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Document 32004L0082

Verpflichtung von Luftverkehrsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln

Verpflichtung von Luftverkehrsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln

Diese Richtlinie verpflichtet die Luftverkehrsunternehmen dazu, den mit der Durchführung der Grenzkontrollen beauftragten Behörden im Bestimmungsmitgliedstaat Angaben zu den von ihnen beförderten Personen zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung dieser Auflagen können gegen die Luftverkehrsunternehmen Sanktionen verhängt werden, bei schwerwiegenden Verstößen kann das Beförderungsmittel beschlagnahmt oder die Betriebsgenehmigung entzogen werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln

ZUSAMMENFASSUNG

Nach dieser Richtlinie sind die Luftverkehrsunternehmen * verpflichtet, Angaben zu den Personen zu machen, die von ihnen zu einer Grenzübergangsstelle * der Europäischen Union (EU) befördert werden. Diese Daten werden auf Ersuchen der Behörden übermittelt, die mit der Durchführung der Personenkontrollen * an den Außengrenzen * der EU beauftragt sind; auf diese Weise sollen die Grenzkontrollen verbessert und eine bessere Bekämpfung der illegalen Einwanderung ermöglicht werden.

Diese Daten werden den Behörden zur Registrierung der beförderten Personen übermittelt. Die Datenübermittlung an die Behörden erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Wege.

Die Beförderungsunternehmen müssen insbesondere folgende Angaben übermitteln: Nummer und Art des mitgeführten Reisedokuments, Staatsangehörigkeit, Name und Geburtsdatum der beförderten Person, Grenzübergangsstelle für die Einreise in die EU, Abreise- und Ankunftszeit, Gesamtzahl der beförderten Personen.

Diese Daten werden von den Behörden grundsätzlich binnen 24 Stunden nach ihrer Übermittlung gelöscht, wenn die Personen in das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Personenbezogene Daten werden vom Beförderungsunternehmen 24 Stunden nach Ankunft des Beförderungsmittels gelöscht.

Für den Fall, dass die Beförderungsunternehmen dieser Pflicht nicht nachkommen, legen die Mitgliedstaaten Sanktionen fest, die abschreckend, wirksam und angemessen sein müssen. Diese Sanktionen werden gegen Beförderungsunternehmen verhängt, die es schuldhaft versäumt haben, Daten zu übermitteln, oder die unvollständige oder falsche Daten übermittelt haben. Der Höchstbetrag dieser Sanktionen darf nicht unter 5 000 EUR je Reise liegen. Der Mindestbetrag darf nicht unter 3 000 EUR je Reise liegen.

Die Mitgliedstaaten können noch weitere Sanktionen gegen Unternehmen verhängen, die in schwerwiegender Weise gegen ihre Datenübermittlungspflichten verstoßen haben. Diese Sanktionen können beispielsweise

  • die Untersagung der Fortsetzung des Beförderungsvorgangs, die Beschlagnahme und Einziehung des Beförderungsmittels oder
  • die zeitweilige Aussetzung oder den Entzug der Betriebsgenehmigung des Beförderungsunternehmens umfassen.

Die Beförderungsunternehmen können Rechtsmittel gegen die gegen sie ergriffenen Maßnahmen einlegen. Die Mitgliedstaaten tragen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, dass dieses Recht auf effektive Weise wahrgenommen werden kann.

Hintergrund

Diese Richtlinie wurde auf Ersuchen des Europäischen Rates, der nach den Attentaten von Madrid am 25./26. März 2004 zusammentrat, angenommen. Die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen ergänzen die Pflichten gemäß Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, ergänzt durch Richtlinie 2001/51/EG, hinsichtlich der Weiterbeförderung von Staatsbürgern aus Drittländern, denen im Bestimmungsmitgliedstaat die Einreise verweigert wird, durch die Beförderungsunternehmen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Beförderungsunternehmen: eine natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen auf dem Luftweg durchführt.
  • Außengrenzen: die Außengrenzen der Mitgliedstaaten zu Drittstaaten.
  • Grenzkontrolle: eine an den Grenzen vorgenommene Kontrolle, die ausschließlich aufgrund des beabsichtigten Grenzübertritts durchgeführt wird.
  • Grenzübergangsstelle: ein von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassener Übergang.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2004/82/EG

5.9.2004

5.9.2006

ABl. L 261 vom 6.8.2004

Letzte Änderung: 24.08.2008

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