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Document 52016PC0411

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung)

COM/2016/0411 final - 2016/0190 (CNS)

Brüssel, den 30.6.2016

COM(2016) 411 final

2016/0190(CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung)

{SWD(2016) 207 final}
{SWD(2016) 208 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag ist eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“).

Die Brüssel-IIa-Verordnung ist der Eckpfeiler der justiziellen Zusammenarbeit in Familiensachen in der Europäischen Union. Sie enthält einheitliche Regeln für die gerichtliche Zuständigkeit im Falle der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe sowie bei Streitigkeiten über die elterliche Verantwortung in grenzüberschreitenden Situationen. Sie erleichtert den freien Verkehr von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen in der Union, indem sie Bestimmungen über deren Anerkennung und Vollstreckung in anderen Mitgliedstaaten festlegt. Die Verordnung gilt seit dem 1. März 2005 in allen Mitgliedstaaten 1 mit Ausnahme Dänemarks 2 .

Zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung hat die Kommission die Verordnung auf ihre Praxistauglichkeit überprüft und in ihrem im April 2014 angenommenen Anwendungsbericht 3 Änderungen an der Verordnung für nötig befunden. Dies ist eine Initiative im Rahmen des Programms zur Eignungsprüfung bestehender EU-Vorschriften (REFIT). Zudem hat der Gerichtshof (EuGH) bislang 24 Urteile zur Auslegung der Verordnung erlassen, die berücksichtigt wurden.

Mit der Neufassung sollen der europäische Raum des Rechts und der Grundrechte auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens weiterentwickelt, die noch verbleibenden Hindernisse für den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beseitigt und das Kindeswohl besser geschützt werden, indem die Verfahren vereinfacht und effizienter gemacht werden.

Die politischen Leitlinien der Juncker-Kommission 4 betonen, dass die justizielle Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten schrittweise verbessert werden und mit der Realität einer unionsweit zunehmenden Anzahl von mobilen Bürgerinnen und Bürgern Schritt halten muss, die heiraten und Kinder haben. Dies soll durch einen Brückenschlag zwischen den verschiedenen Justizsystemen und die gegenseitige Anerkennung von Urteilen erreicht werden, sodass die Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte in der ganzen Union leichter wahrnehmen können.

Auch wenn die Verordnung nach allgemeiner Einschätzung gute Dienste leistet, ergab die Befragung der einschlägigen Interessenträger ebenso wie eine Reihe von Studien, dass die Anwendung der Verordnung in einigen Punkten Defizite aufweist, die beseitigt werden sollten. Von den beiden unter die Verordnung fallenden Bereichen Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung erwies sich letzterer als anfällig für akute Probleme, die dringend behoben werden müssen.

Im Hinblick auf Ehesachen liegen derzeit nur begrenzte Hinweise auf bestehende Probleme (einschließlich Statistiken) vor, sodass es schwer ist, genaue Angaben zum Handlungsbedarf und zum Ausmaß der Probleme zu machen und eine sachkundige Entscheidung bezüglich der erwogenen Optionen zu treffen. Seit dem Erlass der Brüssel-IIa-Verordnung wurden außerdem drei weitere EU-Instrumente angenommen, die die Behandlung von Ehesachen im Falle einer Ehescheidung eines internationalen Paares erleichtern. Die Rom-III-Verordnung 5 enthält Vorschriften über das anwendbare Recht bei Ehescheidungen, und die Verordnung über die Unterhaltspflichten 6 regelt die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Bezug auf Unterhaltszahlungen für Ehegatten und Kinder. Zudem hat der Rat unlängst grünes Licht für eine Verstärkte Zusammenarbeit im Zusammenhang mit den Güterständen internationaler Paare gegeben. 7

Im Wesentlichen konnten sechs Mängel in Bezug auf Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung festgestellt werden:

Verfahren der Kindesrückgabe

In Fällen elterlicher Kindesentführung ist rechtzeitiges Handeln von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des in der Verordnung geregelten Verfahrens der Rückgabe des Kindes. Die unverzügliche Rückgabe des Kindes konnte jedoch offensichtlich nicht in allen Fällen sichergestellt werden. Die Ineffizienz der Rückgabeverfahren lässt sich verschiedenen Aspekten zuordnen. Die sechswöchige Frist für das Erlassen einer Rückgabeanordnung hat sich in der Praxis als unangemessen erwiesen, da bei Richtern und anderen Angehörigen der Rechtsberufe Unklarheit darüber herrscht, ob die sechs Wochen pro Instanz gelten und ob sie Rechtsbehelfe oder gar die Vollstreckung einer Rückgabeentscheidung umfassen. Zudem wird in der aktuellen Verordnung keine Frist für die Bearbeitung eines Antrags durch die zuständige Zentrale Behörde gesetzt. Probleme bei der Einhaltung der Frist werden außerdem vor allem damit in Verbindung gebracht, dass nationale Vorschriften keine Begrenzung der Zahl der Rechtsbehelfe enthalten, die gegen eine Rückgabeanordnung eingelegt werden können. Verzögerungen bei der Bearbeitung von Fällen traten auch auf, weil in verschiedenen Mitgliedstaaten die Gerichte, die mit Rückgabeanträgen befasst waren, hierauf nicht spezialisiert waren. Diese grenzüberschreitenden Entführungsfälle sind komplex und sensibel, doch sind die einzelnen Richter nur unregelmäßig mit ihnen befasst, wenn sie vor jedem einzelnen lokalen Familiengericht verhandelt werden. Infolgedessen sind die Richter weniger mit den einschlägigen Verfahren und Bestimmungen vertraut und haben seltener Gelegenheit, routinemäßig mit anderen Gerichten in der EU auf eine Weise zusammenzuarbeiten, die dem Aufbau gegenseitigen Vertrauens zuträglich wäre.

Der sogenannte „übergeordnete Mechanismus“ greift zusätzlich zu den Bestimmungen des Haager Übereinkommens von 1980 8 und soll eine stärkere abschreckende Wirkung auf den möglichen entführenden Elternteil haben. In ihm ist das Verfahren festgelegt, das zu befolgen ist, wenn im Vollstreckungsmitgliedstaat die Rückgabe des Kindes auf der Grundlage von Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 abgelehnt wurde. Die Anwendung des „übergeordneten Mechanismus“ hat sich in der Praxis als schwierig erwiesen, weil das Sorgerechtsverfahren nicht in dem Mitgliedstaat stattfindet, in dem sich das Kind aufhält, und weil der entführende Elternteil häufig nicht kooperativ ist. Insbesondere ist es oft schwierig, das Kind anzuhören.

Unterbringung des Kindes in einem anderen Mitgliedstaat

Erwägt ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat, muss es/sie vor der Anordnung der Unterbringung die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats konsultieren. Zentrale Behörden, die verpflichtet sind, Gerichte und Verwaltungsbehörden bei der Durchführung grenzüberschreitender Unterbringungen zu unterstützen, haben regelmäßig mitgeteilt, dass es bisweilen mehrere Monate dauert, bis feststeht, ob in einem bestimmten Fall eine Zustimmung erforderlich ist. Ist eine Zustimmung erforderlich, muss das Konsultationsverfahren folgen, das Mitteilungen zufolge ebenso langwierig ist, da es für ersuchte Behörden keine Antwortfrist gibt. In der Folge ordnen viele ersuchende Behörden in der Praxis die Unterbringung an und schicken das Kind in das Aufnahmeland, während das Konsultationsverfahren noch andauert oder noch bevor es eingeleitet wird, weil sie die Unterbringung als dringend erachten und sich der Länge der Verfahren bewusst sind. Aufnahmeländer wiesen deshalb in Beschwerden darauf hin, dass die Unterbringung der Kinder oftmals bereits vor der Zustimmungserteilung erfolgte, sodass die Kinder in einer unsicheren Rechtslage verblieben.

Das Erfordernis des Exequaturverfahrens

Das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird („Exequaturverfahren“), bleibt ein Hindernis für den freien Verkehr von gerichtlichen Entscheidungen und geht mit unnötigen Kosten und Fristen für Eltern und ihre Kinder in grenzüberschreitenden Verfahren einher. Die Zeit bis zur Erlangung der Vollstreckbarerklärung ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich; sie kann je nach Mitgliedstaat und Komplexität des Falls von einigen Tagen bis zu mehreren Monaten betragen. Darin ist nicht die Zeit enthalten, die für die Zusammenstellung der für den Antrag erforderlichen Unterlagen und Übersetzungen benötigt wird. Wird gegen die Erteilung oder Verweigerung der Vollstreckbarerklärung ein Rechtsbehelf eingelegt, führt das zu einer erheblichen weiteren Verzögerung: Rechtsbehelfsverfahren können in einigen Mitgliedstaaten bis zu zwei Jahre dauern. Dies ist besonders frustrierend für Eltern, die erwarten, dass Kinder betreffende Entscheidungen ohne unnötige Verzögerung rechtswirksam werden.

Es kann auch zu widersprüchlichen Situationen kommen, wenn ein Mitgliedstaat eine Entscheidung über das Umgangsrecht nach Maßgabe der Verordnung vollstrecken muss, während gleichzeitig die Anerkennung und/oder Vollstreckung des in derselben Entscheidung zugesprochenen Sorgerechts in demselben Mitgliedstaat angefochten und vielleicht abgelehnt werden kann, weil Entscheidungen über beide Rechte derzeit Gegenstand verschiedener Verfahren nach der Verordnung sind.

Anhörung des Kindes

Die Gründe für die Ablehnung der Anerkennung von Entscheidungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, werden insbesondere in Bezug auf die Anhörung des Kindes unterschiedlich ausgelegt. Der Verordnung liegt das Prinzip zugrunde, das die Meinung der Kinder in sie betreffenden Fällen berücksichtigt werden muss, sofern dies in Anbetracht ihres Alters und ihres Reifegrads angebracht ist und zu deren Wohl erfolgt. Schwierigkeiten ergeben sich daraus, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften über die Anhörung des Kindes bestehen. Insbesondere sehen sich Mitgliedstaaten mit strengeren Normen für die Anhörung des Kindes als der Ursprungsmitgliedstaat durch die derzeit geltenden Vorschriften dazu veranlasst, die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung zu verweigern, wenn die Anhörung des Kindes nicht ihren eigenen Normen entspricht. Zudem wird die Bedeutung der Anhörung des Kindes in der Verordnung nicht allgemein für alle Fälle mit Bezug zur elterlichen Verantwortung betont, sondern lediglich im Hinblick auf Rückgabeverfahren. Ergeht eine Entscheidung, ohne dass das Kind gehört wurde, besteht die Gefahr, dass die Entscheidung dem Kindeswohl nicht hinreichend Rechnung trägt.

Tatsächliche Vollstreckung von Entscheidungen

Entscheidungen über die elterliche Verantwortung werden häufig spät oder überhaupt nicht vollstreckt. Eine effiziente Vollstreckung ist von den nationalen Strukturen zur Gewährleistung der Vollstreckung abhängig. Die Mitgliedstaaten verfolgen einen unterschiedlichen rechtlichen und praktischen Ansatz zur Vollstreckung von Entscheidungen in Familiensachen, insbesondere im Hinblick auf die ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen. Sobald eine Anordnung ergangen ist, müssen wirksame Maßnahmen für ihre Vollstreckung vorhanden sein; dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Vollstreckung gegen Kinder noch die Möglichkeit bestehen muss, schnell auf vorübergehende oder ständige Risiken für das Wohl des Kindes zu reagieren, die durch die Vollstreckung bedingt sein könnten.

Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden

Die in Artikel 55 genannte Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden in Fällen, die speziell die elterliche Verantwortung betreffen, ist von entscheidender Bedeutung, um Eltern und Kinder, die an Kinder betreffenden grenzüberschreitenden Verfahren beteiligt sind, wirksam zu unterstützen. Ein von allen Interessenträgern einschließlich der Mitgliedstaaten wahrgenommenes Problem ist die ungenaue Formulierung des Artikels über die von Zentralen Behörden zu leistende Unterstützung in Fällen, die speziell die elterliche Verantwortung betreffen. Hierdurch haben sich Verzögerungen zum Nachteil des Wohles des Kindes ergeben. Den Ergebnissen der Konsultation zufolge stellt der Artikel für die nationalen Behörden einiger Mitgliedstaaten keine hinreichende Rechtsgrundlage zum Handeln dar, da ihre nationalen Rechtsvorschriften einer expliziteren eigenständigen Rechtsgrundlage in der Verordnung bedürften.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag berücksichtigt andere Instrumente, insbesondere andere EU-Verordnungen im Bereich des Familienrechts sowie internationale Instrumente wie die Haager Übereinkommen von 1980 9 und 1996 10 .

In Bezug auf Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Fürsorge, Umgang, Kindesschutz) sind die Gerichte der Mitgliedstaaten durch die Zuständigkeitsregeln der Verordnung gebunden. Es bestehen keine anderen EU-Instrumente zur Regelung dieses Aspekts. Ziel des Haager Übereinkommens von 1980 ist, die Zuständigkeit des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Fällen grenzüberschreitender Kindesentführung zu schützen. Sowohl in EU-internen Fällen als auch in Fällen mit Drittstaatsbezug bestimmt sich das anwendbare Recht in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung nach dem Haager Übereinkommen von 1996.

Bei Ehesachen regelt die Brüssel-IIa-Verordnung die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten für Ehescheidungen, Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe. Die Vorschriften zur Klärung des anwendbaren Rechts für diese Aspekte bestimmen sich nach der Rom-III-Verordnung, die als Instrument der Verstärkten Zusammenarbeit in den Mitgliedstaaten eingeführt wurde, die sie anwenden.

Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem anderen Mitgliedstaat in Ehesachen oder Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ergangen sind, fallen unter die Brüssel-IIa-Verordnung.

Es besteht eine indirekte Verbindung mit der Verordnung über die Unterhaltspflichten, deren Anwendungsbereich Unterhaltspflichten umfasst, die auf einem Familienverhältnis beruhen, wohingegen Unterhaltspflichten nicht in den Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-Verordnung fallen. Nach der Verordnung über die Unterhaltspflichten haben Gerichte, die gemäß der Brüssel-IIa-Verordnung zuständig sind, in der Regel auch die akzessorische Zuständigkeit für Unterhaltssachen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für Unionsmaßnahmen in Familiensachen ist Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. In Artikel 81 Absatz 1 heißt es: „Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht.“

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Union verfügt nach Artikel 81 AEUV über eine geteilte Zuständigkeit, die sie im Wege der Brüssel-IIa-Verordnung bereits ausgeübt hat. Die einzelnen Elemente des Vorschlags stehen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Der übergeordnete Rückgabemechanismus der Verordnung gilt ausschließlich in grenzüberschreitenden Fällen von Kindesentführung. Die bislang von einzelnen Mitgliedstaaten vorgenommenen Verbesserungen haben sich nicht auf das Rückgabeverfahren insgesamt ausgewirkt, da ein reibungsloses Funktionieren des Systems Effizienz, enge Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen zwischen beiden jeweils beteiligten Mitgliedstaaten voraussetzt.

Im Hinblick auf Entscheidungen über die Unterbringung stellte der Gerichtshof im Jahr 2012 fest: „Die Mitgliedstaaten haben ... für die Zustimmung gemäß Art. 56 der Verordnung klare Regeln und Verfahren vorzusehen, um Rechtssicherheit und Schnelligkeit zu gewährleisten. Die Verfahren müssen es dem Gericht, das eine Unterbringung erwägt, insbesondere ermöglichen, leicht die zuständige Behörde zu ermitteln, und es der zuständigen Behörde ermöglichen, ihre Zustimmung in kurzer Zeit zu erteilen oder zu versagen.“ Dennoch wird derzeit und wohl auch in Zukunft die Bestimmung über grenzüberschreitende Unterbringungen durch die verschiedenen nationalen Vorschriften nicht kohärent und einheitlich umgesetzt. Selbst wenn dies geschähe, ließe sich die erforderliche Koordinierung zwischen den nationalen Vorschriften nicht auf nationaler Ebene erreichen. Daher kann das Problem nur behoben werden, indem eigenständige Mindestvorschriften in die Verordnung aufgenommen werden, die für alle grenzüberschreitenden Unterbringungen gelten, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats angeordnet wurden.

Die Abschaffung des Exequaturverfahrens kann nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten verwirklicht werden, weil das Verfahren bereits durch die Brüssel-IIa-Verordnung harmonisiert wurde und deshalb nur im Wege einer Verordnung geändert werden kann. Gleiches gilt für die Verbesserung der bestehenden Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden der Mitgliedstaaten.

Im Hinblick auf die Vollstreckung, die an sich Sache der Mitgliedstaaten ist, stellte der Gerichtshof fest, dass die Anwendung von nationalen Vollstreckungsvorschriften die praktische Wirksamkeit der Verordnung nicht beeinträchtigen darf. 11 Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe f AEUV ermöglicht auf EU-Ebene die Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. Darüber hinaus ist eine Mindestharmonisierung angezeigt, um das Ziel der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen zu erreichen. Ergeben sich negative Auswirkungen aufgrund von ineffizienten Vollstreckungsverfahren, müssen diese auf EU-Ebene angegangen werden, sodass ein erfolgreicher Ausgang in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen gewährleistet ist.

Verhältnismäßigkeit

Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip müssen ergriffene Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu der Größe und dem Umfang der Probleme stehen.

Nationale materiellrechtliche Vorschriften werden durch die vorgeschlagene Maßnahme insofern berührt, als gemeinsame Normen für die Vollstreckung vorgeschlagen werden. Dies ist jedoch dadurch gerechtfertigt, dass eine umfassende Effizienz der Verordnung gewährleistet werden soll und die Unvereinbarkeiten zwischen den Rechts- und Verwaltungssystemen der Mitgliedstaaten beseitigt werden müssen, damit Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte unionsweit uneingeschränkt wahrnehmen können. Aus der Bewertung geht hervor, dass die Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung zweifach geregelt sein können, nämlich auf nationaler Ebene sowie nach der Verordnung. Da der Anwendung dieser Gründe nach der Verordnung und nach nationalem Recht unterschiedliche Normen zugrunde liegen, können die nationalen Gründe die einheitliche und reibungslose Anwendung der europäischen Vorschriften untergraben. Um Einheitlichkeit zu gewährleisten und gleiche Ausgangsbedingungen für alle Bürger und Bürgerinnen in der Union zu schaffen, ist es daher notwendig, die nationalen Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung zu harmonisieren.

Eine zunehmend große Zahl von Bürgerinnen und Bürgern in der EU ist direkt oder indirekt von grenzüberschreitenden Verfahren betreffend Kinder berührt. Der Vorschlag geht mit bescheidenen Kosten und vergleichsweise bedeutenden Vorteilen einher. Der Vorschlag stärkt die Rechtssicherheit, erhöht die Flexibilität und gewährleistet den Zugang zu Gerichten und effizienten Verfahren, wobei die volle Souveränität der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die materiellrechtlichen Vorschriften über die elterliche Verantwortung gewahrt bleibt.

Wahl des Instruments

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist eine Neufassung einer Verordnung, durch die die bestehende Verordnung geändert und ersetzt wird.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Bewertung der Verordnung wurde vor dem Hintergrund der Ziele des Programms zur Eignungsprüfung bestehender EU-Vorschriften (REFIT) 12 durchgeführt. Dabei handelt es sich um das Programm der Kommission, mit dem gewährleistet werden soll, dass die EU-Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen und die von den EU-Gesetzgebern beabsichtigten Ergebnisse erzielen. Die Bewertung der Verordnung erfolgt auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Analyse. Im Wege einer externen Studie wurden empirische Daten erhoben; siehe hierzu den abschließenden Bewertungsbericht und die analytischen Anhänge 13 zur Bewertung der Relevanz, Kohärenz, Wirksamkeit, Effizienz sowie des EU-Mehrwerts und Nutzens der Verordnung. Darüber hinaus wurden im Jahr 2015 zwei Umfragen gestartet, um Daten eigens zu Entscheidungen über die elterliche Verantwortung zu sammeln.

Zwar wird der Verordnung bescheinigt, dass sie insgesamt gut funktioniert und den Bürgerinnen und Bürgern in der EU Nutzen bringt, doch wird die praktische Funktionsweise bisweilen durch eine Reihe rechtlicher Probleme behindert; der derzeitige Rechtstext ist stellenweise nicht klar genug oder unvollständig. 14 Dies gilt insbesondere für das Verfahren der Rückgabe des Kindes und für die Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung 15 .

Von den beiden wichtigsten Bereichen, die unter die Verordnung fallen, Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, erwies sich der Bewertung zufolge letzterer als anfällig für akute Probleme. Die allgemeine Effizienz bestimmter Aspekte von Verfahren betreffend Kinder wurde in Frage gestellt. 16 In Verfahren betreffend die elterliche Kindesentführung, die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit zwischen (zentralen und anderen) nationalen Behörden gibt es übermäßige und unangemessene Verzögerungen aufgrund der Art und Weise, wie die bestehenden Verfahren formuliert oder angewandt werden. 17 Dies wirkte sich negativ auf Eltern-Kind-Beziehungen und das Wohl des Kindes aus. Darüber hinaus führte das Erfordernis des Exequaturverfahrens zu durchschnittlichen Verzögerungen von mehreren Monaten je Fall und Kosten von bis zu 4000 EUR für die Bürgerinnen und Bürger. 18 Die ungenaue Beschreibung der Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden hatte oftmals Verzögerungen oder sogar die Nichtberücksichtigung von Anträgen zur Folge 19 , was sich nachteilig auf das Wohlergehen der Kinder auswirkt. Die Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen wurde als problematisch eingestuft 20 ; Entscheidungen werden häufig nicht oder nur mit erheblichen Verzögerungen umgesetzt. Außerdem entstehen Eltern durch die Arbeit von Fachanwälten Kosten zwischen 1000 und 4000 EUR pro Fall. 21 Für die Mitgliedstaaten wiederum geht die Verordnung an sich mit sehr begrenzten Kosten einher, die sich hauptsächlich auf den Betrieb der Zentralen Behörden beziehen. 22

Konsultation der Interessenträger

Dem Vorschlag ging eine ausführliche Befragung der interessierten Öffentlichkeit, der Mitgliedstaaten sowie von Institutionen und Sachverständigen zu den Problemen des derzeitigen Systems und den möglichen Lösungen voraus. Am 15. April 2014 nahm die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Verordnung an 23 und leitete eine öffentliche Konsultation ein, in der sie Vorschläge für die Überarbeitung vorbrachte, zu denen insgesamt 193 Kommentare eingingen 24 . Aus der Konsultation geht hervor, dass die Interessenträger die Notwendigkeit einer sorgfältigen, gezielten Reform der bestehenden Verordnung sehen.

In Fällen betreffend die elterliche Kindesentführung vertrat die Mehrheit der Konsultationsteilnehmer die Ansicht, dass die sofortige Rückgabe des Kindes innerhalb der EU nicht in allen Fällen sichergestellt ist. Die wichtigsten Verbesserungsvorschläge bezogen sich auf eine strengere Einhaltung des Zeitrahmens und die Anwendung von Sanktionen in Fällen, in denen der Verpflichtung zur Rückgabe des Kindes nicht Folge geleistet wird. 25

Während Eltern – gefolgt von Richtern und Rechtsanwälten – die wichtigsten Befürworter einer Ausweitung der Abschaffung des Exequaturverfahrens sind, machten einige Mitgliedstaaten geltend, dass das Exequaturverfahren nicht ohne Beibehaltung von Garantien abgeschafft werden sollte. Es wurde empfohlen, im Falle der Abschaffung des Exequaturverfahrens Garantien einzurichten in Bezug auf Bereiche wie das Recht der Parteien und des Kindes auf Gehör und die ordnungsgemäße Zustellung von Schriftstücken. 26

Eine erhebliche Zahl der Konsultationsteilnehmer sah im Hinblick auf die Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung deutlichen Verbesserungsbedarf. Der wichtigste Vorschlag seitens der Angehörigen der Rechtsberufe umfasste die Annahme gemeinsamer Mindestnormen einschließlich eines einheitlichen Vollstreckungsverfahrens, wohingegen sich die Mitgliedstaaten skeptisch gegenüber einer solchen Lösung zeigten. 27

Eltern äußerten nachdrücklich Bedenken in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden, deren gesetzliche Aufgabe es ist, sie in grenzüberschreitenden Verfahren betreffend Kinder zu unterstützen. Die meisten Konsultationsteilnehmer bemängelten vor allem das Fehlen einer effizienten Zusammenarbeit. Als Abhilfe schlagen sie eine klarere Erläuterung der Aufgaben vor, sodass Eltern besser unterstützt würden. Auch wurde die Aufnahme von Kinderschutzbehörden in das System der Zusammenarbeit befürwortet, um das reibungslose Funktionieren der Verordnung sicherzustellen. 28

Das Ergebnis der öffentlichen Konsultation bestätigt im Allgemeinen die Feststellungen in dem 2014 angenommenen Anwendungsbericht der Kommission.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Statistiken über die Anwendung der Verordnung ist begrenzt und unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich. Die qualitative und quantitative Analyse der Funktionsweise der Verordnung wurde im Wege einer externen Studie durchgeführt. Zusätzlich zu der Studie wurden im Jahr 2015 zwei Umfragen – eine bei den Zentralen Behörden nach der Verordnung und eine weitere bei den Mitgliedstaaten – durchgeführt, um spezifische Daten in Bezug auf Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung zu erheben. Darüber hinaus wurde eine gesonderte Expertengruppe eingerichtet, um Probleme und mögliche Lösungen für die Überarbeitung zu erörtern. Die Funktionsweise der Verordnung wurde zudem regelmäßig auf verschiedenen Sitzungen der Zentralen Behörden erörtert, die im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen organisiert wurden.

Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurden die politischen Optionen und ihre jeweilige Folgenabschätzung für jeden der Punkte, die bei der Bewertung der Verordnung als problematisch eingestuft wurden, getrennt behandelt. Für all diese Punkte wurden ein Basisszenario und Alternativen entwickelt. Für Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung wurden Optionen mit unterschiedlicher Eingriffswirkung geprüft. Für das Verfahren betreffend die Kindesentführung wurde neben bloßen Klarstellungen des derzeitigen Mechanismus eine Option mit einer Liste flankierender Maßnahmen in Betracht gezogen. Außerdem wurden zwei Optionen entwickelt, um mögliche tiefgreifende Änderungen des Rückgabeverfahrens zu prüfen (eine Rückkehr zum „Haager“ System sowie die Einrichtung eines einheitlichen Gerichtsstands im Ursprungsmitgliedstaat). Im Hinblick auf das Unterbringungsverfahren wurden zwei Optionen vorgeschlagen: ein System mit vermuteter und eines mit ausdrücklicher Zustimmung. In Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung sehen die wichtigsten politischen Optionen beide die Abschaffung des Exequaturverfahrens vor oder schlagen ein neues Verfahren vor, um das Ineffizienzproblem bestmöglich anzugehen. Das neue vorgeschlagene System wurde ergänzt um drei Unteroptionen, die sich mit dem Problem der Anhörung des Kindes befassen. Außerdem wurden zwei einander ergänzende Optionen geprüft, die entweder durch einen Richtzeitraum oder durch eine vollständige Harmonisierung der Vollstreckungsvorschriften für Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung die Vollstreckung verbessern sollen.

Die Bewertung endet mit den umfassenden bevorzugten Optionen für alle im Bericht behandelten Fragen. Für Ehesachen ist die bevorzugte Option die Beibehaltung des Status quo. Dies bedeutet, dass Ehegatten in einer internationalen Ehe weiterhin die Möglichkeit zur Konsolidierung der verschiedenen Verfahren nach der aktuellen Verordnung und anderen familienrechtlichen Instrumenten (wie die Verordnung über die Unterhaltspflichten) haben. Gleichzeitig wird die Flexibilität für die Ehegatten beibehalten, die Ehescheidung an einem der in der Verordnung genannten Gerichtsstände zu beantragen. Die Vorteile einer (von einigen Mitgliedstaaten befürworteten) Verringerung oder Abschaffung dieser Flexibilität würden durch die Nachteile der in Betracht gezogenen Optionen zur Bewältigung des von anderen Mitgliedstaaten gemeldeten „Wettlaufs zu den Gerichten“ (Übertragung der Zuständigkeit oder Hierarchie bei den Gründen) aufgewogen. Zudem können in einem Drittstaat lebende Ehegatten ohne gemeinsame Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats, die jedoch Verbindungen zu einem bestimmten Mitgliedstaat beibehalten und sich scheiden lassen wollen, sich weiterhin auf die nationalen Vorschriften für den Zugang zu Gerichten in der EU stützen oder ihre (in einem Drittland ergangene) Entscheidung in der EU anerkennen lassen.

In Bezug auf Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ist die bevorzugte Option ein Tätigwerden der EU, das sich nach Ausmaß und Dringlichkeit des Problems bestimmt. Speziell das Verfahren der Kindesrückgabe sollte im Wege einer Option verbessert werden, mit der das derzeitige Verfahren präzisiert und neue Maßnahmen eingeführt werden, so etwa eine Bündelung der Zuständigkeit sowie die Möglichkeit für das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats, dringende Schutzmaßnahmen anzuordnen, die das Kind in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts „begleiten“, falls dies für eine sichere Rückkehr erforderlich ist. Durch die neuen Vorschriften lässt sich die Frist für die Rückgabe einhalten, indem der zeitliche Rahmen für die Verfahren vor den Gerichten der ersten und zweiten Instanz getrennt festgelegt wird. Die Verfahren werden durch die zusätzliche Einführung einer Frist für die ersuchte Zentrale Behörde sowie die auf einen Rechtsbehelf begrenzte Zahl der möglichen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über die Rückgabe oder Nichtrückgabe verkürzt. Der bevorzugten Option zufolge wird das Gericht ausdrücklich ersucht, zu prüfen, ob die Entscheidung vorläufig vollstreckbar sein sollte.

Für Unterbringungsentscheidungen sollte ein für alle Fälle grenzüberschreitender Unterbringung geltendes eigenständiges Zustimmungsverfahren eingeführt werden, flankiert durch eine Frist, innerhalb deren der ersuchte Mitgliedstaat auf das Ersuchen zu reagieren hat.

Das Exequaturverfahren wird unter Beibehaltung angemessener Garantien (Gründe für die Ablehnung der Anerkennung und Anfechtung der Vollstreckung als solche oder bestimmter Vollstreckungsmaßnahmen) abgeschafft, die von dem Elternteil, gegen den der Antrag gerichtet ist, gemeinsam in der Phase der Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat geltend zu machen sind, wodurch sich die Gesamtdauer des Verfahrens verkürzt. Zur Verringerung der Probleme, die sich aus unterschiedlichen nationalen Verfahren für die Anhörung von Kindern und aus Entscheidungen von Gerichten ergeben, denen es zum Zeitpunkt der Entscheidung an einer engen Verbindung mit dem Kind mangelte, sowie zur Verringerung der hierauf zurückzuführenden Ablehnungen der Anerkennung von Entscheidungen, hält die bevorzugte Option die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung ihrer nationalen Vorschriften an, verpflichtet sie jedoch zugleich, dem Kind die Möglichkeit zu geben, seine Meinung zu äußern, diese gebührend zu berücksichtigen und die Zuständigkeit unter Differenzierung des Grundsatzes der perpetuatio fori mit dem Prinzip der Nähe zum Kind in Einklang zu bringen. Im Hinblick auf die Vollstreckung garantiert die bevorzugte Option, dass die Vollstreckung nur auf der Grundlage einer einheitlichen und begrenzten Liste von Verweigerungsgründen versagt werden kann. Es ist zudem eine Frist für die Vollstreckung vorgesehen, wobei im Falle einer Überschreitung Bericht zu erstatten ist und das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Entscheidung ungeachtet eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären kann; dies lässt Spielraum für Maßnahmen gegen die dringlichsten Risiken für das Wohl des Kindes in der Phase der Vollstreckung, was wiederum eindeutig zur Steigerung der Effizienz der Verfahren und des Schutzes des Kindeswohls beiträgt.

In Bezug auf die Zusammenarbeit sollte in dem betreffenden Artikel präzisiert werden, (1) wer (2) von wem (3) unter welchen Bedingungen (4) welche Unterstützung oder Information anfordern kann. Es wird eine Frist angegeben, innerhalb deren die ersuchte Behörde zu reagieren hat. Zudem wird klargestellt, dass auch Gerichte und Kinderschutzbehörden die Zentralen Behörden um Unterstützung ersuchen können. Darüber hinaus werden die gängigen unverbindlichen Maßnahmen fortgesetzt, um eine ständige strukturelle Unterstützung für die Bearbeitung von Anträgen im Rahmen der Verordnung zu bieten. Der hinzugefügte vorgeschlagene Artikel über angemessene Ressourcen hält das aktuelle implizite Erfordernis, dem derzeit im Falle einiger, jedoch nicht aller Zentralen Behörden entsprochen wird, explizit fest und trägt hierdurch zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens bei.

Das bevorzugte Paket politischer Optionen für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung entspricht der angestrebten Vereinfachung, indem Verzögerungen in Bezug auf die Rückgabe des Kindes, die Unterbringungsentscheidungen und die Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden verringert sowie unnötige Verzögerungen und Kosten im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Vollstreckbarerklärung beseitigt werden. Gleichzeitig wird damit auch der dringend gebotenen Behebung der gegenwärtigen Probleme in diesem Bereich Rechnung getragen, in dem unter Berücksichtigung der Situation von Kindern und Familien sowie ihres Wohls dringend gehandelt und der Weg für Veränderungen geebnet werden muss.

Im Hinblick auf das Verfahren der Kindesrückgabe wird die Effizienz des Verfahrens dadurch verbessert, dass die Anzahl der Rechtsbehelfsinstanzen verringert, die vorläufige Vollstreckbarkeit von Entscheidungen gegebenenfalls sichergestellt, die Rolle und die Aufgaben der Zentralen Behörden klarer definiert und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Zuständigkeit im Einklang mit der Struktur ihres jeweiligen Rechtssystems bei einer begrenzten Anzahl von Gerichten zu bündeln. In Bezug auf Unterbringungsentscheidungen werden die Verzögerungen bei der Einholung der Zustimmung durch die Einführung eines eigenständigen Zustimmungsverfahrens und durch eine Frist (höchstens acht Wochen statt derzeit sechs Monaten und mehr) verringert, innerhalb deren der ersuchte Mitgliedstaat auf das Ersuchen reagieren muss. In puncto Anerkennung und Vollstreckung werden die (bis zu mehrere Monate betragenden) Verzögerungen im Zusammenhang mit der Erlangung der Vollstreckbarerklärung beseitigt. Da die Garantien (Gründe für die Ablehnung der Anerkennung und Anfechtung der Vollstreckung als solche oder bestimmter Vollstreckungsmaßnahmen) vom Antragsgegner gemeinsam in der Phase der Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat geltend gemacht werden, verkürzt sich die Dauer des Verfahrens insgesamt. Die bevorzugte Option verringert durch die Festlegung eines zeitlichen Rahmens von höchstens sechs Wochen die Verzögerungen (in einigen Fällen über ein Jahr) während der tatsächlichen Vollstreckung. Durch die Präzisierung der Rolle der Zentralen Behörden im Allgemeinen werden die Verzögerungen bei ihrer Zusammenarbeit verringert.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Rückgriff auf das Rechtsetzungsverfahren der Neufassung, die Verbesserung der Funktionsweise des Instruments durch mehr Klarheit und Vollständigkeit sowie die Vereinfachung und Effizienzgewinne werden auch zu einer besseren Regulierung beitragen. Insbesondere wird die Einführung eines eigenständigen Zustimmungsverfahrens und einer Frist, innerhalb deren der ersuchte Mitgliedstaat auf das Ersuchen zu reagieren hat, die Zeit für die Einholung einer Zustimmung in einem Unterbringungsverfahren auf höchstens acht Wochen statt derzeit sechs Monate oder mehr verkürzen. Mit der vorgeschlagenen Abschaffung des Exequaturverfahrens werden die Verzögerungen (bis zu mehreren Monaten) und Kosten (bis zu 4000 EUR) für die Erlangung der Vollstreckbarerklärung beseitigt. Das vorgeschlagene geänderte Verfahren für die Rückgabe des Kindes im Falle einer Entführung wird die Kosten für eine spezielle Rechtsberatung für Eltern (zwischen 1000 und 4000 EUR) senken. 29

Grundrechte

Bei allen Elementen der Neufassung werden die in der Grundrechtecharta verbrieften Rechte beachtet, insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht (Artikel 47). In Anbetracht des Gegenstands der Verordnung – insbesondere die Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern – stärken die bevorzugten Optionen für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7). Zudem stärken die vorgeschlagenen Änderungen die Rechte des Kindes (Artikel 24) und bringen die Verordnung durch eine engere Verknüpfung der einschlägigen Bestimmungen noch mehr in Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag geht mit relativ geringen Kosten für die Einhaltung der Rechtsvorschriften einher. Durch die Abschaffung des Exequaturverfahrens und die Bündelung der Zuständigkeit müssten die Mitgliedstaaten Kosten für Schulungen tragen, über die Angehörige der Rechtsberufe mit den vorgesehenen neuen Verfahren vertraut gemacht werden sollen. Schulungen sind jedoch bereits heute erforderlich. Darüber hinaus sieht die Verordnung künftig eine Bündelung der Zuständigkeit vor, sodass weniger Richter geschult werden müssen. Die Erfahrungen in Mitgliedstaaten mit einer bereits gebündelten Zuständigkeit wiederum zeigen, dass Richter, die häufiger mit Entführungsfällen befasst sind, eher an angebotenen Schulungen teilnehmen, und dass seltener Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der betreffenden spezialisierten und erfahrenen Gerichte erster Instanz eingelegt werden, was zu Kosteneinsparungen im Einzelfall und in der Rechtspflege im Allgemeinen führt. Die Mitgliedstaaten haben zudem bereits jetzt Zentrale Behörden zu benennen und für deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu sorgen, damit diese die ihnen im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen können. Eine weitere Präzisierung ihrer Aufgaben könnte zusätzliche Kosten (insbesondere für personelle Ressourcen) für einige Mitgliedstaaten generieren, falls deren Zentrale Behörden nicht hinreichend ausgestattet sind.

Die übrigen Änderungen stellen relativ eindeutige Änderungen der bestehenden Vorschriften dar und erfordern nicht die Einführung neuer Verfahren, sodass die Behörden in der Lage sein sollten, sie ohne besonderen Schulungsbedarf anzuwenden.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Zur Kontrolle der wirksamen Anwendung der geänderten Verordnung wird die Kommission regelmäßig Bericht erstatten und Ex-post-Bewertungen durchführen und dabei im Rahmen von Konsultationen von Mitgliedstaaten, Interessenträgern und externen Sachverständigen unterstützt. Es werden regelmäßig Expertentreffen organisiert, auf denen im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen anwendungsbezogene Probleme erörtert und bewährte Verfahren zwischen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden sollen. Letztgenannte Zusammenarbeit wird besonders nützlich für die Formulierung der notwendigen Erhebung spezifischer Daten sein, mit denen sich jeder künftige Vorschlag statistisch untermauert lässt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Einführung von Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz und Verbesserung der Funktionsweise des „übergeordneten Mechanismus“

Es werden mehrere wesentliche Änderungen vorgeschlagen mit dem Ziel, das Verfahren der Rückgabe eines entführten Kindes effizienter zu gestalten und die Probleme im Zusammenhang mit der Komplexität des „übergeordneten Verfahrens“ nach der Verordnung zu beheben.

Zunächst präzisiert der Vorschlag im Einklang mit der herrschenden Auffassung in denjenigen Mitgliedstaaten, die Rückgabefälle nach dem Haager Übereinkommen von 1980 am schnellsten bearbeiten, die Frist für den Erlass einer vollstreckbaren Rückgabeanordnung. Eine gesonderte sechswöchige Frist gilt für Verfahren vor dem Gericht erster Instanz bzw. dem Berufungsgericht. Darüber hinaus sind die Zentralen Behörden im Rahmen dieses Vorschlags verpflichtet, innerhalb einer sechswöchigen Frist den Antrag entgegenzunehmen und zu bearbeiten, den Antragsgegner und das Kind ausfindig zu machen, eine Mediation zu fördern und dabei sicherzustellen, dass das Verfahren hierdurch nicht verzögert wird, und den Antragsteller an einen qualifizierten Anwalt zu verweisen oder den Antrag bei Gericht einzureichen (je nach nationalem Rechtssystem). Derzeit bestehen keine Fristen für die Zentralen Behörden. Nach dieser neuen „6 +6 +6-Frist“ ist daher eine Frist von insgesamt höchstens 18 Wochen für alle möglichen Stufen vorgesehen, anstelle der derzeitigen durchschnittlichen Verfahrensdauer von bis zu 165 Tagen 30 . Dies führt zu einer realistischeren Frist für die Gerichte im Hinblick auf den Schutz des Rechts des Antraggegners auf ein faires Verfahren, wobei das Verfahren auf den realistisch kürzestmöglichen Zeitraum begrenzt wird.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen außerdem eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die Zuständigkeit für Fälle von Kindesentführungen unter Beachtung der Struktur des betreffenden Rechtssystems bei einer begrenzten Zahl von Gerichten zu bündeln. Dadurch wird sichergestellt, dass Richter über Rückgabeanträge entscheiden, die Erfahrung mit dieser sehr speziellen Verfahrensart haben.

Der Vorschlag begrenzt die Zahl der möglichen Rechtsbehelfe gegen eine Rückgabeentscheidung auf einen Rechtsbehelf und fordert Richter ausdrücklich auf zu prüfen, ob eine Rückgabeanordnung vorläufig vollstreckbar sein sollte.

Zudem enthält der Vorschlag eine Reihe von Präzisierungen für eine bessere Anwendung der geltenden Vorschriften: So ist der Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verpflichtet, das Kindeswohl sorgfältig zu prüfen, bevor eine endgültige Sorgerechtsentscheidung ergeht, die möglicherweise die Rückgabe des Kindes impliziert. In diesem Zusammenhang hat jedes Kind, das fähig ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, im Zuge dieser Prüfung das Recht, gehört zu werden, selbst wenn es physisch nicht anwesend ist, wobei angemessene alternative Mittel wie Videokonferenzen einzusetzen sind.

Die Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden oder die direkte Kommunikation zwischen einem Richter und dem zuständigen Gericht im Ursprungsmitgliedstaat sollte erleichtert werden, um die Maßnahmen („angemessene Vorkehrungen“) zu bewerten, die in dem Mitgliedstaat getroffen wurden, in die das Kind zurückgebracht werden soll.

Wäre das Kind möglicherweise dem schwerwiegenden Risiko einer Schädigung ausgesetzt oder anderweitig in eine unzumutbare Situation versetzt, wenn es ohne Garantien in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts verbracht würde, sollte es dem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats zudem möglich sein, dringende notwendige Schutzmaßnahmen anzuordnen, die das Kind in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts „begleiten“ können, wenn eine abschließende Entscheidung in der Sache getroffen werden muss. Eine solche dringende Maßnahme wird kraft Gesetzes in dem Mitgliedstaat anerkannt, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, tritt jedoch außer Kraft, sobald die Gerichte dieses Staates die gebotenen Maßnahmen ergriffen haben. So kann beispielsweise das Gericht, vor dem ein Rückgabeverfahren anhängig ist, einem Elternteil das Umgangsrecht zusprechen, und diese Entscheidung ist dann auch in dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vollstreckbar, bis das Gericht dieses Landes eine abschließende Entscheidung über den Umgang trifft.

Einführung eines für alle Fälle grenzüberschreitender Unterbringung geltenden eigenständigen Zustimmungsverfahrens, flankiert durch eine Frist von acht Wochen, innerhalb deren der ersuchte Mitgliedstaat auf das Ersuchen zu reagieren hat

Der Vorschlag betreffend grenzüberschreitende Unterbringungen sieht die Einführung der folgenden neuen Vorschriften vor:

Zwingend vorgeschriebene Zustimmung des Aufnahmestaats für alle grenzüberschreitenden Unterbringungen, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats angeordnet werden

Einführung einheitlicher Erfordernisse für Dokumente, die mit dem Antrag auf Zustimmung vorzulegen sind: Die ersuchende Behörde hat einen Bericht über das Kind vorzulegen und die Gründe für die beabsichtigte grenzüberschreitende Unterbringung darzulegen

Einführung einer Vorschrift über Übersetzungserfordernisse: Dem Antrag ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Mitgliedstaats beizufügen

Kanalisierung aller Anträge über die Zentralen Behörden

Einführung einer Frist von acht Wochen, innerhalb deren der ersuchte Mitgliedstaat über den Antrag zu entscheiden hat

Abschaffung des Exequaturverfahrens mit angemessenen, in der Phase der Vollstreckung geltend zu machenden Garantien, d. h. Anfechtung der Anerkennung oder der Vollstreckung der im Ursprungsstaat ergangenen Entscheidung oder Anfechtung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen, die vom Vollstreckungsmitgliedstaat angeordnet wurden, in ein und demselben Verfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat

Heute sind die justizielle Zusammenarbeit und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten so weit gereift, dass es möglich ist, zu einem einfacheren und kostengünstigeren Verfahren für den Verkehr von Entscheidungen überzugehen und die noch bestehenden formalen Hindernisse zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen. Das Exequaturverfahren wurde bereits in einer Reihe von Bereichen, auch im Bereich des Familienrechts (Umgangsrechte, bestimmte Rückgabeanordnungen, Unterhaltspflichten), abgeschafft. Mit dem Vorschlag wird deshalb als wesentliche Änderung das Exequaturverfahren für alle in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Entscheidungen abgeschafft. Die Abschaffung des Exequaturverfahrens soll mit verfahrensrechtlichen Garantien einhergehen, die einen angemessenen Schutz des in Artikel 47 der EU-Grundrechtecharta verbrieften Rechts des Antraggegners auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sicherstellen. Die von grenzüberschreitenden Streitigkeiten betroffenen europäischen Bürgerinnen und Bürger können durch die Abschaffung des Exequaturverfahrens den Großteil der aktuellen Verfahrenskosten (durchschnittlich 2200 EUR für die Bearbeitung des Antrags) einsparen und Verzögerungen vermeiden, die in manchen Fällen mehrere Monate betragen.

Dem Elternteil, gegen den der Antrag gerichtet ist, stehen Rechtsbehelfe zur Verfügung, um im Notfall zu verhindern, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat rechtswirksam wird. Besteht die Sorge, dass einer der Gründe für die Nichtanerkennung oder für die Anfechtung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen zutreffen könnte, so könnte der Antragsgegner einen Antrag auf Anfechtung der Anerkennung und/oder Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat in ein und demselben Verfahren stellen.

Der Vorschlag enthält einheitliche Vorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen nicht nur die grenzüberschreitende Vollstreckbarkeit, sondern auch die Vollstreckung an sich abgelehnt werden könnte. Die letztgenannten Vorschriften gelten beispielsweise für den Fall, dass eine Änderung der Umstände eingetreten ist. Außerdem werden durch die Vorschriften einheitlich Fälle geregelt, in denen sich das Kind der Vollstreckung widersetzt oder die Vollstreckung aufgrund vorübergehender tatsächlicher Hindernisse nicht durchgeführt werden kann.

Auf diese Weise entfällt der durch das Exequaturverfahren verursachte Kosten- und Zeitaufwand, während die Verteidigungsrechte des Antraggegners gewahrt bleiben.

Wie dies bereits im Rahmen der derzeitigen Verordnung der Fall ist, enthält der Vorschlag auch eine Reihe von Standardbescheinigungen, die darauf abzielen, die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung bei Wegfall des Exequaturverfahrens zu erleichtern. Durch diese Bescheinigungen wird die Vollstreckung der Entscheidung durch die zuständigen Behörden erleichtert und die Notwendigkeit einer Übersetzung der Entscheidung verringert.

Einführung einer Verpflichtung, dem Kind die Gelegenheit zu geben, seine Meinung zu äußern

Der Vorschlag lässt die Vorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten für die Anhörung des Kindes unberührt, legt jedoch die gegenseitige Anerkennung zwischen den Rechtssystemen fest. In diesem Sinne enthält die Verordnung eine explizite Verpflichtung, einem Kind, das in der Lage ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, die Gelegenheit zu geben, diese Meinung auszudrücken; dabei wird berücksichtigt, dass alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ratifiziert haben, wonach sie bereits verpflichtet sind, die Kinder anzuhören, die die vorstehend genannte Bedingung erfüllen und Gegenstand eines nationalen oder grenzüberschreitenden Verfahrens sind. Insbesondere wird – wie in dem einschlägigen Artikel der Grundrechtecharta – unterschieden zwischen der Frage, wann dem Kind die Gelegenheit gegeben werden muss, gehört zu werden (d. h. wann es in der Lage ist, sich seine eigene Meinung zu bilden und diese auszudrücken), und der Frage, welches Gewicht der Richter der Meinung des Kindes beimessen soll (abhängig vom Alter und Reifegrad des Kindes). Diese Unterscheidung ist in der Entscheidung und einer dieser beigefügten Bescheinigung festzuhalten. Für Eltern, die eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung anerkennen lassen wollen, bedeutet dies, dass ein Gericht des betreffenden Landes die Anerkennung nicht allein deshalb versagen wird, weil die Anhörung des Kindes in einem anderen Land nicht den Anhörungsstandards dieses Gerichts entsprach.

Einführung gezielter Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz der konkreten Vollstreckung

Mit dem Vorschlag werden verschiedene Maßnahmen zur Behebung des Problems der ineffizienten Vollstreckung eingeführt. Dem Vorschlag zufolge ist der Antrag auf Vollstreckung bei einem Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat zu stellen, wobei sich das Verfahren im Allgemeinen, die Mittel der Vollstreckung und deren Modalitäten nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats bestimmen, z. B. welche spezifische Vollstreckungsmaßnahme unter welchen Umständen angeordnet werden sollte. Bedarf eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung weiterer Ausführungen oder Anpassungen, um nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt werden zu können, sollte das zuständige Gericht dieses Mitgliedstaats die notwendigen Ausführungen oder Anpassungen unter Beachtung der wesentlichen Elemente der Entscheidung vornehmen.

Eine Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung anficht, sollte so weit wie möglich und im Einklang mit dem Rechtssystem des ersuchten Mitgliedstaats in der Lage sein, im selben Verfahren über die Gründe für die Versagung der Anerkennung hinaus auch die Gründe für eine Versagung der Vollstreckung an sich geltend zu machen. Die Unvereinbarkeit mit dem Wohl des Kindes infolge einer Änderung der Umstände (beispielsweise schwere Krankheit des Kindes) oder der starken Einwände eines Kindes von hinreichendem Alter und Reifegrad sollte nur dann geprüft werden, wenn sie eine ähnliche Bedeutung erreicht wie der Ordre-public-Vorbehalt.

