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Document 62013CJ0146

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Mai 2015.
Königreich Spanien gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.
Nichtigkeitsklage – Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit – Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes – Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 – Art. 118 Abs. 1 AEUV – Rechtsgrundlage – Art. 291 AEUV – Übertragung von Befugnissen an Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union – Grundsätze der Autonomie und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts.
Rechtssache C-146/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:298

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

5. Mai 2015 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage — Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit — Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes — Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 — Art. 118 Abs. 1 AEUV — Rechtsgrundlage — Art. 291 AEUV — Übertragung von Befugnissen an Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union — Grundsätze der Autonomie und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts“

In der Rechtssache C‑146/13

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 22. März 2013,

Königreich Spanien, vertreten durch E. Chamizo Llatas und S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch M. Gómez-Leal, M. Dean und U. Rösslein als Bevollmächtigte,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch T. Middleton, F. Florindo Gijón, M. Balta und L. Grønfeldt als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch:

Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet, J.-C. Halleux und T. Materne als Bevollmächtigte,

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

Königreich Dänemark, vertreten durch C. Thorning und M. Wolff als Bevollmächtigte,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze, M. Möller und J. Kemper als Bevollmächtigte,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, F.‑X. Bréchot, D. Colas und N. Rouam als Bevollmächtigte,

Großherzogtum Luxemburg,

Ungarn, vertreten durch M. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz und U. Persson als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Holt als Bevollmächtigten im Beistand von J. Stratford, QC, und T. Mitcheson, Barrister,

Europäische Kommission, vertreten durch I. Martínez del Peral, T. van Rijn, B. Smulders und F. Bulst als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), A. Ó Caoimh, C. Vajda und S. Rodin sowie der Richter A. Borg Barthet, J. Malenovský, E. Levits, E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2014,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. November 2014

folgendes

Urteil

1

Mit seiner Klage beantragt das Königreich Spanien die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines Einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

2

Diese Verordnung wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union im Anschluss an den Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 76, S. 53, im Folgenden: Beschluss über eine verstärkte Zusammenarbeit) erlassen.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

3

Das am 5. Oktober 1973 in München unterzeichnete und am 7. Oktober 1977 in Kraft getretene Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente bestimmt in seiner auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: EPÜ) in Art. 2 („Europäisches Patent“):

„(1)   Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.

(2)   Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.“

4

Art. 142 („Einheitliche Patente“) EPÜ sieht vor:

„(1)   Eine Gruppe von Vertragsstaaten, die in einem besonderen Übereinkommen bestimmt hat, dass die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, kann vorsehen, dass europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können.

(2)   Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.“

5

Art. 143 („Besondere Organe des Europäischen Patentamts“, im Folgenden: EPA) EPÜ lautet:

„(1)   Die Gruppe von Vertragsstaaten kann dem [EPA] zusätzliche Aufgaben übertragen.

(2)   Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben können im [EPA] besondere, den Vertragsstaaten der Gruppe gemeinsame Organe gebildet werden. Die Leitung dieser besonderen Organe obliegt dem Präsidenten des [EPA]; Artikel 10 Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.“

6

Art. 145 („Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats“) EPÜ bestimmt:

„(1)   Die Gruppe von Vertragsstaaten kann zur Überwachung der Tätigkeit der nach Artikel 143 Absatz 2 gebildeten besonderen Organe einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats einsetzen, dem das [EPA] das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung zur Verfügung stellt, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Der Präsident des [EPA] ist dem engeren Ausschuss des Verwaltungsrats gegenüber für die Tätigkeit der besonderen Organe verantwortlich.

(2)   Die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und die Tätigkeit des engeren Ausschusses bestimmt die Gruppe von Vertragsstaaten.“

7

Art. 146 EPÜ lautet:

„Sind dem [EPA] nach Artikel 143 zusätzliche Aufgaben übertragen worden, so trägt die Gruppe von Vertragsstaaten die der Organisation bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden Kosten. Sind für die Durchführung dieser Aufgaben im [EPA] besondere Organe gebildet worden, so trägt die Gruppe die diesen Organen zurechenbaren Kosten für das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung. Artikel 39 Absätze 3 und 4, Artikel 41 und Artikel 47 sind entsprechend anzuwenden.“

8

Art. 147 („Zahlungen aufgrund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren“) EPÜ sieht vor:

„Hat die Gruppe von Vertragsstaaten für das europäische Patent einheitliche Jahresgebühren festgesetzt, so bezieht sich der Anteil nach Artikel 39 Absatz 1 auf diese einheitlichen Gebühren; der Mindestbetrag nach Artikel 39 Absatz 1 bezieht sich auf das einheitliche Patent. Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.“

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

9

Art. 23 des am 29. Februar 2013 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (ABl. C 175, S. 1, im Folgenden: EPG-Übereinkommen) sieht vor:

„Handlungen des Gerichts sind jedem Vertragsmitgliedstaat einzeln, einschließlich für die Zwecke der Artikel 258, 259 und 260 AEUV, und allen Vertragsmitgliedstaaten gemeinsam unmittelbar zuzurechnen.“

10

Art. 89 Abs. 1 des EPG-Übereinkommens bestimmt:

„Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2014 in Kraft oder am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der dreizehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 84, einschließlich der Hinterlegung durch die drei Mitgliedstaaten, in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzeichnung des Übereinkommens die meisten geltenden europäischen Patente gab, oder am ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen], die das Verhältnis zwischen jener Verordnung und diesem Übereinkommen betreffen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der späteste ist.“

Unionsrecht

11

In den Erwägungsgründen 1, 4, 7, 9, 16, 20, 24 und 25 der angefochtenen Verordnung heißt es:

„(1)

Die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen, auf deren Grundlage Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Produkten über nationale Grenzen hinweg anpassen können, und die ihnen eine größere Entscheidungsfreiheit und mehr Geschäftsmöglichkeiten bieten, trägt zur Erreichung der Ziele der Union, die in Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, bei. Zu den den Unternehmen zur Verfügung stehenden Rechtsinstrumenten sollte auch ein einheitlicher Patentschutz gehören, der sich auf den gesamten oder zumindest einen erheblichen Teil des Binnenmarkts erstreckt.

(4)

Der einheitliche Patentschutz wird durch einen leichteren, weniger kostspieligen und rechtssicheren Zugang zum Patentsystem den wissenschaftlich-technischen Fortschritt und die Funktionsweise des Binnenmarkts fördern. Er wird auch den Umfang des Patentschutzes verbessern, indem die Möglichkeit geschaffen wird, einen einheitlichen Patentschutz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erlangen, so dass sich Kosten und Aufwand für die Unternehmen in der gesamten Union verringern. Er sollte Inhabern eines Europäischen Patents sowohl aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch aus anderen Staaten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Wohnsitz oder dem Ort ihrer Niederlassung, zur Verfügung stehen.

(7)

Der einheitliche Patentschutz sollte erreicht werden, indem Europäischen Patenten nach Erteilung gemäß dieser Verordnung und für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung gewährt wird. Das wichtigste Merkmal eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung [(im Folgenden: EPEW)] sollte sein einheitlicher Charakter sein, d. h. es bietet einheitlichen Schutz und hat in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gleiche Wirkung. Folglich sollte ein [EPEW] nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen, für nichtig erklärt [werden] oder erlöschen. Es sollte möglich sein, dass ein [EPEW] im Hinblick auf die Gesamtheit oder einen Teil der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten lizenziert wird. Um den durch den einheitlichen Patentschutz verliehenen einheitlichen materiellen Schutzbereich zu gewährleisten, sollten nur solche Europäischen Patente einheitliche Wirkung haben, die für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten mit den gleichen Ansprüchen erteilt wurden. Schließlich sollte die einem Europäischen Patent verliehene einheitliche Wirkung akzessorischer Art sein und in dem Umfang, in dem das zugrunde liegende Europäische Patent für nichtig erklärt oder beschränkt wurde, als nicht entstanden gelten.

