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Document 21996D0809(01)

Beschluß Nr. 1/96 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 20. Mai 1996 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluß Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei

OJ L 200, 9.8.1996, p. 14–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000; Ersetzt durch 22001D0283

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/488/oj

21996D0809(01)

Beschluß Nr. 1/96 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 20. Mai 1996 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluß Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei

Amtsblatt Nr. L 200 vom 09/08/1996 S. 0014 - 0028


BESCHLUSS Nr. 1/96 DES AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN EG - TÜRKEI vom 20. Mai 1996 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluß Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG - Türkei (96/488/EG)

DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN -

gestützt auf das Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei,

gestützt auf den Beschluß Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG - Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Einleitung der Endphase der Zollunion (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3,

in der Erwägung, daß geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung des Funktionierens der Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei zu treffen sind -

BESCHLIESST:

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Dieser Beschluß enthält Vorschriften zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG - Türkei - nachstehend "Grundbeschluß" genannt.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses

1. bedeutet der Begriff "Drittland" ein Land oder Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Zollunion EG - Türkei gehört;

2. bedeutet "Teil der Zollunion" das Zollgebiet der Gemeinschaft einerseits und das Zollgebiet der Türkei andererseits.

TITEL II

VORSCHRIFTEN ÜBER DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF UND DIE ZOLLPRÄFERENZPOLITIK

Artikel 3

(1) Für die in Artikel 15 des Grundbeschlusses genannten Erzeugnisse werden unter den in Artikel 3 des Grundbeschlusses festgelegten Voraussetzungen in der Türkei die Begünstigungen des freien Warenverkehrs gewährt, wenn die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind. Der Ursprung wird nach den einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft über den nicht präferenziellen Warenursprung ermittelt.

(2) Sind die in Artikel 15 des Grundbeschlusses genannten Erzeugnisse nicht Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, wird die Türkei unter den in Artikel 3 des Grundbeschlusses festgelegten Voraussetzungen von dem auf diese Erzeugnisse gemäß Artikel 15 zu zahlenden Zollbetrag den Zollbetrag abziehen, der bereits in der Gemeinschaft für die betreffenden Erzeugnisse entrichtet wurde.

TITEL III

ZOLLVORSCHRIFTEN FÜR DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN BEIDEN TEILEN DER ZOLLUNION

KAPITEL 1

Allgemeines

Artikel 4

Unbeschadet der Vorschriften über den freien Warenverkehr in dem Grundbeschluß gelten der Zollkodex der Gemeinschaft mit den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, der im Zollgebiet der Gemeinschaft gilt, und das türkische Zollgesetz mit den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, das im Zollgebiet der Türkei gilt, für den Warenverkehr zwischen den beiden Teilen der Zollunion unter den in diesem Beschluß festgelegten Voraussetzungen.

Artikel 5

(1) Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 des Grundbeschlusses gelten die Einfuhrzollförmlichkeiten im Ausfuhrstaat als erfuellt, wenn die für den freien Warenverkehr erforderliche Bescheinigung für die betreffenden Waren ausgestellt worden ist.

(2) Die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 1 läßt eine Einfuhrzollschuld entstehen. Sie löst auch die Anwendung der in Artikel 12 des Grundsatzbeschlusses beschriebenen handelspolitischen Maßnahmen aus, die gegebenenfalls für die betreffenden Waren oder Erzeugnisse gelten.

(3) Als Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gilt der Zeitpunkt, zu dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung für die betreffenden Waren annehmen.

(4) Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle mittelbarer Vertretung ist die Person, in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird, ebenfalls Zollschuldner.

(5) Der dieser Zollschuld entsprechende Zollbetrag wird unter denselben Voraussetzungen festgesetzt wie im Fall einer Zollschuld, die zum gleichen Zeitpunkt durch die Annahme einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr zwecks Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung für die betreffenden Waren entstehen würde.

KAPITEL 2

Vorschriften über die administrative Zusammenarbeit im Warenverkehr

Artikel 6

Der Nachweis, daß die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung

- der Vorschriften über den freien Warenverkehr für Industrieprodukte zwischen der Gemeinschaft und der Türkei,

- der Präferenzregelungen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse

erfuellt sind, wird durch eine Bescheinigung erbracht, die auf Antrag des Ausführers von den Zollbehörden der Türkei oder eines Mitgliedstaats ausgestellt wird.

Artikel 7

(1) Der Nachweis im Sinne des Artikels 6 ist die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Das Muster dieses Formblatts ist in Anhang I wiedergegeben. Die im Beschluß Nr. 5/72 des Assoziationsrats EG - Türkei (2) abgebildeten Formblätter, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses verwendet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1997, weiter verwendet werden.

