EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02006R1967-20120119

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1967/2012-01-19

2006R1967 — DE — 19.01.2012 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

▼C1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1967/2006 DES RATES

vom 21. Dezember 2006

betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94

▼B

(ABl. L 409, 30.12.2006, p.11)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 1343/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011

  L 347

44

30.12.2011


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 036 vom 8.2.2007, S. 6  (1967/2006)

►C2

Berichtigung, ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 42  (1967/2006)




▼B

▼C1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1967/2006 DES RATES

vom 21. Dezember 2006

betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik ( 1 ) gelten für das Mittelmeer.

(2)

Mit Beschluss 98/392/EG ( 2 ) hat der Rat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen geschlossen, das Grundsätze und Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen der Hohen See enthält. Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens bemüht sich die Gemeinschaft um eine Koordinierung der Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen mit anderen Küstenstaaten.

(3)

Gemäß dem Beschluss 98/416/EG ( 3 ) ist die Gemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens über die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (nachstehend „die GFCM“). Das Übereinkommen zur Errichtung der GFCM bildet den Rahmen für die regionale Zusammenarbeit zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Mittelmeerressourcen über Empfehlungen für das Gebiet, das unter das GFCM-Übereinkommen fällt; diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(4)

Die biologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der Mittelmeerfischerei machen es für die Gemeinschaft erforderlich, eine spezifische Bewirtschaftungsregelung einzuführen.

(5)

Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet, den Vorsorgeansatz bei Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen und Meeresökosysteme anzuwenden und für die nachhaltige Nutzung dieser Ressourcen zu sorgen.

(6)

Das mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Bewirtschaftungssystem gilt für die Befischung der Bestände des Mittelmeers durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in Gemeinschaftsgewässern und internationalen Gewässern, durch Drittlandschiffe in den Fischereizonen der Mitgliedstaaten oder durch Staatsbürger der Mitgliedstaaten in internationalen Gewässern des Mittelmeers.

(7)

Um die wissenschaftliche Forschung nicht zu behindern, sollte diese Verordnung nicht für Tätigkeiten gelten, die im Rahmen notwendiger Forschungsarbeiten durchgeführt werden.

(8)

Bei der Einführung eines effizienten Bewirtschaftungsrahmens müssen die Zuständigkeiten angemessen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(9)

Der für bestimmte Meeresarten mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ( 4 ) eingeräumte strenge Schutz, der für Meeresgewässer unter der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten gilt, sollte auch für die Hohe See des Mittelmeers gelten.

(10)

Zu verweisen ist ferner auf den Beschluss 1999/800/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 über den Abschluss des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die Annahme der Anhänge des Protokolls (Übereinkommen von Barcelona) ( 5 ), das neben den Bestimmungen über die Erhaltung der für das Mittelmeer bedeutenden Gebiete auch die Erstellung von Verzeichnissen der Arten vorsieht, die gefährdet oder bedroht sind oder deren Nutzung geregelt ist.

(11)

In Anbetracht neuerer wissenschaftlicher Gutachten ist es erforderlich, neue technische Maßnahmen für die Fischerei zu erlassen und die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer ( 6 ) zu ersetzen. Dabei sind auch die wichtigsten Elemente des Aktionsplans für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Mittelmeer im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik zu berücksichtigen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 sollte deshalb aufgehoben werden.

(13)

Der massive Fang von untermaßigen Tieren sollte vermieden werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, bestimmte Gebiete, in denen Jungfische vermehrt vorkommen, unter Berücksichtigung der dort herrschenden spezifischen biologischen Bedingungen zu schützen.

(14)

Die Verwendung von Fanggeräten, die sich auf die Meeresumwelt besonders schädlich auswirken oder zur Dezimierung bestimmter Bestände führen, sollte verboten oder aber strenger geregelt werden.

(15)

Zur Vermeidung eines weiteren Anstiegs der Sterblichkeitsraten bei Jungfischen und zur erheblichen Reduzierung des Rückwurfs toter Meereslebewesen durch Fischereifahrzeuge empfiehlt es sich, die Maschenöffnung und die Größe der Haken bei Schleppnetzen, Bodennetzen und Langleinen für die Fischerei auf bestimmte Arten anzuheben und die Verwendung von Netzen mit quadratischen Maschen vorzuschreiben.

(16)

Um bis zur Anhebung der Maschenöffnung bei Grundschleppnetzen einen Übergangszeitraum einräumen zu können, ist es angezeigt, Merkmale der Netzkonstruktion festzulegen, die eine größere Selektivität der Netze mit der derzeit geltenden Maschenöffnung gewährleisten.

(17)

Die nachhaltige Fischerei im Mittelmeer sollte in erster Linie über eine Steuerung des Fischereiaufwands erzielt werden. Zu diesem Zweck ist es angebracht, die Gesamtlänge und -größe der wichtigsten stationären Fanggeräte festzulegen, um so einen wichtigen Faktor für den Fischereiaufwand zu beschränken.

(18)

Ein Teil der Küstengewässer sollte den selektiven Fanggeräten der kleinen Küstenfischerei vorbehalten werden, um Aufwuchsgebiete und empfindliche Lebensräume zu schützen und für größere soziale Nachhaltigkeit der Mittelmeerfischerei zu sorgen.

(19)

Es empfiehlt sich, die Mindestanlandegrößen für bestimmte Meeresorganismen festzulegen, um deren Nutzung zu verbessern und gleichzeitig Maßstäbe vorzugeben, an denen die Mitgliedstaaten ihre Bewirtschaftungsregelung für die Küstenfischerei ausrichten können. Zu diesem Zweck sollte die Selektivität bestimmter Fanggeräte möglichst genau auf die Mindestanlandegröße der jeweiligen Zielart bzw. Zielartengruppe abgestimmt sein.

(20)

Um die künstliche Wiederauffüllung oder Umsetzung von Fischbeständen und anderen Meeresorganismen nicht zu behindern, sollten die hierfür erforderlichen Maßnahmen erlaubt sein, vorausgesetzt, sie sind mit dem Fortbestand der betreffenden Arten vereinbar.

(21)

Da die Sportfischerei im Mittelmeer sehr wichtig ist, muss gewährleistet werden, dass ihre Ausübung die gewerbliche Fischerei nicht behindert, mit der nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen vereinbar ist und den Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen internationaler Fischereiorganisationen Rechnung trägt.

(22)

Angesichts der spezifischen Merkmale zahlreicher Fischereien im Mittelmeer, die auf bestimmte geografische Teilgebiete begrenzt sind, empfiehlt es sich, unter Berücksichtigung der hier üblichen Aufwandssteuerung nach Teilregionen die Einführung gemeinschaftlicher und nationaler Bewirtschaftungspläne vorzusehen, bei denen die Steuerung des Fischereiaufwands mit besonderen technischen Maßnahmen einhergeht.

(23)

Im Interesse einer wirksamen Überwachung der Fischereitätigkeiten sollten spezifische Maßnahmen getroffen werden, die eine Ergänzung zu den Maßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik ( 7 ) darstellen oder über diese hinausgehen. Vor allem sollte die derzeitige Schwelle von 50 kg Lebendgewichtäquivalent, ab der die Fänge anderer als weit wandernder Arten sowie kleiner pelagischer Arten aus dem Mittelmeer ins Logbuch eingetragen werden müssen, abgesenkt werden.

(24)

Da im Mittelmeer über 75 % der Schwertfischfänge in Gemeinschaftsfischereien getätigt werden, empfiehlt es sich, Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuführen. Damit diese Maßnahmen Wirkung zeigen, sollten die technischen Maßnahmen zur Erhaltung bestimmter Bestände weit wandernder Arten von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen erlassen werden. Daher sollte die Kommission der GFCM bzw. der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) geeignete Vorschläge vorlegen. Kommt es innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu einer Einigung, so kann die EU bis zum Abschluss einer endgültigen multilateralen Vereinbarung entsprechende Maßnahmen erlassen.

(25)

Entsprechend der Beitrittsakte und insbesondere deren Artikel 21 und Anhang III sind für die Fischerei in den Gewässern um Malta mit der Verordnung (EG) Nr. 813/2004 spezifische Bestimmungen eingeführt worden. Diese Bestimmungen sind beizubehalten.

(26)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 8 ) erlassen werden.

(27)

Änderungen zu den Anhängen der vorliegenden Verordnung sollten ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt

a) für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen, soweit diese Tätigkeiten ausgeübt werden

i) in den Gewässern des Mittelmeers östlich 5o36′ westlicher Länge (im Folgenden „Mittelmeer“ genannt), die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen,

ii) durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft im Mittelmeer außerhalb der Gewässer nach Ziffer i,

iii) unbeschadet der Tatsache, dass in erster Linie der Flaggenstaat zuständig ist, von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten im Mittelmeer außerhalb der Gewässer nach Ziffer i, und

b) für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen, die im Mittelmeer gefangen wurden.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen und mit Genehmigung und unter der Aufsicht der betroffenen Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „gezogenes Gerät“ jedes Fanggerät mit Ausnahme von Schleppangeln, das entweder unter Einsatz der Maschine des Fischereifahrzeugs gezogen oder über Schleppwinden vom verankerten oder langsam fahrenden Schiff eingeholt wird, insbesondere gezogene Netze und Dredgen;

a) „gezogene Netze“ Schleppnetze, Bootswaden und Strandwaden;

i) „Schleppnetz“ ein Netz, das mit Hilfe der Hauptschiffsmaschine aktiv gezogen wird und aus einem trichter- oder pyramidenförmigen Netzkörper besteht, der durch einen Steert abgeschlossen ist und durch Netzflügel oder einen starren Rahmen gespreizt werden kann. Die horizontale Spreizung des Schleppnetzes wird entweder mit Scherbrettern oder durch einen Kurrbaum oder Rahmen unterschiedlicher Form und Größe bewirkt. Solche Netze werden entweder über den Meeresboden gezogen (Grundschleppnetz) oder in einer bestimmten Tiefe durch das Wasser gezogen (pelagisches Schleppnetz);

