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Document 32009L0034

Messgeräte und Mess- und Prüfverfahren – gemeinsame Vorschriften

Messgeräte und Mess- und Prüfverfahren – gemeinsame Vorschriften

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/34/EG über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie legt die allgemeinen Vorschriften für die Bauartzulassung, Erst-Eichung und Mess- und Prüfverfahren der Europäischen Gemeinschaft (EG) für Messgeräte dar.

In anderen Durchführungsrichtlinien sind für die verschiedenen Kategorien von Geräten die genauen technischen Vorschriften festgelegt.

Durch die vorliegende Richtlinie wird die Richtlinie 71/316/EWG aufgehoben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EU-Länder sind vor dem Vertrieb oder der erstmaligen Verwendung von Messgeräten dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass diese den technischen Vorschriften entsprechen. Dies wird durch die Erteilung von EG-Bauartzulassungen und -Eichungen erreicht, die in der gesamten EU anerkannt werden. Diese Richtlinie gilt für:

  • Messgeräte;
  • Maßeinheiten;
  • die Harmonisierung der Methoden der Messung und der messtechnischen Kontrolle;
  • die Mittel zur Anwendung von Methoden zur Harmonisierung;
  • Methoden der Messung, die messtechnische Kontrolle sowie die Kennzeichnung der Mengen vorverpackter Erzeugnisse.

EG-Bauartzulassung

  • Ein Antrag auf EG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in der EU ansässigen Beauftragten und nur in einem einzigen EU-Land gestellt werden.
  • Ein EU-Land sorgt dafür, dass es von allen Änderungen an einer zugelassenen Gerätebauart, die einer ergänzenden Zulassung bedarf, Kenntnis erhält, und unterrichtet gegebenenfalls die übrigen EU-Länder über Änderungen.
  • Eine neue EG-Bauartzulassung ist jedoch erforderlich, wenn eine Änderung der Gerätebauart erfolgt und die betreffenden Einzelrichtlinien neue Bestimmungen enthalten.
  • Nach der Zulassung stellt das EU-Land eine Bescheinigung aus, und der Hersteller bringt am betreffenden Gerät das offizielle Zulassungszeichen an.
  • Die Bescheinigung gilt zehn Jahre und kann um weitere zehn Jahre verlängert werden.

Anträge enthalten folgende Informationen:

  • Verwendungszweck;
  • messtechnische Eigenschaften;
  • Ausführung und Arbeitsweise des Gerätes;
  • Regulier- und Justiereinrichtungen;
  • die vorgesehenen Stellen für die Anbringung von Eichstempeln (wo sie am Gerät anzubringen sind);
  • allgemeine Zeichnungen und Einzelzeichnungen wichtiger Bauteile;
  • Zeichnungen oder fotografische Abbildungen der grundsätzlichen Arbeitsweise.

Die EG-Zulassungsprüfung besteht aus einer Prüfung der Unterlagen und der messtechnischen Merkmale der Bauart und erstreckt sich auf das Gesamtverhalten des Gerätes unter üblichen Verwendungsbedingungen.

Das EU-Land, das eine EG-Bauartzulassung erteilt hat, kann diese widerrufen, wenn sie nicht ordnungsgemäß erteilt wurde oder das Gerät später einen Fehler erkennen lässt. Es unterrichtet unverzüglich die anderen EU-Länder und die Europäische Kommission und bemüht sich, erforderlichenfalls nach Konsultationen der Kommission, um die Beilegung von Streitfällen.

Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in einer Einzelrichtlinie vorgesehen sind, kann mit einigen Beschränkungen, etwa der Begrenzung der Zahl der zugelassenen Geräte sowie Beschränkungen des Anwendungsbereichs und der angewandten Technik, eine beschränkte EG-Bauartzulassung von bis zu zwei Jahren (um bis zu drei Jahre verlängerbar) erteilt werden.

Erst-Eichung

Die EG-Erst-Eichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten* Gerätes mit der zugelassenen Bauart und/oder mit den betreffenden Einzelrichtlinien. Sie findet ihren Ausdruck im EG-Eichstempel. Die Prüfung erstreckt sich auf die messtechnischen Eigenschaften und Fehlergrenzen sowie die Prüfung der Zuverlässigkeit der Konstruktion.

Wenn ein Gerät die EG-Erst-Eichung bestanden hat, kann der Hersteller in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien den EG-Eichstempel am Gerät anbringen.

Prüfung im Gebrauch befindlicher Geräte

In Einzelrichtlinien werden die Anforderungen für die Prüfungen bereits im Gebrauch befindlicher Geräte festgelegt.

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 18. Mai 2009 in Kraft getreten.

Richtlinie 2009/34/EG ist eine überarbeitete Fassung der Richtlinie 71/316/EWG und ersetzt diese und ihre nachfolgenden Änderungen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Erneuert: ein gebrauchtes Gerät, das wieder in einen guten Zustand versetzt wurde.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7-24)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1-3)

Letzte Aktualisierung: 08.12.2017

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