 

 

46.72

Großhandel mit Erzen, Metallen und Metallhalbzeug

4662

 

 

46.73

Großhandel mit Holz, Baustoffen, Anstrichmitteln und Sanitärkeramik

4663*

 

 

46.74

Großhandel mit Metall- und Kunststoffwaren für Bauzwecke sowie Installationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung

4663*

 

 

46.75

Großhandel mit chemischen Erzeugnissen

4669*

 

 

46.76

Großhandel mit sonstigen Halbwaren

4669*

 

 

46.77

Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen

4669*

 

46.9

 

Großhandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

 

 

46.90

Großhandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt

4690

47

 

 

Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

 

 

47.1

 

Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen)

 

 

 

47.11

Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren

4711

 

 

47.19

Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art

4719

 

47.2

 

Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)

 

 

 

47.21

Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln

4721*

 

 

47.22

Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren

4721*

 

 

47.23

Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen

4721*

 

 

47.24

Einzelhandel mit Back- und Süßwaren

4721*

 

 

47.25

Einzelhandel mit Getränken

4722

 

 

47.26

Einzelhandel mit Tabakwaren

4723

 

 

47.29

Sonstiger Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln

4721*

 

47.3

 

Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen)

 

 

 

47.30

Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen)

4730

 

47.4

 

Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen)

 

 

 

47.41

Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software

4741*

 

 

47.42

Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten

4741*

 

 

47.43

Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik

4742

 

47.5

 

Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen)

 

 

 

47.51

Einzelhandel mit Textilien

4751

 

 

47.52

Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf

4752

 

 

47.53

Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten

4753

 

 

47.54

Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten

4759*

 

 

47.59

Einzelhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und sonstigem Hausrat

4759*

 

47.6

 

Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen)

 

 

 

47.61

Einzelhandel mit Büchern

4761*

 

 

47.62

Einzelhandel mit Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf

4761*

 

 

47.63

Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern

4762

 

 

47.64

Einzelhandel mit Fahrrädern, Sport- und Campingartikeln

4763

 

 

47.65

Einzelhandel mit Spielwaren

4764

 

47.7

 

Einzelhandel mit sonstigen Gütern (in Verkaufsräumen)

 

 

 

47.71

Einzelhandel mit Bekleidung

4771*

 

 

47.72

Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren

4771*

 

 

47.73

Apotheken

4772*

 

 

47.74

Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

4772*

 

 

47.75

Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln

4772*

 

 

47.76

Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien, Düngemitteln, zoologischem Bedarf und lebenden Tieren

4773*

 

 

47.77

Einzelhandel mit Uhren und Schmuck

4773*

 

 

47.78

Sonstiger Einzelhandel in Verkaufsräumen (ohne Antiquitäten und Gebrauchtwaren)

4773*

 

 

47.79

Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren

4774

 

47.8

 

Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten

 

 

 

47.81

Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren an Verkaufsständen und auf Märkten

4781

 

 

47.82

Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen an Verkaufsständen und auf Märkten

4782

 

 

47.89

Einzelhandel mit sonstigen Gütern an Verkaufsständen und auf Märkten

4789

 

47.9

 

Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten

 

 

 

47.91

Versand- und Internet-Einzelhandel

4791

 

 

47.99

Sonstiger Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten

4799

 

 

 

ABSCHNITT H — VERKEHR UND LAGEREI

 

49

 

 

Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen

 

 

49.1

 

Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr

 

 

 

49.10

Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr

4911

 

49.2

 

Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr

 

 

 

49.20

Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr

4912

 

49.3

 

Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr

 

 

 

49.31

Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande (ohne Taxis)

4921

 

 

49.32

Betrieb von Taxis

4922*

 

 

49.39

Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a. n. g.

4922*

 

49.4

 

Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte

 

 

 

49.41

Güterbeförderung im Straßenverkehr

4923*

 

 

49.42

Umzugstransporte

4923*

 

49.5

 

Transport in Rohrfernleitungen

 

 

 

49.50

Transport in Rohrfernleitungen

4930

50

 

 

Schifffahrt

 

 

50.1

 

Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt

 

 

 

50.10

Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt

5011

 

50.2

 

Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt

 

 

 

50.20

Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt

5012

 

50.3

 

Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt

 

 

 

50.30

Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt

5021

 

50.4

 

Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt

 

 

 

50.40

Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt

5022

51

 

 

Luftfahrt

 

 

51.1

 

Personenbeförderung in der Luftfahrt

 

 

 

51.10

Personenbeförderung in der Luftfahrt

5110

 

51.2

 

Güterbeförderung in der Luftfahrt und Raumtransport

 

 

 

51.21

Güterbeförderung in der Luftfahrt

5120*

 

 

51.22

Raumtransport

5120*

52

 

 

Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

 

 

52.1

 

Lagerei

 

 

 

52.10

Lagerei

5210

 

52.2

 

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

 

 

 

52.21

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Landverkehr

5221

 

 

52.22

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Schifffahrt

5222

 

 

52.23

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Luftfahrt

5223

 

 

52.24

Frachtumschlag

5224

 

 

52.29

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr a. n. g.

5229

53

 

 

Post-, Kurier- und Expressdienste

 

 

53.1

 

Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern

 

 

 

53.10

Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern

5310

 

53.2

 

Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste

 

 

 

53.20

Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste

5320

 

 

 

ABSCHNITT I — GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE

 

55

 

 

Beherbergung

 

 

55.1

 

Hotels, Gasthöfe und Pensionen

 

 

 

55.10

Hotels, Gasthöfe und Pensionen

5510*

 

55.2

 

Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten

 

 

 

55.20

Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten

5510*

 

55.3

 

Campingplätze

 

 

 

55.30

Campingplätze

5520

 

55.9

 

Sonstige Beherbergungsstätten

 

 

 

55.90

Sonstige Beherbergungsstätten

5590

56

 

 

Gastronomie

 

 

56.1

 

Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.