ii) „Bootswaden“ Umschließungsnetze und gezogene Waden, die über Seile und Winden von einem fahrenden oder verankerten Boot aus bedient werden und nicht mit Hilfe der Hauptmaschine des Schiffs gezogen werden, bestehend aus zwei seitlichen Flügeln mit einem zentralen Bauch, der entweder löffelförmig ist oder im hinteren Teil einen Netzsack aufweist, und die je nach Zielart in unterschiedlicher Tiefe eingesetzt werden;

iii) „Strandwaden“ Umschließungsnetze und gezogene Waden, die mit einem Boot ausgefahren und vom Strand aus bedient werden;

b) „Dredgen“ Gerät für den Fang von Muscheln, Meeresschnecken oder Schwämmen, das entweder mit Hilfe der Hauptmaschine des Bootes mitgezogen (Bootdredgen) oder mit Hilfe einer Motorwinde von einem vor Anker liegenden Schiff herangezogen (mechanisierte Dredgen) wird und das aus einem auf einen Rahmen oder einen Stab montierten Netzsack oder Metallkorb unterschiedlicher Form und Breite besteht, dessen unterer Teil mit einer pflugscharartig ausgebildeten, mitunter gezahnten, abgerundeten oder scharfen Stahlkante ausgerüstet sein und Kufen sowie Tauchbretter aufweisen kann. Es gibt auch mit einem hydraulischen System ausgerüstete Dredgen (hydraulische Dredgen). Dredgen, die mit oder ohne Boot in seichtem Gewässer von Hand oder mit Hilfe einer Handwinde gezogen und zum Fang von Muscheln, Meeresschnecken oder Schwämmen eingesetzt werden (Handdredgen), zählen nicht zu den gezogenen Netzen im Sinne dieser Verordnung;

2. „Fangschutzzone“ ein geografisch abgegrenztes Meeresgebiet, in dem alle oder bestimmte Fangtätigkeiten vorübergehend oder ständig untersagt oder eingeschränkt sind, um so die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen oder den Schutz der marinen Lebensräume zu verbessern;

3. „Bodennetz“ ein Spiegelnetz, ein Stellnetz oder ein kombiniertes Bodennetz;

a) „Spiegelnetz“ ein Netz, das am Meeresboden befestigt ist oder befestigt werden kann, bestehend aus zwei oder mehreren Netzwänden, die nebeneinander an einem einzigen Kopftau hängen;

b) „Stellnetz“ ein aus einer einzigen Netzwand bestehendes, durch Schwimmer und Senker senkrecht im Wasser gehaltenes Netz, das am Meeresboden verankert ist oder verankert werden kann und dicht über dem Grund gehalten wird oder im Pelagial schwebt;

c) „kombiniertes Bodennetz“ Stellnetz, dessen unterer Teil durch ein Spiegelnetz ersetzt ist;

4. „Umschließungsnetz“ ein allseitig und am Boden geschlossenes Netz, mit dem Fisch eingekreist wird; es kann mit einer Schließleine versehen sein;

a) „Ringwade“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann. Die Ringwade kann für den Fang kleiner pelagischer Arten, großer pelagischer Arten oder Grundfischarten eingesetzt werden;

5. „Falle“ ein Fanggerät, das am Meeresboden befestigt oder ausgebracht wird und als Falle für den Fang von Meeresarten dient. Sie ist korb-, korbreusen-, zylinder- oder kastenförmig ausgebaut und besteht in den meisten Fällen aus einem starren oder halbstarren, aus unterschiedlichen Materialien (Holz, Korbgeflecht, Metallstäben, Drahtgitter usw.) bestehendem Gestell, auf das ein Netz aufgespannt sein kann. Sie weist einen oder mehrere Trichter oder Öffnungen mit glatten Enden auf, durch die die betreffenden Arten in die Innenkammer gelangen können. Fallen können einzeln oder als Gruppe von mehreren Geräten eingesetzt werden. Werden sie als Gruppe von mehreren Geräten eingesetzt, so hängen mehrere Fallen an einer Hauptleine, mit der sie je nach befischter Zielart durch Mundschnüre unterschiedlicher Länge und mit unterschiedlichen Abständen verbunden sind;

6. „Langleine“ ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine besteht, an der viele mit Haken versehene Mundschnüre hängen, die je nach der befischten Zielart unterschiedlich lang und in unterschiedlichen Abständen angebracht sind. Sie kann vertikal oder horizontal zur Meeresoberfläche ausgebracht werden und am oder in der Nähe des Meeresgrunds (Grundleine) ausgelegt werden oder im Pelagial oder in der Nähe der Oberfläche (Oberflächen-Langleine) treiben;

7. „Haken“ ein gekrümmtes, geschärftes Stück Stahldraht, das meistens mit Widerhaken versehen ist. Die Spitze eines Hakens kann gerade oder auch umgebogen und gekrümmt sein; der Schaft kann von unterschiedlicher Länge und Form und sein Querschnitt kann rund (regelmäßig) oder abgeflacht (geschmiedet) sein. Die Gesamtlänge der Haken wird gemessen als die maximale Länge des Schafts vom oberen Ende des Hakens, an dem die Leine befestigt wird, bis zum Scheitel der Krümmung. Die Breite des Hakens wird gemessen als der größte horizontale Abstand zwischen dem äußeren Teil des Schafts bis zur äußeren Spitze des Widerhakens;

8. „Sportfischerei“ die Fangtätigkeit, bei der lebende aquatische Ressourcen gefangen werden und die als Freizeitgestaltung oder Sport betrieben wird;

9. „Fischsammelvorrichtungen“ auf der Meeresoberfläche schwimmende Objekte, unter denen sich Jungfische oder adulte Tiere weit wandernder Arten versammeln;

10. „Andreaskreuz“ ein Gerät, mit dem der Meeresgrund durchpflügt wird, um entweder Steckmuscheln (Pinna nobilis) oder Rote Korallen zu ernten;

11. „Seegraswiese“ eine Fläche am Meeresgrund, die durch den vorherrschenden Bewuchs mit Meeresblütenpflanzen gekennzeichnet ist oder wo dieser Bewuchs vorhanden war und nun geeignete Wiederansiedlungsmaßnahmen erforderlich sind. Seegras ist ein Sammelbegriff für die Arten Posidonia oceanica, Cymodocea nodosa, Zoostera marina und Zoostera nolti;

12. „korallogenes Habitat“ eine Fläche am Meeresgrund, die durch das überwiegende Vorkommen einer als „korallogen“ bezeichneten besonderen Lebensgemeinschaft gekennzeichnet ist oder wo diese Lebensgemeinschaft bestanden hat und nun geeignete Wiederansiedlungsmaßnahmen erforderlich sind. „Korallogen“ ist ein Sammelbegriff für eine sehr komplexe biogene Struktur, die durch den fortdauernden Aufbau von einander überlagernden Kalkschichten auf einem vorher existierenden felsigen oder harten Untergrund entsteht, wobei diese Schichten hauptsächlich aus Kalkabsonderungen kalkreicher Rotalgen und tierischer Organismen wie Schwämmen, Seescheiden, Nesseltieren (Hornkorallen, Seefächern usw.), Moostierchen, Kalkröhrenwürmern und Ringelwürmern zusammen mit anderen kalkablagernden Organismen entstehen;

13. „Kalkalgenbank“ eine Fläche auf dem Meeresgrund, wo überwiegend eine als „Kalkalgen“ bezeichnete besondere Lebensgemeinschaft vorkommt oder diese Lebensgemeinschaft bestanden hat und nun geeignete Wiederansiedelungsmaßnahmen erforderlich sind. „Kalkalgen“ ist ein Sammelbegriff für eine biogene Struktur, die von mehreren Arten der Kalkrotalgen (Corallinaceae) gebildet wird, die harte Kalkskelette haben und als wurzellos lebende, zweig-, ast- oder knotenförmige Korallenalgen auf dem Meeresgrund schweben und in den Riffelkämmen im Schlamm oder Sand des Meeresgrundes Ansammlungen bilden. Kalkalgenbänke bestehen gewöhnlich aus einer Rotalgenart oder einer veränderlichen Kombination von Rotalgenarten, insbesondere aus Lithothamnion coralloides und Phymatolithon calcareum;

14. „künstliche Bestandsaufstockung“ das Aussetzen wild lebender Tiere bestimmter Arten in Gewässern, in denen diese natürlich vorkommen, um die natürliche Regeneration der aquatischen Umwelt zur Vergrößerung der Zahl der befischbaren Tiere und/oder zur Verstärkung der natürlichen Bestandsauffrischung zu nutzen;

15. „Bestandsumsetzung“ ein Verfahren, durch das eine Art absichtlich durch den Menschen innerhalb von Gebieten ihres natürlichen Vorkommens, in denen bereits feste Populationen und ein kontinuierlicher genetischer Fluss vorhanden sind, umgesetzt oder ausgesetzt wird;

16. „nicht einheimische Art“ eine Art, deren historisch bekannter natürlicher Lebensraum außerhalb des betroffenen Gebietes liegt;

17. „Einsetzung“ ein Verfahren, durch das eine nicht einheimische Art absichtlich durch den Menschen in ein Gebiet, das sich nicht in deren historisch bekanntem natürlichen Lebensraum befindet, gebracht und dort ausgesetzt wird.



KAPITEL II

GESCHÜTZTE ARTEN UND LEBENSRÄUME

Artikel 3

Geschützte Arten

(1)  Es ist verboten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, dass nach Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG eine Abweichung genehmigt worden ist.