Der Vorschlag sieht auch eine Regelfrist für die tatsächliche Vollstreckung einer Entscheidung vor. Ist die Vollstreckung nicht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist, erfolgt, hat das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats die ersuchende Zentrale Behörde des Ursprungsmitgliedstaats (oder den Antragsteller, sofern das Verfahren ohne Unterstützung durch die Zentrale Behörde durchgeführt wird) über diesen Umstand und die Gründe für das Versäumen der fristgerechten Vollstreckung zu informieren.

Der Vorschlag sieht ferner vor, dass das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären kann, auch wenn diese Möglichkeit nach nationalem Recht nicht besteht. Dies ist zweckdienlich in Systemen, in denen die Entscheidung nicht vollstreckbar ist, solange sie noch Gegenstand eines Rechtsbehelfs ist. Somit könnte ein Elternteil auf der Grundlage einer für vorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung sein Umgangsrecht wahrnehmen, während auf Antrag des anderen Elternteils das Rechtsbehelfsverfahren in Bezug auf diese Entscheidung läuft.

Präzisierung der Aufgaben der Zentralen Behörden und anderer ersuchter Behörden sowie Hinzufügung eines Artikels über angemessene Ressourcen

Mit dem Vorschlag wird präzisiert, (1) wer (2) von wem (3) unter welchen Bedingungen (4) welche Unterstützung oder Information anfordern kann. Zudem wird klargestellt, dass auch Gerichte und Kinderschutzbehörden die Zentralen Behörden um Unterstützung ersuchen können. Im Hinblick auf die Übermittlung von Sozialberichten stellt der Vorschlag zudem klar, dass dies auch für Berichte über Erwachsene oder Geschwister gilt, die in kindesrelevanten Verfahren nach der Verordnung von Bedeutung sind, sofern die Lage des Kindes dies erfordert. Er verdeutlicht, dass dies (für Gerichte) eine kostenfreie Alternative (bis auf eventuelle Übersetzungskosten) zur Verordnung über die Beweisaufnahme ist, und schafft eine Rechtsgrundlage für Kinderschutzbehörden, um über die Zentralen Behörden die erforderlichen Informationen aus anderen Mitgliedstaaten zu erhalten. Dem Antrag ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Mitgliedstaats beizufügen. Entsprechend werden mit dem Vorschlag einige Mindestanforderungen für Ersuchen um Sozialberichte eingeführt, nämlich eine Beschreibung des Verfahrens, für das sie benötigt werden, sowie der Sachverhalt, der diesem Verfahren zugrunde liegt. In dem Vorschlag ist eine Frist angegeben, innerhalb deren die ersuchte Behörde zu reagieren hat. Wird beispielsweise ein Sozialbericht angefordert, so muss die ersuchte Behörde nach der Verordnung einen entsprechenden Bericht übermitteln, ohne dass der ersuchte Mitgliedstaat zusätzlichen Erfordernissen des nationalen Rechts genügen müsste. So kann z. B. das Gericht eines Mitgliedstaats, in dem sich ein Kind gerade aufhält, vor seiner Entscheidung über die Inobhutnahme des Kindes von der Zentralen Behörde Informationen dazu erhalten, ob ein Verfahren in einem anderen Land anhängig ist, und Kopien von Entscheidungen, mit denen Schutzmaßnahmen für andere Kinder derselben Familie angeordnet wurden, sowie Sozialberichte über die Geschwister und ihr Verhältnis untereinander oder über einen Elternteil anordnen, die für das anhängige Verfahren von Bedeutung sind.

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten dem Vorschlag zufolge dafür sorgen, dass die Zentralen Behörden über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um die ihnen im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können.

Der Vorschlag enthält keine Änderungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Ehesachen, für die der Status quo beibehalten wird. Dies bedeutet, dass Kapitel I (mit Ausnahme der bloßen Präzisierung von Begriffsbestimmungen) und Kapitel II Abschnitt 1 (mit Ausnahme der Präzisierung der Artikel 6 und 7) unverändert bleiben.

Folglich haben Ehegatten in einer internationalen Ehe weiterhin die Möglichkeit zur Konsolidierung der verschiedenen Verfahren nach der Verordnung und anderen familienrechtlichen Instrumenten (wie die Verordnung über die Unterhaltspflichten). Gleichzeitig wird die Flexibilität für Ehegatten beibehalten, die Ehescheidung an einem der in der Verordnung genannten Gerichtsstände zu beantragen. In einem Drittstaat lebende Ehegatten ohne gemeinsame Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats, die jedoch Verbindungen zu einem bestimmten Mitgliedstaat beibehalten und sich scheiden lassen wollen, können sich weiterhin auf die nationalen Vorschriften für den Zugang zu Gerichten in der EU stützen oder ihre (in einem Drittland ergangene) Entscheidung in der EU anerkennen lassen.

Darüber hinaus bleiben die folgenden Artikel unverändert im Sinne einer Neufassung: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 Abs. 2, 9, 10, 11 Abs. 1, 2, 3, 5 und 7, 12 Abs. 2 und 4, 13, 14, 15 Abs. 1 bis 5, 16, 17, 18, 19, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 2 und 4, 22, 23 Buchst. a und c bis f, 24, 25, 26, 27, 41 Abs. 2, 42 Abs. 2, 44, 48, 49, 51, 53, 54, 55 Buchst. b bis e, 56 Abs. 2 und 3, 58, 59 Abs. 1, 60 Buchst. a bis d, 63, 66, 67 Buchst. a und b.

ê 2201/2003 (angepasst)

ð neu

2016/0190 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Zuständigkeit, und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und Ö über internationale Kindesentführungen Õ zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000(Neufassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö über die Funktionsweise der Europäischen Union Õ , insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 1 Ö 81 Absatz 3 Õ,

auf Vorschlag der Ö Europäischen Õ Kommission 31 ,

ð nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, ï

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 32 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 33 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ò neu

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates 34 wurde erheblich geändert 35 . Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen.

(2)Mit dieser Verordnung werden einheitliche Zuständigkeitsregeln für die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe sowie Vorschriften für grenzüberschreitende Streitigkeiten über die elterliche Verantwortung festgelegt. Sie erleichtert den freien Verkehr von Entscheidungen in der Union, indem sie Vorschriften für deren Anerkennung und Vollstreckung in anderen Mitgliedstaaten niederlegt.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 1 (angepasst)

ð neu

(3)ð Das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Union als Raum des Rechts, in dem die unterschiedlichen Rechtssysteme und -traditionen geachtet werden, ist für die Union von entscheidender Bedeutung. In dieser Hinsicht sollte das gegenseitige Vertrauen in die jeweiligen Rechtssysteme weiter ausgebaut werden. ï Die Europäische Gemeinschaft Ö Union Õ hat sich die Schaffung Ö , Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung Õ eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt, in dem der freie Personenverkehr Ö und der Zugang zur Justiz Õ gewährleistet Ö sind Õ ist. ð Zur Verwirklichung dieser Ziele sollten die Rechte von Personen, insbesondere Kindern, in Verfahren gestärkt werden, um die Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie die Vollstreckung von Entscheidungen in Familiensachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu erleichtern. Die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Zivilsachen sollte verstärkt, der Zugang zur Justiz vereinfacht und der Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten verbessert werden. ï

(4)Hierzu erlässt die Gemeinschaft Ö Union Õ unter anderem die Maßnahmen, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen ð mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere wenn diese ï für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.

ò neu

(5)Um das Ziel des freien Verkehrs von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu erreichen, ist es notwendig und angemessen, dass die Vorschriften über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen durch ein Rechtsinstrument auf Unionsebene geregelt werden, das verbindlich ist und unmittelbar gilt.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

Auf seiner Tagung in Tampere hat der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, der für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums unabdingbar ist, anerkannt und die Besuchsrechte als Priorität eingestuft.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 36 enthält Vorschriften für die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen sowie von aus Anlass von Ehesachen ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten. Der Inhalt dieser Verordnung wurde weitgehend aus dem diesbezüglichen Übereinkommen vom 28. Mai 1998 übernommen 37 .

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 4 (angepasst)

Am 3. Juli 2000 hat Frankreich eine Initiative im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Rates über die gegenseitige Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht vorgelegt 38 .

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

ð neu

(6)Um die Gleichbehandlung aller Kinder sicherzustellen, gilt Ö sollte Õ diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung Ö gelten Õ , einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Kindes Ö von Kindern Õ , ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindung zu einem Verfahren in Ehesachen ð oder einem anderen Verfahren ï besteht.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 6 (angepasst)

(7)Da die Vorschriften über die elterliche Verantwortung häufig in Ehesachen herangezogen werden, empfiehlt es sich Ö jedoch Õ , Ehesachen und die elterliche Verantwortung in einem einzigen Rechtsakt zu regeln.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 7 (angepasst)

Diese Verordnung gilt für Zivilsachen, unabhängig von der Art der Gerichtsbarkeit.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 8

(8)Bezüglich Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sollte diese Verordnung nur für die Auflösung einer Ehe und nicht für Fragen wie die Scheidungsgründe, das Ehegüterrecht oder sonstige mögliche Nebenaspekte gelten.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 9 (angepasst)

(9)Bezüglich des Vermögens des Kindes sollte diese Verordnung nur für Maßnahmen zum Schutz des Kindes gelten, das heißt i) Ö und zwar Õ für die Bestimmung und den Aufgabenbereich einer Person oder Stelle, die damit betraut ist, das Vermögen des Kindes zu verwalten, das Kind zu vertreten und ihm beizustehen, und ii) für Maßnahmen bezüglich der Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Kindes oder der Verfügung darüber. In diesem Zusammenhang sollte diese Verordnung beispielsweise für die Fälle gelten, in denen die Eltern über die Verwaltung des Ö Gegenstand des Verfahrens die Bestimmung einer Person oder Stelle ist, die das Õ Vermögens des Kindes im Streit liegen Ö verwaltet Õ . Das Vermögen des Kindes betreffende Maßnahmen, die nicht den Schutz des Kindes betreffen, sollten weiterhin unter die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 39  (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 fallen.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 10 (angepasst)

(10)Diese Verordnung soll weder für Bereiche wie die soziale Sicherheit oder Maßnahmen allgemeiner Art des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten der Erziehung und Gesundheit noch für Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung gelten. Außerdem gilt sie Ö sollte Õ weder für die Feststellung des Eltern-Kind-Verhältnisses, bei der es sich um eine von der Übertragung der elterlichen Verantwortung gesonderte Frage handelt, noch für sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Personenstand Ö gelten Õ . Sie gilt ferner nicht für Maßnahmen, die im Anschluss an von Kindern begangenen Straftaten ergriffen werden.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(11)Unterhaltspflichten sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, da sie Ö diese Pflichten Õ bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 4/2009 41 geregelt werden. Die nach dieser Verordnung zuständigen Gerichte Ö Behörden Õ werden in Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 3 Buchstabe d der Ö genannten Õ Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in der Regel Ö in Nebensachen Õ für Entscheidungen in Unterhaltssachen zuständig sein.

ò neu

(12)Diese Verordnung sollte wie das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern („Haager Übereinkommen von 1996“) für alle Kinder bis zum Alter von 18 Jahren gelten. Hierdurch soll eine Überschneidung mit dem Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, das für Personen ab einem Alter von 18 Jahren gilt, vermieden werden. Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung („Haager Übereinkommen von 1980“) und folglich auch Kapitel III dieser Verordnung, in dem die Anwendung des Haager Übereinkommens von 1980 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten geregelt ist, sollten weiterhin für Kinder bis zum Alter von 16 Jahren gelten.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 12 (angepasst)

ð neu

(13)Die in dieser Verordnung Zuständigkeitsvorschriften für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften wurden dem Wohle des Kindes entsprechend ausgestaltet. ð und sollten im Einklang damit angewandt werden. Jede Bezugnahme auf das Wohl des Kindes sollte vor dem Hintergrund des Artikels 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ausgelegt werden. ï

(14)und insbesondere Ö Zum Schutz des Wohles des Kindes sollte sich die Zuständigkeit in erster Linie Õ nach dem Kriterium der räumlichen Nähe Ö bestimmen Õ. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise Ö folglich Õ dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder in denen die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben.

ò neu

(15)Ändert sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach einem rechtmäßigen Umzug, sollte die Zuständigkeit das Kind begleiten, damit die räumliche Nähe aufrechterhalten bleibt. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob ein Verfahren anhängig ist oder nicht. Ist ein Verfahren anhängig, können die Parteien jedoch im Interesse der Wirksamkeit der Justiz vereinbaren, dass die Zuständigkeit bis zum Ergehen der entgültigen Entscheidung bei den Gerichten des Mitgliedstaats bleibt, in dem das Verfahren anhängig ist, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Dieser Möglichkeit kommt besondere Bedeutung zu, wenn ein Verfahren vor dem Abschluss steht und ein Elternteil mit dem Kind in einen anderen Mitgliedstaat umziehen möchte.

(16)Unter bestimmten Bedingungen, die dem Wohl des Kindes entsprechen, kann die Zuständigkeit in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung auch in einem Mitgliedstaat eingerichtet werden, in dem ein Verfahren betreffend die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe zwischen den Eltern anhängig ist, oder in einem anderen Mitgliedstaat, zu dem das Kind eine wesentliche Bindung hat und auf den sich die Eltern geeinigt haben, selbst wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in diesem Mitgliedstaat hat. Eine entsprechende Zuständigkeit, die eine Ausnahme zu dem in der Zuständigkeit des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts verankerten Grundsatz der räumlichen Nähe darstellt und für die der Grundsatz der perpetuatio fori nicht gilt, sollte spätestens erlöschen, sobald eine endgültige Entscheidung in dem genannten Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ergangen ist, damit im Hinblick auf etwaige neue künftige Verfahren das Erfordernis der räumlichen Nähe beachtet wird.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 16 (angepasst)

ð neu

(17)Die vorliegende Verordnung hindert die Gerichte Ö Behörden Õ eines Mitgliedstaats Ö , die nicht für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind, Õ nicht daran, in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ö die Õ Personen oder Ö das Õ Vermögensgegenstände ð eines Kindes ï , die das sich in diesem Staat Ö Mitgliedstaat Õ befinden Ö aufhält Õ , anzuordnen. ð Diese Maßnahmen sollten in allen anderen Mitgliedstaaten einschließlich der Mitgliedstaaten, die nach dieser Verordnung zuständig sind, anerkannt und vollstreckt werden, bis eine zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die von ihr als angemessen erachteten Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen eines Gerichts in einem Mitgliedstaat sollten jedoch nur durch Maßnahmen geändert oder ersetzt werden, die ebenfalls von einem Gericht in dem Mitgliedstaat getroffen werden, der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Eine Behörde, die lediglich für einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen zuständig ist, sollte sich, wenn sie mit einem Antrag betreffend die Hauptsache befasst wird, von Amts wegen für unzuständig erklären. Sofern der Schutz des Wohls des Kindes dies gebietet, sollte die Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, der nach dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, direkt oder über die Zentrale Behörde über die getroffenen Maßnahmen informieren. Das Versäumnis, die Behörde des anderen Mitgliedstaats zu informieren, sollte jedoch nicht an sich ein Grund für die Nichtanerkennung der Maßnahme sein. ï

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 13 (angepasst)

ð neu

(18)ð In außergewöhnlichen Fällen kann es sein, dass die Behörden des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht die am besten geeigneten Behörden zur Behandlung des Falls sind. ï Nach dieser Verordnung kann das Die zuständige Gericht Ö Behörde Õ kann den Ö ihre Zuständigkeit in Õ einem Ö bestimmten Õ Fall im Interesse Ö zum Wohl Õ des Kindes ausnahmsweise und unter bestimmten Umständen an das Gericht Ö einer Behörde Õ eines anderen Mitgliedstaats verweisen übertragen, wenn dieses den Fall besser beurteilen kann. Allerdings sollte das die später angerufene Gericht Ö Behörde Õ nicht befugt sein, die Sache Zuständigkeit an einer drittens Gericht Behörde weiterzuverweisenübertragen.

ò neu

(19)Jede Bezugnahme auf die „Zuständigkeit nach dieser Verordnung“ in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sollte die Artikel 7 bis 14 umfassen, darunter die in Artikel 13 vorgesehene Restzuständigkeit nach nationalem Recht und die Zuständigkeit aufgrund einer Übertragung der Zuständigkeit.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 14 (angepasst)

(20)Die Anwendung des Völkerrechts im Bereich Ö der Õ diplomatischenr Immunitäten sollte durch die Wirkungen dieser Verordnung nicht berührt werden. Kann das nach dieser Verordnung zuständige Gericht seine Zuständigkeit aufgrund einer diplomatischen Immunität nach dem Völkerrecht nicht wahrnehmen, so sollte die Zuständigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person keine Immunität genießt, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bestimmt werden.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 15 (angepasst)

(21)Für die Zustellung von Schriftstücken in Verfahren, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung eingeleitet wurden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten 42  Ö Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 43  Õ .

ò neu

(22)Hängt der Ausgang eines Verfahrens vor einer Behörde eines Mitgliedstaats, der nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, von der Klärung einer in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Vorfrage ab, sollte diese Behörde durch die vorliegende Verordnung nicht an der Klärung dieser Frage gehindert werden. Geht es in dem Verfahren beispielsweise um eine Erbsache, von der das Kind betroffen ist und in der ein Prozesspfleger zu bestellen ist, der das Kind im Verfahren vertritt, sollte es der für die Erbsache zuständigen Behörde ungeachtet dessen, ob es für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung nach dieser Verordnung zuständig ist, erlaubt sein, den Prozesspfleger für das bei ihr anhängige Verfahren zu bestellen. Eine derartige Klärung einer Vorfrage sollte ausschließlich im fraglichen Verfahren Rechtswirkung entfalten.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 18

Entscheidet das Gericht gemäß Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980, die Rückgabe abzulehnen, so sollte es das zuständige Gericht oder die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, hiervon unterrichten. Wurde dieses Gericht noch nicht angerufen, so sollte dieses oder die Zentrale Behörde die Parteien entsprechend unterrichten. Diese Verpflichtung sollte die Zentrale Behörde nicht daran hindern, auch die betroffenen Behörden nach nationalem Recht zu unterrichten.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 19 (angepasst)

ð neu

(23)ð Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung nach dieser Verordnung sowie Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 sollten das Recht des Kindes auf freie Meinungsäußerung achten und die geäußerte Meinung bei der Bewertung des Kindeswohls gebührend berücksichtigen. ï Die Anhörung des Kindes ð im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ï spielt bei der Anwendung dieser Verordnung eine wichtige Rolle,. wobei diese Diese Verordnung hat jedoch nicht zum Ziel hat, die diesbezüglich geltenden nationalen Verfahren zu ändern ð die Modalitäten für die Anhörung des Kindes festzulegen, beispielsweise ob das Kind von dem Richter persönlich oder von einem speziell geschulten Sachverständigen angehört wird, der dem Gericht anschließend Bericht erstattet, oder ob die Anhörung des Kindes im Gerichtssaal oder an einem anderen Ort erfolgt ï .

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 20 (angepasst)

(24)Die Anhörung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat kann Ö gegebenenfalls Õ nach den Modalitäten der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen 44 erfolgen.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 17 (angepasst)

(25)Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes sollte dessen Rückgabe unverzüglich erwirkt werden; zu diesem Zweck sollte das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1980 von 1980, das durch die Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 11 Kapitels III ergänzt wird, weiterhin Anwendung finden.

ò neu

(26)Um das Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 so schnell wie möglich abzuschließen, sollten die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für dieses Verfahren bei einem oder mehreren Gerichten bündeln und dabei ihren internen Strukturen für die Rechtspflege angemessen Rechnung tragen. Die Bündelung der Zuständigkeit bei einer begrenzten Zahl von Gerichten eines Mitgliedstaats ist ein wesentliches und wirksames Instrument, um die Bearbeitung von Kindesentführungsfällen in einer Reihe von Mitgliedstaaten zu beschleunigen, da die Richter, die vermehrt mit diesen Fällen befasst sind, sich besonderes Fachwissen aneignen. Je nach der Struktur des Rechtssystems könnte die Zuständigkeit für Kindesentführungsfälle bei einem einzigen Gericht für das ganze Land oder bei einer begrenzten Zahl von Gerichten gebündelt werden; dabei ließe sich beispielsweise die Zuständigkeit für internationale Kindesentführungsfälle ausgehend von der Zahl der Berufungsgerichte bei einem Gericht erster Instanz in jedem Berufungsgerichtsbezirk bündeln. Die Entscheidung jeder Instanz sollte innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung des Antrags oder Einlegung des Rechtsbehelfs ergehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der möglichen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung, mit der die Anordnung der Rückgabe eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 erteilt oder abgelehnt wird, auf einen Rechtsbehelf begrenzen.

(27)Wenn Zentrale Behörden ein Verfahren für die Kindesrückgabe nach dem Haager Übereinkommen von 1980 einleiten oder erleichtern, sollten sie sicherstellen, dass die Akte für das Verfahren innerhalb von sechs Wochen vollständig ist, es sei denn, außergewöhnliche Umstände machen dies unmöglich. Damit die ersuchte Zentrale Behörde diese Frist einhalten kann, sollte die ersuchende Zentrale Behörde eng mit dem Antragsteller zusammenarbeiten und jedem Ersuchen der ersuchten Behörde um Übermittlung weiterer Informationen oder fehlender Dokumente unverzüglich nachkommen.

(28)In allen Fällen, die Kinder betreffen, insbesondere in Fällen internationaler Kindesentführung, sollten die Justiz- und Verwaltungsbehörden die Möglichkeit der Herbeiführung einer gütlichen Einigung durch Mediation oder auf ähnlichem Weg prüfen und dabei gegebenenfalls auf die Unterstützung durch bestehende Netzwerke und Unterstützungsstrukturen für Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten betreffend die elterliche Verantwortung zurückgreifen. Solche Bemühungen dürfen jedoch die Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 nicht über Gebühr in die Länge ziehen.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 17 (angepasst)

ð neu

(29)Die Gerichte des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde oder in dem es widerrechtlich zurückgehalten wird, sollten dessen die Rückgabe in besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen ablehnen können., ð wie dies im Haager Übereinkommen von 1980 vorgesehen ist. Bevor das Gericht die Anordnung der Rückgabe des Kindes ablehnt, sollte es jedoch prüfen, ob angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden oder getroffen werden können, um Risiken für das Kindeswohl zu beseitigen, die die Rückgabe nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Haager Übereinkommens von 1980 verhindern könnten. Zu diesem Zweck sollte sich das Gericht mit Unterstützung der Zentralen Behörden oder des mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 45 eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen mit den zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes beraten und in angezeigten Fällen Schutzmaßnahmen anordnen, die nach Artikel 12 dieser Verordnung erforderlich sind, um die sichere Rückgabe des Kindes sicherzustellen. Diese Maßnahmen sollten in allen anderen Mitgliedstaaten, einschließlich des nach dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats, so lange anerkannt und vollstreckt werden, bis ein zuständiges Gericht des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahmen getroffen hat, die es als angemessen erachtet. ï

(30)ð Entscheidet das Gericht des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde oder in dem es widerrechtlich zurückgehalten wird, die Anordnung der Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 abzulehnen, sollte es in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die einschlägigen Artikel dieses Übereinkommens verweisen, auf deren Grundlage die Ablehnung erfolgt. ï Jedoch sollte eEine solche Entscheidung Ö kann jedoch Õ durch eine ð in einem Sorgerechtsverfahren nach sorgfältiger Prüfung des Kindeswohls ergangene ï spätere Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats ersetzt werden können, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sollte in dieser Entscheidung die Rückgabe des Kindes angeordnet werden, so sollte die Rückgabe erfolgen, ohne dass es in dem Mitgliedstaat, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde, eines besonderen Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung bedarf.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 21

Die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen sollten auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum beschränkt sein.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 22

Zum Zwecke der Anwendung der Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln sollten die in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen zwischen den Parteien „Entscheidungen“ gleichgestellt werden.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 23 (angepasst)

ð neu

(31)Der Europäische Rat von Tampere hat in seinen Schlussfolgerungen (Nummer 34) die Ansicht vertreten, ð Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege in der Union rechtfertigt den Grundsatz, ï dass Ö in einem Mitgliedstaat ergangene Õ Entscheidungen in familienrechtlichen Verfahren „automatisch unionsweit anerkannt“ Ö in allen Mitgliedstaaten Õ ohne Ö die Notwendigkeit eines Anerkennungsverfahrens Õ anerkannt werden sollten, „ohne dass es irgendwelche Zwischenverfahren oder Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung geben“ sollte. Deshalb sollten Entscheidungen über das Umgangsrecht und über die Rückgabe des Kindes, für die Ö Insbesondere, wenn ihnen eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vorgelegt wird, mit der die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung der Ehe vollzogen wird und Õ die im Ursprungsmitgliedstaat Ö nicht mehr angefochten werden kann Õ nach Maßgabe dieser Verordnung eine Bescheinigung ausgestellt wurde, in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden, Ö sollten die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats die Entscheidung von Rechts wegen anerkennen Õ , ohne dass es eines weiteren Verfahrens bedarf, Ö und ihre Personenstandsbücher entsprechend aktualisieren Õ . Die Modalitäten der Vollstreckung dieser Entscheidungen unterliegen weiterhin dem nationalen Recht.

ò neu

(32)Die Anerkennung einer Entscheidung sollte nur verweigert werden, wenn einer oder mehrere der Gründe für die Nichtanerkennung nach den Artikeln 37 und 38 vorliegen. Die in Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Gründe können jedoch nicht gegen Entscheidungen über das Umgangsrecht und über die Rückgabe des Kindes nach Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 2 geltend gemacht werden, für die im Ursprungsmitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung eine Bescheinigung ausgestellt wurde; dies galt bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003.