 

 

 

56.10

Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.

5610

 

56.2

 

Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen

 

 

 

56.21

Event-Caterer

5621

 

 

56.29

Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen

5629

 

56.3

 

Ausschank von Getränken

 

 

 

56.30

Ausschank von Getränken

5630

 

 

 

ABSCHNITT J — INFORMATION UND KOMMUNIKATION

 

58

 

 

Verlagswesen

 

 

58.1

 

Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software)

 

 

 

58.11

Verlegen von Büchern

5811

 

 

58.12

Verlegen von Adressbüchern und Verzeichnissen

5812

 

 

58.13

Verlegen von Zeitungen

5813*

 

 

58.14

Verlegen von Zeitschriften

5813*

 

 

58.19

Sonstiges Verlagswesen (ohne Software)

5819

 

58.2

 

Verlegen von Software

 

 

 

58.21

Verlegen von Computerspielen

5820*

 

 

58.29

Verlegen von sonstiger Software

5820*

59

 

 

Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik

 

 

59.1

 

Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, deren Verleih und Vertrieb, Kinos

 

 

 

59.11

Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen

5911

 

 

59.12

Nachbearbeitung und sonstige Filmtechnik

5912

 

 

59.13

Filmverleih und -vertrieb (ohne Videotheken)

5913

 

 

59.14

Kinos

5914

 

59.2

 

Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien

 

 

 

59.20

Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien

5920

60

 

 

Rundfunkveranstalter

 

 

60.1

 

Hörfunkveranstalter

 

 

 

60.10

Hörfunkveranstalter

6010

 

60.2

 

Fernsehveranstalter

 

 

 

60.20

Fernsehveranstalter

6020

61

 

 

Telekommunikation

 

 

61.1

 

Leitungsgebundene Telekommunikation

 

 

 

61.10

Leitungsgebundene Telekommunikation

6110

 

61.2

 

Drahtlose Telekommunikation

 

 

 

61.20

Drahtlose Telekommunikation

6120

 

61.3

 

Satellitentelekommunikation

 

 

 

61.30

Satellitentelekommunikation

6130

 

61.9

 

Sonstige Telekommunikation

 

 

 

61.90

Sonstige Telekommunikation

6190

62

 

 

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

 

 

62.0

 

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

 

 

 

62.01

Programmierungstätigkeiten

6201

 

 

62.02

Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie

6202*

 

 

62.03

Betrieb von Datenverarbeitungseinrichtungen für Dritte

6202*

 

 

62.09

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie

6209

63

 

 

Informationsdienstleistungen

 

 

63.1

 

Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale

 

 

 

63.11

Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten

6311

 

 

63.12

Webportale

6312

 

63.9

 

Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen

 

 

 

63.91

Korrespondenz- und Nachrichtenbüros

6391

 

 

63.99

Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen a. n. g.

6399

 

 

 

ABSCHNITT K — ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN

 

64

 

 

Erbringung von Finanzdienstleistungen

 

 

64.1

 

Zentralbanken und Kreditinstitute

 

 

 

64.11

Zentralbanken

6411

 

 

64.19

Kreditinstitute (ohne Spezialkreditinstitute)

6419

 

64.2

 

Beteiligungsgesellschaften

 

 

 

64.20

Beteiligungsgesellschaften

6420

 

64.3

 

Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen

 

 

 

64.30

Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen

6430

 

64.9

 

Sonstige Finanzierungsinstitutionen

 

 

 

64.91

Institutionen für Finanzierungsleasing

6491

 

 

64.92

Spezialkreditinstitute

6492

 

 

64.99

Sonstige Finanzdienstleistungen a. n. g.

6499

65

 

 

Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)

 

 

65.1

 

Versicherungen

 

 

 

65.11

Lebensversicherung

6511

 

 

65.12

Nichtlebensversicherungen

6512

 

65.2

 

Rückversicherungen

 

 

 

65.20

Rückversicherungen

6520

 

65.3

 

Pensionskassen und Pensionsfonds

 

 

 

65.30

Pensionskassen und Pensionsfonds

6530

66

 

 

Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

 

 

66.1

 

Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

 

 

 

66.11

Effekten- und Warenbörsen

6611

 

 

66.12

Effekten- und Warenhandel

6612

 

 

66.19

Sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

6619

 

66.2

 

Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten

 

 

 

66.21

Risiko- und Schadensbewertung

6621

 

 

66.22

Tätigkeit von Versicherungsmaklerinnen und -maklern

6622

 

 

66.29

Sonstige mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten

6629

 

66.3

 

Fondsmanagement

 

 

 

66.30

Fondsmanagement

6630

 

 

 

ABSCHNITT L — GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN

 

68

 

 

Grundstücks- und Wohnungswesen

 

 

68.1

 

Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

 

 

 

68.10

Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

6810*

 

68.2

 

Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

 

 

 

68.20

Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

6810*

 

68.3

 

Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte

 

 

 

68.31

Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte

6820*

 

 

68.32

Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte

6820*

 

 

 

ABSCHNITT M — ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN

 

69

 

 

Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung

 

 

69.1

 

Rechtsberatung

 

