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Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr

Fahrgäste im See- und Binnenschiffsverkehr, einschließlich behinderter Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, genießen unabhängig von ihrem Aufenthaltsort in der Europäischen Union (EU) dieselben Rechte. Diese Rechte, die das Recht auf Information oder Entschädigung im Fall von Verspätung oder Annullierung umfassen, ergänzen vergleichbare Rechte für Fluggäste sowie Fahrgäste im Eisenbahnverkehr und Kraftomnibusverkehr.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

ZUSAMMENFASSUNG

Fahrgäste im See- und Binnenschiffsverkehr, einschließlich behinderter Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, genießen unabhängig von ihrem Aufenthaltsort in der Europäischen Union (EU) dieselben Rechte. Diese Rechte, die das Recht auf Information oder Entschädigung im Fall von Verspätung oder Annullierung umfassen, ergänzen vergleichbare Rechte für Fluggäste sowie Fahrgäste im Eisenbahnverkehr und Kraftomnibusverkehr.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung legt die Rechte für Fahrgäste, einschließlich behinderter Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, im See- und Binnenschiffsverkehr in der EU fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Rechte gelten für Fahrgäste, die in der EU mit großen Fährschiffen und Kreuzfahrtschiffen auf See, Flüssen, Seen oder Kanälen befördert werden.

Die Rechte umfassen:

  • Erstattung oder anderweitige Beförderung bei annullierter oder um mehr als 90 Minuten verzögerter Abfahrt;
  • angemessene Hilfeleistung, z. B. Mahlzeiten, Erfrischungen und, erforderlichenfalls, Unterbringung für bis zu drei Nächte, bei annullierter oder um mehr als 90 Minuten verzögerter Abfahrt;
  • Entschädigung von zwischen 25 % und 50 % des Fahrpreises bei Verspätung der Ankunft oder Annullierung von Fahrten;
  • nichtdiskriminierende Behandlung und gezielte, kostenlose Hilfeleistung für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität an Hafenterminals und an Bord von Schiffen sowie finanzielle Erstattung bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen;
  • angemessene Information zu den Vorbereitungen der Reise bzw. des weiteren Reiseverlaufs für alle Fahrgäste vor und während der Fahrt sowie allgemeine Informationen über ihre Rechte in Terminals und an Bord von Schiffen;
  • Einrichtung eines Verfahrens zur Bearbeitung von Beschwerden durch Beförderer und Terminalbetreiber;
  • Einrichtung unabhängiger nationaler Stellen zur Durchsetzung der Rechte, die im Rahmen dieser Verordnung gewährleistet werden, einschließlich, falls erforderlich, Verhängung von Sanktionen.

Seit dem 31. Dezember 2012 gilt die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See auch für Fahrgäste im Fall von Verlust oder Beschädigung in Folge eines Unfalls.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 18. Dezember 2012 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Website der Europäischen Kommission zu Fahrgastrechten im Seeverkehr

Infolge des Ausbruchs von COVID-19 und der Einführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise hat die Europäische Kommission Folgendes erlassen:

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 1177/2010

6.1.2011

-

ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1-16

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131vom 28.5.2009, S. 24-46)

Letzte Aktualisierung: 02.06.2020

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