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Document 31971L0317

Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm

OJ L 202, 6.9.1971, p. 14–20 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1971(II) P. 644 - 649
English special edition: Series I Volume 1971(II) P. 721 - 727
Greek special edition: Chapter 13 Volume 001 P. 152 - 158
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 002 P. 30 - 36
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 002 P. 30 - 36
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 002 P. 15 - 21
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 002 P. 15 - 21
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 001 P. 140 - 146
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 001 P. 140 - 146
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 001 P. 140 - 146
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 001 P. 140 - 146
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 001 P. 140 - 146
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 001 P. 140 - 146
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 001 P. 140 - 146
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 001 P. 140 - 146
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 001 P. 140 - 146
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 001 P. 124 - 130
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 001 P. 124 - 130
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 028 P. 3 - 9

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2015; Aufgehoben durch 32011L0017

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1971/317/oj

31971L0317

Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm

Amtsblatt Nr. L 202 vom 06/09/1971 S. 0014 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0015
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0644
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0015
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0721
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0152
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0030
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0030


++++

RICHTLINIE DES RATES

vom 26 . Juli 1971

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm

( 71/317/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In den Mügliedstaaten sind der Bau sowie die Verfahren zur Prüfung von Blockgewichten und zylindrischen Gewichtsstücken der mittleren Fehlerklasse durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Gewichten zu Handelshemmnissen führen ; deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen .

Durch die Richtlinie des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte und über Meß - und Prüfverfahren ( 3 ) wurden die Verfahren zur EWG-Bauartzulassung und zur EWG-Ersteichung festgelegt . Gemäß dieser Richtlinie sind für Blockgewichte und zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse die technischen Vorschriften für die Ausführung festzulegen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft Gewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse mit folgenden Nennwerten :

- Blockgewichte von 5 , 10 , 20 und 50 kg ;

- zylindrische Gewichtsstücke von 1 , 2 , 5 , 10 , 20 , 50 , 100 , 200 und 500 g und 1 , 2 , 5 und 10 kg .

Artikel 2

Gewichtsstücke , die EWG-Stempel und -Zeichen erhalten können , sind in den Anhängen I bis IV beschrieben und abgebildet . Sie unterliegen keiner EWG-Bauartzulassung , sondern der EWG-Ersteichung .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Inbetriebnahme von Blockgewichten und zylindrischen Gewichtsstücken der mittleren Fehlergrenzenklasse , die mit dem Stempel der EWG-Ersteichung versehen sind , nicht ablehnen , verbieten oder beschränken .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hierüber unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 26 . Juli 1971 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

A . MORO

( 1 ) ABl . Nr . 63 vom 3 . 4 . 1967 , S . 982/67 .

( 2 ) ABl . Nr . 30 vom 22 . 2 . 1967 , S . 480/67 .

( 3 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts .

ANHANG I

BLOCKGEWICHTE

1 . Gestalt , Werkstoff und Ausführung

1.1 . Blockform mit festem , nicht herausragendem Handgriff .

1.2 . Werkstoff :

1.2.1 . Gewichtskörper : Grauguß

1.2.2 . Modell 1 : Handgriff aus gezogenem Präzisionsstahlrohr von genormtem Durchmesser

Modell 2 : Handgriff angegossen .

2 . Berichtigungskammer

Modell 1

2.1 . Die Kammer wird durch die Bohrung des als Handgriff dienenden Rohrs gebildet .

2.2 . Die Kammer wird durch einen Gewindepfropfen aus gezogenem Messing oder durch ein Abschlußstück in Form einer glatten Messingscheibe verschlossen . Der Gewindepfropfen ist mit einem Schraubenschlitz versehen : die glatte Scheibe besitzt in der Mitte ein Loch zum Ansetzen eines Aushebers .

2.3 . Die Sicherung des Pfropfens erfolgt durch ein Bleiplättchen , das in eine innere Ausdrehung oder in das Gewinde des Rohres eingetrieben wird .

Modell 2

2.4 . Eingegossene Kammer in einem der beiden Schenkel des Gewichtsstücks , mit einer Öffnung auf der oberen Fläche dieses Schenkels .

2.5 . Verschluß der Kammer mit einer Platte aus weichem Stahl .

2.6 . Die Sicherung der Stahlplatte erfolgt durch ein Bleiplättchen , das oberhalb der Stahlplatte in einen Sitz eingetrieben wird , wie er in Anhang II abgebildet ist .

3 . Justierung

3.1 . Nach der Justierung des neuen Gewichtsstücks mittels Bleischrot muß die Berichtigungskammer zu zwei Dritteln ihres Gesamtvolumens leer bleiben .

4 . Anbringung des Stempels der EWG-Ersteichung

4.1 . Der endgültige EWG-Eichstempel wird auf dem Bleiplättchen eingestanzt , welches den Verschluß sichert .

5 . Angaben und Bezeichnungen

5.1 . Die Angabe der Nennwerte sowie das Herstellerzeichen erscheinen vertieft oder erhaben auf der oberen Fläche des mittleren Teils des Gewichtskörpers .

5.2 . Die Nennwerte sind in folgender Form anzugeben : 5 kg , 10 kg , 20 kg , 50 kg .

