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Document 32002L0046

Sichere Nahrungsergänzungsmittel in der EU

Sichere Nahrungsergänzungsmittel in der EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2002/46/EG – Nahrungsergänzungsmittel

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie harmonisiert die Vorschriften über Nahrungsergänzungsmittel*, um Verbraucher vor potenziellen Gesundheitsrisiken zu schützen und sicherzustellen, dass sie keine irreführenden Informationen erhalten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Richtlinie sieht eine harmonisierte Liste von Vitaminen und Mineralstoffen vor, die für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen.
  • Die Hersteller empfehlen in Bezug auf die tägliche Verzehrmenge Höchst- und Mindestmengen.
  • Die Kennzeichnung, die Aufmachung und die Werbung dürfen Nahrungsergänzungsmitteln keine Eigenschaften zuschreiben, die der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer Erkrankung dienen, und nicht suggerieren, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.
  • Die Kennzeichnung muss die folgenden Angaben enthalten:
    • die in dem Lebensmittel enthaltenen Nährstoffe oder sonstigen Stoffe;
    • die empfohlene tägliche Verzehrmenge mit einem Warnhinweis, diese Dosis nicht zu überschreiten, und
    • einen Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
  • Die nationalen Behörden können vorschreiben, dass die Hersteller ihnen das Inverkehrbringen eines Produkts anzeigen, indem sie ihnen ein Muster des Etiketts übermitteln.
  • Die nationalen Behörden können den Verkauf eines Nahrungsergänzungsmittels untersagen oder beschränken, wenn sie der Ansicht sind, dass das Nahrungsergänzungsmittel die menschliche Gesundheit gefährden könnte. Sie teilen dies der Europäischen Kommission und allen Ländern im Europäischen Wirtschaftsraum – einem Raum, bestehend aus den 28 EU-Ländern (1), Island, Liechtenstein und Norwegen, in dem Freizügigkeit von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital herrscht – unverzüglich mit.
  • Die Richtlinie gilt nicht für Arzneimittel.

Des Weiteren:

  • Verordnung (EU) Nr. 609/2013 legt Vorschriften fest in Bezug auf die Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost sowie Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung und die entsprechenden Begleitinformationen;
  • Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 harmonisiert die Vorschriften über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die öffentlich in Verkehr gebracht werden, einschließlich Lebensmittel, die für Restaurants, Krankenhäuser, Schulen, Kantinen und ähnliche Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind;
  • Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 harmonisiert die Vorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 12. Juli 2002 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 31. Juli 2003 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Nahrungsergänzungsmittel: Einfach- oder Mehrfachkonzentrate von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischem oder physiologischem Nutzen zur Ergänzung der normalen Ernährung. Sie können als Kapseln, Lutschtabletten, Tabletten, Pulverbeutel oder in Flaschen in den Verkehr gebracht werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51-57)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2002/46/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35-56)

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9-25). Siehe konsolidierte Version.

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26-38). Siehe konsolidierte Version.

Letzte Aktualisierung: 03.02.2016



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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