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Document 32014L0033

Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 96, 29.3.2014, p. 251–308 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/33/oj

29.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/251


RICHTLINIE 2014/33/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (5) werden Bestimmungen über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von aus Drittländern stammenden Produkten geschaffen und es werden die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung festgelegt.

(3)

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (6) enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektoralen Rechtsakten angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 95/16/EG sollte an diesen Beschluss angepasst werden.

(4)

Die unter diese Richtlinie fallenden Aufzüge bestehen erst dann als fertige Produkte, wenn sie dauerhaft in Gebäude oder Bauwerke eingebaut worden sind. Folglich können Aufzüge nicht in die Union eingeführt werden; sie werden nur in Verkehr gebracht und nicht anschließend auf dem Markt bereitgestellt: Es gibt für Aufzüge keine „Einführer“ und keine „Händler“.

(5)

Unter diese Richtlinie fallen Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die beim Inverkehrbringen neu auf den Markt der Union gelangen; das bedeutet, dass es sich entweder um neue, von einem Hersteller in der Union erzeugte Sicherheitsbauteile oder neue oder gebrauchte Sicherheitsbauteile handelt, die aus einem Drittland eingeführt wurden.

(6)

Die Kommission hat am 8. Juni 1995 gegenüber den Mitgliedstaaten die Empfehlung 95/216/EG8. Juni 1995 (7) über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge abgegeben.

(7)

Diese Richtlinie sollte für alle Absatzarten gelten, einschließlich Fernabsatz.

(8)

Die Wirtschaftsakteure sollten dafür verantwortlich sein, dass Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge dieser Richtlinie entsprechen, je nach ihrer Rolle in der Lieferkette, damit ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und gegebenenfalls die Erhaltung von Gütern gewährleistet wird und ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt ist.

(9)

Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Aufzüge in Verkehr bringen und Sicherheitsbauteile für Aufzüge auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Richtlinie übereinstimmen. Es ist eine klare und angemessene Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Vertriebskette entfallen.

(10)

Um die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren, den Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten den Wirtschaftsakteuren nahelegen, zusätzlich zur Postanschrift die Adresse einer Website aufzunehmen.

(11)

Da der Hersteller und der Montagebetrieb mit den Einzelheiten des Entwurfs- und Fertigungsprozesses am besten vertraut sind, sind sie am besten für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin die ausschließliche Pflichten des Herstellers oder des Montagebetriebs sein.

(12)

Es ist notwendig sicherzustellen, dass Sicherheitsbauteile für Aufzüge aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Richtlinie entsprechen, und insbesondere, dass geeignete Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller hinsichtlich dieser Sicherheitsbauteile für Aufzüge durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachten Sicherheitsbauteile für Aufzüge den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und sie keine Sicherheitsbauteile für Aufzüge in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder ein Risiko darstellen. Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Einführer dafür Sorge tragen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Kennzeichnung von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden für Überprüfungszwecke zur Verfügung stehen.

(13)

Wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Verkehr bringt, muss jeder Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, an der er kontaktiert werden kann, auf diesem Bauteil angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des Sicherheitsbauteils für Aufzüge dies nicht ermöglicht.

(14)

Der Händler stellt Sicherheitsbauteile für Aufzüge auf dem Markt bereit, nachdem sie vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurden, und er hat gebührende Sorgfalt walten zu lassen, um sicherzustellen, dass er durch seine Handhabung dieser Bauteile deren Konformität nicht beeinträchtigt.

(15)

Jeder Wirtschaftsakteur, der entweder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass sich dies auf dessen Konformität mit dieser Richtlinie auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Pflichten des Herstellers wahrnehmen.

(16)

Da Händler und Einführer dem Markt nahe stehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu den betreffenden Sicherheitsbauteilen für Aufzüge geben.

(17)

Durch die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Sicherheitsbauteile für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt haben. Bei der Aufbewahrung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zur Identifizierung von anderen Wirtschaftsakteuren sollten die Wirtschaftsakteure nicht verpflichtet werden, solche Informationen über andere Wirtschaftsakteure zu aktualisieren, von denen sie entweder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen haben oder an die sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge geliefert haben.

(18)

Diese Richtlinie sollte sich auf die Nennung der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen beschränken. Um die Bewertung der Konformität von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge mit diesen Anforderungen zu erleichtern, muss eine Konformitätsvermutung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge vorgesehen werden, die den harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (8) zum Zweck der Angabe ausführlicher technischer Spezifikationen zu den genannten Anforderungen angenommen wurden. Das mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie angestrebte Sicherheitsniveau lässt sich nur in dem Maß erreichen, wie geeignete Konformitätsbewertungsverfahren ihre Einhaltung gewährleisten.

(19)

Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie nicht in vollem Umfang entsprechen.

(20)

In den für diese Richtlinie relevanten harmonisierten Normen sollte zudem das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (9) berücksichtigt werden.

(21)

Damit die Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden sicherstellen können, dass die in Verkehr gebrachten Aufzüge und auf dem Markt bereitgestellten Sicherheitsbauteile für Aufzüge die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, sind Verfahren für die Konformitätsbewertung vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind eine Reihe von Modulen für Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, die Verfahren unterschiedlicher Strenge, je nach der damit verbundenen Höhe des Risikos und dem geforderten Schutzniveau, umfassen. Im Sinne eines einheitlichen Vorgehens in allen Sektoren und zur Vermeidung von Ad-hoc-Varianten sollten die Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen Modulen ausgewählt werden.

(22)

Die Montagebetriebe bzw. Hersteller sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, aus der die nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen über die Konformität eines Aufzugs bzw. eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit dieser Richtlinie oder anderen maßgeblichen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften hervorgehen.

(23)

Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollten die für die Bestimmung aller anwendbaren Rechtsakte der Union erforderlichen Informationen in einer einzigen EU-Konformitätserklärung enthalten sein. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, kann diese einzige EU-Konformitätserklärung eine Akte sein, die aus den einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen besteht.

(24)

Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Aufzugs oder eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge zum Ausdruck und ist die sichtbare Folge eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinn umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. In dieser Richtlinie sollten die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung aufgeführt werden.

(25)

Die in der vorliegenden Richtlinie dargestellten Konformitätsbewertungsverfahren erfordern ein Tätigwerden der Konformitätsbewertungsstellen, die der Kommission gegenüber von den Mitgliedstaaten notifiziert werden.

(26)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 95/16/EG enthaltenen Kriterien, die von den Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllen sind, damit sie der Kommission notifiziert werden können, nicht dafür ausreichen, unionsweit ein einheitlich hohes Leistungsniveau der notifizierten Stellen zu gewährleisten. Es ist aber besonders wichtig, dass alle notifizierten Stellen ihre Aufgaben auf gleichermaßen hohem Niveau und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen. Dies erfordert mithin die Festlegung von verbindlichen Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen, die eine Notifizierung für die Erbringung von Konformitätsbewertungsleistungen anstreben.

(27)

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die in harmonisierten Normen festgelegten Kriterien erfüllt, sollte davon ausgegangen werden, dass sie die entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

(28)

Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung zu sorgen, müssen auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die bei der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen tätig sind, festgelegt werden.

(29)

Das in dieser Richtlinie dargelegte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wichtiges Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch zu Zwecken der Notifizierung eingesetzt werden.

(30)

Eine transparente Akkreditierung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die das notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen gewährleistet, sollte von den nationalen Behörden unionsweit als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen angesehen werden. Allerdings können nationale Behörden die Auffassung vertreten, dass sie selbst die geeigneten Mittel besitzen, um diese Beurteilung vorzunehmen. Um in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere nationale Behörden vorgenommenen Beurteilungen zu gewährleisten, sollten sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die beurteilten Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen erfüllen.

(31)

Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an Zweigstellen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge in der Union erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer und Zweigstellen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Bewertung von Kompetenz und Leistungsfähigkeit der um Notifizierung nachsuchenden Stellen und die Überwachung von bereits notifizierten Stellen sich auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigstellen übernommen werden.

(32)

Das Notifizierungsverfahren muss effizienter und transparenter werden; insbesondere muss es an die neuen Technologien angepasst werden, um eine Online-Notifizierung zu ermöglichen.

(33)

Da die notifizierten Stellen ihre Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten können, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände in Bezug auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb deren etwaige Zweifel an der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche Bedenken geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte Stellen aufnehmen.

(34)

Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne unnötigen Aufwand für die Wirtschaftsakteure zu schaffen. Aus demselben Grund, aber auch um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, ist für eine einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen erreichen.

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Sicherheitsbauteile für Aufzüge nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei sachgerechter Lagerung und bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen nicht gefährden. Sicherheitsbauteile für Aufzüge sollten nur unter Verwendungsbedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, das heißt, wenn sich eine solche Verwendung aus einem rechtmäßigen und ohne weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben kann, als nicht konform mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach dieser Richtlinie angesehen werden.

(36)

Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der Union und für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, auch für unter diese Richtlinie fallende Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge gelten. Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständige Behörden auszuwählen.

(37)

Im Sinn größerer Transparenz und kürzerer Bearbeitungszeiten ist es notwendig, das bestehende Schutzklauselverfahren zu verbessern, damit es effizienter wird und der in den Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird.

(38)

Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem interessierte Kreise über geplante Maßnahmen gegen Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge informiert werden, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder gegebenenfalls für die Sicherheit von Gütern darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zu einem früheren Zeitpunkt einschreiten.

(39)

In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen, es sei denn, dass die Nichtkonformität Mängeln einer harmonisierten Norm zugerechnet werden kann.

(40)

Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (10), ausgeübt werden.

(41)

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, in denen der notifizierende Mitgliedstaat aufgefordert wird, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen bezüglich notifizierter Stellen, die die Anforderungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllen, zu treffen.

(42)

Das Prüfverfahren sollte bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten bezüglich konformer Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge zur Anwendung kommen, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen darstellen.

(43)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit konformen Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen, erforderlich ist.

(44)

Nach gängiger Praxis kann der durch diese Richtlinie eingesetzte Ausschuss gemäß seiner Geschäftsordnung eine nützliche Rolle bei der Prüfung von Angelegenheiten spielen, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen und entweder von seinem Vorsitz oder einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

(45)

Werden andere Angelegenheiten der vorliegenden Richtlinie als solche ihrer Durchführung oder Verstöße gegen sie untersucht, und geschieht dies in einer Sachverständigengruppe der Kommission, so sollte das Europäische Parlament gemäß der bestehenden Praxis alle Informationen und Unterlagen erhalten, sowie gegebenenfalls eine Einladung zur Teilnahme an diesen Sitzungen.

(46)

Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und — angesichts ihrer Besonderheiten — ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 feststellen, ob Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten bezüglich nichtkonformer Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge getroffen werden, begründet sind oder nicht.

(47)

Die Mitgliedstaaten sollten Regeln über Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts festlegen und sicherstellen, dass die Regeln durchgesetzt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(48)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge die Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit erfüllen, und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarktes zu garantieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Tragweite und Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(49)

Für die Bereitstellung von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge auf dem Markt, die vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie bereits gemäß der Richtlinie 95/16/EG in Verkehr gebracht wurden und keinen weiteren Produktanforderungen genügen müssen, ist eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. Die Händler sollten deshalb vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in Verkehr gebracht wurden, nämlich Lagerbestände, die sich bereits in der Vertriebskette befinden, vertreiben können.

(50)

Um die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zu überwachen und sicherzustellen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem auch untersucht wird, ob ein neuer Legislativvorschlag auf diesem Gebiet notwendig ist.

(51)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

(52)

Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte des Inkrafttretens der Richtlinien gemäß Anhang XIII Teil B —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und bestimmt sind

a)

zur Personenbeförderung;

b)

zur Personen- und Güterbeförderung;

c)

nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

Diese Richtlinie gilt auch für die in den Aufzügen nach Unterabsatz 1 verwendeten Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in Anhang III aufgeführt sind.

