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Document 52016PC0289

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

COM/2016/0289 final - 2016/0152 (COD)

Brüssel, den 25.5.2016

COM(2016) 289 final

2016/0152(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 173 final}
{SWD(2016) 174 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

In der Strategie für den digitalen Binnenmarkt 1 , die im Mai 2015 angenommen wurde, und der im Oktober 2015 angenommenen Binnenmarktstrategie 2 wurden Rechtsetzungsvorschläge angekündigt, mit denen ungerechtfertigtes Geoblocking abgestellt und umfassend gegen Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes bzw. des Ortes der Niederlassung (in dieser Begründung der Einfachheit halber unter dem Begriff „Wohnsitz“ zusammengefasst) vorgegangen werden soll.

Das allgemeine Ziel dieses Vorschlags ist es, den Verbrauchern besseren Zugang zu Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt zu verschaffen, indem direkte und indirekte Diskriminierungen seitens der Anbieter, die auf dem Wohnsitz der Kunden basieren und eine künstliche Segmentierung des Marktes bewirken, verhindert werden. Kunden stoßen auf eine solche Ungleichbehandlung bei Online-Käufen, aber auch, wenn sie sich in andere Mitgliedstaaten begeben, um Waren oder Dienstleistungen zu erwerben.

Trotz der Umsetzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG 3 („Dienstleistungsrichtlinie“) kommt es weiter vor, dass Kunden, die Waren oder Dienstleistungen jenseits der Grenze erwerben möchten, der Verkauf verweigert wird oder dass für sie unterschiedliche Bedingungen gelten. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass unklar ist, welche objektiven Kriterien eine Ungleichbehandlung von Kunden durch Anbieter rechtfertigen. Um diesem Problem abzuhelfen, sollte Anbietern und Verbrauchern größere Klarheit darüber verschafft werden, in welchen Fällen eine Ungleichbehandlung aufgrund des Wohnsitzes nicht gerechtfertigt ist.

Mit diesem Vorschlag werden die Sperrung des Zugangs zu Websites und anderen Online-Schnittstellen sowie die Weiterleitung von Kunden von einer Länderversion auf eine andere verboten. Ferner wird die Diskriminierung von Kunden in vier spezifischen Fällen des Verkaufs von Waren und Dienstleistungen verboten, und Umgehungen eines solchen Diskriminierungsverbots in Vereinbarungen über passive Verkäufe werden untersagt. Sowohl Verbraucher als auch Unternehmen werden als Endnutzer von Waren und Dienstleistungen durch derartige Praktiken beeinträchtigt und sollten daher von den in diesem Vorschlag enthaltenen Vorschriften profitieren. Transaktionen, bei denen Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmen zum Weiterverkauf erworben werden, sollten jedoch ausgenommen werden, damit die Anbieter ihre Vertriebssysteme im Einklang mit dem europäischen Wettbewerbsrecht betreiben können.

Dieser Vorschlag betrifft nicht die Preisgestaltung an sich, so dass die Anbieter ihre Preise weiterhin in nichtdiskriminierender Weise frei festsetzen können. Ebenso wenig ist die dynamische Preisgestaltung betroffen, bei der die Anbieter ihre Angebote auf der Grundlage einer Reihe von Faktoren, die nicht mit dem Wohnsitz der Kunden zusammenhängen, im Laufe der Zeit anpassen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dank des Herkunftslandprinzips gemäß der Richtlinie 2000/31/EG 4 („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) können Anbieter, die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft anbieten, grenzüberschreitend operieren und ihre Dienstleistungen auf der Grundlage von im Land ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften erbringen. Die Dienstleistungsrichtlinie sieht zudem Rechte für Dienstleistungsempfänger vor und soll gemäß Artikel 20 sicherstellen, dass Kunden von in der Union niedergelassenen Dienstleistungserbringern nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes unmittelbar oder mittelbar ungleich behandelt werden. Artikel 20 wirkt jedoch der Diskriminierung von Kunden nicht ausreichend entgegen und hat die Rechtsunsicherheit nicht verringert. Folglich war es schwierig, das Diskriminierungsverbot in der Praxis durchzusetzen. Um jegliche Zweifel auszuräumen, wird durch den vorliegenden Vorschlag sichergestellt, dass im Falle eines Konflikts mit Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie die Vorschriften der vorliegenden Verordnung maßgebend sind.

Zudem bestehen andere Vorschriften (z. B. im Verkehrsbereich), die eine Diskriminierung  auch durch Verweigerung des Zugangs zu Websites oder durch Weiterleitung - aufgrund des Wohnsitzes untersagen.  5  

In Bezug auf Nichtdiskriminierung bei der Nutzung von Zahlungsmitteln ist es Anbietern durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 bereits untersagt, für die Tätigung einer Zahlung ein Bankkonto aus einem bestimmten Mitgliedstaat vorauszusetzen. Dieser Grundsatz gilt nicht für andere Zahlungsmittel. Die Verordnung (EU) Nr. 2015/71 hat die Verwendung von Kreditkarten erleichtert, indem bei Interbankenentgelten für kartengebundene Zahlungsvorgänge Obergrenzen eingeführt wurden. Die Richtlinie (EU) 2015/2366 6 hat zudem den Weg für einen vollständig integrierten Markt für den Massenzahlungsverkehr in der EU geebnet. Diese Verordnung geht einen Schritt weiter, indem sie Anbietern die Anwendung unterschiedlicher Zahlungsbedingungen auf der Grundlage des Wohnsitzes des Kunden untersagt. Es sei jedoch daran erinnert, dass die Anbieter frei entscheiden können, welche Zahlungsmittel sie von lokalen und ausländischen Kunden akzeptieren.

Der Vorschlag steht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union über anzuwendendes Recht und gerichtliche Zuständigkeit 7 .

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag ergänzt andere Initiativen im Rahmen der Strategie für den digitalen Binnenmarkt und der Binnenmarktstrategie und soll die Voraussetzungen für einen besseren Zugang von Verbrauchern und Unternehmen zu Dienstleistungen in der Union schaffen.

Zu diesen Initiativen zählen die Vorschläge für eine „Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte“ 8 und für eine „Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren“ 9 . Diese Vorschläge zielen auf eine vollständige Harmonisierung in den betreffenden Bereichen ab. Nach ihrer Annahme werden sie zu einer weiteren Verringerung der Unterschiede in den Verbraucherschutzvorschriften der Mitgliedstaaten führen, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Verbraucher im Falle mangelhafter Waren oder digitaler Inhalte.

