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Document 32014R1152

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 309, 30.10.2014, p. 5–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1152/oj

30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1152/2014 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2014

zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (1), insbesondere auf Artikel 140 Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpufferquoten muss für alle Kreditrisikopositionen eines Instituts, einschließlich der im Handelsbuch gehaltenen Risikopositionen sowie aller Risikopositionen aus Verbriefungen, der Belegenheitsort der Eigenmittelanforderungen ermittelt werden.

(2)

Der Belegenheitsort sollte der Ort sein, an dem das Risiko der Positionen angesiedelt ist. Dies gewährleistet, dass die zur Umsetzung des antizyklischen Puffers gebildeten zusätzlichen Rücklagen dem Finanzsystem mit einem übermäßigen Kreditwachstum zugeordnet werden.

(3)

Generell sollte bei allen Kreditrisikopositionen zur Ermittlung des Belegenheitsorts der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners („obligor“ oder „debtor“) herangezogen werden, da es sich dabei am ehesten um den Ort handelt, an dem das Risiko angesiedelt ist und der somit für das Finanzsystem von Bedeutung ist. Bei Kreditrisikopositionen, die gemäß Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als Spezialfinanzierungspositionen eingestuft sind, sollte der Belegenheitsort allerdings der Standort der Vermögenswerte sein, die die Einkünfte, die die Hauptrückzahlungsquelle sind, generieren.

(4)

Für ein klares und unmissverständliches Verständnis der Maßnahmen zur Ermittlung des Belegenheitsorts der wesentlichen Kreditrisikopositionen sollten die in dieser Verordnung verwendeten technischen Begriffe definiert werden.

(5)

Risikopositionen gegenüber einer juristischen Person sollten im Prinzip dem Mitgliedstaat oder Drittland zugeordnet werden, in dem sich der eingetragene Sitz dieser Person befindet. Doch können sich das Verwaltungszentrum und der eingetragene Sitz der juristischen Person an unterschiedlichen Orten befinden. Dies hat auch der Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen C-81/87 (Daily Mail), C-212/97 (Centros), C-208/00 (Überseering), C-167/01 (Inspire Art), C-411/03 (Sevic) und C-210/06 (Cartesio) anerkannt. Um in solchen Fällen eine ordnungsgemäße Zuweisung der antizyklischen Kapitalpuffer zu gewährleisten, sollten Institute, die wissen, dass dies bei einem Schuldner („obligor“) der Fall ist, die betreffenden Risikopositionen dem Ort zuweisen, an dem sich faktisch der Verwaltungssitz dieser juristischen Person befindet.

(6)

Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) sollten dem in dieser Verordnung definierten Standort des Schuldners („obligor“) der zugrunde liegenden Risikoposition zugeordnet werden. Ist die Bestimmung des Schuldners der Basisrisikoposition mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann die Risikoposition gegenüber dem OGA dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugewiesen werden.

(7)

Risikopositionen aus anderen Aktiva sollten dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugewiesen werden, wenn der Schuldner nicht ermittelt werden kann.

(8)

Instituten mit begrenzten Gesamtauslandsrisikopositionen oder begrenzter Handelsbuchtätigkeit sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Wesentlichkeit entsprechend die Verwendung einfacherer Zuordnungsmethoden gestattet werden. Dies soll kleinere Institute mit eher begrenzter Auslands- und Handelsbuchtätigkeit entlasten.

(9)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(10)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„allgemeine Kreditrisikoposition“ den nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Risikobetrag einer in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Risikoposition;

(2)

„Risikoposition im Handelsbuch“ den nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Risikobetrag einer in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten Risikoposition;

(3)

„Risikoposition aus Verbriefungen“ den nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Risikobetrag einer in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Risikoposition;

(4)

„Standort des Schuldners (‚obligor‘)“ bezeichnet den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person, die für das Institut die Gegenpartei einer Kreditrisikoposition, der Emittent eines Nichthandelsbuch-Finanzinstruments oder die Gegenpartei einer Nichthandelsbuch-Risikoposition ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (natürliche Personen) oder ihren eingetragenen Sitz (juristische Personen) hat; bei juristischen Personen, deren Verwaltungssitz sich faktisch in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland befindet als ihr eingetragener Sitz, bezeichnet „Standort des Schuldners (‚obligor‘)“ den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem sich der Verwaltungssitz tatsächlich befindet;

(5)

„Standort des Schuldners (‚debtor‘)“ bezeichnet den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person, die der Emittent des Handelsbuch-Finanzinstruments oder die Gegenpartei einer Handelsbuch-Risikoposition darstellt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (natürliche Personen) oder ihren eingetragenen Sitz (juristische Personen) hat; bei juristischen Personen, deren Verwaltungssitz sich faktisch in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland befindet als ihr eingetragener Sitz, bezeichnet „Standort des Schuldners (‚debtor‘)“ den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem sich der Verwaltungssitz tatsächlich befindet;

(6)

„Ort der Einkünfte“ bezeichnet den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem die Vermögenswerte belegen sind, die die Einkünfte generieren, die die primäre Quelle für die Rückzahlung der Verpflichtung aus einer Spezialfinanzierungsposition sind;

(7)

„Ausländische Risikoposition“ bezeichnet eine allgemeine Kreditrisikoposition, deren Schuldner („obligor“) seinen Standort nicht im Herkunftsmitgliedstaat des Instituts hat;

(8)

„Spezialfinanzierung“ bezeichnet die allgemeinen Kreditrisikopositionen, die die in Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Merkmale aufweisen.