(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

a)

Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,

b)

Baustellenaufzüge,

c)

seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,

d)

speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,

e)

Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,

f)

Schachtförderanlagen,

g)

Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen,

h)

in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,

i)

mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen — einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen — bestimmt sind,

j)

Zahnradbahnen,

k)

Fahrtreppen und Fahrsteige.

(3)   Werden bei einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die in dieser Richtlinie genannten Risiken ganz oder teilweise von speziellen Rechtsvorschriften der Union erfasst, gilt diese Richtlinie ab Beginn der Anwendung dieser speziellen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr in Bezug auf diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge und die entsprechenden Risiken.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen:

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „Aufzug“: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, oder Hebeeinrichtungen, die sich nicht zwingend an starren Führungen entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen;

2.   „Lastträger“: der Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind;

3.   „Musteraufzug“: ein repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom — mit Hilfe objektiver Parameter definierten — Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile für Aufzüge verwenden, die in Anhang I festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden;

4.   „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

5.   „Inverkehrbringen“:

die erstmalige Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt oder

die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Aufzugs zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

6.   „Montagebetrieb“: diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt;

7.   „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;

8.   „Bevollmächtigter“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Montagebetrieb oder einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

9.   „Einführer“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

10.   „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

11.   „Wirtschaftsakteure“: der Montagebetrieb, der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;

12.   „technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Aufzug oder Sicherheitsbauteil für Aufzüge genügen muss;

13.   „harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

14.   „Akkreditierung“: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

15.   „nationale Akkreditierungsstelle“: eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

16.   „Konformitätsbewertung“: das Verfahren, mit dem bewertet wird, ob die in dieser Richtlinie festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen an einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge erfüllt worden sind;

17.   „Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

18.   „Rückruf“: im Fall eines Aufzugs jede Maßnahme, die auf die Demontage und unbedenkliche Entsorgung eines Aufzugs abzielt, und im Fall eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Montagebetrieb oder dem Endnutzer bereits bereitgestellten Sicherheitsbauteils für Aufzüge abzielt;

19.   „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in der Lieferkette auf dem Markt bereitgestellt wird;

20.   „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

21.   „CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Montagebetrieb bzw. der Hersteller erklärt, dass der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den anwendbaren Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.

Artikel 3

Freier Warenverkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Aufzügen und deren Inbetriebnahme oder die Bereitstellung von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge ausgestellt werden, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Bestimmungen der Richtlinie übereinstimmen und erst in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihre Konformität hergestellt ist. Bei Vorführungen sind angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen sicherzustellen.

(3)   Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen bei der Inbetriebnahme und der Benutzung der betreffenden Aufzüge für erforderlich halten, sofern dies keine Änderung dieser Aufzüge gegenüber den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

Artikel 4

Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Aufzüge, für die diese Richtlinie gilt, nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen und sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet und bestimmungsgemäß betrieben werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Richtlinie gilt, nur auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen und sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet und bestimmungsgemäß betrieben werden.

Artikel 5

Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen

(1)   Die Aufzüge, für die diese Richtlinie gilt, müssen die in Anhang I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.

(2)   Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Richtlinie gilt, müssen die in Anhang I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen und es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese Anforderungen erfüllen.

Artikel 6

Gebäude oder Bauwerke, in die Aufzüge eingebaut werden

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb alle für den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs notwendigen Angaben untereinander austauschen und die geeigneten Maßnahmen treffen, um den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden.

KAPITEL II

PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

Artikel 7

Pflichten der Montagebetriebe

(1)   Die Montagebetriebe gewährleisten, wenn sie einen Aufzug in Verkehr bringen, dass er gemäß den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entworfen, hergestellt, eingebaut und geprüft wurde.

(2)   Die Montagebetriebe erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen und führen das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 16 durch oder lassen es durchführen.

Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass der Aufzug den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entspricht, stellt der Montagebetrieb eine EU-Konformitätserklärung aus, sorgt dafür, dass sie dem Aufzug beigefügt ist, und bringt die CE-Kennzeichnung an.

(3)   Der Montagebetrieb bewahrt die technischen Unterlagen, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls die Zulassung(en) nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang auf.

(4)   Falls es angesichts der von einem Aufzug ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, prüfen die Montagebetriebe zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Beschwerden und führen gegebenenfalls ein Register der Beschwerden und der nichtkonformen Aufzüge.

(5)   Die Montagebetriebe stellen sicher, dass ihre Aufzüge eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen.

(6)   Die Montagebetriebe geben auf dem Aufzug ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Montagebetrieb kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(7)   Die Montagebetriebe stellen sicher, dass dem Aufzug die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.2 beigefügt ist; sie ist gemäß der Entscheidung des Mitgliedstaats, in dem der Aufzug in Verkehr gebracht wird, in einer Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsanleitung und alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(8)   Montagebetriebe, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter Aufzug nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Aufzugs herzustellen. Außerdem unterrichten die Montagebetriebe, wenn mit dem Aufzug Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den Aufzug in Verkehr gebracht haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9)   Die Montagebetriebe stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Aufzugs mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.

Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Aufzügen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 8

Pflichten der Hersteller

(1)   Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Sicherheitsbauteile für Aufzüge in Verkehr bringen, dass diese nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 2 entworfen und hergestellt wurden.

(2)   Die Hersteller erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen und führen das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 durch oder lassen es durchführen.

Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entspricht, stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus, sorgt dafür, dass sie dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge beigefügt ist, und bringt die CE-Kennzeichnung an.

(3)   Der Hersteller bewahrt die technischen Unterlagen, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls die Zulassung(en) nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge 10 Jahre lang auf.

(4)   Die Hersteller gewährleisten bei Serienfertigung durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Richtlinie sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ausgehenden Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von in Verkehr befindlichen Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Sicherheitsbauteile für Aufzüge und der Rückrufe von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge und halten die Händler und Montagebetriebe über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(5)   Die Hersteller gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Sicherheitsbauteile für Aufzüge eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf dem Typenschild nach Artikel 19 Absatz 1 angegeben werden.

(6)   Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Typenschild nach Artikel 19 Absatz 1 an. In der Anschrift ist eine einzige Stelle anzugeben, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(7)   Die Hersteller stellen sicher, dass dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.1 beigefügt ist, die in einer Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt wird. Die Betriebsanleitung und alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(8)   Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Sicherheitsbauteils für Aufzüge herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9)   Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.

Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 9

Bevollmächtigte

(1)   Ein Hersteller oder ein Montagebetrieb kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(2)   Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers oder des Montagebetriebs festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung, gegebenenfalls der Zulassung(en) des Qualitätssicherungssystems des Herstellers oder des Montagebetriebs und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden für die Dauer von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder des Aufzugs;

b)

auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge bzw. des Aufzugs an diese Behörde;

c)

auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder den Aufzügen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Artikel 10

Pflichten der Einführer

(1)   Die Einführer bringen nur konforme Sicherheitsbauteile für Aufzüge in Verkehr.

(2)   Bevor sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Verkehr bringen, sorgen die Einführer dafür, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie sorgen dafür, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht mit Artikel 5 Absatz 2 übereinstimmt, darf er dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht in Verkehr bringen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

(3)   Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Sicherheitsbauteil beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(4)   Die Einführer stellen sicher, dass dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.1 beigefügt ist, die in einer Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt wird.

(5)   Solange sich ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in ihrer Verantwortung befindet, sorgen die Einführer dafür, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 nicht beeinträchtigen.

(6)   Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ausgehenden Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von in Verkehr befindlichen Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Sicherheitsbauteile für Aufzüge und der Rückrufe von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge und halten die Händler und Montagebetriebe über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(7)   Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Konformität dieses Sicherheitsbauteils für Aufzüge herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(8)   Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge 10 Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung und gegebenenfalls der Zulassung(en) für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

(9)   Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 11

Pflichten der Händler

(1)   Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitstellen.

(2)   Bevor sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die EU-Konformitätserklärung, die erforderlichen Unterlagen und die in Anhang I Nummer 6.1 genannte Betriebsanleitung in einer Sprache beigefügt sind, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 10 Absatz 3 erfüllt haben.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht mit Artikel 5 Absatz 2 übereinstimmt, darf er dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(3)   Solange sich ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in ihrer Verantwortung befindet, sorgen die Händler dafür, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 nicht beeinträchtigen.

(4)   Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht dieser Richtlinie entspricht, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Sicherheitsbauteils für Aufzüge herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(5)   Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Artikel 12

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer oder Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 8, wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.

Artikel 13

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

a)

von denen sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen haben;

b)

an die sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 10 Jahre nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge und 10 Jahre nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge vorlegen können.

KAPITEL III

KONFORMITÄT VON AUFZÜGEN UND SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGE

Artikel 14

Konformitätsvermutung bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge

Bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird Konformität mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Artikel 15

Konformitätsbewertungsverfahren bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge

Sicherheitsbauteile für Aufzüge unterliegen einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren:

a)

Das Modell des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wird einer EU-Baumusterprüfung nach Anhang IV Teil A unterzogen, und die Konformität mit der Bauart wird durch stichprobenartige Prüfungen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nach Anhang IX sichergestellt;

b)

das Modell des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wird einer EU-Baumusterprüfung nach Anhang IV Teil A unterzogen und unterliegt der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der produktbezogenen Qualitätssicherung nach Anhang VI;

c)

Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang VII.

Artikel 16

Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge

(1)   Aufzüge müssen einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden:

a)

wenn sie nach einem Musteraufzug entworfen und hergestellt wurden, der einer EU-Baumusterprüfung gemäß Anhang IV Teil B unterzogen wurde,

i)

der Endabnahme für Aufzüge nach Anhang V;

ii)

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung für Aufzüge nach Anhang X;

iii)

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung für Aufzüge nach Anhang XII;

b)

wenn sie unter Berücksichtigung eines Qualitätssicherungssystems nach Anhang XI entworfen und hergestellt wurden,

i)

der Endabnahme für Aufzüge nach Anhang V;

ii)

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung für Aufzüge nach Anhang X;

iii)

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung für Aufzüge nach Anhang XII;

c)

Konformität auf der Grundlage der Einzelprüfung für Aufzüge nach Anhang VIII;

d)

Konformität auf der Grundlage der der umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung für Aufzüge nach Anhang XI.

(2)   In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen muss die für den Entwurf und die Herstellung des Aufzugs zuständige Person der für den Einbau und die Prüfungen des Aufzugs zuständigen Person — sofern diese Personen nicht identisch sind — alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Einbau und die Prüfung des Aufzugs ordnungsgemäß und sicher durchgeführt werden können.

(3)   Alle zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen eindeutig (mit Höchst- und Mindestwerten) angegeben werden.

(4)   Die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen darf rechnerisch und/oder anhand von Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.

Artikel 17

EU-Konformitätserklärung

(1)   Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der in Anhang I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wurde.

(2)   Die EU-Konformitätserklärung muss in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang II entsprechen, die in den einschlägigen Anhängen V bis XII angegebenen Elemente enthalten und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie ist in die Sprache bzw. Sprachen zu übersetzen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge bereitgestellt wird.

(3)   Unterliegt ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

(4)   Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, bzw. der Montagebetrieb die Verantwortung dafür, dass der Aufzug die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

Artikel 18

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 19

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie anderer Kennzeichnungen

(1)   Die CE-Kennzeichnung ist in jedem Fahrkorb gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen, ebenso auf jedem Sicherheitsbauteil für Aufzüge oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Typenschild.

(2)   Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Aufzugs bzw. des Sicherheitsbauteils für Aufzüge anzubringen.

(3)   Auf die CE-Kennzeichnung auf Aufzügen folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, die im Rahmen eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren tätig geworden ist:

a)

Endabnahme nach Anhang V;

b)

Einzelprüfung nach Anhang VIII;

c)

Qualitätssicherung nach Anhang X, XI oder XII.

(4)   Auf die CE-Kennzeichnung auf Sicherheitsbauteilen für Aufzüge folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, die im Rahmen eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren tätig geworden ist:

a)

Qualitätssicherung nach Anhang VI;

b)

umfassende Qualitätssicherung nach Anhang VII;

c)

Bewertung der Konformität mit der Bauart durch stichprobenartige Prüfungen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nach Anhang IX.

