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Document 31992D0354

92/354/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen

OJ L 192, 11.7.1992, p. 66–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 042 P. 261 - 262
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 042 P. 261 - 262
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 012 P. 353 - 353
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 012 P. 353 - 353
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 012 P. 353 - 353
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 012 P. 353 - 353
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 012 P. 353 - 353
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 012 P. 353 - 353
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 012 P. 353 - 353
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 012 P. 353 - 353
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 012 P. 353 - 353
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 011 P. 57 - 57
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 011 P. 57 - 57
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 018 P. 31 - 31

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/07/2020; Aufgehoben durch 32020R0602

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/354/oj

31992D0354

92/354/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen

Amtsblatt Nr. L 192 vom 11/07/1992 S. 0066 - 0066
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0261
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0261


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Zuechtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (92/354/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzuechterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Entscheidung 92/353/EWG (2) hat die Kommission die Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Zuechtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, festgelegt, wonach diese Organisationen oder Vereinigungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates zugelassen bzw. anerkannt werden.

Es sind daher insbesondere die Beziehungen zwischen der Organisation oder Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, und einer Organisation oder Vereinigung, welche ein Zuchtbuch oder einen Abschnitt eines Zuchtbuchs der betreffenden Rasse führt oder anlegt, zu regeln.

Es ist ein Verfahren vorzusehen, nach dem die betreffenden zuständigen Behörden unter besonderen Umständen die Koordinierung zwischen zwei verschiedenen Organisationen oder Vereinigungen sicherstellen können. Ferner muß es für die Kommission möglich sein, alle Informationen zu erhalten, die für den Erlaß der besonderen Koordinierungsvorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 90/427/EWG erforderlich sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zuchtorganisation oder Zuechtervereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, soll eng mit den Organisationen und Vereinigungen zusammenarbeiten, die Zuchtbücher oder Abschnitte von Zuchtbüchern der gleichen Rasse führen, insbesondere um jeglichen Streitigkeiten zuvorzukommen.

Artikel 2

(1) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene bzw. anerkannte Organisation oder Vereinigung die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere jedoch die von der Organisation oder Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, aufgestellten Grundregeln nicht einhält, so tritt sie unverzueglich mit der zuständigen Behörde des zweiten Mitgliedstaats in Verbindung.

Letztere trifft alle erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats über die Art der durchgeführten Kontrollen und die gefassten Beschlüsse unter Angabe einer entsprechenden Begründung.

(2) Hält die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats diese Maßnahmen für möglicherweise unzulänglich, so sucht sie mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats, gegebenenfalls durch einen Besuch vor Ort, nach Mitteln und Wegen, um der Situation abzuhelfen.

(3) Die zuständigen Behörden beider Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die beschlossenen Abhilfemaßnahmen.

(4) Sollte binnen sechs Monaten keine Lösung gefunden werden, kann die Kommission auf Antrag einer der Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten oder von sich aus ein Inspektionsteam vor Ort entsenden, das mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeitet.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. Juni 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 55. (2) Siehe Seite 65 dieses Amtsblatts.

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