(9)

Das [EPEW] sollte seinem Inhaber das Recht verleihen, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses Patent Schutz bietet. Dies sollte durch die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichts gewährleistet werden. Für Angelegenheiten, die nicht unter diese Verordnung oder [die] Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen [(ABl. L 361, S. 89)] fallen, sollten [die] Bestimmungen des EPÜ, des [EPG]-Übereinkommens, einschließlich seiner Bestimmungen über den Umfang dieses Rechts und dessen Beschränkungen, sowie des nationalen Rechts, einschließlich der nationalen Vorschriften zum internationalen Privatrecht, gelten.

(16)

Die Gruppe von Mitgliedstaaten, die von den Bestimmungen des Neunten Teil[s] des EPÜ Gebrauch macht, kann dem EPA Aufgaben übertragen und einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation (nachstehend ‚engerer Ausschuss‘) einsetzen.

(20)

Die angemessene Höhe und Aufteilung der Jahresgebühren sollte so festgelegt werden, dass gewährleiste[t] ist, dass im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz alle Kosten, die dem EPA aus den ihm übertragenen Aufgaben entstehen, vollständig durch die Einnahmen aus den [EPEW] gedeckt werden, so dass die Einnahmen aus den Jahresgebühren und die an die Europäische Patentorganisation in der Antragsphase zu entrichtenden Gebühren einen ausgeglichenen Haushalt der Europäischen Patentorganisation gewährleisten.

(24)

Es sollte eine Gerichtsbarkeit im Hinblick auf [EPEW] geschaffen und in einem Instrument zur Errichtung eines einheitlichen Systems zur Behandlung von Patentstreitigkeiten in Bezug auf Europäische Patente und [EPEW] geregelt werden.

(25)

Die Einrichtung eines Einheitlichen Patentgerichts für Klagen im Zusammenhang mit dem [EPEW] ist von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines solchen Patents, für eine kohärente Rechtsprechung und folglich für Rechtssicherheit sowie Kosteneffizienz für Patentinhaber. Es ist deshalb äußerst wichtig, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten das [EPG]-Übereinkommen gemäß ihren nationalen verfassungsrechtlichen und parlamentarischen Verfahren ratifizieren und die notwendigen Schritte unternehmen, damit dieses Gericht sobald wie möglich seine Arbeit aufnehmen kann.“

12

Art. 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt:

„(1)   Mit dieser Verordnung wird die mit Beschluss [über eine verstärkte Zusammenarbeit] genehmigte verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umgesetzt.

(2)   Diese Verordnung stellt ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 142 [EPÜ] dar.“

13

Art. 2 Buchst. a bis c der angefochtenen Verordnung sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

‚Teilnehmender Mitgliedstaat‘ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der an der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes auf der Grundlage des Beschlusses [über eine verstärkte Zusammenarbeit] oder auf der Grundlage eines gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV gefassten Beschlusses zum Zeitpunkt des in Artikel 9 genannten Antrags auf einheitliche Wirkung teilnimmt.

b)

‚Europäisches Patent‘ bezeichnet ein Patent, das vom [EPA] nach den Regeln und Verfahren des EPÜ erteilt wird.

c)

‚[EPEW]‘ bezeichnet ein Europäisches Patent, das aufgrund dieser Verordnung einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hat.“

14

Art. 3 der Verordnung bestimmt:

„(1)   Ein Europäisches Patent, das mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde, hat einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sofern seine einheitliche Wirkung in dem Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wurde.

Ein Europäisches Patent, das mit unterschiedlichen Ansprüchen für verschiedene teilnehmende Mitgliedstaaten erteilt wurde, hat keine einheitliche Wirkung.

(2)   Ein [EPEW] hat einen einheitlichen Charakter. Es bietet einheitlichen Schutz und hat gleiche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Es kann nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen.

Es kann im Hinblick auf die Gesamtheit oder einen Teil der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten lizenziert werden.

(3)   Die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents gilt in dem Umfang als nicht eingetreten, in dem das Europäische Patent für nichtig erklärt oder beschränkt wurde.“

15

Art. 5 Abs. 1 bis 3 der genannten Verordnung sieht vor:

„(1)   Das [EPEW] verleiht seinem Inhaber das Recht, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses Patent innerhalb der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, vorbehaltlich geltender Beschränkungen Schutz bietet.

(2)   Der Umfang dieses Rechts und seine Beschränkungen sind in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, einheitlich.

(3)   Die Handlungen, gegen die das Patent Schutz nach Absatz 1 bietet, sowie die geltenden Beschränkungen sind in den Rechtsvorschriften bestimmt, die für [EPEW] in dem teilnehmenden Mitgliedstaat gelten, dessen nationales Recht auf das [EPEW] als ein Gegenstand des Vermögens nach Artikel 7 anwendbar ist.“

16

Art. 7 der Verordnung bestimmt:

„(1)   Ein [EPEW] als Gegenstand des Vermögens ist in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent des teilnehmenden Mitgliedstaats zu behandeln, in dem dieses Patent einheitliche Wirkung hat, und in dem, gemäß dem Europäischen Patentregister:

a)

der Patentanmelder zum Zeitpunkt der Einreichung einer Anmeldung eines Europäischen Patents seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat oder,

b)

sofern Buchstabe a nicht zutrifft, der Patentanmelder zum Zeitpunkt der Einreichung einer Anmeldung eines Europäischen Patents eine Niederlassung hatte.

(2)   Sind im Europäischen Patentregister zwei oder mehrere Personen als gemeinsame Patentanmelder eingetragen, so gilt Absatz 1 Buchstabe a für den erstgenannten Anmelder. Ist dies nicht möglich, gilt Absatz 1 Buchstabe a für den nächsten gemeinsamen Anmelder in der Reihenfolge der Eintragung. Ist Absatz 1 Buchstabe a auf keinen der gemeinsamen Anmelder zutreffend, gilt Absatz 1 Buchstabe b sinngemäß.

(3)   Hatte für die Zwecke der Absätze 1 oder 2 keiner der Patentanmelder seinen Wohnsitz, den Sitz seiner Hauptniederlassung oder seine Niederlassung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem dieses Patent einheitliche Wirkung hat, so ist ein [EPEW] als Gegenstand des Vermögens in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent des Staates zu behandeln, in dem die Europäische Patentorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 EPÜ ihren Sitz hat.