(5)   Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten oder den Montagebetrieb oder dessen Bevollmächtigten anzubringen.

Nach der CE-Kennzeichnung und der Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.

(6)   Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um für eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu sorgen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.

KAPITEL IV

NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Artikel 20

Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

Artikel 21

Notifizierende Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen eine notifizierende Behörde mit, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 26, zuständig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgen.

(3)   Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Begutachtung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 22 sinngemäß genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.

(4)   Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten der in Absatz 3 genannten Stelle.

Artikel 22

Anforderungen an notifizierende Behörden

(1)   Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.

(2)   Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

(3)   Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.

(4)   Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

(5)   Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.

(6)   Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 23

Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 24

Anforderungen an notifizierte Stellen

(1)   Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.

(2)   Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

(3)   Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung, dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge, die, den bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind.

(4)   Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Montagebetrieb, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder Vertreter einer dieser Parteien sein.

Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge zum persönlichen Gebrauch aus.

Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller bzw. dem Montagebetrieb und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Montage, Verwendung oder Wartung von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten.

Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

Eine Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigstellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungsarbeit nicht beeinträchtigen.

(5)   Eine Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

(6)   Eine Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe der Anhänge IV bis XII zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, bei jedem Konformitätsbewertungsverfahren und bei jeder Art und Kategorie von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, für die sie notifiziert wurde, verfügen über

a)

die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;

b)

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen; sie muss über angemessene Instrumente und geeignete Verfahren verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

c)

Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.

(7)   Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen:

a)

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten zur Konformitätsbewertung umfasst, für die die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde;

b)

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die hinreichende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

c)

angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen in Anhang I, der anwendbaren harmonisierten Normen sowie der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften;

d)

die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

(8)   Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstelle, ihrer obersten Leitungsebene und des für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Personals wird garantiert.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(9)   Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

(10)   Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß den Anhängen IV bis XII oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, die jedoch nicht gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gilt, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

(11)   Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Tätigkeiten der Koordinierungsgruppe Notifizierter Stellen für Aufzüge, die nach Artikel 36 geschaffen wurde, mit bzw. sorgen dafür, dass ihr für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständiges Personal darüber informiert wird. Die Konformitätsbewertungsstellen wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.

Artikel 25

Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel 24 erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Artikel 26

Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

(1)   Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach Artikel 24 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

(2)   Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3)   Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

(4)   Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß den Anhängen IV bis XII ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Artikel 27

Anträge auf Notifizierung

(1)   Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

(2)   Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsverfahren und der Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach Artikel 24 erfüllt.

(3)   Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen nach Artikel 24 erfüllt.

Artikel 28

Notifizierungsverfahren

(1)   Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen nach Artikel 24 erfüllen.

(2)   Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.

(3)   Die Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den Konformitätsbewertungsverfahren und den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz umfassen.

(4)   Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 27 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachweisen, und die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 24 genügt.

(5)   Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.

Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als notifizierte Stelle.

(6)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

Artikel 29

Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

(1)   Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

(2)   Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Die Kommission sorgt für die Aktualisierung des Verzeichnisses.

Artikel 30

Änderungen der Notifizierungen

(1)   Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen nach Artikel 24 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

(2)   Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 31

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

(1)   Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

(2)   Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4)   Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den notifizierenden Mitgliedstaat auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 32

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

(1)   Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 15 und 16 durch.

(2)   Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Technologie der Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.

Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für die Konformität der Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge mit dieser Richtlinie erforderlich ist.

(3)   Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Montagebetrieb oder Hersteller die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie oder entsprechende harmonisierte Normen oder andere technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, fordert sie den Montagebetrieb oder den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Bescheinigung aus.

(4)   Hat eine notifizierte Stelle bereits je nach Erfordernis eine Bescheinigung oder eine Zulassung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Montagebetrieb oder den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung bzw. die Zulassung falls nötig aus oder zieht sie zurück.

(5)   Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeitigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen bzw. Zulassungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.

Artikel 33

Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen ist.

Artikel 34

Meldepflichten der notifizierten Stellen

(1)   Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde

a)

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung oder einer Zulassung,

b)

alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,

c)

jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,

d)

auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(2)   Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die gemäß dieser Richtlinie notifiziert sind und ähnliche Konformitätsbewertungstätigkeiten für den selben Typ von Aufzügen oder den selben Typ von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge vornehmen, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Artikel 35

Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

Artikel 36

Koordinierung der notifizierten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer Koordinierungsgruppe Notifizierter Stellen für Aufzüge eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen direkt oder über notifizierte Vertreter an der Arbeit dieser Gruppe beteiligen.

KAPITEL V

ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT GELANGENDEN AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN DER UNION

Artikel 37

Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge

Für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge gelten Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 38

Verfahren zur Behandlung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

(1)   Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass von einem in dieser Richtlinie geregelten Aufzug oder einem in dieser Richtlinie geregelten Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern ausgeht, beurteilen sie, ob der betreffende Aufzug bzw. das betreffende Sicherheitsbauteil für Aufzüge alle in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass ein Aufzug nicht die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, fordern sie unverzüglich den Montagebetrieb dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit diesen Anforderungen herzustellen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der im ersten Absatz genannten Beurteilung zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit diesen Anforderungen herzustellen, es zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.

Für die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen gilt Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(2)   Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(3)   Der Wirtschaftsakteur sorgt dafür, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erstrecken, die er in der Union in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat.

(4)   Ergreift der Montagebetrieb innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des Aufzugs auf ihrem nationalen Markt bzw. die Verwendung des betroffenen Aufzugs einzuschränken oder zu untersagen oder den Aufzug zurückzurufen.

Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5)   Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Aufzugs bzw. Sicherheitsbauteils für Aufzüge, seine Herkunft, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente der betreffenden Wirtschaftsakteure. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)

Der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge erfüllt die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht oder

b)

die harmonisierten Normen nach Artikel 14, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

(6)   Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(7)   Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge von ihrem Markt, hinsichtlich des betreffenden Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für Aufzüge getroffen werden.

Artikel 39

Schutzklauselverfahren der Union

(1)   Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den (die) betroffenen Wirtschaftsakteur(e) und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie feststellt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem (den) betreffenden Marktteilnehmer(n) unverzüglich mit.

(2)   Gilt die nationale Maßnahme hinsichtlich eines Aufzugs als gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung des betroffenen nichtkonformen Aufzugs eingeschränkt oder untersagt oder dass der Aufzug zurückgerufen wird.

Gilt die nationale Maßnahme hinsichtlich eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge als gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das nichtkonforme Sicherheitsbauteil für Aufzüge von ihrem Markt zurückgezogen wird.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.

Gilt sie die nationale Maßnahme nicht als gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

(3)   Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Aufzugs bzw. des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b dieser Richtlinie begründet, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 an.

Artikel 40

Risiken durch konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 38 Absatz 1 fest, dass ein Aufzug ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl dieser mit dieser Richtlinie übereinstimmt, fordert er den Montagebetrieb dazu auf, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist, die der Mitgliedstaat vorschreiben kann, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das genannte Risiko von dem Aufzug nicht mehr ausgeht, oder den Aufzug zurückzurufen oder seine Verwendung einzuschränken oder zu untersagen.

Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 38 Absatz 1 fest, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl es mit dieser Richtlinie übereinstimmt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist, die der Mitgliedstaat vorschreiben kann, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das genannte Risiko von dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge bei seinem Inverkehrbringen nicht mehr ausgeht, oder das Sicherheitsbauteil vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

(2)   Der Wirtschaftsakteur sorgt dafür, dass alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erstrecken, die er in der Union in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat.

(3)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Aus diesen Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4)   Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den (die) betreffenden Wirtschaftsakteur(e) und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 4 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(5)   Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem (den) betreffenden Marktteilnehmer(n) unverzüglich mit.

Artikel 41

Formale Nichtkonformität

(1)   Unbeschadet des Artikels 38 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

a)

die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 19 dieser Richtlinie angebracht;

b)

die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

c)

die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 19 angebracht oder wurde nicht, wie in Artikel 19 vorgeschrieben, angebracht;

d)

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

e)

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

f)

die in Anhang IV Teile A und B sowie den Anhängen VII, VIII und XI genannten technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;

g)

der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke oder die Postanschrift des Montagebetriebs, des Herstellers oder des Einführers wurde nicht nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 10 Absatz 3 angegeben;

h)

die Information zur Identifizierung des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wurde nicht nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 5 oder Artikel 8 Absatz 5 angegeben;

i)

dem Aufzug bzw. dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge sind nicht die in Artikel 7 Absatz 7 bzw. Artikel 8 Absatz 7 genannten Unterlagen beigefügt oder die Unterlagen genügen nicht den anwendbaren Anforderungen.

(2)   Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Verwendung des Aufzugs zu beschränken oder zu untersagen oder den Aufzug zurückzurufen oder die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

KAPITEL VI

AUSSCHUSSVERFAHREN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ausschuss für Aufzüge unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(5)   Der Ausschuss wird von der Kommission zu allen Angelegenheiten konsultiert, für die die Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder einer anderen Rechtsvorschrift der Union erforderlich ist.

Der Ausschuss kann darüber hinaus im Einklang mit seiner Geschäftsordnung jegliche anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie untersuchen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

Artikel 43

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen von Wirtschaftsakteuren gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängt werden, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Regelungen können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen.

Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 44

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten dürfen die Inbetriebnahme von Aufzügen oder die Bereitstellung von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge auf dem Markt, die der Richtlinie 95/16/EG unterliegen, deren Anforderungen erfüllen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

Gemäß der Richtlinie 95/16/EG von notifizierten Stellen ausgestellte Bescheinigungen und gefasste Beschlüsse bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.

Artikel 45

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. April 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um folgenden Artikeln und Anhängen nachzukommen: Artikel 2 Nummern 4 bis 21, Artikel 7 bis 14, 17 und 18, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 bis 44, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 47 und 48, Anhang II Teil A Buchstaben f, k, l und m, Anhang II Teil B Buchstaben e, k, l und m, Anhang IV Teil A Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 3 Buchstaben c, d und f, Nummer 4 Buchstaben b bis e und Nummern 5 bis 9, Anhang IV Teil B Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 3 Buchstaben c, e und h, Nummer 4 Buchstaben c bis e, Nummer 6 Absätze 2 bis 4 und Nummern 7 bis 10, Anhang V Nummer 3.2 Buchstabe b, Nummern 5 und 6, Anhang VI Nummer 3.1 Buchstaben a bis c, Nummer 3.3 Absätze 4 und 5, Nummer 4.3, Nummer 7, Anhang VII Nummer 3.1 Buchstaben a, b, d und f, Nummern 3.3, 4.2 und 7, Anhang VIII Nummer 3 Buchstaben c, e und h und Nummer 4, Anhang IX Nummer 3 Buchstaben a bis d, Anhang X Nummer 3.1 Buchstaben a und e, Nummern 3.4 und 6, Anhang XI Nummer 3.1 Buchstaben a bis c und e, Nummern 3.3.4, 3.3.5, 3.4 und 3.5, Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 und Anhang XII Nummer 3.1 Buchstabe a, Nummern 3.3 und 6. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. April 2016 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Maßnahmen fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 46

Überarbeitung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 19. April 2018 einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie vor.

(2)   Der Bericht beruht auf einer Konsultation der einschlägigen interessierten Kreise.

(3)   Dem Bericht ist, soweit zweckmäßig, ein Vorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie beizufügen.

Artikel 47

Aufhebung

Die Richtlinie 95/16/EG in der durch den in Anhang XIII Teil A dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte des Inkrafttretens der Richtlinie gemäß Anhang XIII Teil B mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIV zu lesen.

