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Document 32017R0215

Delegierte Verordnung (EU) 2017/215 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme von Magnesiumnitrat-Hexahydrat in die Liste der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Anhang II (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2016/7650

OJ L 34, 9.2.2017, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1148

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/215/oj

9.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/215 DER KOMMISSION

vom 30. November 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme von Magnesiumnitrat-Hexahydrat in die Liste der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Anhang II

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 werden Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgelistet, für die einheitliche Vorschriften gelten, um deren Verfügbarkeit für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen sowie das Abhandenkommen und Diebstähle in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

(2)

Die in Anhang II aufgelisteten Stoffe sind Mitgliedern der Allgemeinheit zugänglich, unterliegen jedoch der Meldepflicht, die sowohl für gewerbliche Verwender in der gesamten Lieferkette als auch die Mitglieder der Allgemeinheit gilt.

(3)

Anhang II enthält bereits eine Reihe von Nitratsalzen, da diese als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe missbraucht werden können. Magnesiumnitrat, das in Form seines Hexahydrats bereitgestellt wird, ist ein Stoff mit ähnlichen Eigenschaften, der jedoch noch nicht in Anhang II aufgenommen wurde.

(4)

Derzeit ist Magnesiumnitrat-Hexahydrat eine nicht der Kontrolle unterliegende Alternative zu den in Anhang II aufgeführten Nitratsalzen. Darüber hinaus geht aus Berichten der letzten Jahre hervor, dass der Stoff außerhalb der Union als Ausgangsstoff für Explosivstoffe missbraucht wird.

(5)

Angesichts der mit dem Stoff verbundenen Gefahren und des Volumens des mit diesem Stoff getriebenen Handels rechtfertigen die Entwicklungen bei der missbräuchlichen Verwendung von Magnesiumnitrat-Hexahydrat derzeit nicht, den Zugang für Mitglieder der Allgemeinheit zu beschränken.

(6)

Es ist eine stärkere Kontrolle erforderlich, damit nationale Behörden eine etwaige unrechtmäßige Verwendung dieses Stoffes als Ausgangsstoff für Explosivstoffe verhindern und ermitteln können. Dies kann durch den in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgesehenen Meldemechanismus erreicht werden.

(7)

In Anbetracht der Gefahr, die von der Verfügbarkeit von Magnesiumnitrat-Hexahydrat ausgeht, und angesichts der Tatsache, dass sich die Meldepflicht nicht wesentlich auf die Wirtschaftsteilnehmer oder Verbraucher auswirkt, ist es gerechtfertigt und angemessen, diesen Stoff in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 aufzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Stoff wird in die Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 aufgenommen:

„Magnesiumnitrat-Hexahydrat (CAS Nr. 13446-18-9)

2834 29 80

3824 90 96 “

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1.


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