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Document 32014L0035

Elektrische Sicherheit: elektrische Betriebsmittel mit Niederspannung

Elektrische Sicherheit: elektrische Betriebsmittel mit Niederspannung

Die Politik der Europäischen Union (EU) zum Vertrieb elektrischer Betriebsmittel soll sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche elektrische Betriebsmittel den Anforderungen entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie in Bezug auf Güter gewährleistet.

RECHTSAKT

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt

ZUSAMMENFASSUNG

Die Politik der Europäischen Union (EU) zum Vertrieb elektrischer Betriebsmittel soll sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche elektrische Betriebsmittel den Anforderungen entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie in Bezug auf Güter gewährleistet.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie gewährleistet in der EU einheitliche Bedingungen für den Vertrieb elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen. Diese Richtlinie gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom.

Sie deckt alle Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ab und gewährleistet die sichere und bestimmungsgemäße Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln.

ZENTRALE INHALTE

Die Richtlinie legt die Verantwortung der Hersteller, Einführer und Händler in Bezug auf den Vertrieb elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen fest:

  • alle in der EU vertriebenen elektrischen Betriebsmittel müssen die CE-Kennzeichnung tragen und damit versichern, dass alle grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EU-Vorschriften erfüllt werden;
  • vor Erteilung der CE-Kennzeichnung muss der Hersteller ein Sicherheits- und Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, die technischen Unterlagen zum Nachweis der Konformität der Betriebsmittel zur Verfügung stellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und unterzeichnen;
  • die Einführer gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller ordnungsgemäß durchgeführt wurde, und informieren die zuständigen Behörden, wenn sie der Auffassung sind, dass das Betriebsmittel nicht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht;
  • die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden;
  • die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen in einer von der zuständigen nationalen Behörde festgelegten Sprache verfasst sein, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann;
  • Hersteller und Einführer müssen ihre Kontaktdaten auf dem elektrischen Betriebsmittel angeben.

Die Richtlinie legt ferner die Schritte der nationalen Behörden, die für die Sicherheit zuständig sind, fest, um den Vertrieb gefährlicher elektrischer Betriebsmittel in der EU zu erkennen und zu verhindern.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Diese Richtlinie tritt am 20. April 2016 in Kraft. Sie ersetzt Richtlinie 2006/95/EG mit Wirkung vom 20. April 2016.

HINTERGRUND

Die Richtlinie erneuert die EU-Vorschriften für den Vertrieb elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen. Sie ist Teil der Entscheidung zur Modernisierung des EU-Rechts in einer Vielzahl von Industriebranchen, um die Vorschriften zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und klarere und einheitlichere Vorschriften zu schaffen.

Weitere Informationen sind auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Europäischen Kommission erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2014/35/EU

18.4.2014

19.4.2016

ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357-374

Letzte Aktualisierung: 16.02.2015

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