Artikel 48

Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1, Artikel 2 Nummern 1 bis 4, Artikel 3 bis 6, 15 und 16, Artikel 19 Absätze 1 bis 4, Artikel 44, Artikel 45 Absatz 2, Artikel 49 und Anhang I, Anhang II Teil A Buchstaben a bis e und g bis j, Anhang II Teil B Buchstaben a, c, d und f bis j, Anhang III, Anhang IV Teil A Nummer 1, Nummer 2 Buchstaben a bis d, Nummer 3 Buchstaben a und b, e, g und h, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 10, Anhang IV Teil B Nummer 1, Nummer 2 Buchstaben a bis d, Nummer 3 Buchstaben a, b, d, f, g, i und j, Nummer 4 Buchstaben a und b, Nummer 6 Absatz 1, Nummer 11, Anhang V Nummern 1 bis 3.1, Nummer 3.2 Buchstabe a und Nummern 3.3 bis 4, Anhang VI Nummern 1 und 2, Nummer 3.1 Buchstaben d bis f, Nummer 3.2, Nummer 3.3 Absätze 1 bis 3, Nummern 3.4 bis 4.2, Nummer 6, Anhang VII Nummern 1 und 2, Nummer 3.1 Buchstaben c und e, Nummern 3.2, 3.4, 4.1, 4.3 bis 6, Anhang VIII Nummern 1 und 2, Nummer 3 Buchstaben a, b, f, g und i, Nummer 6, Anhang IX Nummern 1, 2, 4 bis 6, Anhang X Nummern 1 und 2, Nummer 3.1 Buchstaben b bis d, Nummern 3.2, 3.3, 4 und 5, Anhang XI Nummern 1 und 2, Nummer 3.1 Buchstabe d, Nummern 3.2, 3.3.1 und 4, Nummer 5 Buchstaben a, c und d und Anhang XII Nummern 1 und 2, Nummer 3.1 Buchstaben b bis d, Nummern 3.2, 3.4, 4 und 5 gelten ab dem 19. April 2016.

Artikel 49

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2014.

(3)  ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.

(4)  Siehe Anhang XIII Teil A.

(5)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(6)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(7)  ABl. L 134 vom 20.6.1995, S. 37.

(8)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(9)  Mit Beschluss des Rates 2010/48/EG vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft gebilligt (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).

(10)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


ANHANG I

WESENTLICHE GESUNDHEITSSCHUTZ- UND SICHERHEITSANFORDERUNGEN

VORBEMERKUNG

(1)

Die Pflichten aufgrund der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von dem betreffenden Aufzug oder Sicherheitsbauteil für Aufzüge bei Verwendung unter den vom Montagebetrieb oder vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen das entsprechende Risiko ausgeht.

(2)

Die in der Richtlinie aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen sind bindend. Es ist jedoch möglich, dass die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik nicht erreicht werden können. In diesem Fall muss der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil für Aufzüge soweit wie irgend möglich auf diese Ziele hin entworfen und gebaut werden.

(3)

Der Hersteller und der Montagebetrieb sind verpflichtet, eine Risikobeurteilung vorzunehmen, um alle mit ihren Produkten verbundenen Risiken zu ermitteln; sie müssen sie dann unter Berücksichtigung dieser Beurteilung entwerfen und bauen.

1.   Allgemeines

1.1.   Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG

In den Fällen, in denen ein entsprechendes Risiko vorliegt, das nicht in diesem Anhang erfasst ist, gelten die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1). Die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 der Richtlinie 2006/42/EG gelten auf jeden Fall.

1.2.   Lastträger

Der Lastträger eines Aufzugs ist als Fahrkorb auszubilden. Dieser Fahrkorb ist so zu entwerfen und zu bauen dass er die erforderliche Nutzfläche und die erforderliche Festigkeit für die vom Montagebetrieb festgelegte höchstzulässige Personenzahl und Traglast des Aufzugs aufweist.

Ist der Aufzug für die Beförderung von Personen bestimmt und lassen seine Abmessungen es zu, muss der Fahrkorb so entworfen und gebaut sein, dass für Menschen mit Behinderungen der Zugang und die Benutzung aufgrund der Bauart nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden und dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden können, um Menschen mit Behinderungen die Benutzung zu erleichtern.

1.3.   Aufhängung und Abstützung

Die Aufhängung und/oder Abstützung der Fahrkorblast und die entsprechenden Befestigungs- und Verbindungsteile sind so auszuwählen und zu entwerfen dass unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen, der verwendeten Werkstoffe und der Fertigungsbedingungen ein angemessenes Gesamtsicherheitsniveau gewährleistet und das Risiko eines Absturzes des Fahrkorbs minimiert wird.

Werden für die Aufhängung des Fahrkorbs Seile oder Ketten verwendet, müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Seile oder Ketten vorhanden sein, die jeweils über ein eigenes Einhängesystem verfügen. Diese Seile oder Ketten dürfen keine Verbindungs- oder Spleißstellen aufweisen, soweit dies nicht für ihre Befestigung oder zum Anlegen einer Schlinge erforderlich ist.

1.4.   Kontrolle der Belastung (einschließlich überhöhter Geschwindigkeit)

1.4.1.

Die Aufzüge sind so zu entwerfen, zu bauen und einzubauen, dass der Befehl zum Ingangsetzen nicht gegeben werden kann, solange Nennlast überschritten ist.

1.4.2.

Die Aufzüge sind mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer auszurüsten.

Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, die aufgrund der Auslegung ihres Antriebssystems keine überhöhte Geschwindigkeit erreichen können.

1.4.3.

Hochgeschwindigkeitsaufzüge sind mit einer Geschwindigkeitskontroll- und -steuereinrichtung auszurüsten.

1.4.4.

Aufzüge mit Treibscheibenantrieb sind so zu entwerfen dass die Treibfähigkeit der Zugseile auf der Treibscheibe gewährleistet ist.

1.5.   Triebwerk

1.5.1.

Jeder Personenaufzug muss über ein eigenes Triebwerk verfügen. Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, bei denen die Gegengewichte durch einen zweiten Fahrkorb ersetzt werden.

1.5.2.

Der Montagebetrieb muss sicherstellen, dass das Triebwerk eines Aufzugs und die dazugehörenden Einrichtungen außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht zugänglich sind.

1.6.   Steuereinrichtungen

1.6.1.

Die Steuereinrichtungen von Aufzügen, die für unbegleitete Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, müssen in geeigneter Weise entworfen und angeordnet sein.

1.6.2.

Die Funktion der Steuereinrichtungen ist deutlich zu kennzeichnen.

1.6.3.

Die Aufzüge einer Aufzuggruppe können gemeinsame oder zusammengeschaltete Rufsteuerkreise aufweisen.

1.6.4.

Die elektrischen Betriebsmittel sind so zu installieren und zu schalten, dass

a)

Verwechslungen mit nicht zum Aufzug gehörenden Stromkreisen ausgeschlossen sind;

b)

die Energieversorgung unter Last geschaltet werden kann;

c)

die Bewegungen des Aufzuges von elektrischen Sicherheitseinrichtungen, die in einem eigenen Sicherheitsstromkreis angeordnet sind, abhängig sind;

d)

ein Fehler in der elektrischen Anlage nicht zu einem gefährlichen Zustand führt.

2.   Risiko Für Personen außerhalb des Fahrkorbs

2.1.

Die Aufzüge sind so zu entwerfen und zu bauen, dass der Zugang zu dem vom Fahrkorb durchfahrenen Bereich außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht möglich ist. Bevor eine Person diesen Bereich betritt, muss ein Normalbetrieb des Aufzugs unmöglich gemacht werden.

2.2.

Die Aufzüge sind so zu entwerfen und zu bauen, dass ein Risiko in den Endstellungen des Fahrkorbs eingequetscht zu werden, ausgeschaltet wird.

Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet.

Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieses Risikos vorgesehen werden, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung eingeräumt wird.

2.3.

Die Ein- und Ausstiegsstellen sind mit Fahrschachttüren auszurüsten, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen eine ausreichende mechanische Festigkeit aufweisen.

Eine Verriegelungsvorrichtung muss bei normalem Betrieb verhindern,

a)

dass sich der Fahrkorb selbsttätig oder durch Stellteile gesteuert in Bewegung setzt, solange nicht alle Fahrschachttüren geschlossen und verriegelt sind;

b)

dass eine Fahrschachttür geöffnet werden kann, wenn sich der Fahrkorb nicht im Stillstand und nicht an einer hierfür vorgesehenen Haltestelle befindet.

Nachstellbewegungen bei offenen Türen sind jedoch in bestimmten Bereichen zulässig, sofern dies mit kontrollierter Geschwindigkeit erfolgt.

3.   Risiko Für Personen innerhalb des Fahrkorbs

3.1.

Fahrkörbe von Aufzügen müssen — mit Ausnahme von Lüftungsöffnungen — durch vollflächige Wände, einschließlich Böden und Decken, völlig geschlossen und mit vollflächigen Türen ausgerüstet sein. Die Fahrkorbtüren sind so zu entwerfen und einzubauen, dass der Fahrkorb — mit Ausnahme der im dritten Absatz von Nummer 2.3 genannten Nachstellbewegungen — nicht in Bewegung gesetzt werden kann, solange die Türen nicht geschlossen sind, und dass er anhält, wenn die Türen geöffnet werden.

Wenn das Risiko eines Absturzes zwischen Fahrkorb und Aufzugschacht besteht oder wenn kein Aufzugschacht vorhanden ist, müssen die Fahrkorbtüren bei einem Halt zwischen zwei Ebenen geschlossen und verriegelt bleiben.

3.2.

Der Aufzug muss mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die bei Ausfall der Energieversorgung oder Versagen von Bauteilen den freien Fall oder unkontrollierte Bewegungen des Fahrkorbs verhindern.

Die Fahrkorb-Fangvorrichtung muss von den Tragmitteln des Fahrkorbes unabhängig sein.

Diese Einrichtung muss in der Lage sein, den Fahrkorb bei seiner Nennlast und der vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit anzuhalten. Der durch diese Einrichtung ausgelöste Anhaltevorgang darf bei allen Beladungszuständen keine für die Benutzer gefährliche Abbremsung bewirken.

3.3.

Zwischen dem Boden des Aufzugschachts und dem Fahrkorbboden müssen Puffer eingebaut werden.

In diesem Fall ist der in Nummer 2.2 genannte Freiraum bei vollständig zusammengedrückten Puffern zu messen.

Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, deren Fahrkorb aufgrund des Entwurfs des Antriebssystems nicht in den Freiraum gemäß Nummer 2.2 einfahren kann.

3.4.

Die Aufzüge müssen so entworfen und gebaut sein, dass sie nicht in Bewegung gesetzt werden können, wenn die in Nummer 3.2 genannte Einrichtung sich nicht in Betriebsstellung befindet.

4.   Sonstige Risiken

4.1.

Werden die Fahrschachttür oder die Fahrkorbtür oder beide Türen mechanisch bewegt, so muss die jeweilige Tür/müssen die jeweiligen Türen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die das Risiko, beim Öffnen oder Schließen eingequetscht zu werden, verhindert.

4.2.

Fahrschachttüren, die zum Gebäudebrandschutz beitragen müssen, einschließlich Fahrschachttüren mit Glasflächen, müssen eine angemessene Feuerbeständigkeit aufweisen, die in ihrer Formstabilität sowie ihrer Isolierung (Sperre gegen Flammenausbreitung) und Wärmeübertragung (Wärmestrahlung) zum Ausdruck kommt.

4.3.

Gegengewichte sind so einzubauen, dass das Risiko eines Zusammenstoßes mit dem Fahrkorb oder eines Absturzes auf den Fahrkorb ausgeschlossen ist.

4.4.

Die Aufzüge müssen über Einrichtungen verfügen, mit deren Hilfe im Fahrkorb eingeschlossene Personen befreit und evakuiert werden können.

4.5.

Die Fahrkörbe müssen über ein in beide Richtungen funktionierendes Kommunikationssystem verfügen, das eine ständige Verbindung mit einem Rettungsdienst ermöglicht.

4.6.

Die Aufzüge sind so zu entwerfen und zu bauen, dass bei einem Überschreiten der vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchsttemperatur des Triebwerks die laufenden Fahrbewegungen zu Ende geführt, jedoch keine weiteren Steuerbefehle mehr angenommen werden.

4.7.