(2) Eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. für Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 muß in Feld 8 eine der folgenden Angaben aufweisen:

- ORIGEN COMUNITARIO

- OPRINDELSE I FÆLLESSKABET

- GEMEINSCHAFTLICHER URSPRUNG

- ÊÏÉÍÏÔÉÊÇ ÊÁÔÁÃÙÃÇ

- COMMUNITY ORIGIN

- ORIGINE COMMUNAUTAIRE

- ORIGINE COMUNITARIA

- GEMEENSCHAPSOORSPRONG

- ORIGEM COMUNITÁRIA

- YHTEISÖALKUPERÄÄ

- URSPRUNG I GEMENSKAPEN

- TOPLULUK MENSELIDIR.

Eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. für Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 muß in Feld 8 eine der folgenden Angaben aufweisen:

- ORIGEN NO COMUNITARIO

- IKKE OPRINDELSE I FÆLLESSKABET

- NICHT GEMEINSCHAFTLICHER URSPRUNG

- ÌÇ ÊÏÉÍÏÔÉÊÇ ÊÁÔÁÃÙÃÇ

- NON-COMMUNITY ORIGIN

- ORIGINE NON COMMUNAUTAIRE

- ORIGINE NON COMUNITARIA

- GEEN GEMEENSCHAPSOORSPRONG

- ORIGEM NÃO COMUNITÁRIA

- EI YHTEISÖALKUPERÄÄ

- INTE URSPRUNG I GEMENSKAPEN

- TOPLULUK MENSEILI DEGILDIR.

(3) Eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. darf nur verwendet werden, wenn die Waren unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder aus der Türkei in einen Mitgliedstaat befördert werden.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten als unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder aus der Türkei in einen Mitgliedstaat befördert:

a) Waren, bei deren Beförderung kein anderes Gebiet als das der Gemeinschaft oder der Türkei berührt wird;

b) Waren, die durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder der Türkei befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung in diesen Gebieten, sofern die Beförderung durch diese Gebiete oder die Umladung mit einem in der Gemeinschaft oder in der Türkei ausgestellten durchgehenden Frachtpapier erfolgt.

Artikel 8

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. wird von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die Waren, auf die sie sich bezieht, ausgeführt werden. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. kann ausnahmsweise auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums oder eines unverschuldeten Versehens bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist. In diesem Fall trägt die Warenverkehrsbescheinigung einen besonderen Hinweis auf die Umstände, unter denen sie ausgestellt worden ist.

(2) Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. dürfen nur ausgestellt werden, wenn sie als Nachweise für die Zwecke des freien Warenverkehrs gemäß dem Grundbeschluß verwendet werden können.

Artikel 9

Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. sind innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Ausstellung durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Zollbehörden des Einfuhrstaats vorzulegen, bei denen die Waren angemeldet werden.

Artikel 10

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. wird auf einem Vordruck nach dem Muster im Anhang dieses Beschlusses in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft oder in türkisch gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats ausgestellt. Werden Warenverkehrsbescheinigungen in türkisch ausgestellt, so müssen sie außerdem in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefaßt werden. Sie werden maschinenschriftlich oder handschriftlich ausgestellt; im letzteren Fall muß dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(2) Die Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

Die Mitgliedstaaten und die Türkei können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn zugelassenen Druckereien übertragen. Im letzteren Fall muß auf jedem Vordruck auf diese Zulassung hingewiesen werden. Die Warenverkehrsbescheinigungen tragen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei. Sie tragen ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer.

(3) Die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. müssen unter Beachtung der Erläuterungen in Anhang II und etwaiger im Rahmen der Zollunion festgelegter zusätzlicher Regeln ausgefuellt werden.

Artikel 11

Die Warenverkehrsbescheinigungen sind den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für den freien Warenverkehr erfuellen.

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das in dieser Weise ausgestellte Duplikat ist in Feld 12 mit einem der folgenden Vermerke zu versehen, unter Angabe des Ausstellungsdatums und der Seriennummer der ursprünglichen Bescheinigung:

- DUPLICADO

- DUPLIKAT

- DUPLIKAT

- ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ

- DUPLICATE

- DUPLICATA

- DUPLICATO

- DUPLICAAT

- SEGUNDA VIA

- KAKSOISKAPPALE

- DUPLIKAT

- IKINCI NÜSHADIR.

Artikel 12

Vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen

(1) Abweichend von Artikel 8 können die Zollbehörden eine Person - nachstehend "zugelassener Ausführer" genannt -, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellt, dazu ermächtigen, Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. auszustellen, ohne sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr den zuständigen Zollbehörden zum Anbringen eines Sichtvermerks vorlegen zu müssen.