(33)Darüber hinaus rechtfertigt das Ziel, den Zeit- und Kostenaufwand in grenzüberschreitenden Streitigkeiten mit Kindesbezug zu verringern, die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung vor der Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat für alle Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Während dieses Erfordernis mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 lediglich für Entscheidungen über das Umgangsrecht und für bestimmte Entscheidungen über die Rückgabe des Kindes abgeschafft wurde, sieht die vorliegende Verordnung nunmehr ein einziges Verfahren für die grenzüberschreitende Vollstreckung aller Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vor. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist eine von den Behörden eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung daher so zu behandeln, als ob sie im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen wäre.

(34)Öffentliche Urkunden und Vereinbarungen zwischen den Parteien, die in einem Mitgliedstaat vollstreckbar sind, sollten für die Zwecke der Anwendung der Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung mit Entscheidungen gleichgestellt werden.

(35)Es sollte Sache des Gerichts des Vollstreckungsmitgliedstaats sein, konkrete Vollstreckungsmaßnahmen anzuordnen, auf der Grundlage nationaler Vollstreckungsvorschriften etwaige zusätzliche Anordnungen zu erteilen und die zuständige Vollstreckungsbehörde anzuweisen, die Vollstreckung zu betreiben. Bedarf eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung weiterer Ausführungen oder Anpassungen, um nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt werden zu können, sollte das zuständige Gericht dieses Mitgliedstaats die notwendigen Ausführungen oder Anpassungen unter Beachtung der wesentlichen Elemente der Entscheidung vornehmen. Insbesondere in Fällen, in denen eine Entscheidung über das Umgangsrecht nicht hinreichend spezifisch ist oder die erforderlichen praktischen Regelungen fehlen, können vom Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats entsprechende Ergänzungen angeordnet werden. Enthält eine Entscheidung eine Maßnahme oder Anordnung, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt ist, so wird diese Maßnahme oder Anordnung, einschließlich des in ihr bezeichneten Rechts, soweit möglich an eine Maßnahme oder Anordnung angepasst, mit der nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vergleichbare Wirkungen verbunden sind und ähnliche Ziele verfolgt werden.

(36)Durch die unmittelbare Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung ohne eine Vollstreckbarerklärung sollte die Achtung der Verteidigungsrechte nicht gefährdet werden. Deshalb sollte die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, in der Lage sein, die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu beantragen, wenn ihrer Ansicht nach einer der in dieser Verordnung enthaltenen Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung vorliegt.

(37)Eine Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung anficht, sollte soweit wie möglich und im Einklang mit dem Rechtssystem des Vollstreckungsmitgliedstaats in der Lage sein, im selben Verfahren über die Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung nach den Artikeln 37 und 38 dieser Verordnung hinaus die Gründe für die Versagung der Vollstreckung an sich nach Artikel 40 Absatz 2 dieser Verordnung geltend zu machen. Die Unvereinbarkeit der Vollstreckung einer Entscheidung mit dem Wohl des Kindes infolge erheblicher Einwände eines Kindes von hinreichendem Alter und Reifegrad oder einer sonstigen, nach dem Ergehen der Entscheidung eingetretenen Änderung der Umstände sollte nur dann geprüft werden, wenn sie eine ähnliche Bedeutung erreicht wie der Ordre-public-Vorbehalt. Nach nationalem Recht bestehende Gründe für die Versagung der Vollstreckung können nicht geltend gemacht werden. Beruht die Versagung der Vollstreckung auf den Einwänden eines Kindes von hinreichendem Alter und Reifegrad, sollten die zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats jedoch alle angemessenen Schritte ergreifen, um das Kind auf die Vollstreckung vorzubereiten und seine Kooperation zu erwirken, bevor sie die Vollstreckung versagen.

(38)Um die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, über die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung zu informieren, sollte die nach dieser Verordnung ausgestellte Bescheinigung dieser Person rechtzeitig vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt werden, wobei erforderlichenfalls die Entscheidung beizufügen ist. In diesem Zusammenhang sollte als erste Vollstreckungsmaßnahme die erste Vollstreckungsmaßnahme nach einer solchen Zustellung gelten.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 24 (angepasst)

ð neu

(39)Gegen die Bescheinigung, die ausgestellt wird, um die Vollstreckung der Entscheidung zu erleichtern, sollte kein Rechtsbehelf möglich sein. Sie sollte nur Gegenstand einer Klage auf Berichtigung sein, wenn ein materieller Fehler vorliegt, d. h., Ö und zwar Õ wenn in der Bescheinigung der Inhalt der Entscheidung nicht korrekt wiedergegeben ist. ð Die Bescheinigung sollte zurückgenommen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt wurde. ï

ò neu

(40)Werden von einer Behörde, die in der Hauptsache zuständig ist, einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen angeordnet, sollte deren freier Verkehr nach Maßgabe dieser Ordnung gewährleistet sein. Dasselbe gilt für einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen, die von einer Behörde eines für die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständigen Mitgliedstaats in dringenden Fällen auf der Grundlage des Artikels 12 dieser Verordnung angeordnet wurden. Diese Maßnahmen sollten so lange gelten, bis eine Behörde eines für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats die Maßnahmen getroffen hat, die sie als angemessen erachtet.

Einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen, die ohne Ladung des Antragsgegners angeordnet wurden, sollten jedoch nach Maßgabe dieser Verordnung nicht anerkannt und vollstreckt werden.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 25 (angepasst)

(41)Ö Für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sollten in allen Mitgliedstaaten Õ Die Zentralen Behörden Ö benannt werden. Sie Õ sollten Ö die Eltern und die zuständigen Behörden in grenzüberschreitenden Verfahren unterstützen und Õ sowohl allgemein als auch in besonderen Fällen, einschließlich zur Förderung der gütlichen Beilegung von die elterliche Verantwortung betreffenden Familienstreitigkeiten, zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck beteiligen sollten sich die Zentralen Behörden an dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen beteiligen, das mit der Entscheidung Ö 2001/470/EG Õ des Rates vom 28. Mai 2001 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen 46 eingerichtet wurde.

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(42)In bestimmten Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten die Zentralen Behörden bei der Unterstützung der nationalen Behörden sowie der Träger der elterlichen Verantwortung zusammenarbeiten. Zu dieser Unterstützung sollte insbesondere gehören, das Kind direkt oder über andere zuständige Behörden ausfindig zu machen, wenn dies erforderlich ist, um einem Ersuchen nach dieser Verordnung nachzukommen, und die für die Zwecke des Verfahrens erforderlichen Informationen zu dem Kind bereitzustellen.

(43)Die Verordnung (EU) 2016/679 47 gilt für die in Anwendung der vorliegenden Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten.

(44)Eine ersuchende Behörde sollte unbeschadet der für sie geltenden nationalen verfahrensrechtlichen Erfordernisse frei zwischen verschiedenen Kanälen wählen können, die ihr zur Verfügung stehen, um die erforderlichen Informationen zu erhalten; so könnten beispielsweise Gerichte in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates auf das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, insbesondere auf die Unterstützung durch die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung eingerichteten Zentralen Behörden sowie der dem Netz angeschlossenen Richter und Kontaktstellen, zurückgreifen, und Justiz- und Verwaltungsbehörden könnten über Nichtregierungsorganisationen, die in diesem Bereich spezialisiert sind, Informationen anfordern.

(45)Wird in einem begründeten Ersuchen ein Bericht über die Situation des Kindes, über anhängige Verfahren oder über ergangene Entscheidungen betreffend das Kind angefordert, sollten die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats diesem Ersuchen ungeachtet etwaiger weiterer Anforderungen nach ihrem nationalen Recht nachkommen. Das Ersuchen sollte insbesondere eine Beschreibung des Verfahrens, für das die Informationen benötigt werden, sowie den Sachverhalt enthalten, der diesem Verfahren zugrunde liegt.

(46)Eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung eine Entscheidung zu treffen hat, sollte das Recht haben, von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats für den Schutz des Kindes relevante Informationen anzufordern, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. Je nach den Umständen kann dies Informationen über Verfahren und Entscheidungen betreffend einen Elternteil oder Geschwister des Kindes oder Informationen über die Fähigkeit eines Elternteils, für das Kind Sorge zu tragen oder Umgang mit dem Kind zu haben, umfassen.

(47)Wohnt eine Person, die im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte de facto familiäre Bindungen zu dem Kind hat, in einem Mitgliedstaat und möchte in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein Verfahren zur Erlangung des Umgangsrechts einleiten, so sollte es dieser Person gestattet sein, sich direkt an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu wenden, in dem sie wohnt, um feststellen zu lassen, ob sie zur Ausübung des Umgangsrechts fähig ist und unter welchen Bedingungen das Umgangsrecht gewährt werden kann, sodass diese Feststellungen in dem Verfahren in dem Mitgliedstaat, der nach dieser Verordnung zuständig ist, verwendet werden können. Dieselben Informationen sollten auch von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die das Umgangsrecht beantragende Person wohnt, bereitgestellt werden, wenn ein entsprechendes Ersuchen von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wird, der nach dieser Verordnung zuständig ist.

(48)Da in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung Zeit ein entscheidender Faktor ist, sollte die Antwort auf Ersuchen nach den Artikeln 64 und 65 innerhalb von zwei Monaten übermittelt werden.

(49)Hat eine Behörde eines Mitgliedstaats bereits eine Entscheidung in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung getroffen oder steht kurz davor, eine solche Entscheidung zu treffen, und soll diese Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat umgesetzt werden, kann die Behörde die Behörden des anderen Mitgliedstaats auffordern, bei der Umsetzung der Entscheidung Unterstützung zu leisten. Dies sollte beispielsweise für Entscheidungen gelten, mit denen das Recht auf begleiteten Umgang gewährt wird, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Behörde ausgeübt werden soll, die das Umgangsrecht erteilt hat, oder für Entscheidungen, die sonstige Begleitmaßnahmen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung umzusetzen ist, nach sich ziehen.

(50)Erwägt eine Behörde eines Mitgliedstaats die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat, sollte vor der Unterbringung über die Zentralen Behörden beider Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren durchgeführt werden. Vor der Anordnung der Unterbringung sollte die anordnende Behörde die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erhalten, in dem das Kind untergebracht werden soll. Da es sich bei Unterbringungen zumeist um dringende Maßnahmen handelt, die erforderlich sind, um das Kind aus einer Situation zu entfernen, die sein Wohl gefährdet, ist der Zeitfaktor von entscheidender Bedeutung für solche Entscheidungen. Um das Konsultationsverfahren zu beschleunigen, werden in dieser Verordnung deshalb auf erschöpfende Weise die Anforderungen für das Ersuchen sowie eine Frist festgelegt, innerhalb deren der Mitgliedstaat, in dem das Kind untergebracht werden soll, zu reagieren hat. Die Bedingungen für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung unterliegen jedoch nach wie vor nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats.

(51)Jede langfristige Unterbringung des Kindes im Ausland sollte im Einklang mit Artikel 24 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Anspruch auf direkte Kontakte zu beiden Elternteilen) und mit den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes stehen, vor allem den Artikeln 8, 9 und 20. Insbesondere sind bei der Abwägung verschiedener Lösungen die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes zu berücksichtigen.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 26 (angepasst)

(52)Die Kommission sollte die von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen mit Ö Angaben zu Õ den zuständigen Gerichten und den Rechtsbehelfen veröffentlichen und aktualisieren.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 27

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 48 erlassen werden.

ò neu

(53)Um sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen nach dieser Verordnung zu verwendenden Bescheinigungen stets auf dem neuesten Stand sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich Änderungen der Anhänge I bis III dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhält der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 28 (angepasst)

Diese Verordnung tritt an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, die somit aufgehoben wird.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 29

(54)Um eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollte die Kommission deren Durchführung prüfen und gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vorschlagen.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 30 (angepasst)

ð neu

(55)ð [Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.] ï [Nach Artikel 3 Ö und Artikel 4a Absatz 1 Õ des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls Ö Nr. 21 Õ über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands Ö hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Õ haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.]

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 31 (angepasst)

(56)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls Ö Nr. 22 Õ über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nichtweder bindend odernoch ihm gegenüber anwendbar ist.

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 32 (angepasst)

ð neu

(57)Da die Ziele dieser Verordnung ð aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ï auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, und daher sondern ð wegen der unmittelbaren Geltung und Verbindlichkeit dieser Verordnung ï besser auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft Ö Union Õ im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags Ö über die Europäische Union Õ niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. 

ê 2201/2003 Erwägungsgrund 33 (angepasst)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die Wahrung der Grundrechte des Kindes im Sinne des Artikels 24 der Grundrechtscharta der Europäischen Union zu gewährleisten —

ê 2201/2003 (angepasst)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit Ö Justiz- oder Verwaltungsbehörde Õ , für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:

a)die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe,

b)die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zivilsachen betreffen Ö umfassen Õ insbesondere:

a)das Sorgerecht und das Umgangsrecht,

b)die Vormundschaft, die Pflegschaft und entsprechende Rechtsinstitute,

c) die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Kindes verantwortlich ist, es vertritt oder ihm beisteht,

d)die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim,

e)die Maßnahmen zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens oder der Verfügung darüber.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

a)die Feststellung und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses,

b)Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption,

c)Namen und Vornamen des Kindes,

d)die Volljährigkeitserklärung,

e)Unterhaltspflichten,

f)Trusts und Erbschaften,

g)Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Gericht“ Ö „Behörde“ Õ alle Behörden Ö jede Justiz- oder Verwaltungsbehörde Õ der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind, die gemäß Artikel 1 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;

2. „Richter“ einen Richter oder Amtsträger, dessen Zuständigkeiten denen eines Richters in Rechtssachen entsprechen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;

3. „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme Dänemarks;

4. „Entscheidung“ jede Ö alle Õ von einemr Gericht Ö Behörde Õ eines Mitgliedstaats erlassenen Entscheidung Ö Urteile oder Beschlüsse Õ über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, oder die Ungültigerklärung einer Ehe oder sowie jede Entscheidung über die elterliche Verantwortung, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Entscheidung, wie Urteil oder Beschluss;

5. „Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die zu vollstreckende Entscheidung ergangen ist;

6. „Vollstreckungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll;

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7. „Kind“ jede Person unter 18 Jahren;

ê 2201/2003 (angepasst)

ð neu

78. „elterliche Verantwortung“ die gesamten Rechte und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden,. Elterliche Verantwortung umfasst insbesondere das Ö einschließlich des Õ Sorge- und das des Umgangsrechts;

89. „Träger der elterlichen Verantwortung“ jede Person, Ö Einrichtung oder sonstige Stelle, Õ die die elterliche Verantwortung für ein Kind ausübt;

910. „Sorgerecht“ die Rechte und Pflichten, die mit der Sorge für die Person eines Kindes verbunden sind, insbesondere das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes Ö , unter anderem in Fällen, in denen ein Träger der elterlichen Verantwortung aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes oder aufgrund einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht ohne die Zustimmung des anderen Trägers der elterlichen Verantwortung über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen kann Õ ;

1011. „Umgangsrecht“ insbesondere auch das Recht Ö auf Umgang mit dem Kind, einschließlich des Rechts Õ , das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen;

1112. „widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes“ das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn

a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes oder aufgrund einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats besteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und

b) das Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Von einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts ist auszugehen, wenn einer der Träger der elterlichen Verantwortung aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes nicht ohne die Zustimmung des anderen Trägers der elterlichen Verantwortung über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen kann.

KAPITEL II

ZUSTÄNDIGKEIT

ABSCHNITT 1

Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe

Artikel 3

Allgemeine Zuständigkeit

(1) Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,

a) in dessen Hoheitsgebiet

beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder

der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein „domicile“ hat;

b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben.

(2) Der Begriff „domicile“ im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und Irlands.

Artikel 4

Gegenantrag

Das Gericht Ö Die Behörde Õ , bei demr ein Antrag gemäß Artikel 3 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Artikel 5

Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung

Unbeschadet des Artikels 3 ist das Gericht Ö die Behörde Õ eines Mitgliedstaats, das eine Entscheidung über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erlassen hat, auch für die Umwandlung dieser Entscheidung in eine Ehescheidung zuständig, sofern dies im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist.

Artikel 7 6

Restzuständigkeit

(1) Soweit sich aus den Artikeln 3, 4 und 5 keine Zuständigkeit einesr Gerichts Ö Behörde Õ eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Staates Ö Mitgliedstaats Õ .

Artikel 6

Ausschließliche Zuständigkeit nach den Artikeln 3, 4 und 5

Ö (2) Absatz 1 gilt nicht für einen Antragsgegner Õ einen Ehegatten , der

a) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder

b) Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist oder im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands sein „domicile“ im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten hat,.

darf ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur nach Maßgabe der Artikel 3, 4 und 5 geführt werden.

(2)(3). Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, kann die in diesem Staat Ö Mitgliedstaat Õ geltenden Zuständigkeitsvorschriften wie ein Inländer gegenüber einem Antragsgegner geltend machen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands sein „domicile“ nicht im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten hat.

ABSCHNITT 2

Elterliche Verantwortung

Artikel 8 7

Allgemeine Zuständigkeit

(1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte Ö Behörden Õ des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. ð Zieht ein Kind rechtmäßig von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat um und erlangt dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt, sind die Behörden des Mitgliedstaats des neuen Aufenthalts zuständig. ï

(2) Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9 8 10 9 und 12 10 Anwendung.

Artikel 9 8

Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes Ö in Bezug auf das Umgangsrecht Õ

(1) Beim rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, durch den es dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, verbleibt abweichend von Artikel 8 die Zuständigkeit für eine Änderung einer vor dem Umzug des Kindes in diesem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht während einer Dauer von Ö für Õ drei Monaten nach dem Umzug bei den Gerichten Ö Behörden Õ des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, wenn sich der die laut der Entscheidung über das Umgangsrecht umgangsberechtigte Elternteil Ö Person Õ weiterhin gewöhnlich in dem Mitgliedstaat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes aufhält.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der umgangsberechtigte Elternteil im Sinne des Absatzes 1 die Zuständigkeit der Gerichte Ö Behörden Õ des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes dadurch anerkannt hat, dass er sich an Verfahren vor diesen Gerichten Ö Behörden Õ beteiligt, ohne ihre Zuständigkeit anzufechten.

Artikel 10 9

Zuständigkeit in Fällen von Kindesentführung

Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes bleiben die Gerichte Ö Behörden Õ des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat und

a) jede sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt hat

oder

b) das Kind sich in diesem anderen Mitgliedstaat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen und sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i) Innerhalb eines Jahres, nachdem der Sorgeberechtigte den Aufenthaltsort des Kindes kannte oder hätte kennen müssen, wurde kein Antrag auf Rückgabe des Kindes bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestellt, in den das Kind verbracht wurde oder in dem es zurückgehalten wird;

ii) ein von dem Sorgeberechtigten gestellter Antrag auf Rückgabe wurde zurückgezogen, und innerhalb der in Ziffer i) genannten Frist wurde kein neuer Antrag gestellt;

ò neu

iii) ein vom Träger des Sorgerechts gestellter Rückgabeantrag wurde aus einem anderen Grund als Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 abgelehnt;

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ð neu

iii iv) ein Verfahren vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wurde gemäß Artikel 11 26 Absatz 7 3 Unterabsatz 2 abgeschlossen;

iv v) von den Gerichten Ö Behörden Õ des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wurde eine Sorgerechtsentscheidung erlassen, in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird.

Artikel 12 10

Vereinbarung über die Zuständigkeit Ö Wahl des Gerichtsstands für Nebenverfahren und eigenständige Verfahren Õ

(1) Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 3 über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, sind für alle Entscheidungen zuständig, die die mit diesem Antrag verbundene elterliche Verantwortung betreffen, wenn

a) zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat und

b) die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten oder von den Trägern der elterlichen Verantwortung ð spätestens ï zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts oder., ð sofern dies nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen ist, während des Verfahrens ï ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde und

Ö c) die Zuständigkeit Õ im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.

(2) Die Zuständigkeit gemäß Absatz 1 endet, sobald

a) sobald die stattgebende oder abweisende Entscheidung über den Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe rechtskräftig geworden ist oder

b) oder in den Fällen, in denen zu dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt noch ein Ö eine Entscheidung Õ in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung anhängig ist Ö rechtskräftig geworden ist, in den Fällen, in denen dieses Verfahren noch zu dem Zeitpunkt Õ anhängig ist, sobald Ö zu dem Õ die Ö unter Buchstabe a genannte Õ Entscheidung in diesem Verfahren rechtskräftig geworden ist, oder

c) oder sobald die unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren aus einem anderen Grund beendet worden sind.

(3) Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind zuständig in Bezug auf die elterliche Verantwortung in anderen als den in Absatz 1 genannten Verfahren, wenn

a) eine wesentliche Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat besteht, insbesondere weil einer der Träger der elterlichen Verantwortung in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, und

b) alle Parteien des Verfahrens ð spätestens ï zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ð oder, sofern dies nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen ist, während des Verfahrens ï die Zuständigkeit ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt haben und

Ö c) Õ die Zuständigkeit inm Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.

ò neu

(4)    Die Zuständigkeit nach Absatz 3 erlischt, sobald in dem Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.

(5)    Stimmen alle Parteien des Verfahrens betreffend die elterliche Verantwortung der Zuständigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 3 während des Verfahrens zu, so ist die Vereinbarung der Parteien im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats des Gerichts beim Gericht aktenkundig zu machen.

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ð neu

(4)(6). Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, der nicht Vertragspartei des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern Ö („Haager Übereinkommen von 1996“) Õ ist, so ist davon auszugehen, dass die auf diesen Artikel gestützte Zuständigkeit insbesondere dann inm Einklang mit dem Wohl des Kindes steht, wenn sich ein Verfahren in dem betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist.

Artikel 13 11

Zuständigkeit aufgrund der Anwesenheit des Kindes

(1) Kann der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt werden und kann die Zuständigkeit nicht gemäß Artikel 12 10 bestimmt werden, so sind die Gerichte Ö Behörden Õ des Mitgliedstaats zuständig, in dem sich das Kind befindet.

(2) Absatz 1 gilt auch für Kinder, die Flüchtlinge oder, aufgrund von Unruhen in ihrem Land, ihres Landes Vertriebene sind.

Artikel 20 12

Einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen

(1) Die Gerichte Ö Behörden Õ eines Mitgliedstaats ð , in dem sich das Kind oder die Vermögensgegenstände des Kindes befinden, haben ï können in dringenden Fällen ungeachtet der Bestimmungen dieser Verordnung die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehenen ð die Zuständigkeit für das Ergreifen von ï einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf ð das Kind und seine Vermögensgegenstände ï in diesem Staat befindliche Personen oder Vermögensgegenstände auch dann anordnen, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache gemäß dieser Verordnung ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

ò neu

Sofern der Schutz des Wohls des Kindes es erfordert, informiert die Behörde, die die Schutzmaßnahmen ergriffen hat, direkt oder über die nach Artikel 60 benannte Zentrale Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, der nach Maßgabe dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist.

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ð neu

(2) Die zur Durchführung des Absatzes 1 ergriffenen Maßnahmen Ö nach Absatz 1 Õ treten außer Kraft, wenn Ö sobald Õ das Gericht Ö die Behörde Õ des Mitgliedstaats, das die gemäß dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, die Maßnahmen getroffen hat, die es sie für angemessen hält.

Artikel 14 13

Restzuständigkeit

Soweit sich aus den Artikeln 8 7 bis 13 11 keine Zuständigkeit einesr Gerichts Ö Behörde Õ eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Staates Ö Mitgliedstaats Õ.

Artikel 15 14

Verweisung an einen Gericht Ö Mitgliedstaat Õ , das der den Fall besser beurteilen kann

(1) In Ausnahmefällen und sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, kann das Gericht Ö die Behörde Õ eines Mitgliedstaats, das der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, in dem Fall, dass seines Ö ihres Õ Erachtens eine Gericht Ö Behörde Õ eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall oder einen bestimmten Teil des Falls besser beurteilen kann,

a) die Prüfung des Falls das Verfahren oder desn betreffenden Teils des Falls Ö Verfahrens Õ aussetzen und die Parteien einladen, beim der Gericht Ö zuständigen Behörde Õ dieses anderen Mitgliedstaats einen Antrag gemäß Absatz 4 zu stellen, oder

b) eine Gericht Ö zuständige Behörde Õ eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, sich gemäß Absatz 5 für zuständig zu erklären.

(2) Absatz 1 findet Anwendung

a) auf Antrag einer der Parteien oder

b) von Amts wegen oder

c) auf Antrag desr Gerichts Ö Behörde Õ eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung gemäß Absatz 3 hat.

Die Verweisung von Amts wegen oder auf Antrag desr Gerichts Ö Behörde Õ eines anderen Mitgliedstaats erfolgt jedoch nur, wenn mindestens eine der Parteien ihr zustimmt.

(3) Es wird davon ausgegangen, dass das Kind eine besondere Bindung im Sinne des Absatzes 1 zu dem Mitgliedstaat hat, wenn

a) nach Anrufung desr Gerichts Ö Behörde Õ im Sinne des Absatzes 1 das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat erworben hat oder

b) das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte oder

c) das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt oder

d) ein Träger der elterlichen Verantwortung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat oder

e) die Streitsache Maßnahmen zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung oder der Erhaltung des Vermögens des Kindes oder der Verfügung über dieses Vermögen betrifft und sich dieses Vermögen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet.

(4) Das Die Gericht Ö Behörde Õ des Mitgliedstaats, das Ö der Õ für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, setzt eine Frist, innerhalb deren die Gerichte Ö Behörden Õ des anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 angerufen werden müssen.