Darüber hinaus soll der Vorschlag für eine „Verordnung über die grenzüberschreitende Paketzustellung“ die Preistransparenz und die Regulierungsaufsicht in diesem Bereich verbessern. Verbraucher und Kleinunternehmen melden, dass es ihnen wegen Problemen mit Paketzustelldiensten (insbesondere der hohen Preise) nicht möglich ist, mehr aus anderen Mitgliedstaaten zu kaufen bzw. in andere Mitgliedstaaten zu verkaufen. Der Vorschlag für eine überarbeitete „Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“ zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verbraucherschutzbehörden zu verbessern und einen stärkeren grenzüberschreitenden Durchsetzungsmechanismus für Verbraucherreklamationen zu schaffen. Diese beiden Initiativen sollen ebenfalls am 25. Mai 2016 veröffentlicht werden. Die Initiative zur Ausweitung des einheitlichen elektronischen Verfahrens für die MwSt-Registrierung soll den grenzüberschreitenden Handel weiter vereinfachen, indem der Verwaltungsaufwand für die Anbieter in Bezug auf MwSt-Registrierung und -Zahlung verringert wird.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV. Nach diesem Artikel ist die EU befugt, Maßnahmen zu erlassen, die auf die Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr u. a. von Waren und Dienstleistungen abzielen. Die Anstrengungen zur Beseitigung solcher Hindernisse können durch von privaten Parteien geschaffene Hindernisse, die eine Fragmentierung des Binnenmarkts entlang nationaler Grenzen bewirken, zunichte gemacht werden. Dies ist im Rahmen des Binnenmarkts umso problematischer in Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht hinreichend klar, einheitlich und wirksam sind, um gegen solche Hindernisse vorgehen zu können. Der Vorschlag betrifft daher Praktiken, die den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt behindern.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Zugang zu Waren und Dienstleistungen auf nicht diskriminierender Grundlage innerhalb des Binnenmarktes ist im Wesentlichen ein grenzüberschreitendes Problem. Ein Tätigwerden der EU ist erforderlich, um eine auf dem Wohnsitz basierende Diskriminierung im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zu verhindern. Gesetzgeberische Maßnahmen der Mitgliedstaaten reichen nicht aus, um Nichtdiskriminierung in grenzüberschreitenden Situationen zu gewährleisten. Hinsichtlich der Wirksamkeit kann nur durch ein Tätigwerden der EU sichergestellt werden, dass die Bedingungen für den Zugang der Kunden zu Waren und Dienstleistungen in der Union nicht voneinander abweichen. Ein Tätigwerden der EU wird für größere Rechtssicherheit sorgen, indem klargestellt wird, in welchen Fällen eine Ungleichbehandlung aufgrund des Wohnsitzes als diskriminierend angesehen und daher untersagt wird.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag zielt darauf ab, den Zugang zu Waren und Dienstleistungen in der Union zu erleichtern, und sieht gezielte Verpflichtungen für die Anbieter vor, nach denen diese unter ganz bestimmten Umständen Kunden aufgrund ihres Wohnsitzes nicht ungleich behandeln dürfen. Diese Verpflichtungen gehen nicht über das hinaus, was zur Lösung der ermittelten Probleme erforderlich ist, und gelten nur für die im Vorschlag aufgeführten Fälle. Zudem erhöht der Vorschlag die Rechtssicherheit für Anbieter, indem die bestehenden Verpflichtungen präzisiert werden und festgelegt wird, wann Kunden bei grenzüberschreitenden Käufen gleich behandelt werden müssen. Darüber hinaus verursacht der Vorschlag den Anbietern keine unverhältnismäßig hohen Kosten. Die aus dem Vorschlag resultierenden Kosten sind überwiegend einmalige Anpassungskosten.

Wahl des Instruments

Ein nicht verbindliches Instrument wie eine Empfehlung oder Leitlinien könnte zwar die Marktentwicklungen in diesem Bereich fördern, hätte aber voraussichtlich nur eine sehr begrenzte Wirkung. Die Leitlinien der Kommission 10 vom 8. Juni 2012 für die Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie enthalten Erläuterungen auch zu besonderen Fällen wie den in diesem Vorschlag behandelten. Allerdings haben weder die Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften angepasst, um den Kunden konkretere Rechte zu verleihen, oder die Durchsetzung verschärft, noch haben die Anbieter ihre Praktiken geändert.

Infolgedessen kann den ermittelten Problemen nur mit einem Rechtsinstrument wirksam begegnet werden. Eine Verordnung wird vorgezogen, da sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, gleiche Verpflichtungen für private Parteien einführt und gewährleistet, dass die Vorschriften für Nichtdiskriminierung im Zusammenhang mit dem Wohnsitz in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Vom 24. September bis zum 28. Dezember 2015 fand eine breit angelegte öffentliche Konsultation statt. Dabei wurden die Standpunkte von Verbrauchern, Unternehmen, Verbänden und Mitgliedstaaten eingeholt. Es gingen 433 Antworten ein. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation wurden veröffentlicht und auch in die Folgenabschätzung aufgenommen. Außerdem führte die Kommission Anfang 2015 ausführliche Gespräche mit Interessenträgern (Verbraucher, Unternehmen, Verbraucher- und Unternehmensverbände und nationale Behörden), auch im Rahmen von Interessenträger-Workshops, um verschiedene Möglichkeiten für ein Tätigwerden der EU und deren Auswirkungen zu bewerten. Am 18. Februar 2016 veranstaltete die Kommission in Amsterdam einen Workshop, um die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und Möglichkeiten für das weitere Vorgehen zu erörtern.

Die große Mehrheit der Verbraucher wurde bei Käufen in einem anderen EU-Land mit Geoblocking oder anderen geografischen Beschränkungen konfrontiert. Die am stärksten von Geoblocking betroffenen Waren und Dienstleistungen sind Kleidung, Schuhe und Accessoires, physische Datenträger (Bücher), Computerhardware und Elektronik, Flugtickets, Autovermietung, digitale Inhalte wie Streaming-Dienste, Computerspiele und software, EBooks und MP3. Verbraucher und Unternehmen sind mehrheitlich der Auffassung, dass die Anbieter die Kunden über Verkaufsbeschränkungen informieren sollten. Die Verbraucher sprachen sich für eine Politikoption aus, gemäß der die Anbieter grenzüberschreitende Transaktionen akzeptieren müssen, ohne dass ihnen jedoch eine Lieferverpflichtung auferlegt wird. Die Unternehmen sind mehrheitlich gegen eine Verpflichtung, in der gesamten EU zu verkaufen und zu liefern, unterstreichen die Bedeutung einer Anpassung der Preise an die verschiedenen nationalen Märkte und betonen, ihre Wirtschafts- und Vertragsfreiheit müsse respektiert werden. Eine große Mehrheit aus allen Gruppen von Befragten ist sich darin einig, dass die Durchsetzung der Vorschriften und Informationspflichten verbessert werden sollte. 11