 

 

69.10

Rechtsberatung

6910

 

69.2

 

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung

 

 

 

69.20

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung

6920

70

 

 

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

 

 

70.1

 

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben

 

 

 

70.10

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben

7010

 

70.2

 

Public-Relations- und Unternehmensberatung

 

 

 

70.21

Public-Relations-Beratung

7020*

 

 

70.22

Unternehmensberatung

7020*

71

 

 

Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

 

 

71.1

 

Architektur- und Ingenieurbüros

 

 

 

71.11

Architekturbüros

7110*

 

 

71.12

Ingenieurbüros

7110*

 

71.2

 

Technische, physikalische und chemische Untersuchung

 

 

 

71.20

Technische, physikalische und chemische Untersuchung

7120

72

 

 

Forschung und Entwicklung

 

 

72.1

 

Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin

 

 

 

72.11

Forschung und Entwicklung im Bereich Biotechnologie

7210*

 

 

72.19

Sonstige Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin

7210*

 

72.2

 

Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften

 

 

 

72.20

Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften

7220

73

 

 

Werbung und Marktforschung

 

 

73.1

 

Werbung

 

 

 

73.11

Werbeagenturen

7310*

 

 

73.12

Vermarktung und Vermittlung von Werbezeiten und Werbeflächen

7310*

 

73.2

 

Markt- und Meinungsforschung

 

 

 

73.20

Markt- und Meinungsforschung

7320

74

 

 

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten

 

 

74.1

 

Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design

 

 

 

74.10

Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design

7410

 

74.2

 

Fotografie und Fotolabors

 

 

 

74.20

Fotografie und Fotolabors

7420

 

74.3

 

Übersetzen und Dolmetschen

 

 

 

74.30

Übersetzen und Dolmetschen

7490*

 

74.9

 

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g.

 

 

 

74.90

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g.

7490*

75

 

 

Veterinärwesen

 

 

75.0

 

Veterinärwesen

 

 

 

75.00

Veterinärwesen

7500

 

 

 

ABSCHNITT N — ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN

 

77

 

 

Vermietung von beweglichen Sachen

 

 

77.1

 

Vermietung von Kraftwagen

 

 

 

77.11

Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger

7710*

 

 

77.12

Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t

7710*

 

77.2

 

Vermietung von Gebrauchsgütern

 

 

 

77.21

Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten

7721

 

 

77.22

Videotheken

7722

 

 

77.29

Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern

7729

 

77.3

 

Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen

 

 

 

77.31

Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten

7730*

 

 

77.32

Vermietung von Baumaschinen und –geräten

7730*

 

 

77.33

Vermietung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen

7730*

 

 

77.34

Vermietung von Wasserfahrzeugen

7730*

 

 

77.35

Vermietung von Luftfahrzeugen

7730*

 

 

77.39

Vermietung von sonstigen Maschinen, Geräten und beweglichen Sachen a. n. g.

7730*

 

77.4

 

Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)

 

 

 

77.40

Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)

7740

78

 

 

Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften

 

 

78.1

 

Vermittlung von Arbeitskräften

 

 

 

78.10

Vermittlung von Arbeitskräften

7810

 

78.2

 

Befristete Überlassung von Arbeitskräften

 

 

 

78.20

Befristete Überlassung von Arbeitskräften

7820

 

78.3

 

Sonstige Überlassung von Arbeitskräften

 

 

 

78.30

Sonstige Überlassung von Arbeitskräften

7830

79

 

 

Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

 

 

79.1

 

Reisebüros und Reiseveranstalter

 

 

 

79.11

Reisebüros

7911

 

 

79.12

Reiseveranstalter

7912

 

79.9

 

Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

 

 

 

79.90

Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

7990

80

 

 

Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien

 

 

80.1

 

Private Wach- und Sicherheitsdienste

 

 

 

80.10

Private Wach- und Sicherheitsdienste

8010

 

80.2

 

Sicherheitsdienste mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen

 

 

 

80.20

Sicherheitsdienste mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen

8020

 

80.3

 

Detekteien

 

 

 

80.30

Detekteien

8030

81

 

 

Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau

 

 

81.1

 

Hausmeisterdienste

 

 

 

81.10

Hausmeisterdienste

8110

 

81.2

 

Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln

 

 

 

81.21

Allgemeine Gebäudereinigung

8121

 

 

81.22

Spezielle Reinigung von Gebäuden und Reinigung von Maschinen

8129*

 

 

81.29

Reinigung a. n. g.

8129*

 

81.3

 

Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen

 

 

 

81.30

Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen

8130

82

 

 

Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.

 

 

82.1

 

Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops

 

 

 

82.11

Allgemeine Sekretariats- und Schreibdienste

8211

 

 

82.19

Copy-Shops; Dokumentenvorbereitung und Erbringung sonstiger spezieller Sekretariatsdienste

8219

 

82.2

 

Call Centers

 

 

 

82.20

Call Centers

8220

 

82.3

 

Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter

 

 

 

82.30

Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter

8230

 

82.9

 

Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen

 

 

 

82.91

Inkassobüros und Auskunfteien

8291

 

 

82.92

Abfüllen und Verpacken

8292

 

 

82.99

Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.

