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Document 32014R0316

Sicherstellung der Einhaltung von Wettbewerbsregeln bei Technologietransfer-Vereinbarungen

Sicherstellung der Einhaltung von Wettbewerbsregeln bei Technologietransfer-Vereinbarungen

Lizenzvereinbarungen, die den Wettbewerb einschränken, verstoßen gegen die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union (EU). Dennoch können solche Vereinbarungen auch positive Auswirkungen haben, durch die ihre einschränkende Wirkung auf den Wettbewerb aufgehoben wird. Eine neue Gruppenfreistellungsverordnung und Leitlinien für Technologietransfer-Vereinbarungen* bilden einen Sicherheitsrahmen für viele Lizenzvereinbarungen.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 316/2014 der Kommission vom 21. März 2014 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Rechtsvorschriften zum geistigen Eigentum räumen den Inhabern von Rechten an geistigem Eigentum bestimmte ausschließliche Rechte ein. Danach ist der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums berechtigt, einerseits die unberechtigte Nutzung seines geistigen Eigentums zu unterbinden und andererseits dieses Recht insbesondere durch die Vergabe von Lizenzen an Dritte zu verwerten. Technologietransfer-Vereinbarungen sind bilaterale oder multilaterale („Patentpools“*) Vereinbarungen über die Lizenzierung von Technologierechten.

Im März 2014 verabschiedete die Kommission eine Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen (im Folgenden „TT-GVO“), die einen Text aus dem Jahr 2004 ersetzt. Darin werden die Anwendung des Wettbewerbsrechts der EU (in diesem Fall von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) auf bestimmte Gruppen von Lizenzvereinbarungen sowie die Kriterien zur Beurteilung dieser Vereinbarungen dargelegt. Wie die vorangehenden Verordnungen wird auch diese Verordnung von Leitlinien ergänzt, die Orientierungshilfen für die Anwendung der Vorschriften geben.

Anwendungsbereich und Freistellung

Nach der TT-GVO sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen mit beschränkter Marktmacht (d. h., der individuelle Marktanteil liegt bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern bei unter 20 % und bei Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern unter 30 %), freigestellt, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Es wird davon ausgegangen, dass diese keine wettbewerbsschädigende Wirkung haben oder, wenn dies doch der Fall ist, die positiven Auswirkungen die negativen überwiegen und die Vereinbarungen somit nicht gegen die Kartellvorschriften der EU verstoßen.

Die TT-GVO gilt ausschließlich für Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (F&E), sofern die spezifischen Gruppenfreistellungsverordnungen im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen oder Spezialisierungsvereinbarungen* keine Anwendung finden.

Die TT-GVO gilt zudem nur für bilaterale Vereinbarungen; die Leitlinien schließen ferner Patentpools mit ein.

Wichtige eingeführte Änderungen:

  • ein neuer Test zur Bestimmung, ob bestimmte Klauseln in einer Technologietransfer-Vereinbarung (insbesondere im Zusammenhang mit dem Kauf von Rohstoffen oder Ausstattung von einem Lizenzgeber oder der Verwendung des Markenzeichens des Lizenzgebers) zusammen mit der Technologietransfer-Vereinbarung selbst von Artikel 101 AEUV freigestellt sind;
  • Beschränkungen des passiven Verkaufs* zwischen Lizenznehmern wurden den in Artikel 4 (Praktiken, die als so schwerwiegend angesehen werden, dass sie zusammen mit der Vereinbarung, in der sie auffindbar sind, von dem Safe-Harbour-Bereich einer Gruppenfreistellungsverordnungen ausgenommen werden) gelisteten Kernbeschränkungen hinzugefügt und können nach der TT-GVO unter keinen Umständen freigestellt werden;
  • Jegliche Rücklizenz-Verpflichtungen* sind vom Safe-Harbour-Bereich des TT-GVO ausgenommen (nicht ausschließliche Rücklizenz-Verpflichtungen fallen allerdings weiter in den Safe-Harbour-Bereich der TT-GVO);
  • Kündigungsklauseln, die die Beendigung der Lizenzvereinbarung durch den Lizenzgeber für den Fall vorsehen, dass der Lizenznehmer die Gültigkeit der lizenzierten Technologierechte anficht, fallen nicht in den Safe-Harbour-Bereich der TT-GVO.

Anwendung

Die neuen Vorschriften finden nicht nur Anwendung auf Vereinbarungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung am 1. Mai 2014 abgeschlossen wurden. Im Rahmen der alten Regelung getroffene Vereinbarungen mussten bis zum 30. April 2015 an die neuen Vorschriften angepasst werden.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Technologietransfer-Vereinbarung: eine Vereinbarung über die Übertragung von Fähigkeiten, Technologierechten und Techniken zwischen zwei oder mehr Unternehmen.

* Gruppenfreistellung: Im Rahmen von Gruppenfreistellungsverordnungen kann die Kommission bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen für mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar erklären, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Somit sind sie von der Erfordernis der vorherigen Anmeldung und der Genehmigung durch die Kommission befreit.

* Patentpools: eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Patentinhabern über die Vergabe der Lizenz an einem oder mehreren ihrer Patente an einen anderen Patentinhaber oder an Dritte.

* Spezialisierungsvereinbarungen: Das Ziel ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen im jeweiligen Spezialgebiet bei der Produktion von Waren oder Dienstleistungen.

* Beschränkungen des passiven Verkaufs: Um einen passiven Verkauf handelt es sich, wenn eine Partei auf unaufgeforderte Anfragen individueller Kunden antwortet.

* Rücklizenz-Verpflichtungen: Im Rahmen einer Lizenzvereinbarung kann eine Lizenz für die Offenlegung und Übertragung aller während des Lizenzzeitraums an der lizenzierten Technologie vorgenommenen Verbesserungen (einschließlich des erworbenen einschlägigen Fachwissens) erforderlich sein.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 316/2014

1.5.2014

-

ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 17-23

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission - Leitlinien zur Anwendung von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. C 89 vom 28.3.2014, S. 3-50).

Letzte Aktualisierung: 29.07.2015

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