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Document 52015XC0702(01)

Mitteilung der Kommission — Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

OJ C 217, 2.7.2015, p. 1–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

(2015/C 217/01)

1.   EINLEITUNG

(1)

Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(2)

In Artikel 107 Absatz 2 AEUV sind Beihilfearten aufgeführt, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, einschließlich Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse gemäß Absatz 2 Buchstabe b desselben Artikels entstanden sind. In Artikel 107 Absatz 3 AEUV sind Beihilfearten aufgeführt, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, einschließlich Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die gemäß Absatz 3 Buchstabe c desselben Artikels dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(3)

Gemäß Artikel 108 Absätze 1 und 2 AEUV überprüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen. Ausführliche Verfahrensvorschriften für die Anwendung des Artikels 108 AEUV sind in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1) und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (2) festgelegt.

(4)

Artikel 42 AEUV sieht vor, dass die Bestimmungen des AEUV über die Wettbewerbsregeln, zu denen auch die Regeln für staatliche Beihilfen zählen, nur in dem vom Europäischen Parlament und dem Rat festgelegten Maß auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen, worunter auch der Fischerei- und Aquakultursektor fallen, Anwendung finden. Mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) wurde festgelegt, in welchem Umfang die Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen Anwendung auf Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor finden.

(5)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an den Fischerei- und Aquakultursektor die Artikel 107, 108 und 109 AEUV. Artikel 8 Absatz 2 derselben Verordnung sieht eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel vor, wobei die Artikel 107, 108 und 109 AEUV nicht für Zahlungen an den Fischerei- und Aquakultursektor gelten, die von den Mitgliedstaaten entsprechend der genannten Verordnung und in Übereinstimmung damit getätigt werden. Allerdings gelten gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung die Bestimmungen des AEUV für staatliche Beihilfen, wenn nationale Vorschriften eine öffentliche Finanzierung für den Fischerei- und den Aquakultursektor vorsehen, die über die in der genannten Verordnung festgelegten Bestimmungen hinausgeht. In diesem Fall gelten die Vorschriften für staatliche Beihilfen für die öffentliche Finanzierung insgesamt.

(6)

Einige Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 getätigt werden, sind keine Zahlungen an den Fischerei- und Aquakultursektor und fallen nicht unter diesen Sektor, beispielsweise Zahlungen im Rahmen von Titel V Kapitel VIII der genannten Verordnung, die sich auf Maßnahmen der integrierten Meerespolitik (IMP) beziehen, die in geteilter Mittelverwaltung finanziert werden. Darüber hinaus fallen Zahlungen im Rahmen von Titel V Kapitel III der Verordnung, in dem die nachhaltige Entwicklung von Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten geregelt ist, in der Regel ebenfalls nicht in den Fischerei- und Aquakultursektor. Werden diese Zahlungen jedoch für Maßnahmen gemäß Titel V Kapitel I, II und IV der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gewährt, so fallen sie gemäß Artikel 63 Absatz 2 dieser Verordnung in den Fischerei- und Aquakultursektor.

(7)

Für Zahlungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014, die nicht in den Fischerei- und der Aquakultursektor fallen, gelten die Vorschriften des AEUV über staatliche Beihilfen. Wenn diese Zahlungen eine staatliche Beihilfe darstellen, sollten sie anhand der einschlägigen Beihilfeinstrumente bewertet werden. In diesem Fall gelten die vorliegenden Leitlinien, die Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission (4) sowie die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 (5) der Kommission nicht.

(8)

In diesen Leitlinien werden die Grundsätze dargelegt, nach denen die Kommission bewertet, ob eine Beihilfe für den Fischerei- und Aquakultursektor gemäß Artikel 107 Absatz 2 oder Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann.

(9)

Staatliche Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor sind Teil des größeren Rahmens der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP). Im Rahmen dieser Politik gewährt die Union aus dem EMFF finanzielle Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor. Die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen öffentlicher Förderung sind immer gleich, unabhängig davon, ob sie (selbst teilweise) durch die Union oder durch einen Mitgliedstaat finanziert wird. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass ihre Politik der Kontrolle der staatlichen Beihilfen und die im Rahmen der GFP gewährte Unterstützung aufeinander abgestimmt und kohärent sein müssen. Folglich können staatliche Beihilfen nur gerechtfertigt sein, wenn sie mit den Zielen der GFP im Einklang stehen. Bei der Anwendung und Auslegung der Vorschriften dieser Leitlinien bezieht die Kommission daher die GFP-Vorschriften mit ein.

(10)

Durch die GFP, deren Ziele in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegt sind, soll unter anderem sichergestellt werden, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.

(11)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sind die Ziele des EMFF die Förderung einer wettbewerbsfähigen, ökologisch nachhaltigen, rentablen und sozial verantwortungsvollen Fischerei und Aquakultur, die Unterstützung der Durchführung der GFP, die Förderung einer ausgewogenen und integrativen territorialen Entwicklung der Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebiete sowie ergänzend zur Kohäsionspolitik und zur GFP die Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung der IMP der Union. Insgesamt darf die Verfolgung dieser Ziele nicht zu einer Erhöhung der Fangkapazität führen.

(12)

Aus dem EMFF werden verschiedene, in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegte Themen und Bereiche gefördert. Aus dem EMFF geförderte Maßnahmen werden nach den Grundsätzen der direkten oder der geteilten Verwaltung umgesetzt.

(13)

In ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts vom 8. Mai 2012 (7) nannte die Kommission drei umfassende Ziele der Modernisierung der Beihilfenkontrolle: a) Förderung eines nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstums in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt, b) Konzentration der Ex-ante-Prüfung der Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und Stärkung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der EU-Beihilfevorschriften sowie c) Straffung der Regeln und schnellerer Erlass von Beschlüssen.

(14)

Die Kommission plädierte insbesondere dafür, bei der Überarbeitung der verschiedenen Leitlinien und Rahmenregelungen ein gemeinsames Konzept zugrunde zu legen, um den Binnenmarkt zu stärken, eine größere Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben durch einen stärkeren Beitrag der staatlichen Beihilfen zu Zielen von gemeinsamem Interesse zu fördern, den Anreizeffekt verstärkt zu prüfen, die Beihilfen auf das erforderliche Minimum zu begrenzen und mögliche negative Auswirkungen der Beihilfen auf Wettbewerb und Handel zu vermeiden. Die in diesen Leitlinien festgelegten Grundsätze und Bedingungen beruhen auf den in der Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts festgelegten Zielen.