Werden die Gerichte Ö Behörden Õ innerhalb dieser Frist nicht angerufen, so ist das die befasste Gericht Behörde weiterhin nach den Artikeln 8 7 bis 14 11 und Artikel 13 zuständig.

(5) Diese Gerichte Ö Behörden Õ dieses anderen Mitgliedstaats können sich, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Falls dem Wohl des Kindes entspricht, innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Anrufung Ö Eingang des Ersuchens Õ gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) für zuständig erklären. In diesem Fall erklärt sich das die zuerst angerufene Gericht Ö Behörde Õ für unzuständig. Anderenfalls ist das die zuerst angerufene Gericht Ö Behörde Õ weiterhin nach den Artikeln 8 7 bis 14 11 und Artikel 13 zuständig.

(6) Die Gerichte Ö Behörden Õ arbeiten für die Zwecke dieses Artikels entweder direkt, oder über die nach Artikel 53 60 bestimmten Zentralen Behörden ð oder über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen ï zusammen.

ABSCHNITT 3

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 16 15

Anrufung eines Gerichts

(1) Ein Gericht gilt als angerufen

a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken, oder

b) falls die Zustellung an den Antragsgegner vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.

ò neu

Artikel 16

Vorfragen

Hängt der Ausgang eines Verfahrens vor einer Behörde eines Mitgliedstaats von der Klärung einer in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Vorfrage ab, kann die betreffende Behörde diese Vorfrage klären.

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Artikel 17

Prüfung der Zuständigkeit

Das Gericht Ö Die Behörde Õ eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es sie in einer Sache angerufen wird, für die es sie nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit hat und für die das Gericht Ö die Behörde Õ eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.

Artikel 18

Prüfung der Zulässigkeit

(1) Lässt sich ein Antragsgegner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, auf das Verfahren nicht ein, so hat das zuständige Gericht das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Antragsgegner möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte, oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden.

(2) Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 1393/2007 findet statt Absatz 1 Anwendung, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe jener Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.

(3) Sind die Bestimmungen der Ö Ist Õ Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 1393/2007 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe des genannten Übereinkommens ins Ausland zu übermitteln war.

Artikel 19

Rechtshängigkeit und abhängige Verfahren

(1) Werden bei Gerichten Behörden verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das die später angerufene Gericht Ö Behörde Õ das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit desr zuerst angerufenen Gerichts Ö Behörde Õ geklärt ist.

(2) Werden bei Gerichten Ö Behörden Õ verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht, so setzt das die später angerufene Gericht Ö Behörde Õ das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit desr zuerst angerufenen Gerichts Ö Behörde Õ geklärt ist.

(3) Sobald die Zuständigkeit desr zuerst angerufenen Gerichts Ö Behörde Õ feststeht, erklärt sich das die später angerufene Gericht Ö Behörde Õ zugunsten diesesr Gerichts Ö Behörde Õ für unzuständig.

In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei demr später angerufenen Gericht Ö Behörde Õ gestellt hat, diesen Antrag demr zuerst angerufenen Gericht Ö Behörde Õ vorlegen.

ò neu

Artikel 20

Recht des Kindes auf Meinungsäußerung

Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Abschnitt 2 stellen die Behörden der Mitgliedstaaten sicher, dass einem Kind, das in der Lage ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, die echte und konkrete Gelegenheit gegeben wird, diese Meinung während des Verfahrens frei zu äußern.

Die Behörde trägt der Meinung des Kindes unter Berücksichtigung seines Alters und Reifegrads gebührend Rechnung und legt ihre Erwägungen in der Entscheidung dar.

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KAPITEL III

Ö KINDESENTFÜHRUNG Õ

Artikel 11 21

Rückgabe des Kindes Ö nach dem Haager Übereinkommen von 1980 Õ

(1) Beantragt eine sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle Ö unter Berufung auf eine Verletzung des Sorgerechts Õ bei den zuständigen Behörden Ö dem Gericht Õ eines Mitgliedstaats eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung („Haager Übereinkommen von 1980“), Ö und wird Õ um die Rückgabe eines Kindes zu erwirken Ö angeordnet Õ , das widerrechtlich in einen anderen als den Mitgliedstaat verbracht wurde oder dort zurückgehalten wird, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so gelten die Absätze 2 bis 8 Artikel 22 bis 26.

ò neu

Artikel 22

Bündelung der örtlichen Zuständigkeit

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zuständigkeit für Anträge auf die Rückgabe des Kindes nach Artikel 21 bei einer begrenzten Zahl von Gerichten gebündelt wird. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission diese Gerichte nach Artikel 81 mit.

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Artikel 23

Ö Zügige Verfahren und Mediation Õ

(3)(1) Das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes nach Absatz 1 Ö Artikel 21 Õ beantragt wird, befasst sich mit gebotener Eile mit dem Antrag und bedient sich dabei der zügigsten Verfahren des nationalen Rechts.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 erlässt das Gericht jede Instanz seine Anordnung Ö ihre Entscheidung Õ spätestens sechs Wochen nach ihrer Befassung mit dem Antrag Ö oder dem Rechtsbehelf Õ , es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.

ò neu

(2) Das Gericht prüft zum frühest möglichen Zeitpunkt im Verfahren, ob die Parteien gewillt sind, zum Wohle des Kindes im Wege einer Mediation eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, sofern das Verfahren hierdurch nicht über Gebühr hinausgezögert wird.

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Artikel 24

Ö Anhörung des Kindes in einem Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 Õ

(2) Bei Anwendung der Artikel 12 und 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ist hat Ö das Gericht Õ sicherzustellen, dass das Kind die Möglichkeit hat, Ö seine Meinung nach Artikel 20 dieser Verordnung zu äußern Õ während des Verfahrens gehört zu werden, sofern dies nicht aufgrund seines Alters oder seines Reifegrads unangebracht erscheint.

Artikel 25

Ö Verfahren für die Rückgabe des Kindes Õ

(4)(1) Ein Gericht kann die Rückgabe eines Kindes aufgrund des Artikels 13 Buchstabe b) Absatz 1 des Haager Übereinkommens von 1980 nicht verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten.

ò neu

Das Gericht

a)    arbeitet deshalb direkt, mit Unterstützung der Zentralen Behörden oder über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zusammen, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und

b)    ergreift gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen nach Artikel 12 dieser Verordnung.

ê 2201/2003 (angepasst)

(5)(2) Ein Gericht kann die Rückgabe eines Kindes nicht Ö nur dann Õ verweigern, wenn der Person, die die Rückgabe des Kindes beantragt hat, nicht die Gelegenheit gegeben wurde, gehört zu werden.

ò neu

(3)     Das Gericht kann die Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären, selbst wenn nach nationalem Recht keine vorläufige Vollstreckung vorgesehen ist.

(4) Gegen die Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet oder abgelehnt wird, kann nur einmalig ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

(5)     Artikel 32 Absatz 4 gilt entsprechend für die Vollstreckung von Rückgabeentscheidungen nach dem Haager Übereinkommen von 1980.

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Artikel 26

Ö Ablehnung der Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 Õ

ò neu

(1)     In einer Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes abgelehnt wird, hat das Gericht den oder die Artikel des Haager Übereinkommens von 1980 anzugeben, auf den oder die sich die Ablehnung stützt.

ê 2201/2003 (angepasst)

ð neu

(6)(2) Hat ein Gericht entschieden, Ö Erfolgte die Entscheidung, die Rückgabe des Kindes abzulehnen, auf der Grundlage von mindestens einem der Gründe in Õ gemäß Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 abzulehnen, so muss es Ö übermittelt das Gericht Õ nach dem nationalen Recht dem zuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unverzüglich entweder direkt, oder ð über seine Zentrale Behörde oder über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen ï eine Abschrift der gerichtlichen Ö dieser Õ Entscheidung, die Rückgabe abzulehnen, und die Ö sonstigen Õ entsprechenden Unterlagen, insbesondere eine Niederschrift der Anhörung, übermitteln.

ð Der Entscheidung ist eine Übersetzung nach Artikel 69 in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats oder in eine andere Sprache beizufügen, die der Mitgliedstaat ausdrücklich zulässt. ï Alle genannten Unterlagen müssen dem Ö zuständigen Õ Gericht binnen einem Monat ab dem Datum der Entscheidung, die Rückgabe Ö des Kindes Õ abzulehnen, vorgelegt werden.

(7)(3) Sofern die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht bereits von einer der Parteien befasst wurden, muss Ö teilt Õ das Gericht oder die Zentrale Behörde, das/die die Mitteilung Ö Unterlagen Õ gemäß Absatz 6 2 erhält, die den Parteien Ö diese Informationen mit Õ unterrichten und Ö lädt Õ sie Ö ein Õ einladen, binnen drei Monaten ab Zustellung der Mitteilung Anträge gemäß dem nationalen Recht beim Gericht einzureichen, damit das Gericht die Frage des Sorgerechts prüfen kann.

Unbeschadet der in Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln schließt das Gericht den Fall ab, wenn innerhalb dieser Frist keine Anträge bei dem Gericht eingegangen sind.

(8)(4) Ungeachtet einer nach ð Gehen bei dem in Absatz 3 genannten Gericht Anträge fristgerecht ein oder ist in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits ein Verfahren anhängig, prüft das Gericht die Frage des Sorgerechts und trägt dabei dem Wohl des Kindes sowie den Gründen und Beweismitteln Rechnung, die der Entscheidung, die Rückgabe des Kindes ï nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ð abzulehnen, zugrunde liegen. ï

ergangenen Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, ist eEine spätere Entscheidung, Ö über die Frage des Sorgerechts, die in dem Verfahren nach dem ersten Unterabsatz 1 ergangen ist und Õ mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird und die von einem nach dieser Verordnung zuständigen Gericht erlassen wird, im Einklang mit Kapitel III Abschnitt 4 , ist Ö in allen anderen Mitgliedstaaten Õ vollstreckbar, um die Rückgabe des Kindes Ö unbeschadet der früheren Entscheidung, die Rückgabe des Kindes nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 abzulehnen, Õ sicherzustellen.

KAPITEL III IV

ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG

ABSCHNITT 1

Anerkennung

Artikel 21 27

Anerkennung einer Entscheidung

(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 bedarf es insbesondere keines besonderen Verfahrens für die Beschreibung in den Personenstandsbüchern eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, gegen die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

(3) Unbeschadet des Abschnitts 4 kann jJede Partei, die ein Interesse hat, kann gemäß den Verfahren des Abschnitts 2 eine Entscheidung beantragen, Ö in der festgestellt wird, dass keine Gründe für eine Nichtanerkennung nach den Artikeln 37 und 38 vorliegen Õ über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen.ð Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 gilt entsprechend. ï

Das örtlich zuständige Gericht, das in der Liste aufgeführt ist, die jeder Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 68 mitteilt, wird durch das nationale Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem der Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung gestellt wird.

(4) Ist in einem Rechtsstreit vor einemr Gericht Ö Behörde Õ eines Mitgliedstaats die Frage der Anerkennung einer Entscheidung als Vorfrage zu klären, so kann dieses Gericht Ö Behörde Õ hierüber befinden.

ê 2201/2003 (angepasst)

Artikel 37 28

Ö Zwecks Anerkennung vorzulegende Õ Unterlagen

(1) Die Partei, die die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung oder deren Vollstreckbarerklärung erwirken will Ö in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend machen will Õ , hat Folgendes vorzulegen:

a)eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b) die Ö entsprechende Õ Bescheinigung nach Artikel 39 53.

(2) Bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung hat die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung oder deren Vollstreckbarerklärung erwirken will, ferner Folgendes vorzulegen:

a) die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der Partei, die sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, zugestellt wurde,

oder

b) eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist.

ò neu

(2)    Die Behörde, vor der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann erforderlichenfalls die Partei, die die Entscheidung geltend macht, dazu auffordern, im Einklang mit Artikel 69 eine Übersetzung oder Transliteration des relevanten Inhalts der Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe b vorzulegen.

Kann die Behörde das Verfahren ohne eine Übersetzung der Entscheidung nicht fortsetzen, kann sie die Partei auffordern, eine Übersetzung der Entscheidung statt der Übersetzung des relevanten Inhalts der Bescheinigung vorzulegen.

ê 2201/2003 (angepasst)

Artikel 27 29

Aussetzung des Verfahrens

(1) Das Gericht eines Mitgliedstaats Ö Die Behörde Õ , vor demr die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung Ö geltend gemacht Õ beantragt wird, kann das Verfahren Ö in den folgenden Fällen ganz oder teilweise Õ aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde:

a)    wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde. Die Entscheidung wurde im Ursprungsmitgliedstaat angefochten.

ò neu

b)    Es wird eine Entscheidung beantragt, dass keine Gründe für eine Nichtanerkennung nach den Artikeln 37 und 38 vorliegen oder dass die Anerkennung aufgrund eines dieser Gründe abzulehnen ist.

c)    Im Falle einer Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung ist in dem nach dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Mitgliedstaat ein Verfahren zur Änderung der Entscheidung oder zur Erwirkung einer neuen Entscheidung in derselben Sache anhängig.

ê 2201/2003 (angepasst)

(2) Das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.

ê 2201/2003 (angepasst)

ð neu

ABSCHNITT 2

Antrag auf Vollstreckbarerklärung ð Vollstreckung ï 

Artikel 28 30

Vollstreckbare Entscheidungen

(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über Ö in Verfahren betreffend Õ die elterliche Verantwortung für ein Kind, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar sind und die zugestellt worden sind, werden Ö sind Õ in einem den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt Ö vollstreckbar Õ , wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt wurden ð ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf ï .

(2) Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland erst vollstreckt, wenn sie auf Antrag einer berechtigten Partei zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.

(2) Auch wenn das nationale Recht nicht vorsieht, dass Ö Für die Zwecke der Vollstreckung Õ einer Entscheidung über das Umgangsrecht Ö in einem anderen Mitgliedstaat Õ ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs von Rechts wegen vollstreckbar ist, kann das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Entscheidung ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs für Ö vorläufig Õ vollstreckbar erklären Ö , selbst wenn nach nationalem Recht keine vorläufige Vollstreckung vorgesehen ist Õ .

Artikel 30 31

Verfahren

(1) Für die Stellung des Antrags das Verfahren der Vollstreckung von in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen ist ð , sofern es nicht durch diese Verordnung geregelt ist, ï das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend. ð Unbeschadet des Artikels 40 wird eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung. ï

ò neu

(2) Von der Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung erwirken will, kann nicht verlangt werden, dass sie im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt.

Von der Partei kann nur dann verlangt werden, dass sie im Vollstreckungsmitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, wenn ein solcher Vertreter ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben ist.

ê 2201/2003

(2) Der Antragsteller hat für die Zustellung im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(3) Dem Antrag sind die in den Artikeln 37 und 39 aufgeführten Urkunden beizufügen.

ò neu

Artikel 32

       Zuständige Gerichte und Vollstreckungsverfahren

(1) Der Antrag auf Vollstreckung ist bei dem Gericht zu stellen, das nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Vollstreckung zuständig ist. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die entsprechenden Gerichte nach Artikel 81 mit.

(2)     Das Gericht ergreift alle für die Vollstreckung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen; unter anderem

a)    ordnet es die konkreten Vollstreckungsmaßnahmen an;

b)    passt es erforderlichenfalls die Entscheidung nach Artikel 33 an;

c)    erteilt es dem Vollstreckungsbeamten Anweisungen.

(3) Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung können in dieser Phase nicht geprüft werden, es sei denn, dass ein Antrag auf Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung nach Artikel 39 oder Artikel 41 gestellt wurde.

(4)     Wurde die Entscheidung nicht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vollstreckt, informiert das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats die ersuchende Zentrale Behörde des Ursprungsmitgliedstaats oder, falls das Verfahren ohne Unterstützung der Zentralen Behörde eingeleitet wurde, den Antragsteller über diesen Sachverhalt und die Gründe.

ê 2201/2003 (angepasst)

Artikel 48 33

Praktische Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts Ö Anpassung der Entscheidung Õ

ò neu

(1)     Die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats können erforderlichenfalls die notwendigen Details der Vollstreckung näher erläutern und die für die Vollstreckung nötigen Anpassungen vornehmen, sofern der Wesensgehalt der Entscheidung unberührt bleibt.

ê 2201/2003 (angepasst)

(1) Die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats können Ö insbesondere Õ die praktischen Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts regeln, wenn die notwendigen Vorkehrungen nicht oder nicht in ausreichendem Maße bereits in der Entscheidung der für die Entscheidung der in der Hauptsache zuständigen Gerichte Ö Behörden Õ des Mitgliedstaats getroffen wurden und sofern der Wesensgehalt der Entscheidung unberührt bleibt.

(2) Die nach Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten praktischen Modalitäten treten außer Kraft, nachdem die für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Gerichte des Mitgliedstaats eine Entscheidung erlassen haben.

ò neu

(2) Enthält eine Entscheidung eine Maßnahme oder Anordnung, die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht bekannt ist, passen die Gerichte dieses Mitgliedstaats diese Maßnahme oder Anordnung soweit möglich an eine im Recht dieses Mitgliedstaats bekannte Maßnahme oder Anordnung an, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und ähnliche Ziele und Interessen verfolgt werden.

Eine solche Anpassung darf nicht dazu führen, dass Wirkungen entstehen, die über die im Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.

ê 2201/2003 (angepasst)

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Artikel 45 34

Ö Mit dem Antrag auf Vollstreckung vorzulegende Õ Urkunden

(1) Die Partei, die Ö in einem Mitgliedstaat Õ die Vollstreckung einer Ö in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Õ Entscheidung erwirken will Ö beantragt Õ , hat Folgendes vorzulegen:

a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b) die Ö entsprechende Õ Bescheinigung nach Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 42 Absatz 1 ð nach Artikel 53, aus der hervorgeht, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die den einschlägigen Auszug aus der Entscheidung enthält, in dem die zu vollstreckende Verpflichtung angegeben ist ï .

(2) Für die Zwecke dieses Artikels

wird der Bescheinigung gemäß Artikel 41 Absatz 1 eine Übersetzung der Nummer 12 betreffend die Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts beigefügt;

wird der Bescheinigung gemäß Artikel 42 Absatz 1 eine Übersetzung der Nummer 14 betreffend die Einzelheiten der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Rückgabe des Kindes sicherzustellen, beigefügt.

Die Übersetzung erfolgt in die oder in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in eine andere von ihm ausdrücklich zugelassene Sprache. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.

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(2)    Das Gericht kann den Antragsteller erforderlichenfalls auffordern, im Einklang mit Artikel 69 eine Übersetzung oder Transliteration des relevanten Inhalts der Bescheinigung vorzulegen, in der die zu vollstreckende Verpflichtung angegeben ist.

(3)    Kann die Behörde das Verfahren ohne eine Übersetzung der Entscheidung nicht fortsetzen, kann sie den Antragsteller auffordern, eine entsprechende Übersetzung vorzulegen.

Artikel 35

Zustellung von Bescheinigungen und Entscheidungen

(1)    Wird die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, so ist die Bescheinigung nach Artikel 53 vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme der Person zuzustellen, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll. Der Bescheinigung ist die Entscheidung beizufügen, sofern diese der betreffenden Person nicht bereits zugestellt wurde.

(2)    Hat die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat, kann sie eine Übersetzung der Entscheidung verlangen, um die Vollstreckung anzufechten, sofern die Entscheidung nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder der Entscheidung keine Übersetzung in eine der folgenden Sprachen beigefügt ist:

a)    eine Sprache, die sie versteht, oder

b)    die Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder die Amtssprache oder eine der Amtssprachen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt.

Wird nach Unterabsatz 1 eine Übersetzung der Entscheidung verlangt, können so lange keine Vollstreckungsmaßnahmen außer Schutzmaßnahmen ergriffen werden, bis die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, die Übersetzung erhalten hat.

Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, die Entscheidung bereits in einer der Sprachen nach Unterabsatz 1 zugestellt wurde.

(3)    Dieser Artikel gilt nicht für die Vollstreckung von einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen.

ê 2201/2003 (angepasst)

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Artikel 36

Ö Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens Õ

Ö (1)    Unbeschadet des Artikels 40 setzt das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, das Vollstreckungsverfahren aus, Õ ð wenn die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vorläufig nicht vollstreckbar ist. ï

ò neu

(2)    Auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, kann das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats das Vollstreckungsverfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung aufgrund vorübergehender Umstände wie einer schweren Krankheit des Kindes das Wohl des Kindes stark gefährden würde. Die Vollstreckung wird fortgesetzt, sobald der hindernde Umstand nicht mehr besteht.

ê 2201/2003 (angepasst)

ABSCHNITT 3

Ö Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung Õ

U n t e r a b s c h n i t t 1

Ö A b l e h n u n g d e r A n e r k e n n u n g Õ

Artikel 22 37

Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe Ö in Ehesachen Õ

Eine Ö Auf Antrag einer interessierten Partei wird die Anerkennung einer Õ Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, wird nicht anerkannt Ö abgelehnt Õ , wenn

a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht; Ö oder Õ

b) wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass er mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist; Ö oder Õ

c) wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist; oder

d) wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung beantragt wird.

Artikel 23 38

Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über Ö in Verfahren betreffend Õ die elterliche Verantwortung

Ö (1)    Auf Antrag einer interessierten Partei wird die Anerkennung Õ Eeiner Entscheidung über die elterliche Verantwortung wird nicht anerkannt Ö abgelehnt Õ , wenn

a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist; Ö oder Õ

b) wenn die Entscheidung - ausgenommen in dringenden Fällen - ergangen ist, ohne dass das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, und damit wesentliche verfahrensrechtliche Grundsätze des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, verletzt werden;

cb) wenn der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist; Ö oder Õ

dc) wenn eine Person dies mit der Begründung beantragt, dass die Entscheidung in ihre elterliche Verantwortung eingreift, falls die Entscheidung ergangen ist, ohne dass diese Person die Möglichkeit hatte, gehört zu werden; Ö oder Õ

ed) wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist; Ö oder Õ

fe) wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Drittstaat, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ergangen ist, sofern die spätere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung beantragt wird;.

oder

g) wenn das Verfahren des Artikels 56 nicht eingehalten wurde.

Ö (2)    Die Ablehnungsgründe nach Absatz 1 Buchstaben a bis c können nicht geltend gemacht werden gegen Entscheidungen, mit denen das Umgangsrecht erteilt oder nach Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 2 die Rückgabe des Kindes angeordnet wird. Õ

ò neu

Artikel 39

Verfahren für die Ablehnung der Anerkennung

Die Verfahren nach den Artikeln 41 bis 47 und – sofern zutreffend – nach den Abschnitten 4 und 6 sowie Kapitel VI gelten entsprechend für einen Antrag auf Ablehnung der Anerkennung.

U n t e r a b s c h n i t t 2

V e r s a g u n g d e r V o l l s t r e c k u n g

Artikel 40

Gründe für die Versagung der Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

(1)    Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, versagt, wenn einer der Nichtanerkennungsgründe nach Artikel 38 Absatz 1 vorliegt.

Die in Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Nichtanerkennungsgründe können jedoch nicht geltend gemacht werden gegen Entscheidungen, mit denen das Umgangsrecht erteilt oder nach Artikel 26 Absatz 4 die Rückgabe des Kindes angeordnet wird.

(2)    Die Vollstreckung einer Entscheidung kann auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, versagt werden, wenn die Vollstreckung aufgrund einer seit Ergehen der Entscheidung eingetretenen Änderung der Umstände offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats verstoßen würde, weil einer der folgenden Gründe vorliegt:

a)    Das Kind von hinreichendem Alter und Reifegrad widersetzt sich der Vollstreckung nun so sehr, dass diese offensichtlich nicht mit dem Wohl des Kindes vereinbar wäre.

b)    Seit Ergehen der Entscheidung haben sich die Umstände so sehr geändert, dass die Vollstreckung offensichtlich nicht mit dem Wohl des Kindes vereinbar wäre.

(3)    In den Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a ergreifen die zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats vor der Versagung der Vollstreckung die erforderlichen Maßnahmen, um die Kooperation des Kindes zu erwirken und sicherzustellen, dass die Vollstreckung im Einklang mit dem Wohl des Kindes wäre.

(4)    Gründe für die Versagung der Vollstreckung, die über diese Verordnung hinausgehen, können nicht geltend gemacht werden.

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ð neu

Artikel 29 41

Örtlich zuständiges Gericht

(1) Ein Ö Der Õ Antrag auf Vollstreckbarerklärung ð Versagung der Vollstreckung ï ist bei dem Gericht zu stellen, das in der Liste aufgeführt ist, die Ö nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Vollstreckung zuständig ist und von Õ jederm Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 68 81 mitgeteilt Ö wird Õ .

(2) Das örtlich zuständige Gericht wird durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes, auf das sich der Antrag bezieht, bestimmt.

Befindet sich keiner der in Unterabsatz 1 angegebenen Orte im Vollstreckungsmitgliedstaat, so wird das örtlich zuständige Gericht durch den Ort der Vollstreckung bestimmt.

ò neu

Artikel 42

Verfahren zur Versagung der Vollstreckung

(1) Für das Verfahren zur Versagung der Vollstreckung ist, soweit es nicht durch diese Verordnung geregelt ist, das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.

(2) Der Antragsteller legt dem Gericht eine Ausfertigung der Entscheidung und erforderlichenfalls eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung nach Artikel 69 vor.

Das Gericht kann auf die Vorlage der in Unterabsatz 1 genannten Schriftstücke verzichten, wenn ihm die Schriftstücke bereits vorliegen oder wenn es das Gericht für unzumutbar hält, vom Antragsteller die Vorlage der Schriftstücke zu verlangen.