(4)   Der Erwerb eines Rechts darf nicht von einem Eintrag in ein nationales Patentregister abhängig gemacht werden.“

17

Art. 9 („Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation“) der angefochtenen Verordnung bestimmt:

„(1)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen dem EPA im Sinne von Artikel 143 EPÜ die folgenden Aufgaben, die das EPA gemäß seinen internen Regeln ausführt:

a)

die Verwaltung von Anträgen von Inhabern Europäischer Patente auf einheitliche Wirkung;

b)

die Eingliederung des Registers für den einheitlichen Patentschutz in das Europäische Patentregister und die Verwaltung des Registers für den einheitlichen Patentschutz;

c)

die Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen über die Lizenzbereitschaft gemäß Artikel 8, deren Rücknahme sowie die Lizenzzusagen des Inhabers des [EPEW] im Rahmen internationaler Normungsgremien;

d)

die Veröffentlichung der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 genannten Übersetzungen innerhalb des in jenem Artikel genannten Übergangszeitraums;

e)

die Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren für [EPEW] in den Folgejahren des Jahres, in dem der Hinweis auf seine Erteilung im Europäischen Patentblatt veröffentlicht wird; im Falle verspäteter Zahlung der Jahresgebühren die Erhebung und Verwaltung der zusätzlichen Gebühren, wenn die verspätete Zahlung innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit erfolgt, sowie die Verteilung eines Teils der eingenommenen Jahresgebühren an die teilnehmenden Mitgliedstaaten;

f)

die Verwaltung des Kompensationssystems für die Erstattung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 genannten Übersetzungskosten;

g)

die Gewährleistung, dass ein Antrag auf einheitliche Wirkung eines Inhabers eines Europäischen Patents in der in Artikel 14 Absatz 3 EPÜ festgelegten Verfahrenssprache spätestens einen Monat nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt eingereicht wird; und

h)

die Gewährleistung, dass für den Fall, dass eine einheitliche Wirkung beantragt wurde, diese im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wird, dass während der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 vorgesehenen Übergangszeit die in jenem Artikel geforderte Übersetzung beigefügt wurde und dass das EPA über alle Beschränkungen, Lizenzen, Rechtsübertragungen und Nichtigerklärungen [von EPEW] informiert wird.

(2)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen bei der Erfüllung ihrer im Rahmen des EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen für die Einhaltung dieser Verordnung und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Als EPÜ-Vertragsstaaten gewährleisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Verwaltung und Überwachung der Aktivitäten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben; sie sorgen ferner dafür, dass die Höhe der Jahresgebühren im Einklang mit Artikel 12 dieser Verordnung und die anteilige Verteilung der Jahresgebühren im Einklang mit Artikel 13 dieser Verordnung festgelegt wird.

Hierzu setzen sie im Sinne von Artikel 145 EPÜ einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation (im Folgenden ‚engerer Ausschuss‘) ein.

Der engere Ausschuss setzt sich aus den Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten und einem als Beobachter fungierenden Vertreter der Kommission sowie für den Fall ihrer Abwesenheit deren Stellvertretern zusammen. Die Mitglieder des engeren Ausschusses können von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Der engere Ausschuss fasst seine Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Position der Kommission und im Einklang mit den in Artikel 35 Absatz 2 des EPÜ festgelegten Regelungen.

(3)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsschutz vor einem zuständigen Gericht eines teilnehmenden Mitgliedstaats oder mehrerer teilnehmender Mitgliedstaaten gegen Verwaltungsentscheidungen, die das EPA in Ausübung der ihm in Absatz 1 übertragenen Aufgaben trifft.“

18

Art. 18 der angefochtenen Verordnung lautet:

„(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des [EPG]-Übereinkommens, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.

Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absatz 1 hat ein Europäisches Patent, dessen einheitliche Wirkung im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen ist, nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung, in denen das Einheitliche Patentgericht am Tag der Eintragung über die ausschließliche Zuständigkeit für [EPEW] verfügt.

(3)   Jeder teilnehmende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission seine Ratifizierung des [EPG]-Übereinkommens zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union den Tag des Inkrafttretens des [EPG-]Übereinkommens und veröffentlicht ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen am Tag des Inkrafttretens ratifiziert haben. Die Kommission aktualisiert danach regelmäßig das Verzeichnis der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die das [EPG]-Übereinkommen ratifiziert haben, und veröffentlicht dieses aktualisierte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 9 genannten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung eingeführt wurden.

(5)   Jeder teilnehmende Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung oder – im Falle eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Einheitliche Patentgericht am Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung keine ausschließliche Zuständigkeit für [EPEW] hat – bis zum Tag, an dem das Einheitliche Patentgericht über die diesbezügliche ausschließliche Zuständigkeit in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat verfügt, eingeführt wurden.

(6)   Der einheitliche Patentschutz kann für jedes Europäische Patent beantragt werden, das am oder nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung erteilt wird.“

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

19

Mit am 22. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Klageschrift hat das Königreich Spanien die vorliegende Klage erhoben.

20

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. September 2013 wurden das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission gemäß Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Parlaments und des Rates zugelassen.

21

Das Königreich Spanien beantragt,

die angefochtene Verordnung für rechtlich inexistent zu erklären oder, hilfsweise, sie in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

Art. 9 Abs. 1 in seiner Gesamtheit sowie Art. 9 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung in dem im fünften Klagegrund dieser Klage dargelegten Umfang für nichtig zu erklären und

Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung in seiner Gesamtheit sowie alle Bezugnahmen, die die angefochtene Verordnung im Hinblick auf das Einheitliche Patentgericht als System des gerichtlichen Rechtsschutzes für das EPEW und als Rechtsquelle des EPEW enthält, für nichtig zu erklären,

dem Parlament und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

22

Das Parlament und der Rat, denen sich sämtliche Streithelfer anschließen, beantragen,

die Klage abzuweisen;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Zur Klage

23

Das Königreich Spanien stützt seine Klage auf sieben Klagegründe, mit denen eine Verletzung der rechtsstaatlichen Werte, das Fehlen einer Rechtsgrundlage, ein Ermessensmissbrauch, ein Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV und, hilfsweise, gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) formulierten Grundsätze, ein Verstoß gegen ebendiese Grundsätze wegen der Übertragung bestimmter Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem EPEW auf das EPA und im sechsten und im siebten Klagegrund ein Verstoß gegen die Grundsätze der Autonomie und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts gerügt werden.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der rechtsstaatlichen Werte

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

24

Das Königreich Spanien trägt vor, die angefochtene Verordnung müsse für nichtig erklärt werden, da sie die rechtsstaatlichen Werte nach Art. 2 EUV missachte. Diese Verordnung errichte einen auf das Europäische Patent gegründeten Schutz, während das der Erteilung eines solchen Patents vorausgehende Verwaltungsverfahren einer gerichtlichen Kontrolle, die eine korrekte und einheitliche Anwendung des Unionsrechts und den Schutz der Grundrechte gewährleisten könne, entzogen sei, was gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoße. Es könne auch nicht zugelassen werden, dass die genannte Verordnung Rechtsakte eines internationalen Organs, das den oben genannten Grundsätzen nicht unterliege, in die Rechtsordnung der Union „eingliedere“ und dass die Unionsvorschriften ein völkerrechtliches System, in dem die Beachtung der im AEU-Vertrag genannten verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verträge nicht garantiert sei, in ihre Regelung integrierten. In diesem Zusammenhang seien zum einen die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer des EPA in diesem angesiedelte Organe, die ihm gegenüber über keinerlei Unabhängigkeit verfügten. Zum anderen könne gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer keine gerichtliche Klage erhoben werden, da die Europäische Patentorganisation Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung genieße.