2.   ANWENDUNGSBEREICH, PFLICHT ZUR ANMELDUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.   Anwendungsbereich

(15)

Diese Leitlinien werden auf alle Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor angewendet. Sie finden auf Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen Anwendung.

(16)

Diese Leitlinien gelten auch für die Bestandteile von Regionalbeihilfen (8) im Zusammenhang mit dem Fischerei- und Aquakultursektor. Ebenso finden sie auf alle anderen Beihilfen Anwendung, die dem Fischerei- und Aquakultursektor im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) aus anderen Fonds als dem EMFF gewährt werden.

(17)

Diese Leitlinien werden nicht auf Beihilfen angewendet, die als zusätzliche Finanzmittel für die Umsetzung der in Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Ausgleichspläne gewährt werden. Eine solche Beihilfe wird als Bestandteil dieser Pläne in Übereinstimmung mit Artikel 73 der genannten Verordnung genehmigt.

2.2.   Pflicht zur Anmeldung

(18)

Die Kommission erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass sie jede beabsichtigte Einführung einer neuen Beihilfe gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anmelden müssen.

(19)

Nicht bei der Kommission angemeldet werden müssen hingegen

a)

Beihilfen, die mit einer der auf der Grundlage des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (9) erlassenen Verordnungen über Gruppenfreistellungen im Einklang stehen, wenn diese für den Fischerei- und Aquakultursektor gelten. Dabei handelt es sich insbesondere um

i.

Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 und

ii.

Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU sowie Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (10);

b)

De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 717/2014.

(20)

Die Kommission erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass das Finanzierungssystem einer Beihilfemaßnahme, z. B. durch parafiskalische Abgaben, auch mitgeteilt werden sollte, wenn dies fester Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist (11).

(21)

Die Kommission erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass Beihilfen, die als zusätzliche Finanzmittel für die Umsetzung der in Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Ausgleichspläne gewährt werden, der Kommission als Bestandteil der Ausgleichspläne mitgeteilt werden müssen. Gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung werden derart mitgeteilte staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 erster Satz AEUV als notifiziert betrachtet.

2.3.   Begriffsbestimmungen

(22)

Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck

a)

„Beihilfe“ eine Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt;

b)

„Beihilferegelung“ eine Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind;

c)

„Ad-hoc-Beihilfe“ eine Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Regelung gewährt wird;

d)

„Einzelbeihilfe“ eine Ad-hoc-Beihilfe bzw. ein Beihilfe, die einzelnen Begünstigten auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

e)

„Tag der Gewährung der Beihilfe“ den Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;

f)

„Beihilfeintensität“ die als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

g)

„Fischerei- und Aquakultursektor“ den Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder Aquakultur umfasst;

h)

„Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“ die Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

i)

„KMU“ oder „kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen, die die Kriterien gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 erfüllen;

j)

„große Unternehmen“ Unternehmen, die die Kriterien gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 nicht erfüllen;

k)

„Gebiete in äußerster Randlage“ die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete. Gemäß dem Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates (13) zählt Saint-Barthélemy seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr zu den Gebieten in äußerster Randlage. Gemäß dem Beschluss 2012/419/EU (14) ist Mayotte seit dem 1. Januar 2014 ein Gebiet in äußerster Randlage.

l)

„Betriebsbeihilfe“ eine Beihilfe, die darauf abzielt oder zur Folge hat, die Liquidität eines Unternehmens zu erhöhen, seine Produktionskosten zu senken oder seine Einkünfte zu steigern, insbesondere eine Beihilfe, die ausschließlich auf der Grundlage der erzeugten oder vermarkteten Menge, dem Preis der Erzeugnisse, der Stückzahl oder den Produktionsmitteln berechnet wird.

3.   GRUNDSÄTZE

3.1.   Gemeinsame Bewertungsgrundsätze

(23)

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer bei der Kommission angemeldeten Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt untersucht die Kommission, ob die Ausgestaltung der Beihilfemaßnahme Gewähr dafür bietet, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe im Hinblick auf ein Ziel von gemeinsamem Interesse gegenüber den möglichen negativen Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb überwiegen.

(24)

In ihrer Mitteilung über die Modernisierung des Beihilfenrechts plädierte die Kommission dafür, allgemeine Grundsätze zu erarbeiten und festzulegen, die sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit aller Beihilfemaßnahmen anwendet. Die Kommission sieht eine Beihilfemaßnahme nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn sie alle folgenden Grundsätze erfüllt:

a)

Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse: Eine staatliche Beihilfe muss einem Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV dienen (Abschnitt 3.3);

b)

Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Eine staatliche Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen könnte, zum Beispiel, indem die Beihilfe ein Marktversagen behebt oder ein Gleichheits- oder Kohäsionsproblem löst (Abschnitt 3.4);

c)

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Die geplante Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse sein (Abschnitt 3.5);

d)

Anreizeffekt: Die Beihilfe muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würden (Abschnitt 3.6);

e)

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum): Der Beihilfebetrag muss auf das für die Förderung zusätzlicher Investitionen oder Tätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erforderliche Minimum begrenzt sein (Abschnitt 3.7);

f)

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten: Die negativen Auswirkungen müssen ausreichend begrenzt sein, damit die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfällt (Abschnitt 3.8);

g)

Transparenz der Beihilfe: Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen leichten Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf ihrer Grundlage gewährten Beihilfen haben (Abschnitt 3.9).

(25)

Bei bestimmten Gruppen von Beihilferegelungen kann zudem eine Ex-post-Evaluierung gemäß den Nummern 118 bis 121 durchgeführt werden. Die Kommission kann die Laufzeit der betreffenden Regelungen in der Regel auf vier Jahre oder weniger begrenzen, wobei die Möglichkeit besteht, danach eine Verlängerung der Regelungen anzumelden.

(26)

Führen eine Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen, einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese ein nicht abtrennbarer Bestandteil der Maßnahme ist, zu einem Verstoß gegen Unionsrecht, so ist die Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar (15).