Hält es das Gericht für unzumutbar, vom Antragsteller die Vorlage der Schriftstücke zu verlangen, kann es von der anderen Partei die Vorlage dieser Schriftstücke verlangen.

(3)     Von der Partei, die die Versagung der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung erwirken will, kann nicht verlangt werden, dass sie im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt.

Von dieser Partei kann nur dann verlangt werden, dass sie im Vollstreckungsmitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, wenn ein solcher Vertreter ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben ist.

ê 2201/2003 (angepasst)

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Artikel 31 43

Entscheidung des Gerichts

(1) Das mit dem Antrag befasste Gericht erlässt seine Entscheidung ð über die Versagung der Vollstreckung ï ohne Verzug und ohne dass die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, noch das Kind in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhalten, eine Erklärung abzugeben.

(2) Der Antrag darf nur aus einem der in den Artikeln 22, 23 und 24 aufgeführten Gründe abgelehnt werden.

(3) Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 32

Mitteilung der Entscheidung

Die über den Antrag ergangene Entscheidung wird dem Antragsteller vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

Artikel 33 44

Rechtsbehelf

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung Ö Versagung der Vollstreckung Õ kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

(2) Der Rechtsbehelf wird bei dem Gericht eingelegt, das in der Liste aufgeführt ist, die Ö nach dem nationalen Recht für Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach Artikel 40 zuständig ist und Õ von jederm Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 68 81 mitgeteilt Ö wird Õ .

(3) Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör maßgebend sind.

(4) Wird der Rechtsbehelf von der Person eingelegt, die den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt hat, so wird die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, aufgefordert, sich auf das Verfahren einzulassen, das bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht anhängig ist. Lässt sich die betreffende Person auf das Verfahren nicht ein, so gelten die Bestimmungen des Artikels 18.

(5) Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung erteilt worden ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung ihr entweder persönlich oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

Artikel 34 45

Für den Ö Weitere Õ Rechtsbehelfe Ö und Õ zuständiges Gerichte und Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsbehelf

Die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur im Wege der ð vor den Gerichten und in ï den Verfahren angefochten werden, die in der Liste genannt sind, die jeder Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 68 81 mitteilt.

Artikel 35 46

Aussetzung des Verfahrens

(1) Das mit einem Antrag auf Versagung der Vollstreckung oder nach Artikel 33 oder Artikel 34 mit dem Ö einem Õ Rechtsbehelf nach Artikel 44 oder 45 befasste Gericht kann auf Antrag der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, das Verfahren Ö aus einem der folgenden Gründe Õ aussetzen,:

wenn a) iIm Ursprungsmitgliedstaat wurde ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt. wurde

oder b) dDie Frist für einen solchen Rechtsbehelf ist noch nicht verstrichen ist.

ò neu

c) Im Fall einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung ist in dem Mitgliedstaat, der nach dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, ein Verfahren zur Änderung der Entscheidung oder zur Erwirkung einer neuen Entscheidung in derselben Sache anhängig.

ê 2201/2003 (angepasst)

ð neu

In letzterem Fall kann Ö Setzt Õ das Gericht Ö das Verfahren aus dem unter Buchstabe b genannten Grund aus, kann es Õ eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.

(2) Ist die Entscheidung in Irland ð , Zypern ï oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a.

ê 2201/2003 (angepasst)

Artikel 36 47

Teilvollstreckung

(1) Ist mit der Entscheidung über mehrere geltend gemachte Ansprüche entschieden worden und kann die Entscheidung nicht in vollem Umfang zur Ö wird die Õ Vollstreckung zugelassen werden Ö für manche davon versagt Õ , so lässt das Gericht sie für einen oder mehrere Ansprüche zu Ö ist die Vollstreckung dennoch für die Teile der Entscheidung möglich, die nicht von der Versagung betroffen sind Õ .

(2) Der Antragsteller kann eine teilweise Vollstreckung beantragen.

ABSCHNITT 3 4

Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 und 2

ò neu

Artikel 48

Einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen

Die auf Entscheidungen anwendbaren Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen, die von einer nach Kapitel II zuständigen Behörde angeordnet werden.

Sie gelten nicht für einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen, die von einer Behörde ohne Ladung des Antragsgegners angeordnet werden.

Artikel 49

Rückgabeentscheidungen nach dem Haager Übereinkommen von 1980

Die Bestimmungen dieses Kapitels in Bezug auf Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, ausgenommen Artikel 35 und Artikel 38 Absatz 2, gelten entsprechend für in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen, in denen nach dem Haager Übereinkommen von 1980 die Rückgabe eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat angeordnet wird und die in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden müssen als in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen sind.

ê 2201/2003 (angepasst)

ð neu

Artikel 24 50

Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts Ö der Behörde Õ des Ursprungsmitgliedstaats

Die Zuständigkeit des Gerichts Ö der Behörde Õ des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht überprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 22 37 Buchstabe a) und Artikel 23 38 Buchstabe a) darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3 bis 14 erstrecken.

Artikel 25 51

Unterschiede beim anzuwendenden Recht

Die Anerkennung einer Entscheidung Ö in Ehesachen Õ darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, unter Zugrundelegung desselben Sachverhalts nicht zulässig wäre.

Artikel 26 52

Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache

Die Eine Ö in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Õ Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 38

Fehlen von Urkunden

(1) Werden die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 aufgeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist setzen, innerhalb deren die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.

(2) Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkungen vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.

Artikel 39 53

Bescheinigung bei Entscheidungen in Ehesachen und bei Entscheidungen über Ö in Verfahren betreffend Õ die elterliche Verantwortung

(1) Das zuständige Gericht oder dDie Zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats Ö , die eine Entscheidung in Ehesachen erlassen hat, Õ stellt auf Antrag einer berechtigten Partei eine Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts Formulars in Anhang I (Entscheidungen in Ehesachen) oder Anhang II (Entscheidungen über die elterliche Verantwortung) aus.

Ö (2) Der Richter, der eine Entscheidung in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung erlassen hat, stellt eine Bescheinigung unter Verwendung des Formulars in Anhang II aus. Betrifft eine solche Entscheidung einen Fall, der bei der Verkündung der Entscheidung einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, so stellt der Richter die Bescheinigung von Amts wegen aus, sobald die Entscheidung vollstreckbar oder vorläufig vollstreckbar wird. Wird der Fall erst später zu einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug, so wird die Bescheinigung auf Antrag einer der Parteien ausgestellt. Õ

ABSCHNITT 4

Vollstreckbarkeit bestimmter Entscheidungen über das Umgangsrecht und bestimmter Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird

Artikel 40

Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für

a) das Umgangsrecht

und

b) die Rückgabe eines Kindes infolge einer die Rückgabe des Kindes anordnenden Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 8.

(2) Der Träger der elterlichen Verantwortung kann ungeachtet der Bestimmungen dieses Abschnitts die Anerkennung und Vollstreckung nach Maßgabe der Abschnitte 1 und 2 dieses Kapitels beantragen.

Artikel 41

Umgangsrecht

(1) Eine in einem Mitgliedstaat ergangene vollstreckbare Entscheidung über das Umgangsrecht im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe a), für die eine Bescheinigung nach Absatz 2 im Ursprungsmitgliedstaat ausgestellt wurde, wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und kann dort vollstreckt werden, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

Auch wenn das nationale Recht nicht vorsieht, dass eine Entscheidung über das Umgangsrecht ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs von Rechts wegen vollstreckbar ist, kann das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Entscheidung für vollstreckbar erklären.

Ö (3) Die Bescheinigung wird in der Sprache ausgefüllt, in der die Entscheidung abgefasst ist. Õ ð Sie enthält gegebenenfalls auch relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen. ï

(2)(4) Der Richter Ö oder die Behörde Õ des Ursprungsmitgliedstaats stellt die Bescheinigung Ö Bescheinigungen Õ nach Absatz den Absätzen 1 und 2 unter Verwendung des Formblatts in Anhang III (Bescheinigung über das Umgangsrecht) nur aus, wenn

Ö a) alle betroffenen Parteien Gelegenheit hatten, gehört zu werden, und Õ

ab) im Fall eines Versäumnisverfahrens

i) das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der Partei, die sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte, oder

ii) wenn Ö festgestellt wird, dass Õ Ö die Partei, die sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist, auch Õ in Fällen, in denen bei der Zustellung des betreffenden Schriftstücks diese Ö unter Ziffer i genannten Õ Bedingungen nicht eingehalten wurden,. dennoch festgestellt wird, dass sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist; 

b) alle betroffenen Parteien Gelegenheit hatten, gehört zu werden,

und

c) Ö (5) Unbeschadet des Absatzes 4 stellt der Richter, der eine Entscheidung in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung erlassen hat, die in Absatz 2 genannten Bescheinigung nur aus, wenn auch Õ das Kind die eine ð tatsächliche und wirksame ï Möglichkeit hatte, Ö nach Artikel 20 seine Meinung zu äußern Õ gehört zu werden, sofern eine Anhörung nicht aufgrund seines Alters oder seines Reifegrads unangebracht erschien.

Das Formblatt wird in der Sprache ausgefüllt, in der die Entscheidung abgefasst ist.

(3) Betrifft das Umgangsrecht einen Fall, der bei der Verkündung der Entscheidung einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, so wird die Bescheinigung von Amts wegen ausgestellt, sobald die Entscheidung vollstreckbar oder vorläufig vollstreckbar wird. Wird der Fall erst später zu einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug, so wird die Bescheinigung auf Antrag einer der Parteien ausgestellt.

Artikel 42

Rückgabe des Kindes

(1) Eine in einem Mitgliedstaat ergangene vollstreckbare Entscheidung über die Rückgabe des Kindes im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe b), für die eine Bescheinigung nach Absatz 2 im Ursprungsmitgliedstaat ausgestellt wurde, wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und kann dort vollstreckt werden, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

Auch wenn das nationale Recht nicht vorsieht, dass eine in Artikel 11 Absatz 8 genannte Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs von Rechts wegen vollstreckbar ist, kann das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Entscheidung für vollstreckbar erklären.

(26Ö Unbeschadet der Absätze 4 und 5 Õ stellt Dder Richter des Ursprungsmitgliedstaats, der die eine Entscheidung Ö zur Frage des Sorgerechts Õ nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b) 26 Absatz 4 Unterabsatz 2 erlassen hat, stellt die Bescheinigung nach Absatz 1 2 nur aus, wenn

a) das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, sofern eine Anhörung nicht aufgrund seines Alters oder seines Reifegrads unangebracht erschien,

b) die Parteien die Gelegenheit hatten, gehört zu werden, und

c) das Gericht Ö er Õ beim Erlass seiner Entscheidung die Gründe und Beweismittel berücksichtigt hat, die der nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ergangenen Ö in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Õ Entscheidung zugrunde liegen.

Ergreift das Gericht oder eine andere Behörde Maßnahmen, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr in den Staat Ö Mitgliedstaat Õ des gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen, so sind diese Maßnahmen in der Bescheinigung anzugeben.

Der Richter des Ursprungsmitgliedstaats stellt die Bescheinigung von Amts wegen unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV (Bescheinigung über die Rückgabe des Kindes) aus.

Das Formblatt wird in der Sprache ausgefüllt, in der die Entscheidung abgefasst ist.

Artikel 44

Wirksamkeit der Bescheinigung

(7) Die Bescheinigung ist nur im Rahmen der Vollstreckbarkeit des Urteils Ö der Entscheidung Õ wirksam.

Artikel 43 54

Klage auf Berichtigung Ö und Rücknahme der Bescheinigung Õ

ò neu

(1) Die Behörde des Ursprungsmitgliedstaats berichtigt die Bescheinigung auf Antrag, wenn die Entscheidung und die Bescheinigung aufgrund eines materiellen Fehlers voneinander abweichen.

(2) Die Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nimmt die Bescheinigung auf Antrag zurück, wenn sie gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht ausgestellt wurde.

ê 2201/2003 (angepasst)

ð neu

(13) Für Ö das Verfahren der Õ Berichtigungen ð und Rücknahme ï der Bescheinigung ist Ö gilt Õ das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend.

(24) Gegen die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 42 Absatz 1 sind keine Rechtsbehelfe möglich.

ABSCHNITT 5

Öffentliche Urkunden und Vereinbarungen

Artikel 46 55

Ö Öffentliche Urkunden und Vereinbarungen Õ

Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, sowie Vereinbarungen zwischen den Parteien, die in dem Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden unter denselben Bedingungen wie Entscheidungen anerkannt und für vollstreckbar erklärt ð vollstreckt ï.

ò neu

Artikel 56

Bescheinigung

(1) Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag einer berechtigten Partei die Bescheinigung unter Verwendung des Formulars in Anhang III aus.

Die Bescheinigung enthält eine Zusammenfassung der vollstreckbaren Verpflichtung, die in der öffentlichen Urkunde verbrieft oder in der Vereinbarung der Parteien enthalten ist.

(2) Das Formular wird in der Sprache ausgefüllt, in der die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung abgefasst ist.

(3) Auf die Berichtigung und die Rücknahme der Bescheinigung ist Artikel 54 entsprechend anzuwenden.

ê 2201/2003 (angepasst)

ð neu

ABSCHNITT 6

Sonstige Bestimmungen

Artikel 47

Vollstreckungsverfahren

(1) Für das Vollstreckungsverfahren ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.

(2) Die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Entscheidung, die gemäß Abschnitt 2 für vollstreckbar erklärt wurde oder für die eine Bescheinigung nach Artikel 41Absatz 1 oder Artikel 42 Absatz 1 ausgestellt wurde, erfolgt im Vollstreckungsmitgliedstaat unter denselben Bedingungen, die für in diesem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen gelten.

Insbesondere darf eine Entscheidung, für die eine Bescheinigung nach Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 42 Absatz 1 ausgestellt wurde, nicht vollstreckt werden, wenn sie mit einer später ergangenen vollstreckbaren Entscheidung unvereinbar ist.

Artikel 49 57

Kosten

Die Bestimmungen dDieses Kapitels mit Ausnahme der Bestimmungen des Abschnitts 4 gelten gilt auch für die Festsetzung der Kosten für die nach dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren und die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Artikel 50 58

Prozesskostenhilfe

Wurde dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kostenbefreiung gewährt, so genießt er in dem Verfahren nach den Artikeln 21 27 Absatz 3, 28, 41, 42 und 48 ð und den Artikeln 32, 39 und 42 ï hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kostenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

Artikel 51 59

Sicherheitsleistung, Hinterlegung

Der Partei, die in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht aus einem der folgenden Gründe deshalb auferlegt werden:,

a) Ö weil sie nicht die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder Õ weil sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht ihren Ö Wohnsitz oder Õ gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder.

b) weil sie nicht die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder, wenn die Vollstreckung im Vereinigten Königreich oder in Irland erwirkt werden soll, ihr „domicile“ nicht in einem dieser Mitgliedstaaten hat.

KAPITEL IV V

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZENTRALEN BEHÖRDEN BEI VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG

Artikel 53 60

Bestimmung der Zentralen Behörden

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere Zentrale Behörden, die ihn bei der Anwendung dieser Verordnung Ö in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung Õ unterstützen, und legt ihre räumliche oder sachliche Zuständigkeit fest. Hat ein Mitgliedstaat mehrere Zentrale Behörden bestimmt, so sind die Mitteilungen grundsätzlich direkt an die zuständige Zentrale Behörde zu richten. Wurde eine Mitteilung an eine nicht zuständige Zentrale Behörde gerichtet, so hat diese die Mitteilung an die zuständige Zentrale Behörde weiterzuleiten und den Absender davon in Kenntnis zu setzen.

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Artikel 61

Ressourcen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zentralen Behörden über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um die ihnen mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erfüllen zu können.

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Artikel 54 62

Allgemeine Aufgaben Ö der Zentralen Behörden Õ

Die Zentralen Behörden stellen Informationen über nationale Rechtsvorschriften und Verfahren zur Verfügung und ergeifen Ö geeignete Õ Maßnahmen, um die Durchführung Anwendung dieser Verordnung zu verbessern und die Zusammenarbeit untereinander zu stärken. Hierzu wird das mit der Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen genutzt.

Artikel 55 63

Zusammenarbeit in Ö besonderen Õ Fällen, die speziell die elterliche Verantwortung betreffen

(1) Die Zentralen Behörden arbeiten in bestimmten Fällen auf Antrag der Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder des Trägers der elterlichen Verantwortung einer Behörde zusammen, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen. Hierzu treffen sie folgende Maßnahmen im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, die den Schutz personenbezogener Daten regeln, direkt oder durch Einschaltung anderer Behörden oder Einrichtungen:

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a) Sie leisten auf Antrag der Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Unterstützung bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Kindes, wenn der Anschein besteht, dass sich das Kind im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats befindet und die Feststellung des Aufenthaltsorts des Kindes für die Erledigung eines Antrags nach dieser Verordnung erforderlich ist.

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ð neu

ab) Sie holen ð nach Artikel 64 ï Informationen ein und tauschen sie aus über.

i) die Situation des Kindes,

ii) laufende Verfahren oder

iii) das Kind betreffende Entscheidungen.

bc) Sie informieren und unterstützen die Träger der elterlichen Verantwortung, die die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, insbesondere über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes, in ihrem Gebiet erwirken wollen.

cd) Sie erleichtern die Verständigung zwischen den Gerichten Ö Behörden Õ, insbesondere zur Anwendung des Artikels 11 Absätze 6 und 7 und des Artikels 15 14, ð des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a ï und des Artikels 26 Absatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 2.

de) Sie stellen alle Informationen und Hilfen zur Verfügung, die für die Gerichte Ö Behörden Õ für die Anwendung des Artikels 56 65 von Nutzen sind.

ef) Sie erleichtern eine gütliche Einigung zwischen den Trägern der elterlichen Verantwortung durch Mediation oder auf ähnlichem Wege und fördern hierzu die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

ò neu

g)    Leiten sie Gerichtsverfahren zur Rückgabe von Kindern nach dem Haager Übereinkommen von 1980 ein oder erleichtern sie die Einleitung solcher Verfahren, so gewährleisten sie, dass die für diese Verfahren angelegten Akten innerhalb von sechs Wochen vollständig sind, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.

(2) Anträge nach Absatz 1 Buchstaben c und f können auch von Trägern der elterlichen Verantwortung gestellt werden.

(3) Innerhalb ihrer Mitgliedstaaten übermitteln die Zentralen Behörden die in den Artikeln 63 und 64 genannten Informationen den zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch den Behörden, die für die Zustellung von Schriftstücken und für die Vollstreckung einer Entscheidung zuständig sind.

Eine Behörde, der Informationen nach den Artikeln 63 und 64 übermittelt wurden, kann diese für die Zwecke dieser Verordnung verwenden.

(4) Die Benachrichtigung der Person, die von der Übermittlung aller oder eines Teils der eingeholten Informationen betroffen ist, erfolgt im Einklang mit dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats.

Besteht die Gefahr, dass diese Benachrichtigung die wirksame Erledigung des Antrags nach dieser Verordnung, für den die Informationen übermittelt wurden, beeinträchtigen könnte, so kann die Benachrichtigung aufgeschoben werden, bis der Antrag erledigt ist.

Artikel 64

Zusammenarbeit bei der Erhebung und dem Austausch von Informationen

(1) Auf begründeten Antrag der Zentralen Behörde oder einer Behörde eines Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine enge Verbindung hat, kann die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in dem es sich befindet, unmittelbar oder durch Einschaltung von Behörden oder sonstigen Stellen

a)    einen Bericht vorlegen über

i) die Situation des Kindes,

ii) das Kind betreffende laufende Verfahren oder

iii) das Kind betreffende Entscheidungen;

b)    die zuständige Behörde ihres Mitgliedstaats ersuchen zu prüfen, ob Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes getroffen werden müssen.

(2) Wird eine Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung erwogen, so kann eine Behörde eines Mitgliedstaats, sofern die Situation des Kindes dies erfordert, eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats, die über Informationen verfügt, die für den Schutz des Kindes von Belang sind, ersuchen, ihr diese Informationen zu übermitteln.

(3) Eine Behörde eines Mitgliedstaats kann die Behörden eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, sie bei der Umsetzung von nach dieser Verordnung ergangenen Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu unterstützen, insbesondere bei der Sicherstellung der wirksamen Ausübung des Umgangsrechts sowie des Rechts, regelmäßige unmittelbare Kontakte aufrechtzuerhalten.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 bis 3 und den beigefügten Unterlagen ist eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder eine andere von diesem ausdrücklich zugelassene Sprache beizufügen. Die Mitgliedstaaten teilen die zugelassenen Sprachen nach Artikel 81 der Kommission mit.

(5) Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sammeln auf Antrag einer Person, die sich in diesem Mitgliedstaat aufhält und den Umgang mit dem Kind erwirken oder aufrechterhalten will, oder auf Antrag einer Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Informationen oder Beweise und können Feststellungen zur Eignung dieser Person zur Ausübung des Umgangs und zu den Bedingungen seiner Ausübung treffen.

(6) Die beantragten Informationen werden spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags der Zentralen Behörde oder der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats übermittelt, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.

ê 2201/2003 (angepasst)

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Artikel 56 65

Unterbringung des Kindes in einem anderen Mitgliedstaat

(1) Erwägt das eine nach den Artikeln 8 bis 15 Ö dieser Verordnung Õ zuständiges Gericht Ö Behörde Õ die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder in einer Pflegefamilie und soll das Kind in einem anderen Mitgliedstaat untergebracht werden, so zieht ð holt ï das Gericht die Behörde vorher die Zentrale Behörde oder eine andere ð Zustimmung der ï zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats zurate, sofern in diesem Mitgliedstaat für die innerstaatlichen Fälle der Unterbringung von Kindern die Einschaltung einer Behörde vorgesehen ist ð ein ï. ð Zu diesem Zweck übermittelt sie der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind untergebracht werden soll, über die Zentrale Behörde ihres eigenen Mitgliedstaats einen Antrag auf Zustimmung, der einen Bericht über das Kind und die Gründe für die geplante Unterbringung oder Betreuung enthält. ï

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(2) Dem Antrag und den beigefügten Unterlagen nach Absatz 1 ist eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder eine andere von diesem ausdrücklich zugelassene Sprache beizufügen. Die Mitgliedstaaten teilen die zugelassenen Sprachen nach Artikel 81 der Kommission mit.

ê 2201/2003 (angepasst)

(23) Die Entscheidung über die Unterbringung nach Absatz 1 kann im ersuchenden Mitgliedstaat nur getroffen werden Ö ergehen Õ, wenn die zuständige Behörde des ersuchten Staates Ö Mitgliedstaats Õ dieser Unterbringung zugestimmt hat.

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(4) Die ersuchte Zentrale Behörde übermittelt die Entscheidung, mit der die Zustimmung erteilt oder versagt wird, spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags der ersuchenden Zentralen Behörde, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.

ê 2201/2003 (angepasst)

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(35) Für die Einzelheiten der Konsultation bzw. Ö Einholung Õ der Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 gelten gilt das nationale Recht des ersuchten Staates Ö Mitgliedstaats Õ.

(4) Beschließt das nach den Artikeln 8 bis 15 zuständige Gericht die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie und soll das Kind in einem anderen Mitgliedstaat untergebracht werden und ist in diesem Mitgliedstaat für die innerstaatlichen Fälle der Unterbringung von Kindern die Einschaltung einer Behörde nicht vorgesehen, so setzt das Gericht die Zentrale Behörde oder eine zuständig Behörde dieses Mitgliedstaas davon in Kenntnis.

Artikel 57 66

Arbeitsweise

(1) Jeder Träger der elterlichen Verantwortung ð Ein Antrag auf Unterstützung ï kann bei der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er Ö der Antragsteller Õ seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder bei der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem es sich befindet, einen Antrag auf Unterstützung gemäß Artikel 55 stellen ð gestellt werden ï. Dem Antrag werden grundsätzlich alle verfügbaren Informationen beigefügt, die die Ausführung Ö Erledigung Õ des Antrags erleichtern können. Betrifft dieser Antrag die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung ð oder öffentlichen Urkunde ï über die elterliche Verantwortung, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, so muss der Träger der elterlichen Verantwortung ð Antragsteller ï dem Antrag die betreffenden Bescheinigungen nach Artikel 39, Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 42 Absatz 1 53 ð oder 56 ï beifügen.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Amtssprache(n) der Organe der Gemeinschaft Ö Union Õ mit, die er außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zulässt.

(3) Die Unterstützung der Zentralen Behörden gemäß Artikel 55 Ö nach dieser Verordnung Õ erfolgt unentgeltlich.

(4) Jede Zentrale Behörde trägt ihre eigenen Kosten.

Artikel 58 67

Zusammenkünfte

(1) Zur leichteren Anwendung dieser Verordnung werden regelmäßig Zusammenkünfte der Zentralen Behörden einberufen.

(2) Die Einberufung dieser Zusammenkünfte Ö der Zentralen Behörden Õ erfolgt Ö im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen Õ im Einklang mit der Entscheidung 2001/470/EG über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen.

KAPITEL VI

Ö ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Õ

Artikel 52 68

Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit

Die in den Artikeln 37, 38 und 45 ð 26, ï 28, 34, ð 42, 64 und 65 ï aufgeführten Urkunden sowie die Urkunde über die ProzessvVollmacht Ö des Vertreters für das Verfahren Õ, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

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Artikel 69

Übersetzungen

(1) Ist nach dieser Verordnung eine Übersetzung oder Transliteration erforderlich, so erfolgt diese unbeschadet des Artikels 35 Absatz 2 Buchstabe a in die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, im Einklang mit dem Recht dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht oder ein Antrag gestellt wird.

