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Document 31971L0347

Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide

OJ L 239, 25.10.1971, p. 1–8 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1971(III) P. 757 - 761
English special edition: Series I Volume 1971(III) P. 852 - 859
Greek special edition: Chapter 13 Volume 001 P. 214 - 221
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 002 P. 91 - 98
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 002 P. 91 - 98
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 002 P. 75 - 82
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 002 P. 75 - 82
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 001 P. 201 - 208
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 001 P. 201 - 208
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 001 P. 201 - 208
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 001 P. 201 - 208
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 001 P. 201 - 208
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 001 P. 201 - 208
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 001 P. 201 - 208
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 001 P. 201 - 208
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 001 P. 201 - 208
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 001 P. 173 - 180
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 001 P. 173 - 180
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 016 P. 3 - 10

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2015; Aufgehoben durch 32011L0017

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1971/347/oj

31971L0347

Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide

Amtsblatt Nr. L 239 vom 25/10/1971 S. 0001 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0075
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0757
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0075
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0852
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0214
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0091
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0091


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RICHTLINIE DES RATES

vom 12 . Oktober 1971

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide

( 71/347/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Meßgeräte und Meßverfahren , die in den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Schüttdichte von Getreide verwendet werden , sind sehr unterschiedlich und wirken sich direkt auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus . Eine Angleichung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich soll nicht nur den Handel mit Getreide , sondern auch den Handel mit Meßgeräten erleichtern .

Zu diesem Zweck empfiehlt es sich , einen besonderen Begriff , die " EWG-Schüttdichte " , zu definieren und die technischen Vorschriften festzulegen , denen die Normalmeßgeräte entsprechen müssen , mit deren Hilfe dieser Bezugswert bestimmt wird .

Meßgeräte , deren Meßgenauigkeit im Verhältnis zu derjenigen der Normalgeräte definiert ist und die den in der Richtlinie des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren ( 3 ) vorgeschriebenen Kontrollen unterzogen worden sind , bieten eine ausreichende Garantie , so daß sie in allen Mitgliedstaaten gesetzlich verwendet werden können . Demnach wird ihr Vertrieb in der gesamten Gemeinschaft ermöglicht .

Im Handel zwischen den Mitgliedstaaten muß die Messung der Schüttdichte von Getreide nach den unterschiedlichen Vorschriften und Gebräuchen , die zur Zeit in der Gemeinschaft gelten , verboten werden . Die ausschließliche und obligatorische Verwendung der EWG-Schüttdichte in allen Mitgliedstaaten wird jede Anfechtung dieses Meßverfahrens im innergemeinschaftlichen Handel verhindern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft

a ) die Begriffsbestimmung der Getreideeigenschaft , die als EWG-Schüttdichte ( masse à l'hectolitre CEE , EEG-natuurgewicht oder peso ettolitrico CEE ) bezeichnet wird ,

b ) die Vorschriften für die technische Ausführung und Verwendung des Normalgeräts , mit dem die EWG-Schüttdichte ermittelt wird ,

c ) die Voraussetzungen , die die Arbeitsgeräte für die Bestimmung der EWG-Schüttdichte erfuellen müssen .

Artikel 2

( 1 ) Die EWG-Schüttdichte ist das Verhältnis der in Kilogramm ausgedrückten Masse zu dem in Hektoliter ausgedrückten Volumen , das für eine beliebige Getreidesorte durch Messung mit einem Gerät und nach einem Verfahren ermittelt wird , die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen .

( 2 ) Als " Bezugswert " wird die EWG-Schüttdichte bezeichnet , die durch Messung mit einem gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Normalgerät ermittelt wird , das nach den Vorschriften der Kapitel I und II des Anhangs I gebaut ist und verwendet wird .

( 3 ) Die als Bezugswert zugrunde gelegte EWG-Schüttdichte wird in Kilogramm je Hektoliter mit zwei Dezimalstellen angegeben .