(27)

Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, die auf Drittländer oder Mitgliedstaaten ausgerichtet sind, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den Ausfuhrmengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen, sowie Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zulasten von eingeführten Erzeugnissen abhängig gemacht werden, sind nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(28)

Bei der Prüfung von Beihilfen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, wird die Kommission den ausstehenden Rückforderungsbetrag berücksichtigen (16). Dies gilt jedoch nicht für Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags.

(29)

Bei der Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die beihilferechtliche Bewertung ist der besondere Kontext der GFP zu berücksichtigen. Sie gelten somit für alle unter diese Leitlinien fallenden Beihilfen, sofern in den Abschnitten 4 und 5 keine Ausnahmetatbestände aufgrund besonderer Erwägungen im Fischerei- und Aquakultursektor vorgesehen sind.

3.2.   Spezifische Grundsätze für den Fischerei- und Aquakultursektor

(30)

Zusätzlich zu den in Abschnitt 3.1 dargelegten gemeinsamen Bewertungsgrundsätzen wendet die Kommission auch die in diesem Abschnitt aufgeführten spezifischen Grundsätze für den Fischerei- und Aquakultursektor an.

(31)

Jeder Begünstigte einer staatlichen Beihilfemaßnahme muss die GFP-Vorschriften einhalten.

(32)

Ein Beihilfeantrag oder, falls kein Antrag vorgesehen ist, eine gleichwertige Handlung ist als unzulässig anzusehen, wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgestellt hat, dass der betreffende Wirtschaftsbeteiligte einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Verstöße oder Vergehen oder einen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung begangen hat. Es gilt die in den gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegte Dauer der Unzulässigkeit. Dieser Grundsatz gilt nicht für Beihilfen, die die spezifischen Voraussetzungen gemäß den Abschnitten 4, 5.3 und 5.4 dieser Leitlinien erfüllen.

(33)

Jedes Unternehmen muss nach der Beantragung einer Beihilfe oder, falls kein Antrag vorgesehen ist, einer gleichwertigen Handlung bis zum Abschluss des Vorhabens und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten weiterhin die GFP-Vorschriften einhalten. Beihilfemaßnahmen müssen ausdrücklich vorsehen, dass der Begünstigte oder die Begünstigten während dieser Zeiten die GFP-Vorschriften einhalten. Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Begünstigter während dieser Zeiten einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße begangen hat, und darf dieser Begünstigte demzufolge keine Beihilfe beantragen, so ist die Beihilfe vom Begünstigten zurückzuzahlen.

(34)

Eine Beihilfemaßnahme von der gleichen Art wie eine Maßnahme, die für eine Finanzierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Betracht kommt, kann nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn sie mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung für diese Art von Maßnahme im Einklang steht, insbesondere mit den Bestimmungen über die Intensität der öffentlichen Beihilfen. Geht eine Beihilfe über die in der genannten Verordnung festgelegten Kriterien hinaus, so muss der Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit und Unerlässlichkeit der Beihilfe nachweisen.

(35)

Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht förderfähigen Vorhaben gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 darf keine Beihilfe gewährt werden.

3.3.   Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse

(36)

Eine Beihilfemaßnahme muss dazu beitragen, ein oder mehrere Ziele von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV zu erreichen.

(37)

Außerdem muss jede Beihilfemaßnahme die Ziele der GFP ausweisen, zu deren Erreichen sie beiträgt, und unmissverständlich darlegen, in welcher Weise dies geschieht, ohne andere Ziele der GFP zu beeinträchtigen. Die Ziele der GFP, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt sind, umfassen unter anderem die Gewährleistung, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.

(38)

Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfemaßnahmen, die die besonderen Bedingungen gemäß den Abschnitten 4, 5.1, 5.3 und 5.4 dieser Leitlinien erfüllen, zum Erreichen eines Ziels von gemeinsamem Interesse beitragen.

3.4.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

(39)

Um zu bewerten, ob eine staatliche Beihilfe für die Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse erforderlich ist, muss zunächst das zu lösende Problem benannt werden. Staatliche Beihilfen sollten nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken können, die der Markt allein nicht herbeiführen kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund knapper öffentlicher Mittel.

(40)

Durch staatliche Beihilfen kann unter bestimmten Voraussetzungen Marktversagen behoben und damit zum effizienten Funktionieren von Märkten und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beigetragen werden. Bei effizient funktionierenden Märkten, deren Ergebnis aber unter Gleichheits- oder Kohäsionsgesichtspunkten nicht befriedigend ausfällt, können staatliche Beihilfen ferner eingesetzt werden, um ein besseres Marktergebnis im Sinne der Gleichheitsziele zu erreichen.

(41)

Staatliche Beihilfen dürfen allgemein in ihrem Ziel und ihrer Wirkung keine Schutzmaßnahmen sein und müssen die Rationalisierung und Effizienz des Fischerei- und Aquakultursektors fördern. Staatliche Beihilfen müssen auf dauerhafte Verbesserungen abzielen, sodass der Sektor allein von Marktfaktoren bestimmt wird.

(42)

Für die Zwecke dieser Leitlinien geht die Kommission davon aus, dass der Markt die angestrebten Ziele ohne staatliche Maßnahmen nicht erreicht und dass daher im Fall von Beihilfen, die die besonderen Bedingungen gemäß den Abschnitten 4, 5.1, 5.3 und 5.4 dieser Leitlinien erfüllen, staatliche Maßnahmen erforderlich sind.

3.5.   Geeignetheit der Beihilfemaßnahme

(43)

Die vorgeschlagene Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument sein, um zur Verwirklichung der betreffenden Ziele beizutragen. Eine Beihilfemaßnahme wird als mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar erachtet, wenn dieselben positiven Auswirkungen auf die Ziele der GFP mit anderen Politik- oder Beihilfeinstrumenten erzielt werden können, die den Wettbewerb weniger verzerren.

(44)

Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfen, die die spezifischen Bedingungen gemäß den Abschnitten 4, 5.1, 5.3 und 5.4 dieser Leitlinien erfüllen, ein geeignetes Politikinstrument darstellen. In allen anderen Fällen muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass es keine anderen, weniger wettbewerbsverzerrenden Instrumente gibt.