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat eine umfangreiche Erhebung mit verdeckten Einkauftests durchgeführt, bei der rund 10 500 Websites in der EU analysiert und typische grenzüberschreitende Kaufsituationen modelliert wurden. Eine Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2016, bei der der Schwerpunkt auf den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen lag, ergab, dass die Unternehmen als Endnutzer von Produkten und Dienstleistungen mit ähnlichen Beschränkungen konfrontiert sind wie die Verbraucher. Die Kommission hat eine große Zahl von Beschwerden im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Einkäufen analysiert und eine Bewertung von Artikel 20 der Dienstleistungsrichtlinie durchgeführt. Sie leitete im Mai 2015 eine Untersuchung zum Wettbewerb im elektronischen Geschäftsverkehr ein und veröffentlichte ihre ersten Ergebnisse in Bezug auf Geoblocking im März 2016 12 . Außerdem hat die Kommission diese Initiative in Expertengruppen für die Dienstleistungsrichtlinie und die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Mitgliedstaaten erörtert.

Folgenabschätzung

Für den Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung 13 durchgeführt. Am 21. April 2016 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine positive Stellungnahme zu der erneut vorgelegten Folgenabschätzung ab. Die Bemerkungen des Ausschusses sind in der Endfassung der Folgenabschätzung berücksichtigt.

In der Endfassung der Folgenschätzung wurden fünf Szenarien untersucht und folgende Schlussfolgerungen gezogen: Die Option „Mehr Transparenz“ (Option 1) wurde geprüft, doch wird mit ihr alleine das Ziel nicht erreicht. Mehr Transparenz und ein Verbot der Sperrung des Zugangs zu Websites (Option 2), kombiniert mit dem Verbot einer automatischen Weiterleitung (Weiterleitung nur mit Zustimmung), wurde für nützlich erachtet, würde aber nur einen kleinen Teil des Problems lösen. Die bevorzugte Option (Option 3) ist die Kombination dieser beiden Elemente mit der Festlegung bestimmter besonderer Fälle, in denen eine geografisch begründete Diskriminierung nicht gerechtfertigt ist (für Waren, wenn keine grenzüberschreitende Lieferung durch den Anbieter erfolgt; für elektronisch erbrachte Dienstleistungen; für Dienstleistungen, die außerhalb des Mitgliedstaats des Kunden empfangen werden). Eine weitere Option bestand darin, eine zusätzliche Liste von Rechtfertigungsgründen zu erstellen, um die Grundsätze von Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie deutlicher auszuführen (Option 4). Diese Option wurde aber wegen ihrer Komplexität verworfen. Die letzte Option (Option 5), nach der die Anbieter zur grenzüberschreitenden Versendung materieller Waren verpflichtet würden, wurde verworfen, da sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Unternehmen verbunden wäre.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag gilt für Anbieter und Kunden, d. h. Verbraucher und Unternehmen als Endnutzer. Diese Kategorien schließen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Kleinstunternehmen mit ein. Die Befreiung dieser Unternehmen von den Vorschriften könnte die Wirksamkeit der Maßnahme beeinträchtigen, da der elektronische Geschäftsverkehr in der Union größtenteils von KMU, einschließlich Kleinstunternehmen, durchgeführt wird.

Der Vorschlag wird sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken, indem der Zugang von Verbrauchern und Unternehmen zu Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt verbessert wird. Was den internationalen Handel anbelangt, so fallen in Drittländern niedergelassene Anbieter nur dann in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn sie Waren oder Dienstleistungen an Kunden in der Union verkaufen oder zu verkaufen beabsichtigen.

Der Vorschlag betrifft das Offline- und das Online-Umfeld, trägt gegebenenfalls neuen technologischen Entwicklungen Rechnung und kann unmittelbar in den Bereichen Digitalisierung und Internet angewandt werden.

Grundrechte

Der Vorschlag steht insbesondere mit Artikel 16 („Unternehmerische Freiheit“) und Artikel 17 („Eigentumsrecht“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang. Anbieter unterliegen bereits den geltenden EU-Rechtsvorschriften zur Nichtdiskriminierung. Die Anbieter können weiterhin entscheiden, wo und wann sie den Kunden ihre Waren oder Dienstleistungen anbieten. Ihre Freiheit, eine Kaufanfrage abzulehnen oder unterschiedliche Bedingungen anzuwenden, wird nur durch die Nichtdiskriminierungsvorschriften dieser Verordnung eingeschränkt. Alle anderen Gründe für einen Nichtverkauf oder die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen stehen den Anbietern weiterhin offen (z. B. wenn das Produkt nicht mehr auf Lager ist).

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Gemäß der Verordnung überprüft die Kommission in regelmäßigen Abständen die Auswirkungen des Vorschlags.

Die Kommission wird überwachen, wie die Verordnung von den Marktteilnehmern in der Union angewendet wird, um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten. Sie wird auch die Auswirkungen der Bestimmungen untersuchen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 regelt Gegenstand und Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung. Der sachliche Anwendungsbereich des Vorschlags ist demjenigen der Richtlinie 2006/123/EG weitestmöglich angeglichen, um Kohärenz und maximale Rechtssicherheit für Anbieter und Kunden zu gewährleisten. Dies bedeutet u. a., dass nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Verkehrsdienstleistungen, audiovisuelle Dienste, Glücksspiele, Gesundheitsdienstleistungen und bestimmte soziale Dienstleistungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind. Der räumliche Anwendungsbereich ist so konzipiert, dass sowohl in der EU ansässige Anbieter als auch Anbieter erfasst sind, die in Drittländern niedergelassen sind, aber Waren und Dienstleistungen an Kunden in der Union verkaufen oder zu verkaufen beabsichtigen. Artikel 1 verschafft den Anbietern auch Sicherheit dahingehend, dass die Einhaltung der vorliegenden Verordnung als solche nicht bedeutet, dass der Anbieter für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 14 und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 15 , die Fragen im Zusammenhang mit dem anwendbaren Recht und der gerichtlichen Zuständigkeit regeln, seine Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausrichtet.

Artikel 2 enthält die einschlägigen Begriffsbestimmungen.