Artikel 3

( 1 ) Das EWG-Normalgerät wird beim Messtechnischen Dienst der Bundesrepublik Deutschland aufbewahrt . Mindestens alle zehn Jahre werden die einzelstaatlichen Normalgeräte durch Vergleich mit dem EWG-Normalgerät unter Zuhilfenahme eines transportablen Normalgeräts der gleichen Bauart gemäß Vorschrift des Anhangs I überprüft und justiert .

( 2 ) Transportable Normalgeräte sind Meßgeräte ohne Wägeeinrichtung , deren sämtliche sonstige technische Merkmale mit denen des EWG-Normalgeräts und der einzelstaatlichen Normalgeräte übereinstimmen .

Artikel 4

( 1 ) Die Bezeichnung EWG-Schüttdichte darf im Handel nur verwendet werden , um eine Getreideeigenschaft zu bezeichnen , die mit Meßgeräten gemessen worden ist , die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen .

( 2 ) Im Getreidehandel zwischen den Mitgliedstaaten darf die als Schüttdichte bezeichnete Eigenschaft nur die vorstehend definierte EWG-Schüttdichte sein .

Artikel 5

Als Meßgeräte für die Bestimmung der EWG-Schüttdichte von Getreide gelten Meßgeräte , die den Vorschriften des Anhangs II entsprechen .

Sie unterliegen der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Ersteichung .

Sie werden nach den in der EWG-Bauartzulassungsbescheinigung festgelegten Bestimmungen gebaut und verwendet .

Sie werden mit den EWG-Stempeln und -Zeichen versehen .

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb oder die Inbetriebnahme von Meßgeräten für die Bestimmung der EWG-Schüttdichte nicht ablehnen , verbieten oder beschränken , wenn die betreffenden Geräte mit dem Zeichen für die EWG-Bauartzulassung und dem Stempel der EWG-Ersteichung versehen sind .

Artikel 7

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hierüber unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 12 . Oktober 1971 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

I . VIGLIANESI

( 1 ) ABl . Nr . C 63 vom 28 . 5 . 1969 , S . 27 .

( 2 ) ABl . Nr . C 4 vom 14 . 1 . 1969 , S . 4 .

( 3 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 .

ANHANG I

NORMALGERÄTE ZUR MESSUNG DER EWG-SCHÜTTDICHTE VON GETREIDE

I . BAUVORSCHRIFTEN

1 . Die Normalgeräte bestehen aus Hohlmaß , Fülleinrichtung , Abstreicheinrichtung , Wägeeinrichtung und Füllgefäß .

Die Geräte sind in allen ihren Teilen fest und sorgfältig hergestellt . Alle mit dem Getreide in Berührung kommenden Flächen sind glatt und bestehen aus praktisch unveränderlichem Metall ( z . B . Messing , rostfreier Stahl ) , das eine ausreichende Dicke besitzt , damit bei normaler Verwendung keine Verformungen auftreten .

2 . Hohlmaß

2.1 . Das Hohlmaß hat die Form eines geraden Kreiszylinders ; sein oberer Rand ist eben abgeschliffen .

2.2 . Das Hohlmaß befindet sich beim Füllen stets in der gleichen Stellung unter der Fülleinrichtung .

2.3 . Über dem in Füllstellung befindlichen Hohlmaß ist ein Füllring angebracht , der die gleiche Achse und den gleichen Innendurchmesser wie das Hohlmaß hat . Das Abstreichmesser muß zwischen beiden Teilen in geringem Abstand von diesen hindurchgehen , ohne sie zu berühren .

3 . Fülleinrichtung

3.1 . Die Fülleinrichtung besteht aus Fülltrichter mit Verschlußkappe und Zerstreuer .

3.2 . Der Fülltrichter hat die Form eines Kegelstumpfes , an den sich oben ein zylindrischer Rand und unten ein Auslaufstutzen anschließen .

3.3 . Der Fülltrichter ist so angebracht , daß seine Achse mit der Achse des Hohlmasses in Füllstellung zusammenfällt .

3.4 . Der Zerstreuer hat eine bestimmte vorgeschriebene Form . Er ragt in den Auslaufstutzen hinein und ist vertikal verstellbar . Seine Achse fällt mit der Achse des Fülltrichters zusammen .