(45)

Folgenabschätzungen, die der Mitgliedstaat für die angemeldete Beihilferegelung zur Verfügung stellt, sind für die Kommission von besonderem Interesse. Ferner können die Ergebnisse von Ex-post-Evaluierungen (vgl. Abschnitt 6) herangezogen werden um zu prüfen, ob es keine anderen weniger wettbewerbsverzerrenden Instrumente gibt.

(46)

Beihilfen können in unterschiedlicher Form gewährt werden. Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass die Beihilfe in der Form gewährt wird, bei der die geringsten Verzerrungen von Wettbewerb und Handel zu erwarten sind.

(47)

Wird die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die dem Begünstigten einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben), muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass andere, möglicherweise mit geringeren Verzerrungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen) weniger geeignet sind.

(48)

Ferner können die Ergebnisse von Ex-post-Evaluierungen (vgl. Abschnitt 6) herangezogen werden um zu prüfen, ob es keine anderen weniger wettbewerbsverzerrenden Beihilfeformen gibt.

3.6.   Anreizeffekt

(49)

Beihilfen können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahingehend ändert, dass es eine zusätzliche Tätigkeit aufnimmt, die es ohne die Beihilfe nicht, in geringerem Umfang oder auf andere Weise aufgenommen hätte. Die Beihilfe darf weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen (17).

(50)

Betriebsbeihilfen und Beihilfen zur Förderung der Einhaltung verbindlicher Normen sind grundsätzlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, es sei denn, in den Rechtsvorschriften der Union sind ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen, und in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen.

(51)

Bei Beihilfen für Maßnahmen, die der Begünstigte bereits eingeleitet hat, bevor er den Beihilfeantrag bei den nationalen Behörden gestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie einen Anreizeffekt haben.

(52)

Beihilfen, die Entschädigungscharakter haben, wie Beihilfen, die die Voraussetzungen in den Abschnitten 4, 5.3 und 5.4 erfüllen, sowie Beihilfen, die die Voraussetzungen in Abschnitt 5.6 erfüllen, müssen keinen Anreizeffekt haben.

(53)

Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die Maßnahme einen Beihilfeanspruch nach objektiven Kriterien und ohne weiteren Ermessensspielraum des Mitgliedstaats begründet und sofern die Maßnahme verabschiedet wurde und in Kraft getreten ist, bevor die Arbeiten an dem geförderten Vorhaben oder der geförderten Tätigkeit begonnen wurden. Die letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, sofern die Maßnahme bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

3.7.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum)

(54)

Die Beihilfe muss auf das Minimum beschränkt sein, das erforderlich ist, um den Begünstigten zur Durchführung einer Tätigkeit zu bringen.

(55)

In der Regel gelten Beihilfen als auf das erforderliche Minimum beschränkt, wenn der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten entspricht, die bei der Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne die Beihilfe anfallen (Nettomehrkosten-Ansatz).

(56)

Daher darf die Beihilfe nicht über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um das Vorhaben rentabel zu machen. Beispielsweise darf der interne Zinsfuß des Vorhabens (18) durch die Beihilfe nicht über die normalen Renditesätze hinaus erhöht werden, die das betreffende Unternehmen bei anderen, vergleichbaren Investitionsvorhaben zugrunde legt. Sind diese Sätze nicht verfügbar, so darf der interne Zinsfuß des Vorhabens durch die Beihilfe nicht über die Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder die in der Branche üblichen Renditen erhöht werden.

(57)

Ist eine Beihilfemaßnahme von der gleichen Art wie ein Vorhaben, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 förderfähig ist, gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe als eingehalten, wenn der Beihilfebetrag nicht höher ist als die geltende Höchstintensität öffentlicher Beihilfen gemäß Artikel 95 und Anhang I der genannten Verordnung. Geht die Höchstintensität für öffentliche Beihilfen bei einer Maßnahme über die in diesen Bestimmungen festgelegte Obergrenze hinaus, so gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe als eingehalten, wenn der Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit und Unerlässlichkeit der Beihilfe nachweist.

(58)

Beihilfen, die Entschädigungscharakter haben, wie Beihilfen, die die Voraussetzungen in den Abschnitten 4, 5.3 und 5.4 erfüllen, sowie Beihilfen, die die Voraussetzungen in Abschnitt 5.6 erfüllen, gelten als verhältnismäßig.

(59)

Beihilfen können im Rahmen mehrerer Regelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel für eine Tätigkeit die in diesen Leitlinien genannten einschlägigen Beihilfehöchstintensitäten nicht überschreitet.

3.8.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

(60)

Damit die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, müssen die nachteiligen Folgen der Beihilfemaßnahme in Form von Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten begrenzt und durch die positiven Effekte eines Beitrags zum Erreichen eines Ziels von gemeinsamem Interesse aufgewogen werden.

3.8.1.   Allgemeine Erwägungen

(61)

Grundsätzlich können Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor zu Verzerrungen auf dem Produktmarkt führen und den Standort beeinflussen. Dies kann zu Allokationsineffizienzen, d. h. Beeinträchtigung der Wirtschaftsleistung des Binnenmarkts, und zu Distributionsproblemen, d. h. Verzerrung der Verteilung der Wirtschaftstätigkeit auf verschiedene geografische Gebiete, führen.

(62)

Die Kommission ist der Auffassung, dass bei Beihilfen, die die spezifischen Voraussetzungen in den Abschnitten 4, 5.1, 5.3 und 5.4 dieser Leilinien erfüllen, aufgrund der positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt sind.

(63)

In der Regel wird die Kommission die Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel als umso geringer betrachten, je verhältnismäßiger die Beihilfe ist (Beschränkung auf das erforderliche Minimum) und je niedriger der Beihilfebetrag im Verhältnis zu den förderfähigen Gesamtkosten ist.

3.8.2.   Beihilferegelungen

(64)

Beihilferegelungen dürfen den Wettbewerb und den Handel nicht wesentlich verzerren. Insbesondere sollte eine Regelung, selbst wenn die Verzerrungen auf Ebene des einzelnen Begünstigten als gering betrachtet werden können, auch kumulativ nicht zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen.