(2) Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur Personen erteilt,

a) die häufig Waren versenden;

b) deren Anschreibungen es den Zollbehörden ermöglichen, die Vorgänge zu kontrollieren;

c) die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben;

d) die ausreichende Gewähr dafür bieten, daß die Zollbehörden den Status der Waren nachprüfen können.

(3) Die Zollbehörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Ausführer die Voraussetzungen dieses Artikels oder der Bewilligung nicht mehr erfuellt.

(4) In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung werden insbesondere festgelegt:

a) die Zollstelle, die die Vorausfertigung der Vordrucke vornimmt;

b) die Art und Weise, in der der zugelassene Ausführer den Nachweis für die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vordrucke zu erbringen hat.

Die zuständigen Zollbehörden legen fest, innerhalb welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Ausführer die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

(5) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das für den Sichtvermerk der Zollstelle vorgesehene Feld

a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels der für die Vorausfertigung zuständigen Zollstelle und der Unterschrift eines ihrer Beamten oder

b) von dem zugelassenen Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang III entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

(6) Der zugelassene Ausführer hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt der Ausfuhr der Waren auszufuellen und in Feld 8 einen der nachstehenden Vermerke einzutragen:

«Procedimiento simplificado»

»Forenklet fremgangsmåde«

"Vereinfachtes Verfahren"

«ÁðëïõóôåõìÝíç äéáäéêáóßá»

'Simplified procedure`

«Procédure simplifiée»

«Procedura semplificata»

"Vereenvoudigde regeling"

«Procedimento simplificado»

"Yksinkertaistettu menettely"

"Förenklat förfarande"

"Basitlestirilmis prosedür".

(7) Der ausgefuellte, durch die Angaben nach Absatz 6 ergänzte und vom zugelassenen Ausführer unterzeichnete Vordruck gilt als Bescheinigung zum Nachweis dafür, daß die Voraussetzungen des Artikels 6 erfuellt sind.

Artikel 13

Aufteilung von Warenverkehrsbescheinigungen

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Türkei lassen zu, daß eine von einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. begleitete Sendung aufgeteilt wird.

(2) Die Zollstelle, bei der die Aufteilung vorgenommen wird, stellt für jede Teilsendung einen Auszug aus der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. aus; dazu verwendet sie einen Vordruck der Warenverkehrsbescheinigung A.TR.

In Feld 12 des Auszugs sind die Eintragungsnummer, das Datum, die ausstellende Stelle und das Ausstellungsland der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung mittels eines der nachstehenden Vermerke einzutragen:

- Extracto del certificado A.TR.

(número, fecha, oficina y país de expedición)

- Udskrift af A.TR.-varecertifikat

(nummer, dato, udstedelsessted og land)

- Auszug aus der A.TR. Warenverkehrsbescheinigung

(Nummer, Datum, ausstellende Stelle und Ausstellungsland)

- Áðüóðáóìá ôïõ ðéóôïðïéçôéêïý A.TR.

(áñéèìüò, çìåñïìçíßá, ãñáöåßï êáé ÷þñá åêäüóåùò)

- Extract of A.TR. certificate

(Number, date, office and country of issue)

- Extrait du certificat A.TR.

(numéro, date, bureau et pays de délivrance)

- Estratto del certificato A.TR.

(numero, data, ufficio e paese di emissione)

- Uittreksel uit A.TR. certificaat

(nummer, datum, kantoor en land van afgifte)

- Extracto do certificado A.TR.

(número, data, estância, país de emissão)

- A.TR.-todistuksen ote

(numero, päivämäärä, antanut toimisto ja maa)

- Utdrag ur certifikat A.TR.

(nummer, datum, kontor och utfärdandeland)

- Müfrez A.TR. dolasim belgesi

(Numarasi, tarih, düzenleyen gümrük idaresi ve ülkesi)

(3) Die Zollstelle, bei der die Aufteilung vorgenommen wird, vermerkt die Aufteilung auf der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Zu diesem Zweck trägt sie in Feld 12 einen der nachstehenden Vermerke ein:

. . . (número) extractos expedidos - copias adjuntas

. . . (antal) udstedte udskrifter - kopier vedføjet

. . . (Anzahl) Auszüge ausgestellt - Durchschriften liegen bei

. . . (áñéèìüò) åêäïèÝíôá áðïóðÜóìáôá - óõíçììÝíá áíôßãñáöá

. . . (number) extracts issued - copies attached

. . . (nombre) extraits délivrés - copies ci-jointes

. . . (numero) estratti rilasciati - copie allegate

. . . (aantal) uittreksels afgegeven - kopieën bijgevoegd

. . . (quantidade) extractos emitidos - cópias juntas

. . . (lukumäärä) otteita annettu - jäljennökset oheisina

. . . (antal) utdrag som utfärdats - kopior bifogas

. . . (adet) müfrez olarak düzenlenmi-tir suretleri eklidir.