Die Fahrkörbe sind so zu entwerfen und zu bauen, dass auch bei einem längeren Halt eine ausreichende Lüftung für die Insassen gewährleistet ist.

4.8.

Der Fahrkorb sollte innen ausreichend beleuchtet werden, sobald er benutzt wird oder wenn eine Tür geöffnet wird; ferner ist eine Notbeleuchtung vorzusehen.

4.9.

Das in Nummer 4.5 vorgesehene Kommunikationssystem und die in Nummer 4.8 vorgesehene Notbeleuchtung müssen so entworfen und gebaut sein, dass sie auch beim Ausfall der normalen Energieversorgung funktionieren. Sie müssen ausreichend lange funktionieren, um das normale Eingreifen der Rettungsdienste zu ermöglichen.

4.10.

Die Steuerkreise von Aufzügen, die im Brandfall benutzt werden können, müssen so entworfen und hergestellt sein, dass die Bedienung bestimmter Ebenen ausgeschlossen werden kann und eine vorrangige Steuerung des Aufzugs durch die Rettungsdienste möglich ist.

5.   Kennzeichnung

5.1.

Außer den für jede Maschine erforderlichen Mindestangaben gemäß Anhang I Nummer 1.7.3 der Richtlinie 2006/42/EG muss jeder Fahrkorb ein deutlich sichtbares Schild aufweisen, auf dem die Nennlast in Kilogramm und die höchstzulässige Anzahl der beförderten Personen angegeben sind.

5.2.

Ist der Aufzug so entworfen, dass sich die im Fahrkorb eingeschlossenen Personen ohne Hilfe von außen befreien können, so müssen die entsprechenden Anleitungen deutlich sichtbar im Fahrkorb angebracht sein.

6.   Betriebsanleitung

6.1.

Den in Anhang III genannten Sicherheitsbauteilen für Aufzüge ist eine Betriebsanleitung beizufügen, damit folgende Handlungen erfolgreich und gefahrlos durchgeführt werden können:

a)

Montage,

b)

Anschluss,

c)

Einstellung,

d)

Wartung.

6.2.

Jedem Aufzug ist eine Betriebsanleitung beizugeben. Die Betriebsanleitung enthält mindestens folgende Informationen:

a)

eine Anleitung mit den Plänen und Diagrammen, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall gemäß Nummer 4.4 erforderlich sind;

b)

ein Wartungsheft, in das die Reparaturen und gegebenenfalls die regelmäßigen Überprüfungen eingetragen werden können.


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.


ANHANG II

A.   INHALT DER EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE

Die EU-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge muss nachstehende Informationen umfassen:

a)

Firmenbezeichnung und Anschrift des Herstellers;

b)

gegebenenfalls Firmenbezeichnung und Anschrift des Bevollmächtigten;

c)

Beschreibung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge, Typen- oder Serienbezeichnung und gegebenenfalls die Seriennummer; sie kann, falls zur Identifizierung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge notwendig, ein Bild enthalten;

d)

Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils für Aufzüge, sofern sie nicht eindeutig der Beschreibung zu entnehmen ist;

e)

Baujahr des Sicherheitsbauteils für Aufzüge;

f)

alle einschlägigen Vorschriften, denen das Sicherheitsbauteil entspricht;

g)

eine Erklärung, die bestätigt, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllt;

h)

gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegte(n) harmonisierte(n) Norm(en);

i)

gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach Anhang IV Teil A und Anhang VI durchgeführt hat und Nummer der EU-Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser notifizierten Stelle ausgestellt wurde;

j)

gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Bewertung der Konformität mit der Bauart durch stichprobenartige Prüfungen nach Anhang IX durchgeführt hat;

k)

gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die das vom Hersteller verwendete Qualitätssicherungssystem gemäß dem Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang VI oder VII zugelassen hat;

l)

Name und Funktion der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung der Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten befugt ist.

m)

Ort und Datum der Ausstellung;

n)

Unterschrift.

B.   INHALT DER EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR AUFZÜGE

Die EU-Konformitätserklärung für Aufzüge wird in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.2 abgefasst und enthält nachstehende Einzelheiten:

a)

Firmenbezeichnung und Anschrift des Montagebetriebs;

b)

gegebenenfalls Firmenbezeichnung und Anschrift des Bevollmächtigten;

c)

Beschreibung des Aufzugs, Typen- oder Serienbezeichnung, Seriennummer und Einbauort des Aufzugs (Anschrift);

d)

Jahr des Einbaus des Aufzugs;

e)

alle einschlägigen Vorschriften, denen der Aufzug entspricht;

f)

eine Erklärung, die bestätigt, dass der Aufzug die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllt;

g)

gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegte(n) harmonisierte(n) Norm(en);

h)

gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die EU-Baumusterprüfung für Aufzüge nach Anhang IV Teil B durchgeführt hat, und Nummer der EU-Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser notifizierten Stelle ausgestellt wurde;

i)

gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Einzelprüfung für Aufzüge nach Anhang VII durchgeführt hat;

j)

gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Endabnahme für Aufzüge nach Anhang V durchgeführt hat;

k)

gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die das vom Montagebetrieb verwendete Qualitätssicherungssystem gemäß dem Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang X, XI oder XII zugelassen hat;

l)

Name und Funktion der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung der Erklärung im Namen des Montagebetriebs oder seines Bevollmächtigten befugt ist;

m)

Ort und Datum der Ausstellung;

n)

Unterschrift.


ANHANG III

LISTE DER SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE

1.

Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren;

2.

Einrichtungen gemäß Anhang I Nummer 3.2, die einen Fall oder unkontrollierte Bewegungen des Fahrkorbs verhindern;

3.

Geschwindigkeitsbegrenzer;

4.

a)

energiespeichernde Puffer

i)

mit nichtlinearer Kennlinie

ii)

oder mit Rücklaufdämpfung,

b)

energieverzehrende Puffer;

5.

Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Einrichtung zur Verhinderung eines Falls verwendet werden;

6.

elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.


ANHANG IV

EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE

(Modul B)

A.   EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

1.

Die EU-Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge untersucht und prüft und bescheinigt, dass der technische Entwurf des Sicherheitsbauteils für Aufzüge die anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I erfüllt und ermöglicht, dass ein Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, diese Anforderungen erfüllt.

2.

Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl gestellt.

Der Antrag enthält Folgendes:

a)

Name und Anschrift des Herstellers und Name und Anschrift seines Bevollmächtigten, falls dieser den Antrag stellt, sowie Herstellungsort der Sicherheitsbauteile für Aufzüge;

b)

eine schriftliche Erklärung darüber, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

c)

die technischen Unterlagen;

d)

ein repräsentatives Muster des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder Angabe des Ortes, an dem ein solches geprüft werden kann; die notifizierte Stelle kann zusätzliche Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist;

e)

die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen, einschließlich anderer einschlägiger technischer Spezifikationen, vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.

3.

Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den in Nummer 1 genannten Bedingungen zu bewerten, und sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Sicherheitsbauteils für Aufzüge zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.

Die technischen Unterlagen müssen, soweit relevant, Folgendes enthalten:

a)

eine Beschreibung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge, einschließlich des Einsatzbereichs (insbesondere etwaige Geschwindigkeitsgrenzen, Belastung, Energie) und der Einsatzbedingungen (insbesondere explosionsgefährdete Bereiche, Witterungseinflüsse);

b)

Konstruktions- und Fertigungszeichnungen und -pläne;

c)

Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Sicherheitsbauteils für Aufzüge erforderlich sind;

d)

eine Aufstellung darüber, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung der Lösungen, mit denen das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Erfüllung der in Nummer 1 genannten Bedingungen erreicht, einschließlich einer Aufstellung der anderen angewandten einschlägigen technischen Spezifikationen; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

e)

gegebenenfalls die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen, die der Hersteller selbst durchgeführt hat oder die für ihn durchgeführt wurden;

f)

die Prüfberichte;

g)

ein Exemplar der Betriebsanleitung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge;

h)

die Maßnahmen, die bei der Serienfertigung getroffen werden, um die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge mit dem untersuchten Bauteil sicherzustellen.

4.

Die notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben:

a)

Prüfung der technischen Unterlagen und der zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf des Sicherheitsbauteils für Aufzüge angemessen ist;

b)

Vereinbarung mit dem Antragsteller über den Ort, an dem die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden;

c)

Prüfung, ob das (die) repräsentative(n) Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde(n), und Feststellung der Teile, die nach den anwendbaren Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen entworfen wurden, und der Teile, die gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen entworfen wurden;

d)

Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Normen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat;

e)

Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen unter Anwendung anderer einschlägiger technischer Spezifikationen ermöglichen, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Bedingungen nach Nummer 1 erfüllt, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen nicht angewandt hat;

Die notifizierte Stelle erstellt einen Bewertungsbericht über die durchgeführten Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

5.

Erfüllt das Baumuster des Sicherheitsbauteils für Aufzüge die Bedingungen nach Nummer 1, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der EU-Baumusterprüfung, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen und die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.

Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.

Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Sicherheitsbauteile für Aufzüge mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

Entspricht das Baumuster des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht den Bedingungen nach Nummer 1, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

Die notifizierte Stelle bewahrt eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anlagen und Ergänzungen sowie der technischen Unterlagen und des Bewertungsberichts ab der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf.

6.

Die notifizierte Stelle informiert sich laufend über alle Änderungen im allgemein anerkannten Stand der Technik; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den Bedingungen nach Nummer 1 entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.

7.

Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die dessen Übereinstimmung mit den Bedingungen nach Nummer 1 oder den Bedingungen für die Gültigkeit der EU-Baumusterprüfbescheinigung beeinträchtigen können.

Die notifizierte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Antragsteller mit, ob die EU-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt oder weitere Untersuchungen, Kontrollen oder Prüfungen nötig sind. Gegebenenfalls stellt die notifizierte Stelle eine Ergänzung zur ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung aus oder verlangt, dass eine neue EU-Baumusterprüfbescheinigung beantragt wird.

8.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung der Bescheinigungen und Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, die derartigen von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.

9.

Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen können auf Verlangen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und der Ergänzungen dazu erhalten. Auf Antrag können die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Abschrift der technischen Unterlagen sowie des Berichts über die durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen erhalten.

10.

Der Hersteller bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und ihrer Anlagen und Ergänzungen für die einzelstaatlichen Behörden nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge 10 Jahre lang auf.

11.

Bevollmächtigter

Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Nummer 2 genannten Antrag einreichen und die in den Nummern 7 und 10 genannten Pflichten erfüllen, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.

B.   EU-Baumusterprüfung für Aufzüge

1.

Die EU-Baumusterprüfung für Aufzüge ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf eines Musteraufzugs oder eines Aufzug, für den ein Ausbau oder eine Abweichung nicht vorgesehen worden ist, untersucht und prüft und bescheinigt, dass der technische Entwurf des Musteraufzugs oder des Aufzugs den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I entspricht.

Die EU-Baumusterprüfung eines Aufzugs umfasst die Untersuchung eines repräsentativen Musters eines vollständigen Aufzugs.

2.

Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung wird vom Montagebetrieb oder von seinem Bevollmächtigten bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl gestellt.

Der Antrag enthält Folgendes:

a)

Name und Anschrift des Montagebetriebs sowie, wenn der Antrag von seinem Bevollmächtigten eingereicht wird, dessen Name und Anschrift;

b)

eine schriftliche Erklärung darüber, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

c)

die technischen Unterlagen,

d)

genaue Angabe des Ortes, an dem der Musteraufzug geprüft werden kann; der zu untersuchende Musteraufzug muss die Endbereiche und die Bedienung von mindestens drei Ebenen umfassen (obere, untere und mittlere Ebene);

e)

die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen, einschließlich anderer einschlägiger technischer Spezifikationen, vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen von einem geeigneten Labor des Montagebetriebs oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.

3.

Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Konformität des Aufzugs mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I zu ermöglichen.

