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Document 32011L0061

Hedgefonds, private Kapitalanlagefonds – Vorschriften für Verwalter

Hedgefonds, private Kapitalanlagefonds – Vorschriften für Verwalter

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Sie legt die Regeln für die Zulassung, Beaufsichtigung und Beaufsichtigung von Verwaltern einer Reihe von alternativen Investmentfonds (AIFs), einschließlich Hedgefonds und privater Kapitalanlagefonds, in der Europäischen Union (EU) fest.
  • Die Richtlinie wurde mehrmals geändert, und die Europäische Kommission hat eine Reihe von delegierten Rechtsakten und von Durchführungsrechtsakten erlassen, die die Richtlinie ergänzen oder technische Anleitungen zu ihrer Anwendung bieten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ausschlüsse vom Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt nicht für

  • Holdinggesellschaften (wie in der Richtlinie definiert),
  • die Verwaltung von Pensionsfonds,
  • Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne,
  • supranationale Institutionen,
  • nationale Zentralbanken und
  • Versicherungsverträge.

Pass

Die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) können ihre Dienste in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten auf Grundlage einer einmaligen Zulassung mit einem „Pass“ vertreiben. Das bedeutet, dass sobald ein AIFM in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und die Vorschriften der Richtlinie einhält, er berechtigt ist, Fonds zu verwalten oder an professionelle Anleger in der gesamten EU zu vertreiben.

Zulassungen

Um ihre Tätigkeit in der EU ausüben zu können, müssen die Fondsverwalter von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaates zugelassen sein. Um diese Zulassung zu erhalten, müssen die AIFM über eine Mindestkapitalausstattung in Form von liquiden oder kurzfristigen Vermögenswerten verfügen.

Verwahrstelle

AIMF müssen dafür sorgen, dass die von ihnen verwalteten Fonds eine unabhängige Verwahrstelle benennen. Dies kann zum Beispiel eine Bank oder eine Wertpapierfirma, die zuständig für die Aufsicht der Tätigkeiten des Fonds ist und angemessenen Schutz der Vermögenswerte des Fonds gewährleistet.

Risikomanagement und Aufsicht

AIFM müssen in der Lage sein, die zuständigen Behörde von der Stabilität ihrer internen Organisation hinsichtlich des Risikomanagements zu überzeugen.

Dies umfasst die Pflicht zur regelmäßigen Offenlegung von Informationen bezüglich der wichtigsten Märkte und Instrumente, mit denen sie handeln, und zu den größten Risiken und Konzentrationen der von ihnen verwalteten Fonds.

Behandlung der Anleger

Zur Förderung der Sorgfalt unter den Anlegern müssen AIFM eine klare Beschreibung ihrer Anlagestrategie, einschließlich der Arten der Vermögenswerte und der Nutzung von Hebelfinanzierungen bereitstellen. Auf Anfrage wird den Anlegern für jedes Geschäftsjahr ein Jahresbericht vorgelegt.

Hebelfinanzierte Fonds

Die Richtlinie führt spezifische Anforderungen in Bezug auf Hebelfinanzierungen ein, d. h. den Einsatz von Fremdkapital zur Finanzierung von Investitionen. Die zuständigen Behörden können Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Hebelfinanzierung vornehmen, um die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Private Kapitalanlagefonds

Erlangt ein alternativer Investmentfonds (AIF) die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten, unterliegt der AIFM den Vorschriften gegen das Zerschlagen eines Unternehmens. Der AIF muss in einem Zeitraum von 24 Monaten gegen den Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, die Rücknahme von Anteilen oder den Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen vorgehen.

Fonds und Verwalter mit Sitz in Nicht-EU-Ländern

Vorbehaltlich der in der Richtlinie festgelegten Bedingungen kann der „Pass“ auf Nicht-EU-AIFM und auf den Vertrieb von Nicht-EU-Fonds, die entweder von einem EU- oder Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, ausgeweitet werden.

Rolle der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) spielt eine aktive Rolle beim Aufbau einer gemeinsamen Aufsichtskultur, insbesondere indem sie Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik herausgibt und technische Standards zur Bestimmung der Arten von AIFM entwickelt.