(4) Die Zollstelle, bei der die Aufteilung vorgenommen wird, behält das Original der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. sowie eine Durchschrift jedes verwendeten Auszugs.

(5) Die aufgeteilten Warenverkehrsbescheinigungen haben dieselbe Geltungsdauer wie die ursprüngliche Warenverkehrsbescheinigung A.TR.

Artikel 14

Geltungsdauer der Warenverkehrsbescheinigungen in Fällen, in denen Waren in einer Freizone, einem Zollager oder einem Freilager gelagert werden

(1) Verbleiben Waren, die von einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. begleitet werden, in einer Freizone, einem Zollager oder einem Freilager, so wird der Ablauf der Geltungsdauer während ihres Verbleibs in der Freizone, dem Zollager oder dem Freilager ausgesetzt.

(2) Zu diesem Zweck bescheinigen die Zollbehörden auf der Warenverkehrsbescheinigung das Datum des Eingangs in bzw. des Ausgangs aus der Freizone, dem Zollager oder dem Freilager.

(3) Diese Vorschriften gelten ebenfalls für Warenverkehrsbescheinigungen A.TR., die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses erteilt und den Zollbehörden vorgelegt worden sind.

Artikel 15

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Beschlusses leisten die Mitgliedstaaten und die Türkei einander durch ihre jeweiligen Zollverwaltungen im Rahmen der Bestimmungen über die Amtshilfe gemäß Artikel 29 und Anhang 7 des Grundbeschlusses Amtshilfe bei der Prüfung der Bescheinigungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit.

Artikel 16

Das Muster der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist Bestandteil dieses Beschlusses.

KAPITEL 3

Vorschriften über im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltene Waren

Artikel 17

Für von Reisenden aus einem Teil der Zollunion in den anderen Teil der Zollunion verbrachte Waren wird der freie Warenverkehr ohne Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung nach Kapitel 2 bewilligt, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind und als Waren, die die Voraussetzungen für den freien Warenverkehr erfuellen, angemeldet werden, wobei an der Richtigkeit der Anmeldung kein Zweifel bestehen darf.

KAPITEL 4

Postverkehr

Artikel 18

Für Postsendungen (Briefe und Postpakete) wird der freie Warenverkehr ohne Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung nach Kapitel 2 bewilligt, es sei denn, daß ein Hinweis auf der Umschließung oder den Begleitpapieren angibt, daß die darin enthaltenen Waren nicht die im Grundbeschluß festgelegten Voraussetzungen erfuellen. Dieser Hinweis besteht in einem gelben Aufkleber nach dem Muster in Anhang IV, der in allen derartigen Fällen von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats anzubringen ist.

TITEL IV

ZOLLVORSCHRIFTEN FÜR DEN WARENVERKEHR MIT DRITTLÄNDERN

KAPITEL 1

Vorschriften über den Zollwert der Waren

Artikel 19

Beförderungs- und Versicherungskosten, Ladekosten sowie mit der Beförderung zusammenhängende Kosten für die Behandlung von Drittlandswaren, die nach dem Verbringen der Waren in das Gebiet der Zollunion anfallen, werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, daß sie getrennt von dem für die betreffenden Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

KAPITEL 2

Passive Veredelung

Artikel 20

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet "Dreieckverkehr" die Regelung, bei der die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in einem anderen Teil der Zollunion durchgeführt wird als derjenige, aus dem die Waren zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt worden sind.

Artikel 21

Die Zollbehörden lassen den Dreieckverkehr im Rahmen der passiven Veredelung auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu, ausgenommen für die Fälle eines Standardaustausches mit vorzeitiger Ausfuhr.

Artikel 22

(1) Bei Inanspruchnahme des Dreieckverkehrs ist das Informationsblatt mit der Bezeichnung "Informationsblatt INF 2" zu verwenden.

(2) Das Informationsblatt INF 2, dessen Vordruck dem Muster und den Vorschriften, die in der gemeinschaftlichen und türkischen Gesetzgebung vorgesehen sind, entspricht, besteht aus einem Original und einer Durchschrift, die der Zollstelle der Überführung in das Verfahren gleichzeitig vorzulegen sind. Das Informationsblatt INF 2 wird für die in das Verfahren übergeführten Mengen ausgestellt. Soll die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzwaren in mehreren Sendungen über verschiedene Zollstellen erfolgen, so stellt die Zollstelle der Überführung in das Verfahren auf Antrag des Inhabers der Bewilligung für die in das Verfahren übergeführten Warenmengen mehrere Informationsblätter INF 2 aus.