(2)  Unbeschadet Absatz 1 ist das Anbordbehalten, Umladen oder Anlanden von Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten als Beifang zulässig, sofern diese Tätigkeit als Unterstützung für die Erholung einzelner Bestände notwendig ist, und vorausgesetzt, die zuständigen nationalen Behörden wurden im Voraus angemessen informiert.

Artikel 4

Geschützte Lebensräume

(1)  Über Seegraswiesen (insbesondere Wiesen von Posidonia oceanica) oder anderen Phanerogamen ist die Fischerei mit Schleppnetzen, Dredgen, Ringwaden, Bootswaden, Strandwaden oder ähnlichen Netzen verboten.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann im Rahmen von Bewirtschaftungsplänen nach Artikel 18 oder Artikel 19 der Einsatz von Ringwaden, Bootswaden oder ähnlichen Netzen, bei denen aufgrund ihrer Gesamttiefe und ihres globalen Einsatzverhaltens bei Fangtätigkeiten die Schließleine, die Lotleine oder die Schleppleinen die Seegraswiese nicht berühren, erlaubt werden.

(2)  Über korallogenen Habitaten und Kalkalgenbänken ist die Fischerei mit Schleppnetzen, Dredgen, Strandwaden oder ähnlichen Netzen verboten.

▼M1 —————

▼C1

(4)  Das in Absatz 1 und Absatz 2 festgelegte Verbot gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in allen Gebieten des Netzes „Natura 2000“, in allen Sonderschutzgebieten und in allen besonderen Schutzgebieten des Mittelmeers, die zum Zweck der Erhaltung dieser Habitate gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder dem Beschluss 1999/800/EG ausgewiesen worden sind.

(5)  Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann die Fischerei mit Fahrzeugen mit einer Gesamtlänge von bis zu 12 Metern und einer Motorleistung von bis zu 85 kW mit Bodenschleppnetzen, wie sie traditionellerweise auf Seegraswiesen erfolgt, von der Kommission im Verfahren nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 unter folgenden Bedingungen genehmigt werden:

i) Die betreffenden Fangtätigkeiten werden im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans nach Artikel 19 dieser Verordnung reguliert.

ii) Die Fangtätigkeiten betreffen nicht mehr als 33 % der mit Seegraswiesen von Posidonia oceanica bedeckten Fläche innerhalb des Gebiets, für das der Bewirtschaftungsplan gilt.

iii) Die Fangtätigkeiten betreffen nicht mehr als 10 % der Seegraswiesen in den Hoheitsgewässern des betreffenden Mitgliedstaats.

Für die nach diesem Absatz genehmigten Fangtätigkeiten gilt Folgendes:

a) Sie müssen den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe h, des Artikels 9 Absatz 3 Nummer 2 und des Artikels 23 genügen.

b) Sie müssen reguliert werden, um sicherzustellen, dass die Fangmengen bei den in Anhang III genannten Arten minimal sind.

Artikel 9 Absatz 3 Nummer 1 gilt jedoch nicht.

Wird ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen dieses Absatzes eine Fangtätigkeit ausübt, mit öffentlichen Mitteln aus der Flotte genommen, so wird die spezielle Fangerlaubnis zur Ausübung dieser Fangtätigkeit zurückgezogen und nicht mehr erneuert.

Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen einen Überwachungsplan und erstatten der Kommission alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über den Zustand der Seegraswiesen von Posidonia oceanica, die von der Bodenschleppnetzfischerei betroffen sind, und legen eine Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge vor. Der erste Bericht dieser Art ist der Kommission vor dem 31. Juli 2009 zu übermitteln.

(6)  Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Sammlung wissenschaftlicher Daten im Hinblick auf die Festlegung und Kartierung der nach diesem Artikel zu schützenden Lebensräume.



KAPITEL III

FANGSCHUTZZONEN

Artikel 5

Informationsverfahren für die Einrichtung von Fischereischutzzonen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission erstmals vor dem 31. Dezember 2007 Informationen, die für die Einrichtung von Fangschutzzonen — und für mögliche dort anzuwendende Bewirtschaftungsmaßnahmen — innerhalb ihrer Hoheitsgewässer und in außerhalb der Hoheitsgewässer liegenden Gebieten von Belang sind, in denen der Schutz von Aufwuchsgebieten, von Laichgründen oder des marinen Ökosystems vor den schädlichen Auswirkungen der Fischerei besondere Maßnahmen erfordert.

Artikel 6

Gemeinschaftliche Fangschutzzonen

(1)  Auf der Grundlage der nach Artikel 5 dieser Verordnung übermittelten und anderer einschlägiger Informationen bezeichnet der Rat innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme dieser Verordnung Fangschutzzonen, im Wesentlichen solche, die außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegen, sowie die Fangtätigkeiten, die in diesen Zonen verboten oder erlaubt sind.

(2)  Auf der Grundlage neuer einschlägiger wissenschaftlicher Daten kann der Rat später weitere Fangschutzzonen bezeichnen oder die für die Schutzzonen festgelegten Abgrenzungen und Bewirtschaftungsvorschriften ändern.

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für eine geeignete Sammlung von wissenschaftlichen Daten zu sorgen, damit die wissenschaftliche Identifizierung und Kartografierung der nach diesem Artikel zu schützenden Gebiete erfolgen kann.

Artikel 7

Nationale Fangschutzzonen

(1)  Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme dieser Verordnung auf der Grundlage der nach Artikel 5 übermittelten Informationen zusätzlich zu den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits festgelegten Fangschutzzonen weitere Fangschutzzonen innerhalb ihrer Hoheitsgewässer, in denen Fischereitätigkeiten verboten oder eingeschränkt werden können, um lebende aquatische Ressourcen zu schützen und zu bewirtschaften oder den Erhaltungszustand mariner Ökosysteme zu verbessern. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen die in den Schutzzonen zulässigen Fanggeräte und legen die entsprechenden technischen Bestimmungen fest, die nicht weniger streng sein dürfen als die Gemeinschaftsvorschriften.

(2)  Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Daten weitere Fangschutzzonen bezeichnen oder die gemäß Absatz 1 festgelegten Zonenabgrenzungen und Bewirtschaftungsvorschriften ändern. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für eine geeignete Sammlung von wissenschaftlichen Daten zu sorgen, damit die wissenschaftliche Identifizierung und Kartografierung der nach diesem Artikel zu schützenden Gebiete erfolgen kann.

(3)  Die Maßnahmen der Absätze 1 und 2 werden der Kommission gemeldet. Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die wissenschaftlichen, technischen und rechtlichen Gründe für die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen.

(4)  Hat eine vorgeschlagene Fangschutzzone in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats, so erfolgt die Bezeichnung erst, nachdem die Kommission, der Mitgliedstaat und der zuständige regionale Beirat nach dem Verfahren des Artikels 8 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 konsultiert wurden.

(5)  Ist die Kommission der Auffassung, dass die gemäß Absatz 3 gemeldeten Bewirtschaftungsmaßnahmen kein ausreichendes Schutzniveau für die Ressourcen und die Umwelt gewährleisten, so kann sie den Mitgliedstaat anhören und zur Änderung der Maßnahme auffordern oder dem Rat vorschlagen, eine Fangschutzzone zu bezeichnen oder Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betreffenden Gewässer zu erlassen.



KAPITEL IV

BESCHRÄNKUNGEN FÜR FANGGERÄTE

Artikel 8

Verbotene Fanggeräte und Methoden

(1)  Nachstehende Stoffe und Geräte dürfen nicht an Bord mitgeführt oder zur Fischerei eingesetzt werden:

a) giftige, betäubende oder ätzende Stoffe,

b) Geräte zur Erzeugung von Elektroschocks,

c) Sprengstoff,

d) Stoffe, deren Mischung explodieren kann,

e) gezogenes Gerät für die Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen,

f) Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente, die insbesondere für den Fang von Muscheln in Felsenhöhlen eingesetzt werden,

g) Andreaskreuze und ähnliche Geräte, die insbesondere für die Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen eingesetzt werden,

h) Netzblätter mit einer Maschenweite von weniger als 40 mm für Grundschleppnetze.

(2)  Bodennetze sind für den Fang folgender Arten verboten: Weißer Thun (Thunnus alalunga), Roter Thun (Thunnus thynnus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Brachsenmakrele (Brama brama), Haifische (Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae und Lamnidae).

Abweichend hiervon dürfen zufällige Beifänge von höchstens drei der in Unterabsatz 1 genannten Haifischarten an Bord behalten oder angelandet werden, sofern es sich nicht um nach dem Gemeinschaftsrecht geschützte Arten handelt.

(3)  Seedatteln (Lithophaga lithophaga) und Gemeine Bohrmuscheln (Pholas dactylus) dürfen nicht gefangen, an Bord mitgeführt, umgeladen, angelandet, gelagert, verkauft oder feilgehalten bzw. zum Verkauf angeboten werden.

(4)  Der Einsatz von Harpunengewehren in Verbindung mit Unterwasser-Atemgeräten (Aqualungen) oder nachts in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ist verboten.

(5)  Tragende weibliche Langusten (Palinuridae spp.) und tragende weibliche Hummer (Homarus gammarus) dürfen nicht gefangen, an Bord mitgeführt, umgeladen, angelandet, gelagert, verkauft oder feilgehalten bzw. zum Verkauf angeboten werden. Als zufällige Beifänge sind sie unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen, oder sie können im Rahmen der nach Artikel 18 oder Artikel 19 erstellten Bewirtschaftungspläne für eine direkte Bestandsaufstockung und -umsetzung verwendet werden.