6 . Abmessungen und Toleranzen

6.1 . Die bei den einzelnen Gewichten einzuhaltenden Abmessungen sind in Anhang II festgelegt ( Abmessungen in Millimeter ) .

6.2 . Den Abmessungen sind die normalen Fertigungstoleranzen zugrunde gelegt .

7 . Zulässige Fehlergrenzen

Nennwert * Zulässige Fehlergrenzen in Milligramm bei der Ersteichung *

5 kg * + 800 *

* - 0 *

10 kg * + 1 600 *

* - 0 *

20 kg * + 3 200 *

* - 0 *

50 kg * + 8 000 *

* - 0 *

8 . Oberflächenbehandlung

8.1 . Die Gewichte sind gegebenenfalls gegen Korrosion durch einen geeigneten verschleiß - und stoßfesten Überzug zu schützen .

ANHANG II : siehe ABl .

ANHANG III

ZYLINDRISCHE GEWICHTSSTÜCKE

1 . Gestalt , Werkstoff und Ausführung

1.1 . Zylinder mit oben abgeflachtem Handgriff .

1.2 . Werkstoff : jedes Material mit einer Dichte von 7 bis 9,5 g/cm3 von mindestens der gleichen Härte wie Messingguß , mit einer Korrosions - und Abriebfestigkeit , die der von Grauguß mindestens gleichkommt , und mit einer Oberflächenbeschaffenheit , die der von sorgfältig gegossenem Grauguß ( Feinguß ) mindestens vergleichbar ist .

Gusseisen darf für Gewichtsstücke mit einem Nennwert von weniger als 100 g nicht verwendet werden .

1.3 . Zulässig ist jede dem Werkstoff entsprechende Ausführung .

2 . Berichtigungskammer

2.1 . Zylindrische Bohrung mit erweitertem Durchmesser in ihrem oberen Teil .

2.2 . Die Kammer wird durch einen Gewindepfropfen aus gezogenem Messing oder durch ein Abschlußstück in Form einer glatten Messingscheibe verschlossen . Der Gewindepfropfen ist mit einem Schraubenschlitz versehen , die flache Scheibe hat in der Mitte ein Loch zum Ansetzen eines Aushebers .

2.3 . Die Sicherung des Pfropfens erfolgt durch ein Bleiplättchen , das in eine Ausdrehung des erweiterten Teils der Bohrung eingetrieben wird .

2.4 . Gewichtsstücke von 1 , 2 , 5 und 10 g haben keine Berichtigungskammer .

2.5 . Bei Gewichtsstücken von 20 und 50 g kann eine Berichtigungskammer vorgesehen werden .

3 . Justierung

3.1 . Nach der Justierung des neuen Gewichtsstücks mittels Bleischrot muß die Berichtigungskammer zu zwei Dritteln ihres Gesamtvolumens leer bleiben .

4 . Anbringung des Stempels der EWG-Ersteichung

4.1 . Der endgültige EWG-Eichstempel wird auf dem Bleiplättchen eingestanzt , welches den Verschlusspfropfen der Berichtigungskammer sichert .

4.2 . Gewichtsstücke ohne Berichtigungskammer werden auf der Standfläche gestempelt .

5 . Angaben und Bezeichnungen

5.1 . Angaben über den Nennwert der Gewichtsstücke sowie das Herstellerzeichen werden vertieft oder erhaben auf der oberen Fläche des Handgriffs ( Knopfes ) angebracht .

5.2 . Bei Gewichtsstücken von 500 g bis 10 kg kann der Nennwert auch auf dem Gewichtskörper angebracht werden .

5.3 . Die Nennwerte sind in folgender Form anzugeben :

1 g , 2 g , 5 g , 10 g , 20 g , 50 g , 100 g , 200 g , 500 g , 1 kg , 2 kg , 5 kg oder 10 kg .

6 . Abmessungen und Toleranzen

6.1 . Die bei den einzelnen Gewichtsstücken einzuhaltenden Abmessungen sind in Anhang IV festgelegt ( Abmessungen in Millimeter ) .

6.2 . Den Abmessungen sind die normalen Fertigungstoleranzen zugrunde gelegt .

7 . Zulässige Fehlergrenzen

Nennwert * Zulässige Fehlergrenzen in Milligramm für die Ersteichung *

1 g * + 5 *

* - 0 *

2 g * + 5 *

* - 0 *

5 g * + 10 *

* - 0 *

10 g * + 20 *

* - 0 *

20 g * + 20 *

* - 0 *

50 g * + 30 *

* - 0 *

100 g * + 30 *

* - 0 *

200 g * + 50 *

* - 0 *

500 g * + 100 *

* - 0 *

1 kg * + 200 *

* - 0 *

2 kg * + 400 *

* - 0 *

5 kg * + 800 *

* - 0 *

10 kg * + 1 600 *

* - 0 *

8 . Oberflächenbehandlung

8.1 . Die Gewichte sind gegebenenfalls gegen Korrosion durch einen geeigneten verschleiß - und stoßfesten Überzug zu schützen ; sie können poliert werden .

ANHANG IV : siehe ABl .

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