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Document 32017R0005

Durchführungsverordnung (EU) 2017/5 der Kommission vom 5. Januar 2017 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Russland und Brasilien

C/2016/8958

OJ L 3, 6.1.2017, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/10/2017; Aufgehoben durch 32017R1795

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/5/oj

6.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/5 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2017

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Russland und Brasilien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Juli 2016 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland, Serbien und der Ukraine; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 23. Mai 2016 von EUROFER (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl entfielen.

1.   BETROFFENE WARE

(2)

Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland, Serbien und der Ukraine (im Folgenden „betroffene Länder“).

(3)

Die betroffene Ware umfasst nicht

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Silicium-Elektrostahl,

Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr,

und Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

(4)

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10, 7225 30 10, 7225 30 30, 7225 30 90, ex 7225 40 12, ex 7225 40 15, ex 7225 40 60, 7225 40 90, ex 7226 19 10, ex 7226 20 00, 7226 91 20, 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

2.   ANTRAG

(5)

Am 11. Oktober 2016 reichte der Antragsteller einen Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern ein. Am 21. November 2016 aktualisierte der Antragsteller seinen Antrag durch die Vorlage neuerer Finanzdaten. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.

(6)

Auf diesen Antrag hin meldeten sich vier interessierte Parteien mit dem Einwand, der ursprüngliche Antrag des Antragstellers auf zollamtliche Erfassung habe nicht genügend Beweise enthalten, die eine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware aus Iran (3), Russland (4), Serbien (5) bzw. der Ukraine (6) rechtfertigen würden.

3.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(7)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält.

(8)

Der Antragsteller brachte vor, den Einführern seien die sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden und den Wirtschaftszweig der Union schädigenden Dumpingpraktiken sehr wohl bekannt gewesen. Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern schädigten den Wirtschaftszweig der Union, und das Ausmaß dieser Einfuhren sei selbst nach dem Untersuchungszeitraum beträchtlich gestiegen. Dies würde die Abhilfewirkung eines möglicherweise anzuwendenden Antidumpingzolls ernsthaft untergraben.

(9)

Die Kommission prüfte den Antrag im Hinblick auf Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung. Sie prüfte insbesondere, ob die Einführer nach dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung von dem Dumping Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Sie prüfte auch, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergraben dürfte.

3.1.   Kenntnis der Einführer von dem Dumping, dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen Schädigung

(10)

Der Antrag von EUROFER vom 23. Mai 2016 enthielt genügend Anscheinsbeweise für die angeblich gedumpten Ausfuhren aus den fünf betroffenen Ländern. In der nichtvertraulichen Fassung des Antrags wurden die Dumpingspannen für die fünf betroffenen Länder auf mindestens 20 % geschätzt. Für vier (Brasilien, Iran, Russland und die Ukraine) der fünf betroffenen Länder legte der Antragsteller in seinem Antrag Belege zum Normalwert auf der Grundlage der Preisinformationen von Steel First und anderen Marktberichten vor. Im Hinblick auf das verbleibende betroffene Land (Serbien) übermittelte der Antragsteller Nachweise zu einem rechnerisch ermittelten Normalwert (Schätzungen für Herstellkosten, VVG-Kosten und Gewinn). Die Beweise für das Vorliegen von Dumping stützen sich auf einen Vergleich der so ermittelten Normalwerte mit dem Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk). Die Ausfuhrpreise für die betroffenen Länder wurden entweder auf der Grundlage von Informationen von Steel First oder anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Der Antrag enthielt auch Anscheinsbeweise für eine angebliche Schädigung.

(11)

Diese Punkte wurden auch in der Einleitungsbekanntmachung für dieses Verfahren vom 7. Juli 2016 angeführt (7). Da es sich bei dieser Bekanntmachung um ein öffentliches Dokument handelt, das allen Einführern zugänglich ist, war die Kommission der Ansicht, dass die Einführer Kenntnis von den mutmaßlichen Dumpingpraktiken, dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen Schädigung hatten oder spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung hätten haben müssen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die erste Bedingung für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.

