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Document 32004L0039

Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und Wertpapierdienstleistungen

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Besser regulierte und transparente Märkte' .

Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und Wertpapierdienstleistungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie soll das Regelwerk der Europäischen Union (EU) für Wertpapierdienstleistungen und geregelte Märkte verbessern und so 2 wichtige Ziele erreichen:

  • zum einen die Anleger schützen und die Integrität des Marktes sichern, indem an die Tätigkeit der zugelassenen Vermittler einheitliche Anforderungen gestellt werden;
  • zum anderen die Fairness, Transparenz, Effizienz und Integration der Finanzmärkte fördern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zulassungsbedingungen und -verfahren

  • Die Richtlinie verpflichtet die EU-Länder zur Harmonisierung ihrer Rechtsvorschriften für Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten. Dazu führen die EU-Länder ein Zulassungssystem ein, mit dessen Hilfe Wertpapierfirmen ihre Dienstleistungen EU-weit anbieten können. Diese Wertpapierfirmen müssen registriert werden, und das Register muss öffentlich zugänglich sein. Jede Zulassung wird der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mitgeteilt.
  • Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten. Darüber hinaus unterstützt sie die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Beziehungen zu Nicht-EU-Ländern und bei der Bewertung dieser Märkte.
  • Die Richtlinie soll - anders gesagt - ermöglichen, dass Wertpapierfirmen, Banken und Börsen ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend auf der Grundlage der von ihrer zuständigen Herkunftslandbehörde erteilten Zulassung erbringen. Die Erteilung einer solchen Zulassung unterliegt in allen EU-Ländern denselben Bedingungen, wodurch ein Beitrag zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften für Wertpapierfirmen geleistet wird.
  • Die Richtlinie zielt dabei auf eine Annäherung der einzelstaatlichen Vorschriften für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Börsentätigkeit ab, um letztlich einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für übertragbare Wertpapiere zu schaffen. Sie fördert effiziente und wettbewerbsfähige Märkte, wovon Anleger, Emittenten und andere Marktteilnehmer profitieren.

Aufsichtliche Bewertung

  • Die Richtlinie harmonisiert außerdem die Verfahrensvorschriften und die Bewertungskriterien für den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung*. Mit ihr soll Folgendes harmonisiert werden:
    • die Meldeschwellen bei einem beabsichtigten Erwerb oder der Zession einer qualifizierten Beteiligung;
    • das Bewertungsverfahren und
    • die Liste der Bewertungskriterien.
  • Im Rahmen eines beabsichtigten Erwerbs hat die aufsichtliche Bewertung der Aktionäre und der Geschäftsführung detaillierten Kriterien zu entsprechen und wird von den zuständigen Behörden auf konzertierte Art und Weise geführt.
  • Die Richtlinie sieht insbesondere vor, dass die Behörden über die Eignung des vorgeschlagenen Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs auf der Grundlage folgender Kriterien befinden:
    • Ruf und Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäfte des Unternehmens infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;
    • die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbers;
    • Vorhandensein einschlägiger Gründe, die einen Verdacht auf ein laufendes Geldwäschegeschäft oder eine laufende Terrorismusfinanzierung zulassen.

Anlegerschutz

  • Ferner verbessert die Richtlinie durch die Festlegung von Wohlverhaltensregeln für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden sowie von Mindestaufgaben und -befugnissen der zuständigen nationalen Behörden den Anlegerschutz. Gleichzeitig führt die Richtlinie wirksame Verfahren für eine verzögerungsfreie Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Verfolgung von Richtlinienverstößen ein.

