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Document 61999CJ0162

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Zahnärzte - Zugang zum Beruf - Wohnorterfordernis - Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 48 und 52 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG])

2. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Zahnärzte - Beibehaltung der Eintragung im Register der Kammer bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat nur bei Angehörigen des eigenen Staates - Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 48 und 52 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG])

3. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Notwendigkeit, die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten - Verstoß - Beibehaltung einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren nationalen Vorschrift - Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG])

Leitsätze

$$1. Es stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit der Erwerbstätigen dar, wenn ein Mitgliedstaat die Eintragung in das Register der Zahnärztekammer und damit die Berufsausübung der Zahnärzte davon abhängig macht, dass die Betreffenden im Bezirk der Zahnärztekammer wohnen, bei der sie ihre Eintragung beantragen; denn eine solche Verpflichtung hindert die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen oder wohnenden Zahnärzte daran, eine zweite Zahnarztpraxis im Gebiet des ersten Staates zu gründen oder ihre Tätigkeit dort als Angestellte auszuüben.

( vgl. Randnr. 20 )

2. Eine nationale Rechtsvorschrift, die ausschließlich Zahnärzten mit der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats den Anspruch auf Beibehaltung der Eintragung im Register der Kammer bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften vorbehält, enthält eine gegen die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) verstoßende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

( vgl. Randnrn. 31-32 )

3. Die Mitgliedstaaten müssen, um die volle Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, nicht nur ihr Recht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang bringen, sondern darüber hinaus eine so bestimmte, klare und transparente Lage schaffen, dass der Einzelne seine Rechte in vollem Umfang erkennen und sich vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann.

Das gilt auch, wenn es um allgemeine verfassungsrechtliche Grundsätze wie den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung geht, und besonders dann, wenn die betreffenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten Rechte verleihen sollen, da diese über diese Grundsätze normalerweise nicht unterrichtet sind.

Die unveränderte Fortgeltung einer mit einer Bestimmung des EG-Vertrags unvereinbaren Vorschrift lässt im Recht eines Mitgliedstaats Unklarheiten tatsächlicher Art bestehen, weil die Normadressaten über ihre Möglichkeit, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, im Unklaren gelassen werden; eine solche Fortgeltung stellt somit einen Verstoß dieses Staates gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag dar.

( vgl. Randnrn. 22-23, 33 )

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