3.2.   Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren

(12)

In seinem aktualisierten Antrag auf zollamtliche Erfassung verglich der Antragsteller die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinfuhrmengen der betroffenen Ware aus sämtlichen betroffenen Ländern im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 mit dem Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Oktober 2016. Hierbei ergab sich ein Anstieg der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen aus den fünf betroffenen Ländern von 24 %.

(13)

Die Kommission hielt es nicht für angebracht, Daten aus dem Monat Juli 2016 zu verwenden. Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, hätten die Einführer erst ab dem 7. Juli Kenntnis von den mutmaßlich gedumpten Ausfuhren und der mutmaßlichen Schädigung haben müssen. Daten von vor diesem Zeitpunkt können nicht zur Entscheidung über eine zollamtliche Erfassung herangezogen werden. Da Einfuhrstatistiken monatlich erstellt werden, beschloss die Kommission, die durchschnittlichen Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 mit dem Zeitraum vom 1. August 2016 bis 30. November 2016 zu vergleichen (d. h. den 4 Monaten nach der Einleitung am 7. Juli 2016).

(14)

Beim Vergleich der betroffenen Länder beobachtete die Kommission in diesem Zeitraum mit 14 % einen erheblichen Anstieg der durchschnittlichen monatlichen Gesamteinfuhrmengen. Die Kommission stellte jedoch gleichzeitig auch große Unterschiede zwischen den einzelnen Exportleistungen der fünf Länder fest, die in den jeweiligen Stellungnahmen (vgl. Erwägungsgrund 6) hervorgehoben sind.

(15)

Insbesondere ist der 14 %ige Anstieg bei den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinfuhrmengen aus den fünf betroffenen Ländern in dem in Erwägungsgrund 13 genannten Zeitraum das Ergebnis einer Kombination aus folgenden Entwicklungen: einem beträchtlichen Anstieg der Einfuhren aus Russland (+ 73 %) und Brasilien (+ 26 %), einem Rückgang der Einfuhren aus zwei anderen betroffenen Ländern (Ukraine und Iran) und einer gleichbleibenden Entwicklung bei Einfuhren der betroffenen Ware aus Serbien.

(16)

Daher ist die mengenmäßige Zunahme der gedumpten Einfuhren aus den fünf betroffenen Ländern einzig und allein dem erheblichen Anstieg bei den Einfuhrmengen aus Russland und Brasilien zuzuschreiben. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen sah die Kommission keinen Grund, die Einfuhren der übrigen drei Länder ebenfalls zollamtlich zu erfassen. Auch wenn die Kommission nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung im Rahmen der Hauptuntersuchung eine kumulative Beurteilung der Schädigung durch alle fünf Länder durchführen sollte, würde eine rückwirkende Einführung von Zöllen auf die Einfuhren aus Ländern, bei denen die Ausfuhren stagnieren oder nach der Einleitung des Verfahrens sogar zurückgegangen sind, unverhältnismäßig erscheinen. Daher zog die Kommission den Schluss, dass die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren nicht notwendig war.

3.3.   Sonstige Umstände

(17)

Der Antragsteller fügte seinem Antrag vom 23. Mai 2016 Anscheinsbeweise für die rückläufige Entwicklung der Verkaufspreise bei den Einfuhren aus den betroffenen Ländern bei. Die durchschnittlichen Preise der Verkäufe in die Union sind zwischen 2011 und 2015 gesunken, wodurch die durchschnittlichen Verkaufspreise von Stahlherstellern in der Union um mindestens 30 % unterboten wurden. Insgesamt und angesichts des Ausmaßes der im Antrag angegebenen Dumpingspannen wurde durch diese Beweise in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die Ausführer aus den betroffenen Ländern Dumping praktizieren. Allerdings enthielt der Antrag des Antragstellers auf zollamtliche Erfassung vom 11. Oktober 2016 keine nach Einleitung dieser Untersuchung aktualisierten Angaben zu den Einfuhrpreisen.

