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Document 32015R2422

Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

OJ L 341, 24.12.2015, p. 14–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2422/oj

24.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/14


VERORDNUNG (EU, Euratom) 2015/2422 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2015

zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 254 Absatz 1 und Artikel 281 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

auf Antrag des Gerichtshofs,

nach Stellungnahmen der Europäischen Kommission (1),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge der schrittweisen Ausweitung der Zuständigkeiten des Gerichts seit seiner Errichtung steigt die Zahl der Rechtssachen, mit denen es befasst ist, immer weiter an.

(2)

Die derzeitige Verfahrensdauer erscheint für die Rechtssuchenden insbesondere im Hinblick auf die sowohl in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch in Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Erfordernisse nicht hinnehmbar.

(3)

Die Lage, in der sich das Gericht befindet, hat Gründe, die unter anderem mit der Intensivierung und Diversifizierung der Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenhängen sowie mit dem Umfang und der Komplexität der beim Gericht eingehenden Rechtssachen, und zwar insbesondere in den Bereichen Wettbewerb, Beihilfen und geistiges Eigentum.

(4)

Von der Möglichkeit der Errichtung von Fachgerichten, wie in Artikel 257 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen, wurde nicht Gebrauch gemacht.

(5)

Folglich sollten die zur Bewältigung dieser Lage geeigneten organisatorischen, strukturellen und verfahrensrechtlichen Maßnahmen — einschließlich insbesondere einer Erhöhung der Zahl der Richter — erlassen werden. Die in den Verträgen vorgesehene Möglichkeit, die Zahl der Richter des Gerichts zu erhöhen, würde es ermöglichen, binnen kurzer Zeit sowohl die Zahl der anhängigen Rechtssachen zu verringern als auch die überlange Dauer der Verfahren vor dem Gericht zu verkürzen.

(6)

In Anbetracht der Entwicklung der Arbeitsbelastung des Gerichts sollte die Zahl der Richter am Ende eines dreistufigen Prozesses auf 56 festgesetzt werden, d. h. zwei Richter, die auf Vorschlag jedes Mitgliedstaats ernannt werden, wobei es zu keinem Zeitpunkt mehr als zwei auf Vorschlag desselben Mitgliedstaats ernannte Richter am Gericht geben darf.

(7)

Der in Artikel 255 AEUV vorgesehene Ausschuss berücksichtigt insbesondere die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und fachliche Kompetenz sowie die berufliche und persönliche Eignung der Kandidaten.

(8)

Um den Rückstand bei den anhängigen Rechtssachen rasch abzubauen, sollten mit Inkrafttreten dieser Verordnung zwölf zusätzliche Richter ihr Amt aufnehmen.

(9)

Im September 2016 sollten auf den bereits angekündigten legislativen Antrag des Gerichtshofs die Zuständigkeit für erstinstanzliche Entscheidungen über dienstrechtliche Streitsachen der Europäischen Union und die sieben Stellen der Richter des Gerichts für den öffentlichen Dienst dem Gericht übertragen werden. In diesem Antrag werden die Modalitäten der Übernahme der sieben Richterstellen des Gerichts für den öffentlichen Dienst, seines Personals und seiner Ressourcen berücksichtigt.

(10)

Im September 2019 sollten die übrigen neun Richter ihr Amt aufnehmen. Zur Gewährleistung der Kosteneffizienz sollte das nicht zur Einstellung zusätzlicher Rechtsreferenten oder anderen Hilfspersonals führen. Der effiziente Einsatz der vorhandenen Arbeitskräfte sollte durch interne Reorganisationsmaßnahmen innerhalb des Organs sichergestellt werden, die — unbeschadet der Entscheidungen des Gerichts über seine interne Organisation — für alle Richter gleich sein sollten.

(11)

Dem ausgewogenen Geschlechterverhältnis innerhalb des Gerichts kommt hohe Bedeutung zu. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die teilweisen Neubesetzungen in diesem Gericht so organisiert werden, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten nach und nach beginnen, bei derselben teilweisen Neubesetzung zwei Richter zu vorzuschlagen, wobei folglich das Ziel ist, unter Beachtung der in den Verträgen vorgesehenen Bedingungen und Verfahren eine Frau und einen Mann zu wählen.