(2) Die Übersetzung oder Transliteration des relevanten Inhalts der Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 56 kann in eine andere Amtssprache oder andere Amtssprachen der Organe der Union erfolgen, deren Zulassung der betreffende Mitgliedstaat nach Artikel 81 mitgeteilt hat.

(3) Die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats können eine Übersetzung des folgenden relevanten Inhalts verlangen:

a)    im Falle einer Bescheinigung, die einer Entscheidung zur Einräumung des Umgangsrechts beigefügt ist, Nummer 13.2. in Bezug auf die Regelungen für die Ausübung des Umgangsrechts;

b)    im Falle einer Bescheinigung, die einer Entscheidung nach Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 2 beigefügt ist, in der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, Nummer 15 in Bezug auf die Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen;

c)    im Falle einer Bescheinigung, die einer anderen Entscheidung in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung beigefügt ist, Nummer 17, unter der die zu vollstreckende Verpflichtung angegeben ist.

(4) Übersetzungen, die für die Zwecke des Kapitels IV erforderlich sind, werden von einer Person erstellt, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

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KAPITEL VII

ð DELEGIERTE RECHTSAKTE ï

Artikel 69 70

Änderungen der Anhänge

ð Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 71 in Bezug auf die ï Änderungen der in den Anhängen I, II bis IV wiedergegebenen Formblätter werden nach dem in Artikel 70 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen ð und III delegierte Rechtsakte zu erlassen ï.

Artikel 70 71

Ausschuss Ö Ausübung der Befugnisübertragung Õ

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 70 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung nach Artikel 70 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 70 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(7) Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.

ê 2201/2003 (angepasst)

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KAPITEL VIII

VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSINSTRUMENTEN

Artikel 59 72

Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

(1) Unbeschadet der Artikel 60, 63, 64 und des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels73, 74, ð 75, 76, ï 77 und 78 ersetzt diese Verordnung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Ö (EG) Nr. 2201/2003 Õ bestehenden, zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen.

(2) a) Finnland und Schweden können erklären, dass das Übereinkommen vom 6. Februar 1931 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des internationalen Verfahrensrechts über Ehe, Adoption und Vormundschaft einschließlich des Schlussprotokolls anstelle dieser Verordnung ganz oder teilweise auf ihre gegenseitigen Beziehungen anwendbar ist. Diese Erklärungen werden dieser Verordnung als Anhang beigefügt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die betreffenden Mitgliedstaaten können ihre Erklärungen jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.

b) Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Bürgern der Union aus Gründen der Staatsangehörigkeit wird eingehalten.

c) Die Zuständigkeitskriterien in künftigen Übereinkünften zwischen den in Buchstabe a) genannten Mitgliedstaaten, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen, müssen mit den Kriterien dieser Verordnung im Einklang stehen.

d) Entscheidungen, die in einem der nordischen Staaten, der eine Erklärung nach Buchstabe a) abgegeben hat, aufgrund eines Zuständigkeitskriteriums erlassen werden, das einem der in Kapitel II vorgesehenen Zuständigkeitskriterien entspricht, werden in den anderen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmunjgen des Kapitels III anerkannt und vollstreckt.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

a) eine Abschrift der Übereinkünfte sowie der einheitlichen Gesetze zur Durchführung dieser Übereinkünfte gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und c),

b) jede Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte oder dieser einheitlichen Gesetze.

Artikel 60 73

Verhältnis zu bestimmten multilateralen Übereinkommen

Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten hat diese Verordnung vor den nachstehenden Übereinkommen insoweit Vorrang, als diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind:

a) Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen,

b) Luxemburger Übereinkommen vom 8. September 1967 über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen,

c) Haager Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und der Trennung von Tisch und Bett,

d) Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses.

und

e) Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung.

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Artikel 74

Verhältnis zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Im Falle eines Kindes, das widerrechtlich in einen anderen als den Mitgliedstaat verbracht wurde oder widerrechtlich dort zurückgehalten wird, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird das Haager Übereinkommen von 1980 im Einklang mit Kapitel III dieser Verordnung angewandt.

ê 2201/2003 (angepasst)

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Artikel 61 75

Verhältnis zum Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

(1) Im Verhältnis zum Haager Übereinkommen Ö von 1996 Õ vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist diese Verordnung anwendbar,:

a) ð vorbehaltlich des Absatzes 2, ï wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat;

b) in Fragen der Anerkennung und der Vollstreckung einer von demr zuständigen Gericht Ö Behörde Õ eines Mitgliedstaats erganglassenen Entscheidung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, auch wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines DrittsStaates hat, der Vertragspartei des genannten Übereinkommens ist ð , in dem diese Verordnung jedoch nicht gilt ï.

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(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Folgendes:

a)    Haben die Parteien die Zuständigkeit einer Behörde in einem Staat vereinbart, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist, in dem diese Verordnung jedoch nicht gilt, so findet Artikel 10 des genannten Übereinkommens Anwendung.

b)    Auf die Übertragung der Zuständigkeit zwischen einer Behörde in einem Mitgliedstaat und einer Behörde in einem Staat, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist, in dem diese Verordnung jedoch nicht gilt, finden die Artikel 8 und 9 des genannten Übereinkommens Anwendung.

c)    Ist ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung bei einer Behörde eines Staates, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist, in dem diese Verordnung jedoch nicht gilt, zu dem Zeitpunkt anhängig, zu dem eine Behörde in einem Mitgliedstaat mit einem dasselbe Kind betreffenden Verfahren wegen desselben Anspruchs befasst, so findet Artikel 13 des genannten Übereinkommens Anwendung.

(3) Bei der Anwendung von Kapitel III (Anzuwendendes Recht) des Haager Übereinkommens von 1996 vor einer Behörde eines Mitgliedstaats ist die Bezugnahme auf „Kapitel II“ des genannten Übereinkommens in Artikel 15 Absatz 1 des genannten Übereinkommens als Bezugnahme auf „Kapitel II Abschnitt 2 dieser Verordnung“ zu verstehen.

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Artikel 62 76

Fortbestand der Wirksamkeit

(1) Die in Artikel 59 Absatz 1 und den Artikeln 60 und 61 72 bis 75 genannten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, die durch diese Verordnung nicht geregelt werden.

(2) Die in Artikel 60 den Artikeln 73, 74 ð und 75 ï genannten Übereinkommen, insbesondere dasie Haager Übereinkommen von 1980 ð und 1996 ï, behalten vorbehaltlich nach Maßgabe des Artikels 60 der Artikel 73, 74 ð und 75 ï ihre Wirksamkeit zwischen den ihnen angehörenden Mitgliedstaaten.

Artikel 63 77

Verträge mit dem Heiligen Stuhl

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des am 7. Mai 1940 in der Vatikanstadt zwischen dem Heiligen Stuhl und Portugal unterzeichneten Internationalen Vertrags (Konkordat).

(2) Eine Entscheidung über die Ungültigkeit der Ehe gemäß dem in Absatz 1 genannten Vertrag wird in den Mitgliedstaaten unter den in Kapitel III IV Abschnitt 1 vorgesehenen Bedingungen anerkannt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für folgende internationalen Verträge (Konkordate) mit dem Heiligen Stuhl:

a) Lateranvertrag vom 11. Februar 1929 zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl, geändert durch die am 18. Februar 1984 in Rom unterzeichnete Vereinbarung mit Zusatzprotokoll,

b) Vereinbarung vom 3. Januar 1979 über Rechtsangelegenheiten zwischen dem Heiligen Stuhl und Spanien,

ê 2116/2004 Art. 1 Abs. 1

c) Vereinbarung zwischen dem Heiligen Stuhl und Malta über die Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach kanonischem Recht geschlossen wurden, sowie von diese Ehen betreffenden Entscheidungen der Kirchenbehörden und -gerichte vom 3. Februar 1993, einschließlich des Anwendungsprotokolls vom selben Tag, zusammen mit dem zweiten Zusatzprotokoll vom 6. Januar 1995.

ê 2116/2004 Art. 1 Abs. 2

(4) Für die Anerkennung der Entscheidungen im Sinne des Absatzes 2 können in Spanien, Italien oder Malta dieselben Verfahren und Nachprüfungen vorgegeben werden, die auch für Entscheidungen der Kirchengerichte gemäß den in Absatz 3 genannten internationalen Verträgen mit dem Heiligen Stuhl gelten.

ê 2201/2003 (angepasst)

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(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

a) eine Abschrift der in den Absätzen 1 und 3 genannten Verträge,

b) jede Kündigung oder Änderung dieser Verträge.

KAPITEL VI IX

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN Ö SCHLUSSBESTIMMUNGEN Õ

Artikel 64 78

Ö Übergangsbestimmungen Õ

(1) Diese Verordnung gilt nur für gerichtliche Verfahren, öffentliche Urkunden und Vereinbarungen zwischen den Parteien, die Ö am oder Õ nach Ö dem Õ [Beginn der Anwendung Geltungsbeginn dieser Verordnung] gemäß Artikel 72 eingeleitet, aufgenommen ð beziehungsweise genehmigt ï oder getroffen wurden.

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(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gilt weiter für Entscheidungen in gerichtlichen Verfahren, öffentliche Urkunden und Vereinbarungen, die vor dem [Geltungsbeginn dieser Verordnung] eingeleitet, aufgenommen beziehungsweise genehmigt oder getroffen wurden und in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

(2) Entscheidungen, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Verfahren ergangen sind, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung, aber nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 eingeleitet wurden, werden nach Maßgabe des Kapitels III der vorliegenden Verordnung anerkannt und vollstreckt, sofern das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war.

(3) Entscheidungen, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Verfahren ergangen sind, die nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 eingeleitet wurden, werden nach Maßgabe des Kapitels III der vorliegenden Verordnung anerkannt und vollstreckt, sofern sie eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe oder eine aus Anlass eines solchen Verfahrens in Ehesachen ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung für die gemeinesamen Kinder zum Gegenstand haben.

(4) Entscheidungen, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung, aber nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 in Verfahren ergangen sind, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 eingeleitet wurden, werden nach Maßgabe des Kapitels III der vorliegenden Verordnung anerkannt und vollstreckt, sofern sie eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe oder eine aus Anlass eines solchen Verfahrens in Ehesachen ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder zum Gegenstand haben und Zuständigkeitsvorschriften angewandt wurden, die mit denen des Kapitels II der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war.

ê 2201/2003 (angepasst)

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KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 65 79

Überprüfung Ö Monitoring und Evaluiuerung Õ

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am 1. Januar 2012 und anschließend alle fünf Jahre ð bis zum [10 Jahre nach Geltungsbeginn] ï auf der Grundlage der Ö gestützt auf die Õ von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen einen Bericht über die Anwendung Ö Ex-post-Evaluierung Õ dieser Verordnung,. dem sie Dem Bericht wird gegebenenfalls Ö , falls notwendig, Õ Vorschläge zu deren Anpassung Ö ein Gesetzgebungsvorschlag Õ beigefügt.

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(2) Die Mitgliedstaaten sammeln insbesondere die folgenden Informationen und stellen sie der Kommission auf Verlangen, etwa über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung:

a)    die Zahl der Entscheidungen in Ehesachen oder in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, in denen die Zuständigkeit auf den in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften beruhte;

b)    in Bezug auf die Vollstreckungsanträge nach Artikel 32 die Zahl der Fälle, in denen die Vollstreckung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens erfolgte;

c)    die Zahl der Anträge auf Versagung der Anerkennung einer Entscheidung nach Artikel 39 und, falls möglich, die Zahl der Fälle, in denen die Anerkennung versagt wurde;

d)    die Zahl der Anträge auf Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 41 und, falls möglich, die Zahl der Fälle, in denen die Vollstreckung versagt wurde;

e)    die Zahl der nach den Artikeln 44 beziehungsweise 45 eingelegten Rechtsbehelfe.

ê 2201/2003 (angepasst)

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Artikel 66 80

Mitgliedstaaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen

Für einen Mitgliedstaat, in dem die in dieser Verordnung behandelten Fragen in verschiedenen Gebietseinheiten durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, gilt Folgendes:

a) Jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat betrifft den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit.

b) Jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit oder, im Fall des Vereinigten Königreichs, auf das „domicile“ betrifft die durch die Rechtsvorschriften dieses Staates Ö Mitgliedstaats Õ bezeichnete Gebietseinheit.

c) Jede Bezugnahme auf die Behörde eines Mitgliedstaats betrifft die zuständige Behörde der Gebietseinheit innerhalb dieses Staates Ö Mitgliedstaats Õ.

d) Jede Bezugnahme auf die Vorschriften des ersuchten Mitgliedstaats betrifft die Vorschriften der Gebietseinheit, in der die Zuständigkeit geltend gemacht oder die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird.

Artikel 67 81

Ö Der Kommission mitzuteilende ÕAngaben zu den Zentralen Behörden und zugelassenen Sprachen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrattreten dieser Verordnung Folgendes mit:

a) die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 5360 sowie die technischen Kommunikationsmittel,

b) die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 66 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind,

und

c) die Sprachen, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 für die Bescheinigung über das Umgangsrecht ð Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 69 Absatz 2 für die Übersetzungen ï zugelassen sind.,

Artikel 68

Angaben zu den Gerichten und den Rechtsbehelfen

d) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in den Artikeln 21, 29, 33 und 34 ð Artikel 16, Artikel 32 Absatz 1, ï Ö Artikel 41 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 45 Õ genannten Listen mit den zuständigen Gerichten,

e) und den Ö die Õ in den Artikeln 44 und 45 genannten Rechtsbehelfen sowie die Änderungen dieser Listen mit.

ò neu

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Angaben bis zum [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung – OP: bitte das entsprechende Datum einsetzen] mit.

ê 2201/2003 (angepasst)

ð neu

Die Kommission aktualisiert diese Angaben und gibt sie durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und auf andere geeignete Weise bekannt.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung dieser Angaben mit.

(4) Die Angaben werden von der Kommission Ö auf geeignete Weise, Õ ð insbesondere über das Europäische Justizportal, ï veröffentlicht.

Artikel 71 82

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

(1) ð Vorbehaltlich des Artikels 78 Absatz 2 ï  wird Ddie Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 Ö 2201/2003 Õ wird mit Wirkung vom Beginn der Geltung [Geltungsbeginn dieser Verordnung] aufgehoben.

(2) Jede Bezugnahme Ö Bezugnahmen Õ auf die Ö aufgehobene Õ Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 gilt gelten als Bezugnahme Ö Bezugnahmen Õ auf diese vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 72 83

In-Kraft-Treten Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 Ö zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Õ in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 2005 Ö […] Õ mit Ausnahme der Artikel 67, 68, 69 und 70 70, 71 und 81, die ab dem 1. August 2004 Ö [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] Õ gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö den Verträgen Õ unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ê 2201/2003 (angepasst)

ANHANG I

BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 39 53 ÜBER ENTSCHEIDUNGEN IN EHESACHEN 49   50

1. Ursprungsmitgliedstaat

Ö □ Belgien (BE) □ Bulgarien (BG) □ Tschechische Republik (CZ) □ Deutschland (DE) □ Estland (EE)

□ Irland (IE) □ Griechenland (EL) □ Spanien (ES) □ Frankreich (FR) □ Kroatien (HR) □ Italien (IT)

□ Zypern (CY) □ Lettland (LV) □ Litauen (LT) □ Luxemburg (LU) □ Ungarn (HU)

□ Malta (MT) □ Niederlande (NL) □ Österreich (AT) □ Polen (PL) □ Portugal (PT)

□ Rumänien (RO) □ Slowenien (SI) □ Slowakei (SK) □ Finnland (FI) □ Schweden (SE)

□ Vereinigtes Königreich (UK) Õ

2. Ausstellendes Gericht oder aAusstellende Behörde

2.1. Bezeichnung

2.2. Anschrift

2.3. Telefon/Fax/E-Mail

3. Angaben zur Ehe

3.1. Ehefrau

3.1.1. Name, Vornamen

3.1.2. Anschrift

3.1.3. Staat und Ort der Geburt

3.1.4. Geburtsdatum

3.2. Ehemann

3.2.1. Name, Vornamen

3.2.2. Anschrift

3.2.3. Staat und Ort der Geburt

3.2.4. Geburtsdatum

3.3. Staat, Ort (soweit bekannt) und Datum der Eheschließung

3.3.1. Staat der Eheschließung

3.3.2. Ort der Eheschließung (soweit bekannt)

3.3.3. Datum der Eheschließung

4. Gericht, das die Entscheidung erlassen hat

4.1. Bezeichnung des Gerichts

4.2. Gerichtsort

5. Entscheidung

5.1. Datum

5.2. Aktenzeichen

5.3. Art der Entscheidung

5.3.1. Scheidung

5.3.2. Ungültigerklärung der Ehe

5.3.3. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

5.4. Erging die Entscheidung im Versäumnisverfahren?

5.4.1. Nein

5.4.2. Ja 51

6. Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde

7. Können gegen die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats weitere Rechtsbehelfe eingelegt werden?

7.1. Nein

7.2. Ja

8. Datum der Rechtswirksamkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erging

8.1. Scheidung

8.2. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Ö 3.    Behörde, die die Entscheidung erlassen hat

3.1.    Bezeichnung der Behörde

3.2.    Ort der Behörde

4.    Entscheidung

4.1.    Datum

4.2.    Aktenzeichen

4.3.    Art der Entscheidung

4.3.1.    Scheidung

4.3.2.    Ungültigerklärung der Ehe

4.3.3.    Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

4.4.    Erging die Entscheidung im Versäumnisverfahren?

4.4.1.    Nein

4.4.2.    Ja Õ

ò neu

5.    Falls die Entscheidung im Versäumnisverfahren erging:

   5.1.    Das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück wurde der Partei, die sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt, dass sie sich verteidigen konnte.

           5.1.1.    Ja

           5.1.2.    Nein

   5.2.    Das betreffende Schriftstück wurde der Partei nicht unter Einhaltung dieser Bedingungen zugestellt, es wurde jedoch festgestellt, dass sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist.

5.2.1.    Ja

5.2.2.    Nein 

ê 2201/2003 (angepasst)

Ö 6.    Angaben zur Ehe

6.1.    Ehefrau

6.1.1.    Name, Vornamen

6.1.2.    Anschrift

6.1.3.    Staat und Ort der Geburt

6.1.4.    Geburtsdatum

6.2.    Ehemann

6.2.1.    Name, Vornamen

6.2.2.    Anschrift

6.2.3.    Staat und Ort der Geburt

6.2.4.    Geburtsdatum

6.3.    Staat, Ort (soweit bekannt) und Datum der Eheschließung

6.3.1.    Staat der Eheschließung

6.3.2.    Ort der Eheschließung (soweit bekannt)

6.3.3.    Datum der Eheschließung

7.    Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde

8.    Können gegen die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats weitere Rechtsbehelfe eingelegt werden?

8.1.    Nein

8.2.    Ja

9.    Datum der Rechtswirksamkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erging

9.1.    Scheidung

9.2.    Trennung ohne Auflösung des Ehebandes Õ

ò neu

10.    Kosten 52 :

10.1.    Währung:

□ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ kroatische Kuna (HRK) □ tschechische Krone (CZK) □ ungarischer Forint (HUF) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)):

10.2.    Der/den folgenden Person(en), gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, wurden die Kosten aufgegeben:

10.2.1.    Name, Vornamen

10.2.2.    Wurden mehr als einer Person die Kosten aufgegeben, kann jede der bezeichneten Personen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden:

10.2.2.1.    □ Ja

10.2.2.2.    □ Nein

10.3.    Folgende Kosten werden geltend gemacht 53 :

10.3.1.    □ Die Kosten wurden in der Entscheidung in Form eines Gesamtbetrags festgesetzt (bitte Betrag angeben):

10.3.2.    □ Die Kosten wurden in der Entscheidung in Form eines Prozentsatzes der Gesamtkosten festgesetzt (bitte Prozentsatz der Gesamtkosten angeben):

10.3.3.    □ Die Haftung für die Kosten wurde in der Entscheidung festgelegt, und es handelt sich um folgende Beträge:

10.3.3.1.    □ Gerichtsgebühren:

10.3.3.2.    □ Rechtsanwaltsgebühren:

10.3.3.3.    □ Zustellungskosten:

10.3.3.4.    □ Sonstige Kosten:

10.3.4.    □ Sonstige (bitte angeben):

10.4.    Zinsen auf Kosten:

10.4.1.    □ Nicht zutreffend

10.4.2.    □ In der Entscheidung angegebene Zinsen

10.4.2.1.    □ Betrag:

oder

10.4.2.2.    □ Zinssatz … %

10.4.2.2.1.    Zinsen sind fällig ab ……… (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis ……… (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) 54

10.4.3.    □ Gesetzliche Zinsen (falls zutreffend), zu berechnen gemäß (bitte entsprechendes Gesetz angeben):

10.4.3.1.    Zinsen sind fällig ab ……… (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis ……… (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) 55  

10.4.4.    □ Kapitalisierung der Zinsen (falls zutreffend, bitte angeben):

ê 2201/2003

Geschehen zu ……… am ………

Unterschrift und/oder Dienstsiegel

ê 2201/2003 (angepasst)

ANHANG II

BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 39 53 ÜBER ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG 56 57  Ö , INSBESONDERE DAS UMGANGSRECHT UND DIE RÜCKGABE VON KINDERN Õ

1. Ursprungsmitgliedstaat

Ö □ Belgien (BE) □ Bulgarien (BG) □ Tschechische Republik (CZ) □ Deutschland (DE) □ Estland (EE)

□ Irland (IE) □ Griechenland (EL) □ Spanien (ES) □ Frankreich (FR) □ Kroatien (HR) □ Italien (IT)

□ Zypern (CY) □ Lettland (LV) □ Litauen (LT) □ Luxemburg (LU) □ Ungarn (HU)

□ Malta (MT) □ Niederlande (NL) □ Österreich (AT) □ Polen (PL) □ Portugal (PT)

□ Rumänien (RO) □ Slowenien (SI) □ Slowakei (SK) □ Finnland (FI) □ Schweden (SE)

□ Vereinigtes Königreich (UK) Õ

2. Ausstellendes Gericht oder aAusstellende Behörde

2.1. Bezeichnung

2.2. Anschrift

2.3. Telefon/Fax/E-Mail

3. Träger eines umgangsrechts

3.1. Name, Vornamen

3.2. Anschrift

3.3. Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)

58 4. Träger der elterlichen Verantwortung, die nicht in Nummer 3 genannt sind

4.1. 4.1.1. Name, Vornamen

4.1.2. Anschrift

4.1.3. Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)

4.2. 4.2.1. Name, Vornamen

4.2.2. Anschrift

4.2.3. Geburtsdatum und –ort (soweit bekannt)

4.3. 4.3.1. Name, Vornamen

4.3.2. Anschrift

4.3.3. Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)

5. Gerich t, das die Entscheidung erlassen hat

5.1. Bezeichnung des Gerichts

5.2. Gerichtsort

6. Entscheidung

6.1. Datum

6.2. Aktenzeichen

6.3. Erging die Entscheidung im Versäumnisverfahren?

6.3.1. Nein

6.3.2. Ja 59

60 7. Kinder, für die die Entscheidung gilt

7.1. Name, Vornamen und Geburtsdatum

7.2. Name, Vornamen und Geburtsdatum

7.3. Name, Vornamen und Geburtsdatum

7.4. Name, Vornamen und Geburtsdatum

8. Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde

9. Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit und Zustellung

9.1. Ist die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats vollstreckbar?

9.1.1. Ja

9.1.2. Nein

9.2. Ist die Entscheidung der Partei, gegen die vollstreckt werden soll, zugestellt worden?

9.2.1. Ja

9.2.1.1. Name, Vornamen der Partei

9.2.1.2. Anschrift

9.2.1.3. Datum der Zustellung

9.2.2. Nein

10. Besondere Angaben zu Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn die Vollstreckbarkeitserklärung gemäss Artikel 28 beantragt wird. Diese Möglichkeit ist in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehen.

10.1. Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts (soweit in der Entscheidung angegeben)

10.1.1. Datum, Uhrzeit

10.1.1.1. Beginn

10.1.1.2. Ende

10.1.2. Ort

10.1.3. Besondere Pflichten des Trägers der elterlichen Verantwortung

10.1.4. Besondere Pflichten des Umgangsberechtigten

10.1.5. Etwaige Beschränkungen des Umgangsrechts

11. Besondere Angaben zu Entscheidungen über die Rückgabe von Kindern, wenn die Vollstreckbarkeitserklärung gemäss Artikel 28 beantragt wird. Diese Möglichkeit ist in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehen:

11.1. In der Entscheidung wird die Rückgabe der Kinder angeordnet.

11.2. Rückgabeberechtigter (soweit in der Entscheidung angegeben)

11.2.1. Name, Vornamen

11.2.2 Anschrift

Ö 3.    Behörde, die die Entscheidung erlassen hat

3.1.    Bezeichnung der Behörde

3.2.    Ort der Behörde

4.    Entscheidung

4.1.    Datum

4.2.    Aktenzeichen

5.    Träger der elterlichen Verantwortung

5.1.    Elternteil 1

5.1.1.    Name, Vornamen

5.1.2.    Anschrift

5.1.3.    Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)

5.2.    Elternteil 2

5.2.1.    Name, Vornamen

5.2.2.    Anschrift

5.2.3.    Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)

5.3.    Anderer Träger der elterlichen Verantwortung

5.3.1.    Name, Vornamen

5.3.2.    Anschrift

5.3.3.    Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)

6.    Kinder, für die die Entscheidung gilt 61

6.1.    Kind 1

   6.1.1    Name, Vornamen

6.1.2.    Geburtsdatum

   6.1.3.    Anschrift

6.2.    Kind 2

   6.2.1.    Name, Vornamen

   6.2.2.    Geburtsdatum

   6.2.3.    Anschrift

6.3.    Kind 3

   6.3.1.    Name, Vornamen

6.3.2.    Geburtsdatum

6.3.3.    Anschrift

6.4.    Kind 4

   6.4.1.    Name, Vornamen

6.4.2.    Geburtsdatum

6.4.3.    Anschrift

7.    Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde

8.    Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit und Zustellung

8.1.    Ist die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats vollstreckbar?

8.1.1.    Ja

8.1.2.    Nein

8.2.    Ist die Entscheidung der Partei, gegen die vollstreckt werden soll, zugestellt worden?

8.2.1.    Ja

8.2.1.1.    Name, Vornamen der Partei

8.2.1.2.    Anschrift

8.2.1.3.    Datum der Zustellung

8.2.2.    Nein

9.    Falls die Entscheidung im Versäumnisverfahren erging:

   9.1.    Das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück wurde der Partei, die sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt, dass sie sich verteidigen konnte.