4 . Abstreicheinrichtung

4.1 . Die Abstreicheinrichtung besteht aus Abstreichmesser , Führungseinrichtung und Zugeinrichtung .

4.2 . Das Abstreichmesser ist eben , waagerecht gelagert und biegt sich beim Gebrauch nicht durch .

4.3 . Die Führungseinrichtung leitet die Bewegung des Abstreichmessers zwischen der Unterkante des Füllringes und der Oberkante des Hohlmasses .

4.4 . Die Zugeinrichtung zieht das Abstreichmesser in kontinuierlicher Bewegung durch das Getreide .

4.5 . Nach Füllung und Wägung des Hohlmasses wird das auf dem Abstreichmesser liegende überschüssige Getreide von einem Sammelkasten aufgefangen .

5 . Wägeeinrichtung

5.1 . Das mit Getreide gefuellte Hohlmaß wird auf einer gleicharmigen Balkenwaage von 50 kg Hoechstlast gewogen .

5.2 . Die Gewichtschale der Waage muß dem leeren Hohlmaß das Gleichgewicht halten .

6 . Gesamteinrichtung

6.1 . Die Einzelteile des Gerätes , ausser Hohlmaß und Waage , sind an einem Gerüst befestigt , mit dessen Hilfe die horizontale Lage des oberen Randes des Hohlmasses in Füllstellung festgelegt werden kann .

6.2 . Das Gerüst des Meßgeräts ist mit einem Lot von mindestens 500 mm Länge oder einer Libelle gleicher Empfindlichkeit versehen . Diese Einrichtungen müssen einspielen , wenn der Rand des Hohlmasses in Füllstellung horizontal liegt .

7 . Abmessungen der Einzelteile

Hohlmaß

Innendurchmesser 295 mm mehr oder weniger 1 mm

Volumen 20 l mehr oder weniger 0,01 l

Abstand der Innenseite des Bodens des Hohlmasses von den Unterkante des konischen Auslaufstutzens des Fülltrichters 500 mm mehr oder weniger 2 mm

Abstand des Abstreichmessers vom Rand des Hohlmasses 0,5 mm mehr oder weniger 0,2 mm

Füllring

Innendurchmesser 295 mm mehr oder weniger 1 mm

Fülltrichter

Länge der Achse des oberen zylindrischen Teils 120 mm mehr oder weniger 2 mm

Länge der Achse des konischen Teils 240 mm mehr oder weniger 1 mm

Länge der Achse des unteren konischen Auslaufstutzens 80 mm mehr oder weniger 0,5 mm

Gesamtlänge der Achse des Fülltrichters 440 mm mehr oder weniger 3 mm

Innendurchmesser des oberen zylindrischen Teils 390 mm mehr oder weniger 1 mm

Innendurchmesser des unteren konischen Auslaufstutzens :

oben ( g' ) 84,5 mm mehr oder weniger 0,5 mm

unten ( g'' ) 86,5 mm mehr oder weniger 0,5 mm

Differenz g'' - g' 2 mm mehr oder weniger 0,5 mm

Zerstreuer

Durchmesser des Schaftes 11 mm mehr oder weniger 0,2 mm

Halbmesser der Hohlkehle 16 mm mehr oder weniger 0,5 mm

Höhe des zylindrischen Teils 5 mm mehr oder weniger 0,5 mm

Durchmesser des zylindrischen Teils 33 mm mehr oder weniger 0,2 mm

Abstreicheinrichtung

Masse des Belastungsgewichts der Zugeinrichtung 5 kg mehr oder weniger 0,1 kg

Füllgefäß

Volumen bis zum Rand 24 l mehr oder weniger 0,1 l

8 . Abbildung

Das Normalgerät ist auf einer Zeichnung im Anhang abgebildet .

II . BEDIENUNGSANWEISUNG

Das zu untersuchende Getreide soll frei von Besatz sein und etwa die Temperatur des Meßraums haben . Es soll lufttrocken sein , d . h . sich in hygroskopischem Gleichgewicht mit der Luft des Meßraums befinden . Zu diesem Zweck lässt man es vor der Schüttung etwa 10 Stunden in dünner Schicht ausgebreitet liegen . Die relative Luftfeuchte des Meßraums soll 60 % nicht überschreiten .