(3) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Informationsblatts INF 2 kann der Inhaber des Verfahrens der passiven Veredelung bei der Zollstelle, die das Informationsblatt ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen. Die Zollstelle gibt dem Antrag statt, wenn nachgewiesen wird, daß die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, für die das Duplikat beantragt wird, noch nicht wiedereingeführt worden sind.

Das Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

- DUPLICADO

- DUPLIKAT

- DUPLIKAT

- ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ

- DUPLICATE

- DUPLICATA

- DUPLICATO

- DUPLICAAT

- SEGUNDA VIA

- KAKSOISKAPPALE

- DUPLIKAT

- IKINCI NÜSHADIR.

(4) Der Antrag auf Ausstellung des Informationsblatts INF 2 gilt als Einverständnis des Inhabers der Bewilligung dafür, daß eine vollständige oder teilweise Befreiung der Einfuhrabgaben einer anderen Person gewährt wird.

Artikel 23

(1) Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren fertigt das Original und die Durchschrift des Informationsblatts INF 2 aus. Sie behält die Durchschrift und händigt dem Anmelder das Original aus.

(2) Ist die Zollstelle der Überführung in das Verfahren der Meinung, daß die zuständigen Behörden des Staats der Wiedereinfuhr bestimmte auf dem Informationsblatt nicht vorgesehene Angaben zu der Bewilligung benötigen, so trägt sie diese Angaben auf dem Informationsblatt ein.

(3) Das Original des Informationsblatts INF 2 wird bei der Ausgangszollstelle vorgelegt. Diese Zollstelle bestätigt den Ausgang aus dem Zollgebiet der Zollunion auf dem Original und gibt es der Person, die es vorgelegt hat, zurück.

Artikel 24

(1) Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren, die das Informationsblatt INF 2 auszustellen hat, gibt in Feld 16 an, welche Mittel zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewandt wurden.

(2) Bei Entnahme von Mustern oder Proben oder bei Verwendung von Abbildungen oder technischen Beschreibungen sichert die in Absatz 1 genannte Zollstelle diese Gegenstände durch Anbringen eines Zollverschlusses entweder an den Gegenständen selbst, wenn sich diese dazu eignen, oder an der Verpackung, die auf diese Weise verschlußsicher gemacht wird.

Ein Aufkleber mit dem Dienststempelabdruck der Zollstelle und den Hinweisen auf die Ausfuhrzollanmeldung wird den Mustern oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen beigefügt, damit sie nicht ausgetauscht werden können.

(3) Die Muster und Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen, die gemäß Absatz 2 durch Verschluß gesichert sind, werden dem Ausführer übergeben, der sie bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder Ersatzwaren mit unverletztem Verschluß wieder vorzulegen hat.

(4) Wird eine Analyse vorgenommen, deren Ergebnis erst vorliegt, nachdem die Zollstelle das Informationsblatt INF 2 ausgestellt hat, so wird dem Ausführer das Ergebnis der Analyse in einem die gebührende Gewähr bietenden Umschlag übergeben.

Artikel 25

(1) Bei der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr legt der Einführer der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzwaren der Abrechnungszollstelle das Original des Informationsblatts INF 2 sowie gegebenenfalls die in Artikel 24 Absätze 3 und 4 aufgeführten Nämlichkeitsmittel vor.

(2) Werden die Veredelungserzeugnisse oder die Ersatzwaren in einer Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder sollen sie in mehreren Sendungen bei ein und derselben Zollstelle in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, so schreibt diese Zollstelle auf dem Original des Informationsblatts INF 2 die Mengen von Waren der vorübergehenden Ausfuhr an, die den in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen von Veredelungserzeugnissen oder Ersatzwaren entsprechen. Das vollständig erledigte Informationsblatt INF 2 wird der Zollanmeldung beigefügt, auf die es sich bezieht. Andernfalls wird es dem Anmelder zurückgegeben, und es wird in Feld 12 der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ein entsprechender Vermerk eingetragen.

(3) Werden die Veredelungserzeugnisse oder die Ersatzwaren in mehreren Sendungen bei verschiedenen Zollstellen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, ohne daß Artikel 23 Absatz 2 angewandt worden ist, so stellt die Zollstelle, bei der die erste Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgegeben wird, auf Antrag des Anmelders als Ersatz für das ursprüngliche Informationsblatt INF 2 Informationsblätter INF 2 entsprechend den Mengen der noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren der vorübergehenden Ausfuhr aus. Sie vermerkt auf dem oder den Ersatzblättern die Nummer des ursprünglichen Informationsblatts und die Zollstelle, die es ausgestellt hat. Die auf dem oder den Ersatzblättern angegebenen Mengen werden auf die Mengen des ursprünglichen Informationsblatts INF 2 angerechnet, das der ersten Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr beigefügt wird, sobald es durch diese Angaben vollständig erledigt ist. Jedes vollständig erledigte Ersatzblatt wird der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr beigefügt, auf die es sich bezieht.

