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Freigabe von Packungsgrößen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2007/45/EG zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Sie trifft Bestimmungen für die Nennfüllmengen für Erzeugnisse, die fertig verpackt* sind, um ihren Zugang zu Märkten in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU zu erleichtern.
  • Sie liberalisiert Packungsgrößen für die meisten Lebensmittel- und Getränkesektoren.
  • Sie behält verbindliche Nennfüllmengen nur für eine sehr eingeschränkte Anzahl an Waren bei, in erster Linie Wein und Spirituosen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Länder der Europäischen Union (EU) dürfen das Inverkehrbringen von fertig verpackten Erzeugnissen und Fertigpackungen im Binnenmarkt nicht verbieten oder beschränken.

Nationale Größen für Erzeugnisse wurden abgeschafft.

Sonderfälle

Weine und Spirituosen, die fertig verpackt dargestellt werden, müssen die Wertereihen für Nennfüllmengen gemäß dem Anhang der Richtlinie vor dem Inverkehrbringen einhalten. (Diese Richtlinie gilt nicht für Erzeugnisse, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb des EU-Marktes verkauft werden bzw. wenn die Packung weniger als 5 g oder 5 ml oder mehr als 10 kg oder 10 l enthält).

Auf Aerosolpackungen ist neben der Angabe des Nennvolumens des Inhalts das Gesamtfassungsvermögen der Packung angegeben. Die Angabe des Nenngewichts ist fakultativ.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie war in den Mitgliedstaaten bis zum 11. Oktober 2008 in nationales Recht umzusetzen. Die Bestimmungen der Richtlinie mussten ab dem 11. April 2009 Anwendung finden.

Mit der Richtlinie 2007/45/EG wurden die Richtlinie 75/106/EWG (über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen) und die Richtlinie 80/232/EWG (über die für bestimmte Erzeugnisse zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen) aufgehoben.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Fertig verpacktes Erzeugnis: Ein Erzeugnis ist fertig verpackt, wenn es sich in einer Umschließung beliebiger Art befindet und wenn der Käufer beim Verpacken nicht anwesend ist. Die Menge des enthaltenen Erzeugnisses besitzt einen vorausbestimmten Wert und kann ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17-20)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1-11)

Nachfolgende Änderungen und Berichtigungen an der Richtlinie 76/211/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 17.06.2021

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