Artikel 3 verpflichtet Anbieter, den Zugang zu ihren Online-Schnittstellen nicht aufgrund des Wohnsitzes der Kunden zu verhindern. Außerdem darf eine Weiterleitung nur mit Zustimmung des Kunden erfolgen, und die Anbieter müssen die Version der Online-Schnittstellen, auf die der Kunde vor der Weiterleitung zugreifen wollte, leicht zugänglich lassen. Der Anbieter ist von diesen Verpflichtungen befreit, wenn Zugangsbeschränkungen oder eine Weiterleitung gesetzlich vorgeschrieben sind. In solchen Ausnahmefällen ist dies vom Anbieter klar zu begründen.

Artikel 4 enthält drei besondere Fälle, in denen eine Diskriminierung von Kunden aufgrund des Wohnsitzes untersagt ist. Der erste Fall betrifft den Verkauf von materiellen Waren, wenn der Anbieter nicht in die Lieferung des Produkts an den Mitgliedstaat des Kunden involviert ist. Der zweite Fall betrifft elektronisch erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist. Der dritte Fall betrifft Dienstleistungen, die vom Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat bereitgestellt werden als demjenigen, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat.

Artikel 5 enthält Nichtdiskriminierungsvorschriften speziell im Zusammenhang mit Zahlungen. Danach dürfen die Anbieter in bestimmten Fällen Zahlungsmittel (z. B. Kredit- oder Debitkarten) nicht ablehnen oder in anderer Weise diskriminieren.

Artikel 6 sieht vor, dass Vereinbarungen mit Anbietern, die Beschränkungen des passiven Verkaufs vorsehen, welche zu Verstößen gegen die Vorschriften dieser Verordnung führen würden, automatisch nichtig sind. Dadurch soll eine Umgehung dieser Vorschriften auf vertraglichem Wege verhindert werden.

Artikel 7 betrifft die Durchsetzung durch die Behörden der Mitgliedstaaten.

Nach Artikel 8 müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Stellen benennen, die den Verbrauchern bei Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, praktische Hilfestellung leisten.

Artikel 9 sieht eine regelmäßige Überprüfung der Anwendung der Verordnung durch die Kommission vor. Bei der ersten Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob das Diskriminierungsverbot nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen ausgeweitet werden sollte, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt.

Artikel 10 enthält zwei Änderungen bestehender, speziell den Schutz der Verbraucher betreffender Instrumente (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und Richtlinie 2009/22/EG). Damit würde die vorliegende Verordnung in die Anhänge dieser Rechtsakte aufgenommen, so dass sie ebenfalls im Wege der Maßnahmen gemäß der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sowie der Richtlinie über Unterlassungsklagen durchgesetzt werden kann.

Artikel 11 regelt das Inkrafttreten und den Geltungsbeginn.

2016/0152 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 16 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Damit das Ziel eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes als eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr u. a. von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, erreicht werden kann, genügt es nicht, nur staatliche Schranken (etwa zwischen den Mitgliedstaaten) abzuschaffen. Die Abschaffung dieser Schranken kann zunichte gemacht werden, wenn private Parteien Hindernisse errichten, die mit den Freiheiten des Binnenmarkts unvereinbar sind. Dies ist der Fall, wenn in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu ihren Online-Schnittstellen (z. B. Websites und Anwendungen) sperren oder beschränken (als „Geoblocking“ bekannte Praktik). Dasselbe gilt für andere Maßnahmen bestimmter Anbieter, die sowohl online als auch offline für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu ihren Waren und Dienstleistungen anwenden. In manchen Fällen mag es objektive Gründe für eine solche unterschiedliche Behandlung geben, doch in anderen Fällen sind es rein kommerzielle Gründe, aus denen Anbieter Kunden, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu Waren und Dienstleistungen verweigern oder für sie unterschiedliche Bedingungen anwenden.

(2)Auf diese Weise segmentieren bestimmte Anbieter den Binnenmarkt künstlich entlang der Binnengrenzen und behindern den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, wodurch sie die Rechte der Kunden beeinträchtigen und diese daran hindern, in den Genuss einer größeren Auswahl und optimaler Bedingungen zu gelangen. Diese diskriminierenden Praktiken sind ein wichtiger Faktor, der zum relativ geringen Umfang des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs (einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs) in der Union beiträgt, so dass das Wachstumspotenzial des Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft wird. Eine Präzisierung, in welchen Fällen eine unterschiedliche Behandlung dieser Art nicht gerechtfertigt ist, dürfte Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr schaffen und sicherstellen, dass die Nichtdiskriminierungsvorschriften im gesamten Binnenmarkt wirksam angewendet und durchgesetzt werden können.

(3)Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in der Union niedergelassene Dienstleistungserbringer Dienstleistungsempfänger nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes unterschiedlich behandeln. Diese Vorschrift hat jedoch keine uneingeschränkt wirksame Bekämpfung von Diskriminierung ermöglicht und die Rechtsunsicherheit nicht ausreichend verringert, insbesondere aufgrund der von ihr gebotenen Möglichkeit, eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen, und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung in der Praxis. Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung können sich zudem auch aus Handlungen von in Drittländern niedergelassenen Anbietern ergeben, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.

(4)Zur Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts sind daher die in der vorliegenden Verordnung festgelegten gezielten Maßnahmen erforderlich, die ein klares, einheitliches und wirksames Regelwerk für eine Reihe ausgewählter Fragen vorsehen.

(5)Diese Verordnung dient dazu, Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden, einschließlich Geoblocking, im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zwischen Anbietern und Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen in der Union zu verhindern. Es soll gegen unmittelbare wie auch gegen mittelbare Diskriminierung vorgegangen werden, also auch gegen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung auf der Grundlage anderer Unterscheidungskriterien, die zum selben Ergebnis führen wie die Anwendung von Kriterien, die direkt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden basieren. Solche anderen Kriterien können insbesondere auf der Grundlage von Informationen angewendet werden, aus denen der physische Standort der Kunden hervorgeht (z. B. die beim Zugriff auf eine Online-Schnittstelle verwendete IP-Adresse, die für die Lieferung von Waren angegebene Anschrift, die Wahl der Sprache oder auch der Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstrument des Kunden ausgegeben wurde).

(6)Da mit der Anwendung der Richtlinie 2006/123/EG in bestimmten Dienstleistungssektoren einige regulatorische und administrative Hindernisse für Anbieter in der gesamten Union beseitigt wurden, sollte in Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2006/123/EG gewährleistet werden. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher u. a. für elektronisch erbrachte nicht audiovisuelle Dienstleistungen gelten, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, vorbehaltlich jedoch des besonderen Ausschlusses gemäß Artikel 4 und der in Artikel 9 vorgesehenen späteren Überprüfung dieses Ausschlusses. Audiovisuelle Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen, die in erster Linie in der Bereitstellung des Zugangs zu Übertragungen von Sportveranstaltungen bestehen und auf der Grundlage von ausschließlichen Gebietslizenzen erbracht werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Der Zugang zu Finanzdienstleistungen für Privatkunden, einschließlich Zahlungsdienste, sollte unbeschadet der Vorschriften dieser Verordnung betreffend Nichtdiskriminierung bei Zahlungen ebenfalls aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.