25

Das Parlament weist zunächst darauf hin, dass das System des EPEW auf einer bewussten Entscheidung des Unionsgesetzgebers beruhe, dem ein weites Ermessen zuerkannt werde, und vertritt sodann die Ansicht, dass das von der angefochtenen Verordnung gebotene und gleichzeitig durch das EPÜ und das Einheitliche Patentgericht garantierte Schutzniveau für die Rechte Einzelner mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sei. Gegen die Verwaltungsentscheidungen des EPA über die Erteilung eines EPEW seien Verwaltungsbeschwerden vor den verschiedenen Instanzen in diesem Amt möglich. Das Schutzniveau, das Einzelpersonen im Rahmen des EPÜ geboten werde, sei von den Mitgliedstaaten, die alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens seien, als akzeptabel befunden worden.

26

Der Rat macht die fehlende Klarheit des ersten Klagegrundes geltend. Er meint in erster Linie, die Übertragung von Befugnissen an eine internationale Organisation sei mit dem Schutz der Menschenrechte vereinbar, sofern für die Grundrechte innerhalb der betreffenden Organisation ein gleichwertiger Schutz bestehe. Dies sei hier der Fall. Hilfsweise verpflichte Art. 9 Abs. 3 der angefochtenen Verordnung die Mitgliedstaaten, für einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu sorgen.

27

Die Streithelfer teilen die Ansicht des Parlaments und des Rates. Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und das Königreich Schweden betonen jedoch vorab, der erste Klagegrund gehe ins Leere.

Würdigung durch den Gerichtshof

28

Es steht fest, dass die angefochtene Verordnung nach ihrem Art. 1 ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Art. 142 („Einheitliche Patente“) EPÜ darstellt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Vertragsstaaten eines solchen Übereinkommens bestimmen, dass die für diese Staaten erteilten Europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, und darüber hinaus vorsehen können, dass Europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können.

29

Zu diesem Zweck schafft die angefochtene Verordnung die rechtlichen Voraussetzungen, durch die einem zuvor vom EPA auf der Grundlage der Vorschriften des EPÜ erteilten Patent im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlicher Charakter verliehen werden kann. Der siebte Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung stellt insoweit klar, dass der einheitliche Schutz, der streng akzessorischer Art ist, erreicht werden sollte, „indem Europäischen Patenten nach Erteilung gemäß dieser Verordnung und für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung gewährt wird“. Wie sich ausdrücklich aus den in Art. 2 Buchst. b und c dieser Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen ergibt, ist ein EPEW ein Europäisches Patent, d. h. ein Patent, das vom EPA nach den Regeln und Verfahren des EPÜ erteilt wird und einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hat.

30

Demnach ist Gegenstand der angefochtenen Verordnung nicht die auch nur teilweise Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung Europäischer Patente – diese sind nicht im Unionsrecht, sondern allein im EPÜ geregelt –, und sie „integriert“ auch nicht das im EPÜ vorgesehene Verfahren zur Erteilung Europäischer Patente in das Unionsrecht.

31

Aus der Einstufung der angefochtenen Verordnung als „besonderes Übereinkommen im Sinne von Art. 142 EPÜ“, die vom Königreich Spanien nicht in Frage gestellt wird, ergibt sich vielmehr zwangsläufig, dass diese Verordnung lediglich zum einen die Voraussetzungen festlegt, unter denen einem zuvor vom EPA nach den Vorschriften des EPÜ erteilten Europäischen Patent auf Antrag seines Inhabers einheitliche Wirkung gewährt werden kann, und zum anderen diese einheitliche Wirkung definiert.

32

Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass der erste Klagegrund, mit dem die Rechtmäßigkeit des der Erteilung eines Europäischen Patents vorausgehenden Verwaltungsverfahrens im Hinblick auf das Unionsrecht in Frage gestellt werden soll, ins Leere geht und deshalb zurückzuweisen ist.

Zum zweiten Klagegrund: fehlende Rechtsgrundlage

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

33

Das Königreich Spanien trägt vor, Art. 118 Abs. 1 AEUV sei als Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Verordnung nicht geeignet; diese sei somit als rechtlich inexistent anzusehen. Die Verordnung habe keinen materiellen Inhalt, ihr Erlass sei nicht mit Maßnahmen einhergegangen, die einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union garantierten, und mit ihr werde keine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu diesem Zweck vorgenommen.

34

Die Verordnung stelle sich als besonderes Übereinkommen im Sinne von Art. 142 EPÜ dar, mit der gemäß ihrem Titel die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umgesetzt werde. Gegenstand und Ziel der Verordnung stimmten jedoch nicht mit der Rechtsgrundlage überein, auf die sie gestützt sei.

35

Die angefochtene Verordnung bestimme nämlich nicht genauer, gegen welche Handlungen das EPEW Schutz biete, und verweise zu Unrecht auf das anwendbare nationale Recht, da das EPEW von der Union geschaffen worden sei und die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit nur wahrnehmen könnten, soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt habe. Darüber hinaus verweise die Verordnung in Bezug auf die Wirkungen des EPEW auf das EPG-Übereinkommen, das ein von den an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – mit Ausnahme der Republik Polen – und der Italienischen Republik geschlossenes völkerrechtliches Übereinkommen sei. Diese Verweisung verstoße gegen den Grundsatz der Autonomie der Unionsrechtsordnung. Im vorliegenden Fall habe die Verordnung keinen Gehalt mehr, da die „Angleichung der Rechtsvorschriften“ in die Bestimmungen des EPG-Übereinkommens übertragen worden sei.

36

Das Parlament und der Rat tragen vor, Art. 118 AEUV sei die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Verordnung. Diese Bestimmung fordere keine vollständige Harmonisierung der nationalen Vorschriften, sofern ein Rechtstitel für geistiges Eigentum geschaffen werde, der einen einheitlichen Schutz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten biete.

37

Die genannte Verordnung erfülle im Hinblick auf ihren Gegenstand und ihren Inhalt dieses Erfordernis, denn sie schaffe das EPEW, das einen einheitlichen Schutz im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten biete, und bestimme die Merkmale sowie Umfang und Wirkung des einheitlichen Patents.

38

Die Streithelfer, die zum zweiten Klagegrund Stellung genommen haben, schließen sich dem Standpunkt des Parlaments und des Rates an.

Würdigung durch den Gerichtshof

39

Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Union auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen insbesondere Ziel und Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile Kommission/Rat, C‑377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Vereinigtes Königreich/Rat, C‑81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 35).

40

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 118 AEUV den Unionsgesetzgeber ermächtigt, Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union zu erlassen. Diese durch den Vertrag von Lissabon in den AEU-Vertrag eingeführte Bestimmung bezieht sich speziell auf die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts, der zu einem Bereich der geteilten Zuständigkeiten der Union gemäß Art. 4 AEUV gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien und Italien/Rat, C‑274/11 und C‑295/11, EU:C:2013:240, Rn. 16 bis 26).

41

Der Gerichtshof hat ferner zu den Worten „in der Union“ in dieser Bestimmung festgestellt, dass der auf diese Weise geschaffene europäische Rechtstitel für geistiges Eigentum und der durch diesen gewährte einheitliche Schutz, da die durch diese Vorschrift übertragene Zuständigkeit im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit ausgeübt wird, nicht in der gesamten Union, sondern nur im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu gelten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien und Italien/Rat, C‑274/11 und C‑295/11, EU:C:2013:240, Rn. 67 und 68).

42

Daher ist anhand von Ziel und Inhalt der angefochtenen Verordnung zu bestimmen, ob diese Maßnahmen festlegt, die im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gewährleisten und somit, ob sie, wie das Parlament, der Rat und die Streithelfer geltend machen, wirksam auf Art. 118 Abs. 1 AEUV, der in der Präambel der Verordnung als Rechtsgrundlage genannt wird, gestützt werden konnte.

