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Document 32003L0086

Familienzusammenführung

Familienzusammenführung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Ziel der Richtlinie ist die Festlegung gemeinsamer Vorschriften betreffend das Recht auf Familienzusammenführung. Es wird beabsichtigt, Familienangehörigen von Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern, die sich rechtmäßig im Gebiet der EU aufhalten, die Zusammenführung in dem EU-Land zu ermöglichen, in dem sie sich aufhalten. Ziel ist es, die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten und die Integration von Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern zu erleichtern.

Für Irland, Dänemark und das Vereinigte Königreich (1) gilt sie nicht. Außerdem berührt sie nicht das Recht, günstigere Bedingungen beizubehalten, die im nationalen Recht festgelegt sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Bedingungen

Die Familienzusammenführung beantragen können Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern, die im Besitz eines von einem EU-Land ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit sind und rechtmäßig Aussicht auf ein langfristiges Aufenthaltsrecht haben.

Diese Richtlinie ist jedoch nicht anwendbar auf Familienangehörige eines Unionsbürgers oder auf Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern, die die Anerkennung des Flüchtlingsstatus beantragen und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde oder die einen vorübergehenden Schutz genießen.

Folgende Personen können das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen:

  • der Ehegatte des Zusammenführenden;
  • die minderjährigen Kinder des Ehepaares (d. h. nicht verheiratete Kinder, die das nach den Rechtsvorschriften des betreffenden EU-Lands geltende Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben) oder einer der beiden Ehegatten, wenn er/sie das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt, einschließlich der adoptierten Kinder.

Es steht den EU-Ländern weiterhin frei, die Familienzusammenführung folgenden Personen unter bestimmten Bedingungen zu gestatten:

  • Verwandten ersten Grades in gerader aufsteigender Linie (Vater und Mutter des Drittstaatsangehörigen),
  • volljährigen, unverheirateten Kindern,
  • nichtehelichen Lebenspartnern.

Die Mehrehe wird nicht anerkannt, d. h., nur ein Ehepartner kann das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen. Auch die Kinder der nicht zugelassenen Ehepartner sind vom Recht auf Familienzusammenführung ausgeschlossen, sofern das Kindeswohl nicht eine Zusammenführung erfordert (in Anwendung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes von 1989).

Die EU-Länder können auch vorsehen, dass der Drittstaatsangehörige und sein Ehegatte ein Mindestalter erreicht haben müssen, das höchstens auf 21 Jahre festgesetzt werden darf, bevor sie das Recht auf Familienzusammenführung ausüben dürfen.

Verfahren

  • Die EU-Länder legen fest, ob der Antrag auf Familienzusammenführung vom Drittstaatsangehörigen selbst oder den Mitgliedern seiner Familie, die ihm nachziehen wollen, gestellt werden muss. Die im Antrag bezeichneten Familienangehörigen müssen sich während des Verfahrens außerhalb der EU aufhalten, es gibt jedoch auch Sonderfälle. Dem Antrag sind schriftliche Unterlagen beizufügen, anhand derer die familiäre Bindung nachgewiesen werden kann und aus denen ersichtlich ist, dass die vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Der Antrag muss innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs geprüft werden.
  • Von der betreffenden Person kann ein Nachweis über Wohnraum, der die geltenden allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsnormen erfüllt, eine Krankenversicherung und feste Einkünfte, die für den eigenen und den Lebensunterhalt der Familienangehörigen ausreichen, verlangt werden. Darüber hinaus muss er/sie unter Umständen Integrationsmaßnahmen gemäß dem nationalen Recht nachkommen und sich im betreffenden EU-Land für einen bestimmten Zeitraum (höchstens zwei Jahre) aufgehalten haben, bevor seine Familienangehörigen nachreisen dürfen.
  • Ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen kann abgelehnt werden, sei es aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der innerstaatlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit. Dies gilt auch im Falle von Betrug (Fälschung von Unterlagen, Scheinehe usw.). Die gleichen Gründe können auch die Nichtverlängerung oder den Entzug eines Aufenthaltstitels, der bereits gewährt wurde, rechtfertigen.
  • Personen, deren Antrag auf Familienzusammenführung abgelehnt oder deren Aufenthaltstitel nicht verlängert oder entzogen wurde, müssen Rechtsbehelfe einlegen können.
  • Hinsichtlich der Familienzusammenführung von Flüchtlingen können die EU-Länder nicht von einem Flüchtling verlangen, dass er sich während eines bestimmten Zeitraums in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bevor seine Familienangehörigen ihm nachreisen. Außerdem müssen Flüchtlinge nicht den Nachweis erbringen, die oben erwähnten Bedingungen in Bezug auf Wohnraum, Krankenversicherung und ausreichende Einkünfte zu erfüllen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde.

Rechte von Familienangehörigen

  • Die Familienangehörigen von Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern haben Anspruch auf einen Aufenthaltstitel von derselben Dauer wie der des Zusammenführenden. Außerdem haben sie gleichermaßen wie der Zusammenführende Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung sowie zu Beschäftigung.
  • Spätestens nach fünf Jahren Aufenthalt haben der Ehegatte oder der nichteheliche Lebenspartner und das volljährig gewordene Kind das Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel.
  • Die Bedingungen für die Erteilung und die Dauer des eigenen Aufenthaltstitels sind im nationalen Recht festgelegt. Die EU-Länder können bei Ehegatten oder nichtehelichen Lebenspartnern die Erteilung des eigenen Aufenthaltstitels auf Fälle, in denen die familiären Bindungen zerbrechen, beschränken.

Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie

Im Jahr 2014 veröffentlichte die Europäische Kommission Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie für die EU-Länder.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am Freitag, 3. Oktober 2003 in Kraft getreten und musste bis spätestens Montag, 3. Oktober 2005 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12-18)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (COM(2014) 210 final vom 3.4.2014)

Grünbuch zum Recht auf Familienzusammenführung von in der Europäischen Union lebenden Drittstaatsangehörigen (Richtlinie 2003/86/EG) (KOM(2011) 735 endgültig vom 15.11.2011)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (KOM(2008) 610 endg. vom 8.10.2008)

Letzte Aktualisierung: 05.06.2018



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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