EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R1287

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen ("BNE-Verordnung") (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 181, 19.7.2003, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 004 P. 408 - 410
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 004 P. 408 - 410
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 004 P. 408 - 410
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 004 P. 408 - 410
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 004 P. 408 - 410
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 004 P. 408 - 410
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 004 P. 408 - 410
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 004 P. 408 - 410
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 004 P. 408 - 410
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 004 P. 187 - 189
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 004 P. 187 - 189
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 001 P. 143 - 145

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/04/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1287/oj

32003R1287

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen ("BNE-Verordnung") (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 181 vom 19/07/2003 S. 0001 - 0003


Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates

vom 15. Juli 2003

zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen ("BNE-Verordnung")

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Da der auf dem Bruttosozialprodukt zu Marktpreisen (im Folgenden "BSPmp") der Mitgliedstaaten basierende Teil der Eigenmittel der Gemeinschaft wächst, müssen die Vergleichbarkeit, die Zuverlässigkeit und die Vollständigkeit dieses Aggregats weiter verbessert werden.

(2) Diese Angaben sind auch wichtige Analyseelemente für die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken und für verschiedene Gemeinschaftspolitiken.

(3) Gemäß dem Beschluss 2000/597/EG, Euratom ist das BSPmp für Eigenmittelzwecke gleich dem Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen (im Folgenden "BNE"), wie es von der Kommission in Anwendung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (im Folgenden "ESVG 95") gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(4) bereitgestellt wird.

(4) Die Angaben über das BNE müssen vergleichbar sein. Sie können nur dann vergleichbar sein, wenn die einschlägigen Definitionen und Verbuchungsregeln des ESVG 95 eingehalten werden. Zu diesem Zweck sollten die angewandten Berechnungsverfahren und die benutzten Basisdaten die zutreffende Anwendung der Definitionen und Verbuchungsregeln des ESVG 95 ermöglichen.

(5) Die zur Berechnung des BNE verwendeten Quellen und Methoden müssen zuverlässig sein. Dies bedeutet, dass so weit wie möglich erprobte Verfahren auf robuste und geeignete Basisdaten angewandt werden sollten.

(6) Die Angaben über das BNE müssen vollständig sein. Dies bedeutet, dass sie auch die Tätigkeiten berücksichtigen sollten, die bei statistischen Erhebungen oder gegenüber den Steuer-, Sozial- und sonstigen Behörden nicht angegeben werden. Eine Verbesserung des Erfassungsgrades des BNE setzt die Entwicklung geeigneter statistischer Grundlagen und Berechnungsverfahren sowie adäquate Anpassungen voraus.

(7) Um ihre Aufgabe der Bereitstellung von BNE-Daten für Eigenmittelzwecke erfuellen zu können, ergreift die Kommission Maßnahmen, die auf die Verbesserung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der BNE-Angaben der Mitgliedstaaten abzielen.

(8) Durch die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen(5) wurde ein Verfahren zur Überprüfung und Beurteilung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit des BSP durch den BSP-Ausschuss eingeführt, in dem die Mitgliedstaaten und die Kommission eng zusammenarbeiten. Dieses Verfahren sollte so angepasst werden, dass es der Verwendung des BNE nach dem ESVG 95 für Eigenmittelzwecke Rechnung trägt.

(9) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(10) Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften(7) gehört -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I Definition und Berechnung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen

Artikel 1

(1) Das Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen (BNE) und das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP) sind gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 95) definiert.

(2) Das BIP ist das Ergebnis der Produktionstätigkeit der gebietsansässigen produzierenden Einheiten. Es lässt sich auf drei Wegen ermitteln:

a) Das BIP ist gleich der Summe der Bruttowertschöpfung der institutionellen Sektoren oder Wirtschaftsbereiche zuzüglich der Gütersteuern und abzüglich der Gütersubventionen (die nicht nach Sektoren und Wirtschaftsbereichen aufgegliedert werden). Es ist ferner der Saldo des Produktionskontos der gesamten Volkswirtschaft.

b) Das BIP ist gleich der gesamten letzten Verwendung von Waren und Dienstleistungen durch gebietsansässige institutionelle Einheiten (Konsum und Bruttoinvestitionen) zuzüglich der Exporte und abzüglich der Importe von Waren und Dienstleistungen.

c) Das BIP ist gleich den auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der gesamten Volkswirtschaft ausgewiesenen Positionen (Arbeitnehmerentgelt, Produktions- und Importabgaben abzüglich Subventionen, Bruttobetriebsüberschuss und Selbstständigeneinkommen der gesamten Volkswirtschaft).

(3) Das BNE ist gleich dem von den gebietsansässigen institutionellen Einheiten per saldo empfangenen Primäreinkommen: empfangene Arbeitnehmerentgelte, Produktions- und Importabgaben abzüglich der Subventionen, per saldo empfangene Vermögenseinkommen (empfangene abzüglich geleistete), Bruttobetriebsüberschuss und Bruttoselbstständigeneinkommen. Das BNE ist gleich dem BIP abzüglich der an die übrige Welt geleisteten Primäreinkommen zuzüglich der aus der übrigen Welt empfangenen Primäreinkommen.

