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Document 32009R0097
Commission Regulation (EC) No 97/2009 of 2 February 2009 implementing Regulation (EC) No 295/2008 of the European Parliament and of the Council concerning structural business statistics, as regards the use of the flexible module (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 97/2009 der Kommission vom 2. Februar 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik im Hinblick auf die Verwendung des flexiblen Moduls (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 97/2009 der Kommission vom 2. Februar 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik im Hinblick auf die Verwendung des flexiblen Moduls (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ L 33, 3.2.2009, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 054 P. 159 - 160
In force
3.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 97/2009 DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2009
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik im Hinblick auf die Verwendung des flexiblen Moduls
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen. |
(2) |
Es ist erforderlich, die Verwendung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j der genannten Verordnung vorgesehenen flexiblen Moduls in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu planen und den Anwendungsbereich, die Merkmalsliste, den Berichtszeitraum, die zu erfassenden Tätigkeiten und die Qualitätsanforderungen für dieses Modul festzulegen. |
(3) |
Der Zugang zu Finanzmitteln ist sowohl in den meisten Mitgliedstaaten als auch in der Gemeinschaft eine wichtige politische Rahmenbedingung. Die europäischen Unternehmen sind offensichtlich mit einer Finanzierungslücke konfrontiert, und zwar vor allem, wenn sie schnell wachsen oder als junge Unternehmen eingestuft werden. Daher werden Statistiken benötigt, anhand deren die Situation dieser Unternehmen mit der Situation aller kleinen und mittleren Unternehmen verglichen werden kann. Diese Statistiken sollten soweit möglich aus vorhandenen Quellen entnommen werden. |
(4) |
Alle weiteren erforderlichen technischen Einzelheiten sind Gegenstand von Leitlinien und Empfehlungen, die von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 vorgesehene flexible Modul wird zur Erstellung von Statistiken über den Zugang der Unternehmen zu Finanzmitteln verwendet. Erhoben werden Daten über Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ohne das Kredit- und Versicherungsgewerbe, die 2005 10 bis 249 Beschäftigte hatten, 2008 noch aktiv waren und im Berichtszeitraum gemäß Artikel 6 mindestens 10 Beschäftigte hatten, sowie über die Teilpopulationen der schnell wachsenden Unternehmen (durchschnittliches jährliches Beschäftigungswachstum im Zeitraum 2005 bis 2008 von mehr als 20 %) und der zum ersten Mal 2003 oder 2004 gegründeten „Gazellen“ (schnell wachsende Unternehmen, die höchstens 5 Jahre alt sind).
Artikel 2
Zur Begrenzung der Belastung der Unternehmen und der Kosten für die Mitgliedstaaten werden soweit möglich vorhandene Daten aus administrativen Quellen verwendet.
Artikel 3
Erhoben werden Daten über folgende Merkmale:
a) |
die Bedeutung der Eigentumsverhältnisse bei der Unternehmensgründung und zum Beobachtungszeitpunkt für den Zugang zu Finanzmitteln; |
b) |
Umfang und Erfolg sämtlicher Bemühungen um verschiedene Arten von Eigen- und Fremdkapital und die Gründe für das Scheitern dieser Bemühungen; |
c) |
den Umfang von Garantien für gewerbliche Kredite; |
d) |
die Beurteilung der Kosten und des Aufwands für die Beschaffung gewerblicher Kredite und der Finanzlage des Unternehmens durch den Eigentümer/Geschäftsführer; |
e) |
die Bedeutung der Wahl des Finanzinstituts (geografische Nähe, insbesondere wenn Landesgrenzen überschritten werden, ausländisches vs. inländisches Institut, bereits bestehender Kundenstatus usw.); |
f) |
das Verhältnis Verschuldung zu Umsatz und andere Finanzkennzahlen aus der Rechnungslegung des Unternehmens und ihre Bedeutung für das künftige Unternehmenswachstum; |
g) |
die Einschätzung des künftigen Bedarfs an Finanzmitteln und der Form dieser Finanzmittel sowie die Gründe für diesen Bedarf; |
h) |
die Einschätzung der Beziehung zwischen den Finanzierungsoptionen und ihrer Verfügbarkeit einerseits und den Aussichten für ein Beschäftigungswachstum andererseits; |
i) |
die Einschätzung des generellen Verwaltungsaufwands für die Unternehmen; |
j) |
den (ggf.) mit der Beantwortung eines Fragebogens über den Zugang zu Finanzmitteln verbundenen Aufwand. |
Artikel 4
Erfasst werden die Tätigkeiten der folgenden Aggregate der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgestellten gemeinsamen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2), sofern es sich dabei um marktbestimmte Tätigkeiten handelt:
a) |
B bis E (Industrie); |
b) |
F (Baugewerbe); |
c) |
G bis N (Dienstleistungen, aggregiert, ohne J, K (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) und M); |
d) |
J (IKT-Dienstleistungen); |
e) |
M (freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen). |
Artikel 5
Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse für die in Artikel 3 genannten Merkmale, einschließlich vertraulicher Daten, unter Wahrung der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen für die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen, insbesondere der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (3).
Diese Gemeinschaftsbestimmungen gelten auch für die Behandlung der Ergebnisse, sofern sie vertrauliche Daten enthalten. Die Daten werden in elektronischer Form übermittelt. Das Übermittlungsformat stimmt mit den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards überein. Die Daten werden elektronisch an das von der Kommission (Eurostat) unterhaltene zentrale Dateneingangsportal übermittelt oder über das Portal hochgeladen.
Artikel 6
Der Berichtszeitraum ist der Zeitraum des Jahres 2010, in dem die Daten entweder aus vorhandenen Quellen entnommen oder bei den Unternehmen erhoben werden.
Artikel 7
Die Qualitätsanforderung ist die Lieferung von Datensätzen über die folgende Anzahl statistischer Einheiten je teilnehmenden Mitgliedstaat:
— |
Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich: jeweils 1 800 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden; |
— |
Belgien, Bulgarien, Irland, Griechenland, Niederlande, Polen, Slowakei und Schweden: jeweils 900 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden; |
— |
Dänemark und Finnland: jeweils 500 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden; |
— |
Lettland und Litauen: jeweils 300 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden; |
— |
Zypern und Malta: jeweils 233 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden. |
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2009
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13.
(2) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.