8299

 

 

 

ABSCHNITT O — ÖFFENTLICHE VERWALTUNG, VERTEIDIGUNG; SOZIALVERSICHERUNG

 

84

 

 

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

 

 

84.1

 

Öffentliche Verwaltung

 

 

 

84.11

Allgemeine öffentliche Verwaltung

8411

 

 

84.12

Öffentliche Verwaltung auf den Gebieten Gesundheitswesen, Bildung, Kultur und Sozialwesen

8412

 

 

84.13

Wirtschaftsförderung, -ordnung und –aufsicht

8413

 

84.2

 

Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Rechtspflege/Justiz, öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

 

 

84.21

Auswärtige Angelegenheiten

8421

 

 

84.22

Verteidigung

8422

 

 

84.23

Rechtspflege/Justiz

8423*

 

 

84.24

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

8423*

 

 

84.25

Feuerwehren

8423*

 

84.3

 

Sozialversicherung

 

 

 

84.30

Sozialversicherung

8430

 

 

 

ABSCHNITT P — ERZIEHUNG UND UNTERRICHT

 

85

 

 

Erziehung und Unterricht

 

 

85.1

 

Kindergärten und Vorschulen

 

 

 

85.10

Kindergärten und Vorschulen

8510*

 

85.2

 

Grundschulen/Volksschulen

 

 

 

85.20

Grundschulen/Volksschulen

8510*

 

85.3

 

Weiterführende Schulen

 

 

 

85.31

Allgemein bildende weiterführende Schulen

8521

 

 

85.32

Berufsbildende weiterführende Schulen

8522

 

85.4

 

Tertiärer und post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht

 

 

 

85.41

Post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht

8530*

 

 

85.42

Tertiärer Unterricht

8530*

 

85.5

 

Sonstiger Unterricht

 

 

 

85.51

Sport- und Freizeitunterricht

8541

 

 

85.52

Kulturunterricht

8542

 

 

85.53

Fahr- und Flugschulen

8549*

 

 

85.59

Sonstiger Unterricht a. n. g.

8549*

 

85.6

 

Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht

 

 

 

85.60

Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht

8550

 

 

 

ABSCHNITT Q — GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN

 

86

 

 

Gesundheitswesen

 

 

86.1

 

Krankenhäuser

 

 

 

86.10

Krankenhäuser

8610

 

86.2

 

Arzt- und Zahnarztpraxen

 

 

 

86.21

Arztpraxen für Allgemeinmedizin

8620*

 

 

86.22

Facharztpraxen

8620*

 

 

86.23

Zahnarztpraxen

8620*

 

86.9

 

Gesundheitswesen a. n. g.

 

 

 

86.90

Gesundheitswesen a. n. g.

8690

87

 

 

Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)

 

 

87.1

 

Pflegeheime

 

 

 

87.10

Pflegeheime

8710

 

87.2

 

Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä.

 

 

 

87.20

Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä.

8720

 

87.3

 

Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime

 

 

 

87.30

Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime

8730

 

87.9

 

Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)

 

 

 

87.90

Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)

8790

88

 

 

Sozialwesen (ohne Heime)

 

 

88.1

 

Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter

 

 

 

88.10

Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter

8810

 

88.9

 

Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime)

 

 

 

88.91

Tagesbetreuung von Kindern

8890*

 

 

88.99

Sonstiges Sozialwesen a. n. g.

8890*

 

 

 

ABSCHNITT R — KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG

 

90

 

 

Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten

 

 

90.0

 

Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten

 

 

 

90.01

Darstellende Kunst

9000*

 

 

90.02

Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst

9000*

 

 

90.03

Künstlerisches und schriftstellerisches Schaffen

9000*

 

 

90.04

Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen

9000*

91

 

 

Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten

 

 

91.0

 

Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten

 

 

 

91.01

Bibliotheken und Archive

9101

 

 

91.02

Museen

9102*

 

 

91.03

Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen

9102*

 

 

91.04

Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks

9103

92

 

 

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

 

 

92.0

 

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

 

 

 

92.00

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

9200

93

 

 

Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung

 

 

93.1

 

Erbringung von Dienstleistungen des Sports

 

 

 

93.11

Betrieb von Sportanlagen

9311*

 

 

93.12

Sportvereine

9312

 

 

93.13

Fitnesszentren

9311*

 

 

93.19

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen des Sports

9319

 

93.2

 

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung

 

 

 

93.21

Vergnügungs- und Themenparks

9321

 

 

93.29

Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g.

9329

 

 

 

ABSCHNITT S — ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN

 

94

 

 

Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)

 

 

94.1

 

Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen

 

 

 

94.11

Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände

9411

 

 

94.12

Berufsorganisationen

9412

 

94.2

 

Arbeitnehmervereinigungen

 

 

 

94.20

Arbeitnehmervereinigungen

9420

 

94.9

 

Kirchliche Vereinigungen; politische Parteien sowie sonstige Interessenvertretungen und Vereinigungen a. n. g.

 

 

 

94.91

Kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen

9491

 

 

94.92

Politische Parteien und Vereinigungen

9492

 

 

94.99

Sonstige Interessenvertretungen und Vereinigungen a. n. g.

9499

95

 

 

Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern

 

 

95.1

 

Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten

 

 

 

95.11

Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

9511

 

 

95.12

Reparatur von Telekommunikationsgeräten

9512

 

95.2

 

Reparatur von Gebrauchsgütern

 

 

 

95.21

Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik

9521

 

 

95.22

Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten

9522

 

 

95.23

Reparatur von Schuhen und Lederwaren

9523

 

 

95.24

Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen

9524

 

 

95.25

Reparatur von Uhren und Schmuck

9529*

 

 

95.29

Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern

9529*

96

 

 

Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen

 

 

96.0

 

Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen

 

 

 

96.01

Wäscherei und chemische Reinigung

9601

 

 

96.02

Frisör- und Kosmetiksalons

9602

 

 

96.03

Bestattungswesen

9603

 

 

96.04

Saunas, Solarien, Bäder u. Ä.

