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Document 32004D0689

2004/689/: Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2004 zur Einsetzung eines Ausschusses für Sozialschutz und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/436/EG

OJ L 314, 13.10.2004, p. 8–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 142M, 30.5.2006, p. 424–426 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 007 P. 127 - 129
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 007 P. 127 - 129
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 003 P. 205 - 207

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/689/oj

13.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Oktober 2004

zur Einsetzung eines Ausschusses für Sozialschutz und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/436/EG

(2004/689/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 144,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Eine konzertierte Strategie zur Modernisierung des Sozialschutzes“ vom 14. Juli 1999 vorgeschlagen, die Zusammenarbeit im Bereich des Sozialschutzes zu intensivieren und zu diesem Zweck unter anderem eine Gruppe hochrangiger Beamter einzusetzen.

(2)

Das Europäische Parlament hat die Mitteilung der Kommission und die Einsetzung einer solchen Gruppe in seiner Entschließung vom 16. Februar 2000 begrüßt.

(3)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 1999 über den Ausbau der Zusammenarbeit zur Modernisierung und Verbesserung des Sozialschutzes (2) den Vorschlag der Kommission befürwortet, einen Mechanismus der verstärkten Zusammenarbeit einzurichten, der zur Umsetzung dieser Maßnahme durch die Arbeiten einer Gruppe hochrangiger Beamter eingerichtet wird. Der Rat hat betont, dass diese Art der Zusammenarbeit alle Formen des Sozialschutzes erfassen und den Mitgliedstaaten dabei helfen sollte, ihre Sozialschutzsysteme entsprechend ihren nationalen Prioritäten gegebenenfalls zu verbessern und auszubauen. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten für Organisation und Finanzierung des Sozialschutzes zuständig sind, und er hat die vier von der Kommission herausgestellten allgemeinen Ziele im Rahmen der grundlegenden Aufgabe, die Systeme des Sozialschutzes zu modernisieren, bestätigt, nämlich dafür zu sorgen, dass Arbeit sich lohnt und dass das Einkommen gesichert ist, dass die Renten sicher sind und die Rentensysteme langfristig finanzierbar gemacht werden, die soziale Eingliederung zu fördern sowie eine hohen Qualitätsansprüchen genügende und langfristig finanzierbare Gesundheitsversorgung zu sichern; er hat zudem hervorgehoben, dass die Chancengleichheit von Frauen und Männern bei allen Tätigkeiten zur Erreichung dieser vier Ziele gewahrt werden muss. Schließlich hat der Rat festgehalten, dass die finanziellen Aspekte allen aufgeführten Zielen gemeinsam sind.

(4)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Lissabon, 23./24. März 2000) wurde die Bedeutung des Sozialschutzes bei der weiteren Entwicklung und Modernisierung eines aktiven und dynamischen Wohlfahrtsstaates in Europa anerkannt und der Rat aufgefordert, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren mittels verbesserter Informationsnetze zu intensivieren.

(5)

In Nizza und auf nachfolgenden Tagungen hat der Europäische Rat regelmäßig die Arbeit des Ausschusses für Sozialschutz hinsichtlich der Förderung des politischen Austauschs im Bereich des Sozialschutzes auf Gemeinschaftsebene gutgeheißen.

(6)

Der durch den Beschluss 2000/436/EG des Rates vom 29. Juni 2000 (3) geschaffene Ausschuss für Sozialschutz hat eindeutig seinen Nutzen als beratendes Gremium sowohl für den Rat als auch die Kommission unter Beweis gestellt und aktiv an der Entwicklung der vom Europäischen Rat (Lissabon) festgelegten offenen Koordinierungsmethode mitgewirkt.

(7)

Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza am 1. Februar 2003 sollte ein mit zusätzlichen Aufgaben ausgestatteter Ausschuss für Sozialschutz den bestehenden gleichnamigen Ausschuss ersetzen, um die Fortsetzung der Arbeiten des Letzteren zu ermöglichen. Der Beschluss 2000/436/EG sollte demnach zu dem Datum, an dem der neue Ausschuss für Sozialschutz seine Arbeit aufnimmt, aufgehoben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   In voller Übereinstimmung mit dem Vertrag und unter gebührender Berücksichtigung der Befugnisse der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft wird ein Ausschuss für Sozialschutz mit beratender Funktion (nachstehend „Ausschuss“ genannt) eingesetzt, um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu fördern.

(2)   Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Er verfolgt die soziale Lage und die Entwicklung der Politik im Bereich des sozialen Schutzes in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;

b)

er fördert den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission;

c)

unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags arbeitet er auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Berichte aus, gibt Stellungnahmen ab oder wird auf andere Weise in seinem Zuständigkeitsbereich tätig.

(3)   Der Ausschuss arbeitet erforderlichenfalls mit anderen entsprechenden Gremien und Ausschüssen zusammen, die sich mit sozial- und wirtschaftspolitischen Fragen befassen, wie dem Beschäftigungsausschuss und dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik.

(4)   Bei der Erfüllung seines Auftrags stellt der Ausschuss geeignete Kontakte zu den Sozialpartnern und sozialen Nichtregierungsorganisationen her, wobei er ihrer jeweiligen Rolle und Verantwortung im Bereich des Sozialschutzes Rechnung trägt. Zudem wird das Europäische Parlament über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.

Artikel 2

(1)   Der Ausschuss setzt sich aus jeweils zwei von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Die Vertreter können von zwei Stellvertretern unterstützt werden.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission streben bei der Zusammensetzung der Delegationen nach besten Kräften Geschlechterparität an.

(2)   Der Ausschuss kann, sofern seine Aufgaben dies erfordern, externe Sachverständige hinzuziehen.

(3)   Der Ausschuss stellt Kontakte zu Vertretern der Bewerberländer her.

Artikel 3

(1)   Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden für eine nicht verlängerbare Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedstaaten.

Der/die Vorsitzende wird von vier stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, von denen zwei vom Ausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden. Der dritte ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der den Ratsvorsitz innehat, und der vierte ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz als Nächster übernimmt.

(2)   Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Ausschusses von sich aus oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder ein.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Ausgaben werden gemäß den geltenden Verwaltungsvorschriften erstattet.

(4)   Die Kommission unterstützt den Ausschuss in analytischer und organisatorischer Hinsicht. Sie benennt ein Mitglied ihres Personals als Sekretär(in), der/die den Ausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß dessen Weisungen unterstützt.

Im Hinblick auf die Durchführung von Sitzungen arbeitet die Kommission mit dem Generalsekretariat des Rates zusammen.

Artikel 4

Der Ausschuss kann die Untersuchung spezifischer Fragen seinen stellvertretenden Mitgliedern übertragen oder zu diesem Zweck Arbeitsgruppen einsetzen. In diesen Fällen wird der Vorsitz von einem Mitglied oder von einem stellvertretenden Mitglied des Ausschusses oder von einem Beamten der Kommission nach Ernennung durch den Ausschuss übernommen.

Die Arbeitsgruppen können zu ihrer Unterstützung Sachverständige hinzuziehen.

Artikel 5

Der Beschluss 2000/436/EG wird am Tag der ersten Sitzung des Ausschusses aufgehoben. Die erste Sitzung des Ausschusses findet spätestens vier Monate nach Annahme dieses Beschlusses statt.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. J. DE GEUS


(1)  Stellungnahme vom 10. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 8 vom 12.1.2000, S. 7.

(3)  ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 26.


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