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Document 32015D0250

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/250 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 706) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 41, 17.2.2015, p. 43–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/250/oj

17.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/43


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/250 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2015

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 706)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern innerhalb der Union. Gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat, der für eine der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II der genannten Richtlinie ein obligatorisches nationales Bekämpfungsprogramm erstellt hat, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Diese Liste umfasst die infektiöse bovine Rhinotracheitis. Infektiöse bovine Rhinotracheitis ist die Beschreibung der auffälligsten klinischen Anzeichen einer Infektion mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1). Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG sieht auch die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union möglicherweise erforderlichen ergänzenden Garantien vor.

(2)

Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG muss ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass sein Hoheitsgebiet oder ein Teil seines Hoheitsgebiets von einer der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II der genannten Richtlinie frei ist, der Kommission die entsprechende Begründung vorlegen. Dieser Artikel sieht außerdem die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union möglicherweise erforderlichen ergänzenden Garantien vor.

(3)

Mit der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission (2) werden die Programme zur Bekämpfung und Tilgung von BHV1 genehmigt, die von den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und zwar für die in dem genannten Anhang aufgeführten Regionen, für die ergänzende Garantien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten.

(4)

Des Weiteren sind in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG die Regionen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die als frei von BHV1-Infektionen erachtet werden und für die ergänzende Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten.

(5)

Derzeit sind alle Regionen Deutschlands mit Ausnahme der Bundesländer Bayern und Thüringen in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt. Die Bundesländer Bayern und Thüringen sind BHV1-frei und daher derzeit in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführt.

(6)

Deutschland hat der Kommission nunmehr Unterlagen zur Begründung des Antrags auf die ergänzenden Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern als BHV1-frei betrachtet werden können.

(7)

Im Anschluss an die Bewertung der von diesem Mitgliedstaat vorgelegten Begründung sollten die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern nicht länger in Anhang I, sondern in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt werden, und die Anwendung der ergänzenden Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG sollte auf sie ausgedehnt werden. Daher sollten die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG entsprechend geändert werden.

(8)

Die Entscheidung 2004/558/EG sollte folglich entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG werden durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).


ANHANG

ANHANG I

Mitgliedstaat

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Belgien

Alle Regionen

Tschechische Republik

Alle Regionen

Deutschland

Alle Regionen mit Ausnahme der Bundesländer Bayern, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern

Italien

Region Friaul-Julisch Venetien

Region Aostatal

Autonome Provinz Trient

ANHANG II

Mitgliedstaat

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Dänemark

Alle Regionen

Deutschland

Bundesländer Bayern, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern

Italien

Autonome Provinz Bozen

Österreich

Alle Regionen

Finnland

Alle Regionen

Schweden

Alle Regionen


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