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Document 32013R1336

Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 335, 14.12.2013, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1336/oj

14.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 69,

gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2), insbesondere auf Artikel 78,

gestützt auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (3), insbesondere auf Artikel 68,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 94/800/EG (4) hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (nachstehend „Übereinkommen“) gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge (nachstehend „Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sollen es Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinien gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um dies zu erreichen, sollten die in diesen Richtlinien festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3)

Im Interesse der Kohärenz sollten die in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden. Gleichzeitig sollten die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerte an die geänderten Schwellenwerte in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG angepasst werden.

(4)

Die Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „400 000 EUR“ durch „414 000 EUR“ ersetzt.

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „5 000 000 EUR“ durch „5 186 000 EUR“ ersetzt.

2.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der Betrag „400 000 EUR“ durch „414 000 EUR“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ durch „414 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Die Richtlinie 2004/18/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „130 000 EUR“ durch „134 000 EUR“ ersetzt.

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „200 000 EUR“ durch „207 000 EUR“ ersetzt.

c)

Unter Buchstabe c wird der Betrag „5 000 000 EUR“ durch „5 186 000 EUR“ ersetzt.

2.

Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „5 000 000 EUR“ durch „5 186 000 EUR“ ersetzt.

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „200 000 EUR“ durch „207 000 EUR“ ersetzt.

3.

In Artikel 56 wird der Betrag „5 000 000 EUR“ durch „5 186 000 EUR“ ersetzt.

4.

In Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Betrag „5 000 000 EUR“ durch „5 186 000 EUR“ ersetzt.

5.

Artikel 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „130 000 EUR“ durch „134 000 EUR“ ersetzt.

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „200 000 EUR“ durch „207 000 EUR“ ersetzt.

c)

Unter Buchstabe c wird der Betrag „200 000 EUR“ durch „207 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 3

Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG wird wie folgt geändert:

1.

Unter Buchstabe a wird der Betrag „400 000 EUR“ durch „414 000 EUR“ ersetzt.

2.

Unter Buchstabe b wird der Betrag „5 000 000 EUR“ durch „5 186 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(3)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

(4)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).


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