Artikel 9

Mindestmaschenöffnungen

(1)  Gezogene Netze, Umschließungsnetze oder Kiemennetze dürfen nicht zur Fischerei eingesetzt oder an Bord mitgeführt werden, es sei denn, die Maschenöffnung im Netzteil mit den kleinsten Maschen entspricht den Absätzen 3 bis 6 dieses Artikels.

(2)  Die Maschenöffnung wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission ( 9 ) festgestellt.

▼M1

(3)  Für andere als die in Absatz 4 genannten gezogenen Netze gelten bezüglich der Mindestmaschenöffnung folgende Mindestanforderungen:

a) ein Netz mit Quadratmaschen von mindestens 40 mm am Steert oder

b) auf hinreichend begründeten Antrag des Schiffseigners ein Netz mit Rautenmaschen von 50 mm, das eine anerkannte Größenselektivität aufweisen muss, die der der unter Buchstabe a aufgeführten Netze gleichwertig oder höher ist.

Die Fischereifahrzeuge dürfen jeweils nur einen der beiden Netztypen verwenden und an Bord mitführen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht über die Durchführung dieses Absatzes vor und schlägt auf der Grundlage dieses Berichts und der von den Mitgliedstaaten vor dem 31. Dezember 2011 übermittelten Informationen gegebenenfalls angezeigte Änderungen vor.

▼C1

(4)  Für Schleppnetze zum Fang von Sardinen und Sardellen, sofern diese Arten mindestens 80 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmachen, beträgt die Mindestmaschenöffnung 20 mm.

(5)  Für Umschließungsnetze beträgt die Mindestmaschenöffnung 14 mm.

(6)  

a) Bei Stellnetzen darf die Maschenöffnung nicht kleiner als 16 mm sein.

b) Für Stellnetze zum Fang von Meerbrassen beträgt die Mindestmaschenöffnung 100 mm, sofern diese Art mindestens 20 % des Fangs (in Lebendgewicht) ausmacht.

(7)  Die Mitgliedstaaten können für Bootswaden und Strandwaden, für die ein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 19 gilt, Ausnahmen von den Absätzen 3, 4 und 5 gewähren, vorausgesetzt, die betreffende Fischerei ist äußerst selektiv und wirkt sich kaum auf die Meeresumwelt aus und fällt nicht unter Artikel 4 Absatz 5.

(8)  Die Mitgliedstaaten legen aktuelle wissenschaftliche und technische Daten vor, um eine solche Ausnahmegenehmigung zu begründen.

Artikel 10

Mindesthakengröße

Fischereifahrzeuge, die Langleinen einsetzen und Meerbrassen (Pagellus bogaraveo) anlanden oder an Bord mitführen, die mehr als 20 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmachen, dürfen keine Langleinen mit Haken einer Gesamtlänge von weniger als 3,95 cm und einer Breite von weniger als 1,65 cm zur Fischerei einsetzen oder an Bord mitführen.

Artikel 11

Schleppnetzvorrichtungen und -konstruktionen

(1)  In keinem Teil des Netzes dürfen die Maschen verstopft oder ihre Öffnung auf andere Weise verringert werden; zulässig sind nur die in der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission ( 10 ) oder nach Anhang I Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Vorrichtungen.

(2)  Die Konstruktion von Schleppnetzen entspricht den Vorschriften in Anhang I Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.

Artikel 12

Abmessungen von Fanggeräten

Es ist verboten, Fanggerät an Bord mitzuführen oder auszubringen, das nicht den Abmessungen gemäß Anhang II entspricht.

Artikel 13

Mindestabstand und -tiefe für den Einsatz von Fanggerät

(1)  Gezogenes Gerät darf nicht innerhalb von 3 Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Dredgen innerhalb von 3 Seemeilen unabhängig von der Wassertiefe eingesetzt werden, vorausgesetzt, der Fang anderer Arten als Krebs- und Weichtiere übersteigt nicht 10 % des Gesamtfangs (in Lebendgewicht).

(2)  Schleppnetze dürfen nicht innerhalb von 1,5 Seemeilen vor den Küsten und Bootdredgen und hydraulische Dredgen dürfen nicht innerhalb von 0,3 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden.

(3)  Ringwaden dürfen nicht innerhalb von 300 Metern vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.

Ringwaden dürfen nicht in Wassertiefen eingesetzt werden, die geringer sind als 70 % der nach Anhang II dieser Verordnung gemessenen Gesamttiefe der Ringwade selbst.

(4)  Dredgen zur Schwammfischerei dürfen weder diesseits der 50-Meter-Isobathe noch innerhalb von 0,5 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden.

(5)  Auf Antrag eines Mitgliedstaats erteilt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eine von den Absätzen 1, 2 und 3 abweichende Genehmigung, wenn dies durch besondere geografische Zwänge, ►C2  z. B. die geringe Ausdehnung des Kontinentalschelfs entlang der gesamten Küste eines Mitgliedstaats ◄ oder die geringe Ausdehnung der Fanggründe für die Schleppnetzfischerei, gerechtfertigt ist und sofern die Fischerei keine signifikante Auswirkung auf die Meeresumwelt hat und nur eine begrenzte Zahl von Schiffen betrifft, und vorausgesetzt, dass diese Fischerei mit anderem Gerät nicht betrieben werden kann und Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 18 oder Artikel 19 ist. Die Mitgliedstaaten legen aktuelle wissenschaftliche und technische Daten vor, um eine solche Ausnahmegenehmigung zu begründen.

(6)  Abweichend von Absatz 2 dürfen Schleppnetze vorübergehend, bis zum 31. Dezember 2007, auch innerhalb von 1,5 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden, allerdings nur bei einer Wassertiefe jenseits der 50-Meter-Isobathe.

(7)  Abweichend von Absatz 3 dürfen Ringwaden vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007 auch innerhalb von 300 Metern vor den Küsten oder bei einer Wassertiefe diesseits der 50-Meter-Isobathe, aber nicht diesseits der 30-Meter-Isobathe eingesetzt werden. Ringwaden dürfen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007 in Wassertiefen eingesetzt werden, die geringer sind als 70 % der nach Anhang II dieser Verordnung gemessenen Gesamttiefe der Ringwade selbst.

(8)  Abweichend von Absatz 2 dürfen Bootdredgen und hydraulische Dredgen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007 auch innerhalb von 0,3 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden.

(9)  Die Ausnahme gemäß Absatz 5 gilt nur für Fangtätigkeiten, die die Mitgliedstaaten bereits genehmigt haben, und für Schiffe, die seit über fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind; diese Fangtätigkeiten dürfen keine künftige Steigerung des Fischereiaufwands bewirken.

Der Kommission ist vor dem 30. April 2007 eine Liste der zugelassenen Schiffe und ihrer Kenndaten vorzulegen; diese Liste muss auch einen Vergleich mit dem Flottenstand vom 1. Januar 2000 ermöglichen.

Darüber hinaus sind diese Fangtätigkeiten an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

a) Sie müssen den Anforderungen des Artikels 4, des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe h, des Artikels 9 Absatz 3 Nummer 2 und des Artikels 23 genügen.

b) Sie dürfen die Tätigkeiten von Schiffen nicht behindern, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Ringwaden oder ähnliche gezogene Netze verwenden.

c) Sie müssen reguliert werden, um sicherzustellen, dass die Fangmengen bei den in Anhang III genannten Arten mit Ausnahme der Muscheln minimal sind.

d) Sie dürfen nicht auf Kopffüßer gerichtet sein.

Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen einen Überwachungsplan und erstatten der Kommission alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht. Der erste Bericht dieser Art ist der Kommission vor dem 31. Juli 2009 zu übermitteln. Auf der Grundlage dieser Berichte kann die Kommission Maßnahmen nach Artikel 18 oder Artikel 19 Absatz 9 dieser Verordnung ergreifen.

(10)  Für Fischereien, für die nach Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung eine Ausnahmeregelung gilt, sind Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 im Einklang mit dem Verfahren im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässig.

(11)  Abweichend von Absatz 2 dürfen Schleppnetze unter folgenden Bedingungen zwischen 0,7 und 1,5 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden:

 Die Wassertiefe beträgt mindestens 50 Meter;

 es bestehen besondere geografische Zwänge, ►C2  z. B. die geringe Ausdehnung des Kontinentalschelfs entlang der gesamten Küste eines Mitgliedstaats ◄ oder die geringe Ausdehnung der Fanggründe für die Schleppnetzfischerei;

 die Fischerei hat keine signifikante Auswirkung auf die Meeresumwelt;

 die Bestimmungen des Absatzes 9 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b werden eingehalten;

 die Fischerei bewirkt keine Steigerung des von den Mitgliedstaaten bereits genehmigten Fischereiaufwands.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. September 2007 die Einzelheiten der Anwendung dieser Ausnahme mit. Mit dieser Mitteilung wird auch eine Liste der zugelassenen Schiffe und der zugelassenen Gebiete, die durch geografische Koordinaten an Land und auf See ausgewiesen sind, übermittelt.

Die betreffenden Mitgliedstaaten überwachen die Fischereitätigkeiten in den betreffenden Gebieten und sorgen für eine wissenschaftliche Bewertung. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertung werden der Kommission alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt. Der erste Bericht dieser Art ist der Kommission bis zum 31. Juli 2009 zu übermitteln.

Ist die Kommission auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 oder neuerer wissenschaftlicher Gutachten der Auffassung, dass die Bedingungen für eine Ausnahme nicht erfüllt sind, so kann sie den betreffenden Mitgliedstaat konsultieren und zur Änderung der Ausnahme auffordern oder dem Rat angemessene Maßnahmen zum Schutz der Ressourcen und der Umwelt vorschlagen.