Kleinere Fonds

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die Richtlinie nicht auf kleinere AIFM anzuwenden, d. h. auf Fonds, deren verwaltete Vermögenswerte unter 100 Mio. Euro liegen, wenn sie Hebelfinanzierungen nutzen, sowie auf Fonds, deren verwaltete Vermögenswerte unter 500 Mio. Euro liegen, wenn sie Hebelfinanzierungen nicht nutzen. Kleinere Fonds unterliegen jedoch Mindestregistrierungs- und Meldepflichten.

Änderungen der Richtlinie (EU) 2011/61

Die Richtlinie (EU) 2016/2341 über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (siehe Zusammenfassung) führt die folgenden zwei zusätzlichen Vorschriften ein.

Die Mitgliedstaaten dürfen

  • die EbAV nicht daran hindern, für die Verwaltung des Anlageportfolios in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene und für diese Tätigkeit ordnungsgemäß ermächtigte Anlageverwalter zu ernennen;
  • dürfen als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU akzeptierte EbAV nicht einschränken.

Die Verordnung (EU) 2017/2402, die einen allgemeinen Rahmen für Verbriefungen festlegt (siehe Zusammenfassung), führt eine Regel ein, nach der AIFM, die einer Verbriefung ausgesetzt sind, die die darin festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt, müssen im besten Interesse der Anleger der jeweiligen AIF handeln und gegebenenfalls korrigierend eingreifen.

Die Richtlinie (EU) 2019/1160 enthält einige Änderungen.

  • Sie führt das Konzept und die Bedingungen für das Pre-Marketing* von einem in der EU niedergelassenen AIFM; von den Mitgliedstaaten eingeführte Vorschriften dürfen die EU-AIFM unter keinen Umständen gegenüber den Nicht-EU-AIFM benachteiligen.
  • Sie befasst sich mit den Bedingungen, die gelten, wenn ein EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM den Vertrieb von Anteilen oder Aktien einstellt, sowie mit seinen Meldepflichten. Alle Transparenzanforderungen, die Anleger gemäß der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen müssen, werden weiterhin für Anleger gelten, die ihre Anlage nach der Aufhebung der Marketingaktivitäten in dem ausgewählten Mitgliedstaat behalten.

Die durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 eingeführten Änderungen stellen sicher, dass die Eigenmittel des AIFM mindestens ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres betragen müssen. Wertpapierfirmen müssen Zahlen verwenden, die sich aus dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ergeben.

Durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2022/2556 werden die Bestimmungen der Richtlinie und anderer Richtlinien mit den Anforderungen hinsichtlich IKT-Risiken für Finanzunternehmen in Einklang gebracht, die in der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA), Verordnung (EU) 2022/2254 (siehe Zusammenfassung) festgelegt sind.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Die Kommission hat mehrere delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen.

  • Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ergänzt die Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung. Diese delegierte Verordnung wurde wiederum durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1618 über Verwahrungspflichten von Verwahrstellen und durch die Delegierte Verordnung (EU)2021/1255 über Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren geändert, die von den AIFM zu berücksichtigen sind.
  • Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr.694/2014 wird die Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von AIFM ergänzt.
  • Mit der delegierten Verordnung (EU)2015/514 werden die Informationen festgelegt, die die zuständigen Behörden der ESMA übermitteln müssen.
  • Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr.447/2013 wird das Verfahren für AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu unterwerfen und eine Zulassung zu beantragen.
  • Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2013 wird ein Verfahren für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM festgelegt.

Änderung anderer Rechtsvorschriften

Mit der Richtlinie 2011/61/EU wurden die Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 geändert.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie 2011/61/EU war bis zum 22. Juli 2013 in nationales Recht umzusetzen. Diese Vorschriften gelten ab diesem Datum.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Pre-Marketing. Eine durch die AIFM oder in ihrem Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der EU mit dem Ziel festzustellen, inwieweit ihr Interesse an einem AIF besteht, der noch nicht registriert ist.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1–73).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2011/61/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153-163).

Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1-79).

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der Anwendung und des Geltungsbereichs der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds (COM(2020) 232 final, 10.6.2020).

Delegierte Verordnung (EU) 2015/514 der Kommission vom 18. Dezember 2014 über die nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen (ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 5–11).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18–20).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung des Verfahrens für AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu unterwerfen (ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 1–2).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 3–5).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1–95).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 20.06.2023

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