43

Zum Ziel der angefochtenen Verordnung ist festzustellen, dass diese gemäß ihrem Art. 1 die „Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes“ bezweckt, der nach dem ersten Erwägungsgrund dieser Verordnung zu den den Unternehmen zur Verfügung stehenden Rechtsinstrumenten gehören sollte, damit sie insbesondere ihre Aktivitäten der Herstellung und des Vertriebs von Produkten über ihre nationalen Grenzen hinaus anpassen können. Der vierte Erwägungsgrund der Verordnung bestätigt dieses Ziel dadurch, dass er die Notwendigkeit hervorhebt, den Umfang des Patentschutzes zu verbessern, indem die Möglichkeit geschaffen wird, einen einheitlichen Schutz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erlangen, so dass sich Kosten und Aufwand für die Unternehmen in der gesamten Union verringern.

44

Zum Inhalt der angefochtenen Verordnung ist festzustellen, dass aus ihren Vorschriften in ihrer Definition der Merkmale des EPEW der Wille des Unionsgesetzgebers hervorgeht, einen einheitlichen Schutz im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

45

Die angefochtene Verordnung sieht nämlich in Art. 3 Abs. 1 vor, dass ein Europäisches Patent, das mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde, einheitliche Wirkung in diesen Staaten hat, sofern die einheitliche Wirkung in dem Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wurde. Nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung hat ein EPEW darüber hinaus einen einheitlichen Charakter, bietet einheitlichen Schutz und hat gleiche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten und kann nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen.

46

Insoweit kann durch die Bestimmung eines einzigen, im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten anwendbaren nationalen Rechts, dessen materiell-rechtliche Vorschriften die Rechtsakte, gegen die ein EPEW Schutz bietet, sowie dessen Merkmale als Gegenstand des Vermögens festlegt, der einheitliche Charakter des so verliehenen Schutzes gewährleistet werden.

47

Im Unterschied zu den Europäischen Patenten, die nach den Regeln des EPÜ erteilt werden und in jedem Vertragsstaat dieses Übereinkommens einen Schutz bieten, dessen Umfang durch das nationale Recht jedes Staates bestimmt wird, ergibt sich die Einheitlichkeit des Schutzes durch das EPEW aus der Anwendung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 der angefochtenen Verordnung, die gewährleisten, dass das bestimmte nationale Recht im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen dieses Patent einheitliche Wirkung hat, zur Anwendung kommt.

48

Zum Argument des Königreichs Spanien, die angefochtene Verordnung „habe keinen materiellen Inhalt“, ist in Übereinstimmung mit dem Generalanwalt in Nr. 89 seiner Schlussanträge festzustellen, dass Art. 118 AEUV, der zum Kapitel 3 („Angleichung der Rechtsvorschriften“) des Titels VII des AEU-Vertrags gehört, dadurch, dass er den Erlass von „Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union“ erwähnt, nicht zwangsläufig vom Unionsgesetzgeber fordert, dass er alle Aspekte des Rechts des geistigen Eigentums vollständig und erschöpfend harmonisiert.

49

Auch wenn in der angefochtenen Verordnung eine Aufzählung der Rechtsakte fehlt, gegen die das EPEW Schutz bietet, ist dieser Schutz einheitlich, da er für das EPEW unabhängig vom genauen Umfang des materiellen Schutzes durch ein EPEW nach dem anwendbaren nationalen Recht gemäß Art. 7 der angefochtenen Verordnung im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung hat, zur Anwendung kommt.

50

Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber im neunten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung dargelegt, dass Umfang und Beschränkungen des dem Inhaber des EPEW verliehenen Rechts, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die das Patent im gesamten Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen es einheitliche Wirkung hat, Schutz bietet, für Angelegenheiten, die nicht unter diese Verordnung oder die Verordnung Nr. 1260/2012 fallen, gelten sollten.

51

Nach alledem ist der durch die angefochtene Verordnung geschaffene einheitliche Patentschutz geeignet, einen unterschiedlichen Patentschutz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu verhindern, und bezweckt somit einen einheitlichen Schutz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AEUV.

52

Daraus folgt, dass diese Bestimmung die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Verordnung darstellt.

53

Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

54

Das Königreich Spanien trägt vor, das Parlament und der Rat hätten einen Ermessensmissbrauch begangen. Dieser ergebe sich daraus, dass die angefochtene Verordnung, die eine „leere Hülle“ sei, keine rechtliche Regelung enthalte, die einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union gewährleisten könne. Entgegen dem Vorbringen des Parlaments habe der Gerichtshof in seinem Urteil Spanien und Italien/Rat (C‑274/11 und C‑295/11, EU:C:2013:240) über diese Frage nicht entschieden.

55

Das Parlament und der Rat, die von sämtlichen Streithelfern unterstützt werden, beantragen, den dritten Klagegrund zurückzuweisen. Das Parlament führt aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil Spanien und Italien/Rat (C‑274/11 und C‑295/11, EU:C:2013:240) das Vorbringen des Königreichs Spanien und der Italienischen Republik zu einem Ermessensmissbrauch zurückgewiesen. Der Rat fügt hinzu, die angefochtene Verordnung und die Schaffung des EPEW förderten die Verwirklichung der von der Union verfolgten Ziele, denn der Inhaber eines Europäischen Patents, der Patentschutz in den 25 an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten erhalten wolle, müsste ohne die einheitliche Wirkung des EPEW das Patent in jedem dieser Mitgliedstaaten anerkennen lassen, und das Patent müsste dann in jedem der Mitgliedstaaten einzeln bestätigt und, im Fall eines Rechtsstreits, einzeln verteidigt werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

56

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der AEU-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile Fedesa u. a., C‑331/88, EU:C:1990:391, Rn. 24, und Spanien und Italien/Rat, C‑274/11 und C‑295/11, EU:C:2013:240, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Das Königreich Spanien legt im vorliegenden Fall nicht dar, dass die angefochtene Verordnung ausschließlich oder vorwiegend mit dem Ziel erlassen worden ist, andere Zwecke zu erreichen als die in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel, ein Verfahren zu umgehen, das der AEU-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.

58

Im Rahmen seines Klagegrundes eines Ermessensmissbrauchs wiederholt das Königreich Spanien lediglich sein Vorbringen, die angefochtene Verordnung lege keine rechtliche Regelung fest, die einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union gewährleisten könne. Dieses Vorbringen ist im Rahmen des zweiten Klagegrundes zurückgewiesen worden.

59

Daraus folgt, dass auch der dritte Klagegrund nicht begründet und zurückzuweisen ist.

Zum vierten und zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV und gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) dargelegten Grundsätze

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

60

Im Rahmen des vierten Klagegrundes wendet sich das Königreich Spanien dagegen, dass die Befugnis, die Höhe der Jahresgebühren und deren anteilige Verteilung festzulegen, in Art. 9 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugewiesen werde, die im Rahmen des engeren Ausschusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation handelten. Die Zuweisung einer solchen Durchführungsbefugnis an die teilnehmenden Mitgliedstaaten stelle einen Verstoß gegen Art. 291 AEUV und die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) dargelegten Grundsätze dar.