(65)

Deshalb muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe so gering wie möglich gehalten werden, wobei z. B. der Umfang der betreffenden Vorhaben, die einzelnen und die kumulativen Beihilfebeträge, die voraussichtlichen Begünstigten sowie die Merkmale des betreffenden Wirtschaftszweigs zu berücksichtigen sind. Damit die Kommission die Auswirkungen der Beihilfe prüfen kann, kann der Mitgliedstaat ihr beispielsweise alle ihm zur Verfügung stehenden Folgenabschätzungen sowie Ex-post-Evaluierungen von ähnlichen Vorgängerregelungen zur Verfügung stellen.

3.8.3.   Angemeldete Einzelbeihilfen

(66)

Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer angemeldeten Einzelbeihilfe muss die Kommission insbesondere die negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Marktaustritten und dem Konzept der erheblichen Marktmacht berücksichtigen. Diese negativen Auswirkungen müssen durch die positiven Auswirkungen der Beihilfe aufgewogen werden.

(67)

Für die Ermittlung und Bewertung potenzieller Verzerrungen von Wettbewerb und Handel sollte jeder Mitgliedstaat der Kommission Nachweise vorlegen, anhand deren die Kommission den betroffenen Produktmarkt, d. h. die von der Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers betroffenen Produkte, den geografischen Markt, die Wettbewerber sowie die betroffenen Abnehmer und Verbraucher ermitteln kann.

(68)

Die Kommission zieht zur Bewertung potenzieller Verzerrungen von Wettbewerb und Handel verschiedene Kriterien heran, z. B. die Struktur des betreffenden Produktmarkts, die Leistungsfähigkeit des Marktes (schrumpfender oder wachsender Markt), das Verfahren für die Auswahl des Beihilfeempfängers und die Marktstrategie des Begünstigten.

3.9.   Transparenz

(69)

Jeder Mitgliedstaat muss mindestens die folgenden Informationen auf einer auf nationaler oder regionaler Ebene umfassenden Beihilfe-Website veröffentlichen:

a)

vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung, einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen, oder Rechtsgrundlage von Einzelbeihilfen oder ein Link dazu;

b)

Bewilligungsbehörde oder -behörden;

c)

Namen der einzelnen Begünstigten, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Begünstigtem, Tag der Gewährung der Beihilfe, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-2-Ebene), in der der Begünstigte angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe), in dem der Begünstigte tätig ist. Auf eine solche Veröffentlichung kann bei Einzelbeihilfen verzichtet werden, die 30 000 EUR nicht übersteigen (19).

(70)

Bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen können die Angaben zu den einzelnen Beihilfebeträgen in folgenden Spannen angegeben werden (in Mio. EUR): 0,03-0,5; über 0,5-1; über 1-2; über 2.

(71)

Die Veröffentlichung dieser Angaben muss nach Erlass des Beschlusses zur Bewilligung der Beihilfe erfolgen, mindestens 10 Jahre lang aufrechterhalten werden und ohne Einschränkungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein (20). Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Informationen vor dem 1. Juli 2017 zu veröffentlichen (21).

4.   BEIHILFEN, DIE MIT DEM BINNENMARKT VEREINBAR SIND

4.1.   Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind

(72)

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie den in Abschnitt 3 dargelegten Grundsätzen entsprechen und die spezifischen Voraussetzungen gemäß diesem Abschnitt erfüllen.

(73)

Die Begriffe „Naturkatastrophe“ und „außergewöhnliches Ereignis“ sind eng auszulegen (22).

(74)

Im Bereich staatlicher Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor hat die Kommission bisher anerkannt, dass außergewöhnlich schwere Stürme und Überschwemmungen Naturkatastrophen darstellen können. Darüber hinaus ermöglicht die Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 auch eine Gruppenfreistellung für folgende Arten von Naturkatastrophen: Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs.

(75)

Nachstehende Ereignisse sind Beispiele für außergewöhnliche Ereignisse, die von der Kommission außerhalb des Fischerei- und Aquakultursektors anerkannt wurden: Krieg, innere Unruhen, Streiks (mit bestimmten Einschränkungen und je nach Umfang), größere Industrie- und Nuklearunfälle sowie Brände, die große Schäden verursachen. Der Ausbruch einer Tierseuche oder Schädlingsplage ist in der Regel kein außergewöhnliches Ereignis. Die Kommission hat jedoch in bestimmten Fällen im Fischerei- und Aquakultursektor einen sehr großflächigen Ausbruch einer neuen Tierseuche als außergewöhnliches Ereignis eingestuft.

(76)

Anknüpfend an ihre bisherige Praxis wird die Kommission auch weiterhin Vorschläge zur Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV fallweise prüfen.

(77)

Beihilfen gemäß diesem Abschnitt müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis anerkannt;

b)

es besteht ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist.

(78)

Die Beihilfen werden direkt an das betroffene Unternehmen gezahlt.

(79)

Beihilferegelungen, die eine bestimmte Naturkatastrophe oder ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis betreffen, müssen innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses eingeführt werden. Die Beihilfen müssen binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(80)

Im Interesse einer schnellen Reaktionsfähigkeit genehmigt die Kommission Ex-ante-Beihilferahmenregelungen für den Ausgleich von Schäden infolge von Erdbeben, Lawinen, Erdrutschen, Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Orkanen, Vulkanausbrüchen und Flächenbränden natürlichen Ursprungs, sofern die Voraussetzungen, unter denen in solchen Fällen von Naturkatastrophen Beihilfen gewährt werden können, präzise festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten müssen dabei der Berichterstattungspflicht gemäß Nummer 130 nachkommen.

(81)

Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. Die Schäden können Folgendes umfassen:

a)

Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstung, Maschinen, Lagerbeständen und Produktionsmitteln; und

b)

Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Fischerei- oder Aquakulturproduktion oder der entsprechenden Produktionsmittel.

(82)

Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert unmittelbar vor der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis und dem Wert unmittelbar danach.

(83)

Der Einkommensverlust muss berechnet werden durch Abzug

a)

des Ergebnisses der Multiplikation der Menge der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die im Jahr der Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses oder in jedem folgenden Jahr produziert wurde, welches von der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Produktionsmittel betroffen war, mit dem in jenem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis vom

b)

Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in dem der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis vorangegangenen Dreijahreszeitraum — oder im Dreijahresdurchschnitt des der Naturkatastrophe vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts — produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

(84)

Die Schäden werden auf der Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet.

