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Document 32008D0615

Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit – der Prümer Beschluss

Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit – der Prümer Beschluss

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2008/615/JI – grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

Er soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten der EU für eine wirksamere Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität verbessern. Er konzentriert sich insbesondere auf den automatisierten Informationsaustausch, aber auch auf Großveranstaltungen und die Bekämpfung des Terrorismus.

Der Beschluss wurde von einem multilateralen Vertrag abgeleitet, der im Jahr 2005 von Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und Österreich unterzeichnet wurde. Dieser wurde in einem Rechtsinstrument umgesetzt, das für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist. Der Rat der Europäischen Union nahm nachfolgend den „Prümer Beschluss“ und seine Durchführungsbestimmungen an.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Beschluss legt Regelungen für folgende Bereiche dar:

  • den automatisierten Zugriff auf DNA-Profile, daktyloskopische Daten* und bestimmte Daten aus nationalen Fahrzeugregistern;
  • die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit Großveranstaltungen;
  • die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten;
  • anderer Maßnahmen zur Vertiefung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit.

Einrichtung nationaler Datenbanken und automatisierter Zugriff auf Daten

  • Die Mitgliedstaaten errichten nationale DNA-Analyse-Dateien zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten.
  • Fundstellendatensätze, die aus dem nicht codierenden Teil der DNA* und einer Kennung bestehen, aufgrund derer eine Person nicht unmittelbar identifiziert werden kann, müssen den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, um einen automatisierten Abruf* durchzuführen.
  • Die Abrufe werden über die nationalen Kontaktstellen mittels eines Vergleichs der DNA-Profile*, aber nur im Einzelfall und mit einem Treffer/Kein-Treffer-System*, durchgeführt.
  • Die Mitgliedstaaten müssen außerdem Fundstellendatensätze aus dem Bestand der nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme zur Verfügung stellen.
  • Die Abfragen werden mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten und ähnlich der DNA-Abfragen nur im Einzelfall und auf einer Treffer/Kein-Treffer-Basis ausgeführt.
  • Den nationalen Kontaktstellen muss zudem Zugriff auf bestimmte nationale Fahrzeugregister über automatisierte Online-Abrufe gewährt werden.

Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit Großveranstaltungen

  • Bei Großveranstaltungen, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, müssen die betroffenen Länder einander nichtpersonenbezogene Daten* zum Zwecke der Verhinderung von Straftaten und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Verfügung stellen.
  • Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, wenn die betreffenden Personen als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gelten und davon auszugehen ist, dass sie bei den Veranstaltungen Straftaten begehen werden. Die übermittelten Daten dürfen nur im Hinblick auf die Veranstaltung verwendet werden, für die sie zur Verfügung gestellt wurden und sind zu löschen, soweit ihre Zwecke erreicht worden sind, spätestens jedoch ein Jahr nach ihrer Übermittlung.

Übermittlung von Informationen zur Bekämpfung des Terrorismus

In Einzelfällen und unter bestimmten Beschränkungen können die Mitgliedstaaten folgende Daten zur Verfügung stellen, um Terroranschläge zu verhindern:

  • Name und Vornamen;
  • Geburtsdatum und Geburtsort;
  • Darstellung der Tatsachen, aus denen sich die Annahme ergibt, dass die Betroffenen Straftaten begehen werden.

Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit

  • Die Mitgliedstaaten können gemeinsame Streifen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen zur Verhinderung von Straftaten sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen.
  • Die Mitgliedstaaten unterstützen sich nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Sie ist am 26. August 2008 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Daktyloskopische Daten. Fingerabdrücke, Fingerabdruckspuren (Abdrücke, die für das bloße Auge nicht erkennbar sind und professionell analysiert werden müssen), Handabdrücke, Handabdruckspuren und so genannte Templates derartiger Bilder, wenn diese in einer automatisierten Datenbank gespeichert und verarbeitet werden.
Nicht codierender Teil der DNA. Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, d. h. keine Hinweise auf funktionale Eigenschaften eines Organismus, enthalten.
Automatisierter Abruf. Online-Zugangsverfahren, um auf die Datenbanken einer, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten zugreifen zu können.
DNA-Profil. Buchstaben- beziehungsweise Zahlencode, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe abbildet.
Treffer/Kein-Treffer-System. Die Parteien gewähren einander eingeschränkten Zugriff auf Fundstellendatensätze in ihren nationalen DNA- und Fingerabdruckdatenbanken. Sie gewähren außerdem das Recht, diese Daten zu verwenden, um automatisierte Überprüfungen von Fingerabdrücken und DNA-Profilen durchzuführen. Die anfragende Partei hat keinen Zugriff auf die zu den Fundstellendatensätzen gehörenden personenbezogenen Daten.
Nichtpersonenbezogene Daten. Daten, die individuelle DNA-Profile enthalten, die verwendet werden könnten, um eine Übereinstimmung oder einen Treffer zu erzielen, jedoch nicht die Identität des Betroffenen enthüllen.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1-11).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2022/2536 des Rates vom 12. Dezember 2022 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 94-95).

Beschluss (EU) 2022/2537 des Rates vom 12. Dezember 2022 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 96-97).