Artikel 2

Belegenheit der allgemeinen Kreditrisikopositionen

(1)   Alle nicht unter die Absätze 2 bis 5 fallenden allgemeinen Kreditrisikopositionen werden dem Standort des Schuldners („obligor“) zugeordnet.

(2)   Die in Artikel 112 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten allgemeinen Risikopositionen gegenüber OGA werden dem Standort des Schuldners („obligor“) der Basisrisikopositionen zugeordnet. Ist den Schuldnern der Basisrisikopositionen einer bestimmten OGA-Risikoposition mehr als ein Belegenheitsort zugeordnet, kann Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ebenfalls auf diese OGA-Risikoposition angewandt werden.

(3)   Die in Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Spezialfinanzierungspositionen werden dem Ort der Einkünfte zugewiesen.

(4)   Allgemeine Kreditrisikopositionen aus den in Artikel 112 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten sonstigen Posten werden dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugewiesen, wenn das Institut den Schuldner („obligor“) nicht ermitteln kann.

(5)   Die folgenden allgemeinen Kreditrisikopositionen können dem Herkunftsmitgliedstaat eines Instituts zugewiesen werden:

a)

die in Artikel 112 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen gegenüber OGA, wenn das Institut den Standort des/der Schuldner/s („obligor“) der zugrunde liegenden Risikopositionen anhand der intern vorhandenen oder extern verfügbaren Informationen nicht ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln kann;

b)

ausländische Risikopositionen, deren Gesamtkreditrisiko nicht über 2 % der Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen dieses Instituts hinausgeht. Die Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen wird unter Ausschluss der allgemeinen Risikopositionen berechnet, die gemäß Buchstabe a und gemäß Absatz 4 zugewiesen werden.

(6)   Die Institute berechnen den in Absatz 5 Buchstabe b genannten Prozentsatz sowohl auf Jahres- als auch auf Ad-hoc-Basis. Eine Ad-hoc-Berechnung ist bei Eintritt eines Ereignisses erforderlich, das sich auf die finanzielle oder wirtschaftliche Lage des Instituts auswirkt.

Artikel 3

Belegenheitsort von Risikopositionen im Handelsbuch

(1)   Risikopositionen im Handelsbuch werden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dem Standort des Schuldners („debtor“) zugewiesen.

(2)   Bei Risikopositionen im Handelsbuch, die den in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen unterliegen, ermitteln die Institute den Belegenheitsort durch Multiplikation des aggregierten Risikopositionsbetrags mit:

a)

den Eigenmittelanforderungen für Teilportfolios, die nach den gemäß dem Modell in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Belegenheitsorten aufgesplittet werden;

b)

der Summe der nach Buchstabe a für alle Belegenheitsorte ermittelten Eigenmittelanforderungen.

(3)   Institute, deren Gesamtrisikopositionsbetrag im Handelsbuch nicht über 2 % des Gesamtbetrags ihrer allgemeinen Kreditrisikopositionen, ihrer Risikopositionen im Handelsbuch und ihrer Risikopositionen aus Verbriefungen hinausgeht, können diese Risikopositionen ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuordnen.

(4)   Die Institute berechnen den in Absatz 3 genannten Prozentsatz sowohl auf Jahres- als auch auf Ad-hoc-Basis. Eine Ad-hoc-Berechnung ist bei Eintritt eines Ereignisses erforderlich, das sich auf die finanzielle oder wirtschaftliche Lage des Instituts auswirkt.

Artikel 4

Belegenheitsort von Risikopositionen aus Verbriefungen

(1)   Risikopositionen aus Verbriefungen werden dem Standort des Schuldners („obligor“) der Basisrisikopositionen zugeordnet.

(2)   Kann dem Schuldner der Basisforderungen einer bestimmten Verbriefungsposition mehr als ein Standort zugeordnet werden, kann diese Risikoposition dem Standort des Schuldners der Basisrisikopositionen zugeordnet werden, auf den der größte Anteil an den zugrunde liegenden Verbriefungspositionen entfällt.

(3)   Risikopositionen aus Verbriefungen, für die keine Informationen über die zugrunde liegenden Verbriefungspositionen vorliegen, können dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugeordnet werden, wenn das Institut den Schuldner der zugrunde liegenden Risikopositionen anhand der intern vorhandenen oder extern verfügbaren Informationen nicht ohne unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln kann.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


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