9609*

 

 

96.09

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a. n. g.

9609*

 

 

 

ABSCHNITT T — PRIVATE HAUSHALTE MIT HAUSPERSONAL; HERSTELLUNG VON WAREN UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN DURCH PRIVATE HAUSHALTE FÜR DEN EIGENBEDARF OHNE AUSGEPRÄGTEN SCHWERPUNKT

 

97

 

 

Private Haushalte mit Hauspersonal

 

 

97.0

 

Private Haushalte mit Hauspersonal

 

 

 

97.00

Private Haushalte mit Hauspersonal

9700

98

 

 

Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

 

98.1

 

Herstellung von Waren durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

 

 

98.10

Herstellung von Waren durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

9810

 

98.2

 

Erbringungen von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

 

 

98.20

Erbringungen von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

9820

 

 

 

ABSCHNITT U — EXTERRITORIALE ORGANISATIONEN UND KÖRPERSCHAFTEN

 

99

 

 

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

 

 

99.0

 

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

 

 

 

99.00

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

9900


ANHANG II

Die Anhänge 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang 1 (Gemeinsames Modul für die jährliche Strukturstatistik) wird wie folgt geändert:

1.1.

Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger Wortlaut

Geänderter Wortlaut

NACE Rev. 1 Abschnitt J

NACE Rev. 2 Abschnitt K

NACE Rev. 1 Gruppe 65.2 und Abteilung 67

NACE Rev. 2 Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie Abteilung 66

Abschnitte C bis G der NACE Rev. 1

Abschnitte B bis G der NACE Rev. 2

NACE Rev. 1 Klasse 65.11

NACE Rev. 2 Klasse 64.11

Abteilungen 65 und 66 der NACE Rev. 1

Abteilungen 64 and 65 der NACE Rev. 2

Abschnitte H, I und K der NACE Rev. 1

Abschnitte H, I, J, L, M, N und Abteilung 95 der NACE Rev. 2

1.2.

Abschnitt 9 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 9

Tätigkeitsgruppen

Die folgenden Gruppierungen von Wirtschaftszweigen beziehen sich auf die Klassifikation der NACE Rev. 2.

ABSCHNITTE B, C, D, E UND F

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen; Baugewerbe/Bau.

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.

ABSCHNITT G

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.

ABSCHNITT H

Verkehr und Lagerei

49.1+49.2

‚Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr‘ und ‚Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr‘

49.3

Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr

49.4

Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte

49.5

Transport in Rohrfernleitungen

50.1+50.2

‚Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt‘ und ‚Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt‘

50.3+50.4

‚Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt‘ und ‚Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt‘

51

Luftfahrt

52

Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

53.1

Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern

53.2

Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste

ABSCHNITT I

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

55

Beherbergung

56

Gastronomie

ABSCHNITT J

Information und Kommunikation

58

Verlagswesen

59

Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik

60

Rundfunkveranstalter

61

Telekommunikation

62

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

63

Informationsdienstleistungen

ABSCHNITT K

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.

ABSCHNITT L

Grundstücks- und Wohnungswesen

68

Grundstücks- und Wohnungswesen

ABSCHNITT M

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

69+70

‚Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung‘ und ‚Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung‘

71

Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

72

Forschung und Entwicklung

73.1

Werbung

73.2

74

75

Markt- und Meinungsforschung

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten

Veterinärwesen

ABSCHNITT N

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

77.1

77.2

Vermietung von Kraftwagen

Vermietung von Gebrauchsgütern

77.3

Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen

77.4

Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)

78

Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften

79

Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

80

Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien

81

Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau

82

Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.

ABSCHNITT S

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

95.11

Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

95.12

Reparatur von Telekommunikationsgeräten

95.21

Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik

95.22

Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten

95.23

Reparatur von Schuhen und Lederwaren

95.24

Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen

95.25

Reparatur von Uhren und Schmuck

95.29

Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern“

2.

Anhang 2 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Industrie) wird wie folgt geändert:

2.1.

Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger Wortlaut

Geänderter Wortlaut

Abschnitt C der NACE Rev. 1

Abschnitt B der NACE Rev. 2

Abschnitt D der NACE Rev. 1

Abschnitt C der NACE Rev. 2

Abschnitt E der NACE Rev. 1

Abschnitte D und E der NACE Rev. 2

Abteilungen 17/18/19/21/22/25/28/31/32/36 der NACE Rev. 1

Abteilungen 13/14/15/17/18/22/25/26/31 der NACE Rev. 2

2.2.

Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 3

Geltungsbereich

Die Statistiken werden für alle unter die Abschnitte B, C, D und E der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese Abschnitte umfassen die Tätigkeiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden (B), des Verarbeitenden Gewerbes/der Herstellung von Waren (C), der Energieversorgung (D) und der Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (E). Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihren Haupttätigkeiten den Abschnitten B, C, D oder E zugeordnet sind.“

3.

Anhang 3 (Einzelmodul für die Strukturstatistik des Handels) wird wie folgt geändert:

3.1.

Abschnitt 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt G der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Dieser Sektor umfasst die Tätigkeiten des Handels sowie der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihrer Haupttätigkeiten Abschnitt G zugeordnet sind.“

3.2.

Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger Wortlaut

Geänderter Wortlaut

Abteilung 50 der NACE Rev. 1

Abteilung 45 der NACE Rev. 2

Abteilung 51 der NACE Rev. 1

Abteilung 46 der NACE Rev. 2

Abteilung 52 der NACE Rev. 1

Abteilung 47 der NACE Rev. 2

In Abschnitt 5 „Erstes Berichtsjahr“ und in Abschnitt 9 „Berichte und Pilotuntersuchungen“ wird die Bezugnahme auf die Abteilungen 50, 51 bzw. 52 der NACE Rev. 1 beibehalten.

4.

Anhang 4 (Einzelmodul für die Strukturstatistik des Baugewerbes) wird wie folgt geändert:

Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger Wortlaut

Geänderter Wortlaut

Gruppen 45.1 und 45.2 der NACE Rev. 1

Abteilungen 41 und 42 sowie Gruppen 43.1 und 43.9 der NACE Rev. 2

5.

Anhang 5 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Versicherung) wird wie folgt geändert:

Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger Wortlaut

Geänderter Wortlaut

Abteilung 66 außer Klasse 66.02 der NACE Rev. 1

Abteilung 65 außer Gruppe 65.3 der NACE Rev. 2

6.

Anhang 6 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Kreditinstitute) wird wie folgt geändert:

Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger Wortlaut

Geänderter Wortlaut

Klassen 65.12 und 65.22 der NACE Rev. 1

Klassen 64.19 und 64.92 der NACE Rev. 2

7.

Anhang 7 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Pensionsfonds) wird wie folgt geändert:

Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen:

Bisheriger Wortlaut

Geänderter Wortlaut

Klasse 66.02 der NACE Rev. 1

Gruppe 65.3 der NACE Rev. 2


ANHANG III

Die Anhänge A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 werden wie folgt geändert:

1.   Anhang A

1.1.

In Anhang A erhält Buchstabe a („Geltungsbereich“) folgende Fassung:

„a)

Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle in den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten bzw. für alle in den Abschnitten B bis E der CPA aufgeführten Produkte. Für die Positionen 37, 38.1, 38.2 und 39 der NACE Rev. 2 sind keine Angaben erforderlich. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.“

1.2.

In Anhang A Buchstabe c („Liste der Variablen“) erhalten die Nummern 6, 7 und 8 folgende Fassung:

„6.

Die Daten über die Produktion (Nr. 110) sind für die Abteilung 36 und die Gruppen 35.3 und 38.3 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.

7.

Die Daten über den Umsatz (Nrn. 120, 121 und 122) sind für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.

8.

Die Daten über die Aufträge (Nrn. 130, 131 und 132) sind nur für die folgenden Abteilungen der NACE Rev. 2 erforderlich: 13, 14, 17, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.“

1.3.

In Anhang A Buchstabe c („Liste der Variablen“) erhalten die Nummern 9 und 10 folgende Fassung:

„9.

Die Daten über die Variablen Nr. 210, 220 und 230 sind für die Gruppe 38.2 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.

10.

Die Daten über die Erzeugerpreise und Einfuhrpreise (Nrn. 310, 311, 312 und 340) sind für folgende Gruppen bzw. Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA nicht erforderlich: 07.2, 24.46, 25.4, 30.1, 30.3, 30.4 und 38.3. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.

11.

Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) wird auf der Basis von CPA-Gütern berechnet. Die einführenden fachlichen Einheiten können auch anderen als den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 angehören.“

1.4.

In Anhang A Buchstabe f („Gliederungstiefe“) erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

„1.

Alle Variablen mit Ausnahme der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) sind auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 zu übermitteln. Die Variable Nr. 340 ist auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA zu melden.

2.

Für den Abschnitt C der NACE Rev. 2 sind außerdem der Produktionsindex (Nr. 110) und der Index der Erzeugerpreise (Nrn. 310, 311, 312) auf der Ebene der Drei- und Viersteller der NACE Rev. 2 zu übermitteln. In die übermittelten Produktions- und Erzeugerpreisindizes auf der Ebene der Drei- und Viersteller müssen bei jedem Mitgliedstaat mindestens 90 % der Wertschöpfung des Abschnitts C der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr eingegangen sein. Mitgliedstaaten, bei denen die Wertschöpfung des Abschnitts C der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen nicht in dieser Gliederungstiefe übermitteln.“

1.5.

In Anhang A Buchstabe f („Gliederungstiefe“) wird unter Nummer 3 „NACE Rev. 1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

1.6.

In Anhang A Buchstabe f („Gliederungstiefe“) erhalten die Nummern 4, 5, 6 und 7 folgende Fassung:

„4.

Außerdem sind alle Variablen mit Ausnahme der Umsatz- und der Auftragseingangsvariablen (Nrn. 120, 121, 122, 130, 131, 132) für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, sowie für die industriellen Hauptgruppen (MIG) zu übermitteln, die in der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission (1) definiert sind.

5.

Die Umsatzvariablen (Nrn. 120, 121, 122) sind für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B und C der NACE Rev. 2, sowie für die MIG mit Ausnahme der industriellen Hauptgruppe, die für Tätigkeiten im Energiebereich definiert ist, zu übermitteln.

6.

Die Auftragseingangsvariablen (Nrn. 130, 131, 132) sind für das gesamte Verarbeitende Gewerbe/die gesamte Herstellung von Waren, d. h. Abschnitt C der NACE Rev. 2, sowie für einen verkleinerten Satz von MIG zu übermitteln, der so zusammengestellt ist, dass er die Liste der unter Buchstabe c (‚Liste der Variablen‘) Nummer 8 dieses Anhangs aufgeführten Abteilungen der NACE Rev. 2 umfasst.