Die technischen Unterlagen müssen, soweit relevant, Folgendes enthalten:

a)

eine Beschreibung des Musteraufzugs, in der alle zulässigen Abweichungen vom Musteraufzug deutlich angegeben sind;

b)

Konstruktions- und Fertigungszeichnungen und -pläne;

c)

Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne und der Funktionsweise des Aufzugs erforderlich sind;

d)

eine Aufstellung der berücksichtigten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen;

e)

eine Aufstellung darüber, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung der anderen angewandten einschlägigen technischen Spezifikationen; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

f)

eine Abschrift der EU-Konformitätserklärungen für die in den Aufzug eingebauten Sicherheitsbauteile für Aufzüge;

g)

die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen, die der Montagebetrieb selbst durchgeführt hat oder die für ihn durchgeführt wurden;

h)

die Prüfberichte;

i)

ein Exemplar der Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.2;

j)

die Maßnahmen, die beim Einbau getroffen werden, um die Übereinstimmung des serienmäßig hergestellten Aufzugs mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie sicherzustellen.

4.

Die notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben:

a)

Prüfung der technischen Unterlagen und der zusätzlichen Nachweise zur Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs des Musteraufzugs oder des Lifts, für den ein Ausbau oder eine Abweichung nicht vorgesehen worden ist;

b)

Vereinbarung mit dem Montagebetrieb, an welchem Ort die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden;

c)

Prüfung des Musteraufzugs darauf, ob er in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und welche Teile nach den anwendbaren Bestimmungen der einschlägigen harmonisierten Normen entworfen wurden und welche Teile in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen technischen Spezifikationen entworfen wurden;

d)

Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Normen korrekt angewandt worden sind, sofern der Montagebetrieb sich für ihre Anwendung entschieden hat;

e)

Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Montagebetrieb gewählten Lösungen, unter Anwendung anderer einschlägiger technischer Spezifikationen, die entsprechenden wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen, falls er die Spezifikationen aus den einschlägigen harmonisierten Normen nicht angewandt hat;

5.

Die notifizierte Stelle erstellt einen Bewertungsbericht über die durchgeführten Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Montagebetriebs.

6.

Entspricht das Baumuster den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I für den betreffenden Aufzug, stellt die notifizierte Stelle dem Montagebetrieb eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Montagebetriebs, die Ergebnisse der EU-Baumusterprüfung, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen und die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.

Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.

Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle Angaben, die notwendig sind, um die Übereinstimmung der Aufzüge mit dem geprüften Baumuster bei der Endabnahme zu beurteilen.

Entspricht das Baumuster nicht den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Montagebetrieb darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

Die notifizierte Stelle bewahrt eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anlagen und Ergänzungen sowie der technischen Unterlagen und des Bewertungsberichts ab der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf.

7.

Die notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle den Montagebetrieb davon in Kenntnis.

8.

Der Montagebetrieb unterrichtet die notifizierte Stelle über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster — einschließlich Ausführungsarten, die in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen nicht enthalten sind —, die die Übereinstimmung des Aufzugs mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I oder den Bedingungen für die Gültigkeit der EU-Baumusterprüfbescheinigung beeinträchtigen können.

Die notifizierte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Montagebetrieb mit, ob die EU-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt oder weitere Untersuchungen, Kontrollen oder Prüfungen nötig sind. Gegebenenfalls stellt die notifizierte Stelle eine Ergänzung zur ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung aus oder verlangt, dass eine neue EU-Baumusterprüfbescheinigung beantragt wird.

9.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung der Bescheinigungen und Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, die von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Ergänzungen dazu mit.

10.

Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen können auf Verlangen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und der Ergänzungen dazu erhalten. Auf Antrag können die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Abschrift der technischen Unterlagen sowie des Berichts über die durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen erhalten.

11.

Der Montagebetrieb bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen einschließlich ihrer Anlagen und Ergänzungen für die einzelstaatlichen Behörden nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang auf.

12.

Bevollmächtigter

Der Bevollmächtigte des Montagebetriebs kann den unter Nummer 2 genannten Antrag einreichen und die unter den Nummern 8 und 11 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.


ANHANG V

ENDABNAHME VON AUFZÜGEN

1.   Die Endabnahme ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem eine notifizierte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein Aufzug, für den eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde oder der nach einem zugelassenen Qualitätssicherungssystem entworfen und hergestellt worden ist, den in Anhang I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen genügt.

2.   Pflichten des Montagebetriebs

Der Montagebetrieb ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der eingebaute Aufzug die in Anhang I aufgeführten anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen sowie eine der beiden folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

ein in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenes, zugelassenes Baumuster;

b)

Auslegung und Herstellung des Aufzugs nach einem Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang XI und der EU-Entwurfsprüfbescheinigung, sofern der Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht.

3.   Endabnahme

Die Endabnahme des vor dem Inverkehrbringen stehenden Aufzugs führt eine vom Montagebetrieb ausgewählte notifizierte Stelle durch, um die Konformität des Aufzugs mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I zu überprüfen.

3.1.

Der Montagebetrieb beantragt die Endabnahme bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl und legt der notifizierten Stelle folgende Unterlagen vor:

a)

den Gesamtplan des Aufzugs;

b)

für die Endabnahme, insbesondere der Steuerkreise, erforderliche Schaltpläne und Diagramme;

c)

ein Exemplar der Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.2;

d)

eine schriftliche Erklärung darüber, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist.

Die notifizierte Stelle darf nur solche Detailpläne oder Einzelangaben verlangen, die zur Überprüfung der Konformität des Aufzugs erforderlich sind.

Es werden geeignete Kontrollen und Prüfungen gemäß den maßgeblichen harmonisierten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I zu kontrollieren.

3.2.

Die Prüfungen umfassen mindestens eine der folgenden Optionen:

a)

Prüfung der in Nummer 3.1 aufgeführten Unterlagen, um zu kontrollieren, ob der Aufzug mit dem zugelassenen Baumuster, das in der EU-Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anhang IV Teil B beschrieben ist, übereinstimmt;

b)

Prüfung der in Nummer 3.1 aufgeführten Unterlagen, um zu kontrollieren, ob der Aufzug mit dem Aufzug, der nach einem zugelassenen Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang XI entworfen und hergestellt wurde, und, falls der Entwurf die harmonisierten Normen nicht vollständig erfüllt, mit der EU-Entwurfsprüfbescheinigung übereinstimmt.

3.3.

Die Prüfungen des Aufzugs umfassen mindestens Folgendes:

a)

Probebetrieb des Aufzugs im Leerzustand und unter Höchstbelastung zur Überprüfung der fachgerechten Montage und des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen (Endlagenschalter, Verriegelungen usw.);

b)

Probebetrieb des Aufzugs unter Höchstbelastung und im Leerzustand zur Feststellung des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen bei Ausfall der Energieversorgung;

c)

statische Prüfung mit einer Last, die dem 1,25-Fachen der Nennlast entspricht.

Die Nennlast ist die Last gemäß Anhang I Nummer 5.

Nach diesen Prüfungen vergewissert sich die notifizierte Stelle, dass keinerlei Verformung oder Beschädigung entstanden ist, die die Benutzung des Aufzugs beeinträchtigen könnte.

4.   Wenn der Aufzug den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I entspricht, bringt die notifizierte Stelle ihre Kennnummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 18 und 19 an oder lässt sie anbringen und stellt eine Endabnahmebescheinigung aus, in der die durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen aufgeführt sind.

Die notifizierte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anhang I Nummer 6.2 genannten Wartungshefts aus.

Falls die notifizierte Stelle die Ausstellung der Endabnahmebescheinigung verweigert, begründet sie dies ausführlich und gibt an, welche Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. Wenn der Montagebetrieb erneut die Endabnahme beantragt, muss er dies bei derselben notifizierten Stelle tun.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Montagebetrieb bringt im Fahrkorb jedes Aufzugs, der die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und neben dieser im Fahrkorb jedes Aufzugs unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

5.2.

Der Montagebetrieb stellt für jeden Aufzug eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und bewahrt eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung und der Endabnahmebescheinigung nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs für die nationalen Behörden 10 Jahre lang auf. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

6.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten können auf Verlangen ein Exemplar der Endabnahmebescheinigung erhalten.

7.   Bevollmächtigter

Die in den Nummern 3.1 und 5 genannten Pflichten des Montagebetriebs können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.


ANHANG VI

KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE DER PRODUKTBEZOGENEN QUALITÄTSSICHERUNG BEI SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGE

(Modul E)

1.   Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der produktbezogenen Qualitätssicherung bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem eine notifizierte Stelle das Qualitätssicherungssystem eines Herstellers bewertet, um dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsbauteile für Aufzüge so hergestellt und überwacht werden, dass sie mit dem Baumuster übereinstimmen, das in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschrieben ist, den anwendbaren Anforderungen des Anhangs I entsprechen und bewirken, dass ein Aufzug, in den sie sachgemäß eingebaut sind, diese Anforderungen erfüllt.

2.   Pflichten des Herstellers

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Hersteller beantragt bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für Sicherheitsbauteile für betroffene Aufzüge.

Der Antrag enthält Folgendes:

a)

Name und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag von dem Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

b)

eine schriftliche Erklärung darüber, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

c)

die Adresse der Örtlichkeiten, an denen die Endabnahme und die Prüfung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge durchgeführt werden;

d)

alle einschlägigen Angaben über die herzustellenden Sicherheitsbauteile für Aufzüge;

e)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

f)

die technischen Unterlagen über die zugelassenen Sicherheitsbauteile für Aufzüge und eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigung.

3.2.

Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Sicherheitsbauteil für Aufzüge geprüft und es werden geeignete Prüfungen gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den Bedingungen nach Nummer 1 sicherzustellen. Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.

Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung von Folgendem:

a)

Qualitätsziele;

b)

organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Produktqualität;

c)

nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;

d)

Mittel, mit denen die erfolgreiche Funktionsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;

e)

die Qualität betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

3.3.

Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von der Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen muss mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrungen mit der Bewertung der jeweiligen Aufzugtechnik und Kenntnis der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I verfügen.

Das Audit umfasst auch einen Bewertungsbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers.

Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe f genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit diesen Anforderungen sichergestellt ist.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung muss das Ergebnis des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

3.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System stets ordnungsgemäß und effizient betrieben wird.

3.5.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter halten die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems auf dem Laufenden.

Die notifizierte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem weiterhin den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entsprechen wird oder ob eine erneute Bewertung notwendig ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Ergebnis der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

4.   Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

4.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Pflichten aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle zu Bewertungszwecken Zugang zu den Einrichtungen, in denen Endabnahme, Prüfung und Lagerung stattfinden, und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

a)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

b)

die technischen Unterlagen,

c)

die Qualität betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

4.3.

Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Auditbericht.

4.4.

Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle die Örtlichkeiten des Herstellers, an denen die Endabnahme und die Prüfung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge durchgeführt werden, unangemeldet besichtigen.

Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Sicherheitsbauteil für Aufzüge, das die Bedingungen nach Nummer 1 erfüllt, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

5.2.

Der Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält eine Kopie davon nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge für die nationalen Behörden10 Jahre lang bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Sicherheitsbauteil für Aufzüge sie aufgestellt wurde.

6.   Der Hersteller hält nach dem Inverkehrbringen des letzten Sicherheitsbauteils für Aufzüge folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden 10 Jahre lang zur Verfügung:

a)

die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe f;

b)

die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe e;

c)

die Informationen zu der Änderung gemäß Nummer 3.5;

d)

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle nach Nummer 3.5 Unterabsatz 3 sowie Nummer 4.3 und Nummer 4.4.

7.   Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über Zulassungen, die sie erteilt hat.

Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der erteilten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen.

8.   Bevollmächtigter

Die unter den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.


ANHANG VII

KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG BEI SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGE

(Modul H)

1.   Die Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge ist das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem eine notifizierte Stelle das Qualitätssicherungssystem eines Herstellers bewertet, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsbauteile für Aufzüge so entworfen, hergestellt, abgenommen und geprüft werden, dass sie den anwendbaren Anforderungen des Anhangs I entsprechen und ermöglichen, dass ein Aufzug, in den sie sachgemäß eingebaut sind, diese Anforderungen erfüllt.

