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Document 31998L0023

Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 zur Ausdehnung der Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

OJ L 131, 5.5.1998, p. 10–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 003 P. 278 - 278
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 003 P. 278 - 278
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 003 P. 278 - 278
Special edition in Lithuanian: Chapter 05 Volume 003 P. 278 - 278
Special edition in Hungarian Chapter 05 Volume 003 P. 278 - 278
Special edition in Maltese: Chapter 05 Volume 003 P. 278 - 278
Special edition in Polish: Chapter 05 Volume 003 P. 278 - 278
Special edition in Slovak: Chapter 05 Volume 003 P. 278 - 278
Special edition in Slovene: Chapter 05 Volume 003 P. 278 - 278
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 005 P. 46 - 46
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 005 P. 46 - 46
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 003 P. 137 - 137

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/23/oj

31998L0023

Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 zur Ausdehnung der Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

Amtsblatt Nr. L 131 vom 05/05/1998 S. 0010 - 0010


RICHTLINIE 98/23/EG DES RATES vom 7. April 1998 zur Ausdehnung der Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat die Richtlinie 97/81/EG gemäß dem Abkommen über die Sozialpolitik, das dem Protokoll (Nr. 14) über die Sozialpolitik im Anhang des EG-Vertrags beigefügt ist, insbesondere gemäß dessen Artikel 4 Absatz 2 erlassen (3). Diese Richtlinie findet daher nicht auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Anwendung.

Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 16. und 17. Juni 1997 in Amsterdam wurde die Entscheidung der Regierungskonferenz begrüßt, das Abkommen über die Sozialpolitik in den EG-Vertrag einzufügen. Es wurde ferner darauf hingewiesen, daß ein Weg gefunden werden müßte, der Bereitschaft des Vereinigten Königreichs Rechtswirkung zu verleihen, den Richtlinien, die bereits aufgrund dieses Abkommens erlassen wurden und den Richtlinien, die gegebenenfalls vor dem Inkrafttreten des neuen Vertrags erlassen werden, zuzustimmen.

Auf der Tagung des Rates vom 24. Juli 1997 vereinbarten der Rat und die Kommission, die auf dem Europäischen Rat von Amsterdam angenommenen Schlußfolgerungen umzusetzen. Sie kamen ferner überein, daß dasselbe Verfahren entsprechend auch für Richtlinien gelten sollte, die künftig auf der Grundlage des Abkommens über die Sozialpolitik erlassen würden. Die vorliegende Richtlinie soll diesem Ziel entsprechen, indem sie die Richtlinie 97/81/EG auf das Vereinigte Königreich ausdehnt.

Die Nichtanwendung der Richtlinie 97/81/EG im Vereinigten Königreich und Nordirland wirkt sich unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts aus. Die Umsetzung der Rahmenvereinbarung im Anhang der genannten Richtlinie, insbesondere des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen Teilzeitbeschäftigen und Vollzeitbeschäftigten, in allen Mitgliedstaaten wird das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern.

Mit der vorliegenden Richtlinie wird die Richtlinie 97/81/EG auf das Vereinigte Königreich anwendbar. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie ist der Begriff "Mitgliedstaaten" in der Richtlinie 97/81/EG so auszulegen, daß er auch das Vereinigte Königreich einbezieht.

Dem Vereinigten Königreich muß derselbe Zeitraum von zwei Jahren wie den übrigen Mitgliedstaaten für den Erlaß der Vorschriften eingeräumt werden, der erforderlich ist, um der Richtlinie 97/81/EG nachzukommen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 97/81/EG findet unbeschadet des Artikels 2 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Anwendung.

Artikel 2

In Artikel 2 der Richtlinie 97/81/EG wird der folgende Absatz eingefügt:

"(1a) Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt anstelle des in Absatz 1 genannten Zeitpunkts des 20. Januar 2000 der 7. April 2000."

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. BLUNKETT

(1) Stellungnahme vom 1. April 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 25. März 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 14 vom 20. 1. 1998, S. 9.

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