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Document 32005R0388

Verordnung (EG) Nr. 388/2005 der Kommission vom 8. März 2005 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2006 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 246/2003

OJ L 62, 9.3.2005, p. 7–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/388/oj

9.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 388/2005 DER KOMMISSION

vom 8. März 2005

zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2006 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 246/2003

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 246/2003 der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte für den Zeitraum 2004 bis 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (2) enthält ein Ad-hoc-Modul zum Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand.

(2)

Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen Ziele der Beschäftigungsstrategie der Gemeinschaft und bei der Anwendung der — vom Europäischen Rat von Laeken im Dezember 2001 auf den Weg gebrachten — Methode der offenen Koordinierung im Bereich Renten überwachen zu können, sind umfassende und vergleichbare Daten zum Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand erforderlich. In beiden Prozessen werden die Förderung des aktiven Alterns und die Verlängerung des Erwerbslebens als prioritäre Maßnahmen benannt, insbesondere in Leitlinie 5 der beschäftigungspolitischen Leitlinien 2003 „Erhöhung des Arbeitskräfteangebots und Förderung des aktiven Alterns“ — angenommen vom Rat am 22. Juli 2003 (3) — und in Ziel 5 des Rentenprozesses, dargelegt im gemeinsamen Bericht über Ziele und Arbeitsmethoden im Rentenbereich — angenommen vom Rat von Laeken, 14.—15. Dezember 2001 — und im gemeinsamen Bericht der Kommission und des Rates über angemessene und tragbare Renten — angenommen vom Rat von Brüssel, 20.—21. März 2003.

(3)

Gemäß dem Beschluss Nr 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (4) sind vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich Beschäftigung und Arbeitsmarkt durchzuführen, wobei es ein Ziel dieser Aktivitäten ist, die europäische Beschäftigungsstrategie mit deutlicher Ausrichtung auf die Zukunft zu entwickeln, zu verfolgen und zu evaluieren.

(4)

Daneben muss die Spezifikation der Stichprobe in Abschnitt 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 246/2003 aktualisiert werden, um das Analysepotenzial der für das Ad-hoc-Modul verwendeten Stichprobe so weit wie möglich auszuschöpfen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die detaillierte Liste der 2006 im Rahmen des Ad-hoc-Moduls über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu erhebenden Informationen ist im Anhang dieser Verordnung enthalten.

Artikel 2

In Abschnitt 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 246/2003 erhält der Teilabschnitt „Stichprobe“ folgenden Wortlaut:

„Stichprobe: Die Alterszielgruppe der Stichprobe für dieses Modul besteht aus Personen im Alter von 50 bis 69 Jahren. Für die im Ad-hoc-Modul verwendete Unterstichprobe wird der komplette Variablensatz der Arbeitskräfteerhebung erhoben. Werden als Stichprobeneinheiten Einzelpersonen verwendet, sind keine Angaben über die anderen Haushaltsmitglieder erforderlich.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6).

(2)  ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 3.

(3)  ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13.

(4)  ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).


ANHANG

ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2006 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“

1.

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle.

2.

Die Variablen werden wie folgt codiert:

Die Nummerierung der Variablen der Arbeitskräfteerhebung in der Spalte „Filter“ (C11/14, C24 und C67/70) bezieht sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission verwendete Nummerierung.


Spalte

Code

Beschreibung

Filter

240

 

Verkürzung der Arbeitszeit zur Vorbereitung auf den vollen Ruhestand

Alle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))

1

Ja, mit Altersteilzeit/Teilrente

2

Ja, aber nicht in mit Altersteilzeit/Teilrente

3

Nein, ist aber in den nächsten fünf Jahren geplant

4

Nein, und ist in den nächsten fünf Jahren nicht geplant

5

Nein, und weiß nichts von entsprechenden Plänen in den nächsten fünf Jahren, oder Pläne sind nicht relevant

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

241/242

 

Geplantes Alter für endgültige Einstellung der Erwerbstätigkeit

Alle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))

50—93

2-stellig

94

Nicht genau geplant, aber vor Erreichen des 60. Lebensjahrs

95

Nicht genau geplant, aber zwischen dem 60. und dem 64. Lebensjahr

96

Nicht genau geplant, aber frühestens ab dem 65. Lebensjahr bzw. plant, so lange wie möglich zu arbeiten

97

Nicht genau geplant und überhaupt keine Vorstellung über Zeitpunkt

98

Erwerbstätigkeit bereits eingestellt

99

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

243

 

Hauptsächlicher Erwerbsstatus unmittelbar nach Beendigung der letzten Tätigkeit

Alle Personen zwischen 50 und 69 und C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49

1

Erwerbslos

2

Im Ruhestand oder Vorruhestand

3

Langfristige Krankheit oder Behinderung

4

Sonstiges

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

244

 

Hauptgrund für Ruhestand oder Vorruhestand

C243 = 2

1

Arbeitsplatzverlust

2

Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters

3

Eigene Krankheit oder Behinderung

4

Betreuungspflichten

5

Arbeitsplatzbezogene Probleme

6

Günstige finanzielle Regelungen bei Einstellung der Erwerbstätigkeit

7

Einstellung der Erwerbstätigkeit aus anderen als den genannten Gründen

8

Sonstiges

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

245

 

Flexiblere Arbeitszeitregelungen würden dazu beitragen, dass die Person länger berufstätig geblieben wäre/bleibt

Alle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))

1

Ja

2

Nein

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

246

 

Bessere Möglichkeiten zur Aktualisierung der Qualifikationen würden dazu beitragen, dass die Person länger berufstätig geblieben wäre/bleibt

Alle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))

1

Ja

2

Nein

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

247

 

Bessere gesundheitliche und/oder sicherheitstechnische Bedingungen am Arbeitsplatz würden dazu beitragen, dass die Person länger berufstätig geblieben wäre/bleibt

Alle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))

1

Ja

2

Nein

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

248/249

 

Alter bei erstmaligem Bezug von individuellem Altersruhegeld

Alle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))

 

2-stellig

97

Bezieht trotz Anspruchs kein individuelles Altersruhegeld

98

Kein/noch kein Anspruch auf individuelles Altersruhegeld

99

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

250

 

Bezug einer anderen individuellen Rente oder Leistung, z. B. Invalidenrente, Krankengeld oder Vorruhestandsgeld

Alle Personen zwischen 50 und 69 und C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49

1

Ja, Invalidenrente oder Krankengeld

2

Ja, Vorruhestandsgeld

3

Ja, eine sonstige individuelle Leistung

4

Ja, eine Kombination der Codes 1, 2 oder 3

5

Nein

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

251

 

Hauptsächlicher finanzieller Anreiz für Verbleib im Erwerbsleben

Alle Personen zwischen 50 und 69 und C24 = 1, 2 und C248/249 < 98

1

Erhöhung der Altersruhegeldansprüche

2

Erzielung eines ausreichenden Haushaltseinkommens

3

Kein finanzieller Anreiz

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

252/253

 

Zahl der Erwerbsjahre (während des Erwerbslebens)

Alle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))

 

2-stellig

99

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

254/259

 

Gewichtungsfaktor für das AKE-Modul 2006 (fakultativ)

Alle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))

0000—9999

Spalten 254—257 enthalten ganze Zahlen

00—99

Spalten 258—259 enthalten Dezimalstellen


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