Artikel 14

Übergangsweise zulässige Ausnahmen von der Mindestmaschengröße und der Mindestentfernung von den Küsten bei der Verwendung von Fanggeräten

(1)  Alle Fanggeräte im Sinne des Artikels 9 Absätze 3, 4 und 5 mit einer kleineren als in diesen Absätzen festgelegten Mindestmaschengröße, deren Verwendung mit einzelstaatlichem, am1. Januar 1994 geltenden Recht in Einklang steht, dürfen bis zum 31. Mai 2010 weiterverwendet werden, auch wenn sie den Anforderungen des Artikels 13 Absatz 9 nicht genügen.

(2)  Alle Fanggeräte im Sinne des Artikels 13 Absätze 1, 2 und 3, die in einer geringeren als der in diesen Absätzen festgelegten Entfernung von der Küste eingesetzt werden und deren Verwendung mit einzelstaatlichem, am 1. Januar 1994 geltenden Recht in Einklang steht, dürfen bis zum 31. Mai 2010 weiterverwendet werden, auch wenn sie den Anforderungen des Artikels 13 Absatz 9 nicht genügen.

(3)  Die Absätze 1 und 2 finden Anwendung, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission und auf der Grundlage von wissenschaftlichen Daten mit qualifizierter Mehrheit etwas anderes beschließt.



KAPITEL V

MINDESTGRÖSSEN VON MEERESTIEREN

Artikel 15

Mindestgrößen von Meerestieren

(1)  Meerestiere, deren Größe unterhalb der Mindestgröße nach Anhang III liegt (nachstehend „untermaßige Meerestiere“), dürfen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

(2)  Die Größe der Meerestiere wird gemäß Anhang IV gemessen. Gibt es mehr als eine Methode zur Messung der Größe, so gilt die Mindestgröße als erreicht, wenn wenigstens eine dieser Messmethoden eine Größe ergibt, die der Mindestgröße entspricht oder darüber liegt.

(3)  Absatz 1 gilt nicht für junge Sardinen, die für den menschlichen Konsum angelandet werden, wenn sie mit Boots- oder Strandwaden und in Übereinstimmung mit nationalen Vorschriften im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 19 gefangen werden, vorausgesetzt, der betreffende Sardinenbestand befindet sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen.

Artikel 16

Direkte Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung

(1)  Abweichend von Artikel 15 dürfen untermaßige Meerestiere zum Zweck der direkten Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung mit Erlaubnis und unter der Verantwortung des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeiten erfolgen, in lebendem Zustand gefangen, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fang untermaßiger Meerestiere für die Zwecke nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit etwaigen gemeinschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betreffenden Arten erfolgt.

(3)  Für die Zwecke nach Absatz 1 gefangene Meerestiere werden entweder ins Meer zurückgesetzt oder für die extensive Aquakultur genutzt. Werden sie anschließend wieder gefangen, so können sie verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sofern sie den Bestimmungen des Artikels 15 genügen.

(4)  Die Ein- und Umsetzung nicht einheimischer Arten und die direkte Bestandsaufstockung mit solchen Arten sind verboten, es sei denn, sie werden nach Artikel 22 Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG durchgeführt.



KAPITEL VI

NICHT GEWERBLICH AUSGEÜBTE FISCHEREI

Artikel 17

Sportfischerei

(1)  Für die Sportfischerei ist der Einsatz von gezogenen Netzen, Umschließungsnetzen, Ringwaden, Bootdredgen und mechanisierten Dredgen, Kiemennetzen, Spiegelnetzen sowie kombinierten Bodennetzen untersagt. Dieses Verbot gilt auch auf den Einsatz von Langleinen für weit wandernde Arten.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sportfischerei in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der vorliegenden Verordnung ausgeübt wird.

(3)  Ferner stellen sie sicher, dass der Fang von Meerestieren aus der Sportfischerei nicht vermarktet wird. Die Vermarktung von bei Sportfischerei-Wettbewerben gefangenen Arten kann jedoch ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Verkaufserlöse für wohltätige Zwecke bestimmt sind.

(4)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Fangdaten zur Sportfischerei auf weit wandernde Arten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 ( 11 ), die im Mittelmeer vorkommen, aufgezeichnet und getrennt gesammelt werden.

(5)  Die Mitgliedstaaten regeln den Unterwasserfischfang mit Harpunengewehren, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 4 nachzukommen.

(6)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle in Anwendung dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.



KAPITEL VII

BEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNE

Artikel 18

Bewirtschaftungspläne auf Gemeinschaftsebene

(1)  Der Rat kann Bewirtschaftungspläne für bestimmte Mittelmeerfischereien festlegen, vor allem in Gebieten, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegen. Diese Pläne können Folgendes umfassen:

a) Maßnahmen zur Steuerung des Fischereiaufwands;

b) spezifische technische Maßnahmen sowie gegebenenfalls vorübergehende Ausnahmeregelungen zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung, sofern diese für die Fischerei erforderlich sind, vorausgesetzt, der Bewirtschaftungsplan stellt die nachhaltige Nutzung der betreffenden Ressourcen sicher;

c) die Ausweitung der vorgeschriebenen Schiffsüberwachungssysteme oder ähnlicher Systeme auf Schiffe mit einer Länge über alles zwischen 10 und 15 m;

d) vorübergehende oder ständige Beschränkungen nach Gebieten, die bestimmten Fanggeräten vorbehalten sind, oder Schiffen, die Verpflichtungen im Rahmen des Bewirtschaftungsplans eingehen.

In den Bewirtschaftungsplänen wird die Ausgabe von speziellen Fangerlaubnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ( 12 ) vorgesehen.

Unbeschadet Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 kann eine spezielle Fangerlaubnis auch für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 m vorgeschrieben werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten und/oder der regionale Beirat für das Mittelmeer können der Kommission Empfehlungen über die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen vorlegen. Die Kommission beantwortet solche Anträge binnen drei Monaten nach ihrem Eingang.

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen eine angemessene wissenschaftliche Überwachung der Bewirtschaftungspläne sicher. Insbesondere bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei auf kurzlebige Arten werden jährlich überprüft, um Änderungen bei den Nachwuchsjahrgängen zu berücksichtigen.

Artikel 19

Bewirtschaftungspläne für bestimmte Fischereien in Hoheitsgewässern

(1)  Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 31. Dezember 2007 Bewirtschaftungspläne für die Fischerei mit Schleppnetzen, Bootswaden, Strandwaden, Umschließungsnetzen und Dredgen in ihren Hoheitsgewässern. Diese Bewirtschaftungspläne unterliegen Artikel 6 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

(2)  Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Daten weitere Bewirtschaftungspläne beschließen.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen eine angemessene wissenschaftliche Überwachung der Bewirtschaftungspläne sicher. Insbesondere bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei auf kurzlebige Arten werden jährlich überprüft, um Änderungen bei den Nachwuchsjahrgängen zu berücksichtigen.

(4)  Die Bewirtschaftungspläne können über die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung hinausgehende Maßnahmen für folgende Zwecke enthalten:

a) Verbesserung der Selektivität von Fanggerät;

b) Reduzierung der Rückwürfe;

c) Begrenzung des Fischereiaufwands.

(5)  Die Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftungspläne stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielsetzungen, den Vorgaben und der voraussichtlichen Anwendungsdauer und betreffen folgende Aspekte:

a) den Erhaltungsstatus des Bestands oder der Bestände;

b) die biologischen Merkmale des Bestands oder der Bestände;

c) die Merkmale der Fischerei auf diese Bestände;

d) die wirtschaftliche Auswirkung der Maßnahmen auf die betreffende Fischerei.

(6)  In den Bewirtschaftungsplänen wird die Ausgabe von speziellen Fangerlaubnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 vorgesehen.

Unbeschadet Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 kann eine spezielle Fangerlaubnis auch für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 m vorgeschrieben werden.

(7)  Die Bewirtschaftungspläne nach Absatz 1 werden der Kommission bis zum 30. September 2007 übermittelt, so dass sie ihre Bemerkungen vor Annahme des Plans vorlegen kann. Die Bewirtschaftungspläne nach Absatz 2 werden der Kommission sechs Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens übermittelt. Die Kommission leitet die Pläne an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(8)  Wirkt sich ein Bewirtschaftungsplan voraussichtlich auf die Schiffe eines anderen Mitgliedstaats aus, so kann er erst nach Konsultation der Kommission, des Mitgliedstaats und des zuständigen regionalen Beirates nach dem Verfahren in Artikel 8 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angenommen werden.

(9)  Ist die Kommission auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Absatz 7 oder neuerer wissenschaftlicher Gutachten der Auffassung, dass ein gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 angenommener Bewirtschaftungsplan nicht ausreicht, um ein hohes Maß an Schutz für die Ressourcen und die Umwelt sicherzustellen, so kann sie den Mitgliedstaat konsultieren und zur Änderung des Plans auffordern oder dem Rat angemessene Maßnahmen zum Schutz der Ressourcen und der Umwelt vorschlagen.



KAPITEL VIII

KONTROLLMASSNAHMEN

Artikel 20

Fang von Zielarten

(1)  Die Prozentsätze gemäß Artikel 9 Absätze 4 und 6, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 werden als Anteil am Lebendgewicht aller nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet. Die Berechnung kann auf der Grundlage einer oder mehrerer repräsentativer Proben erfolgen.

(2)  Wurden lebende aquatische Ressourcen von Fischereifahrzeugen umgeladen, so werden die umgeladenen Mengen bei der Berechnung der Anteile nach Absatz 1 berücksichtigt.

Artikel 21

Umladung

Nur die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die ein Logbuch gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 führen, dürfen lebende aquatische Ressourcen auf andere Schiffe umladen oder von anderen Schiffen übernehmen.