Beschluss (EU) 2022/1014 des Rates vom 17. Juni 2022 über den im Namen der Europäischen Union gegenüber dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Bezug auf den nach Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits festzulegenden Zeitpunkt, ab dem personenbezogene Daten betreffend DNA-Profile und daktyloskopische Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 jenes Abkommens von den Mitgliedstaaten an das Vereinigte Königreich übermittelt werden dürfen, zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 170 vom 28.6.2022, S. 68-71).

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/569 des Rates vom 4. April 2022 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Italien (ABl. L 109 vom 8.4.2022, S. 58-59).

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/570 des Rates vom 4. April 2022 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Italien (ABl. L 109 vom 8.4.2022, S. 60-61).

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/571 des Rates vom 4. April 2022 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Italien (ABl. L 109 vom 8.4.2022, S. 62-63).

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/572 des Rates vom 4. April 2022 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Griechenland (ABl. L 109 vom 8.4.2022, S. 64-65).

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1188 des Rates vom 6. August 2020 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten im Vereinigten Königreich (ABl. L 265 vom 12.8.2020, S. 1-2).

Nachfolgende Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1188 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/968 des Rates vom 6. Juni 2019 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten im Vereinigten Königreich (ABl. L 156 vom 13.6.2019, S. 8-9).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1697 des Rates vom 7. Oktober 2019 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Irland (ABl. L 259 vom 10.10.2019, S. 63-64).

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/397 des Rates vom 8. März 2018 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Portugal (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 38-39).

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1035 des Rates vom 16. Juli 2018 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Kroatien (ABl. L 185 vom 23.7.2018, S. 27-28).

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1801 des Rates vom 19. November 2018 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Irland (ABl. L 296 vom 22.11.2018, S. 31-32).

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1802 des Rates vom 19. November 2018 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Kroatien (ABl. L 296 vom 22.11.2018, S. 33-34).

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1839 des Rates vom 19. November 2018 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Irland (ABl. L 298 vom 23.11.2018, S. 15-16).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/617 des Rates vom 27. März 2017 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Griechenland (ABl. L 89 vom 1.4.2017, S. 4-5).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/618 des Rates vom 27. März 2017 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Dänemark (ABl. L 89 vom 1.4.2017, S. 6-7).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/943 des Rates vom 18. Mai 2017 über den automatisierten Austausch von Fahrzeugregisterdaten in Malta, Zypern und Estland und zur Ersetzung der Beschlüsse 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 84-86).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/944 des Rates vom 18. Mai 2017 über den automatisierten Austausch daktyloskopischer Daten mit Lettland und zur Ersetzung des Beschlusses 2014/911/EU (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 87-88).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/945 des Rates vom 18. Mai 2017 über den automatisierten Austausch von DNA-Daten in der Slowakei, Portugal, Lettland, Litauen, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Zypern, Polen, Schweden, Malta und Belgien und zur Ersetzung der Beschlüsse 2010/689/EU, 2011/472/EU, 2011/715/EU, 2011/887/EU, 2012/58/EU, 2012/299/EU, 2012/445/EU, 2012/673/EU, 2013/3/EU, 2013/148/EU, 2013/152/EU und 2014/410/EU (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 89-92).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/946 des Rates vom 18. Mai 2017 über den automatisierten Austausch daktyloskopischer Daten mit der Slowakei, Bulgarien, Frankreich, der Tschechischen Republik, Litauen, den Niederlanden, Ungarn, Zypern, Estland, Malta, Rumänien und Finnland und zur Ersetzung der Beschlüsse 2010/682/EU, 2010/758/EU, 2011/355/EU, 2011/434/EU, 2011/888/EU, 2012/46/EU, 2012/446/EU, 2012/672/EU, 2012/710/EU, 2013/153/EU, 2013/229/EU und 2013/792/EU (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 93-96).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/947 des Rates vom 18. Mai 2017 über den automatisierten Austausch von Fahrzeugregisterdaten in Finnland, Slowenien, Rumänien, Polen, Schweden, Litauen, Bulgarien, der Slowakei und Ungarn und zur Ersetzung der Beschlüsse 2010/559/EU, 2011/387/EU, 2011/547/EU, 2012/236/EU, 2012/664/EU, 2012/713/EU, 2013/230/EU, 2013/692/EU und 2014/264/EU (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 97-99).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1020 des Rates vom 8. Juni 2017 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Kroatien (ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 21-22).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1866 des Rates vom 12. Oktober 2017 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in der Tschechischen Republik (ABl. L 266 vom 17.10.2017, S. 6-7).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1867 des Rates vom 12. Oktober 2017 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Portugal (ABl. L 266 vom 17.10.2017, S. 8-9).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1868 des Rates vom 12. Oktober 2017 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Griechenland (ABl. L 266 vom 17.10.2017, S. 10-11).

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/254 des Rates vom 12. Februar 2016 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Lettland (ABl. L 47 vom 24.2.2016, S. 8-9).

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2047 des Rates vom 18. November 2016 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Dänemark (ABl. L 318 vom 24.11.2016, S. 8-9).

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2048 des Rates vom 18. November 2016 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Dänemark (ABl. L 318 vom 24.11.2016, S. 10-11).

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2009 des Rates vom 10. November 2015 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Polen (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 70-71).

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2049 des Rates vom 10. November 2015 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Schweden (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 15-16).

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2050 des Rates vom 10. November 2015 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Belgien (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 17-18).

Beschluss 2010/482/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs (ABl. L 238 vom 9.9.2010, S. 1-2).

Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12-72).

Letzte Aktualisierung: 20.01.2023

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