Artikel 26

Die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens ist befugt, die Zollstelle, die das Informationsblatt INF 2 ausgestellt hat, zu ersuchen, die Echtheit des Informationsblatts, die Richtigkeit der Angaben und gegebenenfalls der zusätzlichen Angaben nachträglich zu überprüfen.

Diesem Ersuchen wird so schnell wie möglich nachgekommen.

KAPITEL 3

Rückwaren

Artikel 27

(1) Waren aus einem Teil der Zollunion, die nach der Ausfuhr aus dessen Zollgebiet in das Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion wiedereingeführt und dort innerhalb von drei Jahren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Der Zeitraum von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

(2) Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet eines Teils der Zollunion aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden, so wird die Befreiung nach Absatz 1 nur gewährt, wenn sie zu denselben Zwecken wiedereingeführt werden.

Werden die betreffenden Waren nicht mehr zu denselben Zwecken eingeführt, so verringert sich der Betrag der zu erhebenden Einfuhrabgaben um den Betrag, der gegebenenfalls bei der ersten Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden ist. Ist dieser letztere Betrag höher als der Betrag, der bei der Anmeldung der Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr erhoben wird, so wird keine Erstattung gewährt.

(3) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn Waren im Verfahren der passiven Veredelung aus dem Zollgebiet eines Teils der Zollunion ausgeführt worden sind, es sei denn, diese Waren befinden sich noch in demselben Zustand wie bei ihrer Ausfuhr.

Artikel 28

Die Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 27 wird nur gewährt, wenn die Waren in dem Zustand wiedereingeführt werden, in dem sie ausgeführt worden sind.

Artikel 29

Die Artikel 27 und 28 gelten sinngemäß für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich nach einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt worden sind.

Der Betrag der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben wird nach den einschlägigen Vorschriften über das Verfahren der aktiven Veredelung ermittelt, wobei das Datum der Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse als Datum der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt.

Artikel 30

Rückwaren werden auch dann von den Einfuhrabgaben befreit, wenn nur eine Teilmenge der zuvor aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion ausgeführten Waren wiedereingeführt wird.

Dies gilt auch, wenn es sich bei den Rückwaren um Teile und Zubehör von zuvor aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion ausgeführten Maschinen, Instrumenten, Apparaten oder sonstigen Erzeugnissen handelt.

Artikel 31

(1) Abweichend von Artikel 28 werden folgende Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit:

a) Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion lediglich den zu ihrer Erhaltung notwendigen Behandlungen oder solchen, die allein der Änderung ihres Aussehens dienen, unterzogen worden sind;

b) Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion zwar anderen Behandlungen als den zu ihrer Erhaltung notwendigen oder anderen Behandlungen als denen, die der Änderung ihres Aussehens dienen, unterzogen worden sind, die sich aber als schadhaft oder für die vorgesehene Verwendung ungeeignet erwiesen haben, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt ist:

- Diese Waren sind ausschließlich zum Zweck der Ausbesserung oder Instandsetzung behandelt worden, oder

- es ist erst nach Beginn der genannten Behandlung festgestellt worden, daß sie für die vorgesehene Verwendung ungeeignet sind.

(2) Hätten die Behandlungen, denen Rückwaren gemäß Absatz 1 Buchstabe b) unterzogen werden können, im Rahmen einer passiven Veredelung zur Erhebung von Einfuhrabgaben geführt, so gelten die einschlägigen Vorschriften über die Abgabenerhebung im Verfahren der passiven Veredelung.

Besteht die Behandlung einer Ware jedoch in einer Ausbesserung oder Instandsetzung, die nachweislich infolge eines außerhalb der Zollgebiete beider Teile der Zollunion eingetretenen unvorhersehbaren Ereignisses erforderlich geworden ist, so wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn der Wert der Rückwaren infolge dieser Behandlung nicht größer geworden ist als der Wert, den sie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion hatten.