(85)

Die Beihilfen und sonstigen Ausgleichzahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen, müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

5.   BEIHILFEN, DIE MIT DEM BINNENMARKT VEREINBAR SEIN KÖNNEN

5.1.   Beihilfen für Maßnahmenkategorien, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen

(86)

Ist eine Beihilfe für KMU oder große Unternehmen von derselben Art wie eine Beihilfe innerhalb einer Gruppe von Beihilfen, die gemäß einer der unter Nummer 19 Buchstabe a aufgeführten Verordnungen über Gruppenfreistellungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten kann, so prüft die Kommission die Beihilfe anhand der Grundsätze in Abschnitt 3 dieser Leitlinien, des vorliegenden Abschnitts sowie der Kriterien für jede in den genannten Verordnungen aufgeführte Gruppe von Beihilfen.

(87)

Erfüllt eine Beihilfe nicht alle unter Nummer 86 aufgeführten Kriterien, so muss der Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit und Unerlässlichkeit der Beihilfe nachweisen. Die Kommission unterzieht eine derartige Beihilfe einer Einzelfallprüfung.

(88)

Abweichend von Nummer 86 gelten Beihilfen von derselben Art wie die in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 genannte Gruppe der Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, als mit dem AEUV vereinbar, wenn sie die Voraussetzungen von Abschnitt 4 erfüllen.

5.2.   Beihilfen im Anwendungsbereich bestimmter horizontaler Leitlinien

(89)

Fällt eine Beihilfe in den Anwendungsbereich bestimmter horizontaler Leitlinien oder sonstiger von der Kommission erlassener Instrumente (23), prüft die Kommission eine solche Beihilfe anhand der Grundsätze des Abschnitts 3 dieser Leitlinien sowie der entsprechenden Abschnitte der genannten Instrumente.

5.3.   Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse

(90)

Die Kommission prüft Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse anhand der Grundsätze in Abschnitt 3 dieser Leitlinien und anhand der besonderen Voraussetzungen gemäß vorliegendem Abschnitt.

(91)

Abweichend von Nummer 90 legt die Kommission bei der Prüfung von Beihilfen derselben Art wie die unter die in Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 genannte Gruppe fallenden Beihilfen für Fonds auf Gegenseitigkeit bei widrigen Witterungsverhältnissen Abschnitt 5.1 dieser Leitlinien zugrunde.

(92)

Im Bereich staatlicher Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor hat die Kommission bisher anerkannt, dass Stürme, Windböen, die außergewöhnlich hohe Wellen hervorrufen, heftige und anhaltende Regenfälle, Überschwemmungen und über einen längeren Zeitraum bestehende außergewöhnlich erhöhte Wassertemperaturen widrige Witterungsverhältnissen darstellen können. Anknüpfend an ihre bisherige Praxis wird die Kommission auch weiterhin Vorschläge zur Gewährung von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse fallweise prüfen.

(93)

Beihilfen gemäß diesem Abschnitt müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Der Schaden infolge widriger Witterungsverhältnisse muss sich auf mehr als 30 % des Jahresumsatzes belaufen, berechnet auf der Grundlage der vorangegangenen drei Kalenderjahre oder auf der Grundlage des Dreijahresdurchschnitts des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts;

b)

es muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen den widrigen Witterungsverhältnissen und dem Schaden bestehen, der dem Unternehmen entstanden ist;

c)

bei Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 muss der Mitgliedstaat begründen, warum er beabsichtigt, eine Beihilfe zu gewähren, anstatt eine Entschädigung aus Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung zu zahlen.

(94)

Die Kommission genehmigt Ex-ante-Beihilferahmenregelungen für den Ausgleich von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse, sofern die Voraussetzungen, unter denen Beihilfen gewährt werden können, präzise festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten müssen dabei der Berichterstattungspflicht gemäß Nummer 130 nachkommen.

(95)

Die Beihilfen müssen direkt an das betroffene Unternehmen gezahlt werden.

(96)

Beihilferegelungen im Zusammenhang mit widrigen Witterungsverhältnissen müssen innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses eingeführt werden. Die Beihilfen müssen binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(97)

Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die widrigen Witterungsverhältnisse verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. Die Schäden können Folgendes umfassen:

a)

Sachschäden an Vermögenswerten (wie Gebäude, Schiffe, Ausrüstung, Maschinen, Lagerbestände und Produktionsmittel) und

b)

Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Fischerei- oder Aquakulturproduktion oder der entsprechenden Produktionsmittel.

(98)

Bei Sachschäden an Vermögenswerten muss sich der Schaden auf mehr als 30 % des Jahresumsatzes belaufen, berechnet auf der Grundlage der vorangegangenen drei Kalenderjahre oder auf der Grundlage des Dreijahresdurchschnitts des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts.

(99)

Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor den widrigen Witterungsverhältnissen berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die widrigen Witterungsverhältnisse verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert unmittelbar vor den widrigen Witterungsverhältnissen und dem Wert unmittelbar danach.

(100)

Der Einkommensverlust muss berechnet werden durch Abzug

a)

des Ergebnisses der Multiplikation der Menge der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die im Jahr der widrigen Witterungsverhältnisse oder in jedem folgenden Jahr produziert wurde, welches von der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Produktionsmittel betroffen war, mit dem in jenem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis vom

b)

Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in dem den widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Dreijahreszeitraum — oder im Dreijahresdurchschnitt des den widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts — produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

(101)

Die Schäden werden auf der Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet.

(102)

Die Beihilfen und sonstigen Ausgleichzahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen, müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

5.4.   Beihilfen für die Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur

(103)

Zielt die Beihilfe auf Kosten in Zusammenhang mit der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur ab, so prüft die Kommission die Beihilfe anhand der Grundsätze in Abschnitt 3 dieser Leitlinien und anhand der Voraussetzungen gemäß vorliegendem Abschnitt.

(104)

Abweichend von Nummer 103 legt die Kommission bei der Prüfung von Beihilfen derselben Art wie die unter die in Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 genannte Gruppe fallenden Beihilfen zur Förderung von Tiergesundheit und Tierschutz Abschnitt 5.1 dieser Leitlinien zugrunde.