2.   Pflichten des Herstellers

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für den Entwurf, die Herstellung, die Endabnahme und die Prüfung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Hersteller beantragt bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält Folgendes:

a)

Name und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag von seinem Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

b)

die Adresse der Örtlichkeiten, an denen die Sicherheitsbauteile für Aufzüge entworfen, hergestellt, abgenommen und geprüft werden;

c)

alle einschlägigen Angaben über die herzustellenden Sicherheitsbauteile für Aufzüge;

d)

die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Teil A Nummer 3 für jede Kategorie herzustellender Sicherheitsbauteile für Aufzüge;

e)

die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem;

f)

eine schriftliche Erklärung darüber, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist.

3.2.

Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge mit den Bedingungen nach Nummer 1 sicherstellen. Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.

Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:

a)

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität des Entwurfs und des Produkts;

b)

technische Entwurfsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie — wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht oder nicht vollständig angewandt werden — die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Bedingungen nach Nummer 1 erfüllt werden, einschließlich anderer einschlägiger technischer Spezifikationen;

c)

Methoden zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Auslegung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge angewendet werden;

d)

entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen;

e)

vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;

f)

die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.;

g)

Mittel, mit denen das Erreichen der geforderten Qualität des Entwurfs und des Produkts sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3.

Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die Anforderungen nach Nummer 3.2 erfüllt. Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von der Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen muss mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrungen mit der Bewertung der jeweiligen Aufzugtechnik und Kenntnis der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I verfügen. Das Audit umfasst auch einen Bewertungsbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers.

Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe d genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit diesen Anforderungen sichergestellt ist.

Die Entscheidung wird dem Hersteller und gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse des Audit und eine Entscheidung über die Zulassung mit Angabe der Gründe.

3.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System stets ordnungsgemäß und effizient betrieben wird.

3.5.

Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.

Die notifizierte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem weiterhin den Anforderungen nach Nummer 3.2 entsprechen wird oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Bewertung und die Entscheidung über die Zulassung mit Angabe der Gründe.

4.   Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

4.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Pflichten aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle zu Bewertungszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere:

a)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

b)

die im Qualitätssicherungssystem für den Entwurfsbereich vorgesehenen, die Qualitätssicherung betreffenden Unterlagen wie die Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen;

c)

die technischen Unterlagen für die hergestellten Sicherheitsbauteile für Aufzüge;

d)

die im umfassenden Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen, die Qualitätssicherung betreffenden Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

4.3.

Die notifizierte Stelle führt regelmäßige Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über das Audit.

4.4.

Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das die Bedingungen nach Nummer 1 erfüllt, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

5.2.

Der Hersteller stellt für jedes Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält eine Kopie davon nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge 10 Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Sicherheitsbauteil für Aufzüge sie aufgestellt wurde.

6.   Der Hersteller hält nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden 10 Jahre lang zur Verfügung:

a)

die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe e;

b)

die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe d;

c)

die Informationen zu der Änderung gemäß Nummer 3.5 Absatz 1;

d)

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß Nummer 3.5 Absatz 3 sowie den Nummern 4.3 und 4.4.

7.   Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen von umfassenden Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über Zulassungen, die sie erteilt hat.

Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der erteilten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen.

Die notifizierte Stelle bewahrt je ein Exemplar der erteilten Zulassung, ihrer Anlagen und Ergänzungen sowie der technischen Unterlagen nach der Erteilung 15 Jahre lang auf.

8.   Bevollmächtigter

Die unter den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.


ANHANG VIII

KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELPRÜFUNG BEI AUFZÜGEN

(Modul G)

1.   Die Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung ist das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem eine notifizierte Stelle bewertet, ob ein Aufzug den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I genügt.

2.   Pflichten des Montagebetriebs

2.1.

Der Montagebetrieb trifft alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität des Aufzugs mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I sicherstellen.

2.2.

Der Montagebetrieb beantragt bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl die Einzelprüfung.

Der Antrag muss enthalten:

a)

Name und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag von dem Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

b)

Angabe des Einbauortes;

c)

eine schriftliche Erklärung darüber, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

d)

die technische Unterlagen.

3.   Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Konformität des Aufzugs mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I ermöglichen.

Die technischen Unterlagen enthalten mindestens Folgendes:

a)

eine Beschreibung des Aufzugs;

b)

Entwurfs- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;

c)

Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Aufzugs erforderlich sind;

d)

eine Aufstellung der berücksichtigten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen;

e)

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung der anderen angewandten einschlägigen technischen Spezifikationen; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

f)

eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen für die in den Aufzug eingebauten Sicherheitsbauteile für Aufzüge;

g)

die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen, die der Montagebetrieb selbst durchgeführt hat oder die für ihn durchgeführt wurden;

h)

Prüfberichte;

i)

ein Exemplar der Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.2.

4.   Überprüfung

Um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I zu kontrollieren, untersucht die vom Montagebetrieb ausgewählte notifizierte Stelle die technischen Unterlagen und den Aufzug und führt Prüfungen gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen oder gleichwertige Prüfungen durch. Die Prüfungen umfassen mindestens die in Anhang V Nummer 3.3 aufgeführten Prüfungen.

Wenn der eingebaute Aufzug den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I entspricht, stellt die notifizierte Stelle eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.

Die notifizierte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anhang I Nummer 6.2 genannten Wartungshefts aus.

Falls die notifizierte Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung verweigert, muss sie dies ausführlich begründen und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen angeben. Wenn der Montagebetrieb erneut eine Einzelprüfung beantragt, muss er dies bei derselben notifizierten Stelle tun.

Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der Konformitätsbescheinigung.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Montagebetrieb bringt im Fahrkorb jedes Aufzugs, der die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und neben dieser im Fahrkorb jedes Aufzugs unter der Verantwortung der in Nummer 2.2 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

5.2.

Der Montagebetrieb stellt für jeden Aufzug eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und bewahrt eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang für die nationalen Behörden auf. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.   Der Montagebetrieb bewahrt nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs zusammen mit den technischen Unterlagen eine Abschrift der Konformitätsbescheinigung 10 Jahre lang für die nationalen Behörden auf.

7.   Bevollmächtigter

Die in den Nummern 2.2 und 6 genannten Pflichten des Montagebetriebs können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.


ANHANG IX

KONFORMITÄT MIT DER BAUART MIT STICHPROBENARTIGER PRÜFUNG BEI SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGE

(Modul C 2)

1.   Die stichprobenartige Prüfung der Konformität mit der Bauart ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem eine notifizierte Stelle Prüfungen an Sicherheitsbauteilen für Aufzüge durchführt, um sicherzustellen, dass sie der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Baumuster entsprechen, die anwendbaren Anforderungen des Anhangs I erfüllen und ermöglichen, dass ein Aufzug, in den sie ordnungsgemäß eingebaut sind, diese Anforderungen erfüllt.

2.   Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fertigungsprozess und dessen Überwachung bewirken, dass die hergestellten Sicherheitsbauteile für Aufzüge die Bedingungen nach Nummer 1 erfüllen.

3.   Die stichprobenartige Prüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl zu beantragen.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

a)

Name und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag von dem Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

b)

eine schriftliche Erklärung darüber, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

c)

alle sachdienlichen Angaben über die hergestellten Sicherheitsbauteile für Aufzüge;

d)

die Adresse der Örtlichkeiten, an denen Stichproben der Sicherheitsbauteile für Aufzüge entnommen werden können;

4.   Die notifizierte Stelle führt in zufällig gewählten Abständen Prüfungen der Sicherheitsbauteile für Aufzüge durch oder lässt sie durchführen. Eine von der notifizierten Stelle vor Ort entnommene geeignete Stichprobe der fertiggestellten Sicherheitsbauteile für Aufzüge wird untersucht, und es werden geeignete Prüfungen nach Maßgabe der einschlägigen harmonisierten Normen und/oder gleichwertige Prüfungen nach Maßgabe anderer einschlägiger technischer Spezifikationen vorgenommen, um die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit den Bedingungen nach Nummer 1 zu überprüfen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Sicherheitsbauteile für Aufzüge nicht mit diesen überein, trifft die notifizierte Stelle geeignete Maßnahmen.

Die bei der Prüfung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu berücksichtigenden Aspekte werden von allen mit diesem Verfahren befassten notifizierten Stellen einvernehmlich unter Berücksichtigung der wesentlichen Merkmale der Sicherheitsbauteile für Aufzüge festgelegt.

Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage der Untersuchungen und Prüfungen eine Bauartkonformitätsbescheinigung aus.

Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der Bauartkonformitätsbescheinigung.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Sicherheitsbauteil für Aufzüge, das die Bedingungen nach Nummer 1 erfüllt, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 3 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

5.2.

Der Hersteller stellt für jedes Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält eine Kopie davon nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge 10 Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Sicherheitsbauteil für Aufzüge sie aufgestellt wurde.

6.   Bevollmächtigter

Die Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind. Ein Bevollmächtigter darf nicht die in Nummer 2 festgelegten Pflichten des Herstellers erfüllen.


ANHANG X

KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE DER PRODUKTQUALITÄTSSICHERUNG BEI AUFZÜGEN

(Modul E)

1.   Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem eine notifizierte Stelle das Produktqualitätssicherungssystem eines Montagebetriebs bewertet, um sicherzustellen, dass die Aufzüge der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Baumuster oder einem Aufzug entsprechen, der im Rahmen eines nach Anhang XI zugelassenen umfassenden Qualitätssicherungssystems entworfen und hergestellt wird, und dass sie den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I genügen.

2.   Pflichten des Montagebetriebs

Der Montagebetrieb betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung des Aufzugs gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Montagebetrieb beantragt bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für Aufzüge.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

a)

Name und Anschrift des Montagebetriebs sowie, wenn der Antrag von dem Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

b)

alle einschlägigen Angaben über die einzubauenden Aufzüge;

c)

die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem;

d)

die technischen Unterlagen über die einzubauenden Aufzüge;

e)

eine schriftliche Erklärung darüber, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist.

3.2.

Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jeder Aufzug geprüft, und es werden geeignete Prüfungen gemäß einschlägigen harmonisierten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I sicherzustellen.

Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Regeln, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.

Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:

a)

Qualitätsziele;

b)

organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Produktqualität;

c)

vor dem Inverkehrbringen durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen, darunter mindestens die Prüfungen gemäß Anhang V Nummer 3.3;

d)

Mittel, mit denen die erfolgreiche Funktionsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;

e)

die Qualität betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

3.3.

Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von der Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Mindestens ein Mitglied des Auditteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der jeweiligen Aufzugtechnik und Kenntnis der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen in Anhang I verfügen. Das Audit umfasst auch einen Bewertungsbesuch des Montagebetriebs und einen Besuch der Baustelle.

Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb bekanntgegeben. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse des Audit und eine Begründung der Bewertungsentscheidung.

3.4.

Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System weiter ordnungsgemäß und effizient betrieben wird.

3.4.1.

Der Montagebetrieb informiert die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Systems.

3.4.2.

Die notifizierte Stelle bewertet die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem weiterhin den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entsprechen wird oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb oder gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Bewertung und die Entscheidung über die Bewertung mit Angabe der Gründe.

Die notifizierte Stelle bringt ihre Kennnummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 18 und 19 an oder lässt sie anbringen.

4.   Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

4.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Montagebetrieb die Pflichten aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Montagebetrieb gewährt der notifizierten Stelle zu Bewertungszwecken Zugang zu den Montage-, Abnahme- und Prüfstandorten und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

a)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

b)

die technischen Unterlagen;

c)

die Qualität betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3.

Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt dem Montagebetrieb einen Auditbericht.

4.4.

Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle auf den Baustellen des Montagebetriebs unangemeldete Besichtigungen durchführen.

Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems und des Aufzugs zu überprüfen. Die notifizierte Stelle übergibt dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht.

5.   Der Montagebetrieb hält nach dem Inverkehrbringen des letzten Aufzugs folgende Unterlagen 10 Jahre lang für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

a)

die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe c,

b)

die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe d;

c)

die Informationen zu den Änderungen gemäß Nummer 3.4.1;

d)

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle nach Nummer 3.4.2 Absatz 2 sowie Nummer 4.3 und Nummer 4.4.

