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Document 32001R0436

Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission vom 2. März 2001 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

OJ L 63, 3.3.2001, p. 16–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 006 P. 58 - 60
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 006 P. 58 - 60
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 006 P. 58 - 60
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 006 P. 58 - 60
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Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 006 P. 58 - 60
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 006 P. 58 - 60
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 006 P. 58 - 60
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 007 P. 56 - 58
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 007 P. 56 - 58

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/436/oj

32001R0436

Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission vom 2. März 2001 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

Amtsblatt Nr. L 063 vom 03/03/2001 S. 0016 - 0018


Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission

vom 2. März 2001

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2020/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrere Mitgliedstaaten haben seit 1997 nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Informationen vorgelegt, um bestimmte Vorschriften in Anhang II ändern zu lassen.

(2) Kompostierte Haushaltsabfälle und Pflanzenkompost sind Erzeugnisse, die vor der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im Einklang mit den in der Gemeinschaft befolgten Grundregeln des ökologischen Landbaus üblicherweise verwendet wurden. Derzeit sind auch Erzeugnisse verfügbar, die durch andere Verfahren als die Kompostierung gewonnen wurden. Hierzu zählt insbesondere auch die anaerobe Gärung zur Herstellung von Biogas. Da die Bestellungsarbeiten in der Landwirtschaft, bei denen diese Erzeugnisse gemäß den Beschränkungen nach Anhang I Teil A der genannten Verordnung für die Düngung eingesetzt werden könnten, unmittelbar bevorstehen, sind Änderungen zur Berücksichtigung dieser Erzeugnisse dringend geboten. Das Verfahren der anaeroben Gärung zur Herstellung von Biogas ist grundsätzlich mit den Umweltschutzzielen des ökologischen Landbaus vereinbar.

(3) Die Bezeichnung für das Erzeugnis "Schlacken der Eisen- und Stahlbereitung" muss in mehreren Sprachen berichtigt werden, um sicherzustellen, dass dasselbe Erzeugnis erfasst wird. Außerdem scheint dieses Erzeugnis in der portugiesischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2381/94 der Kommission(3), mit der Teil A des Anhangs II festgelegt wurde, nicht berücksichtigt worden zu sein. Diese Auslassung ist zu beheben.

(4) Angesichts der Erfahrungen, die im ökologischen Landbau mit Industriekalk aus der Zuckerherstellung gewonnen wurden, empfiehlt es sich, seinen Einsatz über den 31. März 2002 hinaus zu gestatten.

(5) Zahlreiche aus Chrysanthemum cinerariaefolium gewonnene Pyrethrine enthalten Piperonylbutoxid als Komplexbildner. Daher empfiehlt es sich, die Bedingungen, unter denen sie eingesetzt werden dürfen, strenger zu fassen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit sofortiger Wirkung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(2) ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 39.

(3) ABl. L 255 vom 1.10.1994, S. 84.

ANHANG

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1. Teil A "DÜNGEMITTEL UND BODENVERBESSERER" wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle werden die Bestimmungen für die Aufnahme von kompostierten Haushaltsabfällen durch folgende Bestimmungen ersetzt:

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b) In der Tabelle werden die Bestimmungen für die Aufnahme von Pflanzenkompost wie folgt geändert:

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c) In der dänischen, der deutschen, der griechischen, der niederländischen, der schwedischen und der finnischen Fassung der Tabelle werden folgende Bezeichnungen geändert: - In der dänischen Fassung wird die Bezeichnung "Thomasslagger" durch "Jernværksslagger" ersetzt;

- In der deutschen Fassung wird die Bezeichnung "Thomasphosphat" durch "Schlacken der Eisen- und Stahlbereitung" ersetzt;

- In der griechischen Fassung wird die Bezeichnung "Σκωρίες αποφωσφατώσεως (σκωρίες του Θωμά)" durch "Σκωρίες αποφωσφατώσεως" ersetzt;

- In der niederländischen Fassung wird die Bezeichnung "Thomasslakkenmeel" durch "Metaalslakken" ersetzt;

- In der finnischen Fassung wird die Bezeichnung "Tuomaskuona" durch "Kuona" ersetzt;

- In der schwedischen Fassung wird die Bezeichnung "Basisk slagg (Thomasslag)" durch "Basisk slagg" ersetzt.

d) In der portugiesichen Fassung der Tabelle wird nach dem Eintrag "Fosfato de aluminio e calcio" folgender Eintrag eingefügt:

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e) In der Tabelle werden die Bestimmungen für die Aufnahme von Industriekalk aus der Zuckerherstellung wie folgt geändert:

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2. In der Teil B "PFLANZENSCHUTZMITTEL" wird die Tabelle "I. Pflanzliche und tierische Substanzen" wie folgt geändert: Der Eintrag "Pyrethrine aus Chrysanthemum cinerariaefolium" erhält folgende Fassung:

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