Die Schüttdichte der Füllung ist von der verwendeten Menge und der Art des Einschüttens des Getreides in den Fülltrichter abhängig , daher muß in folgender Weise verfahren werden :

Das Hohlmaß 1 ( siehe Zeichnung im Anhang ) wird in seine Füllstellung koaxial zum Füllring 2 und Fülltrichter 3 gebracht und unter Betätigung des Handgriffs 15 durch den Bolzen 16 festgelegt . Dann wird das Abstreichmesser 9 in seine Ausgangslage gebracht und mit dem Griff 12 verriegelt . Mit den Fußschrauben 19 wird das Gerüst 20 stets so ausgerichtet , daß die Oberkante des Hohlmasses 1 bei Füllen in einer waagerechten Ebene liegt .

Nun werden etwa 24 Liter Getreide im ( nicht dargestellten ) Füllgefäß abgemessen und in den Fülltrichter 3 gegossen , dessen Verschlußklappe 4 dabei den Auslaufstutzen 8 sperrt . Der Riegel 5 der Verschlußklappe wird gezogen , die Klappe 4 öffnet sich und wird von der Sperre 6 gefangen ; das Getreide fließt dann aus dem Trichter 3 , durch den Kragen 2a gegen Störungen geschützt , in das auf dem Untersatz 14 stehende Hohlmaß 1 . Eine Durchbiegung der Schienen , auf denen die Rollen des Untersatzes laufen , wird von der Stütze 14a verhindert .

Um eine stets gleichmässige Füllung des Hohlmasses 1 zu gewährleisten , hat der Trichter 3 eine Überfuellung mit etwa 4 Liter Getreide erhalten , die bei vollständig gefuelltem Hohlmaß 1 im Füllring 2 verblieben ist und durch Ziehen des an der Traverse 11 gelenkig angebrachten Riegels 12 des Abstreichmessers 9 von der Füllung des Hohlmasses 1 getrennt ( " abgestrichen " ) wird . Das Abstreichmesser 9 wird von dem Zuggewicht 13 angetrieben und hat vorn eine Schneide , womit die am Rande des Hohlmasses 1 liegenden Körner , die ein gleichmässiges Abstreichen hindern könnten , durchgeschnitten werden . Hat das Abstreichmesser 9 seine Endlage erreicht , wird das auf dem Untersatz 14 stehende Hohlmaß 1 mit dem Handgriff 15 herausgezogen , vom Untersatz 14 abgehoben , auf die Waage gesetzt und die Masse seiner Füllung auf mehr oder weniger 5 g bestimmt .

Durch Zurückziehen des Abstreichmessers 9 in seine Ausgangslage fällt das auf ihm befindliche überschüssige Getreide in den Sammelkasten 17 , wobei abspringende Getreidekörner von dem Mantel 18 in den Sammelkasten geleitet werden . Danach wird nach Lösen der Sperre 6 durch Drehen des Handrades 4a die Klappe 4 wieder in Verschlußstellung gebracht .

Soll eine weitere Messung mit derselben Probe vorgenommen werden , so ist das Getreide aus dem Hohlmaß 1 mit dem Getreide aus dem Sammelkasten 17 zu mischen .

Die Schüttdichte in kg/hl erhält man , indem man den von der Wägeeinrichtung angegebenen Wert durch 0,2 hl teilt .

III . PRÜFUNG UND JUSTIERUNG

1 . Abmessungen und Volumina

Die unter Punkt L 7 genannten Abmessungen und Volumina sind mit geeigneten Meßgeräten zu prüfen .

2 . Funktionsprüfung mit Getreide

Die einzelstaatlichen Normalgeräte müssen durch Vergleich mit dem EWG-Normalgerät mit Hilfe eines transportablen Normalgeräts geprüft und justiert werden .