61

In erster Linie macht das Königreich Spanien geltend, Art. 291 AEUV erlaube dem Gesetzgeber nicht, diese Befugnis auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu übertragen. Art. 291 Abs. 1 sei nicht anwendbar und Abs. 2 sehe für den Fall, dass es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union bedürfe, vor, dass mit diesen Rechtsakten der Kommission oder dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen würden. Diese Voraussetzung für die Anwendung von Art. 291 Abs. 2 sei im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt.

62

Das Königreich Spanien macht, hilfsweise, falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht verstoßen wurde, geltend, die in Rede stehende Befugnisübertragung erfülle nicht die Bedingungen, die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), das durch die Urteile Romano (98/80, EU:C:1981:104), Tralli/EZB (C‑301/02 P, EU:C:2005:306) und Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament (C‑270/12, EU:C:2014:18) bestätigt worden sei, festgelegt worden seien.

63

Im Rahmen des fünften Klagegrundes macht das Königreich Spanien geltend, Art. 9 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung, der bestimmte Verwaltungsaufgaben dem EPA übertrage, verstoße gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) dargelegten Grundsätze. Entgegen dem Vorbringen mehrerer Streithelfer seien nicht eigene Befugnisse der Mitgliedstaaten, sondern Befugnisse der Union betroffen. Diese Übertragung kann zwar nach Ansicht des Königreichs Spanien möglicherweise durch den Sachverstand des EPA auf dem betreffenden Gebiet objektiv gerechtfertigt sein, doch könne sich eine solche Übertragung nicht auf Befugnisse mit großem Ermessensspielraum beziehen. Die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der angefochtenen Verordnung vorgesehene Verwaltung des Kompensationssystems für die Erstattung der in Art. 5 der Verordnung Nr. 1260/2012 genannten Übersetzungskosten beinhalte jedoch einen Ermessensspielraum. Darüber hinaus genieße das EPA das Privileg der Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, und seine Handlungen unterlägen deshalb keiner gerichtlichen Kontrolle.

64

In Beantwortung des vierten Klagegrundes trägt das Parlament vor, die Zuweisung bestimmter Befugnisse an Agenturen sei schon immer eine Ausnahme von den Vertragsbestimmungen im Bereich der Anwendung des Unionsrechts gewesen, die unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich akzeptabel sei. Es bezweifelt außerdem die Erheblichkeit des Urteils Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) im Fall der Zuweisung von Befugnissen an eine internationale Einrichtung wie den engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation.

65

Wenn die Organe der Union verbindliche Rechtsakte erlassen, ist es nach Ansicht des Rates gemäß Art. 291 Abs. 1 AEUV Sache der Mitgliedstaaten, die geeigneten Durchführungsmaßnahmen zu erlassen. Nur wenn die Durchführung dieser Rechtsakte einheitlicher Bedingungen bedürfe, würden nach Art. 291 Abs. 2 AEUV die Durchführungsmaßnahmen von der Kommission oder gegebenenfalls vom Rat erlassen. Insoweit begründe das Königreich Spanien sein Vorbringen, die Festsetzung der Jahresgebühren und deren anteilige Verteilung sollten einheitlich auf Unionsebene durchgeführt werden, nicht. Somit sei das Urteil Meroni/ Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) im vorliegenden Fall unerheblich.

66

Jedenfalls liegen nach Ansicht des Parlaments und des Rates die durch das Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) festgelegten Bedingungen vor.

67

In Beantwortung des fünften Klagegrundes ist nach Ansicht des Parlaments und des Rates die sich aus dem Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) ergebende Rechtsprechung aus den in ihrer Erwiderung zum vierten Klagegrund dargelegten Gründen nicht einschlägig. Außerdem unterliege die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der angefochtenen Verordnung vorgesehene Aufgabe – anders als die anderen in Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben – mittelbar durch eine Verweisung auf Art. 5 der Verordnung Nr. 1260/2012 festgelegten Kriterien. Entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien habe das EPA in Bezug auf diese auszuführende Aufgabe keine vollständige Handlungsfreiheit. Insbesondere sei die vom EPA vorzunehmende Beurteilung eher administrativer oder technischer als politischer Art. Das Parlament weist ferner darauf hin, dass ein Vertreter der Kommission als Beobachter im engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation sitze. Im Hinblick auf die angeblich fehlende gerichtliche Kontrolle verweisen das Parlament und der Rat auf ihre hierzu bereits vorgebrachten Argumente.

68

Die Streithelfer schließen sich dem Vorbringen des Parlaments und des Rates an.

Würdigung durch den Gerichtshof

69

Das erste Argument, auf das der vierte Klagegrund gestützt wird, betrifft einen Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV. Das zweite Argument, auf das der vierte sowie der fünfte Klagegrund gestützt werden, betrifft einen Verstoß gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) dargelegten Grundsätze.

70

Was erstens das Argument eines Verstoßes gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV angeht, steht, wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, fest, dass die angefochtene Verordnung ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Art. 142 EPÜ darstellt, so dass hierauf die Vorschriften des die Art. 142 bis 149 umfassenden Neunten Teils des EPÜ über besondere Übereinkommen anwendbar sind.

71

Gemäß den Art. 143 und 145 EPÜ kann eine Gruppe von Vertragsstaaten, die von den Bestimmungen des Neunten Teils des EPÜ Gebrauch macht, dem EPA Aufgaben übertragen und einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation einsetzen, wie sich aus dem 16. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt. Darüber hinaus sieht Art. 146 EPÜ für den Fall, dass dem EPA nach Art. 143 dieses Übereinkommens zusätzliche Aufgaben übertragen worden sind, vor, dass die Gruppe von Vertragsstaaten die der Europäischen Patentorganisation entstehenden Kosten trägt.

72

Zur Umsetzung der vorgenannten Bestimmungen sieht Art. 9 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung vor, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten dem EPA eine Reihe von Aufgaben, die darin aufgeführt werden, übertragen, und Art. 9 Abs. 2, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten als EPÜ-Vertragsstaaten die Verwaltung und Überwachung der Aktivitäten im Zusammenhang mit diesen Aufgaben gewährleisten und dafür sorgen, dass die Höhe der Jahresgebühren und deren anteilige Verteilung im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung festgelegt wird. Der 20. Erwägungsgrund der Verordnung stellt insoweit klar, dass die angemessene Höhe und Aufteilung der Jahresgebühren so festgelegt werden sollte, dass gewährleistet ist, dass im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz alle Kosten, die dem EPA aus den ihm übertragenen Aufgaben entstehen, vollständig durch die Einnahmen aus den EPEW gedeckt werden.

73

Nach alledem muss die Höhe der Jahresgebühren gemäß Art. 9 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung die Kosten, die dem EPA bei der Ausführung der zusätzlichen Aufgaben entstehen, die ihm im Sinne von Art. 143 EPÜ von den teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen werden sollten, zwangsläufig decken.

74

Diese Aufgaben sind untrennbar mit der durch die angefochtene Verordnung eingeführten Umsetzung des einheitlichen Patentschutzes verbunden.

75

Daher ist entgegen dem Vorbringen einiger Streithelfer festzustellen, dass die Festlegung der Höhe der Jahresgebühren und deren anteilige Verteilung gemäß Art. 9 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung die Durchführung eines verbindlichen Rechtsakts der Union im Sinne von Art. 291 Abs. 1 AEUV darstellt.

76

Nach dieser Bestimmung ergreifen die Mitgliedstaaten alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.

77

Nur wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union bedarf, werden gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in den Art. 24 und 26 EUV vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.

