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Document 32006R0699

Verordnung (EG) Nr. 699/2006 der Kommission vom 5. Mai 2006 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates hinsichtlich der Bedingungen für den Zugang von Geflügel zu Auslauf im Freien

OJ L 121, 6.5.2006, p. 36–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 330M, 9.12.2008, p. 304–305 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 016 P. 58 - 59
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 016 P. 58 - 59

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/699/oj

6.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 699/2006 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2006

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates hinsichtlich der Bedingungen für den Zugang von Geflügel zu Auslauf im Freien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus müssen die gehaltenen Tiere Zugang zu Auslauf- oder Weideflächen haben, wenn die Witterungsbedingungen dies erlauben.

(2)

Die geltenden Vorschriften für den ökologischen Landbau sehen für Säugetiere eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, wenn die Tiere auf der Grundlage von gemeinschaftsrechtlichen oder einzelstaatlichen Auflagen in Zusammenhang mit spezifischen Problemen der Tiergesundheit nicht im Freien gehalten werden dürfen. Für ökologisch gehaltenes Geflügel ist jedoch keine Ausnahme vorgesehen.

(3)

In Anbetracht der derzeitigen Furcht vor einer Ausbreitung der Aviären Influenza sind Vorsichtsmaßnahmen in Betracht zu ziehen, die die Haltung von Geflügel im Stall vorschreiben können. In dem Bemühen um Kohärenz und Klarheit und zur Gewährleistung der Kontinuität in der ökologischen Geflügelhaltung muss den Erzeugern erlaubt werden, ihr Geflügel ohne Verlust des ökologischen Status in Ställen zu halten, wenn zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts Beschränkungen, einschließlich tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, beschlossen werden, die dem Zugang von Geflügel zu Auslauf- oder Weideflächen entgegenstehen.

(4)

Die Beschränkung des Zugangs zu Auslaufflächen kann das Wohlergehen von Geflügel beeinträchtigen, das an ständigen Zugang zu Auslauf im Freien gewöhnt ist. Um die negativen Auswirkungen solcher Maßnahmen zu verringern, müssen die Tiere ständig Zugang zu ausreichenden Mengen von Raufutter und geeignetem Material zum Scharren und Staubbaden haben, so dass jedes Tier nach seinen Bedürfnissen Raufutter aufnehmen, scharren und staubbaden kann.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Da in mehreren Mitgliedstaaten bereits Beschränkungen gelten, müssen die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dringend getroffen werden. Diese Verordnung sollte deshalb am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird folgende Nummer 8.4.7 eingefügt:

„8.4.7

Ungeachtet der Nummern 8.4.2 und 8.4.5 kann Geflügel im Stall gehalten werden, wenn zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts Beschränkungen, einschließlich tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, beschlossen werden, die den Zugang von Geflügel zu Auslaufflächen verhindern oder einschränken.

Wenn Geflügel im Stall gehalten wird, muss es ständig Zugang zu ausreichenden Mengen Raufutter und zu geeignetem Material haben, das den ethologischen Bedürfnissen des Geflügels entspricht.

Die Kommission prüft bis spätestens 15. Oktober 2006 die Anwendung dieses Absatzes insbesondere hinsichtlich der Tierschutzvorschriften.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2006 der Kommission (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 13).


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