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Document 31996D0510

96/510/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 210, 20.8.1996, p. 53–67 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 019 P. 355 - 370
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 019 P. 355 - 370
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 019 P. 355 - 370
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 019 P. 355 - 370
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 019 P. 355 - 370
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 019 P. 355 - 370
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 019 P. 355 - 370
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 019 P. 355 - 370
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 019 P. 355 - 370
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 019 P. 172 - 183
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 019 P. 172 - 183
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 030 P. 70 - 81

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/07/2020; Aufgehoben durch 32020R0602

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/510/oj

31996D0510

96/510/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 210 vom 20/08/1996 S. 0053 - 0067


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (Text von Bedeutung für den EWR) (96/510/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (1), insbesondere auf Artikel 4 zweiter und dritter Gedankenstrich, Artikel 5 zweiter und dritter Gedankenstrich, Artikel 6 zweiter Gedankenstrich und Artikel 7 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission muß die Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen erstellen, von denen Zuchttiere, ihr Sperma, ihre Eizellen und ihre Embryonen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft begleitet sein müssen. Die Angaben in diesen Bescheinigungen bilden die Grundlage für die Einschreibung oder Eintragung in gemeinschaftliche Zuchtbücher oder Register.

Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates können Zuchttiere nur eingeführt werden, wenn sie in ein Zuchtbuch oder Register eingeschrieben oder eingetragen sind, das von einer Stelle geführt wird, die in einem gemäß Artikel 3 der Richtlinie 94/28/EG erstellten Verzeichnis aufgeführt ist. Bis zur Erstellung dieses Verzeichnisses sind Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen festzulegen.

Aufgrund der Besonderheiten jeder Tierart, ihres Spermas, ihrer Eizellen und Embryonen ist es erforderlich, Bescheinigungen für reinrassige Zuchttiere, hybride Zuchtschweine, trächtige Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen zu erstellen.

Bis zum Erlaß der Entscheidung gemäß Artikel 5 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 94/28/EG darf nur Sperma von Tieren eingeführt werden, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen unterzogen worden sind.

Einige der Angaben zum Empfänger sind bereits in den Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen enthalten. Diese Angaben müssen in den Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen daher nicht aufgeführt werden.

Die Muster der Zuchtbescheinigungen im innergemeinschaftlichen Handel für Zuchttiere, ihr Sperma, ihre Eizellen und ihre Embryonen sowie die darin zu machenden Angaben sind bereits in den Entscheidungen 86/404/EWG (2), 88/124/EWG (3), 89/503/EWG (4), 89/506/EWG (5), 90/258/EWG (6), 93/623/EWG (7) und 96/80/EG (8) der Kommission enthalten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 94/28/EG genannte Bescheinigung muß folgenden Mustern entsprechen:

- im Fall von reinrassigen Zuchtrindern, Zuchtschweinen, Zuchtschafen und Zuchtziegen dem Muster in Anhang I,

- im Fall von hybriden Zuchtschweinen dem Muster in Anhang II,

- im Fall von registrierten Equiden dem Dokument zur Identifizierung gemäß der Entscheidung 93/623/EWG.

Artikel 2

Sind die in Artikel 1 genannten Tiere darüber hinaus trächtig, so muß diese Bescheinigung um die Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang III ergänzt werden.

Artikel 3

Die Bescheinigung für Sperma gemäß Artikel 5 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 94/28/EG muß dem Muster in Anhang IV entsprechen.

Artikel 4

Die Bescheinigung für Eizellen gemäß Artikel 6 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 94/28/EG muß dem Muster in Anhang V entsprechen.

Artikel 5

Die Bescheinigung für Embryonen gemäß Artikel 7 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 94/28/EG muß dem Muster in Anhang VI entsprechen.

Artikel 6

Die in den Zuchtbescheinigungen entsprechend der Artikel 1 bis 5 vorgesehenen Angaben können in Dokumenten beigebracht werden, welche die Tiere, deren Samen, Eizellen und Embryonen begleiten. In diesem Fall müssen die Stellen in folgendem Wortlaut bescheinigen, daß die vorgesehenen Angaben in diesen Dokumenten enthalten sind:

"Der Unterzeichnete bescheinigt, daß diese Dokumente die Angaben gemäß der Entscheidung 96/510/EG der Kommission enthalten."

Artikel 7

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. August 1997.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 178 vom 12. 7. 1994, S. 66.

(2) ABl. Nr. L 233 vom 20. 8. 1986, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 62 vom 8. 3. 1988, S. 32.

(4) ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 22.

(5) ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 34.

(6) ABl. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 39.

(7) ABl. Nr. L 298 vom 3. 12. 1993, S. 45.

(8) ABl. Nr. L 19 vom 25. 1. 1996, S. 50.

ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

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ANHANG V

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ANHANG VI

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