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Document 32001R0216

Verordnung (EG) Nr. 216/2001 des Rates vom 29. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen

OJ L 31, 2.2.2001, p. 2–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 031 P. 226 - 228
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 031 P. 226 - 228
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 031 P. 226 - 228
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 031 P. 226 - 228
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 031 P. 226 - 228
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 031 P. 226 - 228
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 031 P. 226 - 228
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 031 P. 226 - 228
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 031 P. 226 - 228
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 036 P. 29 - 31
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 036 P. 29 - 31

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/216/oj

32001R0216

Verordnung (EG) Nr. 216/2001 des Rates vom 29. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen

Amtsblatt Nr. L 031 vom 02/02/2001 S. 0002 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 216/2001 des Rates

vom 29. Januar 2001

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Lieferländern und den übrigen Beteiligten wurden zahlreiche intensive Kontaktgespräche geführt, um die Beanstandungen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93(4) eingeführten Einfuhrregelung für Bananen auszuräumen und um die Schlussfolgerungen der Sondergruppe zu berücksichtigen, die im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens der Welthandelsorganisation (WTO) eingesetzt worden ist.

(2) Die Analyse aller von der Kommission vorgeschlagenen Optionen führt zu dem Schluss, dass die mittelfristige Einführung einer Einfuhrregelung, die sich auf einen Zoll von geeigneter Höhe und eine Zollpräferenz für die Einfuhren aus den AKP-Staaten stützt, die besten Garantien bietet, um einerseits die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation in Bezug auf die Gemeinschaftserzeugung und die Verbrauchernachfrage zu verwirklichen und andererseits die Regeln des internationalen Handels einzuhalten und so neuerlichen Beanstandungen zuvorzukommen.

(3) Die Einführung einer solchen Regelung kann jedoch erst nach Abschluss von Verhandlungen erfolgen, die mit den Partnern der Gemeinschaft nach den Verfahren der WTO, insbesondere auf der Grundlage von Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), geführt werden. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist dem Rat zur Genehmigung vorzulegen; der Rat hat gemäß dem Vertrag auch den anzuwendenden Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs festzusetzen.

(4) Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung sollte die Versorgung der Gemeinschaft im Rahmen mehrerer Zollkontingente sichergestellt werden, die für Einfuhren aus allen Ursprungsländem eröffnet und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitbeilegungsgremiums angepasst werden. Hierzu wird ein erstes Basiszollkontingent in Höhe von 2200000 t zu einem in der WTO konsolidierten Zollsatz von 75 EUR eröffnet. Daneben wird ein zweites Zollkontingent mit demselben Zollsatz eröffnet, das dem zusätzlichen Zollkontingent in Höhe von 353000 t entspricht, mit dem die gestiegene Nachfrage nach der Erweiterung der Gemeinschaft im Jahr 1995 gedeckt werden sollte. Um eine ausreichende Versorgung der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte außerdem ein drittes autonomes Zollkontingent in Höhe von 850000 t eröffnet werden, das ebenfalls für alle Ursprungsländer gilt. Im Rahmen dieses letzteren Zollkontingents sollte vorgesehen werden, dass der anwendbare Zollsatz nach einem geeigneten Verfahren herabgesetzt werden kann, um eine effektive Einfuhr von Bananen mit Ursprung in Drittländem zu ermöglichen, die nicht in den Genuss der Zollpräferenz für Bananen mit Ursprung in AKP-Ländern gelangen.

(5) In Anbetracht der gegenüber den AKP-Staaten eingegangenen Verpflichtungen und der Notwendigkeit, ihnen angemessene Wettbewerbsbedingungen zu garantieren, soll die Anwendung einer Zollpräferenz von 300 EUR je Tonne bei der Einfuhr von Bananen aus diesen Ländern die Aufrechterhaltung dieser Handelsströme ermöglichen. Dies führt insbesondere dazu, dass für diese Einfuhren im Rahmen der drei Zollkontingente ein Zollsatz Null gilt.

(6) Die Kommission sollte ermächtigt werden, Verhandlungen mit den Lieferländem aufzunehmen, die ein wesentliches Interesse an der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes haben, um eine einvemehmliche Aufteilung der beiden ersten Zollkontingente vornehmen zu können. Außerdem sollte der Kommission die Zuständigkeit für die Festlegung der Einzelheiten der Verwaltung der mit dieser Verordnung eingeführten Zollkontingente übertragen werden.

(7) Es sind Bestimmungen vorzusehen, die eine Änderung des zusätzlichen Zollkontingents in Höhe von 353000 t ermöglichen, wenn die Bedarfsvorausschätzung eine steigende Nachfrage in der Gemeinschaft erkennen lässt. Außerdem ist eine Regelung festzulegen, nach der geeignete Sondermaßnahmen getroffen werden können, um außergewöhnlichen Umständen Rechnung zu tragen, die die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes gefährden könnten.

(8) Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 16 bis 20 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 16

(1) Der vorliegende Artikel und die Artikel 17 bis 20 gelten für die Einfuhr frischer Erzeugnisse des KN-Codes ex 0803 00 19, bis spätestens am 1. Januar 2006 der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Erzeugnisse in Kraft tritt, der nach Abschluss des in Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vorgesehenen Verfahrens festgesetzt wird.