(7)Diskriminierung kann auch im Zusammenhang mit Verkehrsdienstleistungen auftreten, insbesondere beim Verkauf von Dokumenten für die Beförderung von Fahr-/Fluggästen. Diesbezüglich enthalten die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 , die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 und die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 jedoch bereits umfassende Diskriminierungsverbote, die alle diskriminierenden Praktiken abdecken, gegen die mit der vorliegenden Verordnung vorgegangen werden soll. Darüber hinaus soll die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 in naher Zukunft entsprechend geändert werden. Aus diesem Grund und zur Wahrung der Kohärenz mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG sollten Verkehrsdienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(8)Diese Verordnung sollte die geltenden Vorschriften im Bereich Steuern unberührt lassen, da der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Bezug auf Steuerangelegenheiten eine spezifische Handlungsgrundlage auf Unionsebene vorsieht.

(9)Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 darf die Wahl des Rechts, das auf Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwenden ist, der seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder eine solche Tätigkeit auf irgend eine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet, nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 kann in Angelegenheiten, die einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer betreffen, der im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet, der Verbraucher Klage gegen die andere Partei vor den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, in dem er seinen Wohnsitz hat, während gegen den Verbraucher nur vor diesen Gerichten Klage erhoben werden kann.

(10)Diese Verordnung sollte Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt lassen, insbesondere die Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 und der Verordnung (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 , einschließlich der Anwendung dieser Rechtsakte und Bestimmungen im Einzelfall. Insbesondere sollte die bloße Tatsache, dass ein Anbieter die Vorschriften dieser Verordnung einhält, für die Zwecke dieser Anwendung nicht automatisch so ausgelegt werden, dass er seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet.

(11)Die diskriminierenden Praktiken, gegen die mit dieser Verordnung vorgegangen werden soll, ergeben sich üblicherweise aus allgemeinen Bestimmungen, Bedingungen und sonstigen Informationen, die von dem betreffenden Anbietern oder in ihrem Namen als Voraussetzung für den Zugang zu den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen festgelegt und angewandt werden, und die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang zählen unter anderem Preise sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen. Sie können der breiten Öffentlichkeit durch den Anbieter selbst oder in seinem Namen auf verschiedenen Wegen verfügbar gemacht werden, wie beispielsweise über Informationen, die in Anzeigen oder auf Websites veröffentlicht oder über Unterlagen, die vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. Diese Bedingungen gelten, sofern keine abweichenden, im Einzelnen direkt zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelten Vereinbarungen getroffen wurden. Geschäftsbedingungen, die im Einzelnen zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelt werden, gelten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang.

(12)Sowohl Verbraucher als auch Unternehmen sollten in ihrer Eigenschaft als Kunden im Sinne dieser Verordnung vor Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes und des Ortes der Niederlassung geschützt werden. Dieser Schutz sollte jedoch nicht für Kunden gelten, die Waren oder Dienstleistungen zum Wiederverkauf erwerben, da sich dies auf weit verbreitete Vertriebssysteme zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Business-to-Business-Transaktionen auswirken würde, wie z. B. den selektiven Vertrieb und den Alleinvertrieb, die es den Herstellern in der Regel ermöglichen, die Einzelhändler, mit denen sie arbeiten, auszuwählen, sofern die Wettbewerbsregeln eingehalten werden.

(13)Die Art und Weise, wie sich Diskriminierungen bei kommerziellen Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen innerhalb der Union auf die Verbraucher und den Binnenmarkt auswirken, sind die gleichen, unabhängig davon, ob der Anbieter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland hat. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass für konkurrierende Anbieter in dieser Hinsicht die gleichen Anforderungen gelten, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gleichermaßen für alle Anbieter in der Union gelten.

(14)Um den Kunden den Zugang zu Informationen über den Verkauf von Waren und die Bereitstellung von Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erleichtern, und die Transparenz, insbesondere in Bezug auf Preise, zu steigern, sollten Anbieter weder durch den Einsatz technischer Mittel noch auf andere Weise auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden verhindern, dass die Kunden vollen und gleichberechtigten Zugang zu Online-Schnittstellen haben. Solche technischen Maßnahmen können insbesondere Technologien umfassen, die der Ermittlung des physischen Standorts des Kunden dienen, einschließlich dessen Verfolgung anhand der IP-Adresse, ferner über ein globales Satellitennavigationssystem erfasste Koordinaten oder Daten im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen. Allerdings sollte dieses Diskriminierungsverbot in Bezug auf den Zugang zu Online-Schnittstellen nicht so aufgefasst werden, als ergäbe sich daraus für die Anbieter eine Verpflichtung zur Tätigung eines Handelsgeschäfts mit den Kunden.

(15)Manche Anbieter betreiben verschiedene Versionen ihrer Online-Schnittstellen für Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Dies sollte zwar weiterhin möglich sein, hingegen sollte es untersagt werden, Kunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung von einer Version der Online-Schnittstelle zu einer anderen Version weiterzuleiten. Alle Versionen der Online-Schnittstelle sollten dem Kunden weiterhin jederzeit leicht zugänglich sein.

(16)In bestimmten Fällen können Sperrungen, Zugangsbeschränkungen oder Weiterleitungen des Kunden zu einer anderen Version einer gegebenen Online-Schnittstelle ohne dessen Zustimmung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit bzw. seines Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung erforderlich sein, um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Durch solche Rechtsvorschriften kann der Zugang von Kunden zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen beschränkt werden, etwa durch das Verbot der Darstellung bestimmter Inhalte in einzelnen Mitgliedstaaten. Anbieter sollten nicht daran gehindert werden, solche Anforderungen zu erfüllen, und sollten daher in der Lage sein, den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu sperren oder zu beschränken bzw. bei bestimmten Kunden oder bei Kunden in bestimmten Gebieten eine Weiterleitung vorzunehmen, soweit dies aus dem genannten Grund erforderlich ist.

