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Document 32008R0437

Verordnung (EG) Nr. 437/2008 der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die als Material der Kategorie 3 gelten (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 132, 22.5.2008, p. 7–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1069

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/437/oj

22.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 437/2008 DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2008

zur Änderung der Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die als Material der Kategorie 3 gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Die Verordnung sieht vor, dass tierische Nebenprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können, gemäß den Vorschriften der genannten Verordnung verarbeitet werden müssen.

(2)

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst spezielle Vorschriften für die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können. Kapitel V dieses Anhangs enthält spezielle Vorschriften für die Verarbeitung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Kolostrum.

(3)

Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dürfen Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern, die in den Anhängen VII und VIII genannt sind, nicht weniger streng oder strenger sein als die Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft. Daher sollte Anhang VII Kapitel V der genannten Verordnung geändert werden, damit bestimmte technische Änderungen berücksichtigt, die Verarbeitungsnormen für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis harmonisiert und die geltenden Einfuhrbestimmungen klarer gefasst werden.

(4)

Laut dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 29. März 2006 zu den Risiken für die Tiergesundheit, die sich aus der Fütterung von Tieren mit gebrauchsfertigen Milcherzeugnissen ohne weitere Behandlung ergeben (2), ist es angebracht, die speziellen Vorschriften für Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum zu ändern. Berücksichtigt werden sollten auch die Verfahren zur Inaktivierung möglicher Maul- und Klauenseuche-Viren in Milch, die der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz in seinem Bericht „Strategie zur Notimpfung von Tieren gegen die Maul- und Klauenseuche“ (3) aus dem Jahr 1999 erläutert, sowie die Anlage 3.6.2 des Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) (4) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2005.

(5)

In Anbetracht der geänderten speziellen Vorschriften in Anhang VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist es angebracht, die Muster der Veterinärbescheinigungen in Anhang X Kapitel 2(A), 2(B) und 2(C) der genannten Verordnung durch eine einzige Musterbescheinigung zu ersetzen, die für die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Drittländern gilt, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(6)

Es ist erforderlich, in Anhang XI Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 den Verweis auf die Veterinärbescheinigung anzupassen; im genannten Anhang XI sind Listen der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte zulassen können.

(7)

Die Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2008.

Sendungen, für die vor dem 1. November 2008 Veterinärbescheinigungen gemäß den Mustern in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ausgestellt wurden, bevor diese durch die vorliegende Verordnung geändert wurde, werden bis zum 1. Februar 2009 für die Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Mai 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 399/2008 der Kommission (ABl. L 118 vom 6.5.2008, S. 12).

(2)  http://www.efsa.europa.eu/en/science/ahaw/ahaw_opinions/1447.html

(3)  http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scah/out22_en.html

(4)  http://www.oie.int/eng/normes/mcode/en_chapitre_3.6.2.htm


ANHANG

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang VII Kapitel V erhält folgende Fassung:

„KAPITEL V

Spezielle Vorschriften für Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I.

A.   Verarbeitungsnormen

1.

Milch muss einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:

1.1.

Sterilisation mit einem F0-Wert (1) von mindestens 3;

1.2.

UHT (2) in Kombination mit

a)

einem darauf folgenden physikalischen Verfahren, nämlich

i)

Trocknung — im Fall von Milch, die für die Fütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C, oder

ii)

Senkung des pH-Werts auf unter 6 für mindestens eine Stunde oder

b)

der Bedingung, dass die Milch oder das Erzeugnis auf Milchbasis mindestens 21 Tage vor der Versendung hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ursprungsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

1.3.

zweimalige HTST (3);

1.4.

HTST (3) in Kombination mit

a)

einem darauf folgenden physikalischen Verfahren, nämlich

i)

Trocknung — im Fall von Milch, die für die Fütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C, oder

ii)

Senkung des pH-Werts auf unter 6 für mindestens eine Stunde oder

b)

der Bedingung, dass die Milch oder das Erzeugnis auf Milchbasis mindestens 21 Tage vor der Versendung hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ursprungsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

2.

Erzeugnisse auf Milchbasis müssen entweder mindestens einer der in Nummer 1 genannten Behandlungen unterzogen oder aus Milch hergestellt worden sein, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde.

3.

Molke, die zur Verfütterung an Tiere von Arten bestimmt ist, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind, und aus Milch gewonnen wird, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde, darf frühestens 16 Stunden nach Gerinnung der Milch abgeschöpft werden und muss vor ihrem Transport zu den Tierhaltungsbetrieben einen pH-Wert von weniger als 6,0 aufweisen.

4.

Über die Bedingungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 hinaus müssen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis folgende Bedingungen erfüllen:

4.1.

Nach Abschluss der Verarbeitung müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, eine Kontamination der Erzeugnisse zu vermeiden;

4.2.

das Enderzeugnis muss mit einem Hinweis versehen werden, dass es Material der Kategorie 3 enthält und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und

a)

in neue Behälter abgefüllt werden oder

b)

als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert werden, die vor ihrer Verwendung gründlich mit einem Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden, das von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen ist.

5.

Rohmilch und Kolostrum müssen unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen werden. Diese Bedingungen können nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 festgelegt werden.

B.   Einfuhr

1.

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die folgende Bedingungen erfüllen:

1.1.

Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste in Anhang XI Teil I stehen;

1.2.

sie stammen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;

1.3.

ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 2 entspricht;

1.4.

sie wurden mindestens einer der Behandlungen gemäß Teil A Nummer 1.1, 1.2, 1.3 bzw. 1.4 Buchstabe a unterzogen;

1.5.

sie erfüllen die Bedingungen gemäß Teil A Nummer 2 und 4 und — im Fall von Molke — Nummer 3.

2.

Abweichend von Nummer 1.4 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Drittländern, die gemäß Spalte A in Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG (4) der Kommission zugelassen sind, unter der Bedingung, dass die Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis einer einmaligen HTST unterzogen und

i)

entweder mindestens 21 Tage vor der Versendung hergestellt wurden und dass während dieses Zeitraums im Ausfuhrland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, oder

ii)

frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung an einer EU-Grenzkontrollstelle vorgewiesen wurden und dass während dieses Zeitraums im Ausfuhrland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

3.

Besteht das Risiko der Einschleppung einer exotischen Krankheit oder eine andere Gefahr für die Tiergesundheit, so können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zusätzliche Bedingungen zum Schutz der Tiergesundheit festgelegt werden.

2.

Anhang X Kapitel 2(A), 2(B) und 2(C) werden durch Folgendes ersetzt:

„KAPITEL 2

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3.

Anhang XI Teil I erhält folgende Fassung:

„TEIL I

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 2)

Gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG zugelassene Drittländer.“


(1)  F0 ist die errechnete abtötende Wirkung auf Bakteriensporen. Bei einem F0-Wert von 3,00 ist die kälteste Stelle im Erzeugnis so erhitzt worden, dass die gleiche abtötende Wirkung erreicht wird wie durch dreiminütige Erhitzung und Kühlung bei einer Temperatur von 121 °C (250 °F).

(2)  

UHT

=

Ultrahocherhitzung auf 132 °C während mindestens einer Sekunde.

(3)  

HTST

=

Kurzzeiterhitzung auf 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, bei dem eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest gewährleistet ist.

(4)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 76; Berichtigte Fassung in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 57.“


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