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Dokument 62015TJ0104
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 20. Juni 2018.
KV gegen Europäische Kommission.
Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Aktionsprogramms im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) – Projekte ‚Green Business is Smart Business‘ und ‚LadybizIT: Woman entrepreneurship on the verge of ICT‘ – Nicht förderfähige Kosten – Nichtigkeitsklage – Unzuständigkeit der Kommission.
Rechtssache T-104/15.
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 20. Juni 2018.
KV gegen Europäische Kommission.
Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Aktionsprogramms im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) – Projekte ‚Green Business is Smart Business‘ und ‚LadybizIT: Woman entrepreneurship on the verge of ICT‘ – Nicht förderfähige Kosten – Nichtigkeitsklage – Unzuständigkeit der Kommission.
Rechtssache T-104/15.
Sammlung der Rechtsprechung – allgemein – Abschnitt „Informationen über nicht veröffentlichte Entscheidungen“
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 20. Juni 2018 – KV/Kommission
(Rechtssache T‑104/15)
„Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Aktionsprogramms im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) – Projekte ‚Green Business is Smart Business‘ und ‚LadybizIT: Woman entrepreneurship on the verge of ICT‘ – Nicht förderfähige Kosten – Nichtigkeitsklage – Unzuständigkeit der Kommission“
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1. |
Nichtigkeitsklage–Gründe–Unzuständigkeit des Organs, das Urheber der angefochtenen Handlung ist–Gesichtspunkt zwingenden Rechts (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 38) |
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2. |
Agenturen der Europäischen Union–Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)–Beschwerdeverfahren–Entscheidung über die fehlende Förderfähigkeit bestimmter Personalkosten im Rahmen von Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Aktionsprogramms im Bereich des lebenslangen Lernens–Möglichkeit zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung durch die Kommission–Fehlen–Unzuständigkeit der Kommission (Verordnung Nr. 58/2003 des Rates, Art. 22) (vgl. Rn. 46-50) |
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3. |
Gerichtliches Verfahren–Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel–Beklagteneigenschaft–Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Aktionsprogramms im Bereich des lebenslangen Lernens–Mit der Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) geschlossene Vereinbarungen–Klage gegen die Kommission–Unzulässigkeit (Art. 272 AEUV; Verordnung Nr. 58/2003 des Rates) (vgl. Rn. 51, 52) |
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 9706 final der Kommission vom 16. Dezember 2014, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der EACEA vom 23. September 2014 über die fehlende Förderfähigkeit bestimmter Personalkosten im Rahmen der zwischen der Klägerin und der EACEA zur Durchführung der Projekte „Green Business is smart Business“ und „LadybizIT: Woman entrepreneurship on the verge of ICT“ geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen vom 30. September 2010 und 9. September 2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde
Tenor
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1. |
Der Durchführungsbeschluss C(2014) 9706 final der Kommission vom 16. Dezember 2014 wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der KV entstandenen Kosten. |
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4. |
Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) trägt ihre eigenen Kosten. |