2.1 . Für die Prüfung wird Manitoba-Weizen verwendet , der annähernd kugelförmige Körner aufweist . Seine Schüttdichte soll nicht niedriger als 80 kg/hl sein . Er soll sich in hygroskopischem Gleichgewicht mit der umgebenden Luft befinden . Es werden sechs Messungen nach der Eichanweisung unter Punkt II ausgeführt . Wird dabei das zu prüfende Normalgerät mit P und das EWG-Normalgerät mit N bezeichnet , so führt man die Messungen nach folgendem Schema aus :

Vergleich Nr . * 1 * 2 * 3 * 4 * 5 * 6 *

Reihenfolge der Geräte * NP * PN * NP * PN * NP * PN *

2.1.1 . Die Abweichungen der Einzelwerte von P von ihrem Mittelwert dürfen mehr oder weniger 10 g nicht überschreiten .

2.1.2 . Als Fehler des Gerätes gilt die Differenz des Mittelwerts aus den sechs Angaben von P und des Mittelwerts aus den sechs Angaben von N . Der Fehler darf nicht grösser als mehr oder weniger 10 g sein .

2.1.3 . Werden die zulässigen Fehlergrenzen nach 2.1.1 und 2.1.2 überschritten , so ist das Getreide möglicherweise noch zu inhomogen ; es muß dann nochmals für etwa 10 Stunden im Meßraum ausgebreitet werden . Die Messungen nach 2.1 werden wiederholt .

2.1.4 . Wenn nur die Fehlergrenze nach 2.1.2 überschritten wird , muß das Gerät reguliert werden .

Die Angaben des Gerätes können durch Höherstellen des Zerstreuers 7 verkleinert , durch Tieferstellen vergrössert werden .

Der Zerstreuer 7 wird verstellt und die Messungen nach 2.1 wiederholt .

3 . Wägeeinrichtung

3.1 . Die Fehler der Waage im Bereich von Lasten von 10 bis 20 kg dürfen mehr oder weniger 0,01 % der Belastung nicht überschreiten .

3.2 . Die Summe der Fehler der verwendeten Gewichtstücke darf mehr oder weniger 0,02 % ihrer Nennmasse nicht überschreiten .

Legende zur beigefügten Abbildung : siehe ABl .

ANHANG II

MESSGERÄTE FÜR DIE BESTIMMUNG DER EWG-SCHÜTTDICHTE VON GETREIDE

1 . Die Meßgeräte , mit denen die EWG-Schüttdichte bestimmt wird , besitzen folgende Merkmale :

a ) Sie sind so konstruiert und hergestellt , daß sie einen genügend engen Vergleichsstreubereich und Wiederholstreubereich aufweisen .

b ) Die Fehlergrenze bei der Bestimmung der Schüttdichte beträgt plus oder minus fünf Tausendstel des vom Normalgerät gelieferten Messergebnisses .

c ) Die Fehlergrenze für das Volumen des zur Messung verwendeten Hohlmasses beträgt plus oder minus zwei Tausendstel .

d ) Die Fehlergrenze bei der Wägung mit Hilfe der verwendeten Wägeeinrichtung beträgt plus oder minus ein Tausendstel der abgewogenen Menge .

e ) Jeder Einzelwert der mit einer bestimmten Getreideprobe ausgeführten Messungen darf um nicht mehr als plus oder minus drei Tausendstel vom Mittelwert der aus sechs aufeinanderfolgenden Messungen bestimmten Schüttdichte abweichen .

2 . Auf jedem Meßgerät ist ein Eichschild angebracht , das deutlich sichtbar ist und in gut erkennbaren und unauslöschbaren Buchstaben folgende Aufschriften trägt :

a ) das Zeichen für die EWG-Bauartzulassung ,

b ) das Herstellerzeichen oder die Firmenbezeichnung des Herstellers ,

c ) gegebenenfalls eine spezifische Bezeichnung durch den Hersteller ,

d ) eine Herstellernummer und das Herstellungsjahr ,

e ) den Nennwert des Volumens des Hohlmasses und entweder eine Bedienungsanweisung oder einen Vermerk , der auf eine Bedienungsanweisung verweist .

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