(3) Im Sinne des Absatzes 2 zweiter Unterabsatz

a) gilt als "erforderlich gewordene Ausbesserung oder Instandsetzung" jeder Vorgang, der bewirkt, daß außerhalb der Zollgebiete beider Teile der Zollunion eingetretene Funktionsmängel oder Schäden einer Ware behoben werden, sofern ohne diesen Vorgang die Waren nicht mehr ihrem üblichen bestimmungsmäßigen Gebrauch zugeführt werden könnten;

b) gilt der Wert von Rückwaren infolge einer Behandlung nicht als größer geworden als der Wert, den sie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion hatten, wenn die Waren nicht weitergehend behandelt werden, als es für ihre weitere Verwendung in der gleichen Weise wie zum Zeitpunkt der Ausfuhr unbedingt erforderlich ist.

Müssen der Ware bei der Ausbesserung oder Instandsetzung Ersatzteile hinzugefügt werden, so ist dies auf solche Teile zu beschränken, die für die weitere Verwendung der Ware in der gleichen Weise wie zum Zeitpunkt der Ausfuhr unbedingt erforderlich sind.

Artikel 32

Auf Antrag des Beteiligten erteilen die Zollbehörden bei der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten eine Bescheinigung, die alle Angaben enthält, die als Nämlichkeitsnachweis im Fall der Wiedereinfuhr in das Zollgebiet eines Teils der Zollunion erforderlich sind.

Artikel 33

(1) Als Rückwaren können Waren nur dann anerkannt werden, wenn:

- für sie außer der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr

a) entweder ein dem Ausführer von den Zollbehörden ausgehändigtes Exemplar der Ausfuhranmeldung oder eine von ihnen beglaubigte Durchschrift oder

b) das Auskunftsblatt gemäß Artikel 34 vorgelegt wird.

Die Papiere nach Buchstaben a) oder b) werden nicht verlangt, wenn die Zollbehörden bei der Zollstelle der Wiedereinfuhr anhand anderer ihnen vorliegender oder vom Beteiligten beigebrachter Beweisunterlagen feststellen können, daß die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren ursprünglich aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion ausgeführt worden sind und zum Zeitpunkt der Ausfuhr die Voraussetzungen erfuellt haben, um als Rückwaren anerkannt zu werden;

- sie mit einem im anderen Teil der Zollunion ausgestellten Carnet ATA eingeführt werden.

Diese Waren können auch dann noch nach Maßgabe des Artikels 27 als Rückwaren eingeführt werden, wenn die Geltungsdauer des Carnets ATA abgelaufen ist.

In allen Fällen sind die folgenden Förmlichkeiten zu erfuellen:

- Prüfung der Angaben in den Feldern A bis G des Wiedereinfuhrabschnitts;

- Ausfuellen des Stammblatts und des Felds H des Wiedereinfuhrabschnitts;

- Einbehaltung des Wiedereinfuhrabschnitts.

(2) Absatz 1 erster Gedankenstrich gilt nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr von Verpackungen, Transportmitteln oder bestimmten in ein besonderes Zollverfahren übergeführten Waren, wenn die autonomen oder vertraglichen Vorschriften unter diesen Umständen keine Vorlage von Zollpapieren erfordern.

Er gilt ebenfalls nicht in Fällen, in denen Waren mündlich oder durch eine andere Form der Willensäußerung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

(3) Die Wiedereinfuhrzollstelle kann vom Beteiligten gegebenenfalls verlangen, ihr zusätzliche Nachweise für die Nämlichkeit der Rückwaren vorzulegen.

Artikel 34

Das Auskunftsblatt INF 3 wird in einem Original und zwei Durchschriften auf Vordrucken ausgestellt, die den einschlägigen Mustern in den Zollvorschriften der Gemeinschaft und in den türkischen Zollvorschriften entsprechen.

Artikel 35

(1) Das Auskunftsblatt INF 3 wird auf Antrag des Ausführers von der Ausfuhrzollstelle bei Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die betreffenden Waren ausgestellt, sofern der Ausführer erklärt, daß die Waren wahrscheinlich über eine Zollstelle des anderen Teils der Zollunion wiedereingeführt werden.

(2) Das Auskunftsblatt INF 3 kann von der Ausfuhrzollstelle auf Antrag des Ausführers auch nach der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die betreffenden Waren ausgestellt werden, sofern diese Zollstelle anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen kann, daß die Angaben im Antrag des Ausführers auf die ausgeführten Waren zutreffen.

Artikel 36

(1) Das Auskunftsblatt INF 3 enthält alle von den Zollbehörden erfaßten Angaben, die zur Feststellung der Nämlichkeit der ausgeführten Waren erforderlich sind.

(2) Ist vorauszusehen, daß die ausgeführten Waren als Teilsendungen über mehrere andere Zollstellen als die Ausfuhrzollstelle in das Zollgebiet das anderen Teils der Zollunion oder in das Zollgebiet beider Teile der Zollunion wiedereingeführt werden, so kann der Ausführer die Ausstellung mehrerer Auskunftsblätter INF 3 beantragen, die insgesamt die ausgeführte Warenmenge nicht überschreiten dürfen.