(105)

Die in diesem Abschnitt genannten Beihilfen können nur gewährt werden:

a)

Für Seuchen, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit, Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) oder Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (25) geführt werden; und

b)

als Teil

i.

eines Programms auf Unionsebene oder auf nationaler oder regionaler Ebene für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen; oder

ii.

von durch die zuständige nationale Behörde erlassenen Sofortmaßnahmen.

(106)

Die Beihilfen müssen direkt an das betroffene Unternehmen gezahlt werden.

(107)

Es sollten keine Beihilfen gewährt werden, wenn festgestellt wird, dass der Begünstigte die Krankheit vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.

(108)

Die Beihilferegelungen müssen binnen drei Jahren nach Entstehen der von der Tierseuche verursachten Kosten festgelegt werden. Die Beihilfen müssen binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(109)

Die Kommission genehmigt Ex-ante-Beihilferahmenregelungen, sofern die Voraussetzungen, unter denen Beihilfen gewährt werden können, präzise festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten müssen dabei der Berichterstattungspflicht gemäß Nummer 130 nachkommen.

(110)

Beihilfefähige Kosten sind die Kosten für:

a)

Gesundheitskontrollen, Analysen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen;

b)

Erwerb, Lagerung, Verabreichung oder Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln und Stoffen für die Behandlung von Tieren;

c)

Schlachtung, Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere;

d)

die Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und mit den Tieren in Verbindung stehenden Erzeugnissen;

e)

Reinigen und Desinfizieren des Betriebs und der Ausrüstung;

f)

Schäden, die durch die Tötung, Schlachtung oder Vernichtung der Tiere, tierischen Erzeugnisse und mit den Tieren in Verbindung stehenden Produkte entstehen, begrenzt auf den Marktwert solcher Tiere, wenn sie nicht von der Seuche betroffen gewesen wären;

g)

Einkommenseinbußen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung;

h)

in hinreichend begründeten Ausnahmefällen sonstige Kosten im Zusammenhang mit Tierseuchen in der Aquakultur.

(111)

Die Beihilfen und sonstigen Ausgleichzahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen, müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

5.5.   Durch steuerähnliche Abgaben finanzierte Beihilfen

(112)

Werden Beihilferegelungen durch Sonderabgaben, insbesondere steuerähnliche Abgaben, auf bestimmte Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse finanziert, unabhängig von deren Ursprung, so bewertet die Kommission die Regelung anhand der Grundsätze in Abschnitt 3 und der im vorliegenden Abschnitt dargelegten Voraussetzungen. Nur Beihilfen, die in gleichem Maße für einheimische und für eingeführte Erzeugnisse gezahlt werden, können als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden.

5.6.   Betriebsbeihilfen in Gebieten in äußerster Randlage

(113)

Bei Beihilfen in Form von Betriebsbeihilfen in Gebieten in äußerster Randlage, durch die die besonderen Belastungen aufgrund der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage dieser Gebiete abgemildert werden sollen, prüft die Kommission diese Beihilfen im Einzelfall anhand der Grundsätze in Abschnitt 3, der Voraussetzungen des vorliegenden Abschnitts und auf der Grundlage der besonderen Rechtsvorschriften für diese Gebiete. Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls, ob die Beihilfe mit Maßnahmen im Rahmen des EMFF für das betreffende Gebiet vereinbar ist und wie sie sich auf den Wettbewerb in den betreffenden Gebieten und in anderen Teilen der Union auswirkt.

(114)

Die Beihilfe darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die besonderen Belastungen aufgrund der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage dieser Gebiete abzumildern. Um Überkompensation zu verhindern, muss der Mitgliedstaat andere Formen öffentlicher Interventionen berücksichtigen, gegebenenfalls einschließlich des Ausgleichs für Mehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 und Beihilfen für die Umsetzung von Ausgleichsplänen gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung.

5.7.   Beihilfen für andere Maßnahmen

(115)

Fällt eine Beihilfe nicht unter die Beihilfearten gemäß den Nummern 4 und 5.1 bis 5.6, ist sie grundsätzlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(116)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat dennoch, eine solche Beihilfe zu gewähren, oder gewährt er sie, so muss er eindeutig nachweisen, dass die Beihilfe mit den in Abschnitt 3 dargelegten Grundsätzen im Einklang steht. Die Kommission kann auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung erklären, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

6.   VERFAHRENSFRAGEN

6.1.   Maximale Laufzeit von Beihilferegelungen und Bewertung

(117)

Die Kommission genehmigt nur Beihilferegelungen mit begrenzter Laufzeit. Beihilferegelungen dürfen grundsätzlich nicht länger als sieben Jahre gelten.

(118)

Mit Blick auf möglichst geringe Verzerrungen des Wettbewerbs und des Handels kann die Kommission fordern, dass bestimmte Regelungen zusätzlich zeitlich befristet (in der Regel auf höchstens vier Jahre) und einer Ex-post-Evaluierung gemäß Nummer 25 unterzogen werden. Einer Ex-post-Bewertung unterzogen werden Regelungen, die den Wettbewerb besonders stark verzerren könnten, d. h. bei denen erhebliche Beschränkungen oder Verzerrungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn ihre Durchführung nicht zu gegebener Zeit geprüft wird.

(119)

In Anbetracht der Ziele der Ex-post-Bewertung und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten insbesondere bei kleineren Beihilfebeträgen ist eine Ex-post-Bewertung nur bei Beihilferegelungen vorzunehmen, die eine hohe Mittelausstattung und neuartige Merkmale aufweisen oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind. Die Ex-post-Bewertung muss von einem von der Bewilligungsbehörde unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage einer einheitlichen Methode durchgeführt und veröffentlicht werden. Jeder Mitgliedstaat muss zusammen mit der jeweiligen Beihilferegelung den Entwurf eines Bewertungsplans anmelden, der fester Bestandteil der Beurteilung der Regelung durch die Kommission ist.

(120)

Die Kommission beurteilt die Vereinbarkeit von Beihilferegelungen, die lediglich aufgrund ihrer umfangreichen Mittelausstattung nicht in den Geltungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung fallen, ausschließlich auf der Grundlage dieses Bewertungsplans.

(121)

Die Ex-post-Bewertung muss der Kommission rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilfemaßnahme vorgelegt werden sowie in jedem Fall zum Ende der Geltungsdauer der Beihilferegelung. Bei jeder späteren Beihilfe, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, müssen die Ergebnisse dieser Ex-post-Bewertung berücksichtigt werden.