(12)

Die Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die alle drei Jahre stattfindende teilweise Neubesetzung von Richterstellen und Stellen der Generalanwälte müssen entsprechend angepasst werden.

(13)

Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits angekündigt hat, wird er als Folgemaßnahme im Anschluss an die Reform des Gerichts jedes Jahr Zahlen über seine justizielle Tätigkeit vorlegen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen. In der zweiten und dritten Stufe der Erweiterung des Gerichts wird die Lage beim Gericht bewertet werden, was erforderlichenfalls bestimmte Anpassungen insbesondere bei den Verwaltungsausgaben des Gerichtshofs zur Folge haben könnte.

(14)

Das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Bei der alle drei Jahre stattfindenden teilweisen Neubesetzung der Richterstellen wird die Hälfte der Richterstellen neu besetzt. Ist die Zahl der Richterstellen ungerade, so ist die Zahl der neu zu besetzenden Richterstellen abwechselnd die Zahl, die direkt über bzw. direkt unter der Hälfte der Anzahl der Richterstellen liegt.

Absatz 1 gilt auch für die alle drei Jahre stattfindende teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte.“

(2)

Artikel 48 erhält folgende Fassung:

„Artikel 48

Das Gericht besteht

a)

ab dem 25. Dezember 2015 aus 40 Mitgliedern,

b)

ab dem 1. September 2016 aus 47 Mitgliedern,

c)

ab dem 1. September 2019 aus zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat.“

Artikel 2

Für die Amtszeit der zusätzlichen Richter des Gerichts, die nach Artikel 48 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu ernennen sind, gilt Folgendes:

a)

Die Amtszeit von sechs der zwölf zusätzlichen Richter, die mit Wirkung vom 25. Dezember 2015 zu ernennen sind, endet am 31. August 2016. Diese sechs Richter werden so ausgewählt, dass die Regierungen von sechs Mitgliedstaaten zwei Richter für die teilweise Neubesetzung des Gerichts 2016 vorschlagen. Die Amtszeit der anderen sechs Richter endet am 31. August 2019.

b)

Die Amtszeit von drei der sieben zusätzlichen Richter, die mit Wirkung vom 1. September 2016 zu ernennen sind, endet am 31. August 2019. Diese drei Richter werden so ausgewählt, dass die Regierungen von drei Mitgliedstaaten zwei Richter für die teilweise Neubesetzung des Gerichts 2019 vorschlagen. Die Amtszeit der anderen vier Richter endet am 31. August 2022.

c)

Die Amtszeit von vier der neun zusätzlichen Richter, die mit Wirkung vom 1. September 2019 zu ernennen sind, endet am 31. August 2022. Diese vier Richter werden so ausgewählt, dass die Regierungen von vier Mitgliedstaaten zwei Richter für die teilweise Neubesetzung des Gerichts 2022 vorschlagen. Die Amtszeit der anderen fünf Richter endet am 31. August 2025.

Artikel 3

(1)   Bis zum 26. Dezember 2020 erstellt der Gerichtshof unter Rückgriff auf einen externen Berater einen Bericht für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über die Arbeitsweise des Gerichts.

In diesem Bericht wird der Schwerpunkt insbesondere auf die Effizienz des Gerichts, die Notwendigkeit und Wirksamkeit der Erhöhung der Zahl der Richter auf 56, den Nutzen und die Wirksamkeit der Mittel und die weitere Einsetzung von spezialisierten Kammern und/oder sonstige strukturelle Änderungen gelegt werden.

Der Gerichtshof unterbreitet gegebenenfalls entsprechende legislative Anträge zur Änderung seiner Satzung.

(2)   Bis zum 26. Dezember 2017 erstellt der Gerichtshof einen Bericht für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über mögliche Änderungen an der Verteilung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen gemäß Artikel 267 AEUV. Der Bericht wird gegebenenfalls von legislativen Anträgen begleitet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  Stellungnahme vom 30. September 2011 (ABl. C 335 vom 16.11.2011, S. 20) und Stellungnahme vom 12. November 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 23. Juni 2015 (ABl. C 239 vom 21.7.2015, S. 14). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates vom 3. Dezember 2015.


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