Der Ausführer kann bei den Zollbehörden, die das Auskunftsblatt INF 3 ausgestellt haben, auch dessen Ersetzung durch mehrere Auskunftsblätter INF 3 bis zur Gesamtmenge der in dem ursprünglichen Auskunftsblatt INF 3 aufgeführten Waren beantragen.

Der Ausführer kann ferner die Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 3 für einen Teil der ausgeführten Waren beantragen.

Artikel 37

Das Original und eine Durchschrift des Auskunftsblatts INF 3 werden dem Ausführer zur Vorlage bei der Wiedereinfuhrzollstelle ausgehändigt. Die zweite Durchschrift wird von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, für ihre Archive einbehalten.

Artikel 38

Die Wiedereinfuhrzollstelle vermerkt die Menge der von den Einfuhrabgaben befreiten Rückwaren auf dem Original und auf der Durchschrift des Auskunftsblatts INF 3; sie behält das Original und übersendet den Zollbehörden, die das Auskunftsblatt ausgestellt haben, die mit Nummer und Datum der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr versehene Durchschrift.

Diese Zollbehörden vergleichen diese Durchschrift mit der in ihren Archiven aufbewahrten Durchschrift und behalten sie ebenfalls ein.

Artikel 39

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Originals des Auskunftsblatts INF 3 kann der Beteiligte bei den Zollbehörden, die das Auskunftsblatt ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen. Wenn es die Umstände rechtfertigen, geben diese dem Antrag statt. Das ausgestellte Duplikat ist mit einem der nachstehend aufgeführten Vermerke zu versehen:

- DUPLICADO

- DUPLIKAT

- DUPLIKAT

- ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ

- DUPLICATE

- DUPLICATA

- DUPLICATO

- DUPLICAAT

- SEGUNDA VIA

- KAKSOISKAPPALE

- DUPLIKAT

- IKINCI NÜSHADIR.

Die Zollbehörden vermerken auf der bei ihnen verbliebenen Durchschrift des Auskunftsblatts INF 3 die Ausstellung eines Duplikats.

Artikel 40

(1) Die Ausfuhrzollstelle erteilt der Wiedereinfuhrzollstelle auf deren Anfrage alle verfügbaren Auskünfte, anhand deren festgestellt werden kann, ob die Waren die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung im Sinne dieses Kapitels erfuellen.

(2) Das Auskunftsblatt INF 3 kann für die Anfrage und die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Auskünfte verwendet werden.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 41

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

Marmaris, den 20. Mai 1996

Für den Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen

A. OYARZABAL

Vorsitzender

(1) ABl. Nr. L 35 vom 13. 2. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1973, S. 74. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß Nr. 4/95 (ABl. Nr. L 35 vom 13. 2. 1996, S. 48).

ANHANG I

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ANHANG II

Erläuterungen zur Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR.

I. Regeln, die bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. zu beachten sind

1. Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefaßt ist, und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats auszufuellen. Wird die türkische Sprache verwendet, so ist sie außerdem in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufuellen.

2. Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist in Maschinenschrift oder handschriftlich auszufuellen; im letzteren Fall muß sie mit Tinte oder Kugelschreiber und in Blockschrift ausgefuellt werden. Rasuren oder Übermalungen sind unzulässig. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von dem, der die Bescheinigung ausgefuellt hat, gebilligt und von der Zollbehörde bestätigt werden.

II. Angaben zu den verschiedenen Feldern

1. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Betroffenen.

2. Anzugeben ist ggf. die Nummer des Transportpapiers.

3. Anzugeben sind ggf. Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person (Personen), der (denen) die Waren auszuliefern sind.

5. Anzugeben ist das Land, von dem aus die Waren ausgeführt werden.

6. Anzugeben ist das betroffene Land.

8. Sofern der Ursprung der Waren anzugeben ist, muß der Ausführer den Namen des Landes in dieses Feld eintragen.

9. Anzugeben ist die fortlaufende Nummer der betreffenden Ware im Verhältnis zu allen auf dem Vordruck angegebenen Waren.

10. Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke sowie die übliche Handelsbezeichnung der Waren.

11. Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 10 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm.

12. Durch die zuständige Behörde auszufuellen. Einzutragen sind ggf. Angaben über das Ausfuhrpapier (Art des Vordrucks und Nummer des Papiers, Bezeichnung der Zollstelle und des ausstellenden Landes).

13. Anzugeben sind Ort und Datum sowie Unterschrift und Name des Ausführers.

ANHANG III

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ANHANG IV

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