(17)In bestimmten Fällen sind etwaige Unterschiede bei der Behandlung von Kunden durch die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich der vollständigen Verweigerung des Verkaufs von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden nicht objektiv zu rechtfertigen. In diesen Fällen sollten solche Diskriminierungen ausnahmslos untersagt werden und die Kunden sollten daher nach den spezifischen Bedingungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, berechtigt sein, unter denselben Bedingungen wie ein einheimischer Kunde Handelsgeschäfte zu tätigen, und ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu allen angebotenen Waren und Dienstleistungen haben. Soweit erforderlich, sollten die Anbieter daher Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieses Diskriminierungsverbots zu gewährleisten, wenn die betroffenen Kunden andernfalls daran gehindert würden, uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu erlangen. Das in diesen Fällen geltende Verbot sollte jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass es den Anbietern untersagt wird, ihre Tätigkeiten mit zielgerichteten Angeboten und unterschiedlichen Geschäftsbedingungen, u. a. durch die Einrichtung länderspezifischer Online-Schnittstellen, auf verschiedene Mitgliedstaaten oder bestimmte Kundengruppen auszurichten.

(18)Der erste Fall ist gegeben, wenn der Anbieter Waren verkauft und diese Waren nicht durch ihn selbst oder in seinem Auftrag in den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, zugestellt werden. In diesem Fall sollten die Kunden in der Lage sein, Waren zu genau den gleichen Bedingungen – einschließlich Preise und Lieferbedingungen – zu erwerben, wie sie für vergleichbare Kunden mit Wohnsitz im Mitgliedstaat des Anbieters gelten. Dies kann bedeuten, dass der ausländische Kunde die Ware in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat, in den der Anbieter liefert, abholen muss. Hier muss weder eine Anmeldung für die Mehrwertsteuer („MwSt.“) im Mitgliedstaat des Kunden vorgenommen noch für eine grenzüberschreitende Zustellung gesorgt werden.

(19)Im zweiten Fall stellt der Anbieter elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereit, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, wie zum Beispiel Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls. In diesem Fall ist keine materielle Lieferung erforderlich, da die Dienstleistungen auf elektronischem Wege bereitgestellt werden. Der Anbieter kann die Mehrwertsteuer im Einklang mit den Vorschriften zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (KEA) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates 26 nach einem vereinfachten Verfahren anmelden und entrichten.

(20)In dem Fall schließlich, in dem der Anbieter Dienste bereitstellt und diese Dienste vom Kunden in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem vom Anbieter gewählten Standort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, deren Staatsangehörigkeit der Kunde besitzt oder in dem er seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, entgegengenommen werden, sollte die Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang aus Gründen, die sich auf diese Kriterien beziehen, ebenfalls nicht als gerechtfertigt betrachtet werden. Diese Fälle können die Erbringung von Dienstleistungen wie Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung sowie Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks betreffen. Hier muss der Anbieter weder eine Anmeldung für die MwSt. in einem anderen Mitgliedstaat vornehmen noch für die grenzüberschreitende Zustellung sorgen.

(21)In all diesen Fällen, in denen der Anbieter seiner Tätigkeit nicht in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, nachgeht und seine Tätigkeit auch nicht auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet, oder in denen der Kunde kein Verbraucher ist, entstehen dem Anbieter – im Einklang mit den Rechtsvorschriften über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit in den Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EU) Nr. 1215/2012 – durch die Einhaltung dieser Verordnung keine zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zuständigkeit oder Unterschieden beim anzuwendenden Recht. Geht der Anbieter hingegen seiner Tätigkeit im Mitgliedstaat des Verbrauchers nach oder richtet er seine Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat aus, so hat er damit seine Absicht zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern aus diesem Mitgliedstaat aufzunehmen, und ist somit in der Lage gewesen, etwaige derartige Kosten zu berücksichtigen.

(22)Anbieter, die unter die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG 27 fallen, müssen keine Mehrwertsteuer entrichten. Für diese Anbieter könnte bei der Bereitstellung auf elektronischem Wege erbrachter Dienstleistungen das Verbot der Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden bedeuten, dass sie sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen und die MwSt. in andere Mitgliedstaaten abführen müssen und ihnen somit zusätzliche Kosten entstehen, was angesichts der Größe und der Merkmale der betroffenen Anbieter einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Daher sollten diese Anbieter von diesem Verbot ausgenommen werden, solange die Sonderregelung Anwendung findet.

(23)Unter all diesen Umständen kann es Anbietern in manchen Fällen infolge eines besonderen Verbots oder von Anforderungen, die in Rechtsvorschriften der Union oder in im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, untersagt sein, bestimmten Kunden oder Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen für diese zu erbringen. Nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können Anbieter im Einklang mit dem Unionsrecht auch verpflichtet sein, bestimmte Regeln zur Preisbindung bei Büchern einzuhalten. Anbieter sollten nicht daran gehindert werden, solche Rechtsvorschriften soweit erforderlich einzuhalten.

(24)Nach dem Unionsrecht ist es grundsätzlich den Anbietern überlassen, zu entscheiden, welche Zahlungsmittel sie akzeptieren, einschließlich der Wahl der akzeptierten Zahlungsmarken. Allerdings ist es, wenn diese Entscheidung einmal getroffen ist, angesichts des bestehenden rechtlichen Rahmens für Zahlungsdienste nicht gerechtfertigt, dass Anbieter Kunden innerhalb der Union diskriminieren, indem sie aufgrund der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden Handelsgeschäfte ablehnen oder für diese Geschäfte auf andere Weise abweichende Zahlungsmodalitäten anwenden. In diesem besonderen Kontext sollte eine solche ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union ausdrücklich untersagt werden. Es sei ferner daran erinnert, dass es allen Zahlungsempfängern einschließlich Händlern, bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 untersagt ist, die Annahme von Zahlungen in Euro nur unter der Voraussetzung zu akzeptieren, dass die entsprechenden Bankkonten in einem bestimmten Mitgliedstaat geführt werden.

(25)Durch die Richtlinie 2015/2366/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 28 wurden für die Beauftragung und Abwicklung elektronischer Zahlungen strenge Sicherheitsanforderungen eingeführt, wodurch die Gefahr von Betrug bei allen neuen und herkömmlichen Zahlungsmitteln, insbesondere bei Online-Zahlungen, verringert wurde. Die Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, die sogenannte starke Kundenauthentifizierung anzuwenden, einen Authentifizierungsprozess, durch den die Identität der Nutzer von Zahlungsdienstleistungen bzw. von Zahlungsvorgängen validiert wird. Für Fernzahlungsvorgänge, wie etwa Online-Zahlungen, gelten sogar noch höhere Sicherheitsanforderungen, die eine dynamische Verknüpfung mit dem Zahlungsbetrag und dem Konto des Zahlungsempfängers voraussetzen, um die Nutzer durch die Minimierung der Risiken im Falle von Fehlern oder betrügerischer Angriffe noch besser zu schützen. Durch diese Bestimmungen wird das Risiko von Betrugsfällen bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Einkäufen auf das gleiche Niveau gebracht, so dass dieses nicht als Argument für eine Verweigerung oder Diskriminierung von Handelsgeschäften innerhalb der Union gelten sollte.