78

Das Königreich Spanien legt im Rahmen des vierten Klagegrundes jedoch nicht dar, warum solche einheitlichen Bedingungen zur Durchführung von Art. 9 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung erforderlich sein sollen.

79

Das Königreich Spanien bringt nämlich lediglich vor, die Erforderlichkeit dieser Bedingungen ergebe sich aus dieser Verordnung und der Festlegung einer einheitlichen Gebühr für das EPEW und nicht einer Gebühr pro Mitgliedstaat.

80

Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden.

81

Art. 9 Abs. 1 Buchst. e der angefochtenen Verordnung bestimmt zwar, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten dem EPA die Aufgabe der „Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren für [EPEW]“ übertragen, doch geht aus keiner Vorschrift dieser Verordnung hervor, dass die Höhe dieser Jahresgebühren für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich sein müsste.

82

Im Übrigen ergibt sich aus der Einstufung der angefochtenen Verordnung als besonderes Übereinkommen im Sinne von Art. 142 EPÜ und dem vom Königreich Spanien auch nicht in Frage gestellten Umstand, dass die Festlegung der Höhe der Jahresgebühren und deren anteiliger Verteilung einem engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation obliegt, dass zwangsläufig die teilnehmenden Mitgliedstaaten und nicht die Kommission oder der Rat sämtliche zur Durchführung von Art. 9 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, da die Union anders als ihre Mitgliedstaaten keine Vertragspartei des EPÜ ist.

83

Daraus folgt, dass das Königreich Spanien zu Unrecht vorbringt, es liege ein Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV vor.

84

Zweitens ist das Argument eines Verstoßes gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) dargelegten Grundsätze, auf das der vierte und der fünfte Klagegrund gestützt werden, zu prüfen. Im Rahmen dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass eine Übertragung von Befugnissen, die nach freiem Ermessen auszuüben sind, einen weiten Ermessensspielraum voraussetzen und, je nach der Art ihrer Ausübung, die Verwirklichung einer ausgesprochenen Wirtschaftspolitik ermöglichen, durch ein Unionsorgan an eine private Einrichtung mit dem AEU-Vertrag unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Meroni/Hohe Behörde, 9/56, EU:C:1958:7, S. 43, 44 und 45, und Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41 und 42).

85

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Union im Unterschied zu ihren Mitgliedstaaten keine Vertragspartei des EPÜ ist. Der Unionsgesetzgeber war deshalb berechtigt, in Art. 9 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung vorzusehen, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten als EPÜ-Vertragsstaaten dafür sorgen, dass die Höhe der Jahresgebühren und deren anteilige Verteilung festgelegt wird.

86

Was Art. 9 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung betrifft, geht aus seinem Wortlaut hervor, dass die Mitgliedstaaten dem EPA im Sinne von Art. 143 EPÜ die in dieser Bestimmung der Verordnung aufgeführten Aufgaben übertragen.

87

Da der Unionsgesetzgeber entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien weder den teilnehmenden Mitgliedstaaten noch dem EPA ihm aufgrund des Unionsrechts eigene Durchführungsbefugnisse übertragen hat, können die vom Gerichtshof im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) aufgestellten Grundsätze keine Anwendung finden.

88

Daraus folgt, dass der vierte und der fünfte Klagegrund zurückzuweisen sind.

Zum sechsten und zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Autonomie und der Einheitlichkeit des Unionsrechts

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

89

Im Rahmen seines sechsten Klagegrundes trägt das Königreich Spanien vor, die Erhaltung der Autonomie der Rechtsordnung der Union setze voraus, dass die Befugnisse der Union und ihrer Organe nicht durch völkerrechtliche Verträge verändert würden. Dies sei aber hier nicht der Fall.

90

Mit dem ersten Teil des sechsten Klagegrundes führt das Königreich Spanien aus, es gebe keinen substanziellen Unterschied zwischen dem EPG-Übereinkommen und dem Entwurf eines Übereinkommens zur Schaffung eines für Rechtsstreitigkeiten im Bereich der europäischen Patente und Gemeinschaftspatente zuständigen Gerichts, den der Gerichtshof für nicht mit dem EU- und dem AEU-Vertrag vereinbar erklärt habe (Gutachten 1/09, EU:C:2011:123). Zum einen sei das einheitliche Patentgericht nicht Teil des institutionellen und des Rechtsschutzsystems der Union. Zum anderen enthalte das EPG-Übereinkommen keine Garantien für die Wahrung des Unionsrechts. Die in Art. 23 des EPG-Übereinkommens vorgesehene individuelle und gemeinsame unmittelbare Zurechnung der Handlungen des einheitlichen Patentgerichts an die Vertragsmitgliedstaaten, einschließlich für die Zwecke der Art. 258 AEUV, 259 AEUV und 260 AEUV, sei, selbst wenn sie mit den Verträgen vereinbar sein sollte, insoweit unzureichend.

91

Mit dem zweiten Teil des sechsten Klagegrundes trägt das Königreich Spanien vor, die teilnehmenden Mitgliedstaaten nähmen durch ihren Beitritt zum EPG-Übereinkommen unter Verstoß gegen die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der Autonomie des Unionsrechts eine nunmehr bei der Union angesiedelte Zuständigkeit wahr. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon habe die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Das EPG-Übereinkommen beeinträchtige die Verordnung Nr. 1215/2012 und das am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339, S. 3) und ändere deren Tragweite.

92

Schließlich trägt das Königreich Spanien mit dem dritten Teil des sechsten Klagegrundes vor, aus Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der angefochtenen Verordnung ergebe sich, dass deren Geltung uneingeschränkt vom Inkrafttreten des EPG-Übereinkommens abhängig sei. Art. 89 dieses Übereinkommens knüpfe dessen Inkrafttreten an die Hinterlegung der 13. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, einschließlich der Hinterlegung durch die drei Mitgliedstaaten, in denen es im Jahr vor dem Jahr, in dem das EPG-Übereinkommen unterzeichnet worden sei, die meisten geltenden europäischen Patente gegeben habe. Daraus folge, dass die Wirksamkeit der Zuständigkeit, die von der Union mit der angefochtenen Verordnung wahrgenommen worden sei, vom Willen der Mitgliedstaaten abhänge, die Vertragsparteien des EPG-Übereinkommens seien.

93

Mit seinem siebten Klagegrund macht das Königreich Spanien geltend, Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der angefochtenen Verordnung gebe den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einseitig zu entscheiden, ob diese für sie gelten solle. Sollte somit ein Mitgliedstaat entscheiden, das EPG-Übereinkommen nicht zu ratifizieren, gelte die Verordnung für ihn nicht und erhalte das einheitliche Patentgericht in seinem Hoheitsgebiet keine ausschließliche Zuständigkeit, über das EPEW zu entscheiden, so dass das EPEW in diesem Mitgliedstaat keine einheitliche Wirkung habe. Daraus ergebe sich ein Verstoß gegen die Grundsätze der Autonomie und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts.

94

Das Parlament betont zunächst, die Verbindung zwischen der angefochtenen Verordnung und dem EPG-Übereinkommen stelle eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des EPEW dar und beeinträchtige das Unionsrecht nicht. Das EPG-Übereinkommen halte die beiden wesentlichen Voraussetzungen ein, die für die Beachtung der Autonomie der Rechtsordnung der Union erforderlich seien, denn zum einen werde die Natur der Befugnisse der Union und ihrer Organe nicht geändert, und zum anderen zwinge dieses Übereinkommen die Union und ihre Organe bei der Ausübung ihrer internen Befugnisse nicht zu einer bestimmten Auslegung der in dem Abkommen aufgeführten Rechtsvorschriften der Union.