Artikel 22

Bezeichnete Häfen

(1)  Fänge, die mit Grundschleppnetzen, pelagischen Schleppnetzen, Ringwaden, Oberflächen-Langleinen, Bootdredgen und hydraulischen Dredgen getätigt wurden, werden ausschließlich in einem der von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen angelandet und der Erstvermarktung zugeführt.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April 2007 eine Liste der bezeichneten Häfen. Die Kommission leitet diese Liste an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 23

Überwachung der Fänge

In Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird der zweite Satz durch folgende Unterabsätze ersetzt:

„Bei der Fischerei im Mittelmeer sind im Logbuch alle an Bord behaltenen Fänge der Arten einer gemäß Absatz 8 festgelegten Liste einzutragen, sobald sie mehr als 15 kg Lebendgewichtäquivalent erreichen.

Fangmengen weit wandernder Arten und kleiner pelagischer Arten sind ab 50 kg Lebendgewichtäquivalent ins Logbuch einzutragen.“

▼M1 —————

▼C1



KAPITEL IX

MASSNAHMEN FÜR WEIT WANDERNDE ARTEN

Artikel 25

Schwertfisch-Fischerei

Der Rat beschließt vor dem 31. Dezember 2007 technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Schwertfischen im Mittelmeer.



KAPITEL X

MASSNAHMEN FÜR DIE GEWÄSSER UM MALTA

Artikel 26

25-Meilen-Zone um Malta

(1)  Der Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Gewässern und Ressourcen des Meeresgebiets, das sich bis zu einer Entfernung von 25 Seemeilen von den Basislinien um Malta erstreckt (nachstehend „Bewirtschaftungszone“), wird wie folgt geregelt:

a) In der Bewirtschaftungszone dürfen nur Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m fischen, die anderes als gezogenes Gerät einsetzen.

b) Der Gesamtfischereiaufwand dieser Fahrzeuge, ausgedrückt als Gesamtfangkapazität, überschreitet nicht die Durchschnittswerte für den Zeitraum 2000-2001, das heißt 1 950 Fahrzeuge mit einer Gesamtmaschinenleistung von 83 000 kW und einer Gesamttonnage von 4 035 BRZ.

(2)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dürfen Trawler mit einer Länge über alles von 24 m oder weniger unter den nachstehenden Bedingungen in den in Anhang V Buchstabe a aufgeführten Gebieten der Bewirtschaftungszone fischen:

a) Die Gesamtfangkapazität der zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassenen Trawler übersteigt nicht 4 800 kW.

b) Die Fangkapazität eines zur Fischerei bis 200 m Tiefe zugelassenen Trawlers übersteigt nicht 185 kW; die 200-Meter-Isobathe wird durch eine unterbrochene Linie markiert, die die in Anhang V Buchstabe b angegebenen Punkte verbindet.

c) Die Trawler, die in der Bewirtschaftungszone fischen, sind im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse und stehen auf einer Liste, die der Kommission jedes Jahr von den betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegt wird und die ihre äußere Kennzeichnung und die Gemeinschaftsflotten-Registernummer des Schiffes (CFR) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 enthält.

d) Die unter den Buchstaben a und b festgelegten Kapazitätsobergrenzen werden unter Berücksichtigung der Gutachten maßgeblicher wissenschaftlicher Gremien regelmäßig auf ihre Auswirkungen auf die Bestandserhaltung überprüft.

(3)  Liegt die Gesamtfangkapazität nach Absatz 2 Buchstabe a über der Gesamtfangkapazität der Trawler mit einer Länge über alles von 24 m oder weniger, die im Referenzzeitraum 2000-2001 in der Bewirtschaftungszone gefischt haben (nachstehend die „Referenzfangkapazität“ genannt), so teilt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 die zusätzliche Fangkapazität zwischen den Mitgliedstaaten auf, wobei dem Interesse der antragstellenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.

Die Referenzfangkapazität beträgt 3 600 kW.

(4)  Spezielle Fangerlaubnisse für die zusätzliche Fangkapazität gemäß Absatz 3 werden nur für Schiffe erteilt, die bei Inkrafttreten dieses Artikels in der gemeinschaftlichen Flottenkartei geführt sind.

(5)  Übersteigt die Gesamtfangkapazität der gemäß Absatz 2 Buchstabe c zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassenen Trawler die Obergrenze nach Absatz 2 Buchstabe a, weil diese nach der Überprüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe d herabgesetzt wurde, teilt die Kommission die Fangkapazität wie folgt zwischen den Mitgliedstaaten auf:

a) Vorrangig berücksichtigt wird die in Kilowatt ausgedrückte Fangkapazität der Schiffe, die im Zeitraum 2000-2001 in der Zone gefischt haben.

b) Sodann wird die in Kilowatt ausgedrückte Fangkapazität der Schiffe berücksichtigt, die zu einem anderen Zeitpunkt in der Zone gefischt haben.

c) Die für andere Schiffe verbleibende Fangkapazität wird zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt, wobei den Interessen der antragstellenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.

(6)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a sind Fahrzeuge, die mit Ringwaden oder Langleinen fischen, sowie Fahrzeuge, die gemäß Artikel 27 Goldmakrele befischen, zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassen. Sie erhalten eine spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 und stehen auf einer Liste, die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegt wird und die ihre äußere Kennzeichnung und die Gemeinschaftsflotten-Registernummer des Schiffes (CFR) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 enthält. Unabhängig davon ist der Fischereiaufwand zu überwachen, damit die Nachhaltigkeit dieser Fischereien in dem Gebiet gewahrt wird.

(7)  Der Kapitän eines Trawlers, der gemäß Absatz 2 zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassen und nicht mit VMS ausgerüstet ist, meldet seinen Behörden und den Behörden des Küstenstaats jede Einfahrt in die Bewirtschaftungszone und jede Ausfahrt.

Artikel 27

Fischerei auf Goldmakrele

▼M1 —————

▼C1

(2)  In der Bewirtschaftungszone dürfen nicht mehr als 130 Fahrzeuge Goldmakrele befischen.

(3)  Die maltesischen Behörden werden Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen erstellen und den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft bis zum 30. Juni jeden Jahres zuweisen. Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge eines anderen Staats als Malta dürfen solche Kurslinien innerhalb der 12-Meilen-Zone nicht in Anspruch nehmen.

Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 die Kriterien für die Erstellung und Zuweisung von Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen fest.

▼M1 —————

▼C1



KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Entscheidungsverfahren

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags.

Artikel 29

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 26 und 27 der vorliegenden Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.

Artikel 30

Änderungen

Änderungen zu den Anhängen werden nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angenommen.

Artikel 31

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung entsprechend der Übereinstimmungstabelle in Anhang VI.

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Technische Vorschriften für Schleppnetzvorrichtungen und -konstruktionen

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a) „Mehrfachzwirnnetztuch“ ein aus zwei oder mehr Zwirnen hergestelltes Netztuch, bei dem die Zwirne zwischen den Knoten ohne Schaden an der Zwirnstruktur voneinander getrennt werden können;

b) „knotenloses Netztuch“ ein Netztuch aus Maschen mit vier annähernd gleichen Schenkeln, deren Ecken durch die Verflechtung der Zwirne zweier nebeneinander liegender Maschenseiten entstehen;

c) „Netztuch mit Quadratmaschen“ eine Netzstruktur, die so angeschlagen ist, dass die parallelen Linien, welche die Seiten der aneinander grenzenden Maschen bilden, in der einen Richtung parallel zur Längsachse des Netzes und in der anderen Richtung im rechten Winkel zu dieser Längsachse verlaufen;

d) „Netzkörper“ den sich verjüngenden vorderen Teil eines Schleppnetzes;

e) „Tunnel“ den aus einem oder mehreren Netzblättern bestehenden nicht enger werdenden Abschnitt zwischen dem Netzkörper und dem Steert;

f) „Steert“ den hintersten Teil eines Schleppnetzes mit Netztuch derselben Maschenöffnung, der entweder zylinderförmig ist oder der sich verjüngt und dessen transversale Querschnitte annähernd Kreise mit gleichen oder kürzer werdenden Radien sind;

g) „Ballonsteert“ einen Steert aus einem oder mehreren Netzblättern aus Netztuch derselben Maschenöffnung, der nach hinten zunehmend mehr Maschen hat, so dass die Querschnittlänge im Verhältnis zur Längsachse des Netzes und der Umfang des Steerts zunehmen;

h) „taschenähnlicher Steert“ einen Steert, dessen vertikale Höhe zum hintersten Teil hin abnimmt und dessen transversale Querschnitte nahezu Ellipsen mit gleich langen oder kürzer werdenden Hauptachsen sind. Der hinterste Teil des Steerts besteht entweder aus einem einzigen gefalteten Netzblatt oder entsteht durch das im Verhältnis zur Längsachse des Netzes transversale Zusammenlaschen des oberen und des unteren hinteren Netzblattes;

i) „transversale Laschverstärkung“ ein äußeres oder inneres Tau, das im hintersten Teil des Steerts transversal zur Längsachse des Netzes entweder entlang der Verbindung zwischen zwei Netzblättern oder entlang der Falte bei einem einzigen Netzblatt verläuft. Es kann sich um eine Verlängerung der seitlichen Laschleine oder um ein getrenntes Tau handeln;

j) „Umfang“ einen Querschnitt der Rautenmaschen eines Schleppnetzes, berechnet als Zahl der Maschen in dem betreffenden Querschnitt multipliziert mit der gestreckten Maschenöffnung;

k) „Umfang“ einen Querschnitt der Quadratmaschen eines Schleppnetzes, berechnet als Zahl der Maschen in dem betreffenden Querschnitt multipliziert mit der Seitenlänge der Maschen.

A)   Zulässige Vorrichtungen an Schleppnetzen

1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 darf eine transversal zur Längsachse des Netzes oder längs angebrachte, reißverschlussähnliche Vorrichtung verwendet werden, um die Öffnung zum Entleeren des taschenähnlichen Steerts zu schließen.