Kapitel II Übermittlung der BNE-Daten und zusätzlicher Informationen

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten ermitteln das BNE gemäß Artikel 1 im Rahmen der regelmäßigen Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bis zum 22. September eines jeden Jahres Zahlen für das Gesamtaggregat BNE und seine Bestandteile nach den in Artikel 1 aufgeführten Definitionen. Die Gesamtwerte für das BIP und seine Bestandteile können nach den drei in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ansätzen vorgelegt werden. Die Angaben beziehen sich auf das vorangegangene Jahr und eventuelle Änderungen an den Angaben für frühere Jahre.

(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 2 einen Bericht über die Qualität der BNE-Daten vor. Der Bericht enthält die notwendigen Informationen zur Erklärung des Gesamtaggregats, insbesondere eine Beschreibung eventueller signifikanter Änderungen der verwendeten Verfahren und Basisdaten sowie Erläuterungen der Revisionen früherer BNE-Schätzungen. Für Inhalt und Format dieses Berichts sind die von der Kommission gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genanntem Verfahren festgelegten Leitlinien maßgebend.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) gemäß den Leitlinien, die die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren festlegt, eine Aufstellung der für die Berechnung des BNE und seiner Bestandteile nach dem ESVG 95 verwendeten Verfahren und Basisdaten. Die Mitgliedstaaten verbessern und aktualisieren ihre Aufstellung nach diesen Leitlinien.

Kapitel III Verfahren und Überprüfung der BNE-Berechnung

Artikel 4

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, im Folgenden als "BNE-Ausschuss" bezeichnet, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

(1) Die Kommission überprüft die von den Mitgliedstaaten für die Berechnung des BNE verwendeten Quellen und Methoden. Maßnahmen, die darauf abzielen, die Daten vergleichbarer, zuverlässiger und vollständiger zu machen, werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

(2) Der BNE-Ausschuss prüft die Fragen, die ihm von seinem Vorsitzenden entweder auf dessen Initiative oder auf Ersuchen des Vertreters eines Mitgliedstaates vorgelegt werden und die Durchführung dieser Verordnung betreffen, insbesondere:

a) die jährliche Einhaltung der in Artikel 1 aufgeführten Definitionen;

b) die jährliche Überprüfung der nach Artikel 2 Absatz 2 übermittelten Daten und der nach Artikel 2 Absatz 3 übermittelten Informationen über die statistischen Grundlagen und Verfahren zur Berechnung des BNE und seiner Bestandteile. Auf der Grundlage dieser Überprüfung nimmt der BNE-Ausschuss zu der Frage Stellung, inwieweit die BNE-Daten der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit für Eigenmittelzwecke geeignet sind. In dieser Stellungnahme werden die wichtigsten Unterlagen genannt, auf die sich die Überprüfung stützt. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit des BNE und seiner Bestandteile wird der Kosten-Nutzen-Grundsatz herangezogen.

Zur Anwendung des Kosten-Nutzen-Grundsatzes werden in diesem Zusammenhang der potenzielle Umfang und die potenzielle Bedeutung bestimmter Aktivitäten oder Transaktionen anhand der verfügbaren Informationen beurteilt. Diese Informationen sind häufig qualitativer Natur, können in einigen Fällen aber auch quantitativer Natur sein. Die Kommission (Eurostat) überprüft die Vergleichbarkeit bei der Behandlung ähnlicher Fälle in den Mitgliedstaaten und berichtet dem BNE-Ausschuss über alle Fälle, in denen der Kosten-Nutzen-Grundsatz als anwendbar erachtet wird. Durch die Anwendung dieses Grundsatzes soll vermieden werden, dass unverhältnismäßig umfangreiche Mittel zur Berechnung unbedeutender Posten aufgewendet werden;

c) die unbeschadet Artikel 4 erfolgende Stellungnahme zu Vorschlägen der Kommission zur Verbesserung der BNE-Berechnungen, erforderlichenfalls einschließlich der Auslegung der Definitionen des ESVG 95 und der Quantifizierung der Auswirkungen dieser Vorschläge auf das BNE.

(3) Der BNE-Ausschuss bemüht sich insbesondere um die Verbesserung der Verfahren der Mitgliedstaaten zur Erstellung des BNE und um die Verbreitung vorbildlicher einschlägiger Lösungen.

Er beschäftigt sich auch mit Fragen der Revision von BNE-Daten und mit dem Problem der Vollständigkeit des BNE.

Er schlägt der Kommission erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der BNE-Daten vor.

Artikel 6

Unbeschadet der in Artikel 19 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000(8) vorgesehenen Überprüfungen können die Kommissionsdienststellen und Vertreter anderer Mitgliedstaaten, sofern dies für angemessen erachtet wird, im Einvernehmen mit dem besuchten Mitgliedstaat gemeinsame BNE-Informationsreisen in die Mitgliedstaaten unternehmen. Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an diesen Reisen ist freiwillig.

Kapitel IV Schlussbestimmungen

Artikel 7

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende des Jahres 2005 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Tremonti

(1) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(2) ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 61.

(3) Stellungnahme vom 12. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1).

(5) ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(8) ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

Top