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Document 32003L0073

Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 186, 25.7.2003, p. 34–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 007 P. 493 - 494
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 007 P. 493 - 494
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 007 P. 493 - 494
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 007 P. 493 - 494
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 007 P. 493 - 494
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 007 P. 493 - 494
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 007 P. 493 - 494
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 007 P. 493 - 494
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 007 P. 493 - 494
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 010 P. 29 - 30
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 010 P. 29 - 30
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 002 P. 68 - 69

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/73/oj

32003L0073

Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 186 vom 25/07/2003 S. 0034 - 0035


Richtlinie 2003/73/EG der Kommission

vom 24. Juli 2003

zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang III der Richtlinie 1999/94/EG wird das Format eines Aushangs festgelegt, der jeweils in den Verkaufsorten neuer Personenkraftwagen anzubringen ist.

(2) Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit moderne Kommunikationstechniken (elektronische Anzeige) zum Einsatz kommen und weniger nutzerfreundliche Techniken zur Aktualisierung der Schautafeln vermieden werden.

(3) Anhang III der Richtlinie 1999/94/EG ist entsprechend zu ändern.

(4) Die Verbraucherverbände und interessierten Parteien wurden konsultiert.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 1999/94/EG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 1999/94/EG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie innerhalb eines Jahres nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 2003

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16.

ANHANG

"ANHANG III

BESCHREIBUNG DES AUSHANGS/DER ANZEIGE AM VERKAUFSORT

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Aushang/die Anzeige zumindest folgenden Anforderungen genügt:

1. Die Mindestgröße des Aushangs oder der Anzeige beträgt 70 cm x 50 cm.

2. Die Angaben müssen gut lesbar sein.

3. Wird eine elektronische Anzeige verwendet, muss die Mindestgröße des Bildschirms 25 cm x 32 cm (17 Zoll) betragen. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.

4. Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstofftyp (z. B. Benzin oder Diesel usw.) aufzulisten. Bei jedem Kraftstofftyp sind die einzelnen Modelle in absteigender Reihenfolge der CO2-Emissionen aufzulisten, wobei das Modell mit dem niedrigsten offiziellen Kraftstoffverbrauch an oberster Stelle steht.

5. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind die Fabrikmarke, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauchs sowie der Wert der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte zur ersten Dezimalstelle auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet anzugeben.

Diese Werte können in anderen Einheiten (Gallonen und Meilen) angegeben werden, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG eingehalten werden.

Das Format könnte folgendermaßen aussehen:

>PIC FILE= "L_2003186DE.003503.TIF">

6. Folgender Verweis auf den Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen muss auf dem Aushang/der Anzeige erscheinen: "Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, der Daten für alle neuen Personenkraftwagenmodelle enthält, ist kostenlos an allen Verkaufsorten erhältlich." Auf einer elektronischen Anzeige muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein.

7. Auf dem Aushang/der Anzeige ist folgender Text zu vermerken: "Der Kraftstoffverbrauch und der CO2-Ausstoß eines Fahrzeugs sind nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug, sondern auch vom Fahrstil sowie anderen nicht technischen Faktoren abhängig. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas." Auf einem elektronischen Bildschirm muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein.

8. Der Aushang/die Anzeige ist mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren. Wird eine elektronische Anzeige verwendet, sind die Angaben mindestens alle drei Monate zu aktualisieren.

9. Der Aushang/die Anzeige kann vollständig und dauerhaft durch einen elektronischen Bildschirm ersetzt werden. In diesem Fall muss der Bildschirm jedoch so angebracht werden, dass er die Aufmerksamkeit des Verbrauchers mindestens ebenso stark erregt wie ein Aushang/eine Anzeige."

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