6.2.   Anwendung der Leitlinien

(122)

Die Kommission legt bei der Bewertung aller Beihilfen, die ab dem 1. Juli 2015 gewährt werden, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung diese Leitlinien zugrunde.

(123)

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage einer genehmigten Beihilferegelung gewährt und aufgrund einer Pflicht zur Anmeldung bei der Kommission einzeln angemeldet werden, werden anhand der für die genehmigte Beihilferegelung geltenden Leitlinien bewertet.

(124)

Rechtswidrig gewährte Beihilfen werden anhand der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe geltenden Leitlinien bewertet.

(125)

Die im Jahr 2008 verabschiedeten Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor gelten nach dem 30. Juni 2015 nicht mehr, ausgenommen die Fälle gemäß den Nummern 123 und 124.

6.3.   Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen

(126)

Gemäß Artikel 108 Absatz 1 AEUV schlägt die Kommission vor, dass jeder Mitgliedstaat seine bestehenden Beihilferegelungen ändert, damit sie spätestens zum 31. Dezember 2015 mit diesen Leilinien im Einklang stehen.

(127)

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union ihre ausdrückliche und uneingeschränkte Zustimmung zu den in diesen Leitlinien vorgeschlagenen geeigneten Maßnahmen zu erteilen.

(128)

Erteilt ein Mitgliedstaat innerhalb der vorgesehenen Frist keine ausdrückliche und uneingeschränkte Zustimmung, so geht die Kommission davon aus, dass der Mitgliedstaat mit den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht einverstanden ist. Ist ein Mitgliedstaat mit den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht einverstanden, verfährt die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999.

6.4.   Berichterstattung und Überwachung

(129)

Die Kommission erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass sie der Kommission gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 Jahresberichte vorlegen müssen.

(130)

Der Jahresbericht muss für Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse gemäß den Abschnitten 4 und 5.3 auch meteorologische Daten zu Art, Zeitpunkt, relativem Ausmaß und Ort sowie für die Verhütungs-, Bekämpfungs- und Tilgungsprogramme gemäß Abschnitt 5.4 entsprechende Informationen enthalten. Diese Berichtspflicht bezieht sich nur auf Ex-ante-Rahmenregelungen.

(131)

Jeder Mitgliedstaat führt detaillierte Aufzeichnungen zu all seinen Beihilfemaßnahmen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß diesen Leitlinien bezüglich der Förderfähigkeit und der Höchstintensitäten erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.

6.5.   Überarbeitung

(132)

Die Kommission kann diese Leitlinien jederzeit überarbeiten oder ändern, wenn dies aus wettbewerbspolitischen Gründen, aufgrund anderer Politikbereiche der Union, internationaler Verpflichtungen, wegen Marktentwicklungen oder aus anderen berechtigten Gründen erforderlich ist.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(7)  Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (COM(2012) 209 final).

(8)  Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014—2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1). Diese Leitlinien gelten nicht für den Fischerei- und Aquakultursektor.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(11)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Oktober 2013, Télévision française 1 (TF1)/Europäische Kommission, T-275/11, ECLI:EU:T:2013:535, Randnrn. 41-44.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(13)  Beschluss des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4).

(14)  Beschluss des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).

(15)  Siehe beispielsweise Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000 in der Rechtssache Deutschland/Kommission, C-156/98, ECLI:EU:C:2000:467, Randnr. 78 und Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008 in der Rechtssache Régie Networks, C-333/07, ECLI:EU:C:2008:764, Randnrn. 94-116.

(16)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 1995, TWD/Kommission, verbundene Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, ECLI:EU:T:1995:160, Randnrn. 53 bis 63.

(17)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2013, HGA und andere/Kommission, verbundene Rechtssachen C-630/11 P bis C-633/11 P, ECLI:EU:C:2013:387, Randnrn. 103 bis 123.

(18)  Der interne Zinsfuß basiert nicht auf bilanzierten Gewinnen in einem bestimmten Jahr, sondern berücksichtigt die künftigen Zahlungsströme, mit denen der Investor während der gesamten Lebensdauer einer Investition rechnet. Der interne Zinsfuß ist definiert als der Diskontierungssatz, bei dem der Nettogegenwartswert mehrerer Zahlungsströme null beträgt. Der Nettogegenwartswert eines Vorhabens ist die Differenz zwischen den im Laufe des Investitionszeitraums anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen, die auf ihren Barwert abgezinst werden (in der Regel auf der Grundlage der Kapitalkosten).

(19)  Der Schwellenwert von 30 000 EUR entspricht dem Schwellenwert für die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014. Es ist angemessen, denselben Schwellenwert sowohl in der genannten Verordnung als auch in diesen Leitlinien festzulegen, um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten für staatliche Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten zu verringern. Im Hinblick auf die mögliche Beeinträchtigung des Schutzes personenbezogener Daten ist die Erfordernis der Veröffentlichung von Informationen über Einzelbeihilfen, die über den Schwellenwert von 30 000 EUR hinausgehen, proportional zu dem damit verfolgten berechtigten Ziel, insbesondere was die Transparenz in Bezug auf die Verwendung öffentlicher Mittel angeht.

(20)  Diese Informationen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe (bzw. für Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach dem Tag, an dem die Steuererklärung vorgelegt werden muss) zu veröffentlichen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen müssen die Mitgliedstaaten die Informationen nachträglich spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses veröffentlichen. Die Informationen sind in einem Format (z. B. CSV oder XML) bereitzustellen, das es ermöglicht, Daten abzufragen, zu extrahieren und leicht im Internet zu veröffentlichen.

(21)  Für Beihilfen, die vor dem 1. Juli 2017 gewährt werden, und für steuerliche Beihilfen, die vor dem 1. Juli 2017 beantragt oder gewährt werden, besteht keine Veröffentlichungspflicht.

(22)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006Giuseppe Atzeni u. a., verbundene Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, ECLI:EU:C:2006:130, Randnr. 79.

(23)  Die horizontalen Leitlinien und sonstigen Instrumenten umfassen u. a. die Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit von staatlichen Ausbildungsbeihilfen, die der Anmeldepflicht für Einzelbeihilfen unterliegen (ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 1); die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4); den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1); die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(25)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).


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