(2) Bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Zollsatzes erfolgt die Einfuhr der dort genannten frischen Erzeugnisse im Rahmen der mit Artikel 18 eröffneten Zollkontingente.

Artikel 17

Soweit erforderlich, ist für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die von den Mitgliedstaaten allen Interessenten unabhängig von ihrem Sitz in der Gemeinschaft auf Antrag erteilt wird; Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt.

Die Einfuhrlizenz gilt für die gesamte Gemeinschaft. Vorbehaltlich etwaiger nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegter Ausnahmen muss für die Erteilung der Lizenzen eine Sicherheit geleistet werden, die gewährleistet, dass die Einfuhrverpflichtung unter den Bedingungen dieser Verordnung und während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfuellt wird. Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn das Geschäft nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz abgewickelt wird.

Artikel 18

(1) Jährlich werden ab dem 1. Januar die folgenden Zollkontingente eröffnet:

a) ein Zollkontingent in Höhe von 2200000 t (Nettogewicht), nachstehend 'Kontingent A' genannt;

b) ein zusätzliches Zollkontingent in Höhe von 353000 t (Nettogewicht), nachstehend 'Kontingent B' genannt;

c) ein autonomes Zollkontingent in Höhe von 850000 t (Nettogewicht), nachstehend 'Kontingent C' genannt.

Diese Zollkontingente werden für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in allen Drittländern eröffnet.

Die Kommission ist auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Vertragsparteien der Welthandelsorganisation (WTO), die ein wesentliches Interesse an der Lieferung von Bananen haben, ermächtigt, die Zollkontingente 'A' und 'B' auf die Lieferländer aufzuteilen.

(2) Im Rahmen der Zollkontingente 'A' und 'B' wird auf die Einfuhren ein Zollsatz von 75 EUR/t erhoben.

(3) Im Rahmen des Zollkontingents 'C' wird auf die Einfuhren ein Zollsatz von 300 EUR/t erhoben.

Die Kommission kann den in Unterabsatz 1 genannten Zollsatz im Jahresverlauf soweit herabsetzen, wie sich dies als erforderlich erweist, um die effektive Einfuhr von Bananen mit Ursprung in Drittländem zu ermöglichen, die nicht in den Genuss der Zollpräferenz nach Absatz 4 gelangen.

Die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz werden nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegt.

(4) Auf die Einfuhren mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen sowie außerhalb der Zollkontingente wird eine Zollpräferenz in Höhe von 300 EUR/t angewendet.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Zollsätze werden in Landeswährung unter Zugrundelegung des Satzes umgerechnet, der für die betreffenden Erzeugnisse im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs gilt.

(6) Das zusätzliche Zollkontingent gemäß Absatz 1 Buchstabe b) kann aufgestockt werden, wenn aufgrund der Bedarfsvorausschätzung anhand der Produktion, des Verbrauchs sowie der Ein- und Ausfuhren festgestellt wird, dass die Nachfrage in der Gemeinschaft steigt.

Die Genehmigung der Bedarfsvorausschätzung sowie die Aufstockung des Zollkontingents erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 27.

(7) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 27 erforderlichenfalls die notwendigen Sondermaßnahmen, wenn die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes durch außergewöhnliche Umstände, die die Produktions- oder die Einfuhrbedingungen berühren, beeinträchtigt ist.

In diesem Fall kann das zusätzliche Zollkontingent 'B' auf der Grundlage der in Absatz 6 genannten Bedarfsvorausschätzung angepasst werden. Die Sondermaßnahmen können von den in Anwendung von Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen abweichen. Jede Diskriminierung zwischen den einzelnen Drittländern ist zu vermeiden.

(8) Die Mengen, die wieder aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden nicht auf die entsprechenden Zollkontingente angerechnet.

Artikel 19

(1) Die Verwaltung der Zollkontingente kann nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue) und/oder nach anderen Methoden erfolgen.

(2) Die gewählte Methode trägt gegebenenfalls der Notwendigkeit einer gleichmäßigen Versorgung des Gemeinschaftsmarktes Rechnung.

Artikel 20

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 27. Sie betreffen insbesondere:

a) die Einzelheiten der Verwaltung der in Artikel 18 genannten Zollkontingente;

b) soweit erforderlich, die Garantien in Bezug auf Art und Ursprung der Erzeugnisse;

c) die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben."

2. In Artikel 29 erhält der siebte Gedankenstrich folgende Fassung:

"- Informationen über die in ihrem Gebiet vermarkteten Mengen an Gemeinschaftsbananen, Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten und Bananen mit Ursprung in den Nicht-AKP-Drittländern,".

3. Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2001. Die Kommission kann diesen Zeitpunkt jedoch nach dem Verfahren des Artikels 27 längstens bis zum 1. Juli 2001 hinausschieben, wenn sich dies zur Durchführung der bezüglich der Verwaltung der Zollkontingentsregelung vorgenommenen Änderungen als erforderlich erweist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Winberg

(1) ABl. C 177 E vom 27.6.2000, S. 28.

(2) Stellungnahme vom 13. Dezember 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 140 vom 18.5.2000, S. 6.

(4) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

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