95

Im Übrigen beeinträchtige die Errichtung des einheitlichen Patentgerichts keine Zuständigkeit der Union. Zunächst einmal liege die Zuständigkeit, ein gemeinsames Patentgericht zu errichten und den Umfang seiner Befugnisse festzulegen, immer noch bei den Mitgliedstaaten und sei nicht ausschließlich auf die Union übertragen worden. Sodann fordere die angefochtene Verordnung ausdrücklich von den Mitgliedstaaten, dem einheitlichen Patentgericht eine ausschließliche Zuständigkeit zu verleihen. Diese Verordnung, deren Rechtsgrundlage Art. 118 Abs. 1 AEUV sei, erlaube den Mitgliedstaaten ausdrücklich, im Bereich der Patente Vorschriften zu erlassen, die von der Verordnung Nr. 1215/2012 abwichen. Darüber hinaus fordere der Unionsgesetzgeber, dass das EPG-Übereinkommen erst dann in Kraft trete, wenn er die notwendigen Änderungen der letztgenannten Verordnung in Bezug auf die Verbindung zwischen dieser Verordnung und dem genannten Abkommen vorgenommen habe. Schließlich müsse nach mehreren Bestimmungen des AEU-Vertrags das Inkrafttreten eines abgeleiteten Rechtsakts des Unionsrechts von den Mitgliedstaaten gebilligt werden.

96

Nach Ansicht des Parlaments stellt es darüber hinaus einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV dar, wenn ein Mitgliedstaat das EPG-Übereinkommen nicht ratifiziere, was zur Folge habe, dass die angefochtene Verordnung in seinem Hoheitsgebiet nicht gelte. Selbst wenn man annehme, dass eine Gefahr in Bezug auf die einheitliche Anwendung der angefochtenen Verordnung bestehe, sei eine solche Gefahr im Hinblick auf die Notwendigkeit, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten und den Grundsatz der Rechtssicherheit zu wahren, gerechtfertigt.

97

Der Rat führt aus, es sei die politische Entscheidung des Unionsgesetzgebers gewesen, das EPEW an das Funktionieren eines gesonderten Rechtsprechungsorgans, das einheitliche Patentgericht, zu binden, das Garant für die Kohärenz der Rechtsprechung und die Rechtssicherheit sei. Es bestehe kein rechtliches Hindernis für die Herstellung einer Verbindung zwischen dem EPEW und dem einheitlichen Patentgericht; diese Verbindung sei in den Erwägungsgründen 24 und 25 der angefochtenen Verordnung dargelegt. Es gebe im Übrigen in der Gesetzgebungspraxis mehrere Beispielsfälle, in denen die Geltung eines Rechtsakts der Union vom Eintritt eines außerhalb dieses Rechtsakts liegenden Ereignisses abhängig gemacht worden sei. Zur Frage der Anzahl der für das Inkrafttreten des EPG-Übereinkommens erforderlichen Ratifizierungen sei die Festlegung auf 13 Ratifizierungen auf die Absicht der Mitgliedstaaten zurückzuführen, zu gewährleisten, dass das EPEW und das einheitliche Patentgericht schnell eingerichtet würden.

98

Der Rat verweist außerdem darauf, dass Art. 18 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung nur eine Abweichung von Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung vorsehe, so dass sich die einheitliche Wirkung eines EPEW auf die Mitgliedstaaten beschränke, die das EPG-Übereinkommen ratifiziert hätten, und die übrigen Vorschriften der Verordnung für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten gälten. In Anbetracht der Bedeutung, die die Verbindung zwischen der angefochtenen Verordnung und dem EPG-Übereinkommen habe, sei dies als zusätzliche Garantie dafür betrachtet worden, dass diese Verbindung optimal wirke.

99

Die Streithelfer, die zum sechsten und zum siebten Klagegrund Stellung genommen haben, schließen sich dem Standpunkt des Parlaments und des Rates an.

Würdigung durch den Gerichtshof

100

Zunächst ist festzustellen, dass mit den beiden ersten Teilen des sechsten Klagegrundes zum einen dargelegt werden soll, dass die Vorschriften des EPG-Übereinkommens mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, und zum anderen, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten das EPG-Übereinkommen nicht ratifizieren können, ohne ihre unionsrechtlichen Pflichten zu verletzen.

101

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen einer nach Art. 263 AEUV erhobenen Klage für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer von den Mitgliedstaaten abgeschlossenen internationalen Übereinkunft nicht zuständig ist.

102

Im Rahmen einer solchen Klage ist der Unionsrichter auch nicht für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme zuständig, die von einer nationalen Behörde getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Liivimaa Lihaveis, C‑562/12, EU:C:2014:2229, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103

Daraus folgt, dass die beiden ersten Teile des sechsten Klagegrundes als unzulässig zurückzuweisen sind.

104

Zum dritten Teil dieses Klagegrundes ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung nach ihrem Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 „ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttreten des [EPG-Übereinkommens gilt], je nachdem welcher der spätere Zeitpunkt ist“.

105

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die unmittelbare Anwendbarkeit einer Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV voraus, dass die Verordnung in Kraft tritt und zugunsten oder zulasten der Rechtssubjekte Anwendung findet, ohne dass es irgendwelcher Maßnahmen zur Umwandlung in nationales Recht bedarf, sofern die betreffende Verordnung nicht den Mitgliedstaaten die Aufgabe überlässt, selbst die erforderlichen Rechts-, Verwaltungs- und Finanzvorschriften zu erlassen, damit die Bestimmungen der Verordnung durchgeführt werden können (vgl. Urteile Bussone, 31/78, EU:C:1978:217, Rn. 32, und ANAFE, C‑606/10, EU:C:2012:348, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106

Dies ist vorliegend der Fall, da der Unionsgesetzgeber es selbst den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Anwendbarkeit der Bestimmungen der angefochtenen Verordnung überlassen hat, zum einen mehrere Maßnahmen im durch das EPÜ festgelegten rechtlichen Rahmen zu erlassen und zum anderen das einheitliche Patentgericht einzurichten, was, wie in den Erwägungsgründen 24 und 25 dieser Verordnung dargelegt, von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines solchen Patents, für eine kohärente Rechtsprechung und folglich für Rechtssicherheit sowie Kosteneffizienz für Patentinhaber ist.

107

Das im Rahmen des siebten Klagegrundes angeführte Argument des Königreichs Spanien, Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der angefochtenen Verordnung gebe den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einseitig zu entscheiden, ob diese für sie gelten solle, beruht auf einer falschen Prämisse, da diese Bestimmung nur von Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie von Art. 4 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung abweicht, nicht aber von ihren übrigen Vorschriften. Eine solche teil- und zeitweise Abweichung ist im Übrigen durch die in Rn. 106 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründe gerechtfertigt.

108

Demnach sind der sechste und der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

109

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen und der vom Königreich Spanien hilfsweise gestellte Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zurückzuweisen.

Kosten

110

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat es entsprechend den Anträgen des Parlaments und des Rates neben seinen eigenen Kosten die dem Parlament und dem Rat entstandenen Kosten zu tragen.

111

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung haben die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten zu tragen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Das Königreich Spanien trägt neben seinen eigenen Kosten die dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

 

3.

Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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