7.

Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) ist für sämtliche Industriegüter, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, sowie für die MIG, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 aus den Gütergruppen der CPA gebildet wurden, zu übermitteln. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen diese Variable nicht übermitteln.

1.7.

In Anhang A Buchstabe f („Gliederungstiefe“) erhalten die Nummern 9 und 10 folgende Fassung:

„9.

Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122, 132 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 132, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.

10.

Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abteilungen B, C, D und E der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG und zur Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 bzw. der CPA übermitteln.“

1.8.

In Anhang A Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) erhält die Nummer 2 folgende Fassung:

„2.

Für Daten zu den Ebenen der Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA kann die Frist um maximal 15 Kalendertage verlängert werden. Für Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten B, C, D und E der NACE Rev. 2 in dem jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist für Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG sowie zu den Ebenen der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA um maximal 15 Kalendertage verlängert werden.“

1.9.

Dem Anhang A Buchstabe i („Erster Bezugszeitraum“) wird folgender Absatz angefügt:

„Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009.“

2.   Anhang B

2.1.

Anhang B Buchstabe a („Geltungsbereich“) erhält folgende Fassung:

„a)

Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle in Abschnitt F der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten.“

2.2.

In Anhang B Buchstabe e („Bezugszeitraum“) wird „NACE“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

2.3.

In Anhang B Buchstabe f („Gliederungstiefe“) erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

„1.

Die Variablen Nrn. 110, 210, 220 und 230 sind mindestens auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 zu übermitteln.

2.

Die Variablen für den Auftragseingang (Nrn. 130, 135 und 136) sind nur für die Gruppe 41.2 und die Abteilung 42 der NACE Rev. 2 erforderlich.“

2.4.

In Anhang B Buchstabe f („Gliederungstiefe“) wird unter Nummer 6 „NACE“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

2.5.

In Anhang B Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) wird unter Nummer 2 „NACE Rev. 1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

2.6.

Dem Anhang B Buchstabe i („Erstes Bezugsjahr“) wird folgender Absatz angefügt:

„Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009.“

3.   Anhang C

3.1.

Anhang C Buchstabe a („Geltungsbereich“) erhält folgende Fassung:

„a)

Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für die in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten.“

3.2.

In Anhang C Buchstabe f („Gliederungstiefe“) erhalten die Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 folgende Fassung:

„1.

Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) sowie zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) sind in den unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Gliederungstiefen zu übermitteln. Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist in der unter Nummer 4 festgelegten Gliederungstiefe zu übermitteln.

2.

Detaillierte Ebene für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 2:

Klasse 47.11;

Klasse 47.19;

Gruppe 47.2;

Gruppe 47.3;

Summe der Klassen 47.73, 47.74 und 47.75;

Summe der Klassen 47.51, 47.71 und 47.72;

Summe der Klassen 47.43, 47.52, 47.54, 47.59 und 47.63;

Summe der Klassen 47.41, 47.42, 47.53, 47.61, 47.62, 47.64, 47.65, 47.76, 47.77 und 47.78;

Klasse 47.91.

3.

Aggregierte Ebenen für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 2:

Summe der Klasse 47.11 und der Gruppe 47.2;

Summe der Klasse 47.19 und der Gruppen 47.4, 47.5, 47.6, 47.7, 47.8 und 47.9;

Abteilung 47

Abteilung 47 ohne 47.3

4.

Abteilung 47

Abteilung 47 ohne 47.3

5.

Die Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur die Umsatzvariable (Nr. 120) sowie die Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) in der unter Nummer 3 vorgegebenen Gliederungstiefe übermitteln.“

3.3.

In Anhang C Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) erhalten die Nummern 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„1.

Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von zwei Monaten in der unter Buchstabe f Nummer 2 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.

2.

Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monate in der unter Buchstabe f Nummer 3 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei den Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Die Einzelheiten der Allokation werden nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren festgelegt.

3.

Die Variable zur Beschäftigtenzahl wird zwei Monate nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.“

3.4.

Dem Anhang C Buchstabe i („Erstes Bezugsjahr“) wird folgender Satz angefügt:

„Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009.“

4.   Anhang D

4.1.

Anhang D Buchstabe a („Geltungsbereich“) erhält folgende Fassung:

„a)

Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle Tätigkeiten, die in den Abteilungen 45 und 46 sowie den Abschnitten H bis N und P bis S der NACE Rev. 2 aufgeführt sind.“

4.2.

In Anhang D Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird unter Nummer 4 Buchstabe d „NACE“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

4.3.

In Anhang D Buchstabe f („Gliederungstiefe“) erhalten die Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 folgende Fassung:

„1.

Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist in folgenden Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:

46 auf der Ebene der Dreisteller;

45, 45.2, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 71, 73, 74, 78, 79, 80, 81.2, 82;

Summe von 45.1, 45.3 und 45.4;

Summe von 55 und 56;

Summe von 69 und 70.2;

2.

Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist für folgende Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:

Abteilungen 45, 46, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63;

Summe von 69, 70.2, 71, 73 und 74;

Summe von 55 und 56;

Summe von 78, 79, 80, 81.2 und 82.

3.

Für die Abteilungen 45 und 46 der NACE Rev. 2 muss die Umsatzvariable von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in diesen Abteilungen der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.

4.