(26)Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV unberührt lassen. Vereinbarungen, durch die Anbietern die Verpflichtung auferlegt wird, keine passiven Verkaufsgeschäfte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission 29 mit bestimmten Kunden oder mit Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten zu tätigen, werden im Allgemeinen als wettbewerbsbeschränkend angesehen und können in der Regel nicht von dem Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen werden. Auch wenn sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 101 AEUV fallen, beeinträchtigen sie im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und können zur Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung genutzt werden. Einschlägige Bestimmungen solcher Vereinbarungen und anderer Vereinbarungen betreffend den passiven Verkauf, deren Einhaltung vom Anbieter einen Verstoß gegen diese Verordnung erfordern würde, sollten daher automatisch nichtig sein. Die vorliegende Verordnung, insbesondere deren Bestimmungen über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen, sollten allerdings Vereinbarungen über Beschränkungen des aktiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 unberührt lassen.

(27)Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere Stellen benennen, die für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zuständig sind. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür sorgen, dass im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Anbieter verhängt werden können.

(28)Verbraucher sollten Unterstützung der zuständigen Behörden in Anspruch nehmen können, die die Beilegung von sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Konflikten mit Anbietern erleichtern, unter anderem durch ein einheitliches Beschwerdeformular.

(29)Diese Verordnung sollte regelmäßig bewertet werden, damit gegebenenfalls Änderungen vorgeschlagen werden können. Bei der ersten Bewertung sollte insbesondere eine mögliche Ausweitung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen geprüft werden, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt.

(30)Zur Erleichterung der wirksamen Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung sollten die Mechanismen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 auch in Bezug auf diese Vorschriften gelten. Da jedoch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nur in Bezug auf die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen gilt, sollten diese Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn der Kunde ein Verbraucher ist. Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(31)Um die Erhebung von Unterlassungsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher in Bezug auf Handlungen, die im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 31 gegen diese Verordnung verstoßen, zu ermöglichen, sollte diese Richtlinie ebenfalls geändert werden und in Anhang I einen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten.

(32)Anbieter, Behörden und andere Beteiligte sollten ausreichend Zeit haben, um sich an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und deren Einhaltung zu gewährleisten. In Anbetracht der besonderen Merkmale elektronisch erbrachter Dienstleistungen, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, ist es angebracht, das Verbot nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b im Hinblick auf die Erbringung dieser Dienstleistungen erst ab einem späteren Zeitpunkt anzuwenden.

(33)Um das Ziel der wirksamen Bekämpfung der direkten und indirekten Diskriminierung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu erreichen, ist es angebracht, eine Verordnung zu erlassen, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Dies ist notwendig, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften über die Nichtdiskriminierung in der gesamten Union einheitlich angewandt werden und gleichzeitig in Kraft treten. Nur durch eine Verordnung werden Klarheit, Einheitlichkeit und Rechtssicherheit in einem Maße gewährleistet, das erforderlich ist, damit die Verbraucher in vollem Umfang Nutzen aus diesen Vorschriften ziehen können.

(34)Da das Ziel dieser Verordnung, d. h. die Vermeidung der direkten und indirekten Diskriminierung auf Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden, einschließlich Geoblocking, bei Handelsgeschäften mit Anbietern innerhalb der Union, von den Mitgliedstaaten aufgrund der grenzüberschreitenden Art des Problems und der mangelnden Klarheit des derzeitigen Rechtsrahmens nicht ausreichend verwirklicht werden kann, und da es angesichts seiner Tragweite und seiner möglichen Auswirkungen auf den Handel im Binnenmarkt vielmehr besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(35)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit dieser Verordnung soll insbesondere die uneingeschränkte Achtung der Artikel 16 und 17 der Charta gewährleistet werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich

1.Diese Verordnung soll einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts leisten, indem Diskriminierungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden beruhen, verhindert werden.

2.Diese Verordnung gilt für Fälle,

(a)in denen der Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem der Kunde seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, Waren verkauft oder Dienstleistungen bereitstellt oder dies anstrebt;

(b)in denen der Anbieter in demselben Mitgliedstaat wie dem Mitgliedstaat, in dem der Kunde seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, Waren verkauft oder Dienstleistungen bereitstellt oder dies anstrebt, der Kunde jedoch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt;

(c)in denen der Anbieter in einem Mitgliedstaat, in dem der Kunde sich vorübergehend befindet, ohne in diesem Mitgliedstaat jedoch einen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung zu haben, Waren verkauft oder Dienstleistungen bereitstellt oder dies anstrebt.

3.Diese Verordnung gilt nicht für die Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG.

4.Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften im Bereich Steuern.

5.Diese Verordnung berührt nicht Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Die Einhaltung dieser Verordnung wird nicht dahin gehend ausgelegt, als richte der Anbieter seine Tätigkeit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auf den Mitgliedstaat aus, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat.

6.Soweit die Vorschriften dieser Verordnung im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG stehen, haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, des Artikels 2 Nummern 10, 20 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 und des Artikels 4 Nummern 8, 9, 11, 12, 14, 23, 24 und 30 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck:

(b)„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

(c)„Kunde“ einen Verbraucher, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und der bzw. das Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Union zu anderen Zwecken als zum Wiederverkauf erwirbt oder zu erwerben beabsichtigt;

(d)„allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang“ alle Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen, einschließlich der Verkaufspreise, die für den Zugang von Kunden zu Waren oder Dienstleistungen gelten, die von einem Anbieter zum Kauf angeboten werden, und die von oder im Namen des Anbieters für die breite Öffentlichkeit festgelegt, angewendet und zugänglich gemacht werden, und welche Anwendung finden, sofern keine im Einzelnen zwischen dem Anbieter und dem Kunden ausgehandelte Vereinbarung getroffen wurde;

(e)„Waren“ bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden; als Waren im Sinne dieser Verordnung gelten auch Wasser, Gas und Strom, wenn sie in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden;

(f)„Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich Websites und Anwendungen, die von einem Anbieter oder in dessen Namen betrieben werden und dazu dienen, den Kunden Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Anbieters zu gewähren mit dem Ziel, ein Handelsgeschäft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zu tätigen;

(g)„Dienstleistung“ jede von Artikel 57 des Vertrags erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;

(h)„Anbieter“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag handelnde Person tätig wird.