Markttransparenz und -integrität

  • Die Richtlinie verpflichtet zur Wahrung der Marktintegrität, zur Meldung der Wertpapiergeschäfte und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen über den Geschäftsvorgang. Die ESMA hat Zugang zu diesen Informationen.
  • Sie sorgt insbesondere im vorbörslichen Handel für Transparenz. So sind „Internalisierer“ (Vermittler, die Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung durch Ausführung von Kundenaufträgen außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF treiben) verpflichtet, die für ihre Kunden geltenden Geld- und Briefkurse zu veröffentlichen. Die Offenlegungspflicht für die Kurse wird jedoch auf Geschäfte bis zu einer Standardgröße beschränkt, die als Durchschnittswert der auf dem Markt ausgeführten Aufträge definiert wird.
  • Hierdurch wird sichergestellt, dass die europäischen Broker-Dealer im Großkundenmarkt nicht der Verpflichtung zur Transparenz im vorbörslichen Handel unterliegen und in ihrer Rolle als Market-Maker keinen erheblichen Risiken ausgesetzt sind.
  • Jedes EU-Land erstellt ein Verzeichnis der geregelten Märkte und übermittelt es den anderen EU-Ländern sowie der ESMA.

Anbieterschutz

  • Die Richtlinie umfasst auch eine Reihe von Schutzmaßnahmen für „systematische Internalisierer“, wenn diese zur Kursfestsetzung verpflichtet sind, so dass sie ihren Kunden diese wesentliche Dienstleistung erbringen können, ohne zu hohe Risiken einzugehen. Diese Maßnahmen umfassen die Möglichkeit, Kursofferten zu aktualisieren und zurückzuziehen.
  • Die Richtlinie schafft ebenfalls faire Marktbedingungen für Kleinanleger. So wird eine ungleiche Behandlung seitens der Finanzinstitute beispielsweise dadurch, dass diese einigen Kleinanlegern günstigere Preise als die öffentlich angegebenen anbieten, verhindert.

Benennung der zuständigen Behörden

  • Die EU-Länder müssen ihre zuständigen Behörden benennen und der Kommission, der ESMA sowie den zuständigen Behörden der anderen EU-Länder die erforderlichen Informationen mitteilen. Die zuständigen Behörden fungieren in den EU-Ländern als Kontaktstelle. Die ESMA ist für die Aktualisierung der Liste dieser Behörden zuständig. Diese sind verpflichtet, eng mit der ESMA zusammenzuarbeiten.
  • Die EU-Länder und die ESMA können in Bezug auf folgende Aufgaben Kooperationsvereinbarungen schließen:
    • Beaufsichtigung der Kreditinstitute;
    • Abwicklungen und Insolvenzverfahren von Wertpapierfirmen;
    • Pflichtprüfung von Rechnungslegungsunterlagen der Wertpapierfirmen;
    • Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen;
    • Beaufsichtigung der Personen, die für die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten zuständig sind.

Zusätzliche Regelungen

  • Mit der Richtlinie sollen die EU-Regelungen für die Wertpapiermärkte verbessert werden. Damit legt sie die allgemeinen Verpflichtungen fest, die von den Behörden der EU-Länder durchzusetzen sind.
  • Über die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen, Berichte und Überarbeitungen entscheidet die Kommission nach Konsultation der Marktteilnehmer der EU-Länder unter Berücksichtigung der Stellungnahme von ESMA.

Neufassung

Die Richtlinie 2004/39/EG wurde durch die Richtlinie 2014/65/EU („MiFID II“) in dem Bestreben aktualisiert, die im Laufe der Zeit erfolgten erheblichen Änderungen des Textes einzuarbeiten.

Zusammen mit der Verordnung (EU) 600/2014, ihren delegierten Rechtsakten und delegierten Verordnungen, wird die Richtlinie 2014/65/EU diese Richtlinie mit Wirkung vom 3. Januar 2018 ersetzen. (Die Richtlinie 2014/65/EU sollte ursprünglich am 3. Januar 2017 in Kraft treten, aber dieses Datum wurde durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 um ein Jahr auf den 3. Januar 2018 verschoben).

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 30. April 2004 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 31. Januar 2007 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals einer Wertpapierfirma oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Wertpapierfirma, an der eine Beteiligung gehalten wird.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1–44)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2004/39/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349–496)

Siehe konsolidierte Fassung

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1–73)

Siehe konsolidierte Fassung

Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26–58)

Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1-25)

Letzte Aktualisierung: 11.10.2016

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