           9.1.1.    Ja

           9.1.2.    Nein

   9.2.    Das betreffende Schriftstück wurde der Partei nicht unter Einhaltung dieser Bedingungen zugestellt, es wurde jedoch festgestellt, dass sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist.

9.2.1.    Ja

9.2.2.    Nein

10.    Alle betroffenen Parteien hatten Gelegenheit, gehört zu werden.

   10.1.    Ja

   10.2.    Nein Õ

ò neu

11.    Das Kind hatte eine tatsächliche und wirksame Möglichkeit, seine Meinung zu äußern.

11.1.    Ja

12.    Der Meinung des Kindes wurde gebührende Bedeutung beigemessen.

12.1.    Ja

ê 2201/2003 (angepasst)

Ö 13.    Besondere Angaben zu Entscheidungen über das Umgangsrecht

13.1.    Person(en), der/denen das Umgangsrecht eingeräumt wurde 62

13.1.1.    Name, Vornamen

13.1.2.    Anschrift

13.1.3.    Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)

13.2.    Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts (soweit in der Entscheidung angegeben)

13.2.1.    Datum, Uhrzeit

13.2.1.1.    Beginn

13.2.1.2.    Ende

13.2.2.    Ort

13.2.3.    Besondere Pflichten des Trägers der elterlichen Verantwortung

13.2.4.    Besondere Pflichten des Umgangsberechtigten

13.2.5.    Etwaige Beschränkungen des Umgangsrechts

14.    Besondere Angaben zu Entscheidungen über die Rückgabe des Kindes

14.1.    In der Entscheidung wird die Rückgabe des Kindes angeordnet.

14.2.    Rückgabeberechtigter (soweit in der Entscheidung angegeben)

14.2.1.    Name, Vornamen

14.2.2.    Anschrift Õ

ò neu

15.    Gegebenenfalls die Einzelheiten der Maßnahmen, die von Gerichten oder Behörden getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen:

16.    In der auf Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 2 gestützten Entscheidung wird die Rückgabe des Kindes bzw. der Kinder angeordnet, und das Gericht hat in seiner Entscheidung die Gründe und Beweismittel berücksichtigt, auf die sich die nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekt internationaler Kindesentführung ergangene Entscheidung stützt:

   16.1.    Ja

   16.2.    Nein

17.    Besondere Angaben zu anderen Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung:

17.1.    Beschreibung der zu vollstreckenden Verpflichtung:

18.    Kosten 63 :

18.1.    Währung:

□ Euro (EUR) □ bulgarischer Lev (BGN) □ kroatische Kuna (HRK) □ tschechische Krone (CZK) □ ungarischer Forint (HUF) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)):

18.2.    Der/den folgenden Person(en), gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, wurden die Kosten aufgegeben:

18.2.1.    Name, Vornamen

18.2.2.    Wurden mehr als einer Person die Kosten aufgegeben, kann jede der bezeichneten Personen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden:

18.2.2.1.    □ Ja

18.2.2.2.    □ Nein

18.3.    Folgende Kosten werden geltend gemacht 64 :

18.3.1.    □ Die Kosten wurden in der Entscheidung in Form eines Gesamtbetrags festgesetzt (bitte Betrag angeben):

18.3.2.    □ Die Kosten wurden in der Entscheidung in Form eines Prozentsatzes der Gesamtkosten festgesetzt (bitte Prozentsatz der Gesamtkosten angeben):

18.3.3.    □ Die Haftung für die Kosten wurde in der Entscheidung festgelegt, und es handelt sich um folgende Beträge:

18.3.3.1.    □ Gerichtsgebühren:

18.3.3.2.    □ Rechtsanwaltsgebühren:

18.3.3.3.    □ Zustellungskosten:

18.3.3.4.    □ Sonstige Kosten:

18.3.4.    □ Sonstige (bitte angeben):

18.4.    Zinsen auf Kosten:

18.4.1.    □ Nicht zutreffend

18.4.2.    □ In der Entscheidung angegebene Zinsen

18.4.2.1.    □ Betrag:

oder

18.4.2.2.    □ Zinssatz … %

18.4.2.2.1.    Zinsen sind fällig ab ……… (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis ……… (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) 65

18.4.3.    □ Gesetzliche Zinsen (falls zutreffend), zu berechnen gemäß (bitte entsprechendes Gesetz angeben):

18.4.3.1.    Zinsen sind fällig ab ……… (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis ……… (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) 66

18.4.4.    □ Kapitalisierung der Zinsen (falls zutreffend, bitte angeben):

ê 2201/2003

Geschehen zu ……… am ………

Unterschrift und/oder Dienstsiegel

ê 2201/2003 (angepasst)

ANHANG III

BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 41 ABSATZ 1 ÜBER ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DAS UMGANGSRECHT 67

1. Ursprungsmitgliedstaat

2. Ausstellendes Gericht bzw. ausstellende Behörde

2.1. Bezeichnung

2.2. Anschrift

2.3. Telefon/Fax/E-Mail

3.Träger eines Umgangsrechts

3.1. Name, Vornamen

3.2. Anschrift

3.3. Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)

68 69 4. Träger der elterlichen Verantwortung, die nicht in Nummer 3 genannt sind

4.1. 4.1.1. Name, Vornamen

4.1.2. Anschrift

4.1.3. Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)

4.2. 4.2.1. Name, Vornamen

4.2.2. Anschrift

4.2.3. Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)

4.3. Andere

4.3.1. Name,Vornamen

4.3.2 Anschrift

4.3.3. Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)

5. Gericht, das die Entscheidung erlassen hat

5.1. Bezeichnung des Gerichts

5.2. Gerichtsort

6. Entscheidung

6.1. Datum

6.2. Aktenzeichen

70 7. Kinder, für die die Entscheidung gilt

7.1. Name, Vornamen und Geburtsdatum

7.2. Name, Vornamen und Geburtsdatum

7.3. Name, Vornamen und Geburtsdatum

7.4. Name, Vornamen und Geburtsdatum

8. Ist die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar?

8.1. Ja

8.2. Nein

9. Im Fall des Versäumnisverfahrens wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Person so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt, dass sie sich verteidigen konnte, oder, falls es nicht unter Einhaltung dieser Bedingungen zugestellt wurde, wurde festgestellt, dass sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist.

10. Alle betroffenen Parteien hatten Gelegenheit, gehört zu werden.

11. Die Kinder hatten die Möglichkeit, gehört zu werden, sofern eine Anhörung nicht aufgrund ihres Alters oder ihres Reifegrades unangebracht erschien.

12. Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts (soweit in der Entscheidung angegeben)

12.1. Datum, Uhrzeit

12.1.1. Beginn

12.1.2. Ende

12.2. Ort

12.3. Besondere Pflichten des Trägers der elterlichen Verantwortung

12.4. Besondere Pflichten des Umgangsberechtigten

12.5. Etwaige Beschränkungen des Umgangsrechts

13. Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde

Geschehen zu ……… am ………

Unterschrift und/oder Dienstsiegel

ê 2201/2003 (angepasst)

ANHANG IV

BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 42 ABSATZ 1 ÜBER ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE RÜCKGABE DES KINDES 71

1. Ursprungsmitgliedstaat

2. Ausstellendes Gericht oder ausstellende Behörde

2.1. Bezeichnung

2.2. Anschrift

2.3. Telefon/Fax/E-Mail

3. Rückgabeberechtigter (soweit in der Entscheidung angegeben)

3.1. Name, Vornamen

3.2. Anschrift

3.3. Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)

72 4. Träger der elterlichen Verantwortung

4.1. Mutter

4.1.1. Name, Vornamen

4.1.2. Anschrift

4.1.3. Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)

4.2. Vater

4.2.1. Name, Vornamen

4.2.2. Anschrift

4.2.3. Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)

4.3. Andere

4.3.1. Name, Vornamen

4.3.2. Anschrift (soweit bekannt)

4.3.3. Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)

5. Beklagte Partei (soweit bekannt)

5.1. Name, Vornamen

5.2. Anschrift (soweit bekannt)

6. Gericht, das die Entscheidung erlassen hat

6.1. Bezeichnung des Gerichts

6.2. Gerichtsort

7. Entscheidung

7.1. Datum

7.2. Aktenzeichen

73 8. Kinder, für die die Entscheidung gilt

8.1. Name, Vornamen und Geburtsdatum

8.2. Name, Vornamen und Geburtsdatum

8.3. Name, Vornamen und Geburtsdatum

8.4. Name, Vornamen und Geburtsdatum

9. In der Entscheidung wird die Rückgabe des Kindes angeordnet.

10. Ist die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar?

10.1. ja

10.2. Nein

11. Die Kinder hatten die Möglichkeit, gehört zu werden, sofern eine Anhörung nicht aufgrund ihres Alters oder ihres Reifegrads unangebracht erschien.

12. Die Partein hatten die Möglichkeit, gehört zu werden.

13. In der Entscheidung wird die Rückgabe der Kinder angeordnet, und das Gericht hat in seinem Urteil die Gründe und Beweismittel berücksichtigt, auf die sich die nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ergangene Entscheidung stützt.

14. Gegebenenfalls die Einzelheiten der Maßnahmen, die von Gerichten oder Behörden ergriffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen

15. Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde

Geschehen zu ……… am ………

Unterschrift und/oder Dienstsiegel

ò neu

ANHANG III

BESCHEINIGUNG NACH ARTIKEL 56 ÜBER EINE ÖFFENTLICHE URKUNDE ODER EINE VEREINBARUNG 74

1.    AUSSTELLENDE BEHÖRDE

1.1.    Bezeichnung:

1.2.    Anschrift:

1.2.1.    Straße und Hausnummer/Postfach:

1.2.2.    PLZ und Ort:

1.2.3.    Mitgliedstaat:

□ Belgien (BE) □ Bulgarien (BG) □ Tschechische Republik (CZ) □ Deutschland (DE) □ Estland (EE)

□ Irland (IE) □ Griechenland (EL) □ Spanien (ES) □ Frankreich (FR) □ Kroatien (HR) □ Italien (IT)

□ Zypern (CY) □ Lettland (LV) □ Litauen (LT) □ Luxemburg (LU) □ Ungarn (HU)

□ Malta (MT) □ Niederlande (NL) □ Österreich (AT) □ Polen (PL) □ Portugal (PT)

□ Rumänien (RO) □ Slowenien (SI) □ Slowakei (SK) □ Finnland (FI) □ Schweden (SE)

□ Vereinigtes Königreich (UK)

1.3.    Telefon:

1.4.    Fax:

1.5.    E-Mail (soweit bekannt):

2.    ÖFFENTLICHE URKUNDE

2.1.    Behörde, die die öffentliche Urkunde errichtet hat (wenn dies eine andere Behörde als diejenige ist, die die Bescheinigung ausstellt)

2.1.1.    Bezeichnung der Behörde:

2.1.2.    Anschrift:

2.2.    Datum (TT/MM/JJJJ), zu dem die öffentliche Urkunde durch die unter Nummer 2.1 genannte Behörde errichtet wurde:

2.3.    Nummer der öffentlichen Urkunde (falls zutreffend):

2.4.    Datum (TT/MM/JJJJ), zu dem die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat eingetragen wurde (nur auszufüllen, wenn das Datum der Eintragung für die Rechtswirkung der Urkunde maßgeblich ist und dieses Datum ein anderes als das unter Nummer 2.2 angegebene Datum ist):

2.4.1.    Nummer der Eintragung (falls zutreffend):

3.    VEREINBARUNG

3.1.    Behörde, die die Vereinbarung gebilligt hat oder vor der die Vereinbarung geschlossen wurde (wenn dies eine andere Behörde als diejenige ist, die die Bescheinigung ausstellt)

3.1.1.    Bezeichnung der Behörde:

3.1.2.    Anschrift:

3.2.    Datum (TT/MM/JJJJ) der Vereinbarung:

3.3.    Aktenzeichen der Vereinbarung:

4.    PARTEIEN DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE/VEREINBARUNG

4.1.    Name und Vornamen der ersten Partei:

4.1.1.    Anschrift:

4.1.2    Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt):

4.2.    Name und Vornamen der zweiten Partei:

4.2.1.    Anschrift:

4.2.2    Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt):

4.3.    Gegebenenfalls Name und Vornamen einer weiteren Partei:

4.3.1.    Anschrift:

4.3.2    Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt):

5.    VOLLSTRECKBARKEIT DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE/ VEREINBARUNG IM URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT

5.1.    Die öffentliche Urkunde/Vereinbarung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar.

5.1.1.    □ Ja

5.1.2.    □ Nein

5.2.    Inhalt der öffentlichen Urkunde/Vereinbarung

5.2.1.    Kurzdarstellung der vollstreckbaren Verpflichtung:

5.2.2.2.    Die unter Nummer 5.2 genannte Verpflichtung ist vollstreckbar gegen die folgende(n) Person(en) 75 (Name und Vornamen):

Geschehen zu ……… am ………

Unterschrift und/oder Dienstsiegel der Behörde des Ursprungsmitgliedstaats:

ê 2201/2003

ê 2201/2003 (angepasst)

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE ZUR VERORDNUNG (EG) Nr. 1347/2000

Aufgehobene Artikel

Entsprechende Artikel des neuen Textes

1

1, 2

2

3

3

12

4

5

4

6

5

7

6

8

7

9

17

10

18

11

16, 19

12

20

13

2, 49, 46

14

21

15

22, 23

16

17

24

18

25

19

26

20

27

21

28

22

21, 29

23

30

24

31

25

32

26

33

27

34

28

35

29

36

30

50

31

51

32

37

33

39

34

38

35

52

36

59

37

60, 61

38

62

39

40

63

41

66

42

64

43

65

44

68, 69

45

70

46

72

Anhang I

68

Anhang II

68

Anhang III

68

Anhang IV

Anhang I

Anhang V

Anhang II

ê 2201/2003 (angepasst)

ANHANG VI

Erklärungen Schwedens und Finnlands nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Erklärung Schwedens

Gemäß Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 erklärt Schweden, dass das Übereinkommen vom 6. Februar 1931 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des internationalen Verfahrensrechts über Ehe, Adoption und Vormundschaft einschließlich des Schlussprotokolls anstelle dieser Verordnung ganz auf die Beziehungen zwischen Schweden und Finnland anwendbar ist.

Declaration by Finland:

Gemäß Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 erklärt Finnland, dass das Übereinkommen vom 6. Februar 1931 zwischen Finnland, Dänemark, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des internationalen Verfahrensrechts über Ehe, Adoption und Vormundschaft einschließlich des Schlussprotokolls anstelle dieser Verordnung in den gegenseitigen Beziehungen zwischen Finnland und Schweden in vollem Umfang zur Anwendung kommt.

é

ANHANG IV

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates
(ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates
(ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 1)



ANHANG V

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Einleitung

Artikel 2 Einleitung

Artikel 2 Absätze 1 bis 6

Artikel 2 Absätze 1 bis 6

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 2 Absatz 9

Artikel 2 Absatz 9

Artikel 2 Absatz 10

Artikel 2 Absatz 10

Artikel 2 Absatz 11

Artikel 2 Absatz 11

Artikel 2 Absatz 12

Artikel 3, 4 und 5

Artikel 3, 4 und 5

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10 Einleitung

Artikel 9 Einleitung

Artikel 10 Buchstabe a

Artikel 9 Buchstabe a

Artikel 10 Buchstabe b Einleitung

Artikel 9 Buchstabe b Einleitung

Artikel 10 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 9 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 9 Buchstabe b Ziffer iii

Artikel 10 Buchstabe b Ziffer iii

Artikel 9 Buchstabe b Ziffer iv

Artikel 10 Buchstabe b Ziffer iv

Artikel 9 Buchstabe b Ziffer v

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 21

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 24

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 7

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 8

Artikel 26 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absätze 4 und 5

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 13

Artikel 11

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 17, 18 und 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23Buchstaben a, c, d, e und f

Artikel 23Buchstaben b und g

Artikel 24, 25 und 26

Artikel 27

Artikel 28 bis 36

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 37 Absatz 2

Artikel 38

Artikel 39

Artikel 40

Artikel 41Absatz 1

Artikel 41 Absätze 2 und 3

Artikel 42 Absatz 1

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 45 Absatz 1

Artikel 45 Absatz 2

Artikel 46

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 47 Absatz 2

Artikel 48

Artikel 49, 50 und 51

Artikel 52

Artikel 53

Artikel 54

Artikel 55 Einleitung

Artikel 55 Buchstabe a

Artikel 55 Buchstaben b bis e

Artikel 56 Absatz 1

Artikel 56 Absatz 2

Artikel 56 Absatz 3

Artikel 56 Absatz 4

Artikel 57 und 58

Artikel 59 Absatz 1

Artikel 59 Absätze 2 und 3

Artikel 60 Buchstaben a bis d

Artikel 60 Buchstabe e

Artikel 61

Artikel 62, 63 und 64

Artikel 65

Artikel 66

Artikel 67 und 68

Artikel 69 und 70

Artikel 71 und 72

Anhang I

Anhang II

Anhang III

Anhang IV

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17, 18 und 19

Artikel 20

Artikel 12

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 37

Artikel 38Absatz 1

Artikel 50, 51 und 52

Artikel 29 Buchstabe a

Artikel 29 Buchstaben b und c

Artikel 30 bis 32

Artikel 35 und 36

Artikel 39 bis 49

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 34 Absätze 2 und 3

Artikel 53Absätze 1 und 2

Artikel 30 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 2

Artikel 53 Absatz 2

Artikel 38 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 2

Artikel 53 Absätze 3 bis 6

Artikel 54 Absätze 1 und 2

Artikel 54 Absätze 3 und 4

Artikel 53 Absatz 7

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 34 Absätze 2 und 3, Artikel 69

Artikel 55

Artikel 56

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 57, 58 und 59

Artikel 68

Artikel 60

Artikel 61

Artikel 62

Artikel 63 Absatz 1 Einleitung, Artikel 63 Absatz 2

Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben c bis f

Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 63 Absätze 3 und 4

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 2 bis 6

Artikel 65 Absatz 1

Artikel 65 Absatz 2

Artikel 65 Absatz 3

Artikel 65 Absatz 4

Artikel 65 Absatz 5

Artikel 66 und 67

Artikel 69

Artikel 72

Artikel 73

Artikel 74

Artikel 75 Absatz 1

Artikel 75 Absätze 2 und 3

Artikel 76, 77 und 78

Artikel 79 Absatz 1

Artikel 79 Absatz 2

Artikel 80

Artikel 81

Artikel 70 und 71

Artikel 82 und 83

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

(1) In den Mitgliedstaaten, die der Union nach diesem Zeitpunkt beigetreten sind, gilt die Verordnung seit dem Beginn ihrer Mitgliedschaft (Bulgarien und Rumänien: 1. Januar 2007, Kroatien: 1. Juli 2013).
(2) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung, die daher weder für Dänemark bindend noch auf Dänemark anwendbar ist.
(3) COM(2014) 225 final.
(4) Ein neuer Start für Europa: Meine Agenda für Jobs, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel. Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission, Jean-Claude Juncker, Straßburg, 15. Juli 2014.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10).
(6) Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
(7) Am 3. März 2016 übermittelte die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Partnerschaften) und legte zwei Durchführungsverordnungen vor. Der Rat nahm den Beschluss am 9. Juni 2016 an.
(8) Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“).
(9) Vgl. Fußnote 8.
(10) Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1996“).
(11) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2008 in der Rechtssache C-195/08 PPU, Inga Rinau, Randnr. 82.
(12) Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU (COM(2015) 215 final).
(13) Study on the assessment of Regulation (EC) 2201/2003 and the policy options for its amendment; siehe http://ec.europa.eu/justice/civil/files/bxl_iia_final_report_evaluation.pdf (abschließender Bewertungsbericht) und http://ec.europa.eu/justice/civil/files/bxl_iia_final_report_analtical_annexes.pdf (analytische Anhänge).
(14) Siehe insbesondere: abschließender Bewertungsbericht, S. 53.
(15) Siehe insbesondere: Folgenabschätzung, S. 11.
(16) Siehe insbesondere: abschließender Bewertungsbericht, S. 57.
(17) Siehe insbesondere: Folgenabschätzung, S. 36, 37, 52, 60 und 86.
(18) Siehe insbesondere: Folgenabschätzung, S. 61.
(19) Siehe insbesondere: Analytische Anhänge, S. 92.
(20) Siehe insbesondere: Analytische Anhänge, S. 65.
(21) Siehe insbesondere: Folgenabschätzung, S. 87.
(22) Siehe insbesondere: Analytische Anhänge, S. 265.
(23) COM(2014) 225 final.
(24) Die Zusammenfassung der Antworten auf die öffentliche Konsultation ist in den analytischen Anhängen (S. 127) enthalten.
(25) Analytische Anhänge, S. 151.
(26) Analytische Anhänge, S. 153.
(27) Analytische Anhänge, S. 156.
(28) Analytische Anhänge, S. 159.
(29) Folgenabschätzung, S. 61.
(30) Statistical analysis of applications made in 2008 under the Hague Convention of 25 October 1980 on the Civil Aspects of International Child Abduction — Part II ― Regional Report, Prel. Doc. No 8 B ― update of November 2011 for the attention of the Special Commission of June 2011, p. 10-12, abrufbar auf https://assets.hcch.net/upload/wop/abduct2011pd08be.pdf.
(31) ABl. C […] vom […], S. […].
(32) ABl. C […] vom […], S. […].
(33) ABl. C […] vom […], S. […].
(34) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
(35) Siehe Anhang V.
(36) ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 19.
(37) Bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 hatte der Rat den von Frau Professorin Alegria Borras erstellten erläuternden Bericht zu dem Übereinkommen zur Kenntnis genommen (ABl. C 221 vom 16.7.1998, S. 27).
(38) ABl. C 234 vom 15.8.2000, S. 7.
(39) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1496/2002 der Kommission (ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 13).
(40) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
(41) Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
(42) ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37.
(43) Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79).
(44) Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).
(45) Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).
(46) Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).
(47) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(48) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(49) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.
(50) Verordnung (EG) Nr. xxxx/20xx vom xx. xxxxx 20xx über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen.
(51) Die in Artikel 37 Absatz 2 genannten Urkunden sind vorzulegen.
(52) Dieser Punkt betrifft auch Fälle, in denen die Kosten in einer gesonderten Entscheidung zugesprochen werden.
(53) Falls mehrere Personen für die Kosten in Anspruch genommen werden können, ist die Aufschlüsselung für jede Person gesondert einzutragen.
(54) Bei mehr als einem Zinszeitraum sind die betreffenden Angaben für sämtliche Zinszeiträume einzutragen.
(55) Bei mehr als einem Zinszeitraum sind die betreffenden Angaben für sämtliche Zinszeiträume einzutragen.
(56) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.
(57) Verordnung (EG) Nr. xxxx/20xx vom xx. xxxxx 20xx über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003.
(58) Im Fall des gemeinsamen Sorgerechts kann die in Nummer 3 genannte Person auch in Nummer 4 genannt werden.
(59) Die in Artikel 37 Absatz 2 genannten Urkunden sind vorzulegen.
(60) Gilt die Entscheidung für mehr als vier Kinder, ist ein weiteres Formblatt zu verwenden.
(61) Gilt die Entscheidung für mehr als vier Kinder, ist ein weiteres Formular zu verwenden.
(62) Im Falle des gemeinsamen Sorgerechts kann eine unter Nummer 5 genannte Person auch unter Nummer 13.1 genannt werden.
(63) Dieser Punkt betrifft auch Fälle, in denen die Kosten in einer gesonderten Entscheidung zugesprochen werden.
(64) Falls mehrere Personen für die Kosten in Anspruch genommen werden können, ist die Aufschlüsselung für jede Person gesondert einzutragen.
(65) Bei mehr als einem Zinszeitraum sind die betreffenden Angaben für sämtliche Zinszeiträume einzutragen.
(66) Bei mehr als einem Zinszeitraum sind die betreffenden Angaben für sämtliche Zinszeiträume einzutragen.
(67) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.
(68) Im Fall des gemeinsamen Sorgerechts kann die in Nummer 3 genannte Person auch in Nummer 4 genannt werden.
(69) Das Feld ankreuzen, das der Person entspricht, gegenüber der die Entscheidung zu vollstrecken ist.
(70) Gilt die Entscheidung für mehr als vier Kinder, ist ein weiteres Formblatt zu verwenden.
(71) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.
(72) Dieser Punkt ist fakultativ.
(73) Gilt die Entscheidung für mehr als vier Kinder, ist ein weiteres Formblatt zu verwenden.
(74)

   Artikel 56 der Verordnung ____ des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, über internationale Kindesentführungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003.

(75) Bei mehreren Personen sind die betreffenden Angaben für sämtliche Personen einzutragen.
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