Für die Abschnitte H und J der NACE Rev. 2 muss die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) von den Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten H und J der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Abschnitte übermittelt werden.

5.

Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist für folgende wirtschaftliche Tätigkeiten und Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:

49.4, 51, 52.1, 52.24, 53.1, 53.2, 61, 62, 63.1, 63.9, 71, 73, 78, 80, 81.2;

Summe von 50.1 und 50.2;

Summe von 69.1, 69.2 und 70.2.

Für die Abteilung 78 der NACE Rev. 2 ist der Gesamtpreis der eingestellten Mitarbeiter und des eingesetzten Personals anzugeben.“

4.4.

In Anhang D Buchstabe f („Gliederungstiefe“) erhält Nummer 7 folgende Fassung:

„7.

Für die Abteilung 63 der NACE Rev. 2 muss die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in dieser Abteilung der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.“

4.5.

In Anhang D Buchstabe h („Pilotstudien“) erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Beurteilung der Durchführbarkeit und Relevanz der Erhebung von Daten über

i)

Beteiligungsgesellschaften, Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, Gruppen 64.2 und 70.1 der NACE Rev. 2,

ii)

Grundstücks- und Wohnungswesen, Abteilung 68 der NACE Rev. 2,

iii)

Forschung und Entwicklung, Abteilung 72 der NACE Rev. 2,

iv)

Vermietung von beweglichen Sachen, Abteilung 77 der NACE Rev. 2,

v)

Abschnitte K, P, Q, R, S der NACE Rev. 2;“

4.6.

Dem Anhang D Buchstabe i („Erster Bezugszeitraum“) wird folgender Absatz angefügt:

„Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist das 1. Quartal 2009.“

4.7.

Anhang D Buchstabe j („Übergangszeitraum“) erhält folgende Fassung:

„j)

Übergangszeitraum

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Variable Nr. 310 ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 11. August 2008 gewährt werden. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Übermittlung der Variablen Nr. 310 für die Abteilungen 52, 69, 70, 71, 73, 78, 80 und 81 der NACE-Rev. 2 ein weiteres Jahr gewährt werden. Zusätzlich zu diesen Übergangszeiträumen kann den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in den unter Buchstabe a (‚Geltungsbereich‘) aufgeführten Tätigkeiten der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren ein weiterer Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden.“


(1)  ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11.“


ANHANG IV

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

„Erfassungsbereich

Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte A bis U der NACE Rev. 2 fallen. Diese Abschnitte decken alle Wirtschaftszweige ab.

Dieser Anhang erfasst auch

a)

Abfälle aus Haushalten,

b)

Abfälle, die bei den Verfahren der Abfallverwertung und/oder -beseitigung entstehen.“

2.

Abschnitt 8 Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.

Die folgenden Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2:

Nummer des Postens

NACE-Rev.-2-Kode

Bezeichnung

1

Abteilung 01

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

 

Abteilung 02

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

2

Abteilung 03

Fischerei und Aquakultur

3

Abschnitt B

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

4

Abteilung 10

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

 

Abteilung 11

Getränkeherstellung

 

Abteilung 12

Tabakverarbeitung

5

Abteilung 13

Herstellung von Textilien

 

Abteilung 14

Herstellung von Bekleidung

 

Abteilung 15

Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

6

Abteilung 16

Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)

7

Abteilung 17

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

 

Abteilung 18

Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

8

Abteilung 19

Kokerei und Mineralölverarbeitung

9

Abteilung 20

Herstellung von chemischen Erzeugnissen

 

Abteilung 21

Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

 

Abteilung 22

Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

10

Abteilung 23

Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

11

Abteilung 24

Metallerzeugung und -bearbeitung

 

Abteilung 25

Herstellung von Metallerzeugnissen

12

Abteilung 26

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

 

Abteilung 27

Herstellung von elektrischen Ausrüstungen

 

Abteilung 28

Maschinenbau

 

Abteilung 29

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

 

Abteilung 30

Sonstiger Fahrzeugbau

13

Abteilung 31

Herstellung von Möbeln

 

Abteilung 32

Herstellung von sonstigen Waren

 

Abteilung 33

Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

14

Abschnitt D

Energieversorgung

15

Abteilung 36

Wasserversorgung

 

Abteilung 37

Abwasserentsorgung

 

Abteilung 39

Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

16

Abteilung 38

Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung

17

Abschnitt F

Baugewerbe/Bau

18

 

Dienstleistungen:

 

Abschnitt G außer 46.77

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

 

Abschnitt H

Verkehr und Lagerei

 

Abschnitt I

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

 

Abschnitt J

Information und Kommunikation

 

Abschnitt K

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

 

Abschnitt L

Grundstücks- und Wohnungswesen

 

Abschnitt M

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

 

Abschnitt N

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

 

Abschnitt O

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

 

Abschnitt P

Erziehung und Unterricht

 

Abschnitt Q

Gesundheits- und Sozialwesen

 

Abschnitt R

Kunst, Unterhaltung und Erholung

 

Abschnitt S

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

 

Abschnitt T

Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

Abschnitt U

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

19

Klasse 46.77

Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen“


ANHANG V

Anhang I Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 erhält folgende Fassung:

„b)   Erfassungsbereich

In diesem Modul werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis N und des Abschnitts R sowie der Abteilung 95 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) erfasst. Wenn vorherige Pilotstudien erfolgreich verlaufen, wird auch Abschnitt K erfasst.

Die Statistiken werden für Unternehmenseinheiten erstellt.“


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