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Document 32008L0057

Sicherstellung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der EU

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'EU-weite Eisenbahnsicherheit' , 'Ein interoperables Eisenbahnsystem in der EU' .

Sicherstellung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der EU

Die Europäische Union ist bestrebt, die Integration ihres Eisenbahnnetzes* durch Einführung gemeinsamer Bedingungen und Normen zu beschleunigen. Diese dienen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus und von Effizienz.

RECHTSAKT

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung).

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union ist bestrebt, die Integration ihres Eisenbahnnetzes* durch Einführung gemeinsamer Bedingungen und Normen zu beschleunigen. Diese dienen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus und von Effizienz.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Mit dieser Richtlinie werden die Bedingungen festgelegt, die für die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems** in der EU, im Einklang mit der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit, erfüllt sein müssen. Diese beziehen sich insbesondere auf die Verfahren zur Genehmigung der Inbetriebnahme von Eisenbahnfahrzeugen.

Diese Bedingungen betreffen die Planung, den Bau, die Inbetriebnahme, die Umrüstung, die Erneuerung, den Betrieb und die Instandhaltung dieses Systems. Sie beziehen sich darüber hinaus auf die Qualifikationen sowie die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen in Bezug auf das für seinen Betrieb und seine Instandsetzung eingesetzte Personal.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EU verfolgt ihr Ziel der Interoperabilität des Eisenbahnsystems - sowohl des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems als auch des konventionellen Eisenbahnsystems - durch die Annahme und spätere Umsetzung einheitlicher technischer Vorschriften, die in allen EU-Ländern Anwendung finden. Die Richtlinie legt Folgendes fest:

  • die grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Sicherheit (z. B. für Bauteile wie Bremsanlagen), Zuverlässigkeit (z. B. Überwachung und Instandhaltung wichtiger Bauteile), Gesundheit, Umweltschutz, technische Kompatibilität und Funktionsfähigkeit des Systems (Anhang III);
  • die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), die von der Europäischen Eisenbahnagentur gemäß dieser Richtlinie für jedes Teilsystem*** oder Teil eines Teilsystems gelten;
  • die entsprechenden europäischen Spezifikationen.

Die Europäische Kommission verfügt über Befugnisse zum Erlass weiterer Rechtsvorschriften für bestimmte Aspekte der technischen Spezifikationen in Bezug auf die Interoperabilität des Eisenbahnsystems. Diese Rechtsvorschriften befassen sich mit Aspekten wie den technischen Spezifikationen für Güterwagen und Triebfahrzeuge, dem Zugang zum Eisenbahnsystem für Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität sowie der Sicherheit in Tunneln.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Diese Richtlinie ist am 19. Juli 2008 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Diese Richtlinie hebt die Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und die Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems auf.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Eisenbahnnetze: Strecken, Bahnhöfe, Terminals und ortsfeste Einrichtungen, die für die Gewährleistung des sicheren und reibungslosen Betriebs des Systems erforderlich sind.

** Interoperabilität: die Eignung eines Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den für diese Strecken erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.

*** Teilsysteme: die in Anhang II aufgeführten Unterteilungen des Eisenbahnsystems. Diese Teilsysteme, für die grundlegende Anforderungen festgelegt werden müssen, sind struktureller (z. B. Infrastruktur oder Signalgebung) oder funktioneller Art (z. B. Verkehrssteuerung oder Instandhaltung).

Weitere Informationen sind auf der auf den Seiten zu Interoperabilität auf der Website der Europäischen Kommission erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2008/57/EG

19.7.2008

19.7.2010

ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1-45

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2008/57/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 10.06.2015

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