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Document 32013R0604

EU-Asylpolitik: für die Prüfung von Anträgen zuständiges EU-Land

EU-Asylpolitik: für die Prüfung von Anträgen zuständiges EU-Land

In der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Verordnung Dublin III), die die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Verordnung Dublin II) des Rates ersetzt, werden Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des EU-Landes, das für die Prüfung von Asylanträgen zuständig ist, festgelegt.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

ZUSAMMENFASSUNG

In der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Verordnung Dublin III), die die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Verordnung Dublin II) des Rates ersetzt, werden Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des EU-Landes, das für die Prüfung von Asylanträgen zuständig ist, festgelegt.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Durch die Verordnung Dublin III wird das EU-Land bestimmt, das für die Prüfung von Asylanträgen zuständig ist. Den Antragstellern kommt bis zur Feststellung ihres Status ein höherer Grad an Schutz zu. Es wird zudem ein neues System eingerichtet, anhand dessen Probleme innerhalb der Asyl- und Aufnahmesysteme frühzeitig erkannt werden können und das es erlaubt, die Ursachen dieser Probleme zu beseitigen, bevor sie sich zu einer echten Krise entwickeln.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Grundsatz und Kriterien zur Bestimmung der Zuständigkeit

Dazu zählen (in der Reihenfolge ihrer Bedeutung):

  • die Berücksichtigung familiärer Umstände;
  • der kürzliche Erhalt eines Visums oder die Gewährung eines Aufenthaltstitels in einem EU-Land;
  • der Umstand, ob der Antragsteller illegal oder legal in die EU eingereist ist.

Mehr Garantien für Antragsteller

Die Verordnung enthält mehr Schutzgarantien für Antragsteller, darunter:

  • das Recht auf Information;
  • persönliche Gespräche;
  • mehr Garantien für Minderjährige, wobei das Wohl des Kindes in allen Verfahren eine vorrangige Erwägung ist;
  • mehr Schutz für die Kinder, Familienmitglieder und Verwandte des Antragstellers sowie für vom Antragsteller abhängige Personen;
  • die Option auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, auf Antrag;
  • die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung zur Überstellung in ein anderes EU-Land und gegebenenfalls zur Beantragung einer Aussetzung der Überstellung.

In einem neuen Vorschlag aus dem Jahr 2014 werden die Vorschriften zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen unbegleiteter Minderjähriger zuständigen EU-Landes festgelegt.

Haft

Grundsätzlich darf ein Antragsteller nicht allein deshalb in Haft genommen werden, weil er Asyl beantragt. Die Verordnung räumt jedoch die Möglichkeit ein, die entsprechende Person in Haft zu nehmen, wenn eine Fluchtgefahr besteht (beispielsweise bei der Überstellung in ein anderes EU-Land).

Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung

Durch die Verordnung Dublin III wird die Effizienz des Systems erhöht, indem ein Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung eingerichtet wird, dessen Ziel es ist:

  • Störungen in den nationalen Asylsystemen zu beheben beziehungsweise
  • die EU-Länder bei der Handhabung hoher Zahlen von Personen, die an ihren Grenzen internationalen Schutz beantragen, zu unterstützen.

AB WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die neue Verordnung, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, ersetzt die Verordnung (EG) 343/2003 (aufgehoben).

HINTERGRUND

Die EU arbeitet an der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Seit dem Jahr 2011 wurden zahlreiche neue Texte angenommen, um die Arbeitsweise des GEAS zu verbessern.

Infolge des Ausbruchs von COVID-19 und der Einführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise hat die Europäische Kommission Folgendes erlassen: Mitteilung der Kommission COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 604/2013

1.1.2014

-

ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31-59

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26).

Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60-95).

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96-116).

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1-30).

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3-23).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1-43).

Letzte Aktualisierung: 25.05.2020

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