2. Die transversale Verschlussvorrichtung ist in einer Entfernung von maximal einem Meter von den hintersten Steertmaschen anzubringen.

B)   Konstruktionsvorschriften

1. Ein Ballonsteert ist in Schleppnetzen verboten. Der Umfang eines Steerts aus einer bestimmten Anzahl Maschen gleicher Größe darf von vorn nach hinten nicht zunehmen.

2. Der Umfang des hinteren Netzkörpers (enger werdender Teil) oder des Tunnels (nicht enger werdender Teil) darf nicht kleiner sein als der Umfang des vorderen eigentlichen Steerts. Insbesondere bei einem Quadratmaschensteert ist der Umfang des hinteren Netzkörpers oder des Tunnels zwei bis vier Mal größer als der Umfang des vorderen eigentlichen Steerts.

3. Netzblätter mit Quadratmaschen können in jedes gezogene Netz vor dem Tunnel oder an jeder Stelle zwischen dem vorderen Tunnel und dem hinteren Steert eingezogen werden. Die Quadratmaschen dürfen nicht durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden. Quadratmaschenblätter bestehen aus knotenlosem Netztuch oder Netztuch mit rutschfesten Knoten und werden so angeschlagen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Durchführungsbestimmungen mit weiteren technischen Spezifikationen für Quadratmaschenblätter werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

4. Entsprechend können andere als unter Buchstabe b Nummer 3 genannte technische Vorrichtungen zur Verbesserung der Selektivität von Schleppnetzen nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 zugelassen werden.

5. Gezogene Netze, deren Steert ganz oder teilweise aus Netzwerk mit anderen Maschen als Quadratmaschen oder Rautenmaschen besteht, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden, es sei denn, sie sind im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 29 dieser Verordnung zugelassen.

6. Die Nummern 4 und 5 gelten nicht für Bootswaden, deren Steert eine Maschenöffnung von weniger als 10 mm aufweist.

7. Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 muss die Maschenöffnung des Hievsteerts bei Grundschleppnetzen mit einer Steertmaschenöffnung von weniger als 60 mm mindestens 120 mm betragen. Diese Vorschrift gilt nur für das Mittelmeer und lässt andere Gemeinschaftsgewässer unberührt. Beträgt die Maschenöffnung des Steerts 60 mm oder mehr, so findet Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 Anwendung.

8. Ein taschenähnlicher Steert darf nur eine Öffnung zum Entleeren haben.

9. Die Länge der transversalen Laschverstärkung beträgt mindestens 20 % des Steertumfangs.

10. Der Umfang des Hievsteerts gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 beträgt bei Grundschleppnetzen mindestens das 1,3-fache des Steertumfangs.

11. Gezogene Netze, deren Steert aus Netztuch aus Einfachzwirn mit einer Zwirnstärke von mehr als 3,0 mm besteht, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden.

12. Gezogene Netze, deren Steert aus Netztuch aus Mehrfachzwirn besteht, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden.

13. Kein Teil eines Grundschleppnetzes darf Netztuch mit einer Zwirnstärke von mehr als 6 mm aufweisen.




ANHANG II

Technische Anforderungen an Fanggerät

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

1) „Netzlänge“ die Länge der Korkleine. Die Länge von Boden- und Treibnetzen kann auch anhand des Gewichts oder Volumens ihrer Masse bestimmt werden;

2) „Netztiefe“ die addierte Höhe der nassen und senkrecht zur Korkleine gestreckten Maschen (einschließlich Knoten).

1.   Dredgen

Die maximale Breite für Dredgen beträgt 3 m, außer für Dredgen zur Schwammfischerei.

2.   Umschließungsnetze (Ringwaden und Waden ohne Schließleine)

►C2  Außer für Wadennetze zum Thunfischfang ist die Netzlänge auf ◄ 800 m und die Netztiefe auf 120 m beschränkt.

3.   Bodennetze

3.1. Spiegel- und Stellnetze

1. Spiegelnetze haben eine maximale Netztiefe von 4 m.

2. Stellnetze haben eine maximale Netztiefe von 10 m.

3. Je Schiff dürfen nicht mehr als 6 000 m Spiegel- und Stellnetze an Bord mitgeführt oder ausgesetzt werden, wobei ab Januar 2008 im Falle eines einzigen Fischers die Länge der Netze nicht mehr als 4 000 m betragen darf; bei zwei Fischern dürfen weitere 1 000 m und bei drei Fischern weitere 1 000 m hinzukommen. Bis zum 31. Dezember 2007 darf die Länge solcher Netze im Falle eines einzigen Fischers oder bei zwei Fischern nicht mehr als 5 000 m und bei drei Fischern nicht mehr als 6 000 m betragen.

4. Stellnetze haben einen Monogarn- oder Zwirndurchmesser von maximal 0,5 mm.

5. Abweichend von Nummer 2 dürfen Stellnetze mit einer Gesamtlänge von weniger als 500 m eine maximale Netztiefe von 30 m haben. Es ist verboten, mehr als 500 m Stellnetze an Bord mitzuführen oder auszusetzen, wenn sie mehr als die in Nummer 2 festgelegte Netztiefe von 10 m aufweisen.

3.2. Kombinierte Bodennetze (Spiegelnetze + Kiemennetze)

1. Die Netztiefe eines kombinierten Bodennetzes beträgt maximal 10 m.

2. Je Schiff dürfen nicht mehr als 2 500 m kombinierter Netze an Bord mitgeführt oder ausgesetzt werden.

3. Der Monogarn- oder Zwirndurchmesser eines Kiemennetzes beträgt maximal 0,5 mm.

4. Abweichend von Nummer 1 dürfen kombinierte Bodennetze mit einer Gesamtlänge von höchstens 500 m eine maximale Netztiefe von bis zu 30 m haben. Es ist verboten, mehr als 500 m kombinierte Bodennetze an Bord mitzuführen oder auszusetzen, wenn sie mehr als die in Nummer 1 festgelegte Netztiefe von 10 m aufweisen.

4.   Grundleinen

1. Es dürfen nicht mehr als 1 000 Haken je an Bord befindlicher Person, höchstens jedoch 5 000 Haken je Schiff an Bord mitgeführt oder ausgesetzt werden.

2. Abweichend von Nummer 1 dürfen Schiffe bei Fangreisen von mehr als 3 Tagen maximal 7 000 Haken an Bord mitführen.

5.   Fallen für den Fang von Krebstieren in großen Wassertiefen

Es ist verboten, mehr als 250 Fallen je Schiff an Bord mitzuführen oder auszusetzen.

6.   Oberflächenlangleinen (treibend)

Es ist verboten, mehr als die nachstehende Anzahl von Haken an Bord mitzuführen oder auszusetzen:

1. 2 000 Haken je Schiff bei Schiffen, die Thunfisch (Thunnus thynnus) gezielt befischen, sofern diese Art mindestens 70 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmacht,

2. 3 500 Haken bei Schiffen, die Schwertfisch (Xyphias gladius) gezielt befischen, sofern diese Art mindestens 70 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmacht,

3. 5 000 Haken je Schiff bei Schiffen, die Weißen Thun (Thunnus alalunga) gezielt befischen, sofern diese Art mindestens 70 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmacht,

4. abweichend von den Nummern 1, 2 und 3 dürfen Schiffe bei Fangreisen von mehr als 2 Tagen eine entsprechende Anzahl von Ersatzhaken an Bord mitführen.

7.   Schleppnetze

Bis Oktober 2007 werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 30 dieser Verordnung technische Spezifikationen zur Begrenzung der maximalen Abmessung der Korkleine, der Schließleine und des Umfangs der Schleppnetze sowie der Höchstzahl von Netzen in Mehrfachgeschirr-Schleppnetzen angenommen.




ANHANG III

Mindestgrößen von Meerestieren



Wissenschaftlicher Name

Name

Mindestgröße

1.  Fische

 
 

Dicentrarchus labrax

Wolfsbarsch

25 cm

Diplodus annularis

Ringelbrasse

12 cm

Diplodus puntazzo

Spitzbrasse

18 cm

Diplodus sargus

Große Geißbrasse

23 cm

Diplodus vulgaris

Zweibindenbrasse

18 cm

Engraulis encrasicolus (1)

Sardelle

9 cm

Epinephelus spp.

Zackenbarsche

45 cm

Lithognathus mormyrus

Marmorbrassen

20 cm

Merluccius merluccius (3)

Seehecht

20 cm

Mullus spp.

Meerbarben

11 cm

Pagellus acarne

Spanische Meerbrasse

17 cm

Pagellus bogaraveo

Meerbrasse

33 cm

Pagellus erythrinus

Kleine Rotbrasse

15 cm

Pagrus pagrus

Gemeine Sackbrasse

18 cm

Polyprion americanus

Wrackfisch

45 cm

Sardina pilchardus (2)

Sardine

11 cm

Scomber spp.

Makrele

18 cm

Solea vulgaris

Seezunge

20 cm

Sparus aurata

Goldbrasse

20 cm

Trachurus spp.

Stöcker

15 cm

2.  Krebstiere

 
 

Homarus gammarus

Hummer

300 mm GL105 mm PL

Nephrops norvegicus

Kaisergranat

20 mm PL70 mm GL

Palinuridae

Langusten

90 mm PL

Parapenaeus longirostris

Rosa Garnele

20 mm PL

3.  Muscheln

 
 

Pecten jacobeus

Pilgermuschel; Jakobsmuschel

10 cm

Venerupis spp.

Teppichmuschel

25 mm

Venus spp.

Venusmuschel

25 mm

(1)   Sardellen: Die Mitgliedstaaten können die Mindestgröße umrechnen in eine Stückzahl von 110 Sardinen je Kilogramm.

