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Document 62012CA0360

Rechtssache C-360/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Coty Germany GmbH, vormals Coty Prestige Lancaster Group GmbH/First Note Perfumes NV (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnungen [EG] Nrn. 40/94 und 44/2001 — Gemeinschaftsmarke — Art. 93 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Internationale Zuständigkeit für Verletzung — Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist — Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an ein und derselben unerlaubten Handlung)

OJ C 253, 4.8.2014, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Coty Germany GmbH, vormals Coty Prestige Lancaster Group GmbH/First Note Perfumes NV

(Rechtssache C-360/12) (1)

((Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen [EG] Nrn. 40/94 und 44/2001 - Gemeinschaftsmarke - Art. 93 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Internationale Zuständigkeit für Verletzung - Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an ein und derselben unerlaubten Handlung))

2014/C 253/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Coty Germany GmbH, vormals Coty Prestige Lancaster Group GmbH

Beklagte: First Note Perfumes NV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 93 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1) sowie von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Gemeinschaftsmarke — Internationale Zuständigkeit bei Markenverletzungen — In einem ersten Mitgliedstaat erfolgte Handlung, die eine Beihilfe zu einer im Hoheitsgebiet eines zweiten Mitgliedstaats begangenen Markenverletzung darstellt — Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist

Tenor

1.

Der in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke enthaltene Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist, ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Verkaufs und einer Lieferung einer nachgeahmten Ware in einem Mitgliedstaat, die anschließend durch den Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat weiterverkauft wird, aus dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Verletzungsklage gegen den ursprünglichen Verkäufer, der in dem Mitgliedstaat, dem das angerufene Gericht angehört, selbst keine Handlung vorgenommen hat, eine gerichtliche Zuständigkeit nicht herleiten lässt.

2.

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich im Fall der Behauptung einer unzulässigen vergleichenden Werbung oder einer unlauteren Nachahmung eines durch eine Gemeinschaftsmarke geschützten Zeichens — beides Verbotstatbestände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört — aus dieser Bestimmung die Zuständigkeit eines Gerichts dieses Mitgliedstaats nicht kraft des Ortes des Geschehens herleiten lässt, das für einen Schaden, der sich aus der Verletzung des genannten Gesetzes ergibt, ursächlich ist, wenn derjenige der mutmaßlichen Täter, der in besagtem Mitgliedstaat verklagt wird, dort selbst keine Handlung vorgenommen hat. Dagegen lässt sich in einem solchen Fall aus dieser Bestimmung die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine auf das besagte nationale Gesetz gestützte Haftungsklage gegen eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort eine Handlung vorgenommen haben soll, die im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht, kraft des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs herleiten.


(1)  ABl. C 343 vom 10.11.2012.


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