6.   Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über Zulassungen, die sie erteilt hat.

Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der erteilten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen.

7.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

7.1.

Der Montagebetrieb bringt im Fahrkorb jedes Aufzugs, der die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und neben dieser im Fahrkorb jedes Aufzugs unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

7.2.

Der Montagebetrieb stellt für jeden Aufzug eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und bewahrt eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang für die nationalen Behörden auf. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

8.   Bevollmächtigter

Die in den Nummern 3.1, 3.4.1, 5 und 7 genannten Pflichten des Montagebetriebs können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.


ANHANG XI

KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG MIT ENTWURFSPRÜFUNG BEI AUFZÜGEN

(Modul H1)

1.   Die Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung bei Aufzügen ist das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem eine notifizierte Stelle das umfassende Qualitätssicherungssystem eines Montagebetriebs und gegebenenfalls den Entwurf der Aufzüge bewertet, um sicherzustellen, dass die Aufzüge den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I genügen.

2.   Pflichten des Montagebetriebs

Der Montagebetrieb betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für den Entwurf, die Herstellung, Montage, den Einbau, die Endabnahme und die Prüfung der Aufzüge gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4. Die Angemessenheit des technischen Entwurfs wird gemäß Nummer 3.3 geprüft.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.   Der Hersteller beantragt bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

a)

Name und Anschrift des Montagebetriebs sowie, wenn der Antrag von dem Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

b)

alle einschlägigen Angaben über die einzubauenden Aufzüge, insbesondere Angaben, die es ermöglichen, die Beziehungen zwischen Entwurf und Funktionsweise des Aufzugs zu verstehen;

c)

die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem;

d)

die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Teil B Nummer 3;

e)

eine schriftliche Erklärung darüber, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist.

3.2.   Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Konformität der Aufzüge mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I. Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Regeln, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.

Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:

a)

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität des Entwurfs und des Produkts;

b)

technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der anzuwendenden Normen, sowie — wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht vollständig angewandt werden — die Mittel, einschließlich anderer einschlägiger technischer Spezifikationen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I erfüllt werden;

c)

Techniken zur Steuerung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der Aufzüge angewandt werden;

d)

Kontrollen und Abnahmeprüfungen der angelieferten Materialien, der Bauteile und der Baugruppen;

e)

entsprechende Montage-, Einbau-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungsarbeiten, Verfahren und systematische Maßnahmen, die angewendet werden;

f)

vor der Montage (Kontrolle der Einbaubedingungen: Schacht, Aufstellung des Triebwerks usw.) sowie während und nach der Montage (mindestens die Prüfungen gemäß Anhang V Nummer 3.3) durchgeführte Kontrollen und Prüfungen;

g)

die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter;

h)

Mittel, mit denen das Erreichen der geforderten Qualität des Entwurfs und des Produkts sowie das wirksame Funktionieren des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3.   Entwurfsprüfung

3.3.1.

Entspricht der Entwurf nicht vollständig den harmonisierten Normen, prüft die notifizierte Stelle, ob der Entwurf im Einklang mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I steht; ist dies der Fall, stellt sie dem Montagebetrieb eine EU-Entwurfsprüfbescheinigung aus, die die Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Angaben enthält.

3.3.2.

Entspricht der Entwurf nicht den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Entwurfsprüfbescheinigung und unterrichtet den Montagebetrieb darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

Die notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten sie darauf hin, dass der zugelassene Entwurf nicht mehr den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsvorschriften des Anhangs I entspricht, entscheidet sie, ob diese Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle den Montagebetrieb davon in Kenntnis.

3.3.3.

Der Montagebetrieb unterrichtet die notifizierte Stelle, die die EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, über alle Änderungen an dem zugelassenen Entwurf, die dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. Solche Änderungen bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung durch die notifizierte Stelle, die die EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Entwurfsprüfbescheinigung.

3.3.4.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Entwurfsprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller EU-Entwurfsprüfbescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Entwurfsprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen auf Verlangen alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.

Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen können auf Verlangen eine Abschrift der EU-Entwurfsprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen erhalten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Verlangen eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen.

3.3.5.

Der Montagebetrieb hält ein Exemplar der EU-Entwurfsprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.

3.4.   Bewertung des Qualitätssicherungssystems

Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die Anforderungen nach Nummer 3.2 erfüllt. Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von der Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Mindestens ein Mitglied des Auditteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der jeweiligen Aufzugtechnik und Kenntnis der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I verfügen. Das Audit umfasst auch einen Bewertungsbesuch des Montagebetriebs und einer Baustelle.

Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe d genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Montagebetrieb in der Lage ist, die anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Aufzugs mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb oder gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Bewertung und eine Entscheidung über die Bewertung mit Angabe der Gründe.

3.5.   Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die mit dem Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System weiter ordnungsgemäß und effizient betrieben wird.

Der Montagebetrieb unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Systems.

Die notifizierte Stelle bewertet die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem weiterhin den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb oder gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Bewertung und die Entscheidung über die Bewertung mit Angabe der Gründe.

Die notifizierte Stelle bringt ihre Kennnummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 18 und 19 an oder lässt sie anbringen.

4.   Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

4.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Montagebetrieb die Pflichten aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Montagebetrieb gewährt der notifizierten Stelle zu Bewertungszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere:

a)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

b)

die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen;

c)

die vom Qualitätssicherungssystem für die Abnahme der angelieferten Materialien und die Montage vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

4.3.

Die notifizierte Stelle führt regelmäßige Audits durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.

4.4.

Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Montagebetrieb und auf Baustellen, auf denen Aufzüge eingebaut werden, unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.

5.   Der Montagebetrieb hält nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Aufzugs folgende Unterlagen 10 Jahre lang für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

a)

die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe c,

b)

die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe d;

c)

die Informationen zu den Änderungen gemäß Nummer 3.5 Absatz 2;

d)

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle nach Nummer 3.5 Absatz 4 sowie Nummer 4.3 und Nummer 4.4.

6.   Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen von umfassenden Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über Zulassungen, die sie erteilt hat.

Die notifizierte Stelle bewahrt je ein Exemplar der erteilten Zulassungen, ihrer Anlagen und Ergänzungen sowie der technischen Unterlagen von ihrer Erteilung an 15 Jahre lang auf.

Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der erteilten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen.

7.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

7.1.

Der Montagebetrieb bringt im Fahrkorb jedes Aufzugs, der die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und neben dieser im Fahrkorb jedes Aufzugs unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

7.2.

Der Montagebetrieb stellt für jeden Aufzug eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und bewahrt eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang für die nationalen Behörden auf. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

8.   Bevollmächtigter

Die in den Nummern 3.1, 3.3.3, 3.3.5, 5 und 7 genannten Pflichten des Montagebetriebs können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.


ANHANG XII

KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE DER PRODUKTIONSQUALITÄTSSICHERUNG BEI AUFZÜGEN

(Modul D)

1.   Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung bei Aufzügen ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem eine notifizierte Stelle das Produktionsqualitätssicherungssystem eines Montagebetriebs bewertet, um sicherzustellen, dass die eingebauten Aufzüge dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Baumuster oder einem Aufzug entsprechen, der im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems nach Anhang XI zugelassen wird, und dass sie die anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I erfüllen.

2.   Pflichten des Montagebetriebs

Der Montagebetrieb betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, die Montage, den Einbau, die Endabnahme und die Prüfung der Aufzüge gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Hersteller beantragt bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

a)

Name und Anschrift des Montagebetriebs sowie, wenn der Antrag von dem Bevollmächtigten eingereicht wird, dessen Name und Anschrift;

b)

alle einschlägigen Angaben über die einzubauenden Aufzüge;

c)

die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem;

d)

die technischen Unterlagen über die einzubauenden Aufzüge;

e)

eine schriftliche Erklärung darüber, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist.

3.2.

Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Aufzüge mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Regeln, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen es ermöglichen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:

a)

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität;

b)

die vorgesehenen Methoden, Verfahren und systematischen Maßnahmen in den Bereichen Fertigung, Qualitätssteuerung und Qualitätssicherung;

c)

Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach dem Einbau durchgeführt werden;

d)

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter;

e)

Mittel, mit denen die Verwirklichung der geforderten Produktionsqualität und das wirksame Funktionieren des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3.

Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die Anforderungen nach Nummer 3.2 erfüllt. Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von der Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Mindestens ein Mitglied des Auditteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der jeweiligen Aufzugtechnik und Kenntnis der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I verfügen.

Das Audit umfasst einen Bewertungsbesuch des Montagebetriebs und einer Baustelle.

Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb bekanntgegeben. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse des Audits und die Entscheidung über die Bewertung mit Angabe der Gründe.

3.4.

Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die mit dem umfassenden Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System weiter ordnungsgemäß und effizient betrieben wird.

3.4.1.

Der Montagebetrieb unterrichtet die notifizierte Stelle, die das umfassende Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Systems.

3.4.2.

Die notifizierte Stelle bewertet die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem weiterhin den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entsprechen wird oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb oder gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Bewertung und die Entscheidung über die Bewertung mit Angabe der Gründe.

Die notifizierte Stelle bringt ihre Kennnummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 18 und 19 an oder lässt sie anbringen.

4.   Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

4.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Pflichten aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Montagebetrieb gewährt der notifizierten Stelle zu Bewertungszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Montage-, Einbau-, Abnahme-, Prüf- und Lagerstandorten und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

a)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

b)

die technischen Unterlagen;

c)

die Qualität betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

4.3.

Die notifizierte Stelle führt regelmäßige Audits durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Auditbericht.

4.4.

Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Montagebetrieb unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie erforderlichenfalls Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht.

5.   Der Montagebetrieb hält nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Aufzugs folgende Unterlagen 10 Jahre lang für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

a)

die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe c,

b)

die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe d;

c)

die Informationen zu den Änderungen gemäß Nummer 3.4.1;

d)

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß Nummer 3.4.2 Absatz 2 sowie den Nummern 4.3 und 4.4.

6.   Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen von Produktionsqualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über Zulassungen, die sie erteilt hat.

Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der erteilten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen.

7.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

7.1.

Der Montagebetrieb bringt im Fahrkorb jedes Aufzugs, der die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und neben dieser im Fahrkorb jedes Aufzugs unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

7.2.

Der Montagebetrieb stellt für jeden Aufzug eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und bewahrt eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang für die nationalen Behörden auf. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

8.   Bevollmächtigter

Die in den Nummern 3.1, 3.4.1, 5 und 7 genannten Pflichten des Montagebetriebs können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.


ANHANG XIII

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Änderungsrechtsakten

(gemäß Artikel 47)

Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Nur Anhang I Nummer 10

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

Nur Artikel 24

Verordnung (EU) Nr.1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

Nur Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und Daten der Anwendung

(gemäß Artikel 45)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

95/16/EG

1. Januar 1997

1. Juli 1997

2006/42/EG Artikel 24

29. Juni 2008

29. Dezember 2009


ANHANG XIV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 95/16/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7 bis 14

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absätze 3 und 4

Artikel 42

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 38 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 38 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 38 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 40 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 15

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 16

Artikel 8 Absatz 3eerster und dritter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 12

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 20

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 11

Artikel 43

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 45 Absatz 2

Artikel 16

Artikel 46

Artikel 17

Artikel 49

Anhang I

Anhang I

Anhang II Teil A

Anhang II Teil A

Anhang II Teil B

Anhang II Teil B

Anhang III

Artikel 18

Anhang IV

Anhang III

Anhang V Teil A

Anhang IV Teil A

Anhang V Teil B

Anhang IV Teil B

Anhang VI

Anhang V

Anhang VII

Anhang VIII

Anhang VI

Anhang IX

Anhang VII

Anhang X

Anhang VIII

Anhang XI

Anhang IX

Anhang XII

Anhang X

Anhang XIII

Anhang XI

Anhang XIV

Anhang XII

Anhang XIII

Anhang XIV


ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.


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