(2)   Sardinen: Die Mitgliedstaaten können die Mindestgröße umrechnen in eine Stückzahl von 55 Sardinen je Kilogramm.

(3)   Seehecht: Bis zum 31. Dezember 2008 ist jedoch bei Seehecht mit einer Größe zwischen 15 und 20 cm eine Toleranzspanne von 15 % des Gewichts zulässig. Diese Toleranzgrenze ist sowohl von den einzelnen Schiffen — auf See oder am Anlandeort — als auch auf dem Erstverkaufsmarkt nach der Anlandung einzuhalten. Sie ist auch bei allen weiteren Handelstransaktionen auf nationaler oder internationaler Ebene einzuhalten.

GL Gesamtlänge; PL Panzerlänge.




ANHANG IV

Bestimmung der Größe von Meerestieren

1. Die Größe eines Fisches wird, wie in Schaubild 1 gezeigt, von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

2. Die Größe von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) wird, wie in Schaubild 2 gezeigt, gemessen

 als Panzerlänge parallel zur Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum mittleren Punkt am äußeren Rand des Rückenpanzers oder

 als Gesamtlänge von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten.

3. Die Größe von Hummer (Homarus gammarus) wird, wie in Schaubild 3 gezeigt, gemessen

 als Panzerlänge parallel zur Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum mittleren Punkt am äußeren Rand des Rückenpanzers oder

 als Gesamtlänge von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten (Gesamtlänge).

4. Die Größe von Langusten (Palinuridae) wird, wie in Schaubild 4 gezeigt, gemessen als Panzerlänge parallel zur Mittellinie von der Spitze des Rostrums bis zum mittleren Punkt am äußeren Rand des Rückenpanzers.

5. Die Größe von Muscheln wird, wie in Schaubild 5 gezeigt, an der Stelle des größten Durchmessers gemessen.

Schaubild 1

image



Schaubild 2

Schaubild 3

image

image

(Nephrops)

Kaisergranat

(Homarus)

Hummer

a)  Panzerlänge

b)  Gesamtlänge

Schaubild 4

image

Schaubild 5

image




ANHANG V

25-Meilen-Bewirtschaftungszone um Malta

a) Zugelassene Gebiete für die Schleppnetzfischerei um Malta: geografische Koordinaten



Zone A

Zone H

A1 — 36,0172oN, 14,1442oE

H1 — 35,6739oN, 14,6742oE

A2 — 36,0289oN, 14,1792oE

H2 — 35,4656oN, 14,8459oE

A3 — 35,9822oN, 14,2742oE

H3 — 35,4272oN, 14,7609oE

A4 — 35,8489oN, 14,3242oE

H4 — 35,5106oN, 14,6325oE

A5 — 35,8106oN, 14,2542oE

H5 — 35,6406oN, 14,6025oE

A6 — 35,9706oN, 14,2459oE

 

Zone B

Zone I

B1 — 35,7906oN, 14,4409oE

I1 — 36,1489oN, 14,3909oE

B2 — 35,8039oN, 14,4909oE

I2 — 36,2523oN, 14,5092oE

B3 — 35,7939oN, 14,4959oE

I3 — 36,2373oN, 14,5259oE

B4 — 35,7522oN, 14,4242oE

I4 — 36,1372oN, 14,4225oE

B5 — 35,7606oN, 14,4159oE

 

B6 — 35,7706oN, 14,4325oE

 

Zone C

Zone J

C1 — 35,8406oN, 14,6192oE

J1 — 36,2189oN, 13,9108oE

C2 — 35,8556oN, 14,6692oE

J2 — 36,2689oN, 14,0708oE

C3 — 35,8322oN, 14,6542oE

J3 — 36,2472oN, 14,0708oE

C4 — 35,8022oN, 14,5775oE

J4 — 36,1972oN, 13,9225oE

Zone D

Zone K

D1 — 36,0422oN, 14,3459oE

K1 — 35,9739oN, 14,0242oE

D2 — 36,0289oN, 14,4625oE

K2 — 36,0022oN, 14,0408oE

D3 — 35,9989oN, 14,4559oE

K3 — 36,0656oN, 13,9692oE

D4 — 36,0289oN, 14,3409oE

K4 — 36,1356oN, 13,8575oE

 

K5 — 36,0456oN, 13,9242oE

Zone E

Zone L

E1 — 35,9789oN, 14,7159oE

L1 — 35,9856oN, 14,1075oE

E2 — 36,0072oN, 14,8159oE

L2 — 35,9956oN, 14,1158oE

E3 — 35,9389oN, 14,7575oE

L3 — 35,9572oN, 14,0325oE

E4 — 35,8939oN, 14,6075oE

L4 — 35,9622oN, 13,9408oE

E5 — 35,9056oN, 14,5992oE

 

Zone F

Zone M

F1 — 36,1423oN, 14,6725oE

M1 — 36,4856oN,14,3292oE

F2 — 36,1439oN, 14,7892oE

M2 — 36,4639oN,14,4342oE

F3 — 36,0139oN, 14,7892oE

M3 — 36,3606oN,14,4875oE

F4 — 36,0039oN, 14,6142oE

M4 — 36,3423oN,14,4242oE

 

M5 — 36,4156oN,14,4208oE

Zone G

Zone N

G1 — 36,0706oN, 14,9375oE

N1 — 36,1155oN, 14,1217oE

G2 — 35,9372oN, 15,0000oE

N2 — 36,1079oN, 14,0779oE

G3 — 35,7956oN, 14,9825oE

N3 — 36,0717oN, 14,0264oE

G4 — 35,7156oN, 14,8792oE

N4 — 36,0458oN, 14,0376oE

G5 — 35,8489oN, 14,6825oE

N5 — 36,0516oN, 14,0896oE

 

N6 — 36,0989oN, 14,1355oE b)

b) Geografische Koordinaten einiger Punkte auf der 200-Meter-Isobathe innerhalb der 25-Meilen-Bewirtschaftungszone



ID

Breitengrad

Längengrad

1

36,3673oN

14,5540oE

2

36,3159oN

14,5567oE

3

36,2735oN

14,5379oE

4

36,2357oN

14,4785oE

5

36,1699oN

14,4316oE

6

36,1307oN

14,3534oE

7

36,1117oN

14,2127oE

8

36,1003oN

14,1658oE

9

36,0859oN

14,152oE

10

36,0547oN

14,143oE

11

35,9921oN

14,1584oE

12

35,9744oN

14,1815oE

13

35,9608oN

14,2235oE

14

35,9296oN

14,2164oE

15

35,8983oN

14,2328oE

16

35,867oN

14,4929oE

17

35,8358oN

14,2845oE

18

35,8191oN

14,2753oE

19

35,7863oN

14,3534oE

20

35,7542oN

14,4316oE

21

35,7355oN

14,4473oE

22

35,7225oN

14,5098oE

23

35,6951oN

14,5365oE

24

35,6325oN

14,536oE

25

35,57oN

14,5221oE

26

35,5348oN

14,588oE

27

35,5037oN

14,6192oE

28

35,5128oN

14,6349oE

29

35,57oN

14,6717oE

30

35,5975oN

14,647oE

31

35,5903oN

14,6036oE

32

35,6034oN

14,574oE

33

35,6532oN

14,5535oE

34

35,6726oN

14,5723oE

35

35,6668oN

14,5937oE

36

35,6618oN

14,6424oE

37

35,653oN

14,6661oE

38

35,57oN

14,6853oE

39

35,5294oN

14,713oE

40

35,5071oN

14,7443oE

41

35,4878oN

14,7834oE

42

35,4929oN

14,8247oE

43

35,4762oN

14,8246oE

44

36,2077oN

13,947oE

45

36,1954oN

13,96oE

46

36,1773oN

13,947oE

47

36,1848oN

13,9313oE

48

36,1954oN

13,925oE

49

35,4592oN

14,1815oE

50

35,4762oN

14,1895oE

51

35,4755oN

14,2127oE

52

35,4605oN

14,2199oE

53

35,4453oN

14,1971oE




ANHANG VI



Übereinstimmungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1626/94

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7, Artikel 17 und Artikel 19

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Artikel 8

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 5, Artikel 17 und Artikel 19

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 5

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 19

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 (1a)

Artikel 4, Artikel 13 Absätze 9 und 10 und Artikel 19

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 8 und Artikel 19

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4, Artikel 13 Absatz 10 und Artikel 19

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 13 Absätze 3 und 7 und Artikel 19

Artikel 4

Artikel 7

Artikel 5

Artikel 12 und Anhang II

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 6 Absatz 2

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 7, Artikel 14 Absätze 1 und 3

Artikel 6 Absatz 3

Anhang II, Definitionen

Artikel 7

Artikel 22

Artikel 8 Absätze 1 und 3

Artikel 15, Anhang III und Anhang IV

Artikel 8 a

Artikel 26

Artikel 8 b

Artikel 27

Artikel 9

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 10 a

Artikel 29

Artikel 11

Artikel 32

Anhang I

Artikel 3 und Artikel 4

Anhang II

Artikel 11, Anhang I und Anhang II

Anhang III

Artikel 9 Absätze 3, 4 und 5

Anhang IV

Anhang III

Anhang V Buchstabe b

Anhang V



( 1 ) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

( 2 ) ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1.

( 3 ) ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34.

( 4 ) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

( 5 ) ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 1.

( 6 ) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2004 (ABl. L 185 vom 24.5.2004, S. 1).

( 7 ) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

( 8 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 12.7.2006, S. 11).

( 9 ) ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 5.

( 10 ) ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2122/89 (ABl. L 203 vom 15.7.1989, S. 21).

( 11 ) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 831/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 33).

( 12 ) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

Top