Artikel 3

Zugang zu Online-Schnittstellen

1.Anbietern ist es untersagt, den Zugang von Kunden zu ihrer Online-Schnittstelle aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung durch technische Mittel oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken.

2.Anbietern ist es untersagt, Kunden aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Ortes der Niederlassung zu einer Version der Online-Schnittstelle weiterzuleiten, die sich von der Online-Schnittstelle, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte, in Bezug auf Layout, Sprache oder andere Merkmale, durch die die Schnittstelle speziell auf Kunden mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit oder einem bestimmten Wohnsitz oder Ort der Niederlassung zugeschnitten wird, unterscheidet, es sei denn, der Kunde stimmt einer solchen Weiterleitung vorab ausdrücklich zu.

Im Falle einer solchen Weiterleitung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden bleibt die ursprüngliche Version der Online-Schnittstelle für ihn weiterhin leicht zugänglich.

3.Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Sperrungen, Zugangsbeschränkungen oder die Weiterleitung bestimmter Kunden oder von Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten erforderlich sind, um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

4.Wenn ein Anbieter im Einklang mit Absatz 4 den Zugang der Kunden zu einer Online-Schnittstelle sperrt oder beschränkt oder Kunden zu einer anderen Version der Online-Schnittstelle weiterleitet, so hat er dies präzise zu begründen. Die Begründung ist in der Sprache der Online-Schnittstelle zu geben, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte.

Artikel 4

Zugang zu Waren oder Dienstleistungen

1.Anbieter dürfen in folgenden Fällen für den Zugang zu ihren Waren oder Dienstleistungen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung anwenden:

(a)der Anbieter verkauft Waren und diese Waren werden nicht von ihm selbst oder in seinem Auftrag grenzüberschreitend in den Mitgliedstaat des Kunden zugestellt;

(b)der Anbieter stellt elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereit, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist;

(c)der Anbieter erbringt andere Dienstleistungen als die unter Buchstabe b genannten Dienstleistungen, und diese werden den Kunden in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem vom Anbieter gewählten Standort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, deren Staatsangehörigkeit der Kunde besitzt oder in dem er seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, bereitgestellt.

2.Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Anbieter, die nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind.

3.Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern es dem Anbieter durch eine ausdrückliche Bestimmung im Unionsrecht oder in im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften untersagt ist, bestimmten Kunden oder Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen für sie zu erbringen.

In Bezug auf den Verkauf von Büchern ist es den Anbietern durch das Verbot nach Absatz 1 nicht untersagt, unterschiedliche Preise für Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten anzuwenden, sofern sie hierzu durch im Einklang mit Unionsrecht stehende Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verpflichtet sind.

Artikel 5

Nichtdiskriminierung aus Gründen im Zusammenhang mit der Zahlung

1.Anbietern ist es untersagt, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union unterschiedliche Zahlungsbedingungen für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern folgende Bedingungen gegeben sind:

(a)die Zahlungen erfolgen über elektronische Transaktionen durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke;

(b)der Zahlungsempfänger kann vom Zahler eine starke Kundenauthentifizierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 fordern; und

(c)die Zahlungen erfolgen in einer Währung, die der Zahlungsempfänger akzeptiert.

2.Das Verbot nach Absatz 1 hindert die Anbieter nicht daran, Entgelte für die Nutzung von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten zu erheben, für die die Interbankenentgelte nicht durch Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 festgelegt werden, sowie für Zahlungsdienstleistungen, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht anwendbar ist. Diese Entgelte dürfen nicht höher sein als die Kosten, die dem Anbieter für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.

Artikel 6

Vereinbarungen über den passiven Verkauf

Vereinbarungen, durch die Anbietern Verpflichtungen in Bezug auf passive Verkaufsgeschäfte auferlegt werden, die gegen diese Verordnung verstoßen, sind automatisch nichtig.

Artikel 7

Durchsetzung durch die Behörden der Mitgliedstaaten

1.Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständige Stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die benannten Stellen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen.

2.Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Umsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 8

Unterstützung für Verbraucher

1.Jeder Mitgliedstaat betraut eine oder mehrere Stellen mit der Bereitstellung praktischer Unterstützung für Verbraucher im Falle von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben. Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für diese Aufgabe zuständige Stellen.

2.Die in Absatz 1 genannten Stellen bieten Verbrauchern ein einheitliches Musterformular, über das sie Beschwerden bei den Stellen nach Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 einreichen können. Die Kommission unterstützt diese Stellen bei der Entwicklung dieses Musterformulars.

Artikel 9

Überprüfungsklausel

1.Bis zum [Datum: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die Bewertung dieser Verordnung. Diesem Bericht liegt gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung aufgrund rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen bei.

2.Bei der ersten Bewertung nach Absatz 1 wird insbesondere geprüft, ob das Verbot nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gelten sollte, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt.

Artikel 10

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

1.Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird folgender Punkt [Nummer] angefügt: „[Nummer] [vollständiger Titel dieser Verordnung] (ABl. L XX vom XX.XX.Jahr, S. X), nur wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. XXXX/Jahr ist.“

2.In Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG wird folgender Punkt [Nummer] angefügt: „[Nummer] [vollständiger Titel dieser Verordnung] (ABl. L XX vom XX.XX.Jahr, S. X).“

Artikel 11

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem... [Datum: sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung].

Allerdings gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ab dem 1. Juli 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) COM (2015)192 final.
(2) COM (2015)550 final.
(3) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
(4) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt.
(5) Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 sowohl der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr als auch der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr regeln den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft betreffen Nichtdiskriminierung im Luftverkehr.
(6) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG.
(7) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I).
(8) COM(2015) 634 final, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte.
(9) COM(2015) 635 final, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren.
(10) SWD(2012) 146 final, Arbeitsunterlage der Kommission „In view of establishing guidance on the application of Article 20, paragraph 2 of Directive 2006/123/EC on services in the internal market ('the Services Directive')“.
(11) Eine Zusammenfassung der öffentlichen Konsultation findet sich unter: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/full-report-results-public-consultation-geoblocking
(12) Erste Ergebnisse wurden veröffentlicht unter: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/sector_inquiries_e_commerce.html
(13) SWD(2016)173 und SWD(2016)174.
(14) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.
(15) Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
(16) ABl. C […] vom […], S. […].
(17) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
(18) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
(19) Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).
(20) Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
(21) Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).
(22) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
(23) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
(24) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
(25) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
(26) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).
(27) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(28) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(29) Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20.April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1).
(30) Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).
(31) Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).
(32) Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).
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