(18)

Die Kommission war der Ansicht, dass die Preisentwicklung nach Einleitung der Untersuchung einen weiteren wichtigen Faktor bei der Entscheidung über einen Antrag auf zollamtliche Erfassung darstellt. Aus diesem Grund analysierte sie die Einfuhrpreise auf der Grundlage von Eurostat-Daten. Sie fand heraus, dass die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nach der Einleitung dieser Untersuchung bis auf ein bestimmtes Maß gestiegen sind.

(19)

Die Kommission prüfte diese steigende Tendenz bei den Preisen für die Einfuhren aus Russland und Brasilien und stellte fest, dass das absolute Preisniveau in diesen Fällen immer noch kritisch niedrig ist. Es lag insbesondere unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des Jahres 2015, wie von der Kommission in der parallel laufenden Untersuchung zu warmgewalzten Flacherzeugnissen aus China festgestellt (8). Unter diesen Umständen zog die Kommission den Schluss, dass die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus diesen beiden Ländern gerechtfertigt ist.

3.4.   Schlussfolgerung

(20)

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die mengenmäßige Zunahme der gedumpten Einfuhren aus den fünf betroffenen Ländern vollständig dem erheblichen Anstieg bei den Einfuhren aus Russland und Brasilien zuzuschreiben ist. In Anbetracht des Zeitaspekts dürfte die beträchtlich steigende Menge der Einfuhren aus Russland und Brasilien die Abhilfewirkung endgültiger Zölle ernsthaft untergraben, es sei denn, solche Zölle würden rückwirkend angewandt.

4.   VERFAHREN

(21)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise vorliegen, die eine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland und Brasilien nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung rechtfertigen.

(22)

Alle interessierten Parteien werden gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

5.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(23)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland und Brasilien zollamtlich erfasst werden, damit die betreffenden Zölle, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen und die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung auf die zollamtlich erfassten Einfuhren aus Russland und Brasilien rückwirkend erhoben werden können.

(24)

Der Antragsteller schätzte in seinem Antrag die durchschnittliche Dumpingspanne für Russland auf 20 % bis 40 % und die durchschnittliche Dumpingspanne für Brasilien auf 40 % bis 70 %. Außerdem schätzte er die durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne bei der betroffenen Ware für Russland und Brasilien auf 20 % bis 50 %. Für Russland und Brasilien wird der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld auf die Höhe der durchschnittlichen Dumpingspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im Antrag geschätzt wurde, d. h. auf 20 % bis 50 % (ad valorem) des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware.

6.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(25)

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die geeigneten Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zu ergreifen, um die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in die Union mit Ursprung in Brasilien und Russland zollamtlich zu erfassen.

Die betroffene Ware umfasst nicht

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Silicium-Elektrostahl,

Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr,

und Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

(2)   Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10, 7225 30 10, 7225 30 30, 7225 30 90, ex 7225 40 12, ex 7225 40 15, ex 7225 40 60, 7225 40 90, ex 7226 19 10, ex 7226 20 00, 7226 91 20, 7226 91 91 und 7226 91 99 (TARIC-Codes: 7225191090, 7225401295, 7225401595, 7225406090, 7226191090, 7226200095) eingereiht.

(3)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(4)   Alle interessierten Parteien werden gebeten, innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen oder eine Anhörung zu beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland, Serbien und der Ukraine (ABl. C 246 vom 7.7.2016, S. 7).

(3)  Stellungnahme von Mobarakeh Steel Company vom 9. November 2016.

(4)  Stellungnahme von MMK Group und Severstal Group vom 10. November 2016.

(5)  Stellungnahme von Zelezara Smederevo d.o.o. vom 28. Oktober 2016.

(6)  Stellungnahme von Metinvest Group vom 5. Dezember 2016.

(7)  Abschnitt 3 der Einleitungsbekanntmachung (siehe Fußnote 2).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1778 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 272 vom 7.10.2016, S